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Landessozialgericht Hamburg 3. Senat L 3 R 31/25 Urteil Eine auf die isolierte Anfechtung von Begründungselementen gerichtete Klage ist unzulässig § 5

Eine auf die isolierte Anfechtung von Begründungselementen gerichtete Klage ist unzulässig Orientierungssatz

  1. Richtet sich die erhobene Klage gegen einen Bescheid, mit welchem die Gewährung von Altersrente abgelehnt wird und wird diese ausschließlich mit dem Fehlen versicherungsrechtlicher Voraussetzungen begründet, so ist diese unzulässig, wenn sie lediglich mit der isolierten Anfechtung von Begründungselementen begründet wird. (Rn.30)
  2. Im Übrigen ist eine Klage bei fehlendem Rechtschutzbedürfnis unzulässig. Würde die begehrte Streichung einer im Versicherungsverlauf enthaltenen Zeit zu keiner Verbesserung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Situation des Klägers führen, so ist die Klage unzulässig. (Rn.31) Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich dagegen, dass in dem Versicherungsverlauf, der dem die Gewährung einer Altersrente ablehnenden Bescheid vom
  3. Dezember 2019 als Anlage beigefügt war, der Zeitraum vom
  4. bis
  5. August 1988 als Zeit der Hochschulausbildung vermerkt ist. Randnummer 2 Die 1953 geborene Klägerin stellte am
  6. Juni 2019 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung der Regelaltersrente. Im Fragebogen für Anrechnungszeiten gab sie unter anderem an, dass sie in der Zeit vom
  7. April 1973 bis
  8. März 1985 Mathematik an der Universität H., in der Zeit vom
  9. Mai 1984 bis
  10. Dezember 1984 E. am E1., in der Zeit vom
  11. Oktober 1987 bis
  12. Juli 1988 Eurythmie an der B., in der Zeit vom
  13. August 1988 bis
  14. Juli 1990 Eurythmie am E
  15. und in der Zeit vom
  16. Oktober 1990 bis
  17. September 2018 Mathematik an der Universität H. studiert habe. Randnummer 3 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom
  18. Dezember 2019 die bis zum
  19. Dezember 2012 zurückgelegten Zeiten nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) verbindlich fest. Darin lehnte sie unter anderem die Vormerkung der Zeiten vom
  20. Oktober 1987 bis
  21. Juli 1990 ab, da diese nicht nachgewiesen worden seien. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  22. Dezember 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Regelaltersrente ab, da die Mindestversicherungszeit – die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren – nicht erfüllt sei. Ihr Versicherungskonto enthalte bis zum
  23. April 2019 statt der erforderlichen 60 Monate lediglich 35 Wartezeitmonate. Dem Bescheid war ein Versicherungsverlauf beigefügt, welcher verschiedene Zeiten der Hochschulausbildung enthielt, nicht aber die Zeit vom
  24. Oktober 1987 bis
  25. Juli
  26. Des Weiteren war dort vermerkt, dass die Höchstdauer an Hochschulausbildungszeiten bereits überschritten sei. Randnummer 5 Die Klägerin erhob sowohl gegen den Bescheid vom
  27. Dezember 2019 als auch gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid vom
  28. Dezember 2019 Widerspruch. Sie wandte sich dabei insbesondere gegen die fehlende Anerkennung der Zeit vom
  29. Oktober 1987 bis
  30. Juli 1990 und kündigte die Vorlage weiterer Nachweise insbesondere für die Zeit vom
  31. Oktober 1987 bis
  32. Juli 1988 und für die Zeit vom
  33. August 1988 bis
  34. Juli 1990 an. Sie bemängelte des Weiteren, dass Zeiten einer schulischen Ausbildung nach ihrem vollendeten
  35. Lebensjahr sowie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach dem
  36. Dezember 2010 nicht auf die allgemeine Wartezeit angerechnet worden seien. Gemäß dem in der Anlage zu dem Bescheid aufgeführten Versicherungsverlauf enthalte ihr Versicherungskonto ohne diese Zeiten nur 34 – und nicht 35 – Wartezeitmonate. Randnummer 6 In der Folgezeit übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des E
  37. vom
