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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Commercial Court II II CC 1/25 Urteil Vorliegen eines Versicherungsfalls einer Vertrauensschadenversicherung n

Vorliegen eines Versicherungsfalls einer Vertrauensschadenversicherung nach einem Vertragsschluss aufgrund von Schmiergeldzahlungen Leitsatz 1. Zur Auslegung des Begriffs „Schaden“ in der Beschreibung

§ 8AVB IVP versichertes Unternehmen.

Bis 2019 war sie selbst Versicherungsnehmerin. Ab 2019 hielt die Versicherungsnehmerin U. Holding die absolute Mehrheit der Gesellschaftsanteile an der Klägerin und konnte damit die Kontrolle über die Klägerin direkt oder indirekt ausüben; zudem hatte sie ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und damit im Europäischen Wirtschaftsraum. Randnummer 83 b) Der Zeuge S. ist als Managing Director von U. China im maßgeblichen Zeitraum (nämlich bis März 2021) jedoch keine Vertrauensperson im Sinne von § 34 Nr. 1 AVB VSV. U. China ist nämlich kein mitversichertes Unternehmen im Sinne von § 38 Nr. 1 a)

§ 8AVB IVP.

§ 8 AVB IVP modifiziert § 38 AVB VSV in der Weise, dass mitversicherte Unternehmen ihren Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben müssen (§ 38 Nr. 2 a)

§ 8

AVB IVP) oder in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, nach dessen Recht es für die Beklagte zulässig ist, diesem Unternehmen Versicherungsschutz zu gewähren (§ 38 Nr. 2 b)

§ 8AVB IVP).

Beides ist in Bezug auf U. China unstreitig nicht der Fall. Randnummer 84 II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP und § 398 BGB. Randnummer 85 § 11 AVB IVP erweitert den Versicherungsfall gemäß § 1 AVB VSV dahingehend, dass ein Versicherungsfall gemäß §§ 1 bis 9 AVB VSV auch vorliegt, wenn der Schaden durch eine Lokale Person verursacht worden ist. Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist also, dass der Klägerin als Versicherungsnehmerin (bis 2019) bzw. als mitversichertem Unternehmen (ab 2019) ein Schaden unmittelbar zugefügt worden ist, und zwar durch den Zeugen S. als Lokale Person durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet. Randnummer 86 1. Die Klägerin war gemäß §§ 37, 38 Nr. 1 a) und 2 a)

§ 8

AVB IVP bis 2019 Versicherungsnehmerin und ist seit 2019 mitversichertes Unternehmen (s. o. I.2.a)). Randnummer 87 2. Gemäß § 38a

§ 10AVB IVP war der Zeuge S.

als Managing Director von U. China im maßgeblichen Zeitraum (bis März 2021) Lokale Person. Unstreitig ist er auch identifiziert. Randnummer 88 3. Die Klägerin hat jedoch einen versicherten Schaden im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt bzw. bewiesen. Randnummer 89

  1. a)Die Bedeutung der Begriffe „Schäden“ und „Schadenersatz“ im Sinne von § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP ist durch Auslegung zu ermitteln. Randnummer 90 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2025 – IV ZR 86/24, juris Rn. 18). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass große Industrieversicherungen (hier zunächst mit einer Versicherungssumme von 2 Mio. € (Anlage K4) und ab dem 05.09.2017 von 5 Mio. € (Anlage K8)) typischerweise von Kaufleuten abgeschlossen werden, die geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2010 – IV ZR 308/07, juris Rn. 12 für eine Betriebsunterbrechungsversicherung; Urteil vom 25.05.2011 – IV ZR 117/09, juris Rn. 22 für eine Transportversicherung; Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19, juris Rn. 11 für eine D&O-Versicherung). Randnummer 91 Ausgehend vom Wortlaut von § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP besteht Versicherungsschutz für Schäden, die einem versicherten Unternehmen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichten, unmittelbar zugefügt werden. Die Ausdrücke „Schäden“ und „Schadenersatz“ sind zunächst Begriffe der Rechtssprache. Sie finden - wie im vorliegenden Fall - Verwendung zur Kennzeichnung einer Rechtsfolge, die in einer anspruchsbegründenden Norm angeordnet wird. In den §§ 249 ff. BGB werden Art, Inhalt und Umfang der Pflicht zur Leistung von Schadenersatz näher ausgefüllt. Gleichwohl ergibt sich aus diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch keine abschließende - gewissermaßen allgemeingültige - Bestimmung dessen, was den Ersatz eines Schadens ausmacht, worin sich die Leistung des Pflichtigen konkretisiert. Vielmehr werden die Regelungen der §§ 249 ff. BGB nicht nur durch weitere Vorschriften ergänzt, sondern sie bedürfen der wertenden Ausfüllung durch die Rechtsprechung und haben diese auch erfahren - wie insbesondere die Rechtsprechung zum Vorteilsausgleich zeigt. Gibt es aber schon in der Rechtssprache keinen umfassenden, in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadenersatzbegriff, führt der Rückgriff auf die Rechtssprache allein nicht zur Klärung, was in den Bedingungen des Beklagten unter den dort verwendeten Ausdrücken „Schäden“ und „Schadenersatz“ zu verstehen ist. Das gilt umso mehr, als der Ausdruck „Schadenersatz“ auch Bestandteil der Umgangssprache ist. Hier umschreibt er allgemein den Ausgleich eines zuvor erlittenen Nachteils. Der Ausdruck „Schadenersatz“ führt den Versicherungsnehmer demgemäß auch nicht eindeutig in den Bereich der Rechtssprache. Vor diesem Hintergrund muss die Bedeutung und Reichweite der Begriffe „Schäden“ und „Schadenersatz“ aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Klausel erschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1999 – IV ZR 40/99, juris Rn. 18; Urteil vom 11.12.2002 – IV ZR 226/01, juris Rn. 20; Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19, juris Rn. 18). Randnummer 92 § 1 AVB VSV knüpft den Versicherungsfall - neben dem Vorliegen eines Schadens - an die zusätzlichen Voraussetzungen, dass die Vertrauens- oder Lokale Person eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen haben muss, die sie im Verhältnis zum versicherten Unternehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet. Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann wird daher erkennen, dass es nicht um den Ausgleich jedes zuvor erlittenen Nachteils geht, sondern dass der Nachteil die unmittelbare Folge einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung sein muss. Zudem wird er erkennen, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nur besteht, wenn die Vertrauens- oder Lokale Person ihrerseits nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet ist. Insbesondere durch die Bezugnahme auf eine Schadenersatzpflicht „nach den gesetzlichen Bestimmungen“ wird der geschäftserfahrene und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraute Kaufmann erkennen, dass - unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Haftung - die Vertrauensschadenversicherung den Ausgleich eines eingetretenen unmittelbaren Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands ohne das Schadenereignis bewirken soll. Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen vertrauter Kaufmann wird weiter erkennen, dass der Zweck der Vertrauensschadenversicherung darin liegt, - mit der Beschränkung auf unmittelbare Schäden - die Durchsetzbarkeit und Einbringlichkeit des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs des versicherten Unternehmens gegen die Vertrauens- oder Lokale Person abzusichern. Jedenfalls ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann wird daher erkennen, dass ein Versicherungsfall vorliegt, wenn ein Vergleich der Gesamtvermögenslage seines Unternehmens mit und ohne die Special Boni- Zahlungen - unter Berücksichtigung der Beschränkung auf unmittelbare Schäden - zu einem rechnerischen Minus führt. Umgekehrt wird ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann erkennen, dass kein Versicherungsfall vorliegt, wenn seinem Unternehmen durch die vorsätzlichen unerlaubten Handlungen der Vertrauens- oder Lokalen Person kein unmittelbarer Nachteil entstanden ist oder wenn dieser unmittelbare Nachteil bei wirtschaftlicher Betrachtung durch andere Umstände wieder ausgeglichen worden ist. Randnummer 93
  2. b)Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin für den Komplex Special Boni einen Schaden im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht dargelegt bzw. bewiesen. Auf der Grundlage des unstreitigen und des von der Klägerin unter Beweisangebot gestellten Sachverhalts ist für den Senat bei wirtschaftlicher Betrachtung der Gesamtvermögenslage der Klägerin mit und ohne die Special Boni - Zahlungen kein rechnerisches Minus feststellbar. Randnummer 94
  3. aa)Wie sich die hypothetische Vermögenslage der Klägerin ohne die Special Boni- Zahlungen darstellt, ist im Tatsächlichen streitig. Die Klägerin hat insofern keinen Beweis angeboten, so dass ein Vergleich der Vermögenslagen der Klägerin mit und ohne die Special Boni- Zahlungen bereits aus diesem Grund nicht möglich ist. Randnummer 95

