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VG Hamburg 16. Kammer 16 K 4306/24 Urteil Wahrung der Widerrufsfrist; Rückforderung von Corona-Soforthilfe § 48 Abs 4 S 1 VwVfG HA, § 49 Abs 3 S 1 Nr

Wahrung der Widerrufsfrist; Rückforderung von Corona-Soforthilfe Leitsatz Die Frist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) beginnt erst zu laufen, wenn die zuständige Beh

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VfG Nr. 103); allerdings greifen dann gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung ein (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.

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VfG Nr. 103). Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.

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VfG Nr. 103); dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen. Veranlasst die Stellungnahme des Betroffenen die Behörde zu weiterer Sachaufklärung, so läuft die Frist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung; zweckmäßigerweise weist die Behörde den Betroffenen hierauf hin.“ Randnummer 44 Gemessen an diesem Maßstab, den auch das erkennende Gericht zugrunde legt (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 6.8.25, 16 K 4017/24, n.v.; Urt. v. 27.5.2025, 16 K 4183/24, n.v.), erfolgte der Erlass des Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheids am 21. August 2023 innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG . Randnummer 45 Denn die Frist begann nicht bereits am 26. April 2022, dem Zeitpunkt, ab dem die von dem Kläger eingereichten und für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses erforderlichen BWA aktenkundig waren, sondern frühestens am 31. Juli 2023, dem Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung der Unterlagen durch die zuständigen Sachbearbeiter, zu laufen. Das Gericht sieht sich nach den substantiierten und plausiblen Ausführungen der Beklagten davon überzeugt, dass die für den Widerruf und die Rückforderung zuständigen Amtswalter, vorliegend Frau (…) und Herr (…), die Unterlagen erst dann gesichtet und den Widerrufsgrund – das Nichtvorliegen eines Liquiditätsengpasses in der von dem Kläger prognostizierten Höhe – frühestens dann erkannt haben. Die Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 9. April 2025 plausibel ausgeführt, dass ihr eine Prüfung der relevanten Unterlagen des Klägers aus personellen Gründen erst zu diesem Zeitpunkt und nicht unverzüglich nach deren Eingang möglich war. Sie habe als Investitions- und Förderbank des Landes Hamburg über alle in Hamburg eingereichten Anträge in Bezug auf die Wirtschaftsfördermittelprogramme zu entscheiden gehabt, die der Bund angesichts der Corona-Pandemie zur Existenzsicherung von Unternehmen, Solo-Selbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe aufgelegt habe (Corona-Soforthilfe, Corona-Überbrückungshilfen, Neustarthilfen sowie November- und Dezemberhilfe). Dabei habe sie im Rahmen der verschiedenen Förderprogramme seit März 2020 mehr als 140.000 Anträge und über 7.000 Widersprüche beschieden. Bei der Hamburger Corona Soforthilfe habe es sich um ein Masseverfahren gehandelt, bei dem jedes Verfahren, jede Anhörung, jede Prüfung der Fördervoraussetzungen, jede Berechnung eines Liquiditätsengpasses und jeder erstellte Widerrufs- und Rückforderungsbescheid durch einen Mitarbeitenden geleistet worden sei, der gleichzeitig eine große Vielzahl von Verfahren betreut habe. Bei derartigen Masseverfahren könne daher nicht vermieden werden, dass sich Anhörungen über einen längeren Zeitraum erstreckten und auch der Zeitraum zwischen einer Antwort auf ein Anhörungsschreiben und dem Erlass eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides einen längeren Zeitraum einnehme. Dies erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch ergibt sich aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen, dem als Anlage B 4 eingereichten Änderungsprotokoll sowie dem als Anlage B 5 vorgelegten Auszug aus der „ABAKUS E-Akte“, dass am 31. Juli 2023 und 4. September 2023 durch die benannten Sachbearbeiter eine Entscheidung über die Förderungshöhe getroffen worden ist. Dabei ist zwar kritisch anzumerken, dass hiermit nicht der „Negativbeweis“ dafür erbracht worden ist, dass in der Akte vorher keine Prüfvorgänge stattgefunden haben, und dürfte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht die Art der Organisation der Beklagten bei der Bearbeitung der Rückmeldeverfahren moniert haben. Allerdings glaubt das Gericht der Beklagtenvertreterin, die in der mündlichen Verhandlung auf Fragen ergänzend ausgeführt hat, dass die im Schriftsatz vom 9. April 2025 dargelegten Umstände bei der Bearbeitung der Angaben und Eingänge von Unterlagen im Rahmen des Rückmeldeverfahrens (auch) 2022 den tatsächlichen Umständen derzeit entsprochen hätten. Dabei ist neben der von der Beklagten beschriebenen Belastung der bei ihr mit der Widerrufsprüfung betrauten Sachbearbeiter auch zu berücksichtigen, dass ein bloßer Blick auf die am 26. April 2022 eingereichten BWA nicht genügte, um die Höhe des Liquiditätsengpasses und damit das Vorliegen eines Widerrufsgrunds zu erkennen. Vielmehr bedurfte es hierzu einer eingehenden Prüfung und Berechnung durch die zuständigen Sachbearbeiter. Randnummer 46

