G ist diese Vorschrift durch die Kennzeichengerichte nicht anzuwenden. (Rn.295)
folgende (Klage-)Marken sind zugunsten der Klägerin im Register eingetragen: Randnummer 5 - DE-Wortmarke ... „ID. C.“, angemeldet am 01.03.2013, eingetragen am 22.01.2014 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für: „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“. Randnummer 6 - DE-Wortmarke ... „ID. S.“, angemeldet am 01.03.2013, eingetragen am 22.01.2014 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für: „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“. Randnummer 7 - DE-Wortmarke ... „ID. T.“, angemeldet am 01.03.2013, eingetragen am 13.06.2016 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für: „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“. Randnummer 8 - DE-Wortmarke ... „ID. A.“, angemeldet am 01.03.2013, eingetragen am 22.01.2014 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für: „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“. Randnummer 9 - EU-Wortmarke ... „ID. W.“, angemeldet am 09.04.2014, eingetragen am 23.10.2014 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für: „Fahrerlose Transportfahrzeuge und –systeme. Randnummer 10 Weiter ist die Klägerin Inhaberin der in den Jahren 2019 und 2020 angemeldeten Marken „ID. L.“, „ID. T1“ und „ID. P.“ sowie „ID. E.“. Gegen drei dieser Markenanmeldungen („ID. L.“, „ID. T1“ und „ID. P.“) legte die Beklagte im Jahr 2019 Widerspruch ein. Randnummer 11 Im Jahr 2013 meldete die Klägerin ein Patent an für ihr – wie sie geltend macht – „ID. A.-Fahrzeug“, ein autonom fahrendes elektrisches Transportfahrzeug für die innerbetriebliche Materialbeförderung. Auch gegen diese Patentanmeldung legte die Beklagte Widerspruch ein. Randnummer 12 Die Beklagte verwendet für ihre Elektrofahrzeuge die Marke „ID.“. Ab Juli 2016 ließ sich die Beklagte für ihre „ID.“-Kennzeichenserie deutsche Marken, EU-Marken und IR-Marken eintragen (vgl. Anlagenkonvolute K18, K19 und K20). Am 01.07.2016 meldete die Beklagte die deutsche Marke ... „I.D." an, die am 21.10.2016 eingetragen wurde. Am 21.11.2017 meldete die Beklagte die Wortmarke ... „ID.“, eine – wie die Beklagte geltend macht – Dachmarke, an, die am 29.11.2017 eingetragen wurde und Schutz beansprucht u.a. in Klasse 12 für „motorisierte Kraftfahrzeuge ausgenommen Schienenfahrzeuge“. Es folgten zahlreiche weitere Markeneintragungen durch die Beklagte mit „ID.“. Zur „ID. Familie“ der Beklagten zählten 2021 schon die Modelle und Studien zu den Modellen „ID.3“, „ID.4“, „ID.R“, „ID. B.“, „ID. C1“, „ID. V.“, „ID. B1“ und „ID. S1 V.“. Die Beklagte kennzeichnet auch verschiedene Fahrzeugkomponenten mit „ID.“, etwa den Zeichen „ID. L1“, „ID. C2“, „ID. T2“ oder „ID. S2 U.“. Randnummer 13 Die Beklagte war eine Kundin der Klägerin. Sie setzt in ihrem Werk in K. seit ca. 2019 / 2020 Produkte der Klägerin ein, nämlich ein komplexes Intralogistiksystem zu einem Auftragswert von ca. 1,163 Mio. Euro, das auch ein Fahrerloses Transportfahrzeug (FTF) umfasst. Die Partien streiten darüber, ob dieses Fahrzeug mit „ID. A.“ gekennzeichnet ist (vgl. u.a. Anlagen K48a-K51). Randnummer 14 Bis zum Ende des Jahres 2020 korrespondierten die Parteien zunächst außergerichtlich im Hinblick auf die hier angegriffenen Zeichennutzungen. Randnummer 15 Am 25.07.2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht. Randnummer 16 Am 05.06.2023 stellte die Beklagte beim DPMA Anträge auf Erklärung des Verfalls und der Löschung der Klagemarken „ID. C.“, „ID. T.“, „ID. S.“ und „ID. A.“. Diese Amtsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Randnummer 17 In erster Linie stützt sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren auf ihre DE-Wortmarke ... „ID. A.“ im Zusammenhang mit einer „ID“-Serienmarke, sodann hilfsweise kumulativ auf die Marken ... „ID. A.“, ... „ID. T.“, ... „ID. S.“ und ... „ID. C. als Bestandteil einer „ID.“-Serienmarke mit dem Stammbestandteil „ID.“. Sie macht eine Verletzung ihrer „ID“-Serienmarke aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG geltend. Weiter hilfsweise stützt sich die Klägerin auf einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG. Randnummer 18 Die Klägerin behauptet, eine Abtretung der Klagemarken sei im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erfolgt. Randnummer 19 Die massenhafte und aggressive Marketingkampagne der Beklagten mit den „ID."-Fahrzeugen führe zu einer existenzbedrohenden Verwechslung. Andere Fahrzeughersteller und potenzielle Kunden interpretierten ihre, der Klägerin, „ID."-Produkte nun als Produkte der Beklagten. Dies führe dazu, dass sich Konkurrenten der Beklagten weigerten, mit ihr, der Klägerin, zusammenzuarbeiten, da sie befürchteten, einem Wettbewerber Zugang zu ihren Betriebsgeheimnissen zu verschaffen. Ihre, der Klägerin, Geschäfte seien dadurch massiv beeinträchtigt. Sie spreche vor allem Kunden in der Automobilindustrie (einschließlich deren Zulieferer) an. Ihr, der Klägerin, Neugeschäft in Europa stagniere, während in den USA, wo die Beklagte weniger bekannt sei, ein Aufschwung zu verzeichnen sei. Randnummer 20 Zum „ID. A.-Fahrzeug“ macht die Klägerin geltend, sie biete insoweit ein eigenes seit dem Jahr 2012 entwickeltes elektrisches Materialtransportfahrzeug an. Dieses sei der Schlüsselbestandteil des „ID.“-Abruf- und Auslieferungssystems, das sie für die Produktionslogistik anbiete. Dieses Transportfahrzeug bewege sich autonom zwischen Produktionsstraße und Materiallager und erledige die vollautomatische Beschaffung und Auslieferung des Materialnachschubs, der an der Produktionslinie benötigt werde. Die dafür benötigten Fahraufträge erhalte das Fahrzeug von „ID.“-Sensoren, die an der Produktionslinie verbaut seien und mit denen das Fahrzeug vernetzt sei und mit denen es digital kommuniziere. Der Einsatz des autonom fahrenden Transportfahrzeugs habe zur Folge, dass sich die Intralogistik nicht mehr manuell um den Materialnachschub zu kümmern brauche und der Fließbandarbeiter dank des Transportfahrzeugs immer und rechtzeitig automatisch mit
schub versorgt werde. Das Transportfahrzeug sei mit „ID. A.“ (ADD stehe dabei für „automated driverless delivery“) gekennzeichnet. Sie, die Klägerin, verwende für alle Steuerungskomponenten des „ID.A.-Fahrzeugs“ nur Kennzeichen, die aus dem Stammbestandteil „ID.“ und einem beschreibenden Zusatz gebildet seien, z.B. „ID. S.“, „ID. L.“, „ID. T1“ und „ID. T.“. Das Transportfahrzeug gebe es in zwei Varianten: als Haupt-Fahrzeug ID. A., einem mit fest integrierter Transporteinheit ausgestatteten Fahrzeug mit automatischer Be- und Entladung sowie als optionales Begleitfahrzeug, bei dem ein Transportregal auf einem FTF von einem Drittanbieter (konkret: DS) aufgesetzt sei. Die Beklagte konzentriere sich bewusst nur auf das Begleitfahrzeug, um die Existenz eines echten Fahrzeugs zu bestreiten. Videos und Implementierungen im V.-Werk in K. belegten jedoch die Funktionsweise des echten „ID. A.-Fahrzeugs“. Randnummer 21 Es handele sich bei dem von ihr, der Klägerin, angebotenen Produkt auch um ein „fahrloses Transportfahrzeug“ der Klasse 12. Der Begriff „fahrloses Transportfahrzeug“ sei offen und entwicklungsabhängig. Moderne FTFs würden bereits autonom fahren (autonome Umfahrung von Hindernissen). Das Nizza-Klassifizierungs-System sei ausdrücklich entwicklungsoffen konzipiert. Randnummer 22 Es bestehe ein systemischer Zusammenhang ihrer, der Klägerin, ID.-Produkte: Das ID. A.-Produkt sei nicht isoliert. Das System funktioniere nur durch die Verbindung mit den übrigen ID.-Komponenten (ID. S., ID. T., ID. C., ID. C3 als Software). Alle Komponenten arbeiteten über Sensoren und Warenwirtschaftssysteme zusammen. Randnummer 23 Ihre, der Klägerin, „ID.“-Serie existiere seit 2007 („ID. S.“, „ID. I.“, Vorstellung auf der Messe LOGIMAT im Jahr 2007). Im März 2014 habe sie das Unternehmen A1, das zum Konzern der Beklagten gehöre, von der Existenz des „ID. A.“ informiert. Seit dem Jahr 2007 liege eine kontinuierliche Verwendung vor: Sie, die Klägerin, habe eine Serienmarke für Intralogistik-Produkte etabliert. Sie könne sich auf eine Markenpräsenz bei Messen, in Kundenreferenzen und innerhalb des Marketings berufen. Ihre Serienmarke sei spezifisch verbunden mit dem Intralogistik-Sektor. Randnummer 24 Die Klägerin macht geltend, es liege eine Markenrechtsverletzung durch die Beklagte gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG vor. Sie, die Klägerin, besitze eine Serienmarke mit dem Stammbestandteil „ID.