(1)Es ist im Tatsächlichen streitig, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den Bestechungsgeldern und dem Abschluss der Endkundenverträge besteht. Randnummer 96 Die Klägerin behauptet, sie hätte alle finanziellen Vorteile aus den tatsächlich geschlossenen Endkundenverträgen auch ohne die Special Boni -Zahlungen erzielen können. Konkret am Beispiel der Aufstellung auf S. 22 der Klagschrift: Der Endkunde habe für die Maschine tatsächlich 1.720.000 RMB bezahlt. Von diesem Betrag ( Final Rock Bottom ) seien jedoch Delegation Costs in Höhe von 15.000 RMB und ein Special Bonus in Höhe von 20.000 RMB an den Verantwortlichen auf Endkundenseite zurückgeflossen, so dass der interne Endpreis ( Internal Final Price ), den die Klägerin aus dem Verkauf der Maschine habe erzielen können, nur 1.685.000 RMB betragen habe. Die Klägerin behauptet weiter, dass sie - wenn die Endkundenverträge legal und ohne Bestechung zustande gekommen wären - dieselben Vorteile aus den tatsächlich abgeschlossenen Verträgen erlangt hätte. Konkret am Beispiel aus der Klagschrift: Die Klägerin hätte eine Maschine zum Preis von 1.720.000 RMB verkauft, ohne dass Delegation Costs in Höhe von 15.000 RMB und ein Special Bonus in Höhe von 20.000 RMB angefallen wären. Der Gewinn der Klägerin aus dem Geschäft hätte sich also erhöht. Randnummer 97 Die Beklagte behauptet hingegen, die Special Boni (und die Delegation Costs ) seien zwingende Voraussetzungen für den Erhalt der Aufträge gewesen. Sie bestreitet, dass die erhaltenen Aufträge ohne das konkret für das jeweilige Projekt freigegebene Budget (welches die Special Boni sowie teilweise Delegation Costs enthalten habe) hätten gewonnen werden können. Randnummer 98
(2)Die Darlegungs- und Beweislast für die hypothetische Vermögenslage ohne die Special Boni- Zahlungen trägt die Klägerin. Randnummer 99 Das Vorliegen eines Schadens ist im Rahmen des Versicherungsfalls in der Vertrauensschadensversicherung gemäß § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP Teil der primären Leistungsbeschreibung. Die Klägerin als Versicherungsnehmerin trägt daher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihr ein Schaden entstanden ist, weil sie ohne die Zahlung der Special Boni zu denselben Konditionen Verträge mit chinesischen Endkunden abgeschlossen und dieselben Gewinne erzielt hätte. Erst wenn die Klägerin mithilfe der Differenzhypothese dargelegt und bewiesen hat, dass ihr bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslagen mit und ohne das schädigende Ereignis ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist, kommt es in einem weiteren Schritt auf die Frage an, ob und inwieweit dieser wirtschaftliche Nachteil durch andere mittelbare Vorteile wieder ausgeglichen worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden mindernde wirtschaftliche Vorteile trägt dann die Beklagte. In seiner Hinweisverfügung vom 10.12.2025 hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass zweifelhaft ist, ob die Klägerin einen versicherten Schaden im Sinne des Versicherungsvertrags schlüssig vorgetragen hat. Der Senat ist in der Hinweisverfügung vom 10.12.2025 ausführlich auf die Frage der Vorteilsausgleichung eingegangen. In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2026 hat der Senat die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für ihre Gesamtvermögenslage ohne die Special Boni- Zahlungen trägt. Randnummer 100
(3)Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine tatsächliche Vermutung oder einen Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten berufen. Im Gegenteil liegt es regelmäßig auf der Hand, dass das Geschäft auch für einen um den aufgeschlagenen Schmiergeldanteil verminderten Preis abgeschlossen worden wäre, wenn das Schmiergeld - wie hier - einen bloßen Durchlaufposten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2005 – 5 StR 119/05, juris Rn. 67). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für Schmiergelder aufwendet, auch in Form eines Preisnachlasses dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 4 StR 194/09, juris Rn. 22). Es spricht daher nicht nur keine tatsächliche Vermutung oder ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin, im Gegenteil spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Endkundenverträge bei einem redlichen Vertreter auf Seiten der Endkunden zu einem um den Schmiergeldanteil verminderten Preis abgeschlossen worden wären. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil die Special Boni- Zahlungen bereits nach dem Vortrag der Klägerin selbst ein durchlaufender Posten waren. Randnummer 101
(4)Es wäre daher an der Klägerin gewesen, Beweis dafür anzubieten, wie sich ihre Gesamtvermögenslage ohne die Special Boni- Zahlungen darstellt. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht angetreten. Sie hält insoweit insbesondere an der Behauptung fest, dass sie den vollen Gewinn aus den Endkundenverträgen auch ohne die Bestechungshandlungen hätte erzielen können, weil sie die von den Endkunden refinanzierten Bestechungsgelder hypothetisch ganz legal als Preiserhöhungen hätte realisieren können. Die tatsächliche Bereitschaft zur Bezahlung der „vermeintlichen Provision“ zeige gerade, dass die Endkunden bereit gewesen seien, den insoweit höheren Gesamtpreis zu zahlen (Replik S. 50). Dieses Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil die Entscheidung über die Auftragserteilung auf Endkundenseite durch bestochene Entscheidungsträger beeinflusst worden ist. Soweit die Klägerin im Übrigen auf einen vermeintlich ungestörten, unveränderten Fortgang der Geschäftsbeziehung mit B. China nach Aufdeckung der Schmiergeldzahlungen verwiesen hat, lässt dies nicht mit der nach dem Maßstab des § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit den Rückschluss auf einen Vermögensschaden zu. Denn der klägerische Vortrag ist insoweit ohne Substanz geblieben. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass und warum die Klägerin bei nachfolgenden Vertragsschlüssen jeweils einen um den Schmiergeldanteil erhöhten Gewinnanteil hätte erzielen können. Randnummer 102 Ein Beweisangebot für die hypothetische Vermögenslage der Klägerin ohne die Special Boni- Zahlungen hat die Klägerin jedoch nicht unterbreitet. Auch hierauf hat der Senat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2026 hingewiesen und dargelegt, dass die Klägerin den Rechtsstreit voraussichtlich verlieren wird, weil dem Senat auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Klägerin die Feststellung des Vorliegens eines rechnerischen Minus bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslagen nicht möglich ist. Randnummer 103 bb) Auch eine Betrachtung der tatsächlichen Gesamtvermögenslage der Klägerin mit den Special Boni -Zahlungen hat die Klägerin dem Senat aufgrund fehlender Angaben nicht ermöglicht. Randnummer 104
(1)Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Vermögenslage habe sich bereits durch die Auszahlung der Special Boni -Zahlungen an U. China um insgesamt 2.948.422 € verringert. Die Klägerin selbst räumt jedoch - nicht zuletzt durch die Verwendung des Begriffs der „Refinanzierung“ - ein, dass die Special Boni -Zahlungen für sie durchlaufende Posten waren. Die Klägerin hat die Special Boni -Zahlungen nach ihrem eigenen Vortrag als Teil der Kaufpreise für die Maschinen von den chinesischen Endkunden vereinnahmt und nach ihrem eigenen Vortrag über U. China an die Mitarbeiter der Endkunden ausgekehrt. Die Behauptung der Klägerin, ihr sei bei dieser auf die Special Boni- Zahlungen beschränkten Sicht ein Schaden entstanden, ist daher bereits unschlüssig. Randnummer 105
(2)Die Klägerin argumentiert weiter, jedenfalls sei eine „konsolidierte Schadensbetrachtung“ geboten, weil es sich um „mehraktige Veruntreuungshandlungen“ handele, bei denen ein unmittelbarer Vermögensabfluss bei U. China durch die Klägerin refinanziert worden sei. Durch diese „Refinanzierung“ habe sich der Vermögensschaden von U. China auf die Klägerin verlagert. In diesen weiteren Veruntreuungen liege ein eigener Vermögensschaden der Klägerin. Die „Refinanzierung“ der Bestechungsgelder durch die Weiterberechnung an die Endkunden müsse sich die Klägerin nicht anrechnen lassen, weil die Klägerin täuschungsbedingt zum Abschluss der Endkundenverträge verleitet worden sei. Randnummer 106 Diese Argumentation verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. Bereits das Erfordernis der unmittelbaren Zufügung des Schadens in § 1 AVB VSV steht einer „konsolidierten Schadensbetrachtung“ entgegen. Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Versicherungsnehmer wird erkennen, dass Unmittelbarkeit in diesem Sinne nur vorliegt, wenn die vorsätzliche unerlaubte Handlung der Vertrauens- oder Lokalen Person bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zu einem Vermögensschaden bei einem versicherten Unternehmen führt (vgl. in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020 – 4 U 57/19, juris Rn. 50). Die Klägerin möchte bei ihrer „konsolidierten Schadensbetrachtung“ jedoch gleich mehrere Zwischenschritte zusammenziehen, nämlich Randnummer 107 ● die teilweise Weiterleitung der von den Endkunden für die Maschinen an die Klägerin gezahlten Beträge an U. China (von der Klägerin auch als „Refinanzierung“ bezeichnet), Randnummer 108 ● die Versteuerung und Auszahlung dieser Beträge von U. China auf die Gehaltskonten der chinesischen Vertriebsmitarbeiter als Special Boni, Randnummer 109 ● die Abhebung dieser Beträge durch die chinesischen Vertriebsmitarbeiter und schließlich Randnummer 110 ● die Weitergabe dieser Beträge durch die chinesischen Vertriebsmitarbeiter an die jeweiligen Empfänger auf Endkundenseite. Randnummer 111 Insbesondere der Umstand, dass die Klägerin nunmehr selbst hilfsweise behauptet, die Schmiergelder seien im letzten Schritt nicht an die Empfänger auf Endkundenseite weitergeleitet worden, sondern von den chinesischen Vertriebsmitarbeitern veruntreut worden (S. 3 und 39 des Schriftsatzes vom 30.01.2026), zeigt auch, dass nach dem Vortrag der Klägerin selbst nicht von einem ungestörten Fortgang ausgegangen werden kann. Die von der Klägerin begehrte „konsolidierte Schadensbetrachtung“ würde das Erfordernis der Unmittelbarkeit des Schadeneintritts ad absurdum führen. Randnummer 112
