GO i.V.m. § 18e Abs. 1 AEG i.V.m. Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG begründet. Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke ist nicht im Bundesverkehrswegeplan als Teilmaßnahme des Knotens Hamburg aufgeführt. Randnummer 34 II. Die Klägerin ist
GO i.V.m. § 9a Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) als rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beteiligtenfähig. Randnummer 35 III. Sie ist als Wohnungseigentümergemeinschaft auch
GO klagebefugt. Randnummer 36
2 WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Die Befugnis zur Geltendmachung von Rechten aus gemeinschaftlichem Eigentum nach dieser Vorschrift ist von der Rechtsausübungsbefugnis der einzelnen Wohnungseigentümer wie folgt abzugrenzen: Soweit eine behauptete Beeinträchtigung das Gemeinschaftseigentum betrifft, stehen die daraus folgenden Abwehrrechte – nur – der Gemeinschaft zu. Soweit sie das Sondereigentum betrifft, stehen diese Rechte – nur – den Wohnungseigentümern zu. Maßgeblich ist insoweit, ob es sich um eine Störung „im räumlichen Bereich“ des Sondereigentums handelt (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.2021, V ZR 41/19, juris Rn. 13; Urt. v. 28.1.2022, V ZR 86/21, juris Rn. 14; Urt. v. 1.10.2021, V ZR 48/21, juris Rn. 8; Müller, in: Hogenschurz, BeckOK WEG, Stand: 2.4.2025, § 9a Rn. 108). Sind sowohl das Gemeinschafts- als auch das Sondereigentum betroffen, so können entsprechende Abwehrrechte der Gemeinschaft und der jeweiligen Eigentümer nebeneinander bestehen (so auch Müller, in: Hogenschurz, BeckOK WEG, Stand: 2.4.2025, § 9a Rn. 108; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.2023, 1 KN 45/21, juris Rn. 25; BGH, Urt. v. 11.6.2021, V ZR 41/19, juris Rn. 13). Dies gilt z.B. bei Immissionen, die beide Eigentumssphären beeinträchtigen. Eine solche beidseitige Betroffenheit führt aber nicht dazu, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Rechte des Sondereigentümers, die seinen räumlichen Bereich betreffen,
2 WEG geltend machen kann oder nach dem Schwerpunkt der Betroffenheit entschieden werden muss, wer die Schutzrechte geltend machen kann (Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl. 2025, § 9a Rn. 94 m.w.N.). Randnummer 37 Nach diesem Maßstab ist die Klägerin im vorliegenden Verfahren klagebefugt, weil sie durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss jedenfalls insoweit möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist, als sie sich auf die Belastung ihres Grundstücks durch vorhabenbedingte Erschütterungsimmissionen beruft. Zu dem für die Prozessführungsbefugnis nach § 9a Abs. 2 WEG maßgeblichen gemeinschaftlichen Eigentum zählen
5 WEG das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Zwar hat die Klägerin einen Teilungsvertrag (§ 3 WEG) oder eine Teilungserklärung (§ 8 WEG), welche die genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum erlauben würden, nicht vorgelegt. Nach dem für die Klagebefugnis geltenden Maßstab erscheint es jedoch ohne weiteres möglich, dass die baubedingten Erschütterungen (auch) im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäudeteile beeinträchtigen können. Randnummer 38 Damit ist die Klagebefugnis insgesamt zu bejahen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft
2 WEG auch die übrigen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Rügen – namentlich die Belastung durch vorhabenbedingte Verschattung, Lärm- und Feinstaubimmissionen, die Veränderung des Lokalklimas sowie die aus ihrer Sicht fehlende Berücksichtigung des Globalklimas – geltend machen kann. Denn die Klagebefugnis ist in Bezug auf einen unteilbaren Streitgegenstand – hier die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses – einheitlich zu betrachten. Soweit sich aus einem Sachverhalt die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts ergibt, ist sie zu bejahen (vgl. Eyermann, VwGO,
GO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Dienstags, den
3 Satz 2 AEG nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Mit Ablauf der Frist soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird; vertiefender Tatsachenvortrag bleibt nach Fristablauf zulässig (vgl., jeweils zur gleichlautenden Bestimmung nach § 6 Satz 1 UmwRG, BVerwG, Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8/17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 14; Urt. v. 9.12.2021, 4 A 2/20, NVwZ-RR 2022, 317, juris Rn. 24; Urt. v. 5.7.2022, 4 A 13/20, BVerwGE 176, 39, juris Rn. 12). Der Kläger muss sich zu diesem Zweck mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 7/19, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 17 m.w.N.; Urt. v. 7.7.2022, 9 A 1/21, BVerwGE 176, 94, juris Rn. 12). Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des klägerischen Bevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 7/19, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 17 m.w.N.; Urt. v. 7.7.2022, 9 A 1/21, BVerwGE 176, 94, juris Rn. 12). Randnummer 44 II. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Plans ist § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der – existierenden wie auch der geplanten – Eisenbahnüberführung Sternbrücke handelt es sich um die Betriebsanlage einer Eisenbahn.
G) umfassen die Eisenbahnanlagen auch Brücken. Dahinstehen kann, ob die weitgehende Neuerrichtung der Brücke als Bau oder Änderung einzuordnen ist, da beides dem Planfeststellungserfordernis unterfällt. Jedenfalls eine Änderung liegt im vorliegenden Fall vor. Eine solche ist zwar nicht bereits in Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu sehen, die im Rahmen der ursprünglichen Zweckbestimmung der Anlage erfolgen, jedoch in einer – hier vorliegenden – Veränderung des baulichen Bestands, insbesondere des Grund- oder Aufrisses der Anlage, der im Hinblick auf die davon berührten, abzuwägenden und auszugleichenden öffentlichen und privaten Interessen ein Planungsbedürfnis auslöst (zum Vorstehenden Kramer, AEG, 2012, § 18 Rn. 2). Randnummer 45 III. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Randnummer 46 1. Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG wegen eines Mangels der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Prüfung des Schutzguts Klima. Randnummer 47 Die in § 4 Abs. 1 UmwRG aufgeführten absoluten Verfahrensfehler sind, soweit sie nicht geheilt werden, stets erheblich und führen im Rahmen einer zulässigen Klage auch bei Individualklägern, auf die § 4 Abs. 1 UmwRG
RG anwendbar ist, zur Aufhebung des Verwaltungsakts oder Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (BVerwG, Urt. v. 18.6.2020, 3 C 3/19, BVerwGE 168, 287, juris Rn. 25; Urt. v. 27.9.2018, 7 C 24/16, juris Rn. 36; Urt. v. 24.5.2018, 4 C 4/17, BVerwGE 162, 114, juris Rn. 30; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 3).