“, die sie für Fahrerlose Transportfahrzeuge und Systeme seit 2013 registriert habe. Die Beklagte habe diesen Serienstamm identisch übernommen, was zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr führe. Es bestehe hochgradige Warenähnlichkeit, die technischen Komponenten (Elektroantrieb, Sensoren, autonomes Fahren) seien ähnlich, die Beklagte plane, den ID. B. (einen autonom fahrenden Kleintransporter) für Materialtransport einzusetzen. Es sei auch bereits zu tatsächlichen Verwechslungen gekommen. Die Klägerin macht eine umgekehrte mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt ihrer „ID.“-Serienmarke geltend. Die Beklagte als Inhaberin der jüngeren Marken werbe massiv und habe eine überlegene Marktmacht. Der Verkehr ordne ihre, der Klägerin, Produkte nun irrigerweise der Beklagten zu. Dies sei besonders schädlich für sie, die Klägerin, da ihre jahrelang aufgebauten Markenwerte dem Konkurrenten zugerechnet würden. Es liege eine wirtschaftliche Enteignung vor. Randnummer 25 Zur Kennzeichnungskraft des Stammbestandteils „ID.“ macht die Klägerin geltend, „ID.“ sei das etablierte Firmenschlagwort der I. GmbH (als Abkürzung ihres Firmennamens). Sie nutze seit über 15 Jahren ausschließlich „ID.“-Markennamen für alle ihre Produkte. Der Punkt
„ID“ sei charakteristisch und markiere optisch eine Trennung zu
folgenden Bestandteilen (z.B.: A., S., T., L., P. usw.), die beschreibend seien. „ID.“ sei ein Firmenschlagwort mit Schutz als geschäftliche Bezeichnung. Ein beschreibender Anklang schließe nicht aus, dass ein Stammbestandteil Kennzeichnungskraft als Serienzeichen habe. Randnummer 26 Zur Warenähnlichkeit beruft sich die Klägerin auf eine Produktionsverflechtung. Automobil-Zulieferer wie C4 produzierten fahrerlose Transportfahrzeuge. Die Beklagte sei bereits durch Tochterunternehmen im Transportlogistik-Bereich tätig. Im Hinblick auf den Verwendungszweck beruft sich die Klägerin darauf, dass Container-Häfen fahrerlose Transportfahrzeuge statt Lastkraftwagen nutzten. Die Beklagte plane, den ID. B. als Kleinbus für Materialtransport zu nutzen. Eine „absolute Warenunähnlichkeit“ sei nicht gegeben. Randnummer 27 Es habe bereits zum Kollisionszeitpunkt (21.11.2017) Verwechslungsgefahr bestanden, und zwar zunächst in klassischer Richtung. Diese habe sich später zu einer umgekehrten Verwechslungsgefahr entwickelt. Sie, die Klägerin, sei bereits zum Kollisionszeitpunkt mit einer Serie von mindestens acht mit dem „ID.“-Stammbestandteil gekennzeichneten Produkten am Markt präsent gewesen. Hierzu beruft sie sich auf Website-
weise (Oktober 2017): Screenshots der archivierten Website zeigten die Produkte: ID. A., ID. C., ID. S., ID. W., ID. T., ID. L., ID. W1, ID. S3. Das Produkt ID. A. sei explizit beworben worden für „Vollautomatische GLT-Abholung“, „Vollautomatische Leergutabholung“ und „Vollautomatische Lieferung von KLT's bis in das Produktionsregal“. Es seien Links zu Video-Dokumentationen des ID. A.-Systems vorhanden gewesen und die Videos seien noch heute abrufbar. Zudem beruft sich die Klägerin auf weitere Website-
weise (Juli/August 2016): Bereits 2016 habe sie, die Klägerin, das Produkt ID. A. als „Vollautomatische und fahrerlose
schubversorgung“ präsentiert. Es gebe ein verlinktes Video zur Funktionsweise des ID. A. Schließlich verweist die Klägerin auf E-Mail-Kommunikation (2016-2017): Über 100 Geschäftsmails an potenzielle Kunden dokumentierten die Marktaktivität. Standardisierte PDF-Anlagen beschrieben das Produktportfolio (ID. C., ID. S., ID. T., ID.M.- T., ID. S3 usw.). E-Mails erwähnten das neue Produkt ID. A. explizit als „fahrloses Transportsystem“ zur Belieferung von GLT und KLT. Es habe einen konkreten Kontakt mit A1 B. wegen der Installation eines ID. A.-Systems gegeben. Es gebe ein YouTube-Video vom 07.04.2016; entgegen der Behauptung der Beklagten sei sie, die Klägerin, bereits 2016 auf YouTube aktiv gewesen. Das Video zum ID. A.-System sei 2016 hochgeladen worden und auch noch heute abrufbar (1.287 Aufrufe, 10 Abonnenten). Randnummer 28 Dass die Klägerin den fahrbaren Untersatz nicht selbst herstelle, sondern von Dritten (konkret: DS A.) beziehe, stehe der Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Aus Verkehrssicht sei allein das Gesamtprodukt ID. A. relevant, nicht die einzelnen Komponenten. Kunden würden das ID. A.-Gesamtsystem und nicht isoliert eine Transporteinheit wollen. Sie, die Klägerin, übernehme die Gesamtverantwortung und biete Service-/Wartungsvereinbarungen an. Randnummer 29 Zum Vorliegen besonderer Umstände bei einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne macht die Klägerin geltend, vorliegend sei nicht die ganze Marke, sondern ein markenrechtlich geschützter Stammbestandteil einer Zeichenserie in ein jüngeres zusammengesetztes Zeichen übernommen worden. Der Stammbestandteil behalte innerhalb der jüngeren Serie eine selbständig kennzeichnende Stellung.
der Rechtsprechung des BGH (z.B. „YOOFOOD/YO“) begründe eine selbständig kennzeichnende Stellung „regelmäßig“ besondere Umstände. Randnummer 30 Zur rechtserhaltenden Benutzung der vier Klagemarken: ID. A., ID. S., ID. C. und ID. T. verweist die Klägerin darauf, dass die Beklagte selbst die klägerischen Markenprodukte bei sich in der eigenen Fahrzeugproduktion (Werk in K.) einsetze. Im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit der Benutzung seien branchenübliche Besonderheiten, Ort, Dauer und Umfang der Benutzung sowie wirtschaftliches Umfeld und Zuschnitt des Unternehmens zu berücksichtigen. Sie, die Klägerin, habe eine kleine, selektive Kundengruppe mit hohen Auftragsvolumina schwerpunktmäßig aus dem Bereich der Automobilindustrie. Es sei ein sehr kleiner, überschaubarer deutscher Markt. Es gebe spezifische Anforderungen für den ID. A.-Einsatz: Der Einsatz sei nur sinnvoll, wo eine Vielzahl von Behältern (KLT) genutzt werde, eine Entfernung zwischen Lager (z.B. automatisches Kleinteilelager) und Produktion zu überbrücken sei, daher seien nur große OEMs und große Zulieferer-Werke als Kunden geeignet und es gebe einen begrenzten Kundenkreis. Der vorliegende Markenstreit behindere ihre, der Klägerin, Markennutzung. Seit Beginn des vorliegenden Rechtsstreites sei keine Zusammenarbeit mit dem Konzern der Beklagten mehr möglich. Der Konzern der Beklagten umfasse V., A1, P1, M2, S6, S7, L5, S8, B3, D1. Der potentielle Abnehmerkreis sei dadurch massiv geschrumpft. Die Implementierung eines ID. A.-Systems sei eine erhebliche Investitionsentscheidung. Die typische Projektdauer liege bei 18 bis 24 Monaten. Der Umsatz pro Projekt sei sechsstellig bis siebenstellig, für Sensorlösungen fünf- bis sechsstellig bei einer Projektdauer von 9 bis 12 Monaten. Ein einzelnes Projekt bedeute daher ein erhebliches wirtschaftliches Volumen. Konjunkturelle Krisen seit 2020 bis 2022 erschwerten den Absatz ihrer, der Klägerin, Produkte. Längere Zeiträume ohne Absatz seien bei hochwertigen Wirtschaftsgütern unschädlich, wenn - wie in ihrem Fall - Vermarktungsbemühungen fortgesetzt würden. Ein kommerzieller Erfolg sei für die Ernsthaftigkeit nicht erforderlich. Bereits eine einzelne Lieferung an einen einzelnen Kunden könne ausreichen, wenn sie
den Verhältnissen des Markeninhabers erheblich sei. Jener eine Verkauf eines ID. A.-Systems an die Beklagte habe ein erhebliches wirtschaftliches Volumen und eine etwa 1,5-jährige Projektdauer gehabt. Hierdurch seien die klägerischen Kapazitäten weitgehend ausgeschöpft gewesen und dies habe weitere konkret in Aussicht stehende Aufträge verhindert. Der eine Verkauf dokumentiere jedoch hinreichend die Ernsthaftigkeit. Die rechtserhaltende Benutzung setze zudem nicht die eigene Herstellung voraus. Randnummer 31 ID. A. sei ein „fahrerloses Transportfahrzeug“. Es bewege sich fort und transportiere Güter. Beide Varianten (S4 C5 und D. R.) erfüllten Transportfunktionen. Der Warenumschlag sei integraler Bestandteil einer Transportkette, keine isolierte Tätigkeit. Es komme auf die objektive Zweckbestimmung an. ID. A. bleibe ein fahrerloses Transportfahrzeug unabhängig von der Käufernutzung. Sie, die Klägerin, habe ID. A. von Anfang an als untrennbare Einheit beworben und entsprechend sei auch die Wahrnehmung des Verkehrs (Broschüren, Präsentationen, Internetseite, Kundenkommunikation). Der Verkehr nehme das Gesamtprodukt als einheitliches System unter der Marke „ID. A.“ wahr. Sie, die Klägerin, modifiziere die hinzuerworbene Transporteinheit und passe sie den Kundenwünschen an. Die Transporteinheit werde zum wesentlichen Bestandteil des Gesamtsystems. Eine Mehrfachkennzeichnung sei möglich und erfolgt. Die Klägerin behauptet eine sichtbare Anbringung der Marke „ID. A.“ auf der Vorderansicht und Seitenansicht, eine
