← Deutschland

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat L 3 R 30/25 Urteil Bestehendes Rechtschutzbedürfnis des Klägers als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Klage §

Bestehendes Rechtschutzbedürfnis des Klägers als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Klage Orientierungssatz

  1. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage. Bringt eine Klage selbst im Fall ihres Erfolgs für den Kläger keinen Vorteil, so ist sie unzulässig. (Rn.29)
  2. Nach § 122 Abs. 1 SGB 6 zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat. Begehrt der Kläger, für den ein Teil des geltend gemachten vollen Monats vom Rentenversicherungsträger bereits als Versicherungszeit anerkannt ist, die Vormerkung des vollen Monats, so fehlt es an dem für die Zulässigkeit der erhobenen Klage erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. (Rn.32) Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Vormerkung der Zeit vom
  3. bis
  4. August 1988 als Zeit der Hochschulausbildung. Randnummer 2 Die 1953 geborene Klägerin stellte am
  5. Juni 2019 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung der Regelaltersrente. Im Fragebogen für Anrechnungszeiten gab sie unter anderem an, dass sie in der Zeit vom
  6. April 1973 bis
  7. März 1985 Mathematik an der Universität H., in der Zeit vom
  8. Mai 1984 bis
  9. Dezember 1984 Eurythmie am E1., in der Zeit vom
  10. Oktober 1987 bis
  11. Juli 1988 Eurythmie an der B., in der Zeit vom
  12. August 1988 bis
  13. Juli 1990 Eurythmie am E
  14. und in der Zeit vom
  15. Oktober 1990 bis
  16. September 2018 Mathematik an der Universität H. studiert habe. Randnummer 3 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom
  17. Dezember 2019 die bis zum
  18. Dezember 2012 zurückgelegten Zeiten nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) verbindlich fest. Darin lehnte sie unter anderem die Vormerkung der Zeiten vom
  19. Oktober 1987 bis
  20. Juli 1990 ab, da diese nicht nachgewiesen worden seien. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  21. Dezember 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Regelaltersrente ab, da die Mindestversicherungszeit – die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren – nicht erfüllt sei. Ihr Versicherungskonto enthalte bis zum
  22. April 2019 statt der erforderlichen 60 Monate lediglich 35 Wartezeitmonate. Randnummer 5 Die Klägerin erhob zunächst Widerspruch gegen den Bescheid vom
  23. Dezember
  24. Sie wandte sich dabei insbesondere gegen die Ablehnung der Vormerkung der Zeit vom
  25. Oktober 1987 bis
  26. Juli 1990 und kündigte die Vorlage weiterer Nachweise für die Zeit vom
  27. Mai bis
  28. Dezember 1984 sowie für die Zeit vom
  29. Oktober 1987 bis
  30. Juli 1988 und für die Zeit vom
  31. August 1988 bis
  32. Juli 1990 an. Randnummer 6 Sie erhob sodann auch Widerspruch gegen den Bescheid vom
  33. Dezember 2019 und führte aus, Zeiten einer schulischen Ausbildung nach ihrem vollendeten
  34. Lebensjahr sowie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach dem
  35. Dezember 2010 seien nicht auf die allgemeine Wartezeit angerechnet worden. Gemäß dem in der Anlage zu dem Bescheid aufgeführten Versicherungsverlauf enthalte ihr Versicherungskonto ohne Zeiten einer schulischen Ausbildung und ohne Zeiten, in denen sie nach dem
  36. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen habe, nur 34 und nicht 35 Wartezeitmonate. Randnummer 7 In der Folgezeit übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des E
  37. vom
  38. Februar 2020, wonach sie dort vom
  39. Mai bis
  40. Dezember 1984 ein Eurythmiestudium in Vollzeit sowie vom
  41. August 1988 bis zum
  42. Juli 1990 ein Eurythmiestudium in Teilzeit durchgeführt habe, wobei dieses nicht mit einer Abschlussprüfung beendet worden sei. Randnummer 8 Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom
  43. Februar 2020 zunächst mit, dass die Vorlage weiterer Nachweise nicht erforderlich sei, da die Höchstdauer von schulischen Anrechnungszeiten von acht Jahren bereits mit den nachgewiesenen Zeiten weit überschritten sei. Mit weiterem Schreiben vom
  44. April 2020 wies die Beklagte darauf hin, dass auf die allgemeine Wartezeit gemäß § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet würden. Ersatzzeiten habe die Klägerin nicht zurückgelegt, der Versicherungsverlauf weise 35 Kalendermonate mit Beitragszeiten auf. Dazu zählten neun Monate s. Pflichtbeiträge. Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges 1986 und 1987 sowie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II 2018 und 2019 seien keine Beitragszeiten im rentenrechtlichen Sinne. Randnummer 9 Mit Vormerkungsbescheid vom
  45. April 2020 stellte die Beklagte auch die Zeiten vom
  46. Juni 1979 bis
  47. März 1985 sowie vom
  48. Oktober 1987 bis
  49. Juli 1990 als Zeiten der Hochschulausbildung verbindlich fest. Randnummer 10 Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass der dem Bescheid vom