(3)Doch selbst wenn man dies anders sähe und für Zwecke der Beantwortung der Frage, ob der Klägerin durch die Special Boni- Zahlungen ein eigener Schaden entstanden ist, auch mittelbare Umstände miteinbezieht, sind der Klägerin nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihr aus den Endkundenverträgen gezogenen mittelbaren Vorteile anzurechnen. Randnummer 113 Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen Vorteile anzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadenereignis zufließen. Der gerechte Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen erfordert einerseits, dass der Geschädigte entsprechend dem schadenersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht besser gestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadenereignis bedingten Vorteile auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 – KZR 75/10, juris Rn. 58; Urteil vom 18.10.2018 – III ZR 497/16, BeckRS 2018, 27793 Rn. 17, beck-online). Randnummer 114 (
  1. a)Die Vorteile der Klägerin bestehen darin, dass die von U. China als Handelsvertreter vermittelten Endkundenverträge über Maschinen tatsächlich durchgeführt wurden. Die Klägerin hat aus der Durchführung der Endkundenverträge unstreitig Gewinn erzielt und einen Kostendeckungsbeitrag erwirtschaftet. Zudem hat sie die Geschäftsbeziehungen zu den chinesischen Endkunden gefestigt und dadurch sowohl die Möglichkeit eigener Folgegeschäfte eröffnet als auch das von U. China betriebene Ersatzteilgeschäft gestärkt. Randnummer 115 Die Wirksamkeit der Verträge ist von den Endkunden in China bis heute nicht angezweifelt worden. Die Klägerin räumt selbst ein, dass nach Offenlegung der Schmiergeldzahlungen keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen sie geltend gemacht worden sind (Klagschrift S. 22). In ihrem weiteren Vortrag (Replik S. 34) räumt die Klägerin sogar ein, dass B. China auf Erstattungs- und Schadenersatzforderungen sowie eine Anfechtung und Rückabwicklung der Verträge verzichtet hat und auch die anderen Endkunden keinerlei Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht haben. Im Gegenteil seien die Geschäftsbeziehungen mit B. China und den anderen Endkunden ungestört und ungeschmälert fortgelaufen (Replik S. 4). Randnummer 116 Die Klägerin kann insofern nicht mit Erfolg argumentieren, ihr könnten keine Vorteile aus sittenwidrigen Verträgen angerechnet werden. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Endkundenverträge ausgeht, führt das Vorliegen einer sittenwidrigen Schmiergeldabrede nicht automatisch zur Sittenwidrigkeit des aufgrund der Schmiergeldabrede geschlossenen Hauptvertrags. Vielmehr kann der Vertretene [hier insbes. B. China] das sittenwidrige Handeln des Vertreters im Nachhinein gemäß § 177 BGB analog billigen (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1999 – IX ZR 320/98, juris Rn. 29). Selbst im Fall des kollusiven Zusammenwirkens des Bestechenden [hier des Zeugen S.] und des Bestochenen [hier insbes. von Herrn Q.] geht die Ausstrahlungswirkung der sittenwidrigen Schmiergeldabrede nicht so weit, dass der Geschäftsherr des Bestochenen dem Hauptvertrag nicht durch sein Einverständnis den sittenwidrigen Charakter nehmen kann (vgl. MüKoBGB/ Armbrüster , 10. Aufl. 2025, § 138 Rn. 255, beck-online). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass durch die Aufklärungsmaßnahmen der Klägerin und den nachfolgenden Verzicht auf Erstattungs- und Schadenersatzforderungen von einer jedenfalls konkludenten Billigung der chinesischen Endkunden auszugehen ist. Randnummer 117 (
  2. b)Es besteht ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schadenereignis und den genannten Vorteilen. Randnummer 118 Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Zahlung der Bestechungsgelder für den Abschluss der Endkundenverträge adäquat kausal war. Diese tatsächliche Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Randnummer 119 Wie vorstehend ausgeführt ist im tatsächlichen streitig, ob überhaupt ein Kausalzusammenhang zwischen den Special Boni- Zahlungen und dem Abschluss und der Durchführung der Endkundenverträge besteht (s. o. II.3.a)aa)
(1)). Selbst wenn man in diesem Zusammenhang zugunsten der Klägerin von einer Beweislast der Beklagten für Vorteile, die den Schaden mindern, ausgeht, handelt es sich um ein Geschehnis aus dem Vermögensbereich der Klägerin. Dies eröffnet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anwendungsbereich von Beweiserleichterungen, die bis zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gehen können (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2003 – V ZR 84/02, juris Rn. 17). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Beweis des ersten Anscheins dafür streitet, dass der Bestochene [hier insbes. Herr Q.] einen für seinen Geschäftsherrn [hier insbes. B. China] ungünstigen Abschluss zustande gebracht hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2009 – 17 U 247/07, juris Rn. 84 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26.03.1962 – II ZR 151/60, juris Rn. 10; siehe auch OLG Naumburg, Urteil vom 02.10.2006 – 2 U 14/06, juris Rn. 31). In der rechtswissenschaftlichen Literatur (Staudinger/ Oechsler
(2021)§ 826 BGB, Rn. 380) wird auch formuliert: Randnummer 120 „[I]m Schadensersatzprozess spricht ein den Anscheinsbeweis tragender Erfahrungssatz dafür, dass sich die Zuwendung des Schmiergeldes in der gewährten Höhe für den Konkurrenten [hier die Klägerin bzw. U. China] wirtschaftlich gelohnt hat …“ Randnummer 121 Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde der Bestechende nur dann einen Vorteil leisten, wenn er im Gegenzug hierfür ein vorteilhaftes Geschäft erlange (vgl. Junkers/Kappel , jurisPR-Compl 4/2024 Anm. 1). Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass das gezahlte Schmiergeld höher ausfalle als der Gewinn aus dem abgejagten Geschäft (Staudinger/ Oechsler a.a.O. Rn. 109). Randnummer 122 Der Senat geht auf dieser Grundlage davon aus, dass im vorliegenden Fall eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die Zahlungen der Special Boni kausal für den Abschluss der für die Klägerin vorteilhaften Endkundenverträge waren. Dabei verkennt der Senat nicht, dass in der bisherigen Anwendung die tatsächliche Vermutung stets zugunsten des Geschäftsherrn des Bestochenen [hier insbes. B. China] angewendet worden ist. Den Umkehrschluss auf die Vermögenslage der Klägerin hält der Senat jedoch für möglich, weil es sich bei den Endkundenverträgen um zweiseitige Austauschgeschäfte handelt, bei denen der Nachteil der einen Vertragspartei dem Vorteil der anderen Vertragspartei entspricht. Bestechung wäre nicht so weit verbreitet, wenn sie sich für den Geschäftsherrn des Bestechenden nicht lohnen würde. Wenn somit eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Abschluss der Endkundenverträge [für B. China] ein wirtschaftlich nachteiliges Geschäft war, so folgt daraus spiegelbildlich, dass es für die Klägerin ein wirtschaftlich vorteilhaftes Geschäft war und dass die Zahlung der Special Boni als Bestechungsgelder erfolgt sind, um der Klägerin diese wirtschaftlich vorteilhaften Geschäfte mit den chinesischen Endkunden zu sichern. Randnummer 123 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg argumentieren, die tatsächliche Vermutung gelte ausschließlich zugunsten des geschädigten Endkunden, nicht aber im Innenverhältnis zwischen dem Zeugen S. und der Klägerin. Vielmehr kommt es im Rahmen der Feststellung eines versicherten Schadens im Sinne von § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP auf einen Vergleich der Gesamtvermögenslagen der Klägerin mit und ohne das schädigende Ereignis an. Erst wenn auf dieser Ebene eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage feststellbar ist, kommt es in einem weiteren Prüfungsschrift darauf an, ob dieser Schaden unmittelbar auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Zeugen S. zurückzuführen ist, die den Zeugen S. im Verhältnis zur Klägerin nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet. Randnummer 124 Die Klägerin hat die tatsächliche Vermutung nicht widerlegt. Aus ihrem Vortrag zur Entwicklung ihrer Geschäftsbeziehung zu den chinesischen Endkunden nach Offenlegung der Korruptionssachverhalte kann nicht mit hinreichender Sicherheit ein Rückschluss darauf gezogen werden, wie sich die chinesischen Endkunden verhalten hätten, wenn sie jeweils vor Abschluss der Endkundenverträge über die beabsichtigten Bestechungsgelder informiert worden wären. Die von der Klägerin vorgelegten Umsatzzahlen von U. China im Hinblick auf das Eigengeschäft mit Ersatzteilen sind - bis auf eine Spitze im Wirtschaftsjahr 2019/20 - wenig aussagekräftig. Die Umsatzzahlen der Klägerin mit B. China lassen lediglich den Schluss zu, dass im Jahr 2021 ein großes Geschäft zustande gekommen ist. Die Klägerin selbst räumt ein, dass die jährlichen Umsatzzahlen wenig aussagekräftig sind (Replik S. 5). Randnummer 125 (
  1. c)Die genannten Vorteile und das Schadenereignis in der Form der Special Boni -Zahlungen stehen sich in dem Sinne „kongruent“ gegenüber, dass sie bei wertender Betrachtung zu einer Rechnungseinheit verbunden werden können. Randnummer 126 Im Wege der Vorteilsausgleichung sind auf einzelne Schadenspositionen nur solche Vorteile anrechenbar, die mit einem bestimmten Nachteil korrespondieren; der einzelne Schadenposten muss mit dem Vorteil in dem Sinne kongruent sein, dass beide bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2021 – V ZR 95/20, juris Rn. 22). Randnummer 127 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Einzelfall erfüllt. Die genannten Vorteile und das Schadenereignis in der Form der Special Boni- Zahlungen resultieren jeweils aus der Anbahnung und der tatsächlichen Durchführung der Endkundenverträge über die Lieferung von Maschinen an chinesische Endkunden. Randnummer 128 Soweit die Klägerin versucht, das Erfordernis der „Kongruenz“ mit dem der „Unmittelbarkeit“ gleichzusetzen (Replik S. 40), verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Vielmehr führt der Bundesgerichtshof in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (Urteil vom 06.06.1997 – V ZR 115/96, juris Rn. 7) ausdrücklich aus: Randnummer 129 „Danach sind nicht alle Vorteile berücksichtigungsfähig, die durch die Nichterfüllung adäquat kausal verursacht wurden, sondern nur solche, deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt … Ob dies der Fall ist, kann vor einer Gesamtsaldierung der Vermögenslagen allerdings nur in bezug auf die einzelnen Schadenspositionen beurteilt werden, weil grundsätzlich nur solche Vorteile anrechenbar sind, die mit einem bestimmten Nachteil korrespondieren. Die Vorteilsausgleichung erfolgt also nicht bei der Endsaldierung aller Aktiv- und Passivposten gegenüber dem Gesamtbetrag des Schadens, sondern betrifft nur den Schadensposten, ‚dem der Vorteil seiner Art nach entspricht‘ … Diese ‚Rechnungseinheit‘ ist nicht die Folge einer bestimmten Art der Schadensberechnung, sondern das Ergebnis einer wertenden Zuordnung von bestimmten Vor- und Nachteilen aus dem Schadensereignis. Denn die Summen dieser Vor- und Nachteile sind nur rein formale Größen, die als solche nicht in einem sachstrukturellen Zusammenhang stehen.“ Randnummer 130 Diese Voraussetzungen wendet der Senat auch im vorliegenden Einzelfall an. Insbesondere prüft er, konkret bezogen auf die einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen, ob ein sachstruktureller Zusammenhang zwischen den Vor- und den Nachteilen besteht. Soweit der Bundesgerichtshof im Rahmen der Subsumtion des von ihm zu entscheidenden Falls feststellt, dass die Steigerung des Verkehrswerts ein Vorteil ist, der unmittelbar und ohne weiteres Zutun des Verkäufers infolge der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer entstanden ist und als solcher mit der durch die Nichterfüllung bedingten Vermögenseinbuße „korrespondiert“ (vgl. BGH a.a.O. Rn. 8), führt dies nicht dazu, dass das Erfordernis der „Kongruenz“ allgemein mit dem Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ gleichzusetzen ist. Randnummer 131 (
