Zur zolltariflichen Einreihung von sog. Badekugeln für Kinder - Auflösung einer bestehenden Konkurrenz zwischen Pos. 3307 KN und Pos. 3401 KN Leitsatz 1. Die Einreihung einer Ware als "zubereiteter Badezusatz" in die Position 3307 KN setzt voraus, dass die Ware dem Badewasser zugesetzt wird und dem Verwender ein angenehmes Baderlebnis bereiten soll. Eine Einreihung in diese Position scheidet nicht bereits deswegen aus, weil die Ware (auch) als Seife zur Körperreinigung verwendet wird bzw. verwendet werden kann. (Rn.33) 2. Eine bestehende Konkurrenz zwischen der Pos. 3307 KN und der Pos. 3401 KN ist in Anwendung der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI KN und der Anmerkung 3 zu Kap. 33 KN zugunsten der Pos. 3307 KN aufzulösen, wenn die Ware - wie hier der Fall - bereits für den Einzelverkauf aufgemacht ist. (Rn.35) Orientierungssatz Zu den Leitsätzen: Vorliegend sind (jeweils in einem bunt bedruckten Folienbeutel einzeln und verkaufsfertig verpackte) sog. "Badekugeln" für Kinder -- das sind Kugeln in unterschiedlichen Farben mit einem Durchmesser von ca. 6 cm und einem Gewicht von ca. 80 Gramm, die aus gepresstem Pulver bestehen, im Wesentlichen Natriumhydrogencarbonat, Zitronensäure, Natriumsulfat, Mannitol, Farbstoffe und Duftstoffe sowie 0,5 % Seife enthalten, im Inneren jeweils eine Spielfigur aus Plastik aufweisen und sich in warmem Wasser unter Freigabe von Duftstoffen und Einfärbung des Wassers langsam auflösen und die Kunststoffkapsel mit der Spielfigur freigeben -- als "Zubereitete Badezusätze" in die Pos. 3307 KN einzureihen. (Rn.3) (Rn.4) (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)) auf die Einfuhr von sog. Badekugeln für Kinder. Randnummer 2 Am XX. August 2022 führte die Klägerin verschiedene Waren aus der Volksrepublik China (im Folgenden: China) in die EU ein. Mit ihrer insgesamt 12 Positionen umfassenden Zollanmeldung (Reg.-Nr. AT/C/XXX/2022/XXX) vom gleichen Tage meldete sie diese Waren beim Zollamt A des Beklagten unter Angabe verschiedener Unterpositionen der KN an. Randnummer 3 In den Positionen 1, 7, 8 und 10 der Zollanmeldung vom XX. August 2022 meldete die Klägerin die hier im Streit stehenden Waren mit der Bezeichnung "XXX" an. Hierbei handelt es sich um als "XXX" (...) bezeichnete Kugeln in unterschiedlichen Farben mit einem Durchmesser von ca. 6 cm und einem Gewicht von ca. 80 Gramm. Die aus gepresstem Pulver bestehenden Kugeln enthalten im Wesentlichen Natriumhydrogencarbonat, Zitronensäure, Natriumsulfat, Mannitol, Farb- und Duftstoffe sowie 0,5 % Seife. Im Inneren der Kugeln befindet sich eine Spielfigur aus Plastik, entweder in Form einer XXX (Position 1 der Zollanmeldung), in Form eines XXX (Position 7 der Zollanmeldung) oder in Form eines XXX (Positionen 8 und 10 der Zollanmeldung). In warmem Wasser lösen sich die Kugeln unter Freigabe von Duftstoffen und Einfärbung des Wassers langsam auf und geben die Kunststoffkapsel mit der Spielfigur frei. Randnummer 4 Die Kugeln sind in einem bunt bedruckten Folienbeutel jeweils einzeln und verkaufsfertig verpackt. Randnummer 5 Nach Annahme und Überprüfung der Zollanmeldung entnahm der Beklagte Proben für zahlreiche Positionen, jedoch nicht die hier in Streit stehenden, und reihte die Positionen 2 bis 6, 9, 11 und 12 wie von der Klägerin angemeldet ein. Die von der Klägerin angemeldete Einreihung der Waren in den Positionen 1, 7, 8 und 10 änderte der Beklagte jedoch dahingehend ab, dass er die Waren nicht als "Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife" in die UPos. 3401 2010 000 TARIC (Drittlandszollsatz 0 %) einreihte, sondern als "Zubereitete Badezusätze" in die UPos. 3307 3000 000 TARIC (Drittlandszollsatz 6,5 %). Randnummer 6 Auf Grundlage der geänderten Einreihung setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom XX. August 2022 (Reg.