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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat 1 E 9/24.P Urteil Planfeststellungsbeschluss; Erneuerung einer Eisenbahnüberführung; Verfahrensfehler; P

Obsah (18)§ 50§ 61§ 42§ 9a§ 1§ 57§ 18e§ 2§ 4§ 19§ 24§§ 5§§ 18§ 17§§ 12§ 75§ 78§ 74

Planfeststellungsbeschluss; Erneuerung einer Eisenbahnüberführung; Verfahrensfehler; Planrechtfertigung; Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Baulärmschutzkonzept; Verwerfung

§ 50Abs. 1 Nr. 6 Vw

GO i.V.m. § 18e Abs. 1 AEG i.V.m. Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG begründet. Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke ist nicht im Bundesverkehrswegeplan als Teilmaßnahme des Knotens Hamburg aufgeführt. Randnummer 34 II. Die Klägerin ist

§ 61Abs. 1 Nr. 1 Vw

GO i.V.m. § 9a Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) als rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beteiligtenfähig. Randnummer 35 III. Sie ist als Wohnungseigentümergemeinschaft auch

§ 42Abs. 2 Vw

GO klagebefugt. Randnummer 36

§ 9aAbs.

2 WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Die Befugnis zur Geltendmachung von Rechten aus gemeinschaftlichem Eigentum nach dieser Vorschrift ist von der Rechtsausübungsbefugnis der einzelnen Wohnungseigentümer wie folgt abzugrenzen: Soweit eine behauptete Beeinträchtigung das Gemeinschaftseigentum betrifft, stehen die daraus folgenden Abwehrrechte – nur – der Gemeinschaft zu. Soweit sie das Sondereigentum betrifft, stehen diese Rechte – nur – den Wohnungseigentümern zu. Maßgeblich ist insoweit, ob es sich um eine Störung „im räumlichen Bereich“ des Sondereigentums handelt (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.2021, V ZR 41/19, juris Rn. 13; Urt. v. 28.1.2022, V ZR 86/21, juris Rn. 14; Urt. v. 1.10.2021, V ZR 48/21, juris Rn. 8; Müller, in: Hogenschurz, BeckOK WEG, Stand: 2.4.2025, § 9a Rn. 108). Sind sowohl das Gemeinschafts- als auch das Sondereigentum betroffen, so können entsprechende Abwehrrechte der Gemeinschaft und der jeweiligen Eigentümer nebeneinander bestehen (so auch Müller, in: Hogenschurz, BeckOK WEG, Stand: 2.4.2025, § 9a Rn. 108; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.2023, 1 KN 45/21, juris Rn. 25; BGH, Urt. v. 11.6.2021, V ZR 41/19, juris Rn. 13). Dies gilt z.B. bei Immissionen, die beide Eigentumssphären beeinträchtigen. Eine solche beidseitige Betroffenheit führt aber nicht dazu, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Rechte des Sondereigentümers, die seinen räumlichen Bereich betreffen,

§ 9aAbs.

2 WEG geltend machen kann oder nach dem Schwerpunkt der Betroffenheit entschieden werden muss, wer die Schutzrechte geltend machen kann (Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl. 2025, § 9a Rn. 94 m.w.N.). Randnummer 37 Nach diesem Maßstab ist die Klägerin im vorliegenden Verfahren klagebefugt, weil sie durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss jedenfalls insoweit möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist, als sie sich auf die Belastung ihres Grundstücks durch vorhabenbedingte Erschütterungsimmissionen beruft. Zu dem für die Prozessführungsbefugnis nach § 9a Abs. 2 WEG maßgeblichen gemeinschaftlichen Eigentum zählen

§ 1Abs.

5 WEG das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Zwar hat die Klägerin einen Teilungsvertrag (§ 3 WEG) oder eine Teilungserklärung (§ 8 WEG), welche die genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum erlauben würden, nicht vorgelegt. Nach dem für die Klagebefugnis geltenden Maßstab erscheint es jedoch ohne weiteres möglich, dass die baubedingten Erschütterungen (auch) im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäudeteile beeinträchtigen können. Randnummer 38 Damit ist die Klagebefugnis insgesamt zu bejahen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft

§ 9aAbs.

2 WEG auch die übrigen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Rügen – namentlich die Belastung durch vorhabenbedingte Verschattung, Lärm- und Feinstaubimmissionen, die Veränderung des Lokalklimas sowie die aus ihrer Sicht fehlende Berücksichtigung des Globalklimas – geltend machen kann. Denn die Klagebefugnis ist in Bezug auf einen unteilbaren Streitgegenstand – hier die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses – einheitlich zu betrachten. Soweit sich aus einem Sachverhalt die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts ergibt, ist sie zu bejahen (vgl. Eyermann, VwGO,

  1. Aufl. 2022, § 42 Rn. 75). § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten, einzelne Klagegründe im Wege einer Vorprüfung endgültig auszuscheiden und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, 4 A 1/13, BVerwGE 148, 353, juris Rn. 21). Dies betrifft lediglich den Umfang der Begründetheitsprüfung. Randnummer 39 IV. Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Planfeststellungsbeschluss ist der Klägerin am
  2. Februar 2024 zugestellt worden. Eine den Anforderungen der §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 1 VwGO genügende Klageschrift ist am
  3. März 2024 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Randnummer 40 B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 41 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht rechtswidrig und deshalb weder aufzuheben noch – wie mit dem ersten Hilfsantrag begehrt – für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss – wie mit dem zweiten Hilfsantrag begehrt – um weitere Schutzauflagen ergänzt wird. Denn im Rahmen des Streitstoffs, den die Klägerin durch ihr fristgerechtes Klagevorbringen bestimmt hat (hierzu I.), leidet der Planfeststellungsbeschluss, zu dessen Erlass die Beklagte befugt war (hierzu II.), weder an einem formellen Fehler (hierzu III.) noch verstößt er gegen materiell-rechtliche Vorgaben (hierzu IV.). Dabei ist für die Beurteilung grundsätzlich – und so auch hier – die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich (BVerwG, st.Rspr., vgl. Urt. v. 14.3.2018, 4 A 5.17, BVerwGE 161, 263, juris Rn. 15 m.w.N.; Urt. v. 10.11.2022, 4 A 16.20, juris Rn. 11). Randnummer 42 I. Die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist auf den Prozessstoff beschränkt, den die Klägerin durch ihr fristgerechtes Klagevorbringen bestimmt hat. Randnummer 43 Nach § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG hat der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Im vorliegenden Fall begann diese Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB mit der Klageerhebung am Dienstag, den
  4. März 2024, und lief

§ 57Abs. 2 Vw

GO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Dienstags, den

  1. Mai 2024, ab. Der maßgebliche Prozessstoff ist demnach grundsätzlich auf die innerhalb dieser Frist – hier mit der am
  2. Mai 2024 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung – vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel beschränkt. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind

§ 18eAbs.

3 Satz 2 AEG nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Mit Ablauf der Frist soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird; vertiefender Tatsachenvortrag bleibt nach Fristablauf zulässig (vgl., jeweils zur gleichlautenden Bestimmung nach § 6 Satz 1 UmwRG, BVerwG, Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8/17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 14; Urt. v. 9.12.2021, 4 A 2/20, NVwZ-RR 2022, 317, juris Rn. 24; Urt. v. 5.7.2022, 4 A 13/20, BVerwGE 176, 39, juris Rn. 12). Der Kläger muss sich zu diesem Zweck mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 7/19, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 17 m.w.N.; Urt. v. 7.7.2022, 9 A 1/21, BVerwGE 176, 94, juris Rn. 12). Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des klägerischen Bevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 7/19, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 17 m.w.N.; Urt. v. 7.7.2022, 9 A 1/21, BVerwGE 176, 94, juris Rn. 12). Randnummer 44 II. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Plans ist § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der – existierenden wie auch der geplanten – Eisenbahnüberführung Sternbrücke handelt es sich um die Betriebsanlage einer Eisenbahn.

§ 2Abs. 6a AEG i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 Eisenbahnregulierungsgesetz (EReg

G) umfassen die Eisenbahnanlagen auch Brücken. Dahinstehen kann, ob die weitgehende Neuerrichtung der Brücke als Bau oder Änderung einzuordnen ist, da beides dem Planfeststellungserfordernis unterfällt. Jedenfalls eine Änderung liegt im vorliegenden Fall vor. Eine solche ist zwar nicht bereits in Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu sehen, die im Rahmen der ursprünglichen Zweckbestimmung der Anlage erfolgen, jedoch in einer – hier vorliegenden – Veränderung des baulichen Bestands, insbesondere des Grund- oder Aufrisses der Anlage, der im Hinblick auf die davon berührten, abzuwägenden und auszugleichenden öffentlichen und privaten Interessen ein Planungsbedürfnis auslöst (zum Vorstehenden Kramer, AEG, 2012, § 18 Rn. 2). Randnummer 45 III. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Randnummer 46 1. Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG wegen eines Mangels der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Prüfung des Schutzguts Klima. Randnummer 47 Die in § 4 Abs. 1 UmwRG aufgeführten absoluten Verfahrensfehler sind, soweit sie nicht geheilt werden, stets erheblich und führen im Rahmen einer zulässigen Klage auch bei Individualklägern, auf die § 4 Abs. 1 UmwRG

§ 4Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Umw

RG anwendbar ist, zur Aufhebung des Verwaltungsakts oder Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (BVerwG, Urt. v. 18.6.2020, 3 C 3/19, BVerwGE 168, 287, juris Rn. 25; Urt. v. 27.9.2018, 7 C 24/16, juris Rn. 36; Urt. v. 24.5.2018, 4 C 4/17, BVerwGE 162, 114, juris Rn. 30; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 3).

§ 4Abs. 3 Satz 2 Umw

RG ist § 4 Abs. 1 UmwRG auf Individualkläger allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Randnummer 48 Da eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall durchgeführt wurde, kommt nur ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in Betracht. Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2 UmwRG sind auf eine (lediglich) mangelhafte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anwendbar (Eyermann, VwGO,

  1. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 8). Der geltend gemachte Mangel der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Prüfung des Schutzguts Klima fällt auch nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, der voraussetzt, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt, d.h. – anders als im vorliegenden Fall – vollständig, unterblieben ist (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR,
  2. EL Mai 2025, UmwRG § 4 Rn. 33).

§ 4Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umw

RG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der

  1. a)nicht geheilt worden ist,
  2. b)nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist und
  3. c)der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Randnummer 49 Die Rüge der Klägerin, der UVP-Bericht enthalte keine Ausführungen zu vorhabenbedingten Beeinträchtigungen des globalen Klimas und beschränke sich auf in der Sache unzutreffende Ausführungen zu den Auswirkungen auf das Lokalklima, führt nicht auf einen solchen Verfahrensfehler. Randnummer 50 Zwar kann die fehlende Beschreibung der Beeinträchtigungen des Globalklimas durch das jeweilige Vorhaben grundsätzlich einen methodischen Mangel des vom Vorhabenträger vorzulegenden UVP-Berichts darstellen. Denn dieser muss nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UVPG eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Er muss nach § 16 Abs. 3 UVPG auch die in Anlage 4 zum UVPG genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind. Zu den danach bei der Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu berücksichtigenden Schutzgütern zählt