trägliche Anbringung werde ausdrücklich bestritten. Randnummer 32 Hinsichtlich ID. A. verweist die Klägerin u.a. auf folgende Benutzungsunterlagen: Randnummer 33 Jahr 2016: Randnummer 34 • Angebotsschreiben mit Kennzeichnung als „ID. A.“ (Anlage K 216) Randnummer 35 • Leistungsumfang-Beschreibung für Installation „ID. A.®-Fahrzeug“ (Anlage K 217) Randnummer 36 • Werbe-E-Mails deutschlandweit (ca. 100 E-Mails, Anlagenkonvolut K 190) Randnummer 37 • Cloud-Storage-Links mit ID. A.-Animationsfilm Randnummer 38 • Einladungen an Personen zu Betriebsbesichtigungen (Anlage K 219) Randnummer 39 • Präsentation für Banken/Investoren mit ca. 30-facher Nutzung von „ID. A.“ (Anlage K 220) Randnummer 40 • Druckerei-Werbeflyer (Mindestauflage 300 Stück) für Messen und Kundenbesuche (Anlage K 221) Randnummer 41 • Teilnahme Innovationstag Logistik der Beklagten mit prominent beworbener Vorstellung (Anlage K 222) Randnummer 42 • Hausmesse in H. Randnummer 43 Jahr 2017: Randnummer 44 • Angebotsschreiben (Anlage K 223) Randnummer 45 • Rechnungen an Automobilhersteller (Anlage K 224) Randnummer 46 • Werbe-E-Mails deutschlandweit mit Übersichten zur Funktionsweise (Anlage K 225) Randnummer 47 • Einladungen zu Betriebsbesichtigungen („Besichtigung ID. A.“, Anlage K 225) Randnummer 48 • 109 Personen aus 48 Unternehmen zur Vorstellung eingeladen, 120 Handouts über ID. A. gedruckt (Anlage K 226) Randnummer 49 • Mindestens 300 Broschüren für LogiMAT und Kundenbesuche (Anlage K 227) Randnummer 50 • LogiMAT-Schaubild mit Kennzeichnung „ID. A.“ (Anlage K 228) Randnummer 51 • IFOY Award Test Days in M. Randnummer 52 • Zertifikat „BEST OF 2017“ für „ID. A.® vollautomatische Belieferung von KLT's“ (Anlage K 229) Randnummer 53 Jahr 2018: Randnummer 54 • 12 Angebote an Automobilunternehmen (Anlage K 230) Randnummer 55 • E-Mail-Korrespondenz mit Kunden (Anlage K 231) Randnummer 56 • Broschüren auf LogiMAT und bei Kunden verteilt (Anlage K 227) Randnummer 57 • Brose Innovationsday in C. Randnummer 58 • Übersicht zur automatischen Materialnachschubsteuerung (Anlage K 178) Randnummer 59 Für die Marken ID. S., ID. C. und ID. T. legt die Klägerin als Benutzungsunterlagen Angebote (teils hunderte pro Jahr an diverse Unternehmen bundesweit), Rechnungen, Lieferscheine, Werbe-E-Mails, Präsentationen, Broschüren, Messepräsentationen (LogiMAT, IFOY, Lean Factory, Brose Innovationsday) sowie Unterlagen zu Kundenbesuchen vor. Randnummer 60 Die Kennzeichnungskraft von „ID.“ sei nicht durch von der Beklagten angeführte Drittzeichen geschwächt. Randnummer 61 Zur von der Beklagten im Jahr 2023 erworbenen und nun einredeweise geltend gemachten Wort-/Bildmarke ...: Randnummer 62 angemeldet am 01.10.2002 und eingetragen am 03.06.2004 in Klassen 1, 7, 9, 12 und 17, in Klasse 12 u.a. für Fahrzeuge, macht die Klägerin geltend, diese sei zu den klägerischen Wortmarken nicht ähnlich (Kleinschreibung, schräge Buchstaben, Rahmen, Stempel-Optik). Es fehle der charakteristische Punkt des klägerischen Stammbestandteils. Die Klägerin beruft sich auf ihren beim EUIPO gegen diese Marke eingereichten Verfallsantrag und erhebt insoweit die Einrede der Nichtbenutzung. Randnummer 63 Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die laufenden Amtsverfahren gegen die Klagemarken. Die Verfallsverfahren seien nicht begründet. Eine Verzögerung durch die Aussetzung würde die Markenbotschaft der Klägerin weiter schwächen. Randnummer 64 Zudem bestehe ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG). Die bewusste Übernahme der „ID.“-Marke stelle eine gezielte Behinderung dar. Der Beklagten sei sie, die Klägerin, im Jahr 2016 bereits bekannt gewesen, da sie, die Klägerin auf einer Veranstaltung der Beklagten im Jahr 2016 die Auszeichnung „TOP-INNOVATOR“ erhalten habe. Sie, die Klägerin, könne ihre Leistung am Markt nicht mehr angemessen zur Geltung bringen, ihre wirtschaftliche Existenz sei gefährdet. Randnummer 65 Die Klägerin hat ihre Klage teilweise zurückgenommen, soweit sie sich auf Marken der Beklagten mit dem Stammbestandteil „I.D.“ (mit Punkt
jedem Buchstaben) bezogen hat sowie bezüglich der Marke ... „ID. L1“, da die Beklagte die diesbezügliche Markenanmeldung bereits vor Klageerhebung zurückgenommen hat. Randnummer 66 Für die Marke ... „ID. B.“ hat die Klägerin eine teilweise Erledigungserklärung abgegeben,
dem die Beklagte das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Markeneintragung eingeschränkt hat. Randnummer 67 Die Klägerin beantragt – unter teilweiser Klagerücknahme und teilweiser Erledigterklärung – zuletzt: Randnummer 68 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Randnummer 69 im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Fahrzeuge und Teile davon unter einer Kennzeichnung mit dem Stammbestandteil ID. Randnummer 70 anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen, Randnummer 71 wenn dies mit folgenden Zeichen geschieht: Randnummer 72 ▪ ID. V. Randnummer 73 und/oder Randnummer 74 ▪ ID. B. Randnummer 75 und/oder Randnummer 76 ▪ ID. B. H. Randnummer 77 und/oder Randnummer 78 ▪ ID. C1 Randnummer 79 und/oder Randnummer 80 ▪ ID. V. Randnummer 81 und/oder Randnummer 82 ▪ ID. B1 Randnummer 83 und/oder Randnummer 84 ▪ ID. S1 V. Randnummer 85 und/oder Randnummer 86 ▪ ID. L1 Randnummer 87 und/oder Randnummer 88 ▪ ID. C2 Randnummer 89 und/oder Randnummer 90 ▪ ID. C6 Randnummer 91 und/oder Randnummer 92 ▪ ID. L2 Randnummer 93 und/oder Randnummer 94 ▪ ID. F1 Randnummer 95 und/oder Randnummer 96 ▪ ID. E1 Randnummer 97 und/oder Randnummer 98 ▪ ID. B2 Randnummer 99 und/oder Randnummer 100 ▪ ID. E2 Randnummer 101 und/oder Randnummer 102 ▪ ID. I1 Randnummer 103 und/oder Randnummer 104 ▪ ID. I2 Randnummer 105 und/oder Randnummer 106 ▪ ID. F2 Randnummer 107 und/oder Randnummer 108 ▪ ID. O. Randnummer 109 und/oder Randnummer 110 ▪ ID. E3 Randnummer 111 und/oder Randnummer 112 ▪ ID. L3 Randnummer 113 und/oder Randnummer 114 ▪ ID. S5 Randnummer 115 und/oder Randnummer 116 ▪ ID. E4 Randnummer 117 und/oder Randnummer 118 ▪ ID. N. Randnummer 119 und/oder Randnummer 120 ▪ ID. M. Randnummer 121 und/oder Randnummer 122 ▪ ID. C7 Randnummer 123 und/oder Randnummer 124 ▪ ID. N1 Randnummer 125 und/oder Randnummer 126 ▪ ID. R Randnummer 127 und/oder Randnummer 128 ▪ ID. R1 Randnummer 129 und/oder Randnummer 130 ▪ ID. Randnummer 131 und/oder Randnummer 132 ▪ ID.1 Randnummer 133 und/oder Randnummer 134 ▪ ID.2 Randnummer 135 und/oder Randnummer 136 ▪ ID.3 Randnummer 137 und/oder Randnummer 138 ▪ ID.4 Randnummer 139 und/oder Randnummer 140 ▪ ID.5 Randnummer 141 und/oder Randnummer 142 ▪ ID.6 Randnummer 143 und/oder Randnummer 144 ▪ ID.7 Randnummer 145 und/oder Randnummer 146 ▪ ID.7 T3 Randnummer 147 und/oder Randnummer 148 ▪ ID.8 Randnummer 149 und/oder Randnummer 150 ▪ ID.9 Randnummer 151 und/oder Randnummer 152 ▪ ID.2 X Randnummer 153 und/oder Randnummer 154 ▪ ID.3 X Randnummer 155 und/oder Randnummer 156 ▪ ID.4 X Randnummer 157 und/oder Randnummer 158 ▪ ID.5 X Randnummer 159 und/oder Randnummer 160 ▪ ID.6 X Randnummer 161 und/oder Randnummer 162 ▪ ID. M1 Randnummer 163 und/oder Randnummer 164 ▪ ID. L4 Randnummer 165 und/oder Randnummer 166 ▪ ID. W2 Randnummer 167 und/oder Randnummer 168 ▪ ID. F3 Randnummer 169 und/oder Randnummer 170 ▪ ID. V., just electric; Randnummer 171 II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Klageantrag zu I. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.; Randnummer 172 III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der im Klageantrag zu I. bezeichneten Fahrzeuge und Teile davon zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über: Randnummer 173 a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren, Randnummer 174 b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Ware sowie Randnummer 175 c) über die Preise, die für die Waren bezahlt wurden; Randnummer 176 IV. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich Auskunft über Art und Umfang der im Klageantrag zu I. beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines
Kalendervierteljahren aufgegliederten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben: Randnummer 177 a) die erzielten Umsätze, Randnummer 178 b) die
den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, Randnummer 179 c) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert
Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet; Randnummer 180 V. die
folgenden und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marken für nichtig zu erklären: Randnummer 181 ▪ ... „ID. F4“ Randnummer 182 ▪ ... „ID. C6“ Randnummer 183 ▪ ... „ID. L2“ Randnummer 184 ▪ ... „ID. F1“ Randnummer 185 ▪ ... „ID. E1“ Randnummer 186 ▪ ... „ID. B2“ Randnummer 187 ▪ ... „ID. E2“ Randnummer 188 ▪ ... „ID. I1“ Randnummer 189 ▪ ... „ID. I2“ Randnummer 190 ▪ ... „ID. F2“ Randnummer 191 ▪ ... „ID. O.“ Randnummer 192 ▪ ... „ID. E3“ Randnummer 193 ▪ ... „ID. L3“ Randnummer 194 ▪ ... „ID. S5“ Randnummer 195 ▪ ... „ID. E4“ Randnummer 196 ▪ ... „ID. N.“ Randnummer 197 ▪ ... „ID. M.“ Randnummer 198 ▪ ... „ID. C7“ Randnummer 199 ▪ ... „ID. N1“ Randnummer 200 ▪ ... „ID. R“ Randnummer 201 ▪ ... „ID. R1“ Randnummer 202 jeweils für: Motorisierte Kraftfahrzeuge, ausgenommen Schienenfahrzeuge; Kraftfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen Randnummer 203 sowie Randnummer 204 ▪ ... „ID. J.“ Randnummer 205 ▪ ... „ID. B. H.“ Randnummer 206 ▪ ... „ID.7 T3“ Randnummer 207 jeweils für: Kraftfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen Randnummer 208 sowie Randnummer 209 ▪ ... „ID.“ Randnummer 210 ▪ ... „ID. B.“ Randnummer 211 ▪ ... „ID.1“ Randnummer 212 ▪ ... „ID.2“ Randnummer 213 ▪ ... „ID.3“ Randnummer 214 ▪ ... „ID.4“ Randnummer 215 ▪ ... „ID.5“ Randnummer 216 ▪ ... „ID.6“ Randnummer 217 ▪ ... „ID.7“ Randnummer 218 ▪ ... „ID.8“ Randnummer 219 ▪ ... „ID.9“ Randnummer 220 ▪ ... „ID.2 X“ Randnummer 221 ▪ ... „ID.3 X“ Randnummer 222 ▪ ... „ID.4 X“ Randnummer 223 ▪ ... „ID.5 X“ Randnummer 224 ▪ ... „ID.6 X“ Randnummer 225 ▪ ... „ID. C1“ Randnummer 226 ▪ ... „ID. V., just electric.“ Randnummer 227 jeweils für: Motorisierte Kraftfahrzeuge, ausgenommen Schienenfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen; Omnibusse; Autobusse Randnummer 228 sowie Randnummer 229 ▪ ... „ID. B.“ Randnummer 230 für: Automobile, Rennwagen, Lastkraftwagen, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten. Randnummer 231 Die Beklagte hat sich der klägerischen Teilerledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen, Randnummer 232 die Klage abzuweisen. Randnummer 233 Die Beklagte hat die Einrede der Nichtbenutzung in Bezug auf sämtliche Klagemarken erhoben. Insbesondere liege keine rechtserhaltende Benutzung durch die Klägerin für ein „fahrerloses Transportfahrzeug“ vor. Die Produktpalette der Klägerin habe kein einheitliches System zu Gegenstand. Es gehe um eine bloße Ansammlung selbstständiger Einzelprodukte, die sich ohne weiteres implementieren und verwenden ließen, und zwar ohne ein fahrerloses Transportfahrzeug. Ein fahrerloses Transportfahrzeug sei kein „wesentlicher Bestandteil“ oder „Schlüsselbestandteil“ der klägerischen Produktpalette oder gar deren „Herzstück“. Das einzige in Betracht kommende Produkt stamme von dem in diesem Produktsegment bekannten Anbieter DS A. und sei nicht mit einer Marke der Klägerin, sondern mit der Marke „DS“ gekennzeichnet: Randnummer 234 Die unter der Marke „DS“ vertriebenen Produkte seien auch keine fahrerlosen Transportfahrzeuge, sondern Autonome Mobile Roboter, die in die Klasse 7 fielen. Die Beklagte beruft sich auf die Richtlinie VDI 2510 über „Fahrerlose Transportsysteme (FTS) - Automated Guided Vehicles (AGV)“. Randnummer 235 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und die Inhaberschaft der Klägerin an den Klagemarken im Hinblick auf die vorliegende Prozessfinanzierung. Randnummer 236 Die Klageanträge Ziff. I bis IV seien unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt. Die im Klageantrag zu I. enthaltene Formulierung „unter einer Kennzeichnung mit dem Stammbestandteil ID.“ stelle eine unbestimmte Verallgemeinerung dar. Aus ihr ergebe sich nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Zeichen überhaupt den „Stammbestandteil ‚ID.'“ aufweise. Randnummer 237 Die Klageanträge Ziff. I bis IV seien aber auch nicht begründet. Es bestünden keine klägerischen Ansprüche aufgrund einer Markenverletzung. Randnummer 238 Es fehle an der rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarken, insbesondere habe die Klägerin über keine Serienmarke mit dem Stammbestandteil „ID.“ für „fahrerlose Transportfahrzeuge“ zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt (21.11.2017) verfügt. Eine etwaige Serie betreffe jedenfalls keine relevanten Warenbereiche. Die Klagemarken „ID. T.", „ID. S.", „ID. C." seien nie für fahrerlose Transportfahrzeuge benutzt worden, sondern jeweils für andere Waren (Abruftaster, Füllstandsmessgerät, Software - insoweit unstreitig). Auch die Klagemarke „ID. A." sei nicht als betrieblicher Herkunftshinweis für fahrerlose Transportfahrzeuge verwendet worden. Die Klägerin biete keine eigenen fahrerlosen Transportfahrzeuge an, sondern nutze Produkte von Drittanbietern (DS A., G., M., R.), die jeweils - unstreitig - mit der Marke des Drittanbieters gekennzeichnet seien. Die Klägerin sei ein „Systemintegrator“ ohne Know-how in der Herstellung dieser Fahrzeuge. Aus der Kombination aus Umladevorrichtung (S4 C5) und darunter montiertem fahrerlosem Transportfahrzeug ergebe sich kein einheitliches Produkt der Marke „ID. A.". Die Kombination selbst sei kein fahrerloses Transportfahrzeug, da sie nicht durch Fahren transportiere, sondern durch Betätigen eines Drehelementes umlade. Diese Komponenten würden stets als separate Positionen angeboten, verkauft und in Rechnung gestellt. Die Fahrzeuge selbst seien stets mit der Marke „DS“ des Drittanbieters gekennzeichnet gewesen, nicht mit „ID. A.“. Die Marke „ID. A." sei auf der Umladevorrichtung erst lange
der Auslieferung angebracht worden. Die Kombination aus fahrerlosem Transportfahrzeug (FTF) von DS A. und der Umladevorrichtung stelle kein einheitliches Produkt dar. Die Marke „ID. A.“ sei auch nicht für die Kombination benutzt worden. Die Marke habe sich stets nur auf die Umladevorrichtung, nicht auf die Gesamtkombination bezogen. „ID. A.“ sei nur für bestimmte Einzelkomponenten (Software, Aufbau) verwendet worden, das FTF stets als „DS“-Produkt ausgewiesen worden. Das transportable Regal selbst sei kein fahrerloses Transportfahrzeug, da es keinen eigenen Fahrantrieb habe. Regale fielen
der Nizza-Klassifikation in Klasse 20, nicht in Klasse 12. Zudem sei die Marke „ID. A." auf dem Regal selbst nicht angebracht gewesen. Randnummer 239 In den letzten fünf Jahren habe die Klägerin kein einziges Produkt ID. A. verkauft. Randnummer 240 Zum Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 habe keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bestanden. Randnummer 241 Es habe keine unmittelbare Verwechslungsgefahr bestanden. Die Zeichen „ID. A.“ und „ID.“ seien sich nicht dermaßen ähnlich, dass sie unmittelbar verwechselt würden. Der Bestandteil „A." trage zum Gesamteindruck bei und werde nicht ignoriert. Eine Warenähnlichkeit liege nicht vor. Die gegenüberstehenden Waren seien absolut unähnlich. Auf Beklagtenseite seien die konkreten Waren in die Prüfung einzustellen, für die das jeweils angegriffene Zeichen auch tatsächlich benutzt werde. Soweit eine Nutzung überhaupt für Fahrzeuge erfolge, gehe es um Personenkraftwagen. Lediglich das unter der Zeichenkombination „ID. B. C8“ vertriebene Fahrzeug sei ein Nutzfahrzeug aus der Kategorie der Kleintransporter. Fahrerlose Transportfahrzeuge und Personenkraftwagen seien in ihrer Art und Beschaffenheit vollkommen verschieden. Auch die technische Funktionsweise beider Waren sei evident unterschiedlich. Auch im Verwendungszweck und in der Nutzung seien die gegenüberstehenden Waren stark unterschiedlich. Es bestehe kein Konkurrenzverhältnis, kein Austauschverhältnis und auch kein Ergänzungsverhältnis zwischen den gegenüberstehenden Waren. Aus dem Einsatz der einen Ware bei der Herstellung der anderen folge kein Ergänzungsverhältnis. Auch bei Verkaufsstätten und Vertriebswegen gebe es keine Überschneidungen. Schließlich wiesen fahrerlose Transportfahrzeuge und Kraftfahrzeuge auch nicht regelmäßig eine einheitliche betriebliche Herkunft auf. Randnummer 242 Auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer „ID.