  38. Februar 2020, wonach sie dort vom
  39. Mai bis
  40. Dezember 1984 ein Eurythmiestudium in Vollzeit sowie vom
  41. August 1988 bis zum
  42. Juli 1990 ein Eurythmiestudium in Teilzeit durchgeführt habe, wobei dieses nicht mit einer Abschlussprüfung beendet worden sei. Randnummer 7 Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom
  43. Februar 2020 zunächst mit, dass die Vorlage weiterer Nachweise nicht erforderlich sei, da die Höchstdauer von schulischen Anrechnungszeiten von acht Jahren bereits mit den nachgewiesenen Zeiten weit überschritten sei. Mit weiterem Schreiben vom
  44. April 2020 wies die Beklagte darauf hin, dass auf die allgemeine Wartezeit gemäß § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet würden. Ersatzzeiten habe die Klägerin nicht zurückgelegt, der Versicherungsverlauf weise 35 Kalendermonate mit Beitragszeiten auf. Dazu zählten neun Monate schweizerische Pflichtbeiträge. Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges 1986 und 1987 sowie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II 2018 und 2019 seien keine Beitragszeiten im rentenrechtlichen Sinne. Randnummer 8 Mit Vormerkungsbescheid vom
  45. April 2020 stellte die Beklagte auch die Zeiten vom
  46. Juni 1979 bis
  47. März 1985 sowie vom
  48. Oktober 1987 bis
  49. Juli 1990 als Zeiten der Hochschulausbildung verbindlich fest. Randnummer 9 Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass der dem Bescheid vom
  50. Dezember 2019 als Anlage beigefügte Versicherungsverlauf um folgende Angaben zu ergänzen sei: „B. – Hochschulausbildung vom
  51. Oktober 1987 bis
  52. Juli 1988“ sowie „E
  53. – Hochschulausbildung vom
  54. Mai 1984 bis
  55. Dezember 1984 und vom
  56. August 1988 bis
  57. Juli 1990“. Randnummer 10 Daraufhin teilte ihr die Beklagte unter dem
  58. Juni 2020 mit, dass es eine Anerkennung als s. und ö. Hochschulausbildung im deutschen Rentenrecht nicht gebe. Diese Zeiten würden von den jeweiligen Versicherungsträgern festgestellt und nach deren Rechtsvorschriften anerkannt und gegebenenfalls bestätigt. Mit Bescheid vom
  59. April 2020 sei eine Zeit der Hochschulausbildung vom
  60. Juni 1976 bis
  61. März 1985 vorgemerkt und somit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom
  62. Dezember 2019 abgeholfen worden. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
  63. Juni 2020 stellte die Beklagte die bis zum
  64. Dezember 2013 zurückgelegten Zeiten verbindlich fest. In dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf sind die Zeiträume vom
  65. April 1973 bis
  66. März 1985, vom
  67. Oktober 1987 bis zum
  68. Juli 1990 und vom
  69. Oktober 1990 bis
  70. September 2004 als Hochschulausbildungszeiten enthalten. Randnummer 12 Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Vormerkung der Zeit vom
  71. Oktober 1987 bis
  72. Juli 1990 sei unrichtig. Stattdessen seien die Zeiten der Hochschulausbildung in der E
  73. vom
  74. Mai bis
  75. Dezember 1984 und vom
  76. August 1988 bis
  77. Juli 1990 sowie in B. vom
  78. Oktober 1987 bis
  79. Juli 1988 vorzumerken. Randnummer 13 Die Beklagte wies mit Schreiben vom
  80. Juni 2020 darauf hin, dass vom
  81. Januar 1983 bis
  82. Dezember 1991 der Leistungsbezug wegen Arbeitslosigkeit nicht zur Pflichtversicherung geführt habe, sodass es sich nur um eine Anrechnungszeit gehandelt habe. Mit weiterem Schreiben vom
  83. Juli 2020 teilte sie mit, dass das deutsche Recht Zeiten der Hochschulausbildung anerkenne, egal in welchem Land das Studium absolviert worden sei. Somit sei die Hochschulausbildung vom
  84. Oktober 1987 bis
  85. Juli 1990 zutreffend vorgemerkt worden. Randnummer 14 Die Beklagte wies sodann den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  86. Dezember 2019 – soweit ihm nicht durch Bescheid vom
  87. April 2020 abgeholfen worden war – mit Widerspruchsbescheid vom