Nr. 4 lit. b der Anlage 4 zum UVPG (vgl. bereits § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG) auch das Klima (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 18.2.2021, 4 B 25/20, juris Rn. 8). Als mögliche Art der Betroffenheit führt Nr. 4 lit. b der Anlage 4 zum UVPG „Veränderungen des Klimas, z.B. durch Treibhausgasemissionen, Veränderung des Kleinklimas am Standort“ an. Die Bezugnahme auf Treibhausgasemissionen zeigt, dass zum Schutzgut auch die Veränderung des globalen Klimas gehört. Im vorliegenden Fall fehlt im UVP-Bericht eine Beschreibung der Beeinträchtigungen des Globalklimas durch das planfestgestellte Vorhaben. Randnummer 51 Unter den Begriff des Verfahrensfehlers fallen jedoch nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf im Sinne von § 9 VwVfG als solchen betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 17/12, BVerwGE 161, 17, juris Rn. 28 ff.). Dagegen sind inhaltliche Fehler öffentlich ausgelegter Fachgutachten und des UVP-Berichts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG, sofern die Gutachten die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020, 3 B 24/19, NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9). Dies ist der Fall, wenn die Angaben ausreichend sind, um potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19 , NordÖR 2021, 485 , juris Rn. 79 ). Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass inhaltliche Fehler eines Fachgutachtens dieses so unbrauchbar machen, dass eine hinreichende Information über erhebliche Umweltauswirkungen und eine entsprechende Anstoßwirkung nicht mehr gewährleistet ist (Seibert, NVwZ 2019, 337, 340). Die Anstoßfunktion wird jedoch erst verfehlt, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass eine frühzeitige und effektive Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt ist (VGH Mannheim, Urt. v. 20.12.2023, 14 S 218/23, juris Rn. 79) und Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können (BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020, a.a.O., juris Rn. 9). Ein schwerer Fehler in diesem Sinne kann etwa in Betracht kommen, wenn wichtige fallrelevante Aspekte in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht untersucht wurden, also eine Art Teilausfall der Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt. In der Regel genügt es für eine Verneinung der Anstoßwirkung jedoch nicht, wenn einzelne Umweltauswirkungen nicht mit hinreichender Tiefe ermittelt werden oder einzelne Angaben fehlerhaft oder Bewertungen fragwürdig sind. Auch die fehlende Betrachtung eines einzelnen Schutzguts im Sinne von § 2 Abs. 1 UVPG ist lediglich ein inhaltlicher Fehler und kein Verfahrensfehler, wenn die Gutachten die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten und sich die betroffene Öffentlichkeit in der gesetzlich gebotenen Weise am Entscheidungsprozess beteiligen konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2023, 4 B 16/22, juris Rn. 21). Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient im Übrigen gerade dazu, Mängel der Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre (BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020, 3 B 24/19, juris Rn. 9; OVG Münster Beschl. v. 20.2.2018, 8 B 840/17, juris Rn. 14). Die Gewichtung der Schwere eines Fehlers ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (Seibert, a.a.O.). Dabei kann es gegen ein Verfehlen der Anstoßfunktion sprechen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben wurden, die gerade die beanstandeten Punkte betrafen (VGH Mannheim, Urt. v. 20.12.2023, 14 S 218/23, juris Rn. 80). Randnummer 52 Nach diesem Maßstab ist die fehlende Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Globalklima in dem von der Beigeladenen vorgelegten UVP-Bericht nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zu begründen. Sie führt nicht dazu, dass die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG gebotene Anstoßwirkung verfehlt wurde. Der UVP-Bericht behandelt das Schutzgut Klima (UVP-Bericht, S 17 f., 44 f., 65). Zwar beschränkt er sich dabei auf die Betrachtung der zu erwartenden vorhabenbedingten Veränderungen des Kleinklimas am Standort, insbesondere durch Abgas- und Staubbelastungen durch den Baubetrieb; die vorhabenbedingte Steigerung der Treibhausgasemissionen und ihre Auswirkungen auf das Klima (Nr. 4 lit. b der Anlage 4 zum UVPG) thematisiert der Bericht hingegen nicht. Dies ist jedoch nach den oben dargelegten Grundsätzen nur eine inhaltliche Unvollständigkeit des UVP-Berichts. Sie betraf lediglich einen Teilaspekt eines berücksichtigten Schutzgutes und war nicht geeignet, die gesetzlich gebotene Beteiligung der Betroffenen am Entscheidungsprozess zu behindern. Der Umstand, dass der Bau des Vorhabens und die damit einhergehenden Baumfällungen Treibhausgasemissionen bzw. die Beseitigung von CO 2 -Senken zur Folge haben, liegt auf der Hand und ergibt sich aus der tatsächlichen Beschreibung des Vorhabens im UVP-Bericht. Insoweit bedurfte es zur Information der Öffentlichkeit keines weiteren Anstoßes. Randnummer 53 Nach dem vorstehenden Maßstab ist auch der weitere Einwand der Klägerin, der UVP-Bericht enthalte die unzutreffende Aussage, die Bedeutung des Vorhabens sei für das Lokalklima insgesamt als gering einzustufen, nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu begründen. Denn auch insoweit rügt sie eine aus ihrer Sicht bestehende inhaltliche Unrichtigkeit des Berichts. Randnummer 54 2. Auch die von der Klägerin gerügte unterbliebene Auslegung von Unterlagen zum Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24. Oktober 2016 bzw. 20. Februar 2017 sowie zur künftigen Verkehrsplanung im Kreuzungsbereich begründet keinen Verfahrensfehler. Insoweit liegt entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere kein Verstoß gegen § 18a Abs. 1 AEG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG vor. Deshalb kann offenbleiben, ob dies im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ein Verstoß wäre, der nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist, oder lediglich ein sonstiger Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG (vgl. zur Abgrenzung im Einzelfall bei fehlenden Unterlagen oder Angaben Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 11). Randnummer 55 Nach § 18a Abs. 1 AEG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG legt die zuständige Behörde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zumindest den UVP-Bericht (Nr. 1) und die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben (Nr. 2), zur Einsicht für die Öffentlichkeit aus. Die Entscheidungserheblichkeit einer Unterlage im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG beurteilt sich nach dem Zweck der Vorschrift, durch die Auslegung eine Anstoßwirkung zu entfalten (s. bereits oben unter I. 1.). Die Auslegung hat als Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung den Zweck, die betroffene Öffentlichkeit umfassend über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zu informieren (Hofmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. Erg.-Lfg. 2025, UVPG § 18 Rn. 20). Die ausgelegten Unterlagen müssen geeignet sein, den potentiell Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (BVerwG Urt. v. 13.10.2011, 4 A 4001/10, BVerwGE 141, 1, juris Rn. 30; Hofmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. Erg.-Lfg. 2025, UVPG § 18 Rn. 18). Welche Unterlagen dazu gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 25.6.2014, 9 A 1/13, BVerwGE 150, 92, juris Rn. 12; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 60). An der Entscheidungserheblichkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG kann es fehlen, wenn bestimmte Berichte und Empfehlungen lediglich Detailfragen betreffen oder auf sie in anderen – ihrerseits ausgelegten – Gutachten Bezug genommen wird. Sind Betroffene der Auffassung, dass sie einzelne, nicht ausgelegte Unterlagen zur effektiven Rechtsverteidigung benötigen, können sie schon im Verwaltungsverfahren einen Antrag nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 72 Abs. 1 und § 29 VwVfG auf Akteneinsicht in die von der Planfeststellungsbehörde geführten oder beigezogenen Akten stellen. Daneben stehen die Informationszugangsrechte nach dem Umweltinformationsgesetz und den entsprechenden Landesgesetzen sowie nach den Informationsfreiheitsgesetzen. Im gerichtlichen Verfahren kommt der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 100 VwGO hinzu (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 2.7.2020, 9 A 19/19, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 20, 23 f.). Randnummer 56 Nach diesem Maßstab war die Beklagte nicht

§ 19Abs.

2 Satz 1 Nr. 2 UVPG verpflichtet, Unterlagen zum Aufweitungsverlangen vom

  1. Oktober 2016 bzw.
  2. Februar 2017 sowie zur zukünftigen Verkehrsplanung der Freien und Hansestadt Hamburg auszulegen. Der Umstand, dass die Beigeladene bei der Planung des Vorhabens ein Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg berücksichtigte, wird im ausgelegten Erläuterungsbericht an mehreren Stellen dargestellt (Planunterlage 1.0, S. 5, 6 f., 25, 29, 46). Dort wird insbesondere ausgeführt, die Freie und Hansestadt Hamburg sei im Rahmen der Planung als Straßenbaulastträgerin an die Beigeladene herangetreten und habe als Kreuzungspartnerin im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ein Aufweitungsverlangen für die Straßenkreuzung unter der Brücke gestellt. Abstimmungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Beigeladenen hätten zu dem Entschluss geführt, die Kreuzung möglichst stützenfrei herzustellen, um die Anprallgefahr zu minimieren, den Verkehrsknoten zu vergrößern und auch die Nebenflächen für Fußgänger und Radfahrer deutlich zu vergrößern (Erläuterungsbericht, S. 5). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die zusätzliche Auslegung des Aufweitungsverlangens oder dazugehöriger Unterlagen für die gebotene Anstoßwirkung notwendig gewesen wäre. § 19 Abs. 2 UVPG verlangt insbesondere nicht, dass sämtliche Unterlagen ausgelegt werden, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, sondern wie ausgeführt nur solche, die erforderlich sind, um potentiell Betroffenen als Laien den Grad ihrer Beeinträchtigung und das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen (BVerwG, Urt. v. 25.6.2014, 9 A 1/13, BVerwGE 150, 92, juris Rn. 12; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  3. Aufl. 2023, § 73 Rn. 60). In dem Aufweitungsverlangen sind indes keine weiteren Informationen enthalten, die es möglicherweise Betroffenen erst ermöglichen würden, den Grad ihrer Beeinträchtigung durch die geplante Brückenerneuerung einschätzen zu können. Das Schreiben vom
  4. Februar 2017, welches das Schreiben vom
  5. Oktober 2016 ersetzte, enthält lediglich weitere Informationen zum begehrten Gesamtquerschnitt von 26,50 m für die Stresemannstraße und – aufgrund geänderter Regelmaße für den Radverkehr und beabsichtigter beidseitiger Radfahrstreifen – für die Max-Brauer-Allee von 20,25 m nördlich der Stresemannstraße, 23,50 m südlich der Stresemannstraße und 26,50 m südlich der Stresemannstraße im Bereich der Bushaltestelle. Aus dem Ersuchen der Freien und Hansestadt Hamburg ergibt sich auch noch nicht, welchen Einfluss die erbetene Aufweitung letztlich auf die Dimensionen des Brückenbauwerks hatte. Die durch das Aufweitungsverlangen bedingte Steigerung der Spannbreite der Brücke auf 108 m und ihrer Höhe auf 25,9 m ergab sich vielmehr aus der von der Beigeladenen vorgelegten Variantenübersicht (vgl. Variantenübersicht, Planunterlage 21.2). Randnummer 57
  6. Im Hinblick auf das Aufweitungsverlangen und die zukünftige Verkehrsplanung der Freien und Hansestadt Hamburg ist auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin auch kein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz

§ 24Vw

VfG ersichtlich. Randnummer 58 Zwar ist die Planfeststellungsbehörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, die ihr vorgelegten Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich sämtliche in den Antragsunterlagen des Vorhabenträgers erwähnten Dokumente vorlegen lassen muss. Vielmehr darf sie sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken und muss vor allem dann Nachermittlungen anstellen, wenn sie die Unterlagen für unvollständig hält oder bestimmte Annahmen als nicht ausreichend begründet ansieht. Auf die nähere Ermittlung zu bestimmten Umständen kann sie auch dann verzichten, wenn es darauf nach ihrer Rechtsauffassung nicht ankommt oder wenn sie diese im Einzelfall als gegeben unterstellen darf (BVerwG, Urt. v. 2.7.2020, 9 A 19/19, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 25). Im Falle eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz liegt ein Verfahrensfehler

§ 4Abs. 1a Satz 1 Umw

RG vor. Individualkläger können derartige Verfahrensfehler allerdings nur rügen, wenn die Verletzung der Verfahrensvorschrift zugleich zu einer Verletzung eigener materieller subjektiver Rechte führen kann (Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 13). Eine Aufhebung wegen eines solchen Verfahrensfehlers scheidet

§ 4Abs. 1a Satz 1 Umw

RG i.V.m. § 46 VwVfG aus, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, ob das Ergebnis der behördlichen Ermittlung zutreffend ist. Im Zusammenhang mit der planerischen Abwägung einer Planfeststellungsbehörde wirkt sich eine verfahrensfehlerhafte Ermittlung des Sachverhalts nur aus, wenn das relevante Abwägungsmaterial unzureichend ermittelt oder aus anderen Gründen nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden ist. In einem solchen Fall verletzt ein Ermittlungs- oder Prüfungsdefizit den rügebefugten Beteiligten zugleich in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung, soweit in der Abwägung seine Belange betroffen sind (zum Vorstehenden Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,