“-Serienmarke habe zum Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 nicht bestanden. Es habe keine am Markt präsente Serie von Marken der Klägerin mit dem Stammbestandteil „ID.“ bestanden. Die Webseite der Klägerin (Oktober 2017 bis April 2020) habe keine Bewerbung einer „ID.“-Serie enthalten. Erforderlich sei eine Gewöhnung des Verkehrs an eine solche Serie, damit der Stammbestandteil Hinweischarakter auf die Klägerin erlangt haben könnte. Dies sei zum Kollisionszeitpunkt nicht der Fall gewesen. Erst ab April 2020 habe die Klägerin an ihrer Website „gewerkelt“, um eine solche Serie zu präsentieren. Eine „ID.“-Markenserie der Klägerin sei im maßgeblichen Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 bei den hier relevanten Verkehrskreisen, nämlich dem auch von VW-Fahrzeugen angesprochenen Verkehr, nicht präsent gewesen. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Serienzeichen-Gesichtspunkt könne nur eintreten, wenn der für die betreffenden Waren typische Verkehr die ältere Serie kenne. Hieran fehle es. Randnummer 243 Auch
einer Gesamtabwägung liege keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens vor. Es fehle dem Element „ID.“ der Marken der Klägerin an der erforderlichen Eignung als Stammbestandteil. Das Element „ID.“ sei für die von den Klagemarken speziell beanspruchten Waren nicht unterscheidungskräftig und rein beschreibend. Ein zentrales Segment der Automatisierung im Logistik- und Intralogistik-Bereich seien seit vielen Jahren sog. Auto-ID-Produkte. „Auto-ID“ stehe für „automatische Identifikation und Datenerfassung“, kurz: „automatische Identifizierung“. Es gehe also um Technologien, mit welchen Objekte automatisch identifiziert werden könnten. Auf den Schutz des Elementes „ID.“ als Stammbestandteil einer Zeichenserie könne sich die Klägerin nur berufen, wenn dieses Element aufgrund seiner langjährigen und umfangreichen Benutzung Verkehrsdurchsetzung i.S.v. § 8 Abs. 3 MarkenG zu Gunsten der Klägerin erreicht hätte. Derartiges sei zum Kollisionszeitpunkt weder dargetan noch ersichtlich. Randnummer 244 Im Rahmen der Verwechslungsgefahr sei zudem zu berücksichtigen, dass sich die Waren fahrerlose Transportfahrzeuge nicht an das allgemeine Publikum richteten, sondern an die Hersteller komplexer mehrteiliger Produkte und damit an professionelle Verkehrskreise. Diese seien von Hause aus besonders informiert, aufmerksam und verständig. Auch dies schließe eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens aus. Assoziationen genügten nicht. Randnummer 245 Eine „umgekehrte“ Verwechslungsgefahr sei im Bereich der hier allein geltend gemachten mittelbaren Verwechslungsgefahr rechtlich irrelevant. Die von der Klägerin geltend gemachte umgekehrte Verwechslungsgefahr aufgrund der später gestiegenen Bekanntheit der VW-Marke „ID.“ sei unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 22 Abs. 1 Nr. 3, 51 Abs. 4 Satz 2 MarkenG nicht berücksichtigungsfähig. Eine solche „umgekehrte“ Verwechslungsgefahr sei auch viel zu spät entstanden, nämlich erst ab 2020 und nicht zum hier maßgeblichen Kollisionszeitpunkt November 2017. Randnummer 246 Für zahlreiche Zeichenkombinationen wie „ID. C2“, „ID. C6“, „ID. F1“, „ID. E1“, „ID. M1“ etc. sei nicht ersichtlich, dass sie, die Beklagte, diese jemals benutzt habe – es fehle insoweit an Verletzungshandlungen. Randnummer 247 Die Beklagte beruft sich mit Schriftsatz vom 06.09.2023 auf ihre am 13.04.2023 erworbene prioritätsältere Unions-Wort-Bildmarke ...: Randnummer 248 angemeldet am 01.10.2002 und eingetragen am 03.06.2004 u.a. in Klasse 12 für „Fahrzeuge“. Diese hält sie den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen einredeweise entgegen. Randnummer 249 Ihre, der Beklagten, Zeichennutzung sei zudem von der Schutzschranke des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG gedeckt. Randnummer 250 Klägerische Ansprüche seien schließlich verwirkt
G. Weiter hält die Beklagte die klägerische Anspruchsgeltendmachung für treuwidrig
Randnummer 251 Eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG liege nicht vor. Auf außerzeichenrechtliche Umstände stelle die Klägerin schon nicht ab. Es fehle auch am Wettbewerbsverhältnis. Ein Substitutionswettbewerb bestehe nicht. Für einen Behinderungswettbewerb fehle es am wettbewerblichen Bezug. Es liege auch keine Behinderung der Klägerin vor, erst recht keine gezielte. Auch eine Unlauterkeit sei nicht gegeben. Randnummer 252 Es bestehe auch kein Anspruch auf Erklärung der Nichtigkeit der Marken (Antrag zu V.). Randnummer 253 Die Beklagte hat die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die gegen die Klagemarken gestellten Verfallsanträge beantragt. Randnummer 254 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.11.2025 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 255 I. Die zulässige Klage hat - soweit über sie
Teilklagerücknahme und teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung noch zu entscheiden ist - in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 256 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die zuletzt gestellten Klageanträge hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 257 a. Die Klägerin stützt die Klageanträge I. bis V. hauptweise auf markenrechtliche Ansprüche, und zwar in erster Linie auf ihre DE-Wortmarke <leer> „ID. A.“ im Zusammenhang mit einer „ID“-Serienmarke und
rangig kumulativ auf die Marken <leer> „ID. A.“, <leer> „ID. T.“, <leer> „ID. S.“ und <leer> „ID. C.“ als Bestandteil der „ID.“-Serienmarke mit dem Bestandteil „ID.“. Die Klageanträge I. bis IV. werden weiter
rangig auf Wettbewerbsrecht, § 4 Nr. 4 UWG, gestützt. Randnummer 258 b. Mit dem Antrag I. wendet sich die Klägerin -
ihrem Vortrag (Rn. 232 und Rn. 233 des Schriftsatzes vom 22.03.2023) - gegen „ID.“-Markeneintragungen der Beklagten. Die Formulierung „unter Kennzeichnung mit dem Stammbestandteil ID.“ ist durch den
folgenden Zusatz: „wenn dies mit folgenden Zeichen geschieht“ hinreichend konkretisiert und bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es geht daher um die Verletzungsformen
dem „wenn dies geschieht wie“-Zusatz und kerngleiche Handlungen hierzu. Die Anträge II. bis IV. sind rückbezogen auf den Antrag zu I. und daher ebenfalls hinreichend bestimmt. Randnummer 259 c. Bestimmtheitsbedenken hinsichtlich des Antrags zu V. bestehen nicht. Randnummer 260 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Randnummer 261 a. Der Antrag Ziff. I. bleibt ohne Erfolg. Die begehrte Unterlassung kann die Klägerin weder auf markenrechtlicher Grundlage (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG) aufgrund von Verwechslungsgefahr noch auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage (§§ 3, 8, 4 Nr. 4 UWG) wegen einer gezielten Behinderung beanspruchen. Randnummer 262 aa. Die geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche aus dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG bestehen nicht. Randnummer 263
G besteht eine Vermutung zugunsten des als Inhaber Eingetragenen. Dies ist hier die Klägerin. Diese Vermutung ist vorliegend nicht entkräftet. Die Klägerin hat erklärt, dass die Marken nicht abgetreten oder übertragen worden seien. Etwas Gegenteiliges ergibt sich spezifiziert nicht. Randnummer 265 (
G als auch die Nichtbenutzungseinrede
G erhoben. Die Kammer vermag die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarken „ID. S.“, „ID. T.“ und „ID. C.“ i.S.v. § 26 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ vorliegend nicht festzustellen. Hinsichtlich der Klagemarke „ID. A.“ kann die Frage offenbleiben, weil es jedenfalls an einer Verwechslungsgefahr in Ermangelung eines „ID.“-Serienzeichens auf Klägerseite fehlt. Randnummer 271 (aa)
G muss der Kläger im Verletzungsverfahren auf Einrede des Beklagten
weisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gem. § 26 MarkenG benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Eine rechtserhaltende Benutzung i.S.v. § 26 Abs. 1 MarkenG setzt voraus, dass die Marke von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden ist.