RG ist § 4 Abs. 1 UmwRG auf Individualkläger allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Randnummer 48 Da eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall durchgeführt wurde, kommt nur ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in Betracht. Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2 UmwRG sind auf eine (lediglich) mangelhafte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anwendbar (Eyermann, VwGO,
RG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
Nr. 4 lit. b der Anlage 4 zum UVPG (vgl. bereits § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG) auch das Klima (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 18.2.2021, 4 B 25/20, juris Rn. 8). Als mögliche Art der Betroffenheit führt Nr. 4 lit. b der Anlage 4 zum UVPG „Veränderungen des Klimas, z.B. durch Treibhausgasemissionen, Veränderung des Kleinklimas am Standort“ an. Die Bezugnahme auf Treibhausgasemissionen zeigt, dass zum Schutzgut auch die Veränderung des globalen Klimas gehört. Im vorliegenden Fall fehlt im UVP-Bericht eine Beschreibung der Beeinträchtigungen des Globalklimas durch das planfestgestellte Vorhaben. Randnummer 51 Unter den Begriff des Verfahrensfehlers fallen jedoch nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf im Sinne von § 9 VwVfG als solchen betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 17/12, BVerwGE 161, 17, juris Rn. 28 ff.). Dagegen sind inhaltliche Fehler öffentlich ausgelegter Fachgutachten und des UVP-Berichts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG, sofern die Gutachten die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020, 3 B 24/19, NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9). Dies ist der Fall, wenn die Angaben ausreichend sind, um potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19 , NordÖR 2021, 485 , juris Rn. 79 ). Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass inhaltliche Fehler eines Fachgutachtens dieses so unbrauchbar machen, dass eine hinreichende Information über erhebliche Umweltauswirkungen und eine entsprechende Anstoßwirkung nicht mehr gewährleistet ist (Seibert, NVwZ 2019, 337, 340). Die Anstoßfunktion wird jedoch erst verfehlt, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass eine frühzeitige und effektive Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt ist (VGH Mannheim, Urt. v. 20.12.2023, 14 S 218/23, juris Rn. 79) und Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können (BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020, a.a.O., juris Rn. 9). Ein schwerer Fehler in diesem Sinne kann etwa in Betracht kommen, wenn wichtige fallrelevante Aspekte in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht untersucht wurden, also eine Art Teilausfall der Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt. In der Regel genügt es für eine Verneinung der Anstoßwirkung jedoch nicht, wenn einzelne Umweltauswirkungen nicht mit hinreichender Tiefe ermittelt werden oder einzelne Angaben fehlerhaft oder Bewertungen fragwürdig sind. Auch die fehlende Betrachtung eines einzelnen Schutzguts im Sinne von § 2 Abs. 1 UVPG ist lediglich ein inhaltlicher Fehler und kein Verfahrensfehler, wenn die Gutachten die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten und sich die betroffene Öffentlichkeit in der gesetzlich gebotenen Weise am Entscheidungsprozess beteiligen konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2023, 4 B 16/22, juris Rn. 21). Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient im Übrigen gerade dazu, Mängel der Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre (BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020, 3 B 24/19, juris Rn. 9; OVG Münster Beschl. v. 20.2.2018, 8 B 840/17, juris Rn. 14). Die Gewichtung der Schwere eines Fehlers ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (Seibert, a.a.O.). Dabei kann es gegen ein Verfehlen der Anstoßfunktion sprechen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben wurden, die gerade die beanstandeten Punkte betrafen (VGH Mannheim, Urt. v. 20.12.2023, 14 S 218/23, juris Rn. 80). Randnummer 52 Nach diesem Maßstab ist die fehlende Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Globalklima in dem von der Beigeladenen vorgelegten UVP-Bericht nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zu begründen. Sie führt nicht dazu, dass die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG gebotene Anstoßwirkung verfehlt wurde. Der UVP-Bericht behandelt das Schutzgut Klima (UVP-Bericht, S 17 f., 44 f., 65). Zwar beschränkt er sich dabei auf die Betrachtung der zu erwartenden vorhabenbedingten Veränderungen des Kleinklimas am Standort, insbesondere durch Abgas- und Staubbelastungen durch den Baubetrieb; die vorhabenbedingte Steigerung der Treibhausgasemissionen und ihre Auswirkungen auf das Klima (Nr. 4 lit. b der Anlage 4 zum UVPG) thematisiert der Bericht hingegen nicht. Dies ist jedoch nach den oben dargelegten Grundsätzen nur eine inhaltliche Unvollständigkeit des UVP-Berichts. Sie betraf lediglich einen Teilaspekt eines berücksichtigten Schutzgutes und war nicht geeignet, die gesetzlich gebotene Beteiligung der Betroffenen am Entscheidungsprozess zu behindern. Der Umstand, dass der Bau des Vorhabens und die damit einhergehenden Baumfällungen Treibhausgasemissionen bzw. die Beseitigung von CO 2 -Senken zur Folge haben, liegt auf der Hand und ergibt sich aus der tatsächlichen Beschreibung des Vorhabens im UVP-Bericht. Insoweit bedurfte es zur Information der Öffentlichkeit keines weiteren Anstoßes. Randnummer 53 Nach dem vorstehenden Maßstab ist auch der weitere Einwand der Klägerin, der UVP-Bericht enthalte die unzutreffende Aussage, die Bedeutung des Vorhabens sei für das Lokalklima insgesamt als gering einzustufen, nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu begründen. Denn auch insoweit rügt sie eine aus ihrer Sicht bestehende inhaltliche Unrichtigkeit des Berichts. Randnummer 54 2. Auch die von der Klägerin gerügte unterbliebene Auslegung von Unterlagen zum Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24. Oktober 2016 bzw. 20. Februar 2017 sowie zur künftigen Verkehrsplanung im Kreuzungsbereich begründet keinen Verfahrensfehler. Insoweit liegt entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere kein Verstoß gegen § 18a Abs. 1 AEG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG vor. Deshalb kann