zu. Bei Warenidentität läge eine hochgradige Zeichenähnlichkeit vor. Dabei sei vom Durchschnittsverbraucher auszugehen, der die Zeichen nicht unmittelbar vergleiche, sondern sich regelmäßig nur auf sein unvollkommenes Erinnerungsbild der jeweils anderen Marke verlassen könne. Zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamteindrucks seien stets zunächst die Übereinstimmungen der Zeichen zu ermitteln, um sodann zu beurteilen, ob die verbleibenden Zeichenunterschiede eine Verwechslungsgefahr ausschließen. „Cargoo“ und „Cangoo“ seien hochgradig ähnlich in Länge, Vokalfolge, Betonung und Silbenzahl. Die bildlich dargestellten Kängurus würden lediglich den Wortbestandteil illustrieren. Schließlich weise die Klagemarke 1 eine originär durchschnittliche, durch langjährige Benutzung noch gesteigerte Kennzeichnungskraft auf, was in der Gesamtschau zu einer Verwechslungsgefahr führe. Fehl gehe die Behauptung der Beklagten, ein erheblicher Teil des Verkehrs werde in „Cargoo“ lediglich eine fehlerhafte Schreibweise des für Lastenfahrräder beschreibenden Begriffs „Cargo“ sehen. Vielmehr handele es sich um einen Phantasiebegriff, der aus Cargo und Känguru gebildet sei, da mit dem Rad Güter und Kinder transportiert werden könnten, zumal die Räder der Klägerin aufgrund ihrer Gestaltung eine Assoziation zu den Beuteln von Kängurus hervorriefen. Der deutsche Verkehr kenne die Begriffe Cargo und Känguru und wisse, dass „oo“ wie „u“ gesprochen werde, wobei ihm diese Abweichung durch das Doppel-O auch sogleich auffalle. Er setze daher „Cargoo“ und „Cargo“ weder phonetisch noch von der Bedeutung her gleich. Randnummer 14 Entsprechendes gelte für die Klagemarke
i.V.m. den entsprechenden Regelungen des MarkenG, da auf diese nach Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO deutsches Recht als das Recht des Schadensortes anwendbar sei. Randnummer 21 Die Klageanträge seien auch nicht unbestimmt, sondern es sei eine Frage der Begründetheit, ob sie in der aktuellen Fassung zu weit gingen. Randnummer 22 Insbesondere angesichts der Entscheidungen des EUIPO über die Löschungsanträge scheide sowohl eine Aussetzung nach Art. 132
als auch nach § 148 Abs. 1 ZPO aus. Randnummer 23 Die Widerklage führe nicht dazu, dass das hiesige Verfahren zwingend auszusetzen sei. Vielmehr sei Art. 128 Abs. 4 S. 3
eine Rechtsgrundverweisung auf Art. 132 Abs. 1
, so dass auch dessen Voraussetzungen vorliegen müssten. Dies ergebe sich aus der Systematik der Artt. 128 und 132
sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen. Art. 132 Abs. 1
stelle sicher, dass das zeitlich früher eingeleitete Verfahren Vorrang habe. Entscheidend sei dafür nicht der Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage, sondern die zeitliche Abfolge von Verletzungsklageverfahren und Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO. Eine Aussetzung des hiesigen Verletzungsverfahrens komme daher nur in Betracht, wenn der Antrag auf Nichtigerklärung vor dem EUIPO vor Erhebung der Verletzungsklage gestellt werde. Dies sei hier nicht der Fall, da es für die Erhebung der Verletzungsklage nicht auf deren Zustellung an den Beklagten, sondern nach autonomem europäischem Recht auf die Einreichung bei Gericht ankomme. Jedenfalls aber scheitere das Aussetzungsbegehren der Beklagten daran, dass besondere Gründe i.S.d. Art. 132 Abs. 1
für die Fortsetzung des Widerklageverfahrens und eine Entscheidung darüber bestünden. Die Löschungswiderklage sei nämlich mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte, mangels Rechtsschutzbedürfnisses und wegen Rechtsmissbrauchs bereits unzulässig und im Übrigen auch mangels Schlüssigkeit unbegründet. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 das Versäumnisurteil vom 13.06.2024 aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass der Satzteil „ganz gleich in welcher Schreibweise“ in Ziffer I.