  88. Oktober 2020 zurück. Die begehrte Aufteilung und Kennzeichnung der Hochschulausbildung als s. und ö. Hochschulstudium sei nicht möglich. Auch Studienzeiten im Ausland könnten als Anrechnungszeiten im deutschen Rentenrecht anerkannt werden. Eine besondere länderspezifische Bezeichnung gebe es nicht und wäre auch irrelevant, da sie zu keiner anderen Beurteilung führe. Randnummer 15 Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom
  89. Oktober 2020 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den hier streitgegenständlichen Rentenablehnungsbescheid vom
  90. Dezember 2019 zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Regelaltersrente, weil die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Auf die Wartezeit würden gemäß § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Pflichtbeiträge, zu denen auch die schweizerischen Pflichtbeiträge zählten, seien nur für 35 Kalendermonate gezahlt worden. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II seien gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI ab
  91. Januar 2011 Anrechnungszeiten. Randnummer 16 Mit ihrer am
  92. Dezember 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid vom
  93. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  94. Oktober 2020 geltend gemacht, der beigefügte Versicherungsverlauf sei fehlerhaft. Sie habe im Parallelverfahren dargelegt, dass der dem Bescheid vom
  95. Dezember 2019 beigefügte Versicherungsverlauf falsch sei, weil die Zeit vom
  96. Oktober 1987 bis
  97. Juli 1990 fehlerhaft sei und nicht hätte vorgemerkt werden dürfen. Deshalb sei auch der Bescheid vom
  98. Dezember 2019 falsch, weil der diesem Bescheid beigefügte Versicherungsverlauf dem falschen Bescheid vom
  99. Dezember 2019 entspreche. Randnummer 17 Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom
  100. Februar 2025 klargestellt, dass ihr Begehren im Parallelverfahren darauf abziele, dass die Zeit vom
  101. August 1988 bis zum
  102. August 1988 (zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten vom
  103. Oktober 1987 bis
  104. Juli 1988 und vom
  105. August 1988 bis
  106. Juli 1990) nicht als Zeit der Hochschulausbildung in ihrem Versicherungsverlauf vorgemerkt werde. Im vorliegenden Verfahren wehre sie sich aus dem gleichen Grund gegen den Versicherungsverlauf des Bescheides vom
  107. Dezember
  108. Randnummer 18 Die Beklagte hat ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, inwieweit die Klägerin hierdurch beschwert sei. Sie sei bereits im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen worden, dass die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bereits erfüllt sei und sich der Nachweis weiterer Zeiten nicht auswirke. Des Weiteren bestehe kein Rentenanspruch, da die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Die Beklagte habe zur Kenntnis genommen, dass im Zeitraum vom
  109. bis
  110. August 1988 keine Ausbildung vorgelegen habe. Eine Löschung dieses Zeitraums sei jedoch aus technischen Gründen nicht möglich und auch nicht erforderlich, weil sich nach dem Kalendermonatsprinzip daraus keine Auswirkungen ergäben. Randnummer 19 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  111. Mai 2025 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig, da ein behaupteter Eingriff durch die angefochtenen Bescheide nicht zu erkennen sei. Die Klägerin sehe sich zwar dadurch beschwert, dass im Versicherungsverlauf der Zeitraum vom
  112. bis
  113. August 1988 als Hochschulausbildungszeit vermerkt worden sei. Der streitgegenständliche Bescheid regele nach seinem Verfügungssatz aber allein die Ablehnung einer Regelaltersrente, weil die Klägerin die Mindestversicherungszeit nicht erfülle. Statt der erforderlichen Wartezeit von 60 Monaten lägen bei ihr lediglich 35 Wartezeitmonate vor. Zwar fuße die Berechnung der Wartezeit auf den Daten des Versicherungslaufs, es dürfte jedoch unstreitig sein, dass an dem Nichtbestehen des Rentenanspruchs auch die Streichung des von der Klägerin beanstandeten Zeitraums nichts ändern würde. Randnummer 20 Die Klägerin hat gegen den ihr am
