Zulässigkeit einer Benutzung einer Kennzeichnung auf einer Handelsplattform ohne Zustimmung des Markeninhabers Orientierungssatz 1. Dem Markeninhaber der DE-Wortmarke „elara“ steht ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 Marken zu, wenn ein anderes Unternehmen die Kennzeichnung „Elara“ auf der Handelsplattform „eBay“ als gewerbliche Verkäuferin, also im geschäftlichen Verkehr, in markenmäßiger Weise ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet hat. (Rn.22) (Rn.23) 2. Der durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher schließt schon aus der Position der Kennzeichnung „Elara“ im Inserat, dass es sich dabei um einen Herkunftshinweis und nicht um eine Modellbezeichnung des angebotenen Produktes handelt, wenn das Zeichen „Elara“ prominent, nämlich als erstes Wort, in der Produktunterschrift angegeben ist, und wenn sich ein Hinweis, dass es sich um ein Modell (Elara) handelt, nicht findet. (Rn.25) 3. Es liegt eine Identverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor, wenn ein mit der Marke identisches Zeichen für solche Waren benutzt worden ist, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. (Rn.29) 4. Es besteht Zeichenidentität, wenn die geschützte Marke in schriftbildlicher Hinsicht vollkommen mit dem in dem Inserat verwendeten Zeichen übereinstimmt, und wenn sowohl die Schreibweise als auch die Zusammenfügung und Anordnung der Zeichenelemente zueinander identisch sind. (Rn.30) 5. Bodystockings fallen vollständig unter den Oberbegriff „Bekleidung“, für den die streitgegenständliche Marke Schutz genießt. (Rn.31) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. April 2025, 5 U 85/24 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin Bekleidung, nämlich Bodystockings, unter dem Zeichen „Elara“ zu bewerben und/oder anzubieten, wenn dies geschieht wie in der Anlage 2 zu diesem Urteil wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der unter Ziffer 1 genannten Handlung, nämlich unter Vorlage der Rechnung zu Namen und Anschrift des Lieferanten der Waren i.S.d. Ziff. 1 sowie zu erzielten Umsatz und Gewinn. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1 genannten Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.303,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2024 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an die Klägerin weitere 2.584,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2024 zu zahlen. 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 7. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziff. 1 des Urteilstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 Euro, hinsichtlich der Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1000,00 Euro und hinsichtlich der Ziff. 4 und 5 des Urteilstenors sowie hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten markenrechtlich über die Benutzung der Kennzeichnung „Elara“ durch die Beklagte. Randnummer 2 Die Klägerin vertreibt Bekleidung, Schuhe und Accessoires, insbesondere über ihren Amazon-Shop „e...“, aber auch über weitere Plattformen. Die Klägerin ist Inhaberin der streitgegenständlichen DE-Wortmarke ... „elara“ mit Priorität vom 30.11.2012, eingetragen am 14.02.2013, welche u.a. markenrechtlichen Schutz für Waren der Klasse 25, darunter Kleidung, beansprucht (Anlage K 1). Randnummer 3 Die Beklagte vertreibt über ihrem gewerblichen Online-Shop „S. L. auf eBay unter anderem Kleidung, vornehmlich Reizwäsche. Randnummer 4 Am 30.06.2023 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte ohne ihre Zustimmung auf ihrem gewerblichen eBay-Shop „Bodystockings“, welche nicht von der Klägerin stammten, mit der Bildunterschrift „ Elara VII Bodystocking with Open Cups Onesize – Queensize Fashion Dessous Frauen “ anbot. In den dazugehörigen Artikelmerkmalen, welche sich unter weiteren Angeboten der Beklagten befanden, gab die Beklagte als Marke „L. D.“ an (vgl. Screenshot des Inserats, Anlage K 1 zum Antrag). Randnummer 5 Noch am 30.06.2023 ließ die Klägerin einen Testkauf durchführen. Die Ware erreichte den Testkäufer am 07.07.2023 samt Rechnung, auf der ebenfalls die Bezeichnung „Elara“ Erwähnung fand (vgl. Anlage K 2 zum Antrag). Die Klägerin ließ die Beklagte wegen Verletzung ihres Markenrechts mit Anwaltsschreiben vom 04.08.2023 abmahnen und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 11.08.2023 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 08.08.2023 ließ die Beklagte eine Markenverletzung zurückweisen und verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, kündigte jedoch an, das Zeichen „Elara“ künftig ausschließlich im Zusammenhang mit der Dachmarke „L. D.