Hochschulreife - Sperrwirkung des § 93 SGB 7 - Nichtanwendbarkeit des § 91 SGB 7 Leitsatz
Landwirtschaft und sperrt die Anwendung allgemeiner Vorschriften (vgl Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 12, Stand: 04.11.2024; Wolfgang Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2021, § 93 SGB 7, Rn. 5). (Rn.23) 3.
Mindestjahresarbeitsverdienst gilt nach § 93 Abs 3 S 1 SGB VII als JAV.
SGB VII bildet ein eigenständiges System ab, dass eine Grundsicherung unabhängig von
tatsächlichen Ertragslage ermöglicht (vgl Bruno in Schlaeger SGB VII,
vorhandenen Unternehmenssubstanz und
familiären Verbundenheit zum Unternehmer regelmäßig weniger schutzbedürftig als andere Versicherte (BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 5/94 = BSGE 75, 193-199 = SozR 3-2200 § 780 Nr 1 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 101 = SozR 3-1100 Art 6 Nr 22 = SozR 3-2200 § 776 Nr 3). (Rn.29) 5. Nach § 93 Abs 3 S 2 und 3 SGB VII gilt die Vorschrift über den "JAV für Kinder" entsprechend. Mit diesem "JAV für Kinder" war bis zum 31.12.2020
inzwischen durch das
1995 geborene Kläger erlitt am 09.04.2010 mit 14 Jahren als nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger in einem landwirtschaftlichen Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) einen Arbeitsunfall im Unternehmen seiner Eltern. Randnummer 3
Kläger erhält seit dem 10.04.2010 eine Verletztenrente von
Beklagten. Randnummer 4
dafür zugrunde liegende JAV wurde mit zunehmendem Alter nach den § 90 Abs. 2 i.V.m. § 85 SGB VII angepasst. Ab dem 31.12.2013, mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers, legte die Beklagte einen JAV in Höhe von 60%
Bezugsgröße zu Grunde. Randnummer 5
Kläger erwarb anschließend die Hochschulreife und beantragte am 22.04.2021 eine Neufestsetzung des JAV bei
Beklagten. Randnummer 6 Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27.04.2021 ab. Bei einem Arbeitsunfall als mitarbeitender Familienangehöriger sei keine Neufestsetzung des JAV nach Schul- oder Berufsausbildung vorzunehmen. Randnummer 7 Am 27.05.2021 legte
Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.04.2021 ein. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, dass für die Personengruppe des § 2 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VII die Bemessung des JAV nicht nach den allgemeinen Vorschriften
SGB VII erfolge und
Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom 08.02.2022 hat
Kläger dagegen Klage erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass eine Neufestsetzung des JAV nach den allgemeinen Regeln für Kinder berechnet werden müsse. Eine andere Behandlung führe zu einer Benachteiligung gegenüber anderen versicherten Kindern. Randnummer 10
Kläger beantragt schriftsätzlich (sinnvoll gefasst), Randnummer 11 den Bescheid
Beklagten vom 27.04.2021 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Jahresarbeitsverdienst für ihn nach den allgemeinen Vorschriften
JAV-Berechnung neu festzusetzen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte ist
Auffassung, für die Versicherten in
Landwirtschaft gelte vorrangig die Sondervorschrift des § 93 SGB VII und hat sich im Wesentlichen ihren Begründungen im Widerspruchsbescheid angeschlossen. Randnummer 15 Das Gericht hat die Verwaltungsunterlagen
Beklagten beigezogen und den Sachverhalt mit den Beteiligten am 27.02.2026 umfassend erörtert. Randnummer 16 In diesem Termin hat das Gericht angekündigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten haben auf eine weitere Stellungnahmefrist verzichtet. Randnummer 17 Wegen
Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt
Prozessakte des Gerichtes und
beigezogenen Verwaltungsunterlagen
Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG nach Anhörung
Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und
entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. II. Randnummer 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 20
Bescheid
Beklagten vom 27.04.2021 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 21 Auf eine Anpassung des JAV des Klägers, abhängig von einem erreichten Bildungs-abschluss oder nach Altersgrenzen, hat
Kläger keinen Anspruch, denn dies ist für nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörige des landwirtschaftlichen Unternehmers vom Gesetz nicht vorgesehen. Randnummer 22 Die landwirtschaftliche Unfallversicherung stellt in einigen Bereichen
gesetzlichen Unfallversicherung ein Sondersystem dar und hat besondere Vorschriften und Regelung. Dies ist historisch gewachsen und stellt keine unverhältnismäßige Benachteiligung oder Rechtsverletzung dar. Randnummer 23 Die Sondervorschrift des § 93 SGB VII gilt vorrangig für Versicherte in
Landwirtschaft und sperrt die Anwendung allgemeiner Vorschriften (vgl. Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 12, Stand: 04.11.2024; Wolfgang Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2021, § 93 SGB 7, Rn. 5). Randnummer 24 Die Anwendung des § 91 SGB VII ist für die Personengruppe des § 2 Abs. 1 Nr. 5 b) SGB VII durch den § 93 SGB VII ausgeschlossen (vgl. Ricke in BeckOGK, 15.11.2023, SGB VII § 93, Rn. 4.1.) Randnummer 25
JAV dient
Berechnung
Unfallrente. Er beinhaltet grundsätzlich das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
letzten zwölf Monate vor dem Versicherungsfall. Für unter 30-Jährige gilt grundsätzlich ein altersabhängiger Mindest-JAV gem. § 85 SGB VII, weil die Versicherungsnehmer teilweise noch gar kein oder ein geringeres Entgelt bezogen haben. Randnummer 26
Kläger unterliegt
Personengruppe
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
Feststellung und Berechnung von Renten in RdL 05/06 2024, 134-143). Randnummer 28
Mindestjahresarbeitsverdienst gilt nach § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VII als JAV.