offenbleiben, ob dies im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ein Verstoß wäre, der nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist, oder lediglich ein sonstiger Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG (vgl. zur Abgrenzung im Einzelfall bei fehlenden Unterlagen oder Angaben Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 11). Randnummer 55 Nach § 18a Abs. 1 AEG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG legt die zuständige Behörde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zumindest den UVP-Bericht (Nr. 1) und die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben (Nr. 2), zur Einsicht für die Öffentlichkeit aus. Die Entscheidungserheblichkeit einer Unterlage im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG beurteilt sich nach dem Zweck der Vorschrift, durch die Auslegung eine Anstoßwirkung zu entfalten (s. bereits oben unter I. 1.). Die Auslegung hat als Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung den Zweck, die betroffene Öffentlichkeit umfassend über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zu informieren (Hofmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. Erg.-Lfg. 2025, UVPG § 18 Rn. 20). Die ausgelegten Unterlagen müssen geeignet sein, den potentiell Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (BVerwG Urt. v. 13.10.2011, 4 A 4001/10, BVerwGE 141, 1, juris Rn. 30; Hofmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. Erg.-Lfg. 2025, UVPG § 18 Rn. 18). Welche Unterlagen dazu gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 25.6.2014, 9 A 1/13, BVerwGE 150, 92, juris Rn. 12; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 60). An der Entscheidungserheblichkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG kann es fehlen, wenn bestimmte Berichte und Empfehlungen lediglich Detailfragen betreffen oder auf sie in anderen – ihrerseits ausgelegten – Gutachten Bezug genommen wird. Sind Betroffene der Auffassung, dass sie einzelne, nicht ausgelegte Unterlagen zur effektiven Rechtsverteidigung benötigen, können sie schon im Verwaltungsverfahren einen Antrag nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 72 Abs. 1 und § 29 VwVfG auf Akteneinsicht in die von der Planfeststellungsbehörde geführten oder beigezogenen Akten stellen. Daneben stehen die Informationszugangsrechte nach dem Umweltinformationsgesetz und den entsprechenden Landesgesetzen sowie nach den Informationsfreiheitsgesetzen. Im gerichtlichen Verfahren kommt der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 100 VwGO hinzu (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 2.7.2020, 9 A 19/19, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 20, 23 f.). Randnummer 56 Nach diesem Maßstab war die Beklagte nicht
2 Satz 1 Nr. 2 UVPG verpflichtet, Unterlagen zum Aufweitungsverlangen vom
VfG ersichtlich. Randnummer 58 Zwar ist die Planfeststellungsbehörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, die ihr vorgelegten Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich sämtliche in den Antragsunterlagen des Vorhabenträgers erwähnten Dokumente vorlegen lassen muss. Vielmehr darf sie sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken und muss vor allem dann Nachermittlungen anstellen, wenn sie die Unterlagen für unvollständig hält oder bestimmte Annahmen als nicht ausreichend begründet ansieht. Auf die nähere Ermittlung zu bestimmten Umständen kann sie auch dann verzichten, wenn es darauf nach ihrer Rechtsauffassung nicht ankommt oder wenn sie diese im Einzelfall als gegeben unterstellen darf (BVerwG, Urt. v. 2.7.2020, 9 A 19/19, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 25). Im Falle eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz liegt ein Verfahrensfehler
RG vor. Individualkläger können derartige Verfahrensfehler allerdings nur rügen, wenn die Verletzung der Verfahrensvorschrift zugleich zu einer Verletzung eigener materieller subjektiver Rechte führen kann (Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 13). Eine Aufhebung wegen eines solchen Verfahrensfehlers scheidet
RG i.V.m. § 46 VwVfG aus, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, ob das Ergebnis der behördlichen Ermittlung zutreffend ist. Im Zusammenhang mit der planerischen Abwägung einer Planfeststellungsbehörde wirkt sich eine verfahrensfehlerhafte Ermittlung des Sachverhalts nur aus, wenn das relevante Abwägungsmaterial unzureichend ermittelt oder aus anderen Gründen nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden ist. In einem solchen Fall verletzt ein Ermittlungs- oder Prüfungsdefizit den rügebefugten Beteiligten zugleich in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung, soweit in der Abwägung seine Belange betroffen sind (zum Vorstehenden Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
G geschlossenen Vereinbarung über den Bau der Brücke unter Aufweitung der Stresemannstraße und der Max-Brauer-Allee im Kreuzungsbereich bestätigt.
1 UAbs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. p) dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Hamburg zur Planung und Durchführung der „Erweiterung der Fahrbahnen und Nebenflächen und Anpassung an den Bestand in der Stresemannstraße von Oelkersallee bis Eifflerstraße und Max-Brauer-Allee von Bei der Johanniskirche bis Max-Brauer-Allee Haus-Nr. […]“ innerhalb des allgemein für die kreuzungsbedingte Maßnahme vorgesehenen Zeitraums 2023 bis
den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht (fachplanerische Zielkonformität), die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1/15, BVerwGE 156, 20, juris Rn. 58; Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49/16, juris Rn. 4 m.w.N.), und wenn der Realisierung des geplanten Vorhabens keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989, 4 C 41/88, BVerwGE 84, 123, juris Rn. 42; Urt. v. 18.3.2009, 9 A 39/07, BVerwGE 133, 239, juris Rn. 40; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19 , NordÖR 2021, 485 , juris Rn. 90 ). Ein Bedarf für das Vorhaben besteht nicht erst bei dessen Unausweichlichkeit, sondern schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49/16, juris Rn. 4 m.w.N.). Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1/17, juris Rn. 39; OVG Münster, Beschl. v. 17.11.2023, 11 A 182/22, juris Rn. 57). Die Planrechtfertigung ist mithin eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungsbefugnis (BVerwG, Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14/00, BVerwGE 114, 364, juris Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 68 Nach diesem Maßstab stellen die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Aufweitungsverlangen vorgebrachten Einwände die fachplanerische Zielkonformität des Vorhabens nicht in Frage. Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung entspricht den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG, einen sicheren Betrieb der Eisenbahn und ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene zu gewährleisten. Im Hinblick auf den auch von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellten Zustand des rund 100 Jahre alten Bestandsbrückenbauwerks dient die Erneuerung der Eisenbahnüberführung (primär) der dauerhaften Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs auf den Strecken 6100 (Fernbahn) und 1240 (S-Bahn), indem weitere Zustandsverschlechterungen des Bestandsbauwerks und damit potentiell verbundene Betriebseinschränkungen oder -unterbrechungen vermieden werden, die den Eisenbahnfernverkehr im norddeutschen Raum und (wegen der Anbindung der Bahnbetriebswerke Langenfelde und Eidelstedt) den Schienenpersonenfernverkehr im ganzen Bundesgebiet sowie den gesamten Hamburger S-Bahn-Verkehr negativ beeinflussen würden (vgl. PFB, S. 162). Bahnanlagen, insbesondere Bauwerke, die sich in defizitärem baulichem Zustand befinden, gewährleisten nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG den sicheren Betrieb der Eisenbahn und ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene und laufen dem Ziel bester Verkehrsbedienung im Sinne des § 1 Abs. 5 AEG zuwider (vgl. VGH München, Urt. v. 30.5.2023, 22 A 21.40025, juris Rn. 61 m.w.N.). Randnummer 69 Darüber hinaus ist auch die stützenfreie Ausführung des geplanten Brückenbauwerks – auch wenn sie zugleich dem straßenbezogenen Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg Rechnung trägt – gemessen an der fachplanungsrechtlichen Zielsetzung eines sicheren Eisenbahnbetriebs vernünftigerweise geboten. Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu in nachvollziehbarer Weise aus, die Bauweise ohne die im Bestand – teilweise direkt im Fahrbahnbereich – vorhandenen, hoch anprallgefährdeten Stützen trage erheblich zur Minimierung des Risikos einer Störung des Bahnbetriebs bei, da ein möglicher Anprall durch Kraftfahrzeuge je nach Auffahrgeschwindigkeit mit Risiken für die Statik des Bauwerks und damit einer ungeplanten Verfügbarkeitseinschränkung verbunden wäre. Hieraus hat der Planfeststellungsbeschluss zutreffend den Schluss gezogen, dass der stützenfreien Herstellung des Überbaus – unabhängig von Aspekten der Hebung der Verkehrssicherheit oder der freieren Nutzbarkeit der Straßenverkehrsfläche – ein erheblicher eisenbahn-fachplanungsrechtlicher Eigenwert zukommt (vgl. PFB, S. 162). Randnummer 70 Wegen dieser bereits unabhängig vom Aufweitungsverlangen bestehenden fachplanerischen Zielkonformität des Vorhabens kommt es für das Vorliegen der Planrechtfertigung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bzw. nicht zusätzlich darauf an, ob auch die von der Freien und Hansestadt Hamburg beabsichtigte Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke vernünftigerweise geboten ist. Ein Planungsträger darf mit einer Planung auch andere als die im einschlägigen Fachplanungsgesetz umschriebenen Ziele verfolgen, ohne dass etwa dadurch die nach Maßgabe des Fachplanungsrechts zu beurteilende Planrechtfertigung entfiele (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2014, 9 A 25.12, juris Rn. 75 m.w.N.; Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 74 Rn. 43a a.E.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P , juris Rn. 57 ; Beschl. v. 16.4.2014, 1 Bs 337/13, S. 10/11). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich das Aufweitungsverlangen und die mit ihm verfolgten Ziele erheblich auf die Spannweite des geplanten Brückenüberbaus und damit auf die Größe des Brückenbauwerks insgesamt ausgewirkt haben. Denn die Frage der zutreffenden Dimensionierung eines Vorhabens betrifft nicht die Planrechtfertigung, sondern die Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986, 4 C 13/85, BVerwGE 75, 214, juris Rn. 124; Urt. v. 30.5.1984, 4 C 58.81, BVerwGE 69, 256, juris Rn. 50). Inwieweit die Beklagte den Planungsabsichten der Freien und Hansestadt Hamburg hinsichtlich des Straßenraums bei der konkreten Ausführung der Brückenerneuerung Rechnung tragen durfte, ist daher grundsätzlich der Abwägung unter dem Aspekt der Variantenprüfung zuzuordnen. Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Neubau der Brücke und die Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke baulich oder rechtlich eine Einheit darstellen (so im dort zu entscheidenden Fall VGH München, Urt. v. 30.5.2023, 22 A 21.40025, juris Rn. 4 i.V.m. Rn. 70, wo Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens ausdrücklich neben der Erneuerung einer Eisenbahnüberführung auch bestimmte Straßenbaumaßnahmen waren, nämlich die Anpassung und Änderung einer Kreisstraße auf einer Länge von 180 m mit Gradientenabsenkung, Schaffung einer bestimmten Fahrbahnbreite und Verlängerung des Gehwegs sowie Anpassung und Änderung zweier einmündender Gemeindestraßen). Denn eine bauliche oder rechtliche Einheit zwischen der Erneuerung der Eisenbahnüberführung und der Umgestaltung des Straßenraums ist vorliegend nicht gegeben: Randnummer 71 Baulich wäre auch nach Entfernung der Stützen im Straßenraum im Zuge der Brückenerneuerung eine Beibehaltung der derzeitigen Straßenführung möglich (anders als z.B. bei einem höhengleichen Bahnübergang, bei dem Straße und Eisenbahnanlage auf der Kreuzung eine untrennbare Einheit bilden, vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.2.1988, 4 C 55/84, NVwZ-RR 1988, 60, juris Rn. 11, das hieraus jedoch lediglich einen möglichen Fall des § 78 Abs. 1 VwVfG ableitet, wenn zwei Planungen der jeweils zuständigen Vorhabenträger aufeinandertreffen). Randnummer 72 Auch rechtlich bilden die Umgestaltung des Straßenraums und die konkret geplante Brückenerneuerung keine notwendige Einheit. Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke bedarf als Änderung einer Eisenbahnbetriebsanlage der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
AEG. Die Umgestaltung der Stresemannstraße, die eine Bundesfernstraße ist, würde gegebenenfalls ein nicht von der Beklagten durchzuführendes Planfeststellungsverfahren
G erfordern, sofern sie um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Auch wenn kein Planfeststellungsverfahren erforderlich sein sollte, würde es sich um eigenständige Planungen der Freien und Hansestadt Hamburg als Straßenbaulastträgerin handeln. Letzteres gilt auch für Umgestaltungen in der Max-Brauer-Allee
Hamburgisches Wegegesetz. Randnummer 73 Eine rechtliche Verbindung beider Planungen besteht auch nicht
VfG. Die Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke stellt keine notwendige Folgemaßnahme des Vorhabens dar. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG begründet eine Erweiterung der Planungskompetenz auf Folgemaßnahmen, die notwendig sind, um die durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme zu bewältigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.7.2010, 9 B 103/09, NVwZ 2010, 1244, juris Rn. 4). Sie müssen von der Planung des Vorhabenträgers veranlasst sein. Das Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es jedoch nicht, andere Planungen mitzuerledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme wegen seiner kompetenzerweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Folgemaßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Der Vorhabenträger darf nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge des Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, in eigener Zuständigkeit planen und ausführen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.7.2010, 9 B 103/09, NVwZ 2010, 1244, juris Rn. 4, juris; Kämper in: BeckOK, VwVfG,
VfG für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt. Dies ist der Fall, wenn jeder der Vorhabenträger zur sachgerechten Verwirklichung seines Planungskonzepts darauf angewiesen ist, dass über die Zulassung der zusammentreffenden Vorhaben nur in einem Verfahren entschieden wird. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung besteht dagegen nicht, wenn planerisch erhebliche Belange des einen Verfahrens im anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung – etwa im Rahmen planerischer Abwägung – angemessen erfasst werden können (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996, 11 A 86/95, BVerwGE 101, 73, juris Rn. 29). Nach diesem Maßstab war, auch wenn man ein Planfeststellungserfordernis für die Umgestaltung des Kreuzungsbereichs unterstellte, keine gemeinsame Planung mit der Brückenerneuerung geboten. Die Beigeladene war zur sachgerechten Verwirklichung des Brückenneubaus nicht darauf angewiesen, dass gleichzeitig die Umgestaltung des Straßenraums darunter in einer konkreten Form zugelassen wird. Umgekehrt konnte den – noch nicht vollständig konkretisierten – planerischen Belangen der Straßenbaulastträgerin durch Berücksichtigung ihres Aufweitungsverlangens in der Variantenprüfung hinreichend Rechnung getragen werden. Zuletzt wendet die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Unrecht ein, die Beigeladene habe im Rahmen der Variantenprüfung die Vierspurigkeit der Stresemannstraße unter dem Brückenneubau „mitgeplant“. Dies ergibt sich nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Darstellung der gewählten Variante in der ausgelegten Planunterlage 21.2 („EÜ Sternbrücke Variantenübersicht“, dort S. 2). Diese stellt lediglich zeichnerisch dar, inwieweit diese Neubauvariante u.a. den verkehrsbezogenen Vorgaben der Freien und Hansestadt Hamburg Rechnung trägt, indem sie insbesondere beidseitige Radfahrstreifen und Gehwege, Bushaltebuchten sowie eine Aufhebung der durch die Stützpfeiler bedingten Verengung der Fahrbahn unter der Brücke ausweist. Dies stellt jedoch keine verbindliche Planung durch die Beigeladene dar, sondern lediglich eine Darstellung der voraussichtlichen Verkehrsplanung der Straßenbaulastträgerin. Randnummer 75
VfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Schutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn von dem Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf Rechte Dritter ausgehen, die durch eine gerechte Abwägung nicht überwindbar sind (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 172 i.V.m. 79). Dies ist der Fall, wenn die Beeinträchtigungen der Rechte anderer, unabhängig davon, ob der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 GG oder des Art. 14 GG berührt ist, die Grenze des Zumutbaren überschreiten (fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle). § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfasst auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen und Staub aufgrund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen (BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11/11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 24). Ob nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliegen, beurteilt sich bei Baulärm nach dem oben dargestellten Maßstab des §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der AVV Baulärm. Sind Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene
VfG Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung ist ein Surrogat für nicht realisierbare Schutzmaßnahmen. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 4 A 4/04, BVerwGE 123, 37, juris Rn. 57). Randnummer 82 aa) Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte unter Berücksichtigung des fristgerechten klägerischen Vorbringens die Vorgaben des zwingenden Immissionsschutzrechts hinsichtlich des vorhabenbedingten Baulärms eingehalten. Randnummer 83 Die Beklagte geht auf der Grundlage der schall- und erschütterungstechnischen Untersuchung vom 18. Januar 2023 (Baubedingte Schall- und Erschütterungsimmissionen, Planunterlage 17.0) von folgender Lärmbelastung in der Bauphase aus: Das Schallgutachten stellt zunächst eine Vorbelastung in der Nachbarschaft des Vorhabens durch Schienen- und Straßenverkehrslärm von bis zu 75 dB(A) tags und 74 dB(A) nachts fest (Planunterlage 17.0, S. 18). Das Grundstück der Klägerin befindet sich in einem Bereich, der tags eine Geräuschvorbelastung zwischen 70 und 75 dB(A) und nachts zwischen 65 und 70 dB(A) aufweist (Planunterlage 17.0, Anlagen 3.18 und 3.19). Das Gutachten kommt sodann zu dem Ergebnis, dass in mehreren Bereichen Überschreitungen des
Ziffer 3.1.1 AVV Baulärm jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerts am Tag und in der Nacht zu erwarten sind. Für das Grundstück der Klägerin legt das Gutachten die Immissionsrichtwerte