  1. Aufl. 2023, § 24 Rn. 58). Randnummer 59 Nach diesem Maßstab ist bereits kein Verstoß gegen § 24 VwVfG erkennbar. Der Beklagten war bei ihrer Entscheidung das Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg bekannt. Sie hat außerdem Erklärungen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft (vgl. hierzu Bü.-Drs. 22/2023, S. 4; 22/191, S. 1 f.; 22/336, S. 2; 22/518, S. 1, 3 f., 5 f.) berücksichtigt, wonach die Aufweitung ausschließlich der Verbesserung des Fuß-, Rad- und Busverkehrs im Kreuzungsbereich diene (vgl. PFB, S. 106). Zum aktuellen Planungsstand hatte der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg in einer der im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigten Mitteilungen an die Bürgerschaft, die von einer Beachtung des Aufweitungsverlangens in der Planung der Beigeladenen ausgeht, ausgeführt (Bü.-Drs. 22/2023, S. 16): Randnummer 60 „Die konkrete Ausgestaltung des Straßenraumes unter der Brücke aber auch der angrenzenden Straßen muss im weiteren Planungsprozess erarbeitet werden. Dabei gilt es, neben den verkehrlich erforderlichen Querschnitten für Fahrstreifen und Abbiegebeziehungen insbesondere auch die erforderlichen Flächen für Bushaltestellen einschließlich der Warte- und Aufstellflächen für Fahrgäste zu dimensionieren. Der Senat beabsichtigt, bei der Überplanung der Verkehrsfläche die Anforderungen des Busverkehrs zu erfüllen und gleichzeitig eine maßgebliche Verbesserung des Straßenraumes für die Verkehrsträger Rad- und Fußverkehr zu realisieren, für die heute eine nicht zufriedenstellende Situation besteht.“ Randnummer 61 Damit lagen der Beklagten die zur Beurteilung von Umfang und Motivation des Aufweitungsverlangens maßgeblichen Informationen vor, auch wenn ihr eine konkretere Planung der künftigen Verkehrswegegestaltung durch die Straßenbaulastträgerin bis zum Beschlusszeitpunkt nicht vorgelegt wurde. Insoweit durfte sie sich nach dem oben dargelegten Maßstab auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken (vgl. hierzu PFB, S. 106 f., 187), die sie unter Berücksichtigung der derzeitigen beengten Verkehrsverhältnisse im Kreuzungsbereich, die ebenfalls Gegenstand der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft waren (vgl. Bü.-Drs. 22/2023, S. 3 f., 5 f.), fehlerfrei durchgeführt hat. Randnummer 62 Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der soeben angeführten Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft nicht, dass das Aufweitungsverlangen auch nach Ansicht der Freien und Hansestadt Hamburg keine wesentliche Prämisse für die Gestaltung der Brücke gewesen sei. Die Klägerin zitiert in diesem Zusammenhang ohne Kontextualisierung die Feststellung des Senats, das Aufweitungsverlangen sei für die Gestaltungsfrage irrelevant, entscheidend sei vielmehr das Kriterium der Stützenfreiheit (vgl. Bü.-Drs. 22/2023, S. 25). Diese Aussage bezieht sich jedoch allein auf den – den hauptsächlichen Gegenstand dieser Mitteilung des Senats bildenden – Vergleich zwischen der planfestgestellten Vorzugsvariante und der Alternative einer Dreistützenbrücke. Nur in diesem Variantenvergleich spielt die Frage der Aufweitung aus Sicht des Senats keine Rolle, weil beide Gestaltungsformen ihr Rechnung tragen würden (vgl. auch Bü.-Drs. 22/2023, S. 15 f.). Die Stützenfreiheit ermöglicht dagegen nur die planfestgestellte Stabbogen-Konstruktion. Das Bedürfnis nach einer Aufweitung des Straßenraums unter der Brücke stellt der Senat jedoch an sich nicht in Frage (vgl. auch Bü.-Drs. 22/2023, S. 6, 15). Randnummer 63 Für die Beklagte bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Freie und Hansestadt Hamburg möglicherweise ohne jegliche Planungsabsicht um die Aufweitung ersucht haben könnte und deshalb eine weitere Sachverhaltsaufklärung der konkreten Verkehrsplanung geboten gewesen wäre. Das tatsächliche Bestehen einer entsprechenden Planungsabsicht wurde auch durch die am 20./
  2. September 2023, also noch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der DB Netz AG als Kreuzungspartnerin

§§ 5Abs. 1 Nr. 3, 3 EKr

G geschlossenen Vereinbarung über den Bau der Brücke unter Aufweitung der Stresemannstraße und der Max-Brauer-Allee im Kreuzungsbereich bestätigt.

§ 4Abs.

1 UAbs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. p) dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Hamburg zur Planung und Durchführung der „Erweiterung der Fahrbahnen und Nebenflächen und Anpassung an den Bestand in der Stresemannstraße von Oelkersallee bis Eifflerstraße und Max-Brauer-Allee von Bei der Johanniskirche bis Max-Brauer-Allee Haus-Nr. […]“ innerhalb des allgemein für die kreuzungsbedingte Maßnahme vorgesehenen Zeitraums 2023 bis

  1. In § 1 Abs. 4 der Vereinbarung werden die von der Straßenbaulastträgerin zuvor verlangten Aufweitungsmaße für die jeweiligen Straßenbereiche festgelegt. Randnummer 64 Die Klägerin legt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auch nicht dar, indem sie vorträgt, die Beklagte gehe von falschen Prämissen aus, weil sie im Planfeststellungsbeschluss ausführe, die Aufweitung des Straßenraums diene der Verbesserung des Fuß-, Rad- und Busverkehrs im Kreuzungsbereich (PFB, S. 106), obwohl auch der Pkw-Verkehr profitiere. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg habe auf eine Schriftliche Kleine Anfrage erklärt, er wolle auch die Engstelle unter dem Brückenbauwerk beseitigen (vgl. Bü.-Drs. 21/12173, S. 3). Damit meine er eine vierspurige Straßenführung unter der Brücke; der Busverkehr werde nicht erwähnt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte „bedeutsame Planungsprämissen“ unzureichend ermittelt und ihrer Entscheidung falsche Tatsachen zugrunde gelegt hätte. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat nach der von der Klägerin zitierten Antwort auf eine Schriftliche Kleine Anfrage mehrfach erklärt, die Aufweitung diene der Verbesserung des Fuß-, Rad- und Busverkehrs (vgl. Bü.-Drs. 22/2023, S. 4; 22/191, S. 1 f.; 22/336, S. 2; 22/518, S. 1, 3 f.). Dies ergibt sich auch aus der dem Aufweitungsverlangen vom
  2. Februar 2017 beigefügten zeichnerischen Darstellung der Vorplanung. Danach ist der Ausbau der Geh- und Radwege sowie der Busspuren erkennbar Schwerpunkt und wesentliches Ziel der Neugestaltung des Kreuzungsbereichs, selbst wenn in deren Zuge auch die derzeit unter der Brücke bestehende Engstelle für den Kfz-Verkehr beseitigt werden soll. Gemeint ist hiermit lediglich die Aufhebung der Verengung der beiden in Richtung Westen verlaufenden Fahrstreifen der Stresemannstraße auf einen Streifen unter der Brücke, die durch den Wegfall eines hindernisbildenden Stützpfeilers im Norden der Kreuzung ermöglicht würde. Die fehlende Erwähnung dieser Anpassung des Fahrbahnverlaufs im Planfeststellungsbeschluss und die Verwendung des Wortes „ausschließlich“ im Zusammenhang mit dem Fußgänger-, Rad- und Busverkehr rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagte habe wesentliche Aspekte des Aufweitungsverlangens unzutreffend ermittelt und ihrer Entscheidung falsch zugrunde gelegt, zumal ihr offensichtlich bewusst war, dass die derzeitige Verengung des Straßenraums durch die Stützpfeiler ein Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt, das durch die Neugestaltung des Kreuzungsbereichs beseitigt werden soll (vgl. PFB, S. 162, 169; vgl. zum Unfallrisiko auch Bü.-Drs. 22/2023, S. 3). Zutreffend bleibt auch die Annahme der Beklagten, die vorhandenen Straßenfluchten der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße (gemeint: im Bereich vor und hinter der Brücke) wiesen nach üblichen verkehrsfachlichen Anschauungen kaum ein Potenzial weiterer Aufweitungen zugunsten etwa des motorisierten Individualverkehrs auf (vgl. PFB, S. 107). Randnummer 65 IV. Der Planfeststellungsbeschluss ist im Rahmen des Streitstoffs, den die Klägerin durch ihr fristgerechtes Klagevorbringen bestimmt hat, auch materiell rechtmäßig. Randnummer 66
  3. Für das planfestgestellte Vorhaben besteht ein planrechtfertigender Bedarf. Randnummer 67 Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben

den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht (fachplanerische Zielkonformität), die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1/15, BVerwGE 156, 20, juris Rn. 58; Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49/16, juris Rn. 4 m.w.N.), und wenn der Realisierung des geplanten Vorhabens keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989, 4 C 41/88, BVerwGE 84, 123, juris Rn. 42; Urt. v. 18.3.2009, 9 A 39/07, BVerwGE 133, 239, juris Rn. 40; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19 , NordÖR 2021, 485 , juris Rn. 90 ). Ein Bedarf für das Vorhaben besteht nicht erst bei dessen Unausweichlichkeit, sondern schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49/16, juris Rn. 4 m.w.N.). Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1/17, juris Rn. 39; OVG Münster, Beschl. v. 17.11.2023, 11 A 182/22, juris Rn. 57). Die Planrechtfertigung ist mithin eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungsbefugnis (BVerwG, Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14/00, BVerwGE 114, 364, juris Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 68 Nach diesem Maßstab stellen die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Aufweitungsverlangen vorgebrachten Einwände die fachplanerische Zielkonformität des Vorhabens nicht in Frage. Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung entspricht den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG, einen sicheren Betrieb der Eisenbahn und ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene zu gewährleisten. Im Hinblick auf den auch von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellten Zustand des rund 100 Jahre alten Bestandsbrückenbauwerks dient die Erneuerung der Eisenbahnüberführung (primär) der dauerhaften Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs auf den Strecken 6100 (Fernbahn) und 1240 (S-Bahn), indem weitere Zustandsverschlechterungen des Bestandsbauwerks und damit potentiell verbundene Betriebseinschränkungen oder -unterbrechungen vermieden werden, die den Eisenbahnfernverkehr im norddeutschen Raum und (wegen der Anbindung der Bahnbetriebswerke Langenfelde und Eidelstedt) den Schienenpersonenfernverkehr im ganzen Bundesgebiet sowie den gesamten Hamburger S-Bahn-Verkehr negativ beeinflussen würden (vgl. PFB, S. 162). Bahnanlagen, insbesondere Bauwerke, die sich in defizitärem baulichem Zustand befinden, gewährleisten nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG den sicheren Betrieb der Eisenbahn und ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene und laufen dem Ziel bester Verkehrsbedienung im Sinne des § 1 Abs. 5 AEG zuwider (vgl. VGH München, Urt. v. 30.5.2023, 22 A 21.40025, juris Rn. 61 m.w.N.). Randnummer 69 Darüber hinaus ist auch die stützenfreie Ausführung des geplanten Brückenbauwerks – auch wenn sie zugleich dem straßenbezogenen Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg Rechnung trägt – gemessen an der fachplanungsrechtlichen Zielsetzung eines sicheren Eisenbahnbetriebs vernünftigerweise geboten. Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu in nachvollziehbarer Weise aus, die Bauweise ohne die im Bestand – teilweise direkt im Fahrbahnbereich – vorhandenen, hoch anprallgefährdeten Stützen trage erheblich zur Minimierung des Risikos einer Störung des Bahnbetriebs bei, da ein möglicher Anprall durch Kraftfahrzeuge je nach Auffahrgeschwindigkeit mit Risiken für die Statik des Bauwerks und damit einer ungeplanten Verfügbarkeitseinschränkung verbunden wäre. Hieraus hat der Planfeststellungsbeschluss zutreffend den Schluss gezogen, dass der stützenfreien Herstellung des Überbaus – unabhängig von Aspekten der Hebung der Verkehrssicherheit oder der freieren Nutzbarkeit der Straßenverkehrsfläche – ein erheblicher eisenbahn-fachplanungsrechtlicher Eigenwert zukommt (vgl. PFB, S. 162). Randnummer 70 Wegen dieser bereits unabhängig vom Aufweitungsverlangen bestehenden fachplanerischen Zielkonformität des Vorhabens kommt es für das Vorliegen der Planrechtfertigung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bzw. nicht zusätzlich darauf an, ob auch die von der Freien und Hansestadt Hamburg beabsichtigte Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke vernünftigerweise geboten ist. Ein Planungsträger darf mit einer Planung auch andere als die im einschlägigen Fachplanungsgesetz umschriebenen Ziele verfolgen, ohne dass etwa dadurch die nach Maßgabe des Fachplanungsrechts zu beurteilende Planrechtfertigung entfiele (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2014, 9 A 25.12, juris Rn. 75 m.w.N.; Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 74 Rn. 43a a.E.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P , juris Rn. 57 ; Beschl. v. 16.4.2014, 1 Bs 337/13, S. 10/11). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich das Aufweitungsverlangen und die mit ihm verfolgten Ziele erheblich auf die Spannweite des geplanten Brückenüberbaus und damit auf die Größe des Brückenbauwerks insgesamt ausgewirkt haben. Denn die Frage der zutreffenden Dimensionierung eines Vorhabens betrifft nicht die Planrechtfertigung, sondern die Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986, 4 C 13/85, BVerwGE 75, 214, juris Rn. 124; Urt. v. 30.5.1984, 4 C 58.81, BVerwGE 69, 256, juris Rn. 50). Inwieweit die Beklagte den Planungsabsichten der Freien und Hansestadt Hamburg hinsichtlich des Straßenraums bei der konkreten Ausführung der Brückenerneuerung Rechnung tragen durfte, ist daher grundsätzlich der Abwägung unter dem Aspekt der Variantenprüfung zuzuordnen. Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Neubau der Brücke und die Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke baulich oder rechtlich eine Einheit darstellen (so im dort zu entscheidenden Fall VGH München, Urt. v. 30.5.2023, 22 A 21.40025, juris Rn. 4 i.V.m. Rn. 70, wo Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens ausdrücklich neben der Erneuerung einer Eisenbahnüberführung auch bestimmte Straßenbaumaßnahmen waren, nämlich die Anpassung und Änderung einer Kreisstraße auf einer Länge von 180 m mit Gradientenabsenkung, Schaffung einer bestimmten Fahrbahnbreite und Verlängerung des Gehwegs sowie Anpassung und Änderung zweier einmündender Gemeindestraßen). Denn eine bauliche oder rechtliche Einheit zwischen der Erneuerung der Eisenbahnüberführung und der Umgestaltung des Straßenraums ist vorliegend nicht gegeben: Randnummer 71 Baulich wäre auch nach Entfernung der Stützen im Straßenraum im Zuge der Brückenerneuerung eine Beibehaltung der derzeitigen Straßenführung möglich (anders als z.B. bei einem höhengleichen Bahnübergang, bei dem Straße und Eisenbahnanlage auf der Kreuzung eine untrennbare Einheit bilden, vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.2.1988, 4 C 55/84, NVwZ-RR 1988, 60, juris Rn. 11, das hieraus jedoch lediglich einen möglichen Fall des § 78 Abs. 1 VwVfG ableitet, wenn zwei Planungen der jeweils zuständigen Vorhabenträger aufeinandertreffen). Randnummer 72 Auch rechtlich bilden die Umgestaltung des Straßenraums und die konkret geplante Brückenerneuerung keine notwendige Einheit. Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke bedarf als Änderung einer Eisenbahnbetriebsanlage der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