G gilt die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 14 – VW Bulli). Randnummer 272 (bb) Der relevante Benutzungszeitraum für die Einrede
G ist vorliegend bei einem Abstellen auf die Einreichung der Klageschrift der Zeitraum 25.07.2017 bis 24.07.2022 und bei einem Abstellen auf die Klageerhebung i.S.v. § 253 Abs. 1 ZPO der Zeitraum 01.09.2017 bis 31.08.
frager bzw. Abnehmer von Abruf- und Auslieferungssystemen für die Produktionslogistik. An diesen Verkehrskreis richtet sich das klägerische Angebot. Randnummer 278 Die Kammer kann das Verständnis dieses Verkehrskreises selbst beurteilen. Die Ermittlung der Verkehrsauffassung bei markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten im Prozess ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH GRUR 2016, 1193 Rn. 20 – Ansprechpartner). Dieser kann die Verkehrsauffassung regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde feststellen, wobei es um die Anwendung speziellen Erfahrungswissens geht (vgl. Büscher in Büscher, UWG,
Maßgabe der vorgenannten Grundsätze lässt sich eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarken „ID. T.“, „ID. S.“ und „ID. C.“ für die Waren „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ in Klasse 12 nicht feststellen. Randnummer 280 Eine Benutzung für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ ergibt sich bereits aus dem Klägervortrag spezifiziert nicht. Randnummer 281
dem Klägervortrag sei die Klagemarke „ID. T.” für einen Abruftaster benutzt worden, der Meldungen übermittelt und mit dem per Knopfdruck etwa eine Warenbestellung ausgelöst oder eine notwendige Instandsetzung signalisiert werden könne (Replik, Rn. 157). Randnummer 282 Die Klagemarke „ID. S.“ sei
dem Klägervortrag für ein Durchlaufregal benutzt worden, welches zusammen mit dem „ID. S.®switch“ ermögliche, jederzeit den Füllstand im Durchlaufregal zu messen (Replik, Rn. 178). Die von der Klägerin überreichten Angebote und Rechnungen lassen lediglich erkennen, dass eine „ID. S.®Abruf-Wippe“ (in den englischsprachigen Dokumenten als „ID. S.®Call Switch“ bezeichnet) vertrieben worden sei. Diese Abruf-Wippe dürfte jenes Gerät sein, das die Klägerin in ihrer Replik (Rn. 178) als „ID. S.®switch“ bezeichnet hat und welches in Anlage K 65 beschrieben wird. Es handelt sich dabei um ein „ kleines, in ein Regal einzusetzendes Gerät zur Füllstandsmessung“. Randnummer 283 Die Klagemarke „ID. C.” sei
Klägervortrag für eine Software benutzt worden. Die von der Klägerin überreichten Angebote und Rechnungen (Anlagen K 80 und K 81 sowie Anlagen K 83 bis K 92) zeigen eine Benutzung des Zeichens „ID. C.®...“ für Leistungen wie Nutzung (wohinter sich vermutlich eine Lizenz verbirgt) und – vor allem – Support im Zusammenhang mit einer Software. Randnummer 284 Eine Benutzung der drei vorgenannten Klagemarken für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ in Klasse 12 ist damit schon nicht spezifiziert dargetan. Dass die Produkte - wie die Klägerin geltend macht - mit einem „fahrerlosen Transportfahrzeug“ zusammen funktionierten, vermag eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarken „ID. T.“, „ID. S.“ und „ID. C.“ für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ nicht zu begründen. Dieser Punkt kann jedoch vorliegend im Ergebnis offenbleiben. Randnummer 285 (ee) Offenbleiben kann im Streitfall auch - worüber die Parteien erheblich streiten - ob die Klagemarke „ID. A.“ im hier maßgeblichen Benutzungszeitraum Juli/September 2017 bis Juli/September 2022 rechtserhaltend für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ (Klasse 12) benutzt worden ist. Randnummer 286 Unbestritten veräußerte die Klägerin ein „ID. A.-System“ für mehr als 1 Mio. Euro an ein Werk der Beklagten in K. (ca. 2019/2020). Diese Nutzung liegt im maßgeblichen Benutzungszeitraum. Die diesbezügliche Projektdauer bei der Klägerin betrug 1,5 Jahre. Die Parteien streiten darüber, ob das innerhalb des Systems eingesetzte FTF nur mit „DS“, einer Drittmarke, gekennzeichnet gewesen sei, ob nur auf dem „Gesamtsystem“ bzw. der Kombination aus FTF und Umschlagelement „ID. A.“ und die Firmierung der Klägerin gestanden habe und ob die Klägerin - wie die Beklagte geltend macht - „ID. A.“
träglich aufgebracht habe. Randnummer 287 Dass das „fahrerlose Transportfahrzeug“ als Teil eines von der Klägerin angebotenen Gesamtsystems im maßgeblichen Benutzungszeitraum auch selbständig von der Klägerin angeboten wurde, lässt sich vorliegend bereits nicht feststellen. Selbst wenn die Bezeichnung „ID. A.“ für ein Gesamtprodukt verwendet worden wäre, wie es die Klägerin geltend macht, läge -
den vorgenannten Grundsätzen - nicht ohne weiteres auch eine herkunftshinweisende Benutzung für einen Bestandteil des Systems vor. Unstreitig bot die Klägerin im hier relevanten Benutzungszeitraum ein „fahrerloses Transportfahrzeug“ lediglich als Teil einer Gesamtlösung an. Sie kaufte es hierfür vom Drittanbieter zu und rüstete es physisch um. Die Marke des Drittherstellers (DS) verblieb auf dem „fahrerlosen Transportfahrzeug“. Randnummer 288 Die Klägerin beruft sich zur Zeichennutzung von „ID. A.“ insoweit u.a. auf eine Broschüre - wie sie geltend macht - aus dem Jahr 2016 (Anlage K 221): Randnummer 289 Dort heißt es: „ID. A. ist ein weiteres Modul des Bestandsystems ID. C.®“ sowie in der Überschrift „ID. A. - Vollautomatische fahrerlose Lieferung von KLT's und GLT's in der Produktion“. Randnummer 290 Weiter bezieht sich die Klägerin u.a. auf eine Broschüre Anlage K 210 (auszugsweise S. 1 und 8): Randnummer 291 Schließlich hat die Klägerin u.a. als Anlage K 43 eine Rechnung vom 22.06.2017 an die Beklagte vorgelegt, die sich auf ein „Pilot -> ID. A.®“ bezieht: Randnummer 292 Darin heißt es: „Demonstration eines ID. A.® Fahrzeugs für den Zeitraum von vier Wochen: Fahrerloses Transportsystem für die vollautomatische und mannlose GLT und KLT Belieferung direkt in die Produktionsregale.“. Randnummer 293 Auch für die Zeit
2017 hat die Klägerin Unterlagen vorgelegt. Randnummer 294 Aus den Unterlagen ergibt sich ein „Fahrerloses Transportsystem“. Ein Element dieses Systems ist das „fahrerlose Transportfahrzeug“. Die Klägerin ist ein Lösungsanbieter im Bereich der Systemintegration und wirbt damit, Soft- und Hardware Lösungen perfekt zu kombinieren. Im Streitfall ist
den vorgenannten Grundsätzen eine Zeichennutzung für das Element „fahrerloses Transportfahrzeug“ aus Rechtsgründen nur beim Vorliegen von dahingehenden Anhaltspunkten anzunehmen. Ob diese im Streitfall festzustellen sind, kann jedoch offenbleiben. Randnummer 295 (ff) Auf die Einrede
G kommt es aus Rechtsgründen bereits nicht an. Art. 17 MRL 2015 schreibt unionsrechtlich den einmaligen
weis für den feststehenden Benutzungszeitraum von fünf Jahren vor Klageerhebung vor. Der Markeninhaber soll zum Benutzungsnachweis nur ein einziges Mal verpflichtet sein (Hackbarth in Fezer, MarkenR, 6. Aufl., § 25 Rn. 14). Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an den EuGH (GRUR 2021, 613 – Husqvarna/Lidl) seine bisherige Rechtsprechung,
der bei einer Klage auf Erklärung des Verfalls gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zur Bestimmung des maßgeblichen Benutzungszeitraums auch der Zeitraum
Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz einzubeziehen ist, aufgegeben (BGH GRUR 2021, 736 Ls. 1 – STELLA).
