Steuerhinterziehung sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch das Betreiben illegaler Zigarettenfabriken und die damit verbundene Hinterziehung von belgischer sowie slowenischer Tabaksteuer Orientierungssatz 1. Vorliegend bestand das Unterlassen i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO darin, dass die Haupttäter als Betreiber der illegalen Produktion keine Anmeldung eines Steuerlagers für Rohtabak und dessen Verarbeitung (Herstellung von Feinschnitt und Zigaretten) gegenüber den belgischen Behörden vorgenommen haben. Zusätzlich haben sie im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO keine belgischen Steuerzeichen benutzt. (Rn.787) 2. Dass dies in Belgien stattfand, ist gemäß § 370 Abs. 7 AO für die deutsche Strafbarkeit irrelevant. Der Anwendungsbereich des § 370 Abs. 6 Satz 2 AO beschränkt sich dabei auf die harmonisierten Verbrauchssteuern, hier die Tabaksteuer, so dass allein die hinsichtlich des Feinschnitttabaks und der Zigaretten hinterzogene belgische Tabaksteuer in Höhe von circa 12 Millionen Euro als Steuerschaden der Haupttat zugrunde zu legen ist. (Rn.788) 3. Die Beihilfe zur Beihilfe stellt eine Beihilfe zur Haupttat dar (Anschluss BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00). (Rn.796) 4. Für den Gehilfenvorsatz genügt es, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sich sein Beitrag als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 StR 245/16). (Rn.799) 5. Ein strafloses sog. berufstypisches, neutrales oder Alltagshandeln liegt nur dann vor, wenn die Handlung überhaupt eine berufstypische oder Alltagshandlung darstellt. Zudem ist diese nur dann straflos, wenn keine Solidarisierung mit dem Täter stattfindet, weil der Hilfeleistende nicht weiß, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer Straftat gerichtet ist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99) oder bei fehlender positiver Kenntnis angesichts der Umstände aus der Sicht des Hilfeleistenden das Tun der Haupttäter jedenfalls nicht „sehr wahrscheinlich“ auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99) oder sein Beitrag auch ohne die strafbare Handlung der Haupttäter sinnvoll ist (Anschluss BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00). (Rn.803) (Rn.804) (Rn.805) 6. Vorliegend bestand kein Anlass, von der bei Verwirklichung von Regelbeispielen ausgehenden Indizwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung abzuweichen. So ist zu Lasten des Angeklagten der hohe Steuerschaden, der der Tat zu Grunde liegt, zu berücksichtigen. Die Beihilfehandlungen des Angeklagten ermöglichten die Hinterziehung von belgischen Tabaksteuern in Höhe von insgesamt 12.371.624,63 Euro. Bereits dieser Umstand fällt derart ins Gewicht, dass auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine bloße Beihilfe handelt, die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entfällt. (Rn.829) (Rn.830) Verfahrensgang nachgehend BGH, 20. Januar 2026, 1 StR 414/25, Beschluss nachgehend BGH, 15. April 2026, 1 StR 414/25, Beschluss Tenor 1. Der Angeklagte L. wird wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte Q. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr und 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Gegen den Angeklagten L. wird wegen 90.000 € die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. 4. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, Abs. 6 AO, § 27 StGB Für den Angeklagten Q. zusätzlich: § 56 StGB Für den Angeklagten L. zusätzlich: §§ 53, 73 Abs. 1, 73c StGB Gründe Randnummer 1 I. Einleitung Randnummer 2 1. Feststellungen im Überblick Randnummer 3 Gegenstand der Anklage waren drei Tatkomplexe. Randnummer 4 Erstens (Tat 1 der Anklageschrift) der Betrieb von an insgesamt 7 Orten in B. verteilten Lagerstätten und illegalen Zigarettenfabriken („Tatkomplex B.