  50. Dezember 2019 als Anlage beigefügte Versicherungsverlauf um folgende Angaben zu ergänzen sei: „Ö. – Hochschulausbildung vom
  51. Oktober 1987 bis
  52. Juli 1988“ sowie „S. – Hochschulausbildung vom
  53. Mai 1984 bis
  54. Dezember 1984 und vom
  55. August 1988 bis
  56. Juli 1990“. Randnummer 11 Daraufhin teilte ihr die Beklagte unter dem
  57. Juni 2020 mit, dass es eine Anerkennung als s. und ö. Hochschulausbildung im deutschen Rentenrecht nicht gebe. Diese Zeiten würden von den jeweiligen Versicherungsträgern festgestellt und nach deren Rechtsvorschriften anerkannt und gegebenenfalls bestätigt. Mit Bescheid vom
  58. April 2020 sei eine Zeit der Hochschulausbildung vom
  59. Juni 1976 bis
  60. März 1985 vorgemerkt und somit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom
  61. Dezember 2019 abgeholfen worden. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
  62. Juni 2020 stellte die Beklagte die bis zum
  63. Dezember 2013 zurückgelegten Zeiten verbindlich fest. Darin sind die Zeiträume vom
  64. April 1973 bis
  65. März 1985, vom
  66. Oktober 1987 bis zum
  67. Juli 1990 und vom
  68. Oktober 1990 bis
  69. September 2004 als Hochschulausbildungszeiten enthalten. Randnummer 13 Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Vormerkung der Zeit vom
  70. Oktober 1987 bis
  71. Juli 1990 sei unrichtig. Stattdessen seien die Zeiten der Hochschulausbildung in der S. vom
  72. Mai bis
  73. Dezember 1984 und vom
  74. August 1988 bis
  75. Juli 1990 sowie in Ö. vom
  76. Oktober 1987 bis
  77. Juli 1988 vorzumerken. Randnummer 14 Die Beklagte wies sodann den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  78. Dezember 2019 – soweit ihm nicht durch Bescheid vom
  79. April 2020 abgeholfen worden war – mit Widerspruchsbescheid vom
  80. Oktober 2020 zurück. Die begehrte Aufteilung und Kennzeichnung der Hochschulausbildung als s. und ö. Hochschulstudium sei nicht möglich. Auch Studienzeiten im Ausland könnten als Anrechnungszeiten im deutschen Rentenrecht anerkannt werden. Eine besondere länderspezifische Bezeichnung gebe es nicht und wäre auch irrelevant, da sie zu keiner anderen Beurteilung führe. Randnummer 15 Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom
  81. Oktober 2020 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  82. Dezember 2019 zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Regelaltersrente, weil die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Auf die Wartezeit würden gemäß § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Pflichtbeiträge, zu denen auch die s. Pflichtbeiträge zählten, seien nur für 35 Kalendermonate gezahlt worden. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II seien gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI ab
  83. Januar 2011 Anrechnungszeiten. Randnummer 16 Mit ihrer am
  84. Dezember 2020 erhobenen Klage gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid vom
  85. Dezember 2019 in Gestalt der Bescheide vom
  86. April 2020 und
  87. Juni 2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom
  88. Oktober 2020 hat die Klägerin geltend gemacht, die Zeit vom
  89. Oktober 1987 bis
  90. Juli 1990 (Hochschulausbildung) sei nicht vorzumerken. Stattdessen seien die Zeit vom
  91. Oktober 1987 bis
  92. Juli 1988 (Hochschulausbildung) und die Zeit vom
  93. August 1988 bis
  94. Juli 1990 (Hochschulausbildung) vorzumerken. Die fehlende Zeit vom
  95. bis
  96. August 1988 könne sie nicht nachweisen. Randnummer 17 Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom
  97. Februar 2025 klargestellt, dass ihr Begehren darauf abziele, dass die Zeit vom
  98. August 1988 bis zum
  99. August 1988 (zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten vom
  100. Oktober 1987 bis
  101. Juli 1988 und vom
  102. August 1988 bis
  103. Juli 1990) nicht als Zeit der Hochschulausbildung vorgemerkt werde. Randnummer 18 Die Beklagte hat ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, inwieweit die Klägerin hierdurch beschwert sei. Sie sei bereits im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen worden, dass die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bereits erfüllt sei und sich der Nachweis weiterer Zeiten nicht auswirke. Des Weiteren bestehe kein Rentenanspruch, da die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Die Beklagte habe zur Kenntnis genommen, dass im Zeitraum vom
  104. bis
  105. August 1988 keine Ausbildung vorgelegen habe. Eine Löschung dieses Zeitraums sei jedoch aus technischen Gründen nicht möglich und auch nicht erforderlich, weil sich nach dem Kalendermonatsprinzip daraus keine Auswirkungen ergäben. Randnummer 19 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  106. Mai 2025 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Ein behaupteter Eingriff durch die Bescheide vom
  107. Dezember 2019,
  108. April 2020 und
  109. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  110. Oktober 2020 sei für das Gericht nicht zu erkennen. Die Klägerin sehe sich zwar dadurch beschwert, dass im Versicherungsverlauf der Zeitraum vom