. Randnummer 47 Die Löschungsreife beider Marken ergebe sich zudem daraus, dass beide rein beschreibend seien und ihnen daher die Unterscheidungskraft fehle. Randnummer 48 Die Löschungsreife der Klagemarke 2 ergebe sich zudem aus einer fehlenden Zeichenähnlichkeit von CANGOO und KANGAROO Bike. Wenn man von einer Zeichenähnlichkeit ausgehe, griffen auch insofern das prioritätsältere Unternehmenskennzeichen in den N. und die prioritätsältere Benutzungsmarke aufgrund der Benutzung in D. ein. Randnummer 49 Infolge der Widerklage sei das hiesige Klageverfahren nach Art. 128 Abs. 4
auszusetzen, bis über die zeitlich zuvor gestellten Nichtigkeitsanträge durch das EUIPO entschieden sei. Die Regelung räume dem Unionsmarkengericht insofern kein Ermessen ein, wenn die Nichtigkeitsanträge vor Erhebung der Widerklage gestellt worden seien. Der Verweis auf Art. 132
in Art. 128 Abs. 4
sei eine Rechtsfolgenverweisung, so dass es nur auf die Reihenfolge von Nichtigkeitsantrag und Widerklage ankomme. Randnummer 50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2025 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 51 Die zulässige Klage ist begründet, so dass das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten ist. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen. Randnummer 52 I. Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 53 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 54 a) Das Landgericht Hamburg ist als Unionsmarkengericht für die Klage nach Art. 124 lit. a), 125 Abs. 5, 126 Abs. 2
international, nach § 124 MarkenG, § 32 ZPO örtlich und nach § 140 Abs. 1 MarkenG sachlich zuständig. Randnummer 55
der Einwand der bösgläubigen Markenanmeldung erhoben werden kann, da die
die bösgläubige Markenanmeldung ausschließlich und abschließend als Nichtigkeitsgrund ansieht und dieser wegen der Beschränkung des Art. 127 Abs. 3
auf den Einwand des Verfalls wegen mangelnder ernsthafter Benutzung nur im Wege der Widerklage gerichtet auf Nichtigerklärung der Klagemarken geltend gemacht werden kann (so Hildebrandt/Sosnitza/ Hildebrandt
OK MarkenR/ Grüger ,
Randnummer 60 bb) Zweitens liegt hier - auch wenn man keine Sperrwirkung des Art. 127 Abs. 3
annimmt - kein Fall der bösgläubigen Markenanmeldung vor. Randnummer 61 Eine bösgläubige Markenanmeldung, die zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke führt, liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig - insbesondere im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit - erfolgt ist (BeckOK
/ Pohlmann/Schramek ,
Das absolute Schutzhindernis der Bösgläubigkeit bildet eine Brücke zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht. Es soll die Anmeldung von solchen Marken bzw. ein Vorgehen daraus verhindern, die ab initio nicht dazu bestimmt sind, im Interesse eines lauteren Wettbewerbs Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren, sondern Dritte im Wettbewerb zu behindern. Auf die subjektiven Motive des Anmelders der in Rede stehenden Marke lässt sich regelmäßig aus objektiven Umständen schließen. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Anmelder einer Marke nicht allein deshalb bösgläubig handelt, weil er weiß oder wissen muss, dass ein Dritter zumindest in einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzt, ohne hierfür einen Markenschutz erworben zu haben (EuGH GRUR Int. 2009, 914 Rn 40 - Lindt ; EuGH GRUR Int. 2013, 792 Rn 37 - Malaysia Dairy Industries ). Damit korrespondiert die grundsätzliche Vermutung, dass die Anmeldung einer Marke nicht bösgläubig erfolgt, so dass besondere Feststellungen zur Bösgläubigkeit zu treffen sind. Dementsprechend müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegende Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als bösgläubig im Sinne eines Einsatzes der Marke für unlautere Zwecke erscheinen lassen. Dabei ist stets eine objektive Gesamtwürdigung und -abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um zu ermitteln, ob die Anmeldung in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist. Für eine bösgläubige Markenanmeldung spricht etwa der Umstand, dass der Anmelder der Marke diese mit dem Ziel anmeldet, andere vom weiteren Gebrauch des Zeichens, welches sie bereits vorher benutzt haben, auszuschließen und die an sich unbedenkliche Sperrwirkung der Marke somit zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Auf diese Absicht kann insbesondere aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Marke ohne hinreichenden sachlichen Grund angemeldet worden ist, weil der Anmelder kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Eintragung der fraglichen Marke zur Förderung der eigenen Wettbewerbssituation hat, worauf sich wiederum insbesondere retrospektiv schließen lässt, wenn sich herausstellt, dass der Anmelder die Marke nicht selbst nutzt, sondern lediglich dazu benutzt, andere vom Markt auszuschließen (EuGH GRUR Int. 2009, 914 Rn 44 - Lindt ). Umgekehrt spricht es gegen eine bösgläubige Markenanmeldung, wenn der Anmelder das von ihm als Marke geschützte Zeichen selbst in beachtlichem Umfang benutzt und im Hinblick darauf die markenrechtliche Absicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält. Randnummer 62 Gemessen an diesen Maßstäben liegt keine bösgläubige Anmeldung der Klagemarken durch die Klägerin vor. Sie hat die Marken zur