  2. d)Der Zweck des Schadenersatzanspruchs steht der Vorteilsanrechnung nicht entgegen und entlastet den Schädiger nicht unangemessen. Randnummer 132 Im Rahmen der Vorteilsanrechnung sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 316/20, juris Rn. 10). Randnummer 133 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Einzelfall erfüllt. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass Bestechung (nach deutschem Recht strafbar gemäß § 299 StGB) und Untreue (nach deutschem Recht strafbar gemäß § 266 StGB) durch die general- und spezialpräventive Wirkung des Strafrechts verhindert werden sollen. Im gesellschaftsrechtlichen Kontext (Noack/Servatius/Haas/ Beurskens , 24. Aufl. 2025, § 43 Rn. 57, beck-online) wird daher vertreten, bei Gesetzesverstößen eines Geschäftsführers im Rahmen der Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG keine Vorteilsanrechnung vorzunehmen: Randnummer 134 „Größeren Bedenken begegnet Vorteilsanrechnung allerdings bei Gesetzesverstößen. Denn hier würde nützlicher Gesetzesverstoß implizit gebilligt: Solange dieser (wie im praktischen Regelfall) nicht aufgedeckt würde, bliebe Gewinn bei Ges.; würde dieser aufgedeckt, könnte G-Führer auf erzielte Gewinne verweisen und sich so aus Haftung ziehen. Verhaltenssteuerung auf Ebene des G-Leiters entfiele vollständig; im Regelfall haben G-fter, die den Verlust zu tragen haben, nicht den nötigen Einblick, um Rechtsverstoß zu verhindern. Im Hinblick auf Verhaltenssteuerung ist es eher unwahrscheinlich, dass G-Führer sich freiwillig als Ausfallbürge für den Fall einer Schadensersatzhaftung oder eines Bußgeldes bereitstellen will. Vor diesem Hintergrund ist Vorteilsanrechnung bei Gesetzesverstößen abzulehnen.“ Randnummer 135 Auch in anderem Kontext wird zumindest diskutiert, ob einem Geschäftsführer eine Vorteilsausgleichung aus Gründen des öffentlichen Interesses verwehrt werden kann (vgl. MüKoGmbHG/ Fleischer , 5. Aufl. 2026, § 43 Rn. 59, beck-online). Randnummer 136 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass kriminalpolitische Erwägungen die dem Schadenersatzrecht immanente wirtschaftliche Betrachtung nicht überlagern oder ganz verdrängen dürfen (vgl. Pardey /Balke/Link, Schadenrecht, Vermögensschäden und Vermögensfolgeschäden, Rn. 41 Fußnote 117, beck-online). Zudem sind die Kriterien, die eine Versagung der Vorteilsanrechnung unter dem Sanktions- oder Präventionsaspekt rechtfertigen sollen, nicht hinreichend konturscharf, und die korrespondierende Begünstigung der Gesellschaft wäre willkürlich ( Grigoleit/Tomasic , AktG, 3 Aufl. 2025, § 93 Rn. 20). Randnummer 137 Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass es bereits in den Motiven zu dem heutigen § 252 BGB ausdrücklich heißt, Randnummer 138 „die Hereinziehung moralisierender oder strafrechtlicher Gesichtspunkte, worauf jene Abstufung beruht, [muss] bei der Bestimmung der zivilrechtlichen Folgen unerlaubten, widerrechtlichen Verhaltens durchaus fern gehalten werden“. Randnummer 139 Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass auch Ansprüche aus § 826 BGB der Vorteilsausgleichung unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2022 – VIa ZR 542/21, BeckRS 2022, 33443 Rn. 19, beck-online). Randnummer 140 Auch im vorliegenden Einzelfall verhält sich die Klägerin daher treuwidrig und widersprüchlich, wenn sie einerseits die Vorteile aus dem Abschluss und der Durchführung der Endkundenverträge behielte (deren Wirksamkeit die Endkunden nicht in Frage gestellt haben), andererseits aber vom Zeugen S. und von der Beklagten Ersatz für die Schmiergeldzahlungen verlangen könnte. Randnummer 141 Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu Unrecht versucht, sich im vorliegenden Fall als Geschädigte darzustellen. Ihr Organ, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der Zeuge D., und der Managing Director ihrer 100%igen Tochtergesellschaft U. China, der Zeuge S., haben sich nach dem unstreitigen Sachverhalt nämlich nicht persönlich bereichert, sondern allein im Interesse des erfolgreichen Vertriebs der Produkte der Klägerin gehandelt. Dem entsprechenden Vortrag der Beklagten auf Seite 11 der Klagerwiderung ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Wenn aber sowohl die Organe der Klägerin als auch die ihrer 100%igen Tochtergesellschaft U. China allein im Interesse des erfolgreichen Vertriebs der Produkte der Klägerin gehandelt haben, ist es der Klägerin zumutbar, sich die ihr durch die uneigennützigen Handlungen ihrer Organe entstandenen Vorteile anzurechnen zu lassen. Randnummer 142 Zudem wusste der Zeuge D. als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin mindestens seit dem Jahr 2013 von den Schmiergeldzahlungen und hat sie nicht verhindert. Es trifft deshalb nicht zu, wenn die Klägerin argumentiert, die Erstattung der Bestechungsgelder beruhe auf der betrügerischen Verschleierung der Natur der Bestechungsgelder. Im Gegenteil wurden in den Angebotskalkulationen regelmäßig offen „N.N.“-Beträge ausgewiesen, von denen unstreitig alle Beteiligten wussten, dass es sich insofern um Schmiergeldzahlungen handelt. Randnummer 143 Die Anrechnung ist der Klägerin auch zumutbar, weil sich alle Befürchtungen der Klägerin, die „bemakelten“ Endkundenverträge könnten angegriffen werden, nicht bewahrheitet haben. Vielmehr räumt die Klägerin auf S. 34 der Replik ein, dass insbes. der Endkunde B. China auf Erstattungs- und Schadenersatzforderungen sowie auf eine Anfechtung und Rückabwicklung der Endkundenverträge verzichtet hat. Auch die anderen Abnehmer haben nach dem Vortrag der Klägerin (ebd.) keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht (s. o. II.3.b)bb)
(3)(a)). Randnummer 144 Die Anrechnung der mittelbaren Vorteile führt somit auch nicht zu einer unangemessenen Entlastung des Zeugen S.. Randnummer 145 cc) Ein rechnerisches Minus ist bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslage der Klägerin mit und ohne die Special Boni- Zahlungen nicht feststellbar. Randnummer 146
(1)Dies beruht in erster Linie darauf, dass die Gesamtvermögenslage ohne die Special Boni- Zahlungen nicht festgestellt werden kann. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Endkundenverträge ohne die Special Boni- Zahlungen überhaupt nicht zustande gekommen wären. In diesem Fall hätte die Klägerin aus den Endkundenverträgen aber weder einen Gewinn noch einen Kostendeckungsbeitrag erwirtschaftet. Wie sich ihre Gesamtvermögenslage in diesem Fall dargestellt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Gesamtvermögensvergleich, den die Klägerin auf S. 50 der Replik vorgenommen hat, und aus den die Klägerin einen Schaden von mehr als 9 Mio. € ableiten möchte, beruht hinsichtlich der hypothetischen Vermögenslage ohne die Special Boni- Zahlungen somit auf nicht zutreffenden Annahmen. Randnummer 147
(2)Auch ein Vergleich mit der Gesamtvermögenslage der Klägerin mit Special Boni- Zahlungen ist nicht möglich. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Positionen Bußgeld in Höhe von 300.000 €, Gewinnabschöpfung in Höhe von 4,2 Mio. € und Kosten in Höhe von ca. 1 Mio. € das Vermögen der Klägerin tatsächlich gemindert haben, stehen dem die von der Klägerin nicht benannten Gewinne aus den abgeschlossenen und tatsächlich durchgeführten Endkundenverträgen gegenüber. Wie hoch diese Gewinne tatsächlich sind, hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass die Klägerin aus den Endkundenverträgen tatsächlich höhere Gewinne erzielt hat als die von der Staatsanwaltschaft Stuttgart abgeschöpften 4,2 Mio. €. Auch diese Unsicherheit geht zu Lasten der für das Vorliegen eines versicherten Schadens darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Randnummer 148 Soweit die Klägerin auf S. 27 der Replik hilfsweise geltend macht, die kausal durch die Bestechungshandlungen erzielten Gewinne hätten jedenfalls den Betrag der Gewinnabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft nicht überstiegen, hat die Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2026 ebenfalls bestritten. Ein Beweisangebot hat die insofern darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht unterbreitet. Randnummer 149
(3)Schließlich sind die Positionen Bußgeld in Höhe von 300.000 € und Gewinnabschöpfung in Höhe von 4,2 Mio. € gemäß § 51 Nr. 1 AVB VSV vom Versicherungsschutz ausgenommen. Gemäß § 51 Nr. 1 AVB VSV sind Schäden, die mittelbar verursacht werden, z. B. entgangener Gewinn, Zinsen, Geldstrafen, Bußgelder oder sonstige staatliche Zahlungsanordnungen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Diese Voraussetzungen sind sowohl auf das von der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Bußgeldbescheid vom 16.08.2022 (Anlage K16) verhängte Bußgeld als auch in Bezug auf den abgeschöpften Gewinn gegeben. Randnummer 150
(4)Die ersatzfähigen Schadensermittlungskosten, die die Klägerin mit 877.889,23 € beziffert, haben die Vermögenslage der Klägerin mit Special Boni -Zahlungen ebenfalls vermindert. Im Sinne der Vertrauensschadensversicherung sind Schadensermittlungskosten gemäß §§ 26, 28 AVB VSV nur versichert, wenn ein versicherter Schaden vorliegt. Dies steht jedoch - wie vorstehend ausgeführt - nicht zur Überzeugung des Senats fest. Dies gilt für die von der Klägerin geltend gemachten externen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 184.219 € entsprechend, §§ 29 Nr. 1 a), 28