Ziffer 3.1.1 d) AVV Baulärm (Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) zugrunde und prognostiziert Überschreitungen in Höhe von bis zu 12,6 dB(A) tags und 27,6 dB(A) nachts in der Bauphase 0 im Vollbetrieb (Prognose Beurteilungspegel: bis zu 67,6 dB(A) tags/nachts in der […], vgl. Planunterlage 17.0, Anlagen 4.1, 4.2), 5,4 dB(A) tags und 20,4 dB(A) nachts in der Bauphase 0 im Regelbetrieb (Prognose Beurteilungspegel: bis zu 60,4 dB(A) tags/nachts in der […], vgl. Planunterlage 17.0, Anlage 4.5), 12,9 dB(A) tags und 27,9 dB(A) nachts in der Bauphase 1 (Prognose Beurteilungspegel: bis zu 67,9 dB(A) tags/nachts in der […], vgl. Planunterlage 17.0, Anlage 4.8), 18 dB(A) tags und 33 dB(A) nachts in der Bauphase 3 im Vollbetrieb (Prognose Beurteilungspegel: bis zu 73 dB(A) tags/nachts in der […], vgl. Planunterlage 17.0, Anlage 4.14), 8 dB(A) tags und 23 dB(A) nachts in der Bauphase 3 im Regelbetrieb (Prognose Beurteilungspegel: bis zu 63 dB(A) tags/nachts in der […], vgl. Planunterlage 17.0, Anlage 4.17). Unter diesen Maximalwerten liegende Überschreitungen der Immissionsrichtwerte betreffen das Grundstück der Klägerin außerdem an der Adresse […]. Dort werden je nach Bauphase auch 60 dB(A) nachts überschritten (vgl. auch Planunterlage 17.0, S. 9, 40). Randnummer 84 Unter Berücksichtigung dieser vorhandenen und prognostizierten Lärmbelastung hat die Beklagte die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für den Baulärm im Rahmen eines differenzierten Schutzmaßnahmen- und Entschädigungskonzepts (PFB, S. 29 ff., 220 ff.) auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG wie folgt bestimmt: Randnummer 85 Der Planfeststellungsbeschluss gibt in den Auflagen A.4.5.1.1 bis A.4.5.1.4 zunächst grundsätzlich vor, dass bei der Bauausführung die Bestimmungen der AVV Baulärm zu beachten sind. Zu diesem Zweck sind im Einzelnen aufgezählte Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es dürfen insbesondere nur Arbeits- bzw. Baugeräte und -verfahren eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik schallgedämmt, lärmarm und schadstoffarm sind. Dabei muss der Schallleistungspegel der eingesetzten Maschinen und Geräte dem Stand der Technik genügen. Die Vorhabenträgerin hat zudem im Bauvertrag lärm- und erschütterungsarme Bauverfahren vorzuschreiben. Weitere festgesetzte Schallschutzmaßnahmen regeln insbesondere die Einrichtung der Baustelle mit dem Ziel der Lärmminimierung, die Minimierung der Dauer von Lärmbelästigungen und die Konzentration lärmintensiver Bautätigkeiten auf den Tageszeitraum und das Verbot bestimmter besonders lärmintensiver Geräteeinsätze. Die Beigeladene hat für die Zeit der Bauausführung außerdem einen Baulärmverantwortlichen einzusetzen, insbesondere zur Überwachung der und Vorbeugung von durch die Baumaßnahmen hervorgerufenen Immissionen. Außerdem werden der Beigeladenen Informationspflichten gegenüber den Anliegern in Bezug auf besonders lärm- und erschütterungsintensive Bautätigkeiten sowie andere Fragen des Lärmschutzes auferlegt. Die Beigeladene muss ferner ein akustisches Baustellenmonitoring einrichten und betreiben, welches unter Kenntnis der genauen Bauabläufe und einzusetzenden Maschinen die Ermittlung der Immissionen
AVV Baulärm an allen potentiell betroffenen Einwirkungsorten gewährleistet. Randnummer 86 Des Weiteren steht den betroffenen Eigentümern
Auflage A.4.5.1.5 gegen die Beigeladene ein Anspruch auf Bereitstellung von Ersatzwohnraum wegen unzumutbarer baubedingter Lärmbeeinträchtigungen für Tage zu, an denen das Baustellenmonitoring ein Überschreiten der grundsätzlich für Wohngebiete (das klägerische Grundstück befindet sich auf dem zur […] hin liegenden Teil in einem Kerngebiet, der Planfeststellungsbeschluss differenziert insoweit jedoch nicht) geltenden grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle ergibt, d.h. einen Beurteilungspegel von mehr als 70 dB(A) tagsüber bezogen auf Wohnräume sowie von mehr als 60 dB(A) nachts bezogen auf Schlafräume (PFB, S. 33 f.). Randnummer 87 Den betroffenen Eigentümern wird ferner
Auflage A.4.5.1.5 ein Anspruch gegen die Beigeladene auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen unzumutbarer Baulärmimmissionen in folgenden Fällen, in denen nach dem Baustellenmonitoring an bestimmten Aufenthaltsbereichen bestimmte Beurteilungspegel erreicht werden, zugesprochen (PFB, S. 34, 234 ff.): Für Wohnräume für die Anzahl der Tage mit einem Beurteilungspegel tags von mehr als 67 dB(A) bis zu 70 dB(A), für Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen sowie Unterrichtsräume für die Anzahl der Tage mit einem Beurteilungspegel tags von mehr als 67 dB(A), für Büro- und Gewerberäume ohne Eigenlärm für die Anzahl der Tage mit einem Beurteilungspegel tags von mehr als 72 dB(A), für Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, für die Anzahl der Nächte mit einem Beurteilungspegel von mehr als 57 dB(A) bis zu 60 dB(A) sowie für Außenwohnbereiche für die Anzahl der Tage in den Monaten April bis September, an denen der Beurteilungspegel den jeweils nach Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm heranzuziehenden Immissionsrichtwert tagsüber überschreitet. Im letzten Fall entfällt der Anspruch jedoch für Tage und Nächte, an denen Ersatzwohnraum bereitgestellt wurde. Randnummer 88 Eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Gewährung passiven Lärmschutzes gegen Baulärm in Form von Lärmschutzfenstern regelt der Planfeststellungsbeschluss nach Abwägung der betroffenen Belange ausdrücklich nicht (PFB, S. 232 ff.). Zu solchen Maßnahmen wird die Beigeladene
Auflage A.4.5.2 nur zum Schutz der Nachbarschaft (unter anderem der klägerischen Gebäude […]) vor betriebsbedingten Lärmbeeinträchtigungen verpflichtet (PFB, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang wird lediglich das Ziel benannt, diesen passiven Lärmschutz möglichst auch schon für den Schutz gegen Baulärm nutzbar machen zu können, und der Beigeladenen aufgegeben, „darauf hinzuwirken“, dass der Einbau zumindest vor Beginn von Bauphasen erfolgt, die zu Entschädigungsansprüchen wegen Baulärmimmissionen führen (PFB, S. 37, 232). Randnummer 89 bb) Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg. Randnummer 90
VfG verbindlich auferlegt. Randnummer 92 (