§§ 18ff.

AEG. Die Umgestaltung der Stresemannstraße, die eine Bundesfernstraße ist, würde gegebenenfalls ein nicht von der Beklagten durchzuführendes Planfeststellungsverfahren

§ 17Abs. 1 Satz 1 und 2 FStr

G erfordern, sofern sie um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Auch wenn kein Planfeststellungsverfahren erforderlich sein sollte, würde es sich um eigenständige Planungen der Freien und Hansestadt Hamburg als Straßenbaulastträgerin handeln. Letzteres gilt auch für Umgestaltungen in der Max-Brauer-Allee

§§ 12ff.

Hamburgisches Wegegesetz. Randnummer 73 Eine rechtliche Verbindung beider Planungen besteht auch nicht

§ 75Abs. 1 Satz 1 Vw

VfG. Die Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke stellt keine notwendige Folgemaßnahme des Vorhabens dar. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG begründet eine Erweiterung der Planungskompetenz auf Folgemaßnahmen, die notwendig sind, um die durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme zu bewältigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.7.2010, 9 B 103/09, NVwZ 2010, 1244, juris Rn. 4). Sie müssen von der Planung des Vorhabenträgers veranlasst sein. Das Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es jedoch nicht, andere Planungen mitzuerledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme wegen seiner kompetenzerweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Folgemaßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Der Vorhabenträger darf nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge des Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, in eigener Zuständigkeit planen und ausführen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.7.2010, 9 B 103/09, NVwZ 2010, 1244, juris Rn. 4, juris; Kämper in: BeckOK, VwVfG,

  1. Ed. 1.1.2024, § 75 Rn. 3; Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  2. Aufl. 2023, § 75 Rn. 9). Nach diesem Maßstab ist die von der Freien und Hansestadt Hamburg beabsichtigte Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke keine durch die Brückenerneuerung ausgelöste Anschluss- oder Anpassungsmaßnahme. Wie ausgeführt wäre nach der Brückenerneuerung eine Beibehaltung der derzeitigen Straßenführung möglich. Weder die geplanten Veränderungen der Rad- und Fußgängerwege und des Bushaltestellenbereichs noch die Aufweitung der Stresemannstraße unter der Brücke auf vier Fahrspuren sind durch das planfestgestellte Vorhaben veranlasst, sondern beruhen auf eigenständigen Planungsabsichten der Straßenbaulastträgerin. Randnummer 74 Im vorliegenden Fall war wegen des Aufweitungsverlangens auch keine gemeinsame Planung nach § 78 Abs. 1 VwVfG geboten. Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet

§ 78Abs. 1 Vw

VfG für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt. Dies ist der Fall, wenn jeder der Vorhabenträger zur sachgerechten Verwirklichung seines Planungskonzepts darauf angewiesen ist, dass über die Zulassung der zusammentreffenden Vorhaben nur in einem Verfahren entschieden wird. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung besteht dagegen nicht, wenn planerisch erhebliche Belange des einen Verfahrens im anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung – etwa im Rahmen planerischer Abwägung – angemessen erfasst werden können (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996, 11 A 86/95, BVerwGE 101, 73, juris Rn. 29). Nach diesem Maßstab war, auch wenn man ein Planfeststellungserfordernis für die Umgestaltung des Kreuzungsbereichs unterstellte, keine gemeinsame Planung mit der Brückenerneuerung geboten. Die Beigeladene war zur sachgerechten Verwirklichung des Brückenneubaus nicht darauf angewiesen, dass gleichzeitig die Umgestaltung des Straßenraums darunter in einer konkreten Form zugelassen wird. Umgekehrt konnte den – noch nicht vollständig konkretisierten – planerischen Belangen der Straßenbaulastträgerin durch Berücksichtigung ihres Aufweitungsverlangens in der Variantenprüfung hinreichend Rechnung getragen werden. Zuletzt wendet die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Unrecht ein, die Beigeladene habe im Rahmen der Variantenprüfung die Vierspurigkeit der Stresemannstraße unter dem Brückenneubau „mitgeplant“. Dies ergibt sich nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Darstellung der gewählten Variante in der ausgelegten Planunterlage 21.2 („EÜ Sternbrücke Variantenübersicht“, dort S. 2). Diese stellt lediglich zeichnerisch dar, inwieweit diese Neubauvariante u.a. den verkehrsbezogenen Vorgaben der Freien und Hansestadt Hamburg Rechnung trägt, indem sie insbesondere beidseitige Radfahrstreifen und Gehwege, Bushaltebuchten sowie eine Aufhebung der durch die Stützpfeiler bedingten Verengung der Fahrbahn unter der Brücke ausweist. Dies stellt jedoch keine verbindliche Planung durch die Beigeladene dar, sondern lediglich eine Darstellung der voraussichtlichen Verkehrsplanung der Straßenbaulastträgerin. Randnummer 75

  1. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt unter Berücksichtigung des fristgerechten klägerischen Vorbringens auch kein zwingendes Recht, auf dessen Einhaltung sich die Klägerin berufen kann. Randnummer 76 a) Es sind insbesondere keine Verstöße gegen zwingende Anforderungen des Immissionsschutzrechts wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch baubedingte Lärmimmissionen festzustellen, welche die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft rügen kann. Randnummer 77 Die Baustelle des Vorhabens unterliegt nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 Var. 2, Nr. 2 BImSchG den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (
  2. BImSchV) keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Als nicht genehmigungsbedürftige Anlage ist sie bzw. sind die auf ihr eingesetzten Maschinen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen – darunter Geräusche, vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG –, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Umwelteinwirkungen sind „schädlich“ bzw. „erheblich“ in diesem Sinne, wenn sie unzumutbar sind. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1992, 1 C 7/90, BVerwGE 90, 53, juris Rn. 16; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19 , NordÖR 2021, 485 , juris Rn. 122 ). Randnummer 78 Für Geräuschimmissionen von Baustellen konkretisiert die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom
  3. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 v. 1.9.1970 – AVV Baulärm) den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen mit der Bindungswirkung einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift (vgl. hierzu und zum Folgenden i.E. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 26 ff.). Sie bestimmt das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Schutzniveau in ihrer Nr. 3 differenzierend nach dem Gebietscharakter und nach Tages- und Nachtzeiten durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte. In Nr. 6 enthält sie Regelungen zur Ermittlung des Beurteilungspegels im Wege eines Messverfahrens. Dafür, dass die Regelungen der AVV Baulärm zum Schutzniveau durch neue, gesicherte Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung überholt wären, ist nichts ersichtlich. Auch der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass die AVV Baulärm trotz des seit ihrem Erlass eingetretenen Zeitablaufs nicht als überholt anzusehen ist. Randnummer 79 Die in der AVV Baulärm in Nr. 3.1.
  4. festgelegten Immissionsrichtwerte entfalten nur für den Regelfall Bindungswirkung (vgl. zum Folgenden i.E. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11/11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 30 ff.). Der dabei verbleibende Spielraum für Ausnahmen von der Bindungswirkung ist indes eng: Da die AVV Baulärm als Maßstab für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm auf die abstrakt bestimmte Schutzwürdigkeit von Gebieten abhebt, kommen Abweichungen vom Immissionsrichtwert nach oben nur in Frage, wenn die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs der Baustelle im konkreten Fall ausnahmsweise geringer zu bemessen ist als in den gebietsbezogen festgelegten Immissionsrichtwerten. Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn im Einwirkungsbereich der Baustelle eine tatsächliche Lärmvorbelastung vorhanden ist, die über dem maßgeblichen Richtwert der AVV Baulärm liegt. Dabei ist der Begriff „Vorbelastung“ hier nicht einschränkend in dem Sinne zu verstehen, dass nur Vorbelastungen durch andere Baustellen erfasst werden (vgl. etwa die einschränkende Definition in Nr. 2.4 Satz 1 TA Lärm). Maßgeblich ist vielmehr die Vorbelastung im natürlichen Wortsinn. Es kommt darauf an, ob die baustellenbedingten Geräuschimmissionen dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Für die Gebietsart ist dabei von der bebauungsrechtlich geprägten Situation der betroffenen Grundstücke im Einwirkungsbereich auszugehen, für die tatsächlichen Verhältnisse spielen insbesondere Geräuschvorbelastungen eine wesentliche Rolle. Selbst wenn sich diese Vorbelastung, z.B. durch Verkehrslärm, bereits im Bereich der grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze bewegt, hat dies nicht zur Folge, dass sie keinerlei Berücksichtigung finden darf. Randnummer 80 Die aufgrund ihrer Bindung an Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG von der Planfeststellungsbehörde zu beachtende grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle liegt in Bezug auf Wohngebiete grundsätzlich bei der Überschreitung einer Gesamtbelastung mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.5.2009, 9 A 72.07, BVerwGE 134, 45, juris Rn. 69; Urt. v. 15.12.2011, 7 A 11.10, NVwZ 2012, 1120, juris Rn. 30; Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 46; Urt. v. 2.7.2020, 9 A 19.19, juris Rn. 93; Beschl. v. 15.7.2022, 7 B 16.21, juris Rn. 13; vgl. nunmehr auch § 18g Abs. 1 Satz 2 AEG sowie dazu BT-Drs. 19/5580, S. 13). Für weniger schutzwürdige Gebiete, beispielsweise für Mischgebiete, sind höhere Schwellen von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts anzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1998, 11 A 3.98, BVerwGE 107, 350, juris Rn. 48; Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5.15, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75, juris Rn. 36; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19 , NordÖR 2021, 485 , juris Rn. 171 ; VGH München, Beschl. v. 23.3.2022, 11 ZB 20.2082, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 10.12.1987, III ZR 204/86, BauR 1988, 204, juris Rn. 18; Urt. v. 25.3.1993, III ZR 60/91, BGHZ 122, 76, juris Rn. 16; vgl. auch Urteil vom 17.4.1986, III ZR 202/84, BGHZ 97, 361, juris Rn. 14; Storost, UPR 2015, 121, 124). In jedem Fall ist die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht im Sinne einer exakten Grenze zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, 11 C 3.97, NVwZ 1999, 67, juris Rn. 33; Urt. v. 28.10.1998, 11 A 3.98, BVerwGE 107, 350, juris Rn. 48; Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5.15, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75, juris Rn. 54). Randnummer 81