§ 11AVB IVP.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung externer Rechtsverfolgungskosten ohne Vorliegen eines versicherten Schadens gem. § 29 Nr. 1 b)

§ 11

AVB IVP hat die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen (siehe auch unten V.). Randnummer 151 dd) Diese Auslegung von § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 152

(1)Die Auslegung der Begriffe „Schäden“ und „Schadenersatz“ sowie der Unmittelbarkeit der Schadenszufügung liegt im Kernbereich der primären Beschreibung des Versicherungsfalls, so dass eine Inhaltskontrolle nach dem Maßstab von §§ 310 Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB nicht stattfindet. Randnummer 153 § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Kontrollfrei bleiben bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2022 – IV ZR 185/20, juris Rn. 15). Randnummer 154 Nach diesen Maßstäben gehört die Beschreibung des Versicherungsfalls in § 1 AVB VSV i.V.m § 11 AVB IVP zu dem engen Bereich, der durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen ist. Denn erst durch den Inhalt dieser Regelung wird aus der Sicht eines geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Kaufmanns das Hauptleistungsversprechen der Beklagten so beschrieben, dass der wesentliche Vertragsinhalt bestimmt werden kann und ein wirksamer Vertrag anzunehmen ist. Der Versuch der Klägerin zu argumentieren, nur das Vorliegen eines „Schadens“ zähle zum innersten Kern der Leistungsbeschreibung, während das weitere Erfordernis der Unmittelbarkeit dieses Leistungsversprechen einschränke, wird dem Grundsatz der Privatautonomie nicht gerecht. Danach ist es den Vertragsparteien - vorbehaltlich einer Abweichung von gesetzlichen Regelungen - freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 19). Dies gilt auch für den vom Versicherer gewährten Versicherungsschutz und damit ebenfalls für die versicherten Ereignisse. Hier ist für den geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Kaufmann erkennbar, dass die Beklagte nicht schon bei Eintritt jedes Schadens Versicherungsschutz im Rahmen der Vertrauensschadensversicherung gewähren will, sondern nur für Schäden, die einem versicherten Unternehmen von einer identifizierten Vertrauens- oder Lokalen Person durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichten, unmittelbar zugefügt werden. In diesem Verständnis wird der mit AGB vertraute Kaufmann dadurch bestärkt, dass ausdrücklich so bezeichnete Ausschlüsse in § 51 Nr. 1 AVB VSV den Versicherungsschutz für Schäden, die mittelbar verursacht werden, einschränken und dort durch Beispiele näher umschrieben werden. Randnummer 155 Soweit die Klägerin argumentiert, das Adjektiv „unmittelbar“ gehöre nicht zum engen Begriff des Leistungsversprechens und sei nicht notwendig, um das Leistungsversprechen im Kern zu umreißen, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Es kommt insofern nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob das Merkmal „unmittelbar“ gestrichen werden kann, ohne dass das Leistungsversprechen nicht mehr bestimmbar wäre. Denn die Beschränkung des von der Beklagten gewährten Versicherungsschutzes auf unmittelbare Schäden ist - für einen geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Kaufmann erkennbar - wesentlicher Vertragsinhalt der von der Beklagten angebotenen Vertrauensschadensversicherung. Dieser wesentliche Vertragsinhalt würde (mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf das von der Beklagten vertraglich übernommene Risiko) grundlegend verändert, wenn nicht von vornherein Versicherungsschutz nur für unmittelbar zugefügte Schäden vereinbart wird. Als Kernbestandteil der primären Leistungsbeschreibung ist das Merkmal der unmittelbaren Verursachung des Schadens einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen (ebenso: Langheid/Wandt/ Grote , MüKoVVG, 3. Aufl. 2025, Kap. 38 Rn. 39, beck-online; Thiel , Kein Schutz vor mittelbarer Minderung des Unternehmenswerts, Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2018 – 4 U 101/17, VersR 2019, 159, 164). Randnummer 156
(2)Diese Auslegung des Versicherungsfalls gemäß § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP verstößt nicht gegen das sich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 157 Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2022 – IV ZR 185/20, juris Rn. 24). Randnummer 158 (
  1. a)Die Klägerin ist insofern der Ansicht, ein verständiger Versicherungsnehmer werde nicht damit rechnen, dass im Rahmen der Schadensermittlung nur die unmittelbaren Schadenpositionen in die Differenzbetrachtung eingestellt würden, die mittelbaren Vorteile hingegen angerechnet würden. Anhand des Klauselwerks der Beklagten sei die Bestimmung der Versicherungsleistung infolge des Ausschlusses für mittelbare Schäden nicht verlässlich möglich. Es fehle eine klare Anleitung zur Bestimmung des versicherten Schadens. Randnummer 159 Diese Argumentation verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Vielmehr kann ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann aus den Regelungen in §§ 1, 51 Nr. 1 AVB VSV erkennen, dass die Definition des Versicherungsfalls sich auf unmittelbare Schäden beschränkt und ein Ausschluss für mittelbare Schäden vorgesehen ist. Der Wortlaut der Regelungen in §§ 1, 51 Nr. 1 AVB VSV ist insofern hinreichend klar. Zur Auslegung der Begriffe „Schäden“ und „Schadenersatz“ kann insofern auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Auch das Adjektiv „unmittelbar“ ist für einen geschäftserfahrenen und mit AGB vertrauten Kaufmann ohne weiteres verständlich, zumal durch die in § 51 Nr. 1 AVB VSV enthaltenen Beispiele der Gegenbegriff der mittelbaren Schäden näher erläutert und konkretisiert wird. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es eine gesetzliche, von der Rechtsprechung entwickelte oder in der Literatur anerkannte Definition des Begriffs „mittelbarer Schaden“ nicht gibt (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 291/10, juris Rn. 31). Die dort vom BGH herangezogenen Argumente zu Pflichtversicherungen der Notarkammern lassen sich jedoch auf Vertrauensschadensversicherungen für Unternehmen übertragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2018 – 4 U 101/17, juris Rn. 44). Zudem besteht ein berechtigtes Interesse des Versicherers, die Einstandspflicht nicht ausufern zu lassen, sondern kalkulierbar zu halten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann wird dies erkennen und davon ausgehen, dass ein Schaden nur dann unmittelbar im Sinne von § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVP IVP ist, wenn die vorsätzliche unerlaubte Handlung der Vertrauens- oder Lokalen Person bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zu einem Vermögensschaden bei einem versicherten Unternehmen führt (vgl. in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020 – 4 U 57/19, juris Rn. 50). Insbesondere hinsichtlich der Einordnung des im vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft Stuttgart verhängten (selbständigen) Bußgeldbescheids, mit dem eine Geldbuße in Höhe von 4,5 Mio. € verhängt wurde, wovon ein Betrag in Höhe von 300.000 € auf den sanktionierenden Teil der Geldbuße entfällt, ergibt sich aus der beispielhaften Aufzählung „Geldstrafen, Bußgelder und sonstige staatliche Zahlungsanordnungen“ in § 51 Nr. 1 AVB IVP hinreichend deutlich, dass es sich insofern um Schäden handelt, die vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Dies gilt selbst dann, wenn man den Ausschluss - wie der Senat - eng auslegt (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2018 – 4 U 101/17, juris Rn. 45). Randnummer 160 Auch aus der Systematik der §§ 1, 51 Nr. 1 AVB VSV wird einem geschäftserfahrenen und mit AGB vertrauten Kaufmann bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt. Denn während in § 1 AVB VSV positiv formuliert wird, dass Versicherungsschutz nur für Schäden besteht, die unmittelbar zugefügt werden, ergibt sich aus dem Abschnitt „Allgemeine Ausschlüsse“ unter der Überschrift „§ 51 Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen“, dass und welche mittelbaren Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Randnummer 161 Die vorgenannte Auslegung ermöglicht es dem Versicherungsnehmer, bei Vertragsschluss klar zu erkennen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt. Zwar haben die Gerichte im Streitfall Feststellungen zum Entstehen und zum Umfang des dem Versicherungsnehmer entstehenden Schadens und zu dessen Unmittelbarkeit zu treffen. Das ist aber nicht unüblich und führt nicht zu einer Intransparenz. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Es bedarf weder eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2022 – IV ZR 185/20, juris Rn. 43). Randnummer 162 (