2 WEG nur die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Randnummer 94 Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt nicht aus § 9a Abs. 2 Halbsatz 1 WEG. Bei Ansprüchen wegen Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums ist maßgeblich, ob es sich um eine Störung „im räumlichen Bereich“ des Gemeinschaftseigentums handelt (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.2021, V ZR 41/19, juris Rn. 13; Müller, in: Hogenschurz, BeckOK WEG, Stand: 2.4.2025, § 9a Rn. 108), im vorliegenden Fall also, ob die geltend gemachten baubedingten Lärmimmissionen auf Bereiche des Gemeinschaftseigentums einwirken, d.h. Bereiche des Grundstücks und des Gebäudes, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG) (vgl. für einen solchen Fall z.B. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.2023, 1 KN 45/21, juris Rn. 21, 25). Die Klägerin hat innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG jedoch nicht substantiiert vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, inwieweit im Gemeinschaftseigentum stehende Räume oder sonstige Bereiche des Grundstücks oder Gebäudes derart durch baubedingte Lärmbelastungen betroffen sein werden, dass der Einbau von Schallschutzfenstern geboten ist. Die Klägerin wendet gegen das baulärmbezogene Ersatzwohnraum- und Entschädigungskonzept des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, Ziffer A.4.5.1.5, S. 33 ff.), das als Anspruchsberechtigte für Entschädigungen die „betroffenen Eigentümer“ benennt, nicht ein, bestimmte Bereiche ihres Gemeinschaftseigentums seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sie rügt vielmehr, das Konzept sei für den „Schutz der Gesundheit der Anwohner“ nicht ausreichend (Klagebegründung vom 28.5.2024, S. 25), insbesondere weil die Beklagte den Einbau von Schallschutzfenstern gegen Baulärm fehlerhaft für untunlich gehalten habe. Soweit hierdurch jedoch die Bewohner in schutzwürdigen, weil dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen (insbesondere Wohn- und Schlafräume) geschützt werden sollen, wäre der geforderte Anspruch auf Einbau von Schallschutzfenstern ein solcher der jeweiligen Eigentümer, in deren Sondereigentum sich die oben bezeichneten schutzwürdigen Räume befinden. Dieser Anspruch würde auch nicht dadurch zu einem solchen der Wohnungseigentümergemeinschaft, dass die auszutauschenden Fenster
2 WEG gemeinschaftliches Eigentum sind (vgl. zu Letzterem BGH, Urt. v. 14.6.2019, V ZR 254/17, juris Rn. 7; Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl. 2025, § 5 Rn. 50). Denn für die Prozessführungsbefugnis
2 Halbsatz 1 WEG ist wie ausgeführt maßgeblich, ob die geltend gemachten Störungen auf den räumlichen Bereich des Gemeinschafts- oder Sondereigentums einwirken. Dagegen betrifft die Umsetzung eines gegebenenfalls bestehenden Anspruchs eines Sondereigentümers auf Gewährung passiven Schallschutzes gegen die Beigeladene durch entsprechende bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum lediglich das in § 20 WEG geregelte Innenverhältnis der Sondereigentümer zur Wohnungseigentümergemeinschaft. Randnummer 95 Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt auch nicht aus § 9a Abs. 2 Halbsatz 2 WEG. Danach übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer neben den Rechten und Pflichten, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben, auch solche Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne besteht, wenn schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben und prozessual durchzusetzen, deutlich überwiegen. Hierbei ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl. 2025, § 9a Rn. 103). Die Anforderungen an die Erforderlichkeit sind wegen des damit verbundenen Entzugs der individuellen Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümer restriktiv zu handhaben (vgl. Hogenschurz, BeckOK WEG, Stand: 2.4.2025, § 9a Rn. 99; Hügel, in: BeckOK BGB, 74. Ed. 1.5.2025, WEG § 9a Rn. 25; vgl. auch Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl. 2025, § 9a Rn. 106: keine Ausübungsbefugnis für Rechte oder Pflichten, die allein dem Sondereigentümer zugeordnet sind). Die Koordinierung durch eine gemeinschaftliche Willensbildung kann insbesondere geboten sein, wenn der Anspruchsgegner andernfalls in Bezug auf dieselbe, Gemeinschafts- und Sondereigentum gleichermaßen betreffende Störung unterschiedlichen Anspruchszielen des Verbands und einzelner Wohnungseigentümer ausgesetzt werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.2021, V ZR 41/19, juris Rn. 16). Randnummer 96 Nach diesem Maßstab ist hier nicht ersichtlich, dass schutzwürdige Belange aller Wohnungseigentümer an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des jeweiligen Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben, deutlich überwiegen. Die Entscheidung für die Geltendmachung des Anspruchs auf den Einbau passiver Schallschutzmaßnahmen an den Fensteröffnungen von Wohnräumen kann jeder Sondereigentümer individuell für die jeweilige Wohnung geltend machen, ohne dass dieselbe Maßnahme konkurrierende Ansprüche der Gemeinschaft oder anderer Wohnungseigentümer betrifft. Es ist auch weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass etwa eine einheitliche Fassadengestaltung notwendig eine Geltendmachung durch die Gemeinschaft erfordern würde. Demgegenüber überwiegt das – ohnehin grundsätzlich vorrangige – Interesse des Wohnungseigentümers, selbst zu entscheiden, ob er passiven Lärmschutz mit den damit verbundenen baulichen Maßnahmen in seinem Wohnbereich in Anspruch nimmt. Randnummer 97 (
Nr. 3.1.1 d) AVV Baulärm. Diese Erhöhung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle begründet die Beklagte rechtsfehlerfrei mit der Lärmvorbelastung der betroffenen Bereiche, der schalldämmenden Wirkung der Außenwände und Bestandsfenster sowie der Zumutbarkeit, die Fenster tagsüber weitgehend geschlossen zu halten (PFB, S. 233 f.). Dabei berücksichtigt sie unter Bezugnahme auf die oben dargestellten Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 32), dass die Schutzwürdigkeit von Baulärmbetroffenen bei bereits bestehendem Schienen- und Straßenverkehrslärm jedenfalls dann gemindert ist, wenn die Vorbelastung – die auf dem Grundstück der Klägerin tags zwischen 70 und 75 dB(A) und nachts zwischen 65 und 70 dB(A) liegt – höher ist als die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm (PFB, S. 235 f.). Daraus zieht sie allerdings unter Würdigung der im vorliegenden Einzelfall bestehenden Besonderheiten des Verkehrslärms einerseits und des