eigenen Nutzung für die von ihr bereits vorher unter den entsprechenden Bezeichnungen hergestellten und vertriebenen Fahrräder, insbesondere Lastenräder, eintragen lassen. Dies spricht dafür, dass es der Klägerin bei Anmeldung der Klagemarke in erster Linie um die Förderung und Absicherung der eigenen Wettbewerbssituation und nicht um die Störung der wettbewerblichen Entfaltung Dritter einschließlich der Beklagten ging. Die Klägerin hat auch nicht zahlreiche, auf eine Sperrwirkung abzielende Marken angemeldet, sondern die zwei Klagemarken für von ihr bereits zuvor benutzte Zeichen, um diese für die Zukunft gegen die Nutzung anderer Wettbewerber schützen zu können. Zudem sind die Markenanmeldungen nicht zum gleichen Zeitpunkt erfolgt, sondern mit einem Abstand von mehreren Jahren, was auf eine kontinuierliche Entwicklung des Produkt- und Markenportfolios, nicht jedoch auf ein zielgerichtete Behinderung der Beklagten schließen lässt. Schließlich hat die Beklagte auch keine weiteren, erheblichen Umstände vorgetragen, die geeignet sind, die Unlauterkeit der Anmeldung der Klagemarken zu begründen. Randnummer 63 2. Die Klage ist auch begründet. Randnummer 64 a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte gestützt auf die vorrangig geltend gemachte Klagemarke 1 ein Unterlassungsanspruch aus Art. 130 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 lit. b
zu, da zwischen der Klagemarke 1 und dem von der Beklagten verwendeten Zeichen „Cangoo“ mit und ohne das Känguru -Bildelement Verwechslungsgefahr besteht (dazu unter aa), der Beklagten ein prioritätsälteres Recht an der Bezeichnung „Cangoo“ nicht zusteht (dazu unter bb), die Einrede der Nichtbenutzung nicht durchgreift (dazu unter
ist aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, im vorliegenden Fall somit der potentiellen Käufer von Fahrrädern, insbesondere Lastenfahrrädern, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH Rs. C-251/95 - Sabel , GRUR 1998, 387 Rn 22; Rs. C-498/07 - La Espanola , GRUR Int 2010, 129 Rn 59). Besonders relevant sind insofern die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen. Zwischen diesen drei Faktoren besteht nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH eine Wechselwirkung. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH Rs. C-39/97 - Canon , GRUR 1998, 922 Rn 17; Rs. C-16/06 P - MOBELIX/OBELIX , GRUR Int 2009, 397 Rn 46; BGH GRUR 2018, 516 Rn 23 - f orm-strip II ), solange es nicht im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden Waren bzw. Dienstleistungen oder die sich gegenüberstehenden Zeichen an jeglicher Ähnlichkeit fehlt, da es sich bei der Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit einerseits und der Zeichenähnlichkeit andererseits um kumulative Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr handelt (EuGH Rs. C-509/13 P - Metropolis, GRUR Int 2014, 1144 Rn 44). Gleichermaßen steht auch der Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in Wechselwirkung mit den anderen Faktoren (EuGH Rs. C-251/95 - Sabel , GRUR 1998, 387 Rn 24; Rs. C-16/06 P - MOBELIX/OBELIX , GRUR Int 2009, 397 Rn 64). Randnummer 67
nur „unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte“. Randnummer 77 Die Vorschrift ist im Zusammenspiel mit Art. 8 Abs. 4
zu sehen, der den Widerspruch von Inhabern prioritätsälterer Rechte im Eintragungsverfahren regelt. Danach kann der Eintragung einer Marke ein prioritätsälteres Recht nur entgegengehalten werden, wenn dieses von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist. Diese Einschränkung gilt auch i.R.d. Art. 9 Abs. 2 S. 1
. Andernfalls könnte der Inhaber eines Zeichens, welches die Eintragung der Marke nicht hindert, nach der Eintragung der Marke im Verletzungsfalle eben jenes Zeichen als prioritätsälteres Zeichen dem Unterlassungsanspruch entgegenhalten - ein Ergebnis, das in sich widersprüchlich wäre. Diese einschränkende Auslegung des Vorbehalts älterer Rechte in Art. 9 Abs. 2 S. 1
ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel mit Art. 138
, der die beschränkte Rechtsposition der Inhaber älterer Rechte von lediglich örtlicher Bedeutung regelt. Versteht man Art. 9 Abs. 2 S. 1
daher im Lichte des Art. 8 Abs. 4
, und des Art. 138
, so fehlt es - selbst wenn man den entsprechenden Sachvortrag der Beklagten unterstellt - bereits an einem Recht der Beklagten am Zeichen „Cangoo“, das von mehr als nur örtlicher Bedeutung ist. Randnummer 78
. Randnummer 80 Das EUIPO hat dazu in seiner Entscheidung betreffend die Löschung der Klagemarke 1 - vorgelegt als Anlage K 25 - ausgeführt, dass die Bedeutung eines Zeichens im Verhältnis zur Kennzeichnungsfunktion des Zeichens festgestellt werden muss, so dass neben der geografischen auch die wirtschaftliche Dimension des Zeichens zu berücksichtigen ist, die sich insbesondere nach der Dauer und Intensität der Nutzung zur Kennzeichnung der wirtschaftlichen Tätigkeit bemisst. Randnummer 81 Gemessen an diesem Maßstab, den auch die Kammer anlegt, fehlt hinreichender Vortrag der Beklagten dazu, in welchem Umfang mit welcher örtlichen Reichweite und über welchen Zeitraum die Bezeichnung „Cangoo“ als Handelsname und/oder Unternehmenskennzeichen durch die Beklagte verwendet worden sein soll. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte infolge der Entscheidung des EUIPO wusste, dass der Vortrag im dortigen Verfahren nicht ausreichte, um die Nutzung eines Zeichens von nicht bloß örtlicher Bedeutung hinreichend substantiiert darzulegen. Der Versand von zwei Fahrrädern an Händler in den N. im Jahre 2010 begründet kein vorrangiges Recht von mehr als nur örtlicher Bedeutung. Hinzu kommt, dass die Beklagte eine bis heute oder zumindest bis zur Eintragung der Klagemarke 1 fortlaufende Nutzung des angegriffenen Zeichens nicht substantiiert dargelegt hat. Sie hat in den in Bezug genommenen Löschungsanträgen (Anlagen B 4 bis B 9) insofern lediglich auf einen Webseitenauszug aus dem Jahr 2016 Bezug genommen, der allein in n. Sprache gehalten ist und der als solcher keinen Aufschluss darüber gibt, in welchem Umfang die Webseite aufgerufen und in welchem Umfang auf der Webseite angebotene Produkte verkauft worden sind. Entsprechendes gilt für die im Löschungsverfahren vorgelegten Youtube-Videos. Dies wiegt umso schwerer, als die Beklagte weder im Löschungs- noch im hiesigen Verfahren weitere Rechnungen, Verkaufs- oder Umsatzzahlen für die relevanten Zeiträume vorgelegt hat, obwohl die Vorlage einzelner Rechnungen aus dem Jahr 2010 zeigt, dass sie über derartige Verkaufsrechnungen sogar aus länger zurückliegenden Jahre an sich verfügt. Es fehlt dazu im Übrigen auch ein Beweisantritt. Die eidesstattliche Versicherung des managing directors der Beklagten (Anlage B 14) ist nicht geeignet, den Beweis einer fortlaufenden Nutzung von hinreichender geografischer und wirtschaftlicher Reichweite zu erbringen. Ebenso wenig genügt die pauschale Behauptung des Vertriebs von mit dem Zeichen „Cangoo“ gekennzeichneter Lastenräder im In- und Ausland unter Verweis auf noch zu benennende Zeugen N.N. den Anforderungen an einen wirksamen Beweisantritt. Randnummer 82 (ii) Auch die behauptete Nutzung des angegriffenen Zeichens in D. ist, selbst wenn man den Vortrag der Beklagten dazu unterstellt, nicht geeignet, ein zeitlich besseres Recht der Beklagten an dem verwechslungsfähigen Zeichen „Cangoo“ zu begründen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten entsteht ein Markenschutz in D. nicht durch jedwede noch so geringe Benutzungsaufnahme. Zwar kennt das d. Markenrecht nach section 3
. Die Beklagte hat mit der Vorlage einer Rechnung über den Verkauf eines mit dem Zeichen „Cangoo“ gekennzeichneten Lastenrades an einen Händler in K. keinen hinreichend substantiierten Vortrag zu der Entstehung eines dänischen Markenrechtes durch eine Benutzung von mehr als nur örtlicher Bedeutung gehalten. Dem steht auch die auf Seite 11 des Schriftsatzes der Beklagten vom 03.09.2024 genannte und in Teilen wiedergegebene Entscheidung des Obersten Gerichtshof nicht entgegen. Im Gegenteil: Dort führte eine Pressemitteilung dazu, dass die Mitteilung, in Zukunft Dienstleistungen unter der Marke E. anzubieten, Gegenstand der Meldung einer Nachrichtenagentur war und in Zeitungsartikeln in 15 Zeitungen mit einer Gesamtauflage von ungefähr 200.000 Exemplaren Niederschlag fand, was das Gericht im konkreten Fall für ausreichend hielt. Dies unterscheidet sich deutlich vom Verkauf eines Fahrrades nach D., welches vom dortigen Händler an einen Kunden ausgeliefert wird. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Beweisantritt durch Benennung eines Kunden in D. im Schriftsatz der Beklagten vom 12.06.2025 im Rahmen der Widerklage nicht mehr an. Bereits der zugrundeliegende Vortrag ist entweder mit dem behaupteten Verkauf eines Lastenrades nicht geeignet, ein Recht von mehr als nur örtlicher Bedeutung zu belegen oder aber mit dem Vortrag, der Kunde könne zu Art und Umfang der Zeichenbenutzung in D. Beweis erbringen, viel zu vage. Randnummer 83 cc) Die von der Beklagten gegen die Klagemarke 1 erhobene Einrede der Nichtbenutzung greift nicht durch. Randnummer 84 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ungeachtet der von der Beklagten erhobenen Widerklage, mit der ebenfalls die Nichtbenutzung als Verfallsgrund geltend gemacht wird, die Einrede des Verfalls wegen Nichtbenutzung i.S.d. Art. 127 Abs. 3
zulässig bleibt (BGH GRUR 2012, 832 Rn 15 und 41 - ZAPPA ). Sie greift jedoch in der Sache nicht durch. Randnummer 85 Ungeachtet der nach deutschem Prozessrecht geltenden Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast ist anerkannt, dass unter Berücksichtigung der Art. 47 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2
den Kläger, der dem Einwand der mangelnden ernsthaften Benutzung ausgesetzt ist, die Darlegungs- und Beweislast für eine ernsthafte Benutzung trifft (dazu etwa OLG Frankfurt GRUR-RR 2020, 102 Rn. 32; BeckOK MarkenR/ Grüger ,
Rn 22; Hildebrandt/Sosnitza/ Hildebrandt