  2. b)Die Auffassung der Klägerin, bei dieser Auslegung von § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP ergebe sich kein schlüssiges Bild (Replik S. 11), überzeugt den Senat nicht. Die Klägerin argumentiert, § 1 S. 1 AVB VSV weiche in Bezug auf den ersatzfähigen Schaden von § 249 BGB ab, indem er eine Begrenzung auf unmittelbare Schäden vorsehe. Damit korrespondierend definiere § 28 AVB VSV, dass ein „versicherter Schaden“ vorliege, soweit nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung bestehe. § 1 S. 2 AVB VSV bestimme wiederum, dass eine Entschädigung voraussetze, dass das versicherte Unternehmen den Grund und die Höhe der ihm gegenüber bestehenden Schadenersatzpflicht der Vertrauensperson nachweist. § 1 S. 2 AVB VSV regele nicht explizit, dass sich die Nachweispflicht auch auf die Unmittelbarkeit beziehe. Insgesamt enthalte § 1 AVB VSV somit keine klare Regelung, wie und auf welcher Basis der versicherte Schaden zu bestimmen sei. Randnummer 163 Eine Intransparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Klägerin damit jedoch nicht aufgezeigt. Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann wird vielmehr erkennen, dass § 1 S. 1 AVB VSV den Versicherungsfall definiert und § 1 S. 2 AVB VSV die Beweislast dahingehend festlegt, dass der Versicherungsnehmer die Schadenersatzpflicht der Vertrauensperson nachweisen muss. Richtig ist, dass § 1 S. 2 AVB VSV die Beweislast nur für einen Teil der den Versicherungsfall begründenden Voraussetzungen ausdrücklich regelt, nämlich für Grund und Höhe der Schadenersatzpflicht der Vertrauensperson. Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann wird aus dieser partiellen Beweislastregelung jedoch nicht den Umkehrschluss ziehen, dass das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Versicherungsfalls, insbesondere das Vorliegen eines Schadens, die Unmittelbarkeit der Schadenszufügung und das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet, nicht vom Versicherungsnehmer zu beweisen sein könnte. Hieran ändert auch die Regelung in § 28 AVB VSV („Was ist ein versicherter Schaden?“) nichts. Die Regelung ist zwar nicht besonders inhaltsreich, weil sie im Kern lediglich regelt, dass ein versicherter Schaden vorliegt, soweit ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung besteht. Unklarheiten in Bezug auf die Frage, für welche Schäden die Beklagte Versicherungsschutz gewährt, ergeben sich hieraus jedoch für einen geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Kaufmann nicht. Randnummer 164 (
  3. c)Die Klägerin rügt weiter, der Senat vermische unzulässigerweise zwei „Schadensermittlungsarten“. In § 1 AVB VSV sei eine unzulässige systematische Vermischung der Schadensbestimmung nach der Differenzhypothesenmethode enthalten, nämlich aufgrund des Ausschlusses mittelbarer Schäden. Der verständige Versicherungsnehmer werde nicht damit rechnen, dass im Rahmen der Schadensermittlung nur die unmittelbaren Schadenpositionen in die Differenzbetrachtung eingestellt würde, er sich hingegen mittelbare Vorteile entgegenhalten und anrechnen lassen müsse. Der Ausschluss für mittelbare Schäden sei daher wegen Intransparenz unwirksam, weil aus dem Klauselwerk die Bestimmung der Versicherungsleistung infolge des Ausschlusses für mittelbare Schäden und des Fehlens einer klaren Anleitung nicht verlässlich möglich sei (Replik S. 15). Randnummer 165 Die von der Klägerin gerügte Intransparenz kann der Senat jedoch auch insofern nicht erkennen. Vielmehr wird ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann erkennen, dass § 1 AVB VSV den Umfang des Versicherungsschutzes (und damit den Umfang des von der Beklagten versicherten Risikos) in mehrfacher Hinsicht einschränkt: Zunächst wird durch das Erfordernis einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet, - nach deutschem Recht - die vorsätzliche Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verlangt. Soweit es dabei an einem Vermögensschaden oder einem Vermögensnachteil im Sinne des verletzten Schutzgesetzes fehlt, ist bereits der Tatbestand des jeweiligen Schutzgesetzes nicht erfüllt, und eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB scheidet aus (vgl. MüKoBGB/ Wagner , 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 710, beck-online). § 1 AVB VSV erfordert jedoch zusätzlich, dass dem versicherten Unternehmen durch die vorsätzliche unerlaubte Handlung ein Schaden zugefügt worden ist. Das Vorliegen eines Vermögensschadens oder Vermögensnachteils im strafrechtlichen Sinne ist für den Versicherungsfall in der Vertrauensschadensversicherung damit eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung. Vielmehr ist - für den geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen vertrauten Kaufmann erkennbar - zusätzlich das Vorliegen eines Schadens eines versicherten (oder im Fall von § 11 AVB IVP Tochter-)Unternehmens zu prüfen. Insofern kann es, insbesondere bei fehlender Eigen- oder Dritt-Bereicherungsabsicht der Vertrauensperson im Zusammenhang mit einem unerlaubten, aber letztlich altruistischen Verhalten, dazu kommen, dass trotz Verletzung eines Schutzgesetzes kein Versicherungsschutz im Rahmen der Vertrauensschadensversicherung besteht, so dass auch bestimmte Fälle der Untreue vom Versicherungsschutz ausgenommen werden (vgl. Thiel , Kein Versicherungsschutz für Verluste durch „Franken-Schock“, Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020 – 4 U 57/19, VersR 2021, 31, 39 und 41). Schließlich schränkt § 1 AVB VSV das versicherte Risiko dahingehend ein, dass nur unmittelbar zugefügte Schäden vom Versicherungsschutz umfasst sind. Dies ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - jedoch keine unzulässige Vermischung zweier „Schadensermittlungsarten“, sondern ein abgestuftes System im Rahmen der primären Risikobeschreibung des Versicherungsfalls. Randnummer 166 Dies unterscheidet den vorliegenden Versicherungsprozess auch von dem Regressprozess, den die Klägerin gegen den Zeugen S. führt. Denn während die Klägerin die ersten beiden Voraussetzungen (Verletzung eines Schutzgesetzes und Schaden) auch im Regressprozess darlegen und beweisen muss, ist die Beschränkung auf unmittelbar verursachte Schäden eine Besonderheit des vorliegenden Versicherungsprozesses. Randnummer 167 (
  4. d)Die Klägerin kann insofern auch nicht mit Erfolg argumentieren, die Ausstrahlungswirkung des strafrechtlichen Schadensbegriffs auf die zivilrechtliche Haftung müsse als wertender Gesichtspunkt in die Schadenbestimmung einfließen (Replik S. 17). Richtig ist insofern, dass für die Prüfung, ob eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt, der Maßstab des jeweiligen Schutzgesetzes gilt. Wenn es sich bei dem Schutzgesetz um einen Straftatbestand handelt, ist insofern also auch die Auslegung des Straftatbestands durch die Strafgerichtsbarkeit (und ggfs. auch das Bundesverfassungsgericht) maßgeblich. Wie bereits dargelegt, ist das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung allein aber nicht ausreichend, um einen Versicherungsfall gemäß § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP auszulösen. Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann wird vielmehr erkennen, dass dem versicherten oder Lokalen Unternehmen ein Schaden entstanden sein muss und Versicherungsschutz nur für Schäden besteht, die unmittelbar zugefügt werden. Er wird weiter erkennen, dass - selbst wenn das Schutzgesetz den Eintritt eines Vermögensschadens oder eines Vermögensnachteils voraussetzt - dies allein nicht ausreichend ist, um Versicherungsschutz aus § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP zu erlangen. Der von der Klägerin zitierte Münchener Kommentar besagt (zwei Randnummern weiter) auch genau dies: Randnummer 168 „In der umgekehrten Konstellation, dass das Strafrecht einen Vermögensschaden bejaht, wo zivilrechtlich keiner festzustellen ist, bleibt die Tat haftungsrechtlich ebenfalls sanktionslos. Auch im Rahmen des § 823 Abs. 2 folgen der Umfang und die Berechnung des Schadensersatzes den §§ 249 ff., nicht hingegen den strafrechtlichen Grundsätzen zum Vermögensschaden.“ Randnummer 169 (MüKoBGB/ Wagner , 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 711, beck-online) Randnummer 170 Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH (Urteil vom 29.08.2008 – 2 StR 587/07 - Untreue durch Führen von schwarzen Kassen) ist daher nur auf der Ebene des Vorliegens einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung von Belang, nicht aber bei der weitergehenden Frage, ob ein versicherter Schaden vorliegt und dieser Schaden dem versicherten oder Lokalen Unternehmen unmittelbar zugefügt worden ist. Auch alle weiteren Ausführungen der Klägerin, die auf den „deliktischen Schaden“ und dessen Ermittlung abstellen, gehen von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Dies betrifft insbesondere auch die „Gesamtvermögensvergleiche“, die die Klägerin auf S. 50 f. der Replik aufführt. Randnummer 171 (
  5. e)Ein anderes Verständnis kann ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen vertrauter Kaufmann auch nicht aus den Regelungen über die vorläufige Entschädigung in § 47 Nr. 1 AVB IVP entwickeln. Nach dieser Regelung kann, sofern der Nachweis einer Schadenersatzpflicht einer identifizierten Vertrauensperson noch nicht geführt ist, der Versicherungsnehmer eine vorläufige Entschädigung beanspruchen, wenn aus einer bei einem Strafgericht eingereichten Anklageschrift ein Schaden eines versicherten Unternehmens in konkret bezifferter Höhe, verursacht durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen einer Vertrauensperson, hervorgeht. Die Klägerin verkennt zum einen, dass es sich insofern nur um eine Vereinfachung zur Ermöglichung einer vorläufigen Entschädigung handelt. Eine Regelung darüber, wie der Versicherungsschutz endgültig ausgestaltet ist, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Zum anderen ist die Beklagte nach § 47 AVB IVP letzter Absatz berechtigt, alle Einwendungen, Einreden und Ausschlüsse auch bei Beanspruchung einer vorläufigen Entschädigung geltend zu machen, so dass auch insofern für die Beklagte die Möglichkeit bestünde, im Rahmen des Verfahrens über eine vorläufige Entschädigung den Einwand zu erheben, dem versicherten Unternehmen sei kein Schaden entstanden bzw. der zugefügte Schaden sei nicht unmittelbar. Randnummer 172 (