§ 74Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Vw

VfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Schutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn von dem Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf Rechte Dritter ausgehen, die durch eine gerechte Abwägung nicht überwindbar sind (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 172 i.V.m. 79). Dies ist der Fall, wenn die Beeinträchtigungen der Rechte anderer, unabhängig davon, ob der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 GG oder des Art. 14 GG berührt ist, die Grenze des Zumutbaren überschreiten (fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle). § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfasst auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen und Staub aufgrund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen (BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11/11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 24). Ob nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliegen, beurteilt sich bei Baulärm nach dem oben dargestellten Maßstab des §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der AVV Baulärm. Sind Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene

§ 74Abs. 2 Satz 3 Vw

VfG Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung ist ein Surrogat für nicht realisierbare Schutzmaßnahmen. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 4 A 4/04, BVerwGE 123, 37, juris Rn. 57). Randnummer 82 aa) Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte unter Berücksichtigung des fristgerechten klägerischen Vorbringens die Vorgaben des zwingenden Immissionsschutzrechts hinsichtlich des vorhabenbedingten Baulärms eingehalten. Randnummer 83 Die Beklagte geht auf der Grundlage der schall- und erschütterungstechnischen Untersuchung vom 18. Januar 2023 (Baubedingte Schall- und Erschütterungsimmissionen, Planunterlage 17.0) von folgender Lärmbelastung in der Bauphase aus: Das Schallgutachten stellt zunächst eine Vorbelastung in der Nachbarschaft des Vorhabens durch Schienen- und Straßenverkehrslärm von bis zu 75 dB(A) tags und 74 dB(A) nachts fest (Planunterlage 17.0, S. 18). Das Grundstück der Klägerin befindet sich in einem Bereich, der tags eine Geräuschvorbelastung zwischen 70 und 75 dB(A) und nachts zwischen 65 und 70 dB(A) aufweist (Planunterlage 17.0, Anlagen 3.18 und 3.19). Das Gutachten kommt sodann zu dem Ergebnis, dass in mehreren Bereichen Überschreitungen des

Ziffer 3.1.1 AVV Baulärm jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerts am Tag und in der Nacht zu erwarten sind. Für das Grundstück der Klägerin legt das Gutachten die Immissionsrichtwerte

Ziffer 3.1.1 d) AVV Baulärm (Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) zugrunde und prognostiziert Überschreitungen in Höhe von bis zu 12,6 dB(A) tags und 27,6 dB(A) nachts in der Bauphase 0 im Vollbetrieb (Prognose Beurteilungspegel: bis zu 67,6 dB(A) tags/nachts in der […], vgl. Planunterlage 17.0, Anlagen 4.1, 4.2), 5,4 dB(A) tags und 20,4 dB(A) nachts in der Bauphase 0 im Regelbetrieb (Prognose Beurteilungspegel: bis zu 60,4 dB(A) tags/nachts in der […], vgl. Planunterlage 17.0, Anlage 4.5), 12,9 dB(A) tags und 27,9 dB(A) nachts in der Bauphase 1 (Prognose Beurteilungspegel: bis zu 67,9 dB(A) tags/nachts in der […], vgl. Planunterlage 17.0, Anlage 4.8), 18 dB(A) tags und 33 dB(A) nachts in der Bauphase 3 im Vollbetrieb (Prognose Beurteilungspegel: bis zu 73 dB(A) tags/nachts in der […], vgl. Planunterlage 17.0, Anlage 4.14), 8 dB(A) tags und 23 dB(A) nachts in der Bauphase 3 im Regelbetrieb (Prognose Beurteilungspegel: bis zu 63 dB(A) tags/nachts in der […], vgl. Planunterlage 17.0, Anlage 4.17). Unter diesen Maximalwerten liegende Überschreitungen der Immissionsrichtwerte betreffen das Grundstück der Klägerin außerdem an der Adresse […]. Dort werden je nach Bauphase auch 60 dB(A) nachts überschritten (vgl. auch Planunterlage 17.0, S. 9, 40). Randnummer 84 Unter Berücksichtigung dieser vorhandenen und prognostizierten Lärmbelastung hat die Beklagte die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für den Baulärm im Rahmen eines differenzierten Schutzmaßnahmen- und Entschädigungskonzepts (PFB, S. 29 ff., 220 ff.) auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG wie folgt bestimmt: Randnummer 85 Der Planfeststellungsbeschluss gibt in den Auflagen A.4.5.1.1 bis A.4.5.1.4 zunächst grundsätzlich vor, dass bei der Bauausführung die Bestimmungen der AVV Baulärm zu beachten sind. Zu diesem Zweck sind im Einzelnen aufgezählte Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es dürfen insbesondere nur Arbeits- bzw. Baugeräte und -verfahren eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik schallgedämmt, lärmarm und schadstoffarm sind. Dabei muss der Schallleistungspegel der eingesetzten Maschinen und Geräte dem Stand der Technik genügen. Die Vorhabenträgerin hat zudem im Bauvertrag lärm- und erschütterungsarme Bauverfahren vorzuschreiben. Weitere festgesetzte Schallschutzmaßnahmen regeln insbesondere die Einrichtung der Baustelle mit dem Ziel der Lärmminimierung, die Minimierung der Dauer von Lärmbelästigungen und die Konzentration lärmintensiver Bautätigkeiten auf den Tageszeitraum und das Verbot bestimmter besonders lärmintensiver Geräteeinsätze. Die Beigeladene hat für die Zeit der Bauausführung außerdem einen Baulärmverantwortlichen einzusetzen, insbesondere zur Überwachung der und Vorbeugung von durch die Baumaßnahmen hervorgerufenen Immissionen. Außerdem werden der Beigeladenen Informationspflichten gegenüber den Anliegern in Bezug auf besonders lärm- und erschütterungsintensive Bautätigkeiten sowie andere Fragen des Lärmschutzes auferlegt. Die Beigeladene muss ferner ein akustisches Baustellenmonitoring einrichten und betreiben, welches unter Kenntnis der genauen Bauabläufe und einzusetzenden Maschinen die Ermittlung der Immissionen

AVV Baulärm an allen potentiell betroffenen Einwirkungsorten gewährleistet. Randnummer 86 Des Weiteren steht den betroffenen Eigentümern

Auflage A.4.5.1.5 gegen die Beigeladene ein Anspruch auf Bereitstellung von Ersatzwohnraum wegen unzumutbarer baubedingter Lärmbeeinträchtigungen für Tage zu, an denen das Baustellenmonitoring ein Überschreiten der grundsätzlich für Wohngebiete (das klägerische Grundstück befindet sich auf dem zur […] hin liegenden Teil in einem Kerngebiet, der Planfeststellungsbeschluss differenziert insoweit jedoch nicht) geltenden grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle ergibt, d.h. einen Beurteilungspegel von mehr als 70 dB(A) tagsüber bezogen auf Wohnräume sowie von mehr als 60 dB(A) nachts bezogen auf Schlafräume (PFB, S. 33 f.). Randnummer 87 Den betroffenen Eigentümern wird ferner

Auflage A.4.5.1.5 ein Anspruch gegen die Beigeladene auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen unzumutbarer Baulärmimmissionen in folgenden Fällen, in denen nach dem Baustellenmonitoring an bestimmten Aufenthaltsbereichen bestimmte Beurteilungspegel erreicht werden, zugesprochen (PFB, S. 34, 234 ff.): Für Wohnräume für die Anzahl der Tage mit einem Beurteilungspegel tags von mehr als 67 dB(A) bis zu 70 dB(A), für Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen sowie Unterrichtsräume für die Anzahl der Tage mit einem Beurteilungspegel tags von mehr als 67 dB(A), für Büro- und Gewerberäume ohne Eigenlärm für die Anzahl der Tage mit einem Beurteilungspegel tags von mehr als 72 dB(A), für Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, für die Anzahl der Nächte mit einem Beurteilungspegel von mehr als 57 dB(A) bis zu 60 dB(A) sowie für Außenwohnbereiche für die Anzahl der Tage in den Monaten April bis September, an denen der Beurteilungspegel den jeweils nach Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm heranzuziehenden Immissionsrichtwert tagsüber überschreitet. Im letzten Fall entfällt der Anspruch jedoch für Tage und Nächte, an denen Ersatzwohnraum bereitgestellt wurde. Randnummer 88 Eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Gewährung passiven Lärmschutzes gegen Baulärm in Form von Lärmschutzfenstern regelt der Planfeststellungsbeschluss nach Abwägung der betroffenen Belange ausdrücklich nicht (PFB, S. 232 ff.). Zu solchen Maßnahmen wird die Beigeladene

Auflage A.4.5.2 nur zum Schutz der Nachbarschaft (unter anderem der klägerischen Gebäude […]) vor betriebsbedingten Lärmbeeinträchtigungen verpflichtet (PFB, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang wird lediglich das Ziel benannt, diesen passiven Lärmschutz möglichst auch schon für den Schutz gegen Baulärm nutzbar machen zu können, und der Beigeladenen aufgegeben, „darauf hinzuwirken“, dass der Einbau zumindest vor Beginn von Bauphasen erfolgt, die zu Entschädigungsansprüchen wegen Baulärmimmissionen führen (PFB, S. 37, 232). Randnummer 89 bb) Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg. Randnummer 90

(1)Die Rüge, die Beklagte verkenne, dass „mittlerweile leisere Baumaschinen technisch weitgehender möglich“ seien als von ihr angenommen, wie „Beispiele aus Skandinavien“ zeigten, bleibt völlig unsubstantiiert. Dies gilt auch, soweit mit Schriftsatz vom
  1. November 2024 (S. 20) beispielhaft die „schallgedämmten Bohrgeräte der Firma Epiroc“ und „Stromgeneratoren für Bauarbeiten in gut gedämmter Ausführung“ benannt werden. Die Klägerin lässt offen, inwieweit diese bei der Ausführung des Vorhabens Anwendung finden könnten und welche Vorteile sie unter Lärmschutzgesichtspunkten gegenüber anderen hierfür zugelassenen Geräten hätten. Nach dem Planfeststellungsbeschluss (S. 30) sind ohnehin ausschließlich dem Stand der Technik entsprechende lärmarme Bauverfahren und -geräte einzusetzen. Dabei muss der Schallleistungspegel der eingesetzten Maschinen und Geräte dem Stand der Technik genügen, der sich an den Umweltkriterien der europäischen Richtlinien und der
  2. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung v. 29.8.2002, BGBl. I S. 3478) orientiert. Eine genauere Vorgabe des Planfeststellungsbeschlusses zu den konkret einzusetzenden Maschinen – wie von der Klägerin gefordert – war demgegenüber nicht geboten, sondern konnte der Ausführungsplanung überlassen werden. Andernfalls würden die Anforderungen an einen Planfeststellungsbeschluss überspannt. Auch wenn die Bauausführung mit erheblichen Beeinträchtigungen einhergeht, darf die Planfeststellungsbehörde sich in der Regel darauf beschränken, den verbindlichen Rahmen des Zumutbaren festzulegen und die Instrumente zu bestimmen, mit denen die Rechte der Betroffenen zu wahren sind. Die Umsetzung eines solchen zur Sicherstellung des gebotenen Schutzes tauglichen Konzepts kann der Bauausführung überlassen bleiben, wenn hierfür, wie vorliegend, anerkannte technische Regelwerke zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5/15, juris Rn. 102), zumal der Planfeststellungsbeschluss die Beigeladene auf deren Einhaltung verpflichtet. Randnummer 91
(2)Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beigeladenen den Einbau von Schallschutzfenstern zum Schutz vor Baulärm nicht

§ 74Abs. 2 Satz 2 Vw

VfG verbindlich auferlegt. Randnummer 92 (

  1. a)Die Klägerin macht insoweit bereits kein Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend, für das sie prozessführungsbefugt ist. Randnummer 93 (
  2. aa)Die Wohnungseigentümergemeinschaft übt

§ 9aAbs.