Ansicht der Kammer ist aufgrund der Richtlinienwidrigkeit der Einrede
G diese Vorschrift durch die Kennzeichengerichte nicht anzuwenden (vgl. hierzu auch Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., Einl. UWG Rn. 3.13b mwN; OLG Frankfurt GRUR-RS 2023, 48418 Rn. 61 – MO). Randnummer 296
rangig kumulativ auf die Marken DE <leer> „ID. A.“, <leer> „ID. T.“, <leer> „ID. S.“ und <leer> „ID. C.“ als Bestandteil der „ID.“-Serienmarke mit dem Bestandteil „ID.“. Randnummer 301 Damit macht die Klägerin jeweils Schutz einer „ID.“-Serienmarke mit dem Bestandteil „ID.“ geltend, aus der sie eine Verwechslungsgefahr herleitet. Randnummer 302 Eine solche vermag die Kammer im Streitfall jedoch für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 nicht festzustellen. Es fehlt insoweit an einer erforderlichen Präsenz einer solchen klägerischen „ID.“-Serienmarke mit dem Bestandteil „ID.“ im Markt. Randnummer 303 (
zuweisen (BGH GRUR 2009, 772 Rn. 51 – Augsburger Puppenkiste; Boddien in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG,
G kann der Inhaber einer Marke nicht die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, untersagen, wenn ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke mit jüngerem Zeitrang zurückgewiesen worden ist oder zurückzuweisen wäre, weil an dem für den Zeitrang der Eintragung der jüngeren Marke maßgeblichen Tag noch keine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder § 15 Abs. 2 MarkenG bestand. Die Folge ist dann eine Koexistenz. Randnummer 309 (bb) Am 21.11.2017 muss also eine Verwechslungsgefahr zwischen einer „ID.“-Serienmarke der Klägerin und der ID.-Marke der Beklagten bestanden haben. Eine solche lässt sich jedoch vorliegend nicht feststellen. Randnummer 310 (aaa) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb
folgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet. Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren oder Dienstleistungen zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Waren- oder Dienstleistungsarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln. Anlass zu einer solchen Schlussfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen mit demselben Zeichenbestandteil innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist (BGH GRUR 2002, 544, 547 – BANK 24). Der Verkehr verwechselt die Zeichen in einem solchen Fall nicht unmittelbar. Er ordnet sie jedoch aufgrund des übereinstimmenden Stammbestandteils demselben Unternehmen zu oder nimmt zumindest an, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen stammten aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR 2011, 915 Rn. 56 – UNIWEB). Randnummer 311 Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens sind besondere Anforderungen an die Wesensgleichheit dieses Zeichens mit dem angegriffenen Zeichen zu stellen (BGH GRUR 2010, 729 Rn. 41 – MIXI). Randnummer 312 Für die anderen Faktoren der Verwechslungsgefahr gelten bei der Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens keine Besonderheiten. Bei der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist auf den Stammbestandteil abzustellen (BGH GRUR 2000, 886, 888 – Bayer/BeiChem). Die Kennzeichnungskraft kann durch Drittzeichen geschwächt werden. Randnummer 313 Auch für die Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit gelten die allgemeinen Grundsätze (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, 39. Ed, Art. 8 Rn. 255). Randnummer 314 (bbb) Dass die Klägerin bis zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 eine „ID.“-Serienmarke für die Waren „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ erworben hat, lässt sich im Streitfall nicht feststellen. Randnummer 315 (i) Die der Markenfamilie oder -serie angehörenden Marken müssen auf dem Markt präsent sein. Insoweit hat die Partei, welche die Existenz einer Markenfamilie bzw. -serie geltend macht, die Benutzung jeder einzelnen Marke dieser Markenfamilie bzw. -serie zu beweisen oder zumindest einer Reihe davon (zur UMV: Hennigs in BeckOK MarkenR, 43. Ed., Art. 8 UMV Rn. 125). Werden nicht genügend viele Marken benutzt, um eine Familie oder Serie zu bilden, kann vom Verkehr nicht erwartet werden, dass er in diesen Marken ein gemeinsames Element entdeckt und/oder eine Marke mit dem gleichen Element mit diesen Marken in Verbindung bringt (EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 64 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). Randnummer 316 Ähnliche Grundsätze gelten auch im Bereich des MarkenG
der nationalen Rechtsprechung: Randnummer 317 Es ist erforderlich, dass dem identischen/wesensgleichen und im Gesamtzeichen hervortretenden Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt (Thalmeier in BeckOK MarkenR, 44. Ed., § 14 Rn. 520). Ein Hinweischarakter des Stammbestandteils kann regelmäßig dann angenommen werden, wenn ein Unternehmen bereits mit mehreren eigenen Zeichen, die denselben Wortstamm aufweisen, im Verkehr aufgetreten ist (BGH GRUR 2002, 544, 547 – BANK 24). Eine derartige Zeichenserie muss tatsächlich benutzt werden; die bloße Inhaberschaft zahlreicher Markeneintragungen mit einem identischen bzw. wesensgleichen Stammbestandteil genügt nicht (BGH GRUR 2009, 484 Rn. 39 – Metrobus). Der Inhaber der Serie älterer Eintragungen muss den
weis der Benutzung aller zu der Serie gehörenden Marken oder zumindest einer Reihe von Marken, die eine Serie bilden können, erbringen (Thalmeier in BeckOK MarkenR, 44. Ed., § 14 Rn. 520). Randnummer 318 Der Schutz einer Zeichenserie kann auch dadurch entstehen, dass der Markeninhaber unmittelbar mit der gesamten Markenserie im Markt auftritt und die Serie nicht erst über einen längeren Zeitraum entwickelt (BGH GRUR 2013, 840 Rn. 23 – PROTI II). Randnummer 319 Wird ein Bestandteil bereits als Stammbestandteil für eine existierende Zeichenserie benutzt, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich der fragliche Bestandteil theoretisch als Stammbestandteil eignet, insbesondere, ob er über Kennzeichnungskraft verfügt (vgl. BGH GRUR 2010, 646 Rn. 17 – OFFROAD; BGH GRUR 2002, 542, 544 – BIG). Selbst kennzeichnungsschwache Zeichenteile können daher Grundlage einer mittelbaren Verwechslungsgefahr sein, wenn sie als Bestandteile einer Markenfamilie benutzt werden (BPatG GRUR 2003, 61, 63 – T-control/T-Connect). Randnummer 320 (ii) Im Streitfall entscheidend sind daher für den Erwerb der geltend gemachten „ID.“-Serienmarke Benutzungshandlungen der Klägerin bis zum 21.11.2017, auch wenn sich die Klagemarken zu diesem Zeitpunkt jeweils noch in der Benutzungsschonfrist befanden. Die Klägerin beansprucht vorliegend Schutz einer „ID.“-Serienmarke. Eine solche müsste sie durch Benutzung bis zum 21.11.2017 erworben haben, und zwar für Waren/Dienstleistungen, die ähnlich sind zu „Fahrzeugen und Teilen davon“, für die die Benutzung durch die Beklagte untersagt werden soll. Erforderlich ist eine Präsenz im relevanten Markt. Randnummer 321 Relevante Verkehrskreise des Waren-/Dienstleistungsangebots der Klägerin sind Abnehmer von Abruf- und Auslieferungsystemen für die Produktionslogistik, und zwar sehr große Unternehmen, die Auftragsvolumina von ca. 1 Mio. Euro
fragen. Insoweit kommen nur wenige Unternehmen in Deutschland in Betracht. Die Zeichen der Beklagten, die hier angegriffen worden sind, werden für (Elektro-)Fahrzeuge benutzt. Das Produktangebot der Beklagten richtet sich insoweit an den allgemeinen Verkehr. Randnummer 322 (iii) Im Markt des allgemeinen Verkehrs lässt sich eine Präsenz einer klägerischen „ID.“-Serienmarke nicht feststellen. Eine solche Präsenz macht die Klägerin bereits nicht geltend. Randnummer 323 (iv) Selbst im vom Waren-/Dienstleistungsangebot der Klägerin angesprochenen Verkehrskreis lässt sich eine „ID.“-Serienmarke der Klägerin für die Waren „fahrerlose Transportfahrzeuge“ vor dem 21.11.2017 im Streitfall über eine erforderliche Präsenz im Markt nicht hinreichend feststellen. Allenfalls die Nutzung / Bewerbung für ein komplexes „System“ bzw. Teile davon („ID. T.“ für einen Abruftaster, „ID. S.“ für ein Durchlaufregal / eine Abruf-Wippe, „ID. C.“ für eine Software) ergibt sich aus den klägerseits vorgelegten Unterlagen, nicht jedoch jeweils eine Nutzung für eine Ware „fahrerloses Transportfahrzeug und daraus bestehende Systeme“ und eine dahingehende Präsenz im Markt. Allenfalls das Zeichen „ID. A.“ sei
Klägervortrag für ein „fahrerloses Transportfahrzeug“ genutzt worden. Für die Begründung einer „ID.“-Serienmarke für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ genügt dies nicht, da es an der Benutzung der Serie für die betreffende Ware fehlt. Randnummer 324 Vor diesem Hintergrund vermögen auch die
folgenden, beispielhaft angeführten Benutzungsunterlagen, die Präsenz einer „ID.“-Serienmarke für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ nicht zu begründen: Randnummer 325 U.a. die vorgenannten Benutzungsunterlagen K221, K210 und K43 und auch K227 (Auszug aus einer Broschüre: Randnummer 326 lassen in dem insoweit beworbenen Stadium der Pilotierung vor dem 21.11.2017 nicht hinreichend erkennen, was Gegenstand der Kennzeichnung mit „ID. A.“ sein sollte („System“, „vollautomatisches Fahrregal“). Die Nutzung des Zeichens „ID. A.“ in Anlage K123 lässt offen, für welche Ware oder Dienstleistung „ID. A.“ genau steht („Vollautomatische fahrerlose Lieferung von KLT’s und GLT’s in der Produktion“). Anlagenkonvolut K124 ist eine Mailing-Aktion aus dem Jahr 2016 an Geschäftskontakte zur Information über „ID. A.“ und weitere „ID.“-Produkte. Unklar bleibt, welche Reichweite diese Aktion hatte und wofür genau die Kennzeichnung „ID. A.“ dort steht. Anlage K189 (Screenshots der archivierten Website I. de vom 26.07.2016 und 22.08.2016) lässt wiederum eine Bewerbung eines ID. A.-Systems erkennen („ID. A. - Vollautomatische und fahrerlose
schubversorgung“). Ein Transportsystem wird dort mit „ID. A.“ gekennzeichnet, nicht jedoch eine Ware „fahrerloses Transportfahrzeug und daraus bestehende Systeme“. Soweit vereinzelt in den Anlagen K217, K42 und K43 von einem „ID. A. Fahrzeug“ die Rede ist, so steht dem die Kennzeichnung etwa in Anlage K44 gegenüber, einem Artikel im Fachmagazin „Logistik Heute“ vom 17.03.2017: „ID. A. Prozessinnovation für automatischen