  6. f)Selbst wenn somit im vorliegenden Einzelfall kein Versicherungsschutz der Klägerin gemäß § 1 AVB VSV i.V.m. § 11 AVB IVP besteht, wird der Vertragszweck durch die Begrenzung auf einen unmittelbaren Vermögensschaden nicht gefährdet, da eine Fülle von Fällen verbleibt, in denen Versicherungsschutz besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2018 – 4 U 101/17, juris Rn. 44). Die Besonderheit des vorliegenden Einzelfalls besteht darin, dass die chinesischen Endkunden nach der Offenlegung der verschiedenen Bestechungsgelder nicht von der Klägerin (oder vom Zeugen S.) Schadenersatz verlangt haben, sondern dass der Endkunde B. China auf Erstattungs- und Schadenersatzforderungen sowie auf eine Anfechtung und Rückabwicklung der Endkundenverträge verzichtet hat und auch die anderen Endkunden nach dem Vortrag der Klägerin (Replik S. 34) keinerlei Ansprüche geltend gemacht haben. Daher wurden die Endkundenverträge störungsfrei abgewickelt und die Geschäftserwartung, die die Klägerin in die Durchführung der Endkundenverträge gesetzt hat, wurde vollständig erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie insofern auch nicht getäuscht oder in die Irre geführt worden, weil ihr Organ, der Zeuge D., und der Managing Director von U. China, der Zeuge S., über alles informiert waren. Der Umstand, dass nach dem Abschluss und der Durchführung der Endkundenverträge Randnummer 173 ● der Aufsichtsrat von U. Deutschland mit Beschluss vom 06.07.2020 eine Sonderuntersuchung initiiert, Randnummer 174 ● daraufhin die Kanzlei P. ihre Ermittlungen beginnt und dabei insbesondere die Zeugen S. (Protokolle vom 01.09. und 11.11.2020) und D. (Protokoll vom 07.01.2021) vernimmt, Randnummer 175 ● eine Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart erfolgt, die mit Beschluss vom 16.08.2022 eine sanktionierende Geldbuße von 300.000 € sowie eine Gewinnabschöpfung von 4.200.000 € verhängt und Randnummer 176 ● der Klägerin im Rahmen der Aufklärung Ermittlungskosten, Rechtsanwaltskosten, Kosten für Kommunikationsberatung, Übersetzungskosten sowie Kosten für die Korrektur der Jahresabschlüsse entstehen, Randnummer 177 ist vor diesem Hintergrund für einen geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Kaufmann bereits aufgrund des langen Zeitraums zwischen der Zahlung der Bestechungsgelder und den vielschichtigen Folgen der Aufdeckung und Aufklärung des Bestechungssystems als mittelbarer und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossener Schaden erkennbar. Randnummer 178 (
  7. g)Die Argumentation der Klägerin, die „Nichtberücksichtigung“ der Ermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten führe zu einer systematischen Verzerrung des Saldos nach der Differenzmethode zum Nachteil der Klägerin, die intransparent sei (Replik S. 16), überzeugt den Senat nicht. Die Klägerin argumentiert, die AVB VSV enthielten zunächst überhaupt keine Regelung, dass die Rechtsverfolgungskosten im Rahmen der Entschädigungsberechnung abzuziehen seien. Es ergibt sich - für den geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Kaufmann erkennbar - aber bereits aus den Abschnittsüberschriften, dass die AVB VSV zwischen Randnummer 179 „Schäden - verursacht durch Vertrauenspersonen“ (§§ 1 bis 4), Randnummer 180 „Schäden - verursacht durch Dritte“ (§§ 10 bis 14), Randnummer 181 „Vertragsstrafen“ (§§ 20, 21), Randnummer 182 „Kosten zur Minderung eines Reputationsschadens“ (§§ 22 bis 25) und Randnummer 183 „Schadensermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten“ (§§ 26 bis 33) Randnummer 184 differenzieren. Sowohl anhand des Wortlauts der genannten Bestimmungen als auch anhand der vorstehend aufgezeigten Systematik wird ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann weiter erkennen, dass die AVB VSV zwischen Schäden und Kosten differenzieren und insbesondere Schadensermittlung- und Rechtsverfolgungskosten (mit Ausnahme der Sonderregelung in § 29 Nr. 1 b)) nur ersetzt werden, wenn ein versicherter Schaden vorliegt. In diesem Verständnis wird ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann noch durch die Regelung in § 28 AVB IVP („Was ist ein versicherter Schaden“) bestärkt. Richtig ist, dass die Regelungen in den §§ 26 bis 33 AVB IVP insofern von den §§ 249 ff. BGB abweichen, als die gesetzlichen Regelungen zum Schadenersatz nicht zwischen „Schäden“ und „Kosten“ differenzieren. Die Gefahr einer „Doppelerstattung“ oder einer „doppelte[n] Begrenzung“ besteht jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin (Replik S. 16) - nicht. Vielmehr wird einem geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen vertrauter Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend deutlich vor Augen geführt, in welchem Umfang er Versicherungsschutz für Schadensermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten erlangt. Randnummer 185
  8. c)Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin auch in den Komplexen Service Agreements, Shipping Costs und P.D. einen eigenen Schaden nicht schlüssig vorgetragen. Randnummer 186 Die Service Agreements stellen bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keinen Schaden der Klägerin dar. Nach der Schilderung des Zeugen S. (Anlage K13, S. 16 f.), die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat, handelt es sich um Zahlungen im Zusammenhang mit dem Ersatzteilgeschäft von U. China. Das Ersatzteilgeschäft von U. China ist jedoch unstreitig nicht Gegenstand des Handelsvertretervertrags zwischen der Klägerin und U. China; vielmehr tritt U. China insofern als Wiederverkäuferin auf, d. h. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Dies gilt in gleicher Weise für die Komplexe Shipping Costs und P.D. . Randnummer 187 Soweit die Klägerin auf S. 26 der Replik behauptet, die Service Agreements seien von der Klägerin „getragen“ und nicht über U. China abgeschlossen worden, trifft dies angesichts der von der Klägerin als Anlage K23 vorgelegten Service Agreements , die eindeutig von U. China abgeschlossen wurden, nicht zu. Randnummer 188
  9. d)Im Komplex Delegation Costs hat die Klägerin einen eigenen Schaden nicht schlüssig vorgetragen. Randnummer 189 Der Senat hat mit Verfügung vom 10.12.2025 darauf hingewiesen, dass nach den Angaben des Zeugen S. (Anlage K14, S. 6 ff.) insofern zwischen der Zeit vor dem 01.03.2018 (in der U. China die Delegation Costs getragen hat) und der Zeit danach (in der die Delegation Costs an die Klägerin weiterberechnet wurden) zu differenzieren sein dürfte. Die Klägerin hat daraufhin auf S. 26 der Replik mitgeteilt, dass es nach ihrer Auffassung nicht darauf ankommt, ob die Delegation Costs ganz oder nur teilweise von der Klägerin refinanziert wurden. Der Senat kann daher nicht feststellen, welcher Teil der Delegation Costs von der Klägerin getragen wurde und welcher von U. China. Randnummer 190 Doch selbst soweit die Klägerin einen ihr nicht näher bezifferten Teil der Delegation Costs getragen haben sollte, fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen zum Komplex Special Boni auch insofern an einem wirtschaftlichen Nachteil der Klägerin. Die vorstehenden Ausführungen gelten insofern entsprechend. Randnummer 191 III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus § 20 AVB IVP i.V.m. § 398 BGB. Randnummer 192 Gemäß § 20 AVB IVP besteht in Erweiterung der AVB VSV Versicherungsschutz für den Bilanziellen Schaden des Versicherungsnehmers. Die maßgebliche Regelung lautet: Randnummer 193 „1. Versicherungsfall Randnummer 194 Ein Bilanzieller Schaden des Versicherungsnehmers liegt vor, wenn der Wert der direkten oder indirekten Beteiligung des Versicherungsnehmers an einem Tochterunternehmen durch den Eintritt eines Lokalen Schadens und/oder eines Lokalen Kostenschadens gemindert ist (Versicherungsfall). Randnummer 195 Eine direkte Beteiligung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer gemäß § 38 Nr. 1 AVB VSV-Premium die Möglichkeit hat, beherrschenden Einfluss auf das Tochterunternehmen, bei dem der Lokale Schaden und/oder der Lokale Kostenschaden eingetreten ist, auszuüben. … Randnummer 196 Der Versicherungsnehmer und [die Beklagte] vereinbaren bereits jetzt für den Eintritt des Bilanziellen Schadens, dass die Minderung des Wertes der direkten oder indirekten Beteiligung des Versicherungsnehmers an dem Tochterunternehmen der Höhe des Lokalen Schadens und des Lokalen Kostenschadens entspricht. Randnummer 197 2. Lokaler Schaden und Lokaler Kostenschaden Randnummer 198 Ein Lokaler Schaden liegt vor, wenn einem Tochterunternehmen von einer Lokalen Person, von einer Vertrauensperson oder von einem Dritten im Sinne von § 11 AVB VSV-Premium ein Schaden zugefügt worden ist, der dem Grund und der Höhe nach einem versicherten Schaden gemäß § 28 AVB VSV-Premium entspricht. Ein Lokaler Kostenschaden liegt vor, wenn einem Tochterunternehmen Schadenermittlungs- und/oder Rechtsverfolgungskosten entstanden sind, die dem Grund und der Höhe nach den gemäß §§ 26-33 AVB VSV-Premium erstattungsfähigen Kosten eines versicherten Unternehmens entsprechen.“ Randnummer 199 Ein versicherter Schaden im Sinne von § 28 AVB VSV liegt vor, soweit nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung einer vereinbarten Selbstbeteiligung ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung besteht. Randnummer 200 1. Der Anwendungsbereich der Versicherung des Bilanziellen Schadens ( Balance Sheet Loss Cover ) gemäß §§ 21 Nr. 4, 20 AVB IVP ist eröffnet, weil unter dem Mastervertrag (dem Versicherungsvertrag gemäß den AVB VSV) keine Ansprüche bestehen (§ 21 Nr. 1 AVB IVP) und unstreitig keine Lokalen Policen (§ 21 Nr. 2 AVB IVP) bestehen. Randnummer 201 2. Es besteht eine direkte Beteiligung der Klägerin bzw. eine indirekte Beteiligung von U. Holding an U. China. Eine direkte Beteiligung lag bis 2019 vor, weil die Klägerin als 100%ige Gesellschafterin direkt die Möglichkeit hatte, beherrschenden Einfluss auf U. China auszuüben. Ab 2019 bestand eine indirekte Beteiligung der Versicherungsnehmerin U. Holding über die Klägerin an U. China, die U. Holding die Möglichkeit verschaffte, beherrschenden Einfluss auf U. China auszuüben. Randnummer 202 3. Die Klägerin hat jedoch einen Lokalen Schaden von U. China nicht schlüssig vorgetragen bzw. nicht bewiesen. Randnummer 203 Ein Lokaler Schaden im Sinne von § 20 Nr. 2 AVB IVP liegt vor, wenn Herr S. als Lokale Person U. China als Tochterunternehmen einen Schaden zugefügt hat. Randnummer 204