2 WEG nur die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Randnummer 94 Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt nicht aus § 9a Abs. 2 Halbsatz 1 WEG. Bei Ansprüchen wegen Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums ist maßgeblich, ob es sich um eine Störung „im räumlichen Bereich“ des Gemeinschaftseigentums handelt (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.2021, V ZR 41/19, juris Rn. 13; Müller, in: Hogenschurz, BeckOK WEG, Stand: 2.4.2025, § 9a Rn. 108), im vorliegenden Fall also, ob die geltend gemachten baubedingten Lärmimmissionen auf Bereiche des Gemeinschaftseigentums einwirken, d.h. Bereiche des Grundstücks und des Gebäudes, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG) (vgl. für einen solchen Fall z.B. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.2023, 1 KN 45/21, juris Rn. 21, 25). Die Klägerin hat innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG jedoch nicht substantiiert vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, inwieweit im Gemeinschaftseigentum stehende Räume oder sonstige Bereiche des Grundstücks oder Gebäudes derart durch baubedingte Lärmbelastungen betroffen sein werden, dass der Einbau von Schallschutzfenstern geboten ist. Die Klägerin wendet gegen das baulärmbezogene Ersatzwohnraum- und Entschädigungskonzept des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, Ziffer A.4.5.1.5, S. 33 ff.), das als Anspruchsberechtigte für Entschädigungen die „betroffenen Eigentümer“ benennt, nicht ein, bestimmte Bereiche ihres Gemeinschaftseigentums seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sie rügt vielmehr, das Konzept sei für den „Schutz der Gesundheit der Anwohner“ nicht ausreichend (Klagebegründung vom 28.5.2024, S. 25), insbesondere weil die Beklagte den Einbau von Schallschutzfenstern gegen Baulärm fehlerhaft für untunlich gehalten habe. Soweit hierdurch jedoch die Bewohner in schutzwürdigen, weil dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen (insbesondere Wohn- und Schlafräume) geschützt werden sollen, wäre der geforderte Anspruch auf Einbau von Schallschutzfenstern ein solcher der jeweiligen Eigentümer, in deren Sondereigentum sich die oben bezeichneten schutzwürdigen Räume befinden. Dieser Anspruch würde auch nicht dadurch zu einem solchen der Wohnungseigentümergemeinschaft, dass die auszutauschenden Fenster

§ 5Abs.

2 WEG gemeinschaftliches Eigentum sind (vgl. zu Letzterem BGH, Urt. v. 14.6.2019, V ZR 254/17, juris Rn. 7; Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl. 2025, § 5 Rn. 50). Denn für die Prozessführungsbefugnis

§ 9aAbs.

2 Halbsatz 1 WEG ist wie ausgeführt maßgeblich, ob die geltend gemachten Störungen auf den räumlichen Bereich des Gemeinschafts- oder Sondereigentums einwirken. Dagegen betrifft die Umsetzung eines gegebenenfalls bestehenden Anspruchs eines Sondereigentümers auf Gewährung passiven Schallschutzes gegen die Beigeladene durch entsprechende bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum lediglich das in § 20 WEG geregelte Innenverhältnis der Sondereigentümer zur Wohnungseigentümergemeinschaft. Randnummer 95 Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt auch nicht aus § 9a Abs. 2 Halbsatz 2 WEG. Danach übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer neben den Rechten und Pflichten, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben, auch solche Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne besteht, wenn schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben und prozessual durchzusetzen, deutlich überwiegen. Hierbei ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl. 2025, § 9a Rn. 103). Die Anforderungen an die Erforderlichkeit sind wegen des damit verbundenen Entzugs der individuellen Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümer restriktiv zu handhaben (vgl. Hogenschurz, BeckOK WEG, Stand: 2.4.2025, § 9a Rn. 99; Hügel, in: BeckOK BGB, 74. Ed. 1.5.2025, WEG § 9a Rn. 25; vgl. auch Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl. 2025, § 9a Rn. 106: keine Ausübungsbefugnis für Rechte oder Pflichten, die allein dem Sondereigentümer zugeordnet sind). Die Koordinierung durch eine gemeinschaftliche Willensbildung kann insbesondere geboten sein, wenn der Anspruchsgegner andernfalls in Bezug auf dieselbe, Gemeinschafts- und Sondereigentum gleichermaßen betreffende Störung unterschiedlichen Anspruchszielen des Verbands und einzelner Wohnungseigentümer ausgesetzt werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.2021, V ZR 41/19, juris Rn. 16). Randnummer 96 Nach diesem Maßstab ist hier nicht ersichtlich, dass schutzwürdige Belange aller Wohnungseigentümer an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des jeweiligen Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben, deutlich überwiegen. Die Entscheidung für die Geltendmachung des Anspruchs auf den Einbau passiver Schallschutzmaßnahmen an den Fensteröffnungen von Wohnräumen kann jeder Sondereigentümer individuell für die jeweilige Wohnung geltend machen, ohne dass dieselbe Maßnahme konkurrierende Ansprüche der Gemeinschaft oder anderer Wohnungseigentümer betrifft. Es ist auch weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass etwa eine einheitliche Fassadengestaltung notwendig eine Geltendmachung durch die Gemeinschaft erfordern würde. Demgegenüber überwiegt das – ohnehin grundsätzlich vorrangige – Interesse des Wohnungseigentümers, selbst zu entscheiden, ob er passiven Lärmschutz mit den damit verbundenen baulichen Maßnahmen in seinem Wohnbereich in Anspruch nimmt. Randnummer 97 (

  1. bb)Die Klägerin konnte sich die Prozessführungsbefugnis in Bezug auf aus dem Sondereigentum folgende Rechte ihrer Eigentümer auch weder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft durch die Wohnungseigentümer übertragen lassen: Randnummer 98 Nach der am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes ist es nicht mehr zulässig, der Wohnungseigentümergemeinschaft die Befugnis zur Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, die lediglich das Sondereigentum betreffen, durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung zu übertragen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 24.2.2021, 3 S 2373/20, juris Rn. 20; Burgmair, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, WEG § 9a Rn. 31; so bereits nach der alten Rechtslage die Beschlusskompetenz nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a.F. BGH, Urt. v. 24.1.2020, V ZR 295/16, juris Rn. 18; anders zur alten Rechtslage BVerwG, Urt. v. 10.4.2019, 9 A 24/18, juris Rn. 13). Die diese Übertragung nach der alten Rechtslage ermöglichende Vorschrift des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a.F. (sog. gekorene Ausübungsbefugnis) wurde aufgehoben und § 9a Abs. 2 WEG enthält eine vergleichbare Regelung nicht. Der Wegfall der Übertragungsbefugnis war eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung (BT-Drs. 19/18791, S. 47), der die Vergemeinschaftung von Ansprüchen der Sondereigentümer durch Beschluss ausschließen wollte (Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl. 2025, § 9a Rn. 114). Randnummer 99 Auch eine Übertragung nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft scheidet aus. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Prozessführungsbefugnis in Bezug auf Rechte der Sondereigentümer im Zivilprozess unabhängig von den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nach wie vor rechtsgeschäftlich nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft übertragen werden könnte (vgl. z.B. Müller, in: BeckOK WEG, 60. Ed. 2.4.2025, WEG § 9a Rn. 113). Denn im Verwaltungsprozess schließt § 42 Abs. 2 VwGO Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen aus, in denen sich der Beteiligte auf subjektive Rechte Dritter beruft. Deshalb ist auch die gewillkürte Prozessstandschaft in diesen Fällen nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1995, 3 C 27/94, juris Rn. 19; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 82; Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 42 Rn. 179; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, Vor § 40 Rn. 37). Randnummer 100 (
  2. b)Unabhängig von dem Vorstehenden greift der Einwand auch inhaltlich nicht durch. Die Beklagte hat rechtsfehlerfrei davon abgesehen, der Beigeladenen verpflichtend aufzugeben, betroffenen Eigentümern passiven Lärmschutz in Form von Schallschutzfenstern zum Schutz vor Baulärm zu gewähren. Randnummer 101 Aus den im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten entschädigungsauslösenden Lärmpegeln ergibt sich, dass die Beklagte die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für bestimmte von Baulärm betroffene Bereiche höher angesetzt hat als die Immissionsrichtwerte

Nr. 3.1.1 d) AVV Baulärm. Diese Erhöhung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle begründet die Beklagte rechtsfehlerfrei mit der Lärmvorbelastung der betroffenen Bereiche, der schalldämmenden Wirkung der Außenwände und Bestandsfenster sowie der Zumutbarkeit, die Fenster tagsüber weitgehend geschlossen zu halten (PFB, S. 233 f.). Dabei berücksichtigt sie unter Bezugnahme auf die oben dargestellten Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 32), dass die Schutzwürdigkeit von Baulärmbetroffenen bei bereits bestehendem Schienen- und Straßenverkehrslärm jedenfalls dann gemindert ist, wenn die Vorbelastung – die auf dem Grundstück der Klägerin tags zwischen 70 und 75 dB(A) und nachts zwischen 65 und 70 dB(A) liegt – höher ist als die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm (PFB, S. 235 f.). Daraus zieht sie allerdings unter Würdigung der im vorliegenden Einzelfall bestehenden Besonderheiten des Verkehrslärms einerseits und des Baulärms andererseits nicht den Schluss, der zu erwartende Baulärm sei pauschal als zumutbar anzusehen, sondern verweist auf die Entschädigungsregelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Die darin geregelten anspruchsauslösenden Beurteilungspegel liegen zwar über den Richtwerten der AVV Baulärm, aber unter den Vorbelastungspegeln. Die festgesetzten Werte begründet die Beklagte damit, dass bei durch Baustellenlärm verursachten Außenlärmpegeln von 67 dB(A) für Wohnräume, Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen sowie 72 dB(A) für gewerblich genutzte Räume aufgrund der Dämmwirkung der Außenwände und der herkömmlichen Fenster keine Überschreitungen eines Innenraumpegels von 40 dB(A) bzw. 45 dB(A) zu erwarten seien (PFB, S. 234). Dabei geht sie implizit von einer Dämmwirkung der Bestandsfenster von mindestens 27 dB(A) aus. Für Schlafräume ergibt sich aus der Entschädigungsregelung des Planfeststellungsbeschlusses (Entschädigung ab Beurteilungspegeln von nachts über 57 dB(A)), dass die Beklagte die Grenze für zumutbare Innenraumpegel auf 30 dB(A) bestimmt hat. Dies begegnet keinen Bedenken. Da eine Überschreitung der Außenpegelwerte während der Bauarbeiten auch trotz üblicher Vermeidungsmaßnahmen kaum gänzlich zu verhindern ist und es sich bei Bauarbeiten um ein vorübergehendes Phänomen handelt, kann zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle ergänzend darauf abgestellt werden, ob zumindest ein zumutbarer Innenraumpegel eingehalten wird (OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, juris Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5/15, juris Rn. 105; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 77 ff.). Dabei können die Wertungen der 24. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen-Verordnung – 24. BImSchV) herangezogen werden, die auf eine Einhaltung zumutbarer Innenraumpegel in schutzbedürftigen Räumen abzielt und die durch die Gebäudeausstattung bewirkte Lärmdämmung berücksichtigt (OVG Koblenz, a.a.O.). In diesem Zusammenhang werden in der Rechtsprechung Innenraumpegel in Wohnräumen zwischen 38 dB(A) und 40 dB (A) als zumutbar angesehen (BVerwG, Urt. v. 8.9.2016, a.a.O.; OVG Koblenz, a.a.O.). Von vergleichbaren Werten geht auch der Planfeststellungsbeschluss unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die 24. BImSchV aus (PFB, S. 234). Des Weiteren trägt er (vgl. PFB, S. 32 f., Ziffer A.4.5.1.5) baulärmbedingten Beurteilungspegeln, welche die – für allgemeine Wohngebiete geltende – grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von grundsätzlich tags über 70 dB(A) bezogen auf Wohnräume sowie nachts über 60 dB(A) bezogen auf Schlafräume überschreiten,

§ 74Abs. 2 Satz 2 Vw

VfG in ausreichender Weise durch die personenbezogene Schutzmaßnahme der Bereitstellung von Ersatzwohnraum Rechnung (vgl. zur Einordnung als Schutzmaßnahme z.B. Kupfer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Mai 2025, VwVfG § 74 Rn. 80 m.w.N.). Randnummer 102 Für die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende, aber unter der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liegende Beurteilungspegel (bei Wohn- und Schlafräumen zwischen mehr als 67 dB(A) und 70 dB(A) tags bzw. mehr als 57 dB(A) und 60 dB(A) nachts) sieht der Planfeststellungsbeschluss rechtsfehlerfrei (nur) eine Entschädigung i.S.v. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vor.