  1. ee)Die Beklagte hat beim Erlass des Widerrufsbescheids auch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Randnummer 47 Das erkennende Gericht geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22.96, juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 14 ff.; Urt. v. 26.2.2015, 3 C 8.14, juris Rn. 17) davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 10.3.2017, 1 A 461/14, juris Rn. 48 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.8.2002, 11 LB 19/02, juris, Rn. 63; OVG Münster, Urt. v. 13.6.2002, 12 A 693/99, juris, Rn. 43 ff.). Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine – das Selbstverständliche darstellende – Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 73). Vorliegend sind keine außergewöhnlichen Umstände anzunehmen, die einen derart atypischen Fall begründeten. Entsprechendes hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. Randnummer 48
  2. b)Der Kläger kann dem Widerruf des Zuwendungsbescheides nicht die Einrede der Verwirkung entgegenhalten. Randnummer 49 Eine Verwirkung setzt voraus, dass das betreffende Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 1/16, juris Rn. 26 unter Verweis auf seine st. Rspr.). Das sogenannte Umstandsmoment setzt sich wiederum selbst aus zwei Elementen zusammen. Es setzt ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, sowie eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts einrichten durfte und eingerichtet hat (BVerwG, Urt. v. 29.8.1996, 2 C 23/95, juris Rn. 24). Randnummer 50 Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beklagte nichts unternommen habe, woraus sich Anhaltspunkte für die Schaffung einer Vertrauensgrundlage durch diese gegenüber dem Kläger ergeben könnte. Vielmehr fand zwischen den Beteiligten mit dem Beginn des Rückmeldeverfahrens im Juli 2021 kontinuierlich Kommunikation statt, welche dem Kläger Anlass dazu geben hatte, anzunehmen, dass die Beklagte von ihrem Widerrufsrecht und ihrem Rückforderungsanspruch Gebrauch machen würde. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um einen nicht unwesentlichen Geldbetrag handelt, den der Kläger zu Unrecht erlangt hat. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, juris Rn. 36; so auch: VG Hamburg, Urt. v. 17.11.2022, 19 K 4347/20 , juris Rn. 34 ). Insoweit fehlt es auch an der zweiten Voraussetzung. Insbesondere hatte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (VGH Koblenz, Beschl. v. 6.8.2020,10 S 1509/20, juris Rn. 18) nicht geltend gemacht, dass er sich auf eine von der Beklagten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts eingerichtet habe, er etwa im Vertrauen auf das Behaltendürfen der vollen Zuwendung konkrete Investitionen getätigt habe. Anhaltspunkte, die in diese Richtung deuten, waren seinerzeit ebenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 51
  3. c)Auf andere Rechtsgrundlagen – ihre grundsätzliche Austauschbarkeit nach den oben unterstellt – lässt sich die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit nicht stützen. Randnummer 52 Insbesondere kann die Beklagte den Bewilligungsbescheid auch nicht nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG widerrufen. Randnummer 53 Zwar ist ein Austausch der Rechtsgrundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zu § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG durch das Gericht grundsätzlich möglich (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2025, 1 Bf 123/23, juris Rn. 63 ff.). Allerdings wäre ein auf diese Vorschrift gestützter Widerruf ebenfalls rechtswidrig. Dabei kann vorliegend dahinstehen, inwieweit die Beklagte die dem Kläger bereits durch den Bewilligungsbescheid auferlegten Mitwirkungspflichten durch die nachgehenden Anhörungsschreiben so konkretisiert hat, dass diese hinreichend bestimmte Auflagen im Sinne der §§ 36 Abs. 2 Nr. 4, 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG darstellten (zu den Voraussetzungen: OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22 , juris Rn. 66 ff.). Denn jedenfalls hat der Kläger gegen diese Auflagen nicht verstoßen. Vielmehr hat er auf sämtliche Anhörungsschreiben der Beklagten jeweils innerhalb der gesetzten Fristen reagiert und die angeforderten Erklärungen und sämtliche dort näher bezeichneten