Baulärms andererseits nicht den Schluss, der zu erwartende Baulärm sei pauschal als zumutbar anzusehen, sondern verweist auf die Entschädigungsregelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Die darin geregelten anspruchsauslösenden Beurteilungspegel liegen zwar über den Richtwerten der AVV Baulärm, aber unter den Vorbelastungspegeln. Die festgesetzten Werte begründet die Beklagte damit, dass bei durch Baustellenlärm verursachten Außenlärmpegeln von 67 dB(A) für Wohnräume, Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen sowie 72 dB(A) für gewerblich genutzte Räume aufgrund der Dämmwirkung der Außenwände und der herkömmlichen Fenster keine Überschreitungen eines Innenraumpegels von 40 dB(A) bzw. 45 dB(A) zu erwarten seien (PFB, S. 234). Dabei geht sie implizit von einer Dämmwirkung der Bestandsfenster von mindestens 27 dB(A) aus. Für Schlafräume ergibt sich aus der Entschädigungsregelung des Planfeststellungsbeschlusses (Entschädigung ab Beurteilungspegeln von nachts über 57 dB(A)), dass die Beklagte die Grenze für zumutbare Innenraumpegel auf 30 dB(A) bestimmt hat. Dies begegnet keinen Bedenken. Da eine Überschreitung der Außenpegelwerte während der Bauarbeiten auch trotz üblicher Vermeidungsmaßnahmen kaum gänzlich zu verhindern ist und es sich bei Bauarbeiten um ein vorübergehendes Phänomen handelt, kann zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle ergänzend darauf abgestellt werden, ob zumindest ein zumutbarer Innenraumpegel eingehalten wird (OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, juris Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5/15, juris Rn. 105; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 77 ff.). Dabei können die Wertungen der 24. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen-Verordnung – 24. BImSchV) herangezogen werden, die auf eine Einhaltung zumutbarer Innenraumpegel in schutzbedürftigen Räumen abzielt und die durch die Gebäudeausstattung bewirkte Lärmdämmung berücksichtigt (OVG Koblenz, a.a.O.). In diesem Zusammenhang werden in der Rechtsprechung Innenraumpegel in Wohnräumen zwischen 38 dB(A) und 40 dB (A) als zumutbar angesehen (BVerwG, Urt. v. 8.9.2016, a.a.O.; OVG Koblenz, a.a.O.). Von vergleichbaren Werten geht auch der Planfeststellungsbeschluss unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die 24. BImSchV aus (PFB, S. 234). Des Weiteren trägt er (vgl. PFB, S. 32 f., Ziffer A.4.5.1.5) baulärmbedingten Beurteilungspegeln, welche die – für allgemeine Wohngebiete geltende – grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von grundsätzlich tags über 70 dB(A) bezogen auf Wohnräume sowie nachts über 60 dB(A) bezogen auf Schlafräume überschreiten,
VfG in ausreichender Weise durch die personenbezogene Schutzmaßnahme der Bereitstellung von Ersatzwohnraum Rechnung (vgl. zur Einordnung als Schutzmaßnahme z.B. Kupfer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Mai 2025, VwVfG § 74 Rn. 80 m.w.N.). Randnummer 102 Für die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende, aber unter der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liegende Beurteilungspegel (bei Wohn- und Schlafräumen zwischen mehr als 67 dB(A) und 70 dB(A) tags bzw. mehr als 57 dB(A) und 60 dB(A) nachts) sieht der Planfeststellungsbeschluss rechtsfehlerfrei (nur) eine Entschädigung i.S.v. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vor.
VfG kommen Entschädigungen anstelle der grundsätzlich vorrangigen Schutzvorkehrungen nur in Betracht, wenn solche Vorkehrungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Untunlich sind Schutzmaßnahmen, wenn sie keine wirksame Abhilfe erwarten lassen oder wenn sie nach den konkreten Umständen des Einzelfalles für den Vorhabenträger unzumutbar wären, insbesondere weil der Aufwand wirtschaftlich außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünde (vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 74 Rn. 193 m.w.N. aus der Rspr.). Grundsätzlich können dauerhaft wirkende Schutzvorkehrungen gegen bloß vorübergehende Beeinträchtigungen nur unter engen Voraussetzungen beansprucht werden, etwa bei intensiven oder langanhaltenden Einwirkungen, wenn anderweitiger gleichwertiger Schutz nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5/15, juris Rn. 105). Insbesondere eine bereits an jegliche Überschreitung des (Außen-)Immissionsrichtwertes der AVV Baulärm anknüpfende Verpflichtung, Schutzvorkehrungen zur Verfügung zu stellen, kann sich als dem Vorhabenträger nicht zumutbar und damit unverhältnismäßig erweisen (OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, juris Rn. 70). Randnummer 103 Nach diesem Maßstab hat die Beklagte die Verpflichtung der Beigeladenen zum Einbau von Lärmschutzfenstern zum Schutz vor Baulärm zutreffend als untunlich angesehen (vgl. PFB, S. 232 ff.). Da der Planfeststellungsbeschluss die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Wohn- und Schlafräume wie ausgeführt rechtsfehlerfrei auf über 67 dB(A) tags und über 57 dB(A) nachts festlegt, zugleich aber ab Beurteilungspegeln von tags über 70 dB(A) sowie nachts über 60 dB(A) wieder
VfG Schutzmaßnahmen in Form von Ersatzwohnraum vorsieht, wäre der Einbau von Schallschutzfenstern als grundsätzlich gegenüber einer Entschädigung vorrangige Schutzmaßnahme lediglich wegen solcher Bauzeiten zu gewähren, in denen die Außenpegel genau in diesen Bereichen liegen. Hiervon durfte der Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB, S. 234) aus Verhältnismäßigkeitsgründen absehen. Angesichts des lediglich vorübergehenden Charakters der Baulärmbeeinträchtigungen, die prognostisch nur in bestimmten Zeiträumen die genannten Pegel überschreiten werden, und des mit dem Einbau von Schallschutzfenstern vor Baubeginn verbundenen wirtschaftlichen und logistischen Aufwands für die Beigeladene hätte eine zwingende Vorgabe der Gewährung passiven Schallschutzes in Form permanenter baulicher Veränderungen an den prognostisch betroffenen Gebäuden vor Baubeginn – anders als die nach der Anzahl der Tage der Pegelüberschreitungen bemessene Entschädigungsregelung des Planfeststellungsbeschlusses – keinen angemessenen Ausgleich der betroffenen Belange dargestellt, zumal die genauen Lärmbeeinträchtigungen an den jeweiligen Immissionsorten erst während der Baumaßnahmen auf der Grundlage des Baustellenmonitorings feststellbar sein werden. Randnummer 104
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.