Für den Verfall wegen Nichtbenutzung kommt es für den Fünfjahreszeitraum auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, im Falle einer Widerklage (dazu näher unten) auf den Zeitraum vor Erhebung der Widerklage an. Randnummer 86 Eine ernsthafte Benutzung der in Rede stehenden Marke hängt maßgeblich vom Umfang der Benutzung durch den Markeninhaber ab. Dafür ist es entscheidend, dass der Markeninhaber darlegt, dass eine tatsächliche geschäftliche Verwertung im Sinne des Einsatzes bzw. der Nutzung der Marke zur Schaffung oder Erhaltung eines Marktanteils stattgefunden hat (EuGH Rs. C-720/18 und 721/18, GRUR 2020, 1301 Rn 33 - Ferrari ). Ob die Marke wirtschaftlich erfolgreich verwertet worden ist, spielt dabei keine Rolle. Ebenso wenig gibt es eine De-minimis-Hürde, die für eine ernsthafte Benutzung zu nehmen wäre (EuGH Rs. C-259/02, BeckRS 2004, 75764 Rn 25 - La Mer ). Lediglich eine Scheinbenutzung reicht zur rechtserhaltenden Benutzung nicht aus. Ob eine ernsthafte Benutzung stattgefunden hat, hängt stets von den sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Für die Beurteilung des Umfangs der Nutzung ist auf zahlreiche Kriterien, darunter das Handelsvolumen, den Benutzungszeitraum, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Größe des Gebiets der Nutzung - wobei eine Nutzung in einem Mitgliedstaat ausreichen kann (BGH GRUR 2013, 925 Rn 38 - VODOO ; EuGH Rs. C-149/11 GRUR Int 2013, 137 Rn 44 und 55 - LENO MERKEN : Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sind außer Betracht zu lassen) - abzustellen, wobei zwischen diesen Indizien eine Wechselwirkung besteht (EuG Rs. T-334/01 GRUR Int 2004, 955 Rn 36 - HIPOVITON ). Bei der Bewertung der genannten Kriterien ist stets zu berücksichtigen, um welche Waren oder Dienstleistungen es sich handelt. So ist bei Massenware ein strengerer Maßstab anzulegen als bei höherpreisigen Produkten, die in geringeren Stückzahlen und gegebenenfalls sogar kundenspezifisch produziert werden (BeckOK MarkenR/ Fuhrmann ,
Randnummer 87 Die ernsthafte Benutzung muss dabei auf objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und nach den oben genannten Kriterien ausreichende Benutzung der Marke im relevanten Zeitraum belegen. Dabei kann die Benutzung allerdings anhand eines Bündels von Beweismitteln erfolgen, obwohl jedes der Beweismittel für sich genommen den Nachweis nicht erbringen könnte (EuG Rs. T-132/09 BeckRS 2010, 91434 Rn 28 - EPCOS ). Umgekehrt müssen auch Einwände, die den Beweiswert von dem Markeninhaber vorgelegter Benutzungsnachweise wirksam erschüttern sollen, substantiiert und durch eigene Beweise untermauert werden (EuG Rs. T-353/12 BeckRS 2013, 81014 Rn 39 ff - ALARIS ). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Benutzung keine physische Anbringung der Marke auf den fraglichen Waren oder auf deren Verpackung voraussetzt (EuG Rs. T-209/09 GRUR-Int 2011, 619 Rn 46 und 54 - ALDER CAPITAL ), sondern dass die Benutzung auch indirekt durch andere Urkunden und Beweismittel, wie Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Photographien, Zeitungsanzeigen, schriftliche Erklärungen usw. nachgewiesen werden kann (BeckOK
/ Müller
Von zentraler Bedeutung sind in diesem Kontext Rechnungen, da diese unmittelbar Aufschluss über den Umfang, die räumliche Ausdehnung und die zeitliche Dauer einer Benutzung geben, aber auch Kataloge und Broschüren stellen ein wichtiges Beweismittel dar. Randnummer 88 Gemessen an diesem Maßstab hat die Klägerin eine ernsthafte Benutzung der Klagemarke 1 für die hier in Rede stehenden Waren „Fahrräder - insbesondere Lastenfahrräder“ dargelegt und bewiesen. Randnummer 89 Die Klägerin hat mittels der Anlagen K 23.1 bis K 23.25 substantiiert dargelegt und bewiesen, dass sie Lastenräder unter der Bezeichnung der Klagemarke 1 „Cargoo“ im relevanten Zeitraum vor Erhebung des Einwands der Nichtbenutzung beworben, verkauft und vertrieben sowie auf Messen ausgestellt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Broschüren, die in englischer und deutscher Sprache vorgelegt worden sind (Anlagen K 23.1 bis K 23.5 und K 23.7), auch tatsächlich in den Verkehr gebracht worden sind, obschon dies aufgrund der Rechnung zum Druck von mehreren tausend Broschüren über mehrere Jahre (Anlage K 23.6) und der Tatsache, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass ein Markeninhaber Werbebroschüren druckt, die er sodann nicht nutzt. Die als Anlagen K 23.8 bis K 23.17 vorgelegten Rechnungen zeigen einen erheblichen Vertrieb von Lastenrädern und Zubehör unter der Bezeichnung „Cargoo“ in zahlreichen Mitgliedstaaten über einen längeren und kontinuierlichen Zeitraum von Anfang 2019 bis Ende 2023, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den vertriebenen Lastenrädern um hochpreisige Produkte handelt, die häufig vom Kunden konfiguriert und sodann auf Bestellung produziert werden, so dass die mittels der Rechnungen belegten Stückzahlen im relevanten Markt eine hinreichen umfangreiche Nutzung darstellen, um von einer Nutzung der Klagemarke 1 zur Schaffung oder Erhaltung eines Marktanteils in der EU auszugehen. Mit diesen Rechnungen korrespondieren die für die Jahre 2019 bis 2023 vorgelegten Preislisten (Anlage K 23.18), die durchgängig Lastenräder unter der Bezeichnung „Cargoo“ aufweisen. Angesichts dessen kommt es auch auf die Präsentation von mit „Cargoo“ gekennzeichneten Lastenrädern auf einer der größten Fahrradmessen, der Eurobike in F., nicht mehr entscheidend an, wobei insofern die vorgelegten Fotos (Anlagen K 23.19, K 23.21 und K 23.23) in Verbindung mit den datierten Rechnungen für die Messestände beim Veranstalter für die Jahre 2019, 2021, 2023 (Anlagen K 23.20, K 23.22 und K 23.24) einen hinreichenden Beleg für die Präsentation auf den Messen in den auf den Rechnungen ausgewiesenen Zeiträumen, in denen die Messen stattfanden, darstellen. Hinzu kommt, dass die Beklagte selbst vorgetragen hat, mit der Klägerin auf einer dieser Messen kommuniziert zu haben. Randnummer 90 Die Beklagte hat diesen