Unterlagen überreicht. Im Übrigen wäre ein Widerruf auf dieser Rechtsgrundlage mangels spezifischer Anhörung des Klägers formell und wegen defizitärer Ermessenserwägungen auch materiell rechtswidrig (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22 , juris Rn. 71 ff.; 79 ff.). Randnummer 54 2. Ebenfalls rechtswidrig ist danach die auf § 49a Abs. 1 und 3 HmbVwVfG gestützte Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nebst Zinsen, soweit sie über den Betrag in Höhe von 4.771,33 Euro hinausgeht. Randnummer 55 Zum auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids la- gen die Voraussetzungen des § 49a Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG , wonach eine bereits er- brachte Leistung zu erstatten ist, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, nur im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 4.771,33 Euro vor. Randnummer 56 Andere, d.h. von dem aufgehobenen Widerruf unabhängige Gründe für eine Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids sind nicht ersichtlich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 182/22 , juris Rn. 89 ). Randnummer 57 3. Der Kläger kann dem Erstattungsanspruch der Beklagten weder die Einrede der Verwirkung (hierzu unter a)) noch die Einrede der Verjährung (hierzu unter b)) entgegenhalten. Randnummer 58
  4. a)Aus denselben, in Bezug auf den Widerruf der Zuwendung ausgeführten Gründen ist auch der mit dem Widerrufsbescheid zugleich festgesetzte Rückforderungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 VwVfG nicht verwirkt. Randnummer 59
  5. b)Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist auch nicht verjährt. Der Erstattungsanspruch ist im August 2023 entstanden mit der Folge, dass er selbst dann, wenn man etwaige Verjährungshemmungen außer Betracht ließe, erst Ende 2026 verjähren würde. Ohne dass es hier noch darauf ankommt, dürfte auch – anders als der Kläger meint – bereits mit Erlass des streitgegenständlichen Bescheides die Verjährungshemmung gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG eingetreten sein. Randnummer 60 Zur Bestimmung des Verjährungsbeginns bei Erstattungsansprüchen hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 17. November 2022 ( 19 K 4347/20 , juris Rn. 38 f.) ausgeführt: Randnummer 61 „Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 gilt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F.(vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 3/16, juris Rn. 16). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Randnummer 62 Die materiell-rechtliche Entstehung des Erstattungsanspruchs muss von seiner verjährungsrechtlichen Entstehung (i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unterschieden werden (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 49a Rn. 67; Teuber: „Der Beginn der Verjährungsfrist zuwendungsrechtlicher Erstattungs- und Zinsansprüche“, in: NVwZ 2017, 1814 [1815]). Verjährungsrechtlich entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Ellenberger, in: Grüneberg, 81. Aufl. 2022, BGB § 199 Rn. 3). Übertragen auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bedeutet dies, dass der Anspruch dann entstanden ist, wenn er erstmals durch die zuständige Behörde geltend gemacht werden kann, das heißt die Behörde die zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festsetzen könnte, § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG (Teuber, a.a.O., 1816). Die Festsetzung ist möglich, sobald ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist setzt demnach voraus, dass der Zuwendungsbescheid seine Wirkung verloren hat, sei es durch Rücknahme, Widerruf oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung; die bloße Vorlage der Verwendungsnachweise genügt nicht (BVerwG, Beschl. v. 7.8.2017, 10 B 14.16, juris Rn. 8 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, 10 C 1.16, juris Rn. 17). In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 (a.a.O.) hatte es noch lediglich auf den konkreten Einzelfall bezogen geheißen, dass die Verjährung des Anspruchs – in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall – erst mit Erlass des „Schlussbescheids“ entsteht. Da der „Schlussbescheid“ in dem betreffenden Fall jedoch im Wesentlichen dasselbe bezwecken sollte, wie ein (Teil- )Widerruf eines begünstigten Verwaltungsakts, wird in der Literatur überzeugend darauf hingewiesen, dass jene Entscheidung insgesamt klarstelle, dass es bei der Verjährung des Rückforderungsanspruchs infolge einer rückwirkenden Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts auf die verjährungsrechtliche Entstehung des Anspruchs ankomme (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49a Rn. 11a). In Ansehung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2017 (a.a.O.) wird