  111. bis
  112. August 1988 als Hochschulausbildungszeit vermerkt worden sei. Die Erfassung dieses Zeitraums wirke sich jedoch nicht zu ihren Ungunsten aus und habe insbesondere keinerlei Auswirkungen auf das Nichtbestehen eines Rentenanspruchs. Randnummer 20 Die Klägerin hat gegen den ihr am
  113. Mai 2025 zugestellten Gerichtsbescheid am
  114. Juni 2025 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Beklagte habe die offenbar unrichtig vorgemerkte rentenrechtliche Zeit der Hochschulausbildung vom
  115. Oktober 1987 bis
  116. Juli 1990 nicht berichtigt zu den folgenden richtigen Zeiten:
  117. Oktober 1987 bis
  118. Juli 1988 (Hochschulausbildung) und
  119. August 1988 bis
  120. Juli 1990 (Hochschulausbildung). Sie bitte um Berichtigung gemäß § 38 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Übersendung eines richtigen und vollständigen Versicherungsverlaufs. Sie wende sich nicht gegen die Ablehnung der Rente, sondern es gehe ihr lediglich um den Versicherungsverlauf. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  121. Mai 2025 aufzuheben sowie den Bescheid vom
  122. Dezember 2019 in Gestalt der Bescheide vom
  123. April 2020 und vom
  124. Juni 2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom
  125. Oktober 2020 insoweit aufzuheben, als im Versicherungsverlauf der Zeitraum vom
  126. August 1988 bis zum
  127. August 1988 als Zeit der Hochschulausbildung vorgemerkt ist. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie nimmt Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides. Randnummer 26 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom
  128. September 2025 der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 27 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, denn es fehlt der Klägerin hinsichtlich ihres geltend gemachten Anspruchs an einem Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 29 Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage und dient dazu, zweckwidrige Prozesse und damit eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte zu verhindern. Es fehlt deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage selbst im Falle ihres Erfolgs für den Kläger oder die Klägerin keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, also wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers bzw. der Klägerin verbessern würde (BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 24/10 R – Juris; BSG, Urt. v. 02.04.2014 – B 6 KA 19/13 R – Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
  129. Aufl., Vor § 51 Rn. 16a). Randnummer 30 So liegt der Fall hier, denn die von der Klägerin begehrte Streichung der von der Beklagten vorgemerkten Zeit der Hochschulausbildung vom
  130. August 1988 bis zum
  131. August 1988 würde zu keiner Verbesserung ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Stellung führen. Randnummer 31 Die Beklagte hat den gesamten Zeitraum vom
  132. Oktober 1987 bis
  133. Juli 1990 als Zeit der Hochschulausbildung vorgemerkt, die Klägerin hält dies jedoch bezüglich des Teilzeitraums vom
  134. August 1988 bis zum
  135. August 1988 für unzutreffend, weil sie hierfür keine Hochschulausbildung nachgewiesen habe. Vielmehr handele es sich dabei um die Zeit zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten vom
  136. Oktober 1987 bis
  137. Juli 1988 und vom
  138. August 1988 bis
  139. Juli
  140. Randnummer 32 Aus der durchgehenden Vormerkung der Zeit vom
  141. Oktober 1987 bis
  142. Juli 1990 – also ohne zwischenzeitliche Unterbrechung – ergeben sich jedoch für die Klägerin keinerlei Nachteile. Dies ergibt sich bereits aus § 122 Abs. 1 SGB VI, wonach ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt. Es macht somit für die Klägerin keinerlei Unterschied, ob der gesamte Monat und oder nur ein Teilzeitraum dieses Monats vorgemerkt und im Versicherungsverlauf aufgeführt ist. Randnummer 33 Hinzu kommt, dass gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nach dem vollendeten
  143. Lebensjahr absolviert werden, höchstens bis zu acht Jahren als Anrechnungszeiten gelten. Dieser höchstens berücksichtigungsfähige Umfang ist von der Klägerin jedoch weit überschritten worden, sodass die Streichung des Teilmonats auch aus diesem Grund keinerlei rechtliche Wirkung hätte. Randnummer 34 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin unabhängig von der hier streitigen Frage keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente hat, weil sie die hierfür erforderliche allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) nicht erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig und wird von der Klägerin ausdrücklich nicht angegriffen. Auf die Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts vom
  144. März 2026 im Verfahren L 3 R 31/25 wird im Übrigen Bezug genommen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Randnummer 36 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.