Vortrag insbesondere hinsichtlich der Rechnungen nicht hinreichend bestritten. So führt sie im Hinblick auf die Nutzung der Klagemarke 2 noch aus, es handele sich um eine zu geringe Anzahl an verkauften Fahrrädern, während sie für die hier in Rede stehende Klagemarke 1 einerseits auf die Ausführungen zur Klagemarke 2 verweist, andererseits aber ausführt, die Rechnungen legten keine Verkäufe in der Europäischen Union im relevanten Zeitraum und insbesondere nicht im relevanten Umfang dar. Ein tatsächlicher Verkauf von Lastenrädern unter der Klagemarke 1 wird damit wohl nicht einmal bestritten. Ob der Umfang für eine ernsthafte Benutzung ausreicht, ist eine Rechtsfrage, die die Kammer aus den oben dargelegten Gründen bejaht. Randnummer 91 dd) Schließlich sind die Rechte aus der Klagemarke 1 auch nicht verwirkt. Randnummer 92 Die
sieht für die hier in Rede stehende Konstellation der Verwirkung der Rechte aus einer Unionsmarke durch die Duldung eines - nach der weitgehenden Zurückweisung der Markenanmeldung der Beklagten durch das EUIPO im Jahre 2018 - ungeschützten Zeichens anders als das Markengesetz in § 21 Abs. 4 MarkenG keine Regelung vor, so dass sich gestützt auf Art. 17 Abs. 1
argumentieren lässt, dass insofern keine Verwirkung eingreifen könne, da sich die Wirkungen und damit auch Beschränkungen der Rechte aus einer Unionsmarke ausschließlich aus der
ergeben können, so dass ein Rückgriff auf nationale Verwirkungstatbestände nicht zulässig ist. Randnummer 93 Selbst wenn man einen allgemeinen autonomen Verwirkungstatbestand des Unionsmarkenrechts entwickeln wollte, sofern man Art. 61
nicht als abschließend ansieht, kommt eine Verwirkung vorliegend nicht in Betracht. Die Behauptung, die Klägerin habe die Nutzung der Bezeichnung „Cangoo“ durch die Beklagte bereits seit 2009 gekannt, erfolgt vollkommen ins Blaue hinein. Das Widerspruchsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke der Beklagten mit dem Wortbestandteil „Cangoo“ im Jahre 2018 hat dazu geführt, dass die Marke nicht für Fahrräder eingetragen wurde, sondern nur für Luftpumpen für motorisierte Zweiräder und Schutzbleche (für zweirädrige Motorfahrzeuge). Auf dieser Grundlage musste die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte die Bezeichnung „Cangoo“ für Fahrräder nutzt, und sie war auch nicht verpflichtet, dies fortlaufend zu überprüfen. Im Gegenteil sprach nach der Zurückweisung der Markenanmeldung für Fahrräder mehr dafür, dass keine Nutzung erfolgen würde. Eine tatsächliche Kenntnis der Klägerin von der Nutzung der Bezeichnung „Cangoo“ für Fahrräder durch die Beklagte wird durch das Widerspruchsverfahren jedenfalls nicht begründet. Die Begegnungen und behaupteten Gespräche auf Fahrradmessen über die von der Beklagten genutzte Bezeichnung im Jahr 2022 wären schließlich selbst bei niedrigen Anforderungen an einen autonomen Verwirkungstatbestands des Unionsmarkenrechts, die im Übrigen eher fernliegend sind, nicht geeignet, eine Verwirkung zu begründen. Auch ein autonomer Verwirkungstatbestand würde - in Anlehnung an Art. 61
und die Rechte der Mitgliedstaaten - ein Zeitmoment vorsehen. Dieses dürfte - erneut in Anlehnung an Art. 61
und nationale Markenrechte - kaum unter fünf Jahren liegen. Zwischen der Kenntnis im Jahr 2022 und der Klageerhebung im Jahr 2024 liegen jedoch nur rund zwei Jahre. Auch an dem Umstandsmoment würde es hier fehlen, da Gespräche über eine Zeichennutzung, die ohne Ergebnis enden, kein Vertrauen in eine weiterhin geduldete Zeichennutzung begründen können, da die Gespräche gerade gezeigt haben, dass die Klägerin die Zeichennutzung beanstandet. Randnummer 94
i.V.m. §§ 119 Nr. 2, 19 Abs. 1, 3 MarkenG zu. Randnummer 96 bb) Der dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt aus Art. 129 Abs. 2
i.V.m. §§ 119 Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG. Randnummer 97 cc) Der Anspruch auf Rückruf und Vernichtung der markenverletzend gekennzeichneten Ware folgt aus Art. 129 Abs. 2
i.V.m. §§ 119 Nr. 2, 18 Abs. 1 und 2 MarkenG. Die Inanspruchnahme erscheint auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen Dritter, die sich sodann bei der Beklagten schadlos halten können, nicht unverhältnismäßig, da weder Umstände ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden sind, die eine Unverhältnismäßigkeit begründen könnten. Randnummer 98 c) Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten folgt aus Art. 129 Abs. 2
i.V.m. § 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB. Randnummer 99 II. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 100 1. Das Landgericht Hamburg ist für die Widerklage international und örtlich zuständig. Auch bei einer nach Art. 125 Abs. 5, 126 Abs. 2
territorial beschränkten Reichweite der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg als Unionsmarkengericht für die Klage ist dieses für die Widerklage gestützt auf Verfall und Nichtigkeit umfassend international zuständig, da über das Fortbestehen einer Unionsmarke nur einheitlich für den gesamten territorialen Geltungsbereich der Unionsmarke entschieden werden kann (BeckOK MarkenR/ Gillert
Randnummer 101 2. Die Widerklage ist unbegründet. Randnummer 102 a) Die Klägerin und Widerbeklagte war bei Anmeldung der Klagemarken nicht bösgläubig i.S.d. Art. 59 Abs. 1 lit. b
. Dazu ist auf die Ausführungen oben unter I. 1.