“) bis zum 4. August 2021 und die damit verbundene Hinterziehung von Tabaksteuer für Feinschnitt und Zigaretten in B. durch beide Angeklagte zusammen mit weiteren Personen. Randnummer 5 Zweitens (Tat 2 bis 7 der Anklageschrift) insgesamt sechs Transporte von Feinschnitttabak unter Steueraussetzung von K. nach H. zum nur vorgetäuschten Export des Feinschnitts außerhalb der Europäischen Union in der Zeit von März bis August 2022, wobei der Feinschnitt jeweils bereits auf dem Transportweg an einem unbekannten Ort gegen Rohtabak ausgetauscht und dies insgesamt vom Angeklagten L. maßgeblich koordiniert wurde („Tatkomplex K.“), sowie drittens (Tat 8 und 9 der Anklageschrift) die Beteiligung des Angeklagten L. an dem Betrieb einer illegalen Zigarettenfabrik in S. („Tatkomplex S.“). Randnummer 6 Die Angeklagten Taten 8 und 9 wurden in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO in Hinblick auf die Verurteilung wegen der anderen beiden Tatkomplexe eingestellt. a. Randnummer 7 Der Angeklagte L. fungierte als Organisator, Logistiker und Finanzier für eine in unterschiedlichen Konstellationen zusammenarbeitende internationale Bande, welche sich jedenfalls seit dem Jahr 2019 zum Betrieb von illegalen Zigarettenfabriken in mehreren EU-Staaten zusammengeschlossen hatte. Er kümmerte sich hierbei zum einen um den Einkauf der benötigten Materialien, insbesondere des sogenannten Non-Tobacco-Materials (NTM), d.h. sämtlicher zur Herstellung von Zigaretten und zu deren Verpackung erforderlicher Materialien, vor allem Papier und Filter sowie Folien und Kartonagen, sowie des Rohtabaks. Zum anderen oblag es ihm, diese Materialien unter Verschleierung der wahren Bestimmungsorte zu den Fabriken in B. zu transportieren bzw. transportieren zu lassen. In diesem Zuge war er insbesondere dafür zuständig, passende Zwischenlagerungsmöglichkeiten zu finden und den Kontakt zu den Lagern zu halten sowie die Ein- und Ausfuhr zu koordinieren. Darüber hinaus stellte er benötigte Liquidität und von ihm gesteuerte Gesellschaften zur Verschleierung der Zahlungsströme zur Verfügung und wickelte Zahlungen ab. Randnummer 8 Für den eigentlichen Betrieb der Zigarettenfabriken und den Transport und Verkauf der fertigen illegalen Zigaretten waren andere Mitglieder der Bande zuständig. Randnummer 9 Der Angeklagte Q. stellte die von ihm gegründete Q1. B. GmbH, später in Q1. I. GmbH umbenannt, zur Verschleierung der Zahlungs- und Lieferwege zur Verfügung und half mit, den Anschein eines ordnungsgemäßen Betriebs dieser Gesellschaft vorzutäuschen, wobei er wusste, dass diese Gesellschaft von den Angeklagten L. zu illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung von Zigaretten sowohl für die Lieferung von Tabak als auch zur Verschleierung der Zahlungsströme eingesetzt werden sollte und wurde und nahm dabei jedenfalls billigend in Kauf, dass er hierdurch half, in- oder ausländische Tabaksteuern in erheblicher Höhe innerhalb der Europäischen Union zu hinterziehen. Randnummer 10 Durch die illegale Herstellung von Zigaretten und Feinschnitt entstand in B. insgesamt jedenfalls hinsichtlich der nicht erklärten oder erhobenen Tabaksteuer i.S. der harmonisierten Verbrauchssteuer ein Steuerschaden in Höhe von 12.371.630,63 Euro. b. Randnummer 11 Nachdem die in B. betriebenen illegalen Zigarettenfabriken durch die belgischen Strafverfolgungsbehörden am 4. August 2021 im Rahmen einer großangelegten Ermittlungsaktion („Operation F.“) entdeckt und aufgebracht worden waren, organisierte der Angeklagte L. mit und für die Bande insbesondere weiter den Transport von Feinschnitttabak aus K. in jedenfalls sechs Fällen in eine nunmehr in S. betriebene Zigarettenfabrik. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan wurde der Feinschnitt von K. aus unter Steueraussetzung nach H. versandt und sollte auf dem Papier über den H. Hafen das Gebiet der Europäischen Union verlassen, während tatsächlich in S. ein Austausch des Feinschnitts gegen eine entsprechende Menge Rohtabaks stattfand, ohne dass eine Anmeldung oder Versteuerung in S. erfolgte oder erfolgen sollte. Randnummer 12 Auf diese Weise wurden zwischen März und August 2022 insgesamt jedenfalls 57,33 Tonnen Feinschnitt der Besteuerung in S. in Höhe von insgesamt mindestens 5.675.670,00 Euro der harmonisierten Verbrauchssteuer auf Feinschnitt entzogen. Randnummer 13 Der Angeklagte L. war dabei unmