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SG Hamburg 40. Kammer S 40 U 20/22 Gerichtsbescheid Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliches Unternehmen - mitarbeitender Familienangehör

Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliches Unternehmen - mitarbeitender Familienangehöriger - Bemessung des Jahresarbeitsverdienstes - keine Neufestsetzung nach Erlangung

Hochschulreife - Sperrwirkung des § 93 SGB 7 - Nichtanwendbarkeit des § 91 SGB 7 Leitsatz

  1. Die Anwendung des § 91 SGB VII ist für die Personengruppe des § 2 Abs 1 Nr 5 b) SGB VII durch den § 93 SGB VII ausgeschlossen (vgl Ricke in BeckOGK, 15.11.2023, SGB VII § 93, Rn. 4.1.). (Rn.24)
  2. Die Sondervorschrift des § 93 SGB VII gilt vorrangig für Versicherte in

Landwirtschaft und sperrt die Anwendung allgemeiner Vorschriften (vgl Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 12, Stand: 04.11.2024; Wolfgang Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2021, § 93 SGB 7, Rn. 5). (Rn.23) 3.

Mindestjahresarbeitsverdienst gilt nach § 93 Abs 3 S 1 SGB VII als JAV.

§ 93

SGB VII bildet ein eigenständiges System ab, dass eine Grundsicherung unabhängig von

tatsächlichen Ertragslage ermöglicht (vgl Bruno in Schlaeger SGB VII,

  1. Auflage 2025, § 93, Rn.1). (Rn.28)
  2. Das Sonderregelungssystem mit abweichenden Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß und stellt keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art 3 GG dar (vgl Wolfgang Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2021, § 93 SGB 7, Rn. 4; BSG vom 19.8.1975 - 8 RU 228/74 = BSGE 40, 134-139 = SozR 2200 § 780 Nr 2; Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII,
  3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 10). Die Personengruppen des § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII sind aufgrund

vorhandenen Unternehmenssubstanz und

familiären Verbundenheit zum Unternehmer regelmäßig weniger schutzbedürftig als andere Versicherte (BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 5/94 = BSGE 75, 193-199 = SozR 3-2200 § 780 Nr 1 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 101 = SozR 3-1100 Art 6 Nr 22 = SozR 3-2200 § 776 Nr 3). (Rn.29) 5. Nach § 93 Abs 3 S 2 und 3 SGB VII gilt die Vorschrift über den "JAV für Kinder" entsprechend. Mit diesem "JAV für Kinder" war bis zum 31.12.2020

inzwischen durch das

  1. SGB IV-ÄndG vom 12.06.2020 aufgehobene § 86 SGB VII aF gemeint. (Rn.38) Tenor
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) des Klägers im Rahmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Randnummer 2

1995 geborene Kläger erlitt am 09.04.2010 mit 14 Jahren als nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger in einem landwirtschaftlichen Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) einen Arbeitsunfall im Unternehmen seiner Eltern. Randnummer 3

Kläger erhält seit dem 10.04.2010 eine Verletztenrente von

Beklagten. Randnummer 4

dafür zugrunde liegende JAV wurde mit zunehmendem Alter nach den § 90 Abs. 2 i.V.m. § 85 SGB VII angepasst. Ab dem 31.12.2013, mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers, legte die Beklagte einen JAV in Höhe von 60%

Bezugsgröße zu Grunde. Randnummer 5

Kläger erwarb anschließend die Hochschulreife und beantragte am 22.04.2021 eine Neufestsetzung des JAV bei

Beklagten. Randnummer 6 Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27.04.2021 ab. Bei einem Arbeitsunfall als mitarbeitender Familienangehöriger sei keine Neufestsetzung des JAV nach Schul- oder Berufsausbildung vorzunehmen. Randnummer 7 Am 27.05.2021 legte

Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.04.2021 ein. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, dass für die Personengruppe des § 2 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VII die Bemessung des JAV nicht nach den allgemeinen Vorschriften

§§ 82ff.

SGB VII erfolge und

§ 91SGB VII demnach keine Anwendung finde.

Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom 08.02.2022 hat

Kläger dagegen Klage erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass eine Neufestsetzung des JAV nach den allgemeinen Regeln für Kinder berechnet werden müsse. Eine andere Behandlung führe zu einer Benachteiligung gegenüber anderen versicherten Kindern. Randnummer 10

Kläger beantragt schriftsätzlich (sinnvoll gefasst), Randnummer 11 den Bescheid

Beklagten vom 27.04.2021 in

Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Jahresarbeitsverdienst für ihn nach den allgemeinen Vorschriften

JAV-Berechnung neu festzusetzen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte ist

Auffassung, für die Versicherten in

Landwirtschaft gelte vorrangig die Sondervorschrift des § 93 SGB VII und hat sich im Wesentlichen ihren Begründungen im Widerspruchsbescheid angeschlossen. Randnummer 15 Das Gericht hat die Verwaltungsunterlagen

Beklagten beigezogen und den Sachverhalt mit den Beteiligten am 27.02.2026 umfassend erörtert. Randnummer 16 In diesem Termin hat das Gericht angekündigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten haben auf eine weitere Stellungnahmefrist verzichtet. Randnummer 17 Wegen

Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt

Prozessakte des Gerichtes und

beigezogenen Verwaltungsunterlagen

Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG nach Anhörung

Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und

entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. II. Randnummer 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 20

Bescheid

Beklagten vom 27.04.2021 in

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 21 Auf eine Anpassung des JAV des Klägers, abhängig von einem erreichten Bildungs-abschluss oder nach Altersgrenzen, hat

Kläger keinen Anspruch, denn dies ist für nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörige des landwirtschaftlichen Unternehmers vom Gesetz nicht vorgesehen. Randnummer 22 Die landwirtschaftliche Unfallversicherung stellt in einigen Bereichen

gesetzlichen Unfallversicherung ein Sondersystem dar und hat besondere Vorschriften und Regelung. Dies ist historisch gewachsen und stellt keine unverhältnismäßige Benachteiligung oder Rechtsverletzung dar. Randnummer 23 Die Sondervorschrift des § 93 SGB VII gilt vorrangig für Versicherte in

Landwirtschaft und sperrt die Anwendung allgemeiner Vorschriften (vgl. Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 12, Stand: 04.11.2024; Wolfgang Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2021, § 93 SGB 7, Rn. 5). Randnummer 24 Die Anwendung des § 91 SGB VII ist für die Personengruppe des § 2 Abs. 1 Nr. 5 b) SGB VII durch den § 93 SGB VII ausgeschlossen (vgl. Ricke in BeckOGK, 15.11.2023, SGB VII § 93, Rn. 4.1.) Randnummer 25

JAV dient

Berechnung

Unfallrente. Er beinhaltet grundsätzlich das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

letzten zwölf Monate vor dem Versicherungsfall. Für unter 30-Jährige gilt grundsätzlich ein altersabhängiger Mindest-JAV gem. § 85 SGB VII, weil die Versicherungsnehmer teilweise noch gar kein oder ein geringeres Entgelt bezogen haben. Randnummer 26

Kläger unterliegt

Personengruppe

im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5

  1. b)SGB VII. Er hat als Kind im landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Eltern mitgearbeitet und war kraft Gesetzes versichert, als er am 09.04.2010 einen Arbeitsunfall erlitten hatte. Randnummer 27 Für die versicherte Personengruppe des § 2 Abs. 1 Nr. 5
  2. b)SGB VII finden die besonderen Regeln für die Landwirtschaft des § 93 SGB VII Anwendung (vgl. Köhler, Besonderheiten bei

Feststellung und Berechnung von Renten in RdL 05/06 2024, 134-143). Randnummer 28

Mindestjahresarbeitsverdienst gilt nach § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VII als JAV.

§ 93

SGB VII bildet ein eigenständiges System ab, dass eine Grundsicherung unabhängig von

tatsächlichen Ertragslage ermöglicht (vgl. Bruno in Schlaeger SGB VII,

  1. Auflage 2025, § 93, Rn.1). Randnummer 29 Das Sonderregelungssystem mit abweichenden Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß und stellt keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG dar (vgl. Wolfgang Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2021, § 93 SGB 7, Rn. 4; BSG, Urteil vom
  2. August 1975 – 8 RU 228/74 –, BSGE 40, 134-139, SozR 2200 § 780 Nr 2; Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII,
  3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 10). Die Personengruppen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII sind aufgrund

vorhandenen Unternehmenssubstanz und

familiären Verbundenheit zum Unternehmer regelmäßig weniger schutzbedürftig als andere Versicherte (BSG, Urteil vom 18. Oktober 1994 – 2 RU 5/94 –, BSGE 75, 193-199, SozR 3-2200 § 780 Nr 1, SozR 3-1100 Art 3 Nr 101, SozR 3-1100 Art 6 Nr 22, SozR 3-2200 § 776 Nr 3). Randnummer 30 Die Pflichtversicherungen in