  10. a)In Bezug auf den Komplex Special Boni ist ein Schaden von U. China nicht schlüssig vorgetragen. Vielmehr ist bei einem Vergleich der beiden Vermögenslagen mit und ohne die Special Boni -Zahlungen für U. China keine negative Veränderung der Gesamtvermögenslage feststellbar, weil aufgrund der Erstattung der Special Boni -Zahlungen durch die Klägerin kein wirtschaftlicher Nachteil bei U. China entstanden ist. Randnummer 205
  11. b)In Bezug auf den Komplex Service Agreements ist ein Lokaler Schaden von U. China nicht schlüssig vorgetragen bzw. nicht bewiesen. Randnummer 206
  12. aa)Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis dafür, dass U. China im Ersatzteilgeschäft mit B. China ohne die Service Agreements die tatsächlich generierten hohen Umsätze hätte erzielen können, nicht angetreten. Die Argumentation des Senats zu den Special Boni gilt entsprechend. Randnummer 207
  13. bb)Aufgrund der Service Agreements konnte U. China im Ersatzteilgeschäft hohe Umsätze mit B. China erzielen. Jedoch sind U. China - entsprechend der Argumentation zu den Special Boni bei der Klägerin - die Vorteile aus dem Ersatzteilgeschäft mit B. China im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Randnummer 208
  14. cc)Bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslage von U. China mit und ohne die Service Agreements ist eine negative Abweichung daher für den Senat nicht feststellbar. Randnummer 209
  15. c)In Bezug auf den Komplex Shipping Costs ist ein Lokaler Schaden von U. China nicht schlüssig vorgetragen bzw. nicht bewiesen. Randnummer 210
  16. aa)Ohne die Vereinbarung bzgl. der Shipping Costs hätte U. China für jede Leistung an B. China die erbrachten Leistungen vollständig abrechnen können. Randnummer 211
  17. bb)Aufgrund der Shipping Costs -Vereinbarungen durfte U. China weniger Leistungen an B. China erbringen, konnte aber gegenüber B. China „mehr“ abrechnen. Zwar erhielt U. China nach den Angaben des Zeugen S. auch eine Rechnung des Spediteurs. Diese konnte sie jedoch an B. China weiter belasten. Randnummer 212
  18. cc)Bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslage von U. China mit und ohne die Shipping Costs -Vereinbarungen ist eine negative Abweichung daher für den Senat nicht feststellbar. Randnummer 213
  19. d)Die Klägerin hat einen Lokalen Schaden von U. China in Bezug auf den Komplex P.D. nicht schlüssig vorgetragen bzw. nicht bewiesen. Randnummer 214 Es ist nicht unstreitig oder erwiesen, dass das vom Zeugen S. nicht näher bezeichnete Großprojekt (Anlage K13, S. 21) ohne die Aufwendungen von U. China im Rahmen der P.D. nicht zustande gekommen wäre. Es fehlt aufgrund der Auslegung des Begriffs „Schaden“ im Rahmen von § 20 AVB IVP an einem Lokalen Schaden von U. China. Randnummer 215
  20. e)Im Komplex Delegation Costs hat die Klägerin einen Lokalen Schaden von U. China nicht schlüssig vorgetragen. Randnummer 216 Es ist bereits nicht klar, welchen Teil der Delegation Costs die Klägerin und welchen Teil U. China getragen hat (s. o. II.3.d)). Doch selbst sofern ein von der Klägerin nicht näher bezeichneter Teil der Delegation Costs in der Zeit nach dem 01.03.2018 an die Klägerin „weiterbelastet“ worden sein sollte, fehlt es an einem Lokalen Schaden von U. China. Es fehlt aufgrund der Auslegung des Begriffs „Schaden“ im Rahmen von § 20 AVB IVP an einem Lokalen Schaden von U. China. Randnummer 217 IV. Den Hilfsvortrag der Klägerin, wonach die chinesischen Vertriebsmitarbeiter die Schmiergelder ihrerseits veruntreut haben (mit der Folge, dass die Schmiergelder die Endkunden nicht erreicht haben), hat die Klägerin nicht bewiesen. Randnummer 218 Es kann dahinstehen, ob die Klägerin insofern überhaupt einen Versicherungsfall im Sinne eines Schadens der Klägerin bzw. Lokalen Schadens von U. China schlüssig vorgetragen hat. Denn jedenfalls hat die Beklagte den Hilfsvortrag der Klägerin, die chinesischen Vertriebsmitarbeiter hätten die Schmiergelder ihrerseits veruntreut, mit Nichtwissen bestritten. Den Beweis der von der Klägerin behaupteten Veruntreuung durch die chinesischen Vertriebsmitarbeiter hat die insofern beweispflichtige Klägerin jedoch nicht angetreten. Randnummer 219 V. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung von Schadensermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten. Randnummer 220 1. Ein Anspruch auf Erstattung von Schadensermittlungskosten ergibt sich nicht aus § 26 AVB VSV. Randnummer 221 Gemäß § 26 S. 1 AVB VSV erstattet die Beklagte im Rahmen der Versicherungssumme die einem versicherten Unternehmen entstandenen externen Schadensermittlungskosten bis zu 20 % des versicherten Schadens und die zusätzlich entstandenen internen Schadensermittlungskosten bis zu 5 % des versicherten Schadens. Liegt kein versicherter Schaden vor, ist die Erstattung von Schadensermittlungskosten gemäß § 26 S. 2 AVB VSV ausgeschlossen. Ein versicherter Schaden liegt gemäß § 28 AVB VSV vor, soweit nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung einer vereinbarten Selbstbeteiligung ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung besteht. Randnummer 222 Da ein versicherter Schaden nicht vorliegt (s. o.), besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Schadensermittlungskosten. Randnummer 223 2. Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten ergibt sich nicht aus § 29 Nr. 1
  21. a)und b), 31 AVB VSV. Randnummer 224
  22. a)Ein Anspruch auf Erstattung von externen Rechtsverfolgungskosten folgt nicht aus § 29 Nr. 1
  23. a)und
  24. b)AVB VSV. Randnummer 225
  25. aa)Gemäß § 29 Nr. 1
  26. a)AVB erstattet die Beklagte im Rahmen der Versicherungssumme externe Rechtsverfolgungskosten bis zu 20 % des versicherten Schadens, die einem versicherten Unternehmen durch die Geltendmachung eines eigenen gesetzlichen Schadenersatzanspruchs gegen eine Vertrauensperson wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung entstanden sind. Liegt kein versicherter Schaden vor, ist die Erstattung externer Rechtsverfolgungskosten - mit Ausnahme der nachfolgend unter
  27. b)genannten Regelung - ausgeschlossen. Randnummer 226 Da ein versicherter Schaden nicht vorliegt (s. o.), besteht auch kein Anspruch auf Erstattung externer Rechtsverfolgungskosten. Randnummer 227
  28. bb)Gemäß § 29 Nr. 1
  29. b)AVB erstattet die Beklagte auch ohne Vorliegen eines versicherten Schadens im Rahmen der Versicherungssumme externe Rechtsverfolgungskosten bis zu 20 % des klageweise geltend gemachten Schadens, wenn ein versichertes Unternehmen gegen eine Vertrauensperson vor einem Arbeits- oder Zivilgericht eine schlüssige Klage auf Zahlung von Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung erhoben hat und entweder die Klage rechtskräftig abgewiesen worden oder die rechtskräftige Verurteilung nicht aufgrund einer nachgewiesenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfolgt ist. Besteht für den geltend gemachten Schaden aufgrund von versicherungsvertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von der Haftung oder dem Verschulden der Vertrauensperson kein Versicherungsschutz, ist die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten ausgeschlossen. Randnummer 228 Dabei kann dahinstehen, ob die Klage der Klägerin gegen den Zeugen S. vor dem Landgericht Ravensburg (Klagschrift Anlage K61) schlüssig ist. Die Klage gegen den Zeugen S. ist bislang weder rechtskräftig abgewiesen worden, noch ist die rechtskräftige Verurteilung nicht aufgrund einer nachgewiesenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfolgt. Randnummer 229
  30. b)Ein Anspruch auf Erstattung interner Rechtsverfolgungskosten folgt nicht aus § 31 AVB VSV. Randnummer 230 Gemäß § 31 AVB VSV erstattet die Beklagte im Rahmen der Versicherungssumme die einem versicherten Unternehmen zusätzlich entstandenen internen Rechtsverfolgungskosten bis zu 5 % des versicherten Schadens. Liegt kein versicherter Schaden vor, ist die Erstattung interner Rechtsverfolgungskosten ausgeschlossen. Randnummer 231 Da ein versicherter Schaden nicht vorliegt (s. o.), besteht auch kein Anspruch auf Erstattung interner Rechtsverfolgungskosten. Randnummer 232 3. Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Erstattung eines Lokalen Kostenschadens im Sinne von § 20 Nr. 2 AVB IVP i.V.m. § 398 BGB. Randnummer 233 Ein Lokaler Kostenschaden liegt gemäß § 20 Nr. 2 AVB IVP vor, wenn einem Tochterunternehmen Schadenermittlungs- und/oder Rechtsverfolgungskosten entstanden sind, die dem Grund und der Höhe nach den gemäß §§ 26-33 AVB VSV erstattungsfähigen Kosten eines versicherten Unternehmens entsprechen. Randnummer 234 Da ein Lokaler Schaden von U. China nicht vorliegt, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz eines Lokalen Kostenschadens. Randnummer 235 VI. Mangels begründeter Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Zinsen und kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Randnummer 236 VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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