vor. Dazu ist auf die Ausführungen oben unter I. 2. a) bb)
nicht ein. Dazu ist hinsichtlich der Klagemarke 1 auf die Ausführungen oben unter I. 2. a) aa)
, wenn sie einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es möglich erscheinen lässt, dass der angesprochene Verkehr in der Bezeichnung unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale erkennt (EuG Rs. T-19/04, GRUR Int 2005, 842 Rn 25 - Paperlab ; EuGH Rs. C-494/08 P, GRUR 2010, 534 Rn 29 - Pranahaus ). Lediglich beschreibende Anklänge und Andeutungen stehen der Eintragung dagegen nicht entgegen (EuG Rs. T-348/20, GRUR-RS 2021, 8749 Rn 29 mwN - Gewürzsommelier ). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die angesprochenen Verkehrskreise, also die Verbraucher in allen Mitgliedstaaten der EU, den englischsprachigen Begriff „Kangaroo“ als das hüpfende Beuteltier verstehen, weist der Begriff des Kängurus für Fahrräder und Transportfahrräder keinen beschreibenden Charakter i.S.d. Art. 7 Abs. 1 lit. c
auf. Dazu fehlt es an einem konkreten Bezug eines Kängurus zu einem Fahrrad, auch einem Transportfahrrad, was dazu führt, dass der Verkehr den Begriff Känguru auch im Zusammenspiel mit dem Wort Bike, also Fahrrad, nicht ohne weitere Überlegung als Beschreibung eines Transportfahrrads ansieht. Insofern ist allenfalls von Assoziationen und einem beschreibenden Anklang auszugehen. Randnummer 105 dd) Die Beklagte und Widerklägerin hat den Verfall der Klagemarken mit der Widerklage nicht geltend gemacht, so dass darüber nicht zu entscheiden ist. Randnummer 106 III. Das Verfahren ist weder nach Art. 128 Abs. 4 S. 3 i.V.m. Art. 132 Abs. 1
noch nach § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen. Randnummer 107 1. Die Art. 128 Abs. 4 S. 3 i.V.m. Art. 132 Abs. 1
gebieten keine Aussetzung des hiesigen Verletzungsverfahrens bis zur abschließenden Entscheidung über die beim EUIPO gestellten Löschungsanträge, da es an den Voraussetzungen für eine solche Aussetzung fehlt. Randnummer 108 a) Art. 128 Abs. 4 S. 3
ist als Rechtsgrundverweisung anzusehen, so dass sämtliche Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1
für eine Aussetzung vorliegen müssen. Dies folgt zwingend bereits aus dem Wortlaut bzw. der Systematik der Art. 128 und Art. 132
. Art. 128 Abs. 4 S. 2
lautet am Ende: „das Gericht setzt in diesem Fall das Verfahren gemäß Artikel 132 Absatz 1 so lange aus, bis abschließend über den Antrag entschieden wurde oder der Antrag zurückgezogen wird.“ Würde man dies als bloße Rechtsfolgenverweisung ansehen, wäre diese vollkommen überflüssig, da in Art. 132 Abs. 1
keine darüberhinausgehende Rechtsfolge angeordnet wird, sondern ebenfalls nur die Aussetzung des Verfahrens. Randnummer 109 b) Die Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1
für eine Aussetzung liegen nicht vor. Randnummer 110 aa) Erstens ist das Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO durch die Widerklägerin nicht - wie von Art. 128 Abs. 4 S. 3 i.V.m. Art. 132 Abs. 1
vorausgesetzt - vor Erhebung der Klage im hiesigen Verletzungsverfahren eingeleitet worden. Randnummer 111 Um zu einer Aussetzung zu führen, muss der Verfalls- oder Nichtigkeitsantrag vor dem EUIPO nach Art. 132 Abs. 1
vor Erhebung der Verletzungsklage, deren Aussetzung in Rede steht, gestellt worden sein. Wird er erst nach Erhebung der Klage anhängig gemacht, scheidet eine Aussetzung nach Art. 132 Abs. 1
daher aus (BGH GRUR 2013, 925 Rn 17 - VOODOO ; OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 251 Rn. 35 - THE HOME DEPOT/BAUHAUS THE HOME STORE ). Durch dieses Prioritätsprinzip wird die Gleichwertigkeit von Amts- und Verletzungsverfahren im Hinblick auf den Verfall und die Nichtigkeit von Unionsmarken abgesichert und insofern auch Rechtssicherheit geschaffen, da der Beklagte eines Verletzungsverfahren andernfalls stets durch eine Widerklage die Aussetzung des Verletzungsverfahrens erzwingen und dieses damit erheblich verzögern könnte. Letzteres würde die Durchsetzung der Rechte aus einer Unionsmarke erheblich erschweren und stünde mit dem Sinn und Zweck des Art. 127 Abs. 1
nicht in Einklang, wonach die Unionsmarkengerichte von der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke auszugehen haben, sofern diese nicht bereits durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten worden ist (BGH GRUR 2013, 925 Rn. 17 - VOODOO ). Randnummer 112 Da die Frage, wann eine Verletzungsklage iSv Art. 132 erhoben wurde, in der
nicht geregelt ist, richtet sie sich über Art. 122