SGB VII bildet ein eigenständiges System ab, dass eine Grundsicherung unabhängig von
tatsächlichen Ertragslage ermöglicht (vgl. Bruno in Schlaeger SGB VII,
vorhandenen Unternehmenssubstanz und
familiären Verbundenheit zum Unternehmer regelmäßig weniger schutzbedürftig als andere Versicherte (BSG, Urteil vom 18. Oktober 1994 – 2 RU 5/94 –, BSGE 75, 193-199, SozR 3-2200 § 780 Nr 1, SozR 3-1100 Art 3 Nr 101, SozR 3-1100 Art 6 Nr 22, SozR 3-2200 § 776 Nr 3). Randnummer 30 Die Pflichtversicherungen in
Landwirtschaft dienen regelmäßig
Grundsicherung. So sollen die Unternehmen nicht mit zu starken Beiträgen belastet werden. Weiter werden manche landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur zu Erwerbszwecken betrieben. Neben
Grundsicherung kann eine höhere Rente über beitragspflichtige Zusatzversicherungen erlangt werden (vgl. Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 10, Stand: 04.11.2024). Randnummer 31 Eine pauschalierte JAV-Regelung ist in
Landwirtschaft in diesem Sondersystem notwendig und insbesondere auch sachgerecht. Eine Berechnung des JAV nach den allgemeinen Vorschriften wäre insbesondere in Kleinstbetrieben oder bei Nebenerwerbs-landwirten kaum praktikabel und nicht immer möglich. Es ist in
Landwirtschaft regelmäßig schwierig, genaue Einkünfte tatsächlich festzustellen (vgl. Köhler, Besonderheiten bei
Feststellung und Berechnung von Renten in RdL 05/06 2024, 134-143; Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 10). Randnummer 32 Die Sonderregelungen des § 93 SGB VII schließen nach Auffassung des Gerichts die Anwendung
allgemeinen Vorschriften zur Bestimmung des JAV aus. Randnummer 33 Die Sondervorschrift entfaltet eine Sperrwirkung. Eine Neufestsetzung des JAV nach Schul- und Berufsausbildung gem. § 91 SGB VII ist im Rahmen
Sperrwirkung nicht möglich (vgl. Biersack in Lauterbach, UV (SGB VII), 4. Auflage, September 2025, § 93, Rn. 16). Randnummer 34 Die Sperrwirkung führt entgegen
Meinung des Klägers auch nicht zu grob unbilligen Ergebnissen. Die besonderen Regeln in
landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind dem besonderes Berufsfeld
Landwirtschaft geschuldet. In
Landwirtschaft helfen regelmäßig Familienangehörige mit, ohne klassische Angestellte mit einem Arbeitsvertrag zu sein und ohne Lohn zu beziehen. Auch liegen die Voraussetzungen für eine „wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII regelmäßig nicht vor. Es soll aber sichergestellt werden, dass auch diese Personengruppe gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erhalten kann. Um die landwirtschaftlichen Unternehmen nicht zu stark mit Beiträgen zur Pflichtversicherung zu belasten, beinhaltet die Versicherung nur eine Grundsicherung in den konkreten Leistungen, erstreckt sich aber auch auf die Personengruppen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII. Randnummer 35 Die Nichtanwendung
allgemeinen Vorschriften aufgrund
Sondervorschrift des § 93 SGB VII ist demnach eine folgerichtige, zulässige und verhältnismäßige Konsequenz. Ohne die Sonderregelungen für landwirtschaftliche Unternehmen könnte es in vielen Konstellationen bei den Personengruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII an einer Lücke im Versicherungsschutz fehlen. Aufgrund dieser speziellen Regelungen, die einen weiterreichenden Leistungsanspruch, beispielsweise nach § 91 SGB VII sperrt, kann überhaupt ein weitreichender Versicherungsschutz gewährleistet werden. Randnummer 36 Es liegt keine Ausnahme
Sperrwirkung vor. Randnummer 37 Eine Ausnahme kann regelmäßig nur durch einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis erfolgen.
3 S. 1 SGB VII verweist im Wortlaut auf die Anwendung des § 85 SGB VII. Eine Bezugnahme auf den § 91 SGB VII liegt nicht vor. Randnummer 38 Nach § 93 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VII gilt die Vorschrift über den „JAV für Kinder“ entsprechend. Mit diesem „JAV für Kinder“ war bis zum 31.12.2020
inzwischen durch das 7. SGB IV-ÄndG vom 12.06.2020 aufgehobene § 86 SGB VII a. F. gemeint. Randnummer 39 Die alten §§ 85, 86 SGB VII a. F. wurden durch den neuen § 85 SGB VII ersetzt.
3 SGB VII wurde nach Auffassung des Gerichts lediglich nicht mit angepasst. Da seit dem 01.01.2021
Mindest-JAV gem. § 85 SGB VII auch für Kinder gilt, beinhaltet
OGK, 15.11.2023, SGB VII § 93, Rn. 16). Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.