schub“. Dort ist die Rede von einem ID. A.-Prozess von I., ID. A. sei eine Kombination aus FTS (SSI S. / M.) und intelligenten, fahrenden Durchlaufregalen (I.). Dem Klägervortrag ist eine Präsenz im Markt vor dem 21.11.2017 eines „ID.“-Serienzeichens der Klägerin für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ damit bereits nicht hinreichend zu entnehmen. Selbst das Zeichen „ID. A.“ wurde auch für ein „System“ und/oder ein „fahrendes Regal“ verwendet. Diese Unklarheit geht vorliegend zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin. Randnummer 327 Die weiteren „ID.“-Marken der Klägerin sind bereits - wie ausgeführt - nicht für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ genutzt worden. Randnummer 328 (ccc) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr aus einer klägerischen „ID.“-Serienmarke zum Zeitpunkt 21.11.2017 lässt sich auch im Übrigen nicht feststellen. Randnummer 329 (i) Die Kennzeichnungskraft des Serienbestandteils „ID.“ ist gering bis durchschnittlich. Eine Schwächung durch Drittzeichen, für die die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, lässt sich vorliegend nicht feststellen. Eine solche Schwächung stellt einen Ausnahmetatbestand dar. Sie setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Waren oder Dienstleistungen in einem Umfang tatsächlich in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Zeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH GRUR 2009, 766 Rn. 32 – Stofffähnchen I; BGH GRUR 2012, 930 Rn. 40 – Bogner B/Barbie B). Diese Voraussetzungen lassen sich nur schwer
weisen. Insbesondere reicht allein die Anzahl der Drittzeichen zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht aus. Erforderlich ist jedenfalls Vortrag der eine Schwächung einwendenden Beklagten, der den Schluss auf eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke in den allgemeinen Verkehrskreisen zulässt (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 40 – Bogner B/Barbie B; OLG Hamburg GRUR-RS 2023, 155 Rn. 105 - Telekom-T). An solch spezifiziertem Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. Randnummer 330 Auf die von der Beklagten erworbene Marke Unions-Wort-Bildmarke <leer>: Randnummer 331 angemeldet am 01.10.2002 und eingetragen am 03.06.2004 u.a. in Klasse 12 für „Fahrzeuge“ kommt es vorliegend nicht an. Randnummer 332 (ii) Für die Frage der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit innerhalb der Prüfung einer mittelbaren Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt der Verletzung eines klägerischen Serienzeichens kommt es darauf an, ob der Verkehr im jeweils angegriffenen Zeichen der Beklagten an das Zeichen der Klägerin erinnert wird (vgl. BGH BeckRS 2009, 8602 Rn. 40 - METROBUS). Es kommt daher hier auf den Verkehrskreis an, an den sich die mit den angegriffenen Zeichen gekennzeichneten (Elektro-)Fahrzeuge der Beklagten richten, somit den allgemeinen Verkehr. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr bei diesem Verkehrskreis lässt sich jedoch zum Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 nicht feststellen. Die mangelnde Präsenz der Klagemarken im Bereich des allgemeinen Verkehrskreises steht vorliegend der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr „in klassischer Richtung“ entgegen. Randnummer 333 Dass die Zeichen der Beklagten am 21.11.2017 der Klägerin zugeordnet worden seien bzw. eine entsprechende Gefahr bestanden habe, macht die Klägerin zudem bereits nicht spezifiziert geltend. Randnummer 334 (iii) Da es im Streitfall (auch) auf den Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 ankommt, kann eine umgekehrte (mittelbare) Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG, auf die sich die Klägerin vor allem beruft, aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommen. Randnummer 335 Denn diese kann - denknotwendig - erst
dem 21.11.2017 entstanden sein, lag also am 21.11.2017 gerade noch nicht vor. Randnummer 336 (c) Auch der hilfsweise Streitgegenstand - kumulativ die Marken <leer> „ID. A.“, <leer> „ID. T.“, <leer> „ID. S.“ und <leer> „ID. C.“ als Bestandteil einer „ID.“-Serienmarke mit dem Bestandteil „ID.“ - vermag den Klageantrag zu Ziff. I. nicht zu begründen. Es fehlt auch insoweit zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 an einer „ID.“-Serienmarke der Klägerin für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“, da eine erforderliche Präsenz im Markt nicht festzustellen ist. Die mangelnde Präsenz der Klagemarken im Bereich des allgemeinen Verkehrskreises steht auch insoweit der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr „in klassischer Richtung“ entgegen. Es ist nicht festzustellen, dass der allgemeine Verkehr am 21.11.2017 angenommen haben könnte, dass die Zeichen der Beklagten am 21.11.2017 der Klägerin zuzuordnen seien. Randnummer 337
G sowie Treuwidrigkeit
Randnummer 338 bb. Der Antrag Ziff. I. ist auch nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 4 UWG (gezielte Behinderung) begründet. Randnummer 339
teilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder
fragewettbewerb fehlt (BGH GRUR 2018, 1251 Rn. 17 - Werbeblocker II). Randnummer 341 (b) Im Streitfall versuchen die Parteien nicht, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Die Klägerin beruft sich auf ein Wettbewerbsverhältnis über einen sog. Behinderungswettbewerb. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist insoweit erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH GRUR 2024, 1897 Rn. 28 - DFL-Supercup). Dieser konkrete (sachliche, funktionale) Bezug kann sich aus der Eigenart der Produkte oder aus der getroffenen Werbemaßnahme ergeben. Hinzukommen muss die Eignung der Förderung des eigenen Absatzes zur Beeinträchtigung des fremden Absatzes (Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 2 Rn. 4.29). Ob sich die Beklagte mit der Anmeldung und Nutzung ihrer Zeichen in einen Wettbewerb zur Klägerin stellt, kann letztlich offenbleiben. Randnummer 342
der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH GRUR 2018, 1251 Rn. 23 - Werbeblocker II). Randnummer 344 (b) In Betracht kommt vorliegend allenfalls die Fallgruppe einer Behinderung durch Kennzeichenverwendung. Randnummer 345 Insoweit sind jedoch Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden. Randnummer 346 Ein lauterkeitsrechtlicher Leistungsschutz kommt nur in Betracht, wenn der Schutz
dem MarkenG versagt, dh ein markenrechtlicher Schutz von vornherein oder dem Grunde
nicht in Betracht kommt, nicht dagegen dann, wenn ein markenrechtlicher Tatbestand nicht vollständig erfüllt ist. Andernfalls würde der Harmonisierungseffekt der Markenrechts-RL (2015/2436/EU idF v. 16.12.2015) gefährdet (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 4 Rn. 4.77). Erschöpft sich ein Verhalten nicht in Umständen, die eine markenrechtliche Verletzungshandlung begründen, sondern tritt ein von der markenrechtlichen Regelung nicht erfasster Unlauterkeitstatbestand hinzu, kann die betreffende Handlung neben einer Kennzeichenverletzung als eine unlautere geschäftliche Handlung anzusehen sein (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 4 Rn. 4.77; vgl. auch BGH GRUR 2008, 628 Rn. 14 - Imitationswerbung). Randnummer 347 Beim verbleibenden Anwendungsbereich des UWG kommen insbesondere die Fälle der Behinderungsabsicht in Betracht (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 4 Rn. 4.77). Randnummer 348 (
der erforderlichen Gesamtwürdigung sämtlicher Einzelfallumstände (vgl. hierzu Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 4 Rn. 4.10) nicht feststellen. Bei objektiver Würdigung der Umstände sind die Markenanmeldungen der Beklagten ab 21.11.2017 in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet und nicht auf die Beeinträchtigung einer geschäftlichen Entfaltung der Klägerin. Es liegt auch nicht der Fall vor, dass das (Eigen-)Interesse der Beklagten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der Klägerin und/oder der Allgemeinheit. Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass die Auswirkungen der Zeichenanmeldungen und -nutzungen durch die Beklagte für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile - wie sie hier angegriffen sind - bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des UWG von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht besteht, was eine Koexistenz zur Folge hat. Ein Überwiegen der Interessen der Klägerin ergibt sich im Streitfall daher im Ergebnis auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht. Randnummer 353 b. Der Antrag zu Ziff. II. - Feststellung einer Schadensersatzpflicht - besteht
dem Vorgenannten ebenfalls nicht, da es an einer Markenverletzung und an einem Wettbewerbsverstoß fehlt. Randnummer 354 c. Die Anträge zu Ziff. III. - Auskunft
G - und Ziff. IV. - Auskunft
BGB zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen - sind mangels Markenverletzung und mangels Wettbewerbsverstoßes ebenfalls nicht begründet. Randnummer 355 d. Der Antrag zu Ziff. V. - Nichtigerklärung der im Antrag genannten nationalen Marken der Beklagten - ist aus §§ 55 Abs. 1, 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ebenfalls nicht begründet, da es an einer Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG fehlt. Es gilt insoweit das zur Verwechslungsgefahr zu § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG Ausgeführte. Randnummer 356 3. Eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens gem. § 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten beim DPMA gestellten Anträge auf Erklärung des Verfalls und der Löschung der Klagemarken „ID. A.“, „ID. T.“, „ID. S.“ und „ID. C.“ ist nicht vorzunehmen. Randnummer 357 a. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts (BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 18 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Zu einer Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits besteht danach kein Anlass. Randnummer 358 b. Gegen eine Aussetzung des Verfahrens spricht bereits, dass die Löschungsverfahren nicht für alle mit der Klage gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche der Klägerin i.S.v. § 148 ZPO vorgreiflich ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 22 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Die Ansprüche gemäß den Anträgen Ziff. I., II. und IV. werden auch auf § 4 Nr. 4 UWG gestützt. Zudem stützt sich die Klägerin vorliegend - wie ausgeführt - auf eine „ID.“-Serienmarke, die als Grundlage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Markt präsent gewesen sein muss. Auch dieser Gesichtspunkt steht einer Vorgreiflichkeit i.S.v. § 148 ZPO vorliegend entgegen. Randnummer 359 II. Der Schriftsatz der Klägerin vom 16.01.2026 hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. Randnummer 360 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269, 91a, 709 ZPO. Randnummer 361 IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 51 Abs. 1, 39 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.