nach der insofern ergänzend anwendbaren unionsrechtlichen Regelung des Art. 32 Abs. 1 Brüssel Ia-VO (VO (EG) 1215/2012). Danach ist eine Verletzungsklage erhoben und damit prioritätsälter als ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Unionsmarke, wenn die Klageschrift beim Verletzungsgericht vor Stellung des Antrags beim Amt eingereicht wurde (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 397 – EVOLUTION). Randnummer 113 Vorliegend hat die Klägerin die Verletzungsklage am 24.01.2024 per beA beim Landgericht Hamburg eingereicht. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Verfall und Nichtigerklärung beim EUIPO mit Schriftsatz vom 29.01.2024 gestellt, mithin nach der Einreichung der Klage beim Verletzungsgericht. Randnummer 114 Nach Art. 32 Abs. 1 lit. a Brüssel Ia-VO gilt die Klage nur dann mit Einreichung der Klageschrift als erhoben, wenn es der Kläger in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken. Die dafür insbesondere relevante rechtzeitige Zahlung des Gerichtskostenvorschusses steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Klägerin hat jedoch auch im Übrigen keine Obliegenheit verletzt, um die Zustellung des Schriftstückes an die Beklagte zu bewirken. Eine Obliegenheitsverletzung liegt insbesondere nicht darin, dass die Klägerin in der Klageschrift die Adresse der Beklagten in H. ... D.Weg ..., ... DT D1 angegeben hat, unabhängig davon, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren satzungsmäßigen Sitz und gegebenenfalls auch tatsächlichen Hauptsitz an einer anderen Anschrift in U. hatte. Zum einen hat die Beklagte diese Adresse in den Jahren 2023 und 2024 auf Rechnungen und auf der Homepage „www.C..nl/de“ unter anderem als Kontaktadresse für Briefzusendungen angegeben. Zum anderen - und das ist entscheidend - hat die Beklagte auf die von der Klägerin an die Adresse in DT D1 gesendete Abmahnung vom 09.01.2024 (Anlage K 11) mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2024 reagiert (Anlage K 12), in dem er unter anderem mitgeteilt hat, die Abmahnung habe die Beklagte am selben Tage erreicht. Die Klägerin hatte daher keinen Anlass, in der nur achte Tage später erhobenen Klage eine andere Adresse der Beklagten anzugeben. Im Übrigen ist die Klage an dieser Adresse auch im Wege der internationalen Rechtshilfe zugestellt worden. Ob ein Angestellter sie nur zufällig zwischen anderen Dingen gefunden hat, kommt es dazu ebenso wenig an wie auf die Google-Street-View-Aufnahmen. Randnummer 115 bb) Zweitens besteht überdies - selbst wenn man die Priorität anders bewerten wollte - ein besonderer Grund für die Fortsetzung des hiesigen Verletzungsverfahrens. Randnummer 116 Da die
keine konkreten, besonderen Gründe nennt, steht die Entscheidung über die Aussetzung im Ermessen des Verletzungsgerichts (LG Hamburg BeckRS 2015, 18335), wozu das Gericht die widerstreitenden Interessen der Parteien zu berücksichtigen hat, darunter das Interesse des Klägers an effektivem Rechtsschutz durch einen zügigen Abschluss des Verletzungsverfahrens, aber auch den Grundsatz der Prozessökonomie durch Entscheidung des zuerst angegangenen Gerichts bzw. Amtes (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 356 - TAE BO ). Ein besonderer Grund i.S.d. Art. 132 Abs. 1
liegt danach unter anderem dann vor, wenn der gegen die Klagemarke gerichtete Löschungsantrag nur geringe Aussicht auf Erfolg hat (BeckOK
/Müller,
Dies ist hier der Fall, wozu auf die Ausführungen oben zur Einrede der Nichtbenutzung wegen Verfalls und zur Widerklage Bezug genommen wird. Randnummer 117 2. Das hiesige Verfahren ist auch nicht nach § 148 Abs. 1 ZPO analog auszusetzen. Randnummer 118 Die Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO analog steht im Ermessen des Verletzungsgerichts. Eine Aussetzung kommt in Ausübung dieses Ermessens unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls nur in Betracht, wenn die anhängigen Löschungsanträge überwiegende Erfolgsaussichten haben, so dass die Löschung der Marke überwiegend wahrscheinlich ist bzw. eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung im Amtsverfahren besteht (mit unterschiedlicher Terminologie (BGH GRUR 2014, 1101, 1102 - Gelbe Bücher ; BGH GRUR 2016, 197, 198 - Bounty ; OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 251, 252 - The Home Depot/Bauhaus). Insoweit ist vom Verletzungsgericht eine Prognose der Erfolgsaussichten des Löschungsverfahrens vorzunehmen. Eine Zurückweisung des Löschungsantrags im Amtsverfahren steht einer Aussetzung nicht zwingend entgegen, wenn das Verletzungsgericht die Entscheidung des Amtes für unzutreffend hält und mit einer Löschung der Marke im Beschwerdeverfahren rechnet (OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 321, 322 - Prismenpackung ). Vor diesem Hintergrund kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Dazu ist auf die Ausführungen zur Widerklage unter II. zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass die Kammer keine Verfalls- oder Nichtigkeitsgründe für gegeben hält, die auch eine nur gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Klagemarken begründen. Es teilt insofern die Einschätzung des EUIPO in den von diesem bereits entschiedenen Löschungsverfahren (Anlagen K 25 und K 26). Randnummer 119 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 3 ZPO. Der Streitwert ist nach § 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 3 GKG festgesetzt worden. Vom Gesamtstreitwert entfallen 250.000,- € auf die Klage - davon 200.000,- € auf den Unterlassungsanspruch, 10.000,- € auf den Auskunftsanspruch, 26.000,- € auf den Schadensersatzfeststellungsanspruch, 10.000,- € auf den Rückruf- und Vernichtungsanspruch und der Rest auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch - und 200.000,- € auf die Widerklage, die aufgrund der potentiellen erga omnes -Wirkung der auf Nichtigkeit und Verfall gerichteten Widerklage wirtschaftlich nicht denselben Gegenstand betrifft wie die Klage und daher streitwerterhöhend ist.
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