Verfahrensrecht: Nichtbearbeitung unsinniger Rechtsschutzbegehren - Kein finanzgerichtlicher Rechtsschutz gegen Steuerforderungen in einem gefälschten, offensichtlich nicht von einer Finanzbehörde stammenden Schreiben Leitsatz 1. Fehlt es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren kommt eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht. (Rn.9) 2. Wurde ein in diesem Sinne unbeachtliches Rechtschutzgesuch anfangs unzutreffenderweise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren aus Gründen der Rechtsklarheit durch gerichtlichen Beschluss einzustellen. (Rn.10) Orientierungssatz Eine "Steuerforderung" in einem gefälschten, offensichtlich nicht von einer Finanzbehörde stammenden Schreiben (hier: einem als "Confidential" markierten Schriftstück in englischer Sprache, in dem die Klägerin zur Zahlung einer Schenkungsteuer in Höhe von 550 € aufgefordert wird, wobei das Schriftstück mit "Federal Ministry of Finance (Germany)" überschrieben ist und maschinenschriftlich angeblich von einem parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums für Finanzen und der Geschäftsleiterin des Finanzgerichts Hamburg unterschrieben sein soll) ist nicht geeignet, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten (vgl. § 33 FGO) auszulösen. Gegen eine solche "Steuerforderung" bedarf es offensichtlich keines finanzgerichtlichen Rechtsschutzes. (Rn.11) Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Tatbestand I. Randnummer 1 1. Die Klägerin wendet sich gegen eine "Entscheidung" vom 4. Februar 2026, die sie dem Gericht als Anlage ihres Telefaxschreibens vom 9. Februar 2026 vorgelegt hat. Dabei handelt es sich um ein als vertraulich ("Confidential") markiertes Schriftstück in englischer Sprache, in dem die Klägerin zur Zahlung einer Schenkungsteuer in Höhe von 550 € aufgefordert wird. Überschrieben ist das Schreiben mit "Federal Ministry of Finance (Germany)", maschinenschriftlich unterschrieben ist das Schreiben angeblich auf der linken Seite von einem der beiden parlamentarischen Staatssekretäre des Bundesministeriums für Finanzen und auf der rechten Seite von der Geschäftsleiterin des Finanzgerichts Hamburg. Randnummer 2 2. Die Klägerin hält ihr Rechtsschutzgesuch auch noch aufrecht, nachdem das Gericht das Dokument ihr gegenüber als offensichtlich gefälscht bezeichnet und klargestellt hat, dass sie, die Klägerin, es unbeachtet lassen könne. Entscheidungsgründe II. Randnummer 3 Die "Klage" der Klägerin ist unbeachtlich und das durch Eintragung in Gang gesetzte Gerichtsverfahren daher einzustellen. Randnummer 4 1. Das von der Klägerin vorgelegte und zum Streitgegenstand erhobene Dokument ist bereits auf den ersten Blick wegen einer Vielzahl von sprachlichen, inhaltlichen, stilistischen, gestalterischen und sonstigen Fehlern, Ungereimtheiten und Auffälligkeiten zweifelsfrei als nicht authentisch einzustufen. Das Dokument stammt ganz offensichtlich nicht von dem angeblichen Absender und den angeblichen Unterzeichnern und ist auch keiner anderen Finanzbehörde zuzuordnen. Randnummer 5 2. Das Rechtsschutzgesuch ist infolgedessen für das Finanzgericht unbeachtlich. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.