gleichwohl deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Klarstellung bereits selbst vorgenommen hatte. Randnummer 63 Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer vorliegend anschließt, überzeugt. Denn die bloße Vorlage des Verwendungsnachweises würde die Behörde zwar in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ein Widerruf des Zuwendungsbescheids möglich ist; der Erstattungsanspruch selbst kann aber erst geltend gemacht werden, wenn der Widerruf erfolgt ist, weil erst dann kein Rechtsgrund mehr für das Behalten der Zuwendung in Form des Zuwendungsbescheids besteht. Anders wäre dies nur dann, wenn die Zuwendung unter einer auflösenden Bedingung erteilt worden wäre, was hier nicht der Fall ist (vgl. auch insoweit BVerwG, Beschl. v. 7.8.2017, 10 B 14.16, juris). Hinzu kommt, dass, würde man nicht auf denjenigen Zeitpunkt abstellen, zu dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann, sondern, wie die Klägerin meint, auf denjenigen, zu dem der Verwaltungsakt mit ex tunc Wirkung aufgehoben wird, dies in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fallgestaltungen zur Folge hätte, dass ein Erstattungsanspruch verjähren würde, bevor die Behörde ihn jemals geltend machen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 1/16, juris Rn. 18). Randnummer 64 Dessen ungeachtet vermag die Gegenauffassung, wonach ein Erstattungsanspruch vor der erstmaligen Möglichkeit seiner Geltendmachung verjähren kann, auch deshalb nicht zu überzeugen, weil die Verjährungsvorschriften, die zwar primär dem Schuldnerschutz dienen, die die Gläubigerinteressen nicht gänzlich unbeachtet lassen dürfen. Das bedeutet konkret, dass ein Gläubiger eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2015, XII ZB 516/14, juris Rn. 40). Diejenigen Stimmen, die formal mit der Rückwirkung des Widerrufs argumentieren und damit auf das materiell-rechtliche Entstehen des Anspruchs für den Verjährungsbeginn abstellen (Folnovic/Hellriegel: „Der Widerruf im Zuwendungsrecht – eine Systematik“, in: NVwZ 2016, 638, 641; Scherer-Leydecker/Laboranowitsch: „Die Verjährung subventionsrechtlicher Rückforderungsansprüche“, in: NVwZ 2017, 1837, 1840; so auch für Art. 71 Abs. 1 AGBGB: VG Ansbach, Urt. v. 13.8.2014, AN 4 K 13.00577, juris Rn. 52; Urt. v. 4.2.2014, AN 4 K 13.01496, juris Rn. 80), übersehen zudem, dass es auch im Zivilrecht bei Ansprüchen, die durch Ausübung eines Gestaltungsrechts entstehen, wie ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Grund einer ex tunc-wirkenden Anfechtung, für das Entstehen des Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Ausübung des Gestaltungsrechts ankommt und nicht auf den Zeitpunkt der Rückwirkung (vgl. BGH, Urt. v. 8.4.2015, IV ZR 103/15, juris Rn. 24; Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 1.5.2020, § 199 BGB Rn. 9). Der Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG kann als behördliches Gestaltungsrecht verstanden werden, ist er doch ebenso wie beispielsweise eine Anfechtung geeignet, die Rechtslage einseitig zu gestalten. Dass es beim Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG für das Entstehen des Anspruchs auf den Zeitpunkt der Rückwirkung ankommen soll, bei zivilrechtlichen Gestaltungsrechten jedoch auf den Zeitpunkt deren Ausübung, ist nicht nachvollziehbar und überzeugt deshalb nicht. Randnummer 65 Dem Abstellen auf den Erlasszeitpunkt des Widerrufsbescheids kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Erstattungsforderungen grundsätzlich seit dem Empfang der Überzahlung und damit auch für zurückliegende Zeiträume zu verzinsen sind und diese Zinsansprüche rückwirkend verjähren können. Dies ist der besonderen gesetzlichen Regelung der Verzinsung geschuldet. Damit soll verhindert werden, dass ein verzögerter Erlass des Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheids zur Akkumulation unverjährter Zinsen für große Zeiträume führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 1/16, juris Rn. 18 m.w.N.).“ Randnummer 66 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs, den sich das erkennende Gericht zu eigen macht (vgl. hierzu bereits Urt. v. 28.5.25, 16 K 1749/24, n.v., rechtskräftig seit dem 10.7.2025), ließ erst der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 21. August 2023 den Rechtsgrund für die Zuwendung entfallen, womit auch erst zu diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es hier nicht an (so auch VG Hamburg, Urt. V. 17.11.2022, 19 K 4347/20 , juris Rn. 44 ). Denn die Geltendmachung des Anspruchs erfolgte zeitgleich mit dem Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid und damit zum frühestmöglichen Zeitpunkt. II. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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