Landwirtschaft dienen regelmäßig

Grundsicherung. So sollen die Unternehmen nicht mit zu starken Beiträgen belastet werden. Weiter werden manche landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur zu Erwerbszwecken betrieben. Neben

Grundsicherung kann eine höhere Rente über beitragspflichtige Zusatzversicherungen erlangt werden (vgl. Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 10, Stand: 04.11.2024). Randnummer 31 Eine pauschalierte JAV-Regelung ist in

Landwirtschaft in diesem Sondersystem notwendig und insbesondere auch sachgerecht. Eine Berechnung des JAV nach den allgemeinen Vorschriften wäre insbesondere in Kleinstbetrieben oder bei Nebenerwerbs-landwirten kaum praktikabel und nicht immer möglich. Es ist in

Landwirtschaft regelmäßig schwierig, genaue Einkünfte tatsächlich festzustellen (vgl. Köhler, Besonderheiten bei

Feststellung und Berechnung von Renten in RdL 05/06 2024, 134-143; Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 10). Randnummer 32 Die Sonderregelungen des § 93 SGB VII schließen nach Auffassung des Gerichts die Anwendung

allgemeinen Vorschriften zur Bestimmung des JAV aus. Randnummer 33 Die Sondervorschrift entfaltet eine Sperrwirkung. Eine Neufestsetzung des JAV nach Schul- und Berufsausbildung gem. § 91 SGB VII ist im Rahmen

Sperrwirkung nicht möglich (vgl. Biersack in Lauterbach, UV (SGB VII), 4. Auflage, September 2025, § 93, Rn. 16). Randnummer 34 Die Sperrwirkung führt entgegen

Meinung des Klägers auch nicht zu grob unbilligen Ergebnissen. Die besonderen Regeln in

landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind dem besonderes Berufsfeld

Landwirtschaft geschuldet. In

Landwirtschaft helfen regelmäßig Familienangehörige mit, ohne klassische Angestellte mit einem Arbeitsvertrag zu sein und ohne Lohn zu beziehen. Auch liegen die Voraussetzungen für eine „wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII regelmäßig nicht vor. Es soll aber sichergestellt werden, dass auch diese Personengruppe gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erhalten kann. Um die landwirtschaftlichen Unternehmen nicht zu stark mit Beiträgen zur Pflichtversicherung zu belasten, beinhaltet die Versicherung nur eine Grundsicherung in den konkreten Leistungen, erstreckt sich aber auch auf die Personengruppen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII. Randnummer 35 Die Nichtanwendung

allgemeinen Vorschriften aufgrund

Sondervorschrift des § 93 SGB VII ist demnach eine folgerichtige, zulässige und verhältnismäßige Konsequenz. Ohne die Sonderregelungen für landwirtschaftliche Unternehmen könnte es in vielen Konstellationen bei den Personengruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII an einer Lücke im Versicherungsschutz fehlen. Aufgrund dieser speziellen Regelungen, die einen weiterreichenden Leistungsanspruch, beispielsweise nach § 91 SGB VII sperrt, kann überhaupt ein weitreichender Versicherungsschutz gewährleistet werden. Randnummer 36 Es liegt keine Ausnahme

Sperrwirkung vor. Randnummer 37 Eine Ausnahme kann regelmäßig nur durch einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis erfolgen.

§ 93Abs.

3 S. 1 SGB VII verweist im Wortlaut auf die Anwendung des § 85 SGB VII. Eine Bezugnahme auf den § 91 SGB VII liegt nicht vor. Randnummer 38 Nach § 93 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VII gilt die Vorschrift über den „JAV für Kinder“ entsprechend. Mit diesem „JAV für Kinder“ war bis zum 31.12.2020

inzwischen durch das 7. SGB IV-ÄndG vom 12.06.2020 aufgehobene § 86 SGB VII a. F. gemeint. Randnummer 39 Die alten §§ 85, 86 SGB VII a. F. wurden durch den neuen § 85 SGB VII ersetzt.

§ 93Abs.

3 SGB VII wurde nach Auffassung des Gerichts lediglich nicht mit angepasst. Da seit dem 01.01.2021

Mindest-JAV gem. § 85 SGB VII auch für Kinder gilt, beinhaltet

§ 93Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VII keinen Anwendungsverweis mehr (vgl. Ricke in Beck

OGK, 15.11.2023, SGB VII § 93, Rn. 16). Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.