-Nr. AT/C/XXX/2022/XXX) für die Positionen 1, 7, 8 und 10 der Zollanmeldung Einfuhrabgaben in Höhe von ... EUR Zoll und von ... EUR EUSt fest, und überließ die mit der Zollanmeldung angemeldeten Waren an die Klägerin. Randnummer 7 Gegen den Einfuhrabgabenbescheid legte die Klägerin am 24. August 2022 Einspruch ein, den sie später auf die Positionen 1, 7, 8, und 10 sowie die im vorliegenden Verfahren nicht weiter im Streit stehende Position 9 der Zollanmeldung vom XX. August 2022 beschränkte. Randnummer 8 Die Waren seien entgegen der Auffassung des Beklagten in die UPos. 3401 2010 000 TARIC einzureihen. Die Beschaffenheit der Waren ziele nicht primär auf ein Badeerlebnis für Erwachsene ab, wie dies Badezusätze der UPos. 3307 3000 000 TARIC täten. Vielmehr solle sie Kindern ein schönes Wascherlebnis bei der Reinigung ihrer Haut ermöglichen, und sie dadurch an den Vorgang des Selbstwaschens heranführen. Die Färbung des Wassers sowie die Freisetzung der Kugel mit der Kunststofffigur seien lediglich Begleiterscheinungen, die den primären Sinn der Waren, die Reinigung, nicht schmälerten. Die Produkte seien mit Pädagogen entwickelt worden und dienten primär der frühkindlichen Entwicklung eines eigenen Hygieneverhaltens. Die Waren sollten Kindern ein spielerisches Erlernen eines eigenen Körperreinigungsvorgangs ermöglichen. Damit stehe die Reinigung der Haut eindeutig im Vordergrund, wofür auch die sehr gute dermatologische Seifenwirkung der Waren spreche. Auch die Verpackung der Ware sei so gestaltet, dass Kinder und auch Eltern sich angesprochen fühlten. Randnummer 9 Dagegen zielten Badezusätze im Sinne der Position 3307 KN primär darauf ab, ein Badeerlebnis zu ermöglichen, beispielsweise zu Zwecken der Entspannung, nicht aber auf die Reinigung der Haut. Es handele sich bei den Waren also um Seife in Form einer Badeschwimmseife der Position 3401 KN. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidung vom XX. März 2023 (RL xxx/22) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Waren seien in die Position 3307 KN einzureihen, denn sie stellten zubereitete Badezusätze im Sinne der Vorschrift dar. Randnummer 11 Inhaltlich verweise er dazu zunächst auf Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Generalzolldirektion (BWZ) betreffend vergleichbare Waren, insbesondere auch zu den mit der vorliegenden Zollanmeldung in Position 2 angemeldeten Waren. Sämtliche begutachteten und vergleichbaren Waren seien durch das BWZ in die Pos. 3307 KN eingereiht worden. Randnummer 12 Die Waren stellten einen zubereiteten Badezusatz dar. Es sei nicht entscheidend, dass die Waren primär für Kinder gedacht seien oder für Reinigungszwecke verwendet würden, denn auch ein Badezusatz sei zur Reinigung gedacht. Vielmehr liege es auf der Hand, dass die Ware sich in Wasser auflöse, dieses einfärbe und somit ein Badeerlebnis ermögliche. Außerdem sei - was sich aus der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI KN ergebe - auf die unstreitige Aufmachung der Waren für der Einzelverkauf abzustellen. Eine Einreihung in die Pos. 3401 KN komme auf Grund der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren dagegen nicht in Betracht. Randnummer 13 Mit der am 28. April 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Waren seien in die von ihr begehrte Pos. 3401 KN einzureihen. Eine Einreihung als "Badezusatz" in die Pos. 3307 KN komme nicht in Betracht. Die Waren hätten keinerlei medizinische, entspannende oder therapeutische Wirkung, wie dies Badezusätzen eigen sei, sondern dienten zuvorderst der Reinigung sowie dazu, bei Kindern eine positive Verknüpfung zur Selbstreinigung zu erzeugen. Soweit der Beklagte auf die Aufmachung, Verpackung sowie die Bezeichnung der Ware abstelle, gehörten diese nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware, die für die Einreihung als maßgeblich heranzuziehen seien. Im Vordergrund bei aufgelöstem, d.h. flüssigem Zustand der Ware stehe allein deren Reinigungseffekt. Es handele sich um eine geformte, wasserlösliche Seife, welche die objektiven Eigenschaften eine Badeschwimmseife erfülle. Sie - die Klägerin - verweise insoweit auf die Erläuterungen zur KN und zum HS (ErlKN bzw. ErlHS). Selbst wenn man die - unzutreffende - Ansicht des Beklagten teile, dass die Waren auch in die Pos. 3401 KN eingereiht werden könnten, sei die Positionskonkurrenz nach der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 zur KN zugunsten der Klägerin aufzulösen. Randnummer 14 Hilfsweise sei die Revision zuzulassen, weil die Frage der Einreihung in die Position von grundsätzlicher Bedeutung sei. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom XX. August 2022 (AT/C/XXX/2022/XXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. März 2023 (RL xxx/22) dahingehend zu ändern, dass die mit den Positionen 1, 7, 8 und 10 angemeldeten Waren in die Position 3401 KN eingereiht werden. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er verweise vollumfänglich auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung. Er stelle weder in Abrede, dass die Waren primär zur Reinigung des Körpers gedacht seien noch, dass die Waren auch Seife enthielten. Jedoch seien die Waren eindeutig Badezusätze im Sinne der Pos. 3307 KN, und durch die Anmerkung 2 zu Abschnitt VI KN und Anmerkung 3 zu Kap. 33 KN würden Badezusätze ausdrücklich der Pos. 3307 KN zugewiesen. Weder für die Einreihung in die Pos. 3401 KN noch für die Anwendung der AV 3 KN sei daher Raum. Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Die Entscheidung ergeht nach § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Einzelrichter. II. Randnummer 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom XX. August 2022 (AT/C/XXX/2022/XXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. März 2023 (RL xxx/22) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 20 Der Beklagte hat für den Einfuhrabgabenbescheid vom XX. August 2022 die richtige Ermächtigungsgrundlage angewendet (dazu 1.) und den Zoll auf der Grundlage der zutreffenden Einreihung der Waren festgesetzt (dazu 2.). Entsprechendes gilt für die EUSt und sonstige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich (dazu 3.). 1. Randnummer 21 Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Zoll ist Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK). Randnummer 22 Nach Art. 101 Abs. 1 UZK setzen die Zollbehörden den zu entrichtenden Einfuhrabgabenbetrag fest, wenn ihnen die hierzu erforderlichen Angaben vorliegen und teilen dies dem Zollschuldner nach Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 UZK mit. Randnummer 23 Nach Annahme der Zollanmeldung vom XX. August 2022 und vor Überlassung der Waren überprüfte der Beklagte auf der Grundlage von Art. 188 UZK die Angaben in der Zollanmeldung hinsichtlich der angemeldeten Zolltarifposition. Abweichend von den Angaben in der Zollanmeldung kam der Beklagte im Rahmen der Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die mit den Positionen 1, 7, 8 und 10 angemeldeten Waren als "Zubereitete Badezusätze" in die UPos. 3307 3000 000 TARIC (Drittlandszollsatz 6,5 %) einzureihen sind, und legte dieses Ergebnis nach Art. 191 Abs. 1 UZK bei der Anwendung der Vorschriften über die Überführung in den freien Verkehr der EU zu Grunde. Er berechnete die zu entrichtenden Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung der geänderten Einreihung der Waren in Höhe von ... EUR Zoll und von ... EUR EUSt, teilte dies der Klägerin mit und überließ die Waren dann nach Art. 194 Abs. 1 UAbs. 1 UZK zum zollrechtlich freien Verkehr. Randnummer 24 Durch die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr am XX. August 2022 ist nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK eine Zollschuld entstanden, deren Höhe sich nach Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a UZK richtet, also nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385, 1) - Kombinierte Nomenklatur (KN). 2. Randnummer 25 Der Beklagte hat den Zoll auf der Grundlage der zutreffenden Einreihung der Waren festgesetzt. Randnummer 26 Die in den Positionen 1, 7, 8 und 10 angemeldeten Waren sind nicht, wie die Klägerin meint, als "Organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife" in die Pos. 3401 KN einzureihen, sondern als "Zubereitete Badezusätze" in die Pos. 3307 KN. Zwar werden die Waren grundsätzlich vom Wortlaut beider Positionen angesprochen (dazu a), sie werden jedoch durch die Anmerkung 2 zu Abschnitt VI KN und die Anmerkung 3 zu Kap. 33 KN der Pos. 3307 KN zugewiesen, so dass eine Einreihung in die Pos. 3401 KN ausscheidet (dazu b). Randnummer 27
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