§ 74Abs. 2 Satz 3 Vw

VfG kommen Entschädigungen anstelle der grundsätzlich vorrangigen Schutzvorkehrungen nur in Betracht, wenn solche Vorkehrungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Untunlich sind Schutzmaßnahmen, wenn sie keine wirksame Abhilfe erwarten lassen oder wenn sie nach den konkreten Umständen des Einzelfalles für den Vorhabenträger unzumutbar wären, insbesondere weil der Aufwand wirtschaftlich außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünde (vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 74 Rn. 193 m.w.N. aus der Rspr.). Grundsätzlich können dauerhaft wirkende Schutzvorkehrungen gegen bloß vorübergehende Beeinträchtigungen nur unter engen Voraussetzungen beansprucht werden, etwa bei intensiven oder langanhaltenden Einwirkungen, wenn anderweitiger gleichwertiger Schutz nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5/15, juris Rn. 105). Insbesondere eine bereits an jegliche Überschreitung des (Außen-)Immissionsrichtwertes der AVV Baulärm anknüpfende Verpflichtung, Schutzvorkehrungen zur Verfügung zu stellen, kann sich als dem Vorhabenträger nicht zumutbar und damit unverhältnismäßig erweisen (OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, juris Rn. 70). Randnummer 103 Nach diesem Maßstab hat die Beklagte die Verpflichtung der Beigeladenen zum Einbau von Lärmschutzfenstern zum Schutz vor Baulärm zutreffend als untunlich angesehen (vgl. PFB, S. 232 ff.). Da der Planfeststellungsbeschluss die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Wohn- und Schlafräume wie ausgeführt rechtsfehlerfrei auf über 67 dB(A) tags und über 57 dB(A) nachts festlegt, zugleich aber ab Beurteilungspegeln von tags über 70 dB(A) sowie nachts über 60 dB(A) wieder

§ 74Abs. 2 Satz 2 Vw

VfG Schutzmaßnahmen in Form von Ersatzwohnraum vorsieht, wäre der Einbau von Schallschutzfenstern als grundsätzlich gegenüber einer Entschädigung vorrangige Schutzmaßnahme lediglich wegen solcher Bauzeiten zu gewähren, in denen die Außenpegel genau in diesen Bereichen liegen. Hiervon durfte der Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB, S. 234) aus Verhältnismäßigkeitsgründen absehen. Angesichts des lediglich vorübergehenden Charakters der Baulärmbeeinträchtigungen, die prognostisch nur in bestimmten Zeiträumen die genannten Pegel überschreiten werden, und des mit dem Einbau von Schallschutzfenstern vor Baubeginn verbundenen wirtschaftlichen und logistischen Aufwands für die Beigeladene hätte eine zwingende Vorgabe der Gewährung passiven Schallschutzes in Form permanenter baulicher Veränderungen an den prognostisch betroffenen Gebäuden vor Baubeginn – anders als die nach der Anzahl der Tage der Pegelüberschreitungen bemessene Entschädigungsregelung des Planfeststellungsbeschlusses – keinen angemessenen Ausgleich der betroffenen Belange dargestellt, zumal die genauen Lärmbeeinträchtigungen an den jeweiligen Immissionsorten erst während der Baumaßnahmen auf der Grundlage des Baustellenmonitorings feststellbar sein werden. Randnummer 104