  114. Mai 2025 zugestellten Gerichtsbescheid am
  115. Juni 2025 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Beklagte habe dem Bescheid vom
  116. Dezember 2019 einen Versicherungsverlauf beigefügt, der damit Bestandteil des Bescheides sei. Der Versicherungsverlauf sei unrichtig, da die im Bescheid vom
  117. April 2020 unrichtig vorgemerkte Zeit der Hochschulausbildung vom
  118. Oktober 1987 bis
  119. Juli 1990 nicht zu den korrekten Zeiten vom
  120. Oktober 1987 bis
  121. Juli 1988 und vom
  122. August 1988 bis
  123. Juli 1990 berichtigt worden sei. Sie wende sich nicht gegen die Ablehnung der Rente, sondern es gehe ihr lediglich um den Versicherungsverlauf. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  124. Mai 2025 aufzuheben sowie den Bescheid vom
  125. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  126. Oktober 2020 insoweit aufzuheben, als im Versicherungsverlauf der Zeitraum vom
  127. August 1988 bis zum
  128. August 1988 als Zeit der Hochschulausbildung vorgemerkt ist. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie nimmt Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides. Randnummer 26 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom
  129. September 2025 der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 27 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Randnummer 29 Dem Vorbringen der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren ist zu entnehmen, dass es ihr ausschließlich darum geht, dass die im Versicherungsverlauf enthaltene Zeit vom
  130. bis
  131. August 1988 gestrichen wird. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts nochmals ausdrücklich bestätigt und erklärt, dass sie sich nicht gegen die Ablehnung der Rente wende. Die so verstandene Klage ist jedoch unzulässig. Randnummer 30 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom
  132. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  133. Oktober
  134. Verfügungssatz dieses Bescheides ist jedoch nicht die Vormerkung bestimmter Zeiten, sondern ausschließlich die Ablehnung der Gewährung einer Regelaltersrente. Soweit die Ablehnung einer Rente mit dem Fehlen von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen begründet wird, stellt dies lediglich ein Begründungselement für die Ablehnung dar, welches einer isolierten Anfechtung nicht zugänglich ist ( LSG Hamburg, Urt. v. 28.02.2023 – L 3 R 6/22 – Juris). Eine auf die isolierte Anfechtung von Begründungselementen gerichtete Klage ist somit unzulässig. Randnummer 31 Zusätzlich fehlt es der Klage auch an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage und dient dazu, zweckwidrige Prozesse und damit eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte zu verhindern. Es fehlt deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage selbst im Falle ihres Erfolgs für den Kläger oder die Klägerin keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, also wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers bzw. der Klägerin verbessern würde (BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 24/10 R – Juris; BSG, Urt. v. 02.04.2014 – B 6 KA 19/13 R – Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
  135. Aufl., Vor § 51 Rn. 16a). Dies ist hier der Fall, denn die Streichung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Zeit vom
  136. bis
  137. August 1988 würde zu keiner Verbesserung ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Situation führen. Auf die Ausführungen im Urteil vom
  138. März 2026 im Verfahren L 3 R 30/25 wird insoweit verwiesen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Randnummer 33 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.

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