“ zu verwenden. Randnummer 6 Die Klägerin erwirkte sodann bei der erkennenden Kammer eine im Widerspruchsverfahren bestätigte einstweilige Verfügung, mit der es der Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehen Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin Bekleidung, nämlich Bodystockings, unter dem Zeichen „Elara“, wie in der Anlage aufgeführt, zu bewerben und/oder anzubieten. Die Klägerin sandte sodann ein auf den 23.10.2023 datierendes Abschlussschreiben an die Beklagte. Am 03.11.2023 wurde der Klägerin der Widerspruch durch gerichtliche Verfügung zugestellt. Randnummer 7 Nachdem die Beklagte im Anschluss an das für sie erfolglose Widerspruchsverfahren am 23.01.2024 beantragte, die Erhebung der Hauptsacheklage anzuordnen und ein entsprechender Beschluss des Landgerichts Hamburg am 26.01.2024 erging, hat die Klägerin am 08.02.2024 die vorliegende Hauptsacheklage erhoben. Randnummer 8 Die Klägerin meint, bei der Verwendung des Zeichens „Elara“ durch die Beklagte handele es sich um eine unbefugte Verwendung ihres Markennamens, da die Beklagte das Zeichen prominent und blickfangmäßig in ihrem Angebot aufführe. Der Zusatz „VII Bodystockings with Open Cups Onesize – Queensize Fashion Dessous Frauen“ sei als rein beschreibende Angabe unbeachtlich. Gleiches gelte für die Nennung „L. D.“ als „Marke“ in den unter weiteren Angeboten der Beklagten befindlichen Artikelmerkmalen. Daneben verwende die Beklagte das Zeichen in der Rechnung als einziges herkunftshinweisendes Zeichen. Durch die Zeichen- und Warenidentität liege eine Identverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor, jedenfalls aber Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der zusätzliche Bestandteil „Le Désir“ sei nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, Randnummer 11 im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin Bekleidung, nämlich Bodystockings, unter dem Zeichen „Elara“ zu bewerben und/oder anzubieten, wenn dies geschieht wie in der Anlage 1 wiedergegeben, und/oder zu vertreiben, wenn dies geschieht wie in der Anlage 2 wiedergegeben, Randnummer 12 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der unter Ziffer I genannten Handlung, nämlich unter Vorlage der Rechnung zu Namen und Anschrift des Lieferanten der Waren i.S.d. Ziff. I sowie zu erzielten Umsatz und Gewinn, Randnummer 13 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I genannten Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird, Randnummer 14 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.303,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 15 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.584,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe das Zeichen „Elara“ nicht markenmäßig verwendet. Bei der Bezeichnung „Elara VII“ handele es sich lediglich um eine Modellbezeichnung des Herstellers des angebotenen Kleidungsstücks. Gegen eine markenmäßige Verwendung spreche zudem, dass es sich bei „Elara“ um einen geläufigen Vornamen handele. Auch könne aufgrund der Gestaltung des Angebots bei eBay nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei „Elara VII“ um eine Markenbezeichnung handele. Jeder Anbieter müsse die Marke in den Artikelmerkmalen nennen, dort stehe aber „L. D. “. Anerkannt sei zudem, dass bei häufig vorkommenden Vornamen die Annahme einer bloßen Modellbezeichnung naheliege. Auch spreche eine Gesamtschau des Angebots, in welchem unter anderem ein Lichtbild von der mit dem Schriftzug „L. D. S. Elara“ versehenen Originalverpackung des Produkts enthalten sei, gegen eine markenmäßige Verwendung. Mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für das Abschlussschreiben (Klageantrag zu 5) meint die Beklagte, ein solcher Anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Denn da sie, die Beklagte, gegen die Beschlussverfügung vom 28.08.2023 bereits am 11.10.2023 Widerspruch eingelegt habe, habe das Abschlussschreiben vom 23.10.2023 daher unter keinen Umständen ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen. Randnummer 19 Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien am 22.05.2024 beschlossen, gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, hat das Gericht den 19.06.2024 bestimmt. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zusätzlich auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO). Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Ansprüche auf Unterlassung (hierzu unter 1.), Auskunft (hierzu unter 2.), Feststellung der Schadensersatzpflicht (hierzu unter 3.), Erstattung der Abmahnkosten (hierzu unter 4.) sowie auf Erstattung der Kosten, die auf das Abschlussschreiben entfallen (hierzu unter 5.). Randnummer 22 1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt aus § 14 Abs. 5 MarkenG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.