(3)Die Klägerin zeigt auch keinen Fehler des baulärmbezogenen Schutzkonzepts der Beklagten auf, indem sie die mangelnde Bestimmtheit bzw. Widersprüchlichkeit mehrerer Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses rügt. Randnummer 105 (
  1. a)Auch insoweit ist die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend der oben dargelegten Maßstäbe zu § 9a Abs. 2 WEG nicht prozessführungsbefugt, soweit die Nebenbestimmungen die Gewährung von Ersatzwohnraum für einzelne Bewohner, von Entschädigungen einzelner Wohnungseigentümer für Lärmimmissionen sowie von passivem Schallschutz betreffen (hierzu unten (
  2. b)(
  3. bb)- (ff)). Diese Nebenbestimmungen begründen Ansprüche von Wohnungseigentümern, die durch Lärmstörungen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums betroffen sind. Die Klägerin hat innerhalb der Klagebegründungsfrist im Hinblick auf eine Prozessführungsbefugnis nach § 9a Abs. 2 Halbsatz 1 WEG nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit sie durch die aus ihrer Sicht unbestimmten oder widersprüchlichen Nebenbestimmungen bzw. das Unterlassen weiterer Schutzmaßnahmen im Bereich des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit eine einheitliche Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von § 9a Abs. 2 Halbsatz 2 WEG erforderlich ist. Randnummer 106 (
  4. b)Unabhängig davon führen die Rügen auch in der Sache nicht auf einen Rechtsfehler. Randnummer 107 (
  5. aa)Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit verschiedenen Nebenbestimmungen geltend macht, die Beigeladene setze diese nicht hinreichend um, betrifft dies von vornherein lediglich den – von der Beklagten gegebenenfalls zu kontrollierenden – Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses, nicht dessen vom Gericht hier zu prüfende Rechtmäßigkeit. Randnummer 108 (
  6. bb)Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Regelung unter A.4.5.1.5 des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, S. 33 f.) die Modalitäten der Ersatzwohnraumgewährung (insbesondere die Art des Wohnraums, die Entfernung zum Wohnort, Bereitstellung eines Frühstücks, Barrierefreiheit usw.) nicht näher spezifizieren. Dies würde die Anforderungen an den Detaillierungsgrad des Planfeststellungsbeschlusses überspannen. Soweit die Klägerin das Verhalten der Beigeladenen bei der Bereitstellung von Ersatzwohnraum kritisiert, so betrifft dies lediglich den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses (s.o.). Randnummer 109 (
  7. cc)Die Nebenbestimmung A.4.5.1.5 ist auch nicht unbestimmt oder widersprüchlich bei der Benennung der Wohngebäude, deren Eigentümer einen Anspruch auf Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder Zahlung einer Entschädigung haben. Zwar werden die zu der Klägerin gehörenden Grundstücke […] in der Nebenbestimmung selbst nicht ausdrücklich erwähnt, während sich aus der Begründung zu der Nebenbestimmung ergibt, dass die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich auch für diese Grundstücke erfüllt sein werden, da zu den dort erwähnten 44 Wohngebäuden, bei denen nachts die Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) in den Bauphasen 0, 1 und 3 gegebenenfalls nicht eingehalten werden kann, nach dem in Bezug genommenen Schallgutachten (Planunterlage 17.0, S. 9, 40) auch die Grundstücke […] zählen (PFB, S. 232). Die Begründung zu der Nebenbestimmung steht jedoch nicht im Widerspruch zur Nebenbestimmung selbst. Denn die dort enthaltene Aufzählung von Grundstücken soll für die Entstehung des Anspruchs erkennbar nicht konstitutiv sein, sondern enthält lediglich eine Darstellung von Grundstücken, bei denen „jedenfalls“ die Überschreitung „prognostisch“ zu „betrachten“ ist. Die Nebenbestimmung stellt ausdrücklich klar, dass sich auf Grundlage des Baustellenmonitorings und der folgenden Maßgaben des Planfeststellungsbeschlusses dem Grunde nach auch Entschädigungsansprüche für Immissionen „an weiteren Objekten“ ergeben könnten. Auch das Schallgutachten enthält nur eine Prognose, an welchen Grundstücken die Zumutbarkeitsschwelle „gegebenenfalls“ überschritten werden „kann“ (Planunterlage 17.0, S. 9, 40). Anspruchsvoraussetzung ist nach der Nebenbestimmung stets die Feststellung einer Überschreitung der jeweiligen Beurteilungspegel im Rahmen des Baustellenmonitorings. Randnummer 110 (
  8. dd)Auch die Regelung des Verhältnisses der Ansprüche auf Bereitstellung von Ersatzwohnraum einerseits und auf Geldentschädigung andererseits ist weder unbestimmt noch widersprüchlich. Randnummer 111 Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu in seiner Begründung aus, die Vorhabenträgerin habe für die verbleibenden unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Baulärm eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, „[s]ofern die betroffenen Anwohner ihren Anspruch auf die Bereitstellung von Ersatzwohnraum (vgl. Punkt A.4.5.1) nicht nutzen“ (PFB, S. 232). Der darin von der Klägerin gesehene Widerspruch zur Nebenbestimmung A.4.5.1.5 besteht nicht: Diese regelt zwar ausdrücklich nur für den letzten dort aufgezählten Entschädigungsfall („für Immissionsorte für die Anzahl der Tage in den Monaten April bis September, an denen der Beurteilungspegel den jeweils nach Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm heranzuziehenden Immissionsrichtwert tagsüber für Außenwohnbereiche überschreitet“), dass der Anspruch für Tage und Nächte entfällt, an denen Ersatzwohnraum bereitgestellt wurde. Eine entsprechende Bestimmung musste jedoch für die anderen in der Nebenbestimmung aufgezählten Entschädigungsfälle nicht aufgenommen werden, weil diese keinen gemeinsamen Anwendungsbereich mit der Regelung zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum haben. Denn jene beziehen sich anders als diese entweder nicht auf Wohn- bzw. Schlafräume oder auf Immissionswerte, welche die Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht überschreiten. Eine Regelung der Anspruchskonkurrenz war deshalb nur für den zuletzt genannten Entschädigungsfall veranlasst, der eine Überschneidung mit dem Anwendungsbereich der Ersatzwohnraumregelung haben kann. Randnummer 112 (
  9. ee)Der Planfeststellungsbeschluss regelt auch die Entschädigungshöhe in Ziffer A.4.5.1.5 in ausreichender Weise. Er bestimmt hierzu (PFB, S. 35), dass bei der Bemessung der Entschädigung mehrere im Einzelnen aufgeführte Parameter zu berücksichtigen sind, unter anderem die Höhe der Überschreitung der den Entschädigungsanspruch auslösenden Baulärmpegelwerte und die Anzahl der Tage und Nächte, die in die Mittelung der Pegel eingeflossen sind. Die Entschädigungshöhe ist nach dem Planfeststellungsbeschluss mit dem Eigentümer zu vereinbaren. Soweit der Anspruchsberechtigte und die Beigeladene über die Höhe der Entschädigung keine Einigung erzielen, erfolgt nach dem Planfeststellungsbeschluss eine Entscheidung in einem gesonderten Entschädigungsverfahren durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Randnummer 113 Weitergehende Festsetzungen mussten im Planfeststellungsverfahren, das von seiner Aufgabenstellung her nicht die Voraussetzungen für eine detaillierte Berechnung von Geldentschädigungen bietet, nicht getroffen werden (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11/11, BVerwGE 143, 249, Rn. 86). Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss Regelungen zum Ablauf des nachfolgenden Entschädigungsverfahrens oder zur methodischen Ermittlung der Entschädigungshöhe festzulegen. Das gilt umso mehr, wenn es – wie hier – um eine Entschädigung für vorübergehende Beeinträchtigungen geht. Die Angemessenheit der Entschädigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören bei vorübergehenden Beeinträchtigungen regelmäßig auch solche Umstände, die im Rahmen des Baustellenmonitorings erst während oder nach Abschluss der Baumaßnahmen festgestellt werden können. Randnummer 114 (
  10. ff)Auch die – von der Klägerin im Zusammenhang mit ihren Einwänden gegen das Baulärm-Schutzkonzept erhobenen – Rügen bezüglich der Nebenbestimmung in Ziffer A.4.5.2 zum passiven Schallschutz gegen betriebsbedingte Schallimmissionen greifen nicht durch. Randnummer 115 Die Klägerin trägt zum einen vor, die Beklagte gehe von der falschen Annahme aus, der Einbau passiver Schallschutzmaßnahmen gegen Betriebslärm erfolge noch vor Beginn der Bauphasen. Dieser Einwand ist in der Sache unzutreffend. Der Beklagten war bewusst, dass vor Baubeginn nicht alle zum Schutz vor Betriebslärm verpflichtend vorgesehenen Schallschutzfenster eingebaut werden würden. Die Auflage A.4.5.2 (PFB, S. 37) bestimmt deshalb lediglich, dass die dem Grunde nach festgesetzten Ansprüche zum Schutz gegen Betriebslärm (z.B. schallmindernde Fenster) „möglichst“ schon für den Schutz gegen Baulärm nutzbar gemacht werden sollten und dass die Vorhabenträgerin die anspruchsberechtigten Eigentümer zeitnah über die Modalitäten der Antragstellung informieren solle. Die Anträge für besonders stark betroffene Anwohner sollten vorrangig bearbeitet werden. Es sei „darauf hinzuwirken“, dass der Einbau passiven Lärmschutzes zumindest vor Beginn von Bauphasen erfolge, die zu Entschädigungsansprüchen wegen der Immissionen aus dem Baulärm führten. In der Begründung führt der Planfeststellungsbeschluss (S. 232) aus, es werde „eine Koordinierung des Einbaus von durch Verkehrslärm veranlassten Lärmschutzfenstern dahingehend aufgegeben, dass dieser möglichst vor den Beginn der Baumaßnahme zu ziehen ist“. Die Vorhabenträgerin habe nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erklärt, eine vollumfängliche Umsetzung des Einbaus von Schallschutzfenstern vor Beginn der Baumaßnahmen logistisch nicht mehr umsetzen zu können. Dies entbinde sie nicht davon, Anstrengungen zu unternehmen, den Einbau auch während des Baubetriebs voranzutreiben, um eine möglichst große zeitliche Überlappung eingebauter Fenster und deren schallschützender Wirkung mit dem laufenden Baubetrieb zu erzielen. Randnummer 116 Die Klägerin rügt zum anderen, es sei nicht offensichtlich, wann mit der Umsetzung des passiven Lärmschutzes zu rechnen sei. Die schallmindernden Fenster sollten „möglichst schon für den Schutz gegen Baulärm nutzbar“ gemacht werden. Inwiefern diese möglichst frühe Nutzbarmachung von der Beigeladenen einzuhalten sei, gehe aus der Nebenbestimmung allerdings nicht hervor. Der Forderung, eine verbindliche Umsetzung von der Beigeladenen zu verlangen, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Tatsächlich unternehme die Beigeladene diese Anstrengungen nicht. Diese Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Sie begründen insbesondere keine Unbestimmtheit der Nebenbestimmung. Diese verpflichtet die Vorhabenträgerin eindeutig, für bestimmte Gebäude passiven Lärmschutz wegen betriebsbedingter Immissionsgrenzwertüberschreitungen zu gewähren, die trotz aktiver Lärmschutzmaßnahmen verbleiben. Da die passiven Lärmschutzmaßnahmen die Anwohner vor den Verkehrsgeräuschen aus dem Betrieb des planfestgestellten Vorhabens schützen sollen, ergibt sich auch ohne ausdrückliche Regelung, dass sie umgesetzt sein müssen, bevor der Betrieb auf dem neuen Brückenbauwerk aufgenommen wird. Im Falle etwaiger Vollzugsdefizite wäre der Anspruch der Anwohner im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Soweit der Einbau der Fenster dagegen in einigen Fällen möglichst bereits vor Baubeginn erfolgen soll, so ist die Nebenbestimmung ebenfalls nicht unbestimmt, sondern – insbesondere im Kontext der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, S. 232 ff.) – eindeutig als Hinwirkungspflicht, nicht aber als verbindliche Ergebnisvorgabe formuliert. Zu einer solchen war die Beklagte auch in der Sache nicht verpflichtet (s.o. 2.
  11. a)bb)
(2)(b)). Randnummer 117 (
  1. gg)Zuletzt ist auch die Nebenbestimmung A.4.5.1.2, die der Beigeladenen die Bestellung eines Baulärmverantwortlichen aufgibt, nicht deshalb unbestimmt, weil dessen Aufgaben, wie die Klägerin geltend macht, zu offen formuliert wären. Die Nebenbestimmung benennt die allgemeine Aufgabe des Baulärmverantwortlichen (Überwachung und Vorbeugung der durch die Baumaßnahmen hervorgerufenen Immissionen) und konkretisiert diese beispielhaft durch mehrere Unterpunkte (Unterstützung der Bauleitung sowie der Baubetriebe bei der Vorbereitung und Durchführung lärmintensiver Arbeiten; regelmäßige Kontrolle der tatsächlich zum Einsatz gelangenden Maschinen [Maschinenliste; Umweltzeichen bzw. Nachweise über den Schallleistungspegel]; Überwachung von Lärmschutzmaßnahmen [z.B. Einhaltung von Ruhezeiten]; Erstellung von detaillierten Prognosen für lärmintensive Bauarbeiten sowie Durchführung von Überwachungsmessungen im Falle von lärmintensiven Nacharbeiten; Informationen der Nachbarschaft; Ansprechpartner für die betroffene Nachbarschaft, Mitarbeiter des Eisenbahn-Bundesamts sowie Umweltbehörden; Dokumentation der Tätigkeit des Baulärmverantwortlichen). Insbesondere diese Aufzählung genügt zur hinreichenden Konkretisierung der Aufgaben des Baulärmverantwortlichen und ermöglicht nach Maßgabe des allgemeinen Zieles der Nebenbestimmung (Immissionsüberwachung und -vorbeugung) eine hinreichende Vollzugskontrolle durch die Behörde. Der von der Klägerin gerügte Spielraum der Beigeladenen bei der Frage, was „regelmäßige Kontrollen“ sind, führt nicht zur Unbestimmtheit der Nebenbestimmung. Bereits Art, Ort und Zeit des Einsatzes bestimmter Maschinen waren im Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich nicht konkret vorzugeben, sondern durften von diesem (vgl. PFB, S. 228) der Ausführungsplanung überlassen werden. Gleiches gilt für die Kontrollen der in der Bauausführung letztlich zum Einsatz kommenden Maschinen, deren konkreter Umfang anlassbezogen im Lichte des allgemeinen Schutzzwecks der Nebenbestimmung zu bestimmen und von der Beklagten gegebenenfalls zu kontrollieren ist. Randnummer 118
  2. b)Der Planfeststellungsbeschluss verletzt unter Berücksichtigung des fristgerechten klägerischen Vorbringens auch im Hinblick auf die baubedingten Erschütterungsimmissionen kein zwingendes Recht. Randnummer 119
  3. aa)Wie ausgeführt unterliegt die Baustelle des Vorhabens nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 Var. 2, Nr. 2 BImSchG den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Als nicht genehmigungsbedürftige Anlage ist sie bzw. sind die auf ihr eingesetzten Maschinen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Randnummer 120 Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Erschütterungen darf – wie im Planfeststellungsbeschluss geschehen (vgl. PFB, S. 38 ff.) – auf die Beurteilungs- bzw. Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, und Teil 3: Einwirkungen auf bauliche Anlagen) zurückgegriffen werden. Die Tauglichkeit dieses Regelwerks zur Beurteilung von Erschütterungen ist in Fachkreisen und in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Bei Einhaltung der empfohlenen Werte kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass erhebliche Belästigungen von Menschen und Schäden an Gebäuden durch Erschütterungen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen vermieden werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 23.6.2021, 7 A 10/20, juris Rn. 34 m.w.N.). Randnummer 121 Von diesem Maßstab ausgehend hat die Beklagte der Beigeladenen in Ziffer A.4.5.3 umfangreiche Nebenbestimmungen zum Schutz von Menschen und Bauwerken vor bauzeitlichen Erschütterungen auferlegt. Diese sehen vor, dass die Vorhabenträgerin zum Schutz von Menschen in Gebäuden und zum Schutz der Bauwerke durch bauzeitliche Erschütterungen sicherzustellen hat, dass im Einzelnen bezeichnete Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Ausgabe Juni 1999) und der DIN 4150-3 (Ausgabe Dezember 2016) eingehalten werden. Außerdem sind erschütterungsarme Baumaschinen und -verfahren einzusetzen, die hinsichtlich ihrer Erschütterungsemissionen dem Stand der Technik entsprechen. Die Baustelle ist so zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass Erschütterungen soweit verhindert werden, wie sie nach dem Stand der Technik und aus bautechnologischen Gründen vermeidbar sind. Zur Minderung und Begrenzung der Belästigungen sind zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen (z.B. Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise der Erschütterungsquelle etc.) zu ergreifen. In den Bauphasen, in denen Verbauarbeiten vorgesehen sind, ist auf den Einsatz von Schlagrammen grundsätzlich zu verzichten. Schlagrammen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen angewendet werden, wenn in der konkreten Ortslage keine andere Bautechnik möglich ist. Die in dem Gutachten zu bauzeitlichem Lärm und Erschütterungen vom 18. Januar 2023 (Planunterlage 17.0, S. 43) als „bedingt kritisch“ bewerteten Baumaßnahmen sind einem Monitoring hinsichtlich der bauzeitlichen Erschütterungen zu unterziehen. Bei einer entgegen den errechneten Prognosen festzustellenden kritischen Wertung insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der DIN 4150 Teil 3 sind die Arbeiten zu unterbrechen und die eingesetzten Bauverfahren zu evaluieren. Rechtzeitig vor Baubeginn sind an den im Beeinflussungsbereich der Baumaßnahme befindlichen erschütterungsgefährdeten Gebäuden Beweissicherungsmaßnahmen (Bauzustandsfeststellung) vorzunehmen. Randnummer 122
  4. bb)Die gegen dieses Schutzkonzept gerichteten Rügen der Klägerin bleiben ohne Erfolg (vgl. zu vergleichbaren Schutzkonzepten, die als hinreichend angesehen wurden, auch BVerwG, Urt. v. 15.10.2020, 7 A 9/19, juris Rn. 101). Randnummer 123
(1)Entgegen der Darstellung der Klägerin werden die im Gutachten zu bauzeitlichem Lärm und Erschütterungen vom 18. Januar 2023 (Planunterlage 17.0, S. 45 f.) vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss nicht nur „empfohlen“ (dies ist lediglich eine dem Gutachten entnommene Formulierung im Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses, PFB, S. 279 f.), sondern der Beigeladenen in Ziffer A.4.5.3 verbindlich vorgegeben. Insbesondere wird die Beigeladene entgegen dem klägerischen Einwand verpflichtet, erschütterungsarme Baumaschinen einzusetzen und erschütterungsarme Bauverfahren anzuwenden. Randnummer 124
(2)Auch der weitere Einwand der Klägerin, die Nebenbestimmungen seien „zu offen formuliert“, greift nicht durch. Die Klägerin rügt, der Begriff der „Belästigungen“, die durch zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen vermindert werden sollen, werde im Planfeststellungsbeschluss nicht näher bestimmt. Deshalb bleibe offen, wann die Anwohner sich auf das Vorliegen einer „Belästigung“ berufen könnten. Hieraus folgt jedoch keine Unbestimmtheit der Nebenbestimmung. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts richten sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 9.7.2020, 3 C 20/18, BVerwGE 169, 142, juris Rn. 12 m.w.N.). Im vorliegenden Fall wird der Begriff der Belästigung in der von der Klägerin angeführten Passage in Ziffer A.4.5.3 zur Beschreibung des Schutzziels bestimmter Maßnahmen verwendet („Zur Minderung und Begrenzung der Belästigungen sind zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen (Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise der Erschütterungsquelle usw.) zu ergreifen.“). Mit „Belästigungen“ sind dort nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des Kontexts der Nebenbestimmung und des dort in Bezug genommenen Gutachtens zu bauzeitlichem Lärm und Erschütterungen vom 18. Januar 2023 erkennbar alle einwirkenden Erschütterungen gemeint, die wahrnehmbar sind (vgl. Planunterlage 17.0, S. 45). Daraus folgt allerdings noch nicht, dass es sich um erhebliche Belästigungen handelt, die wie ausgeführt grundsätzlich nicht vorliegen, wenn die Anhaltswerte der DIN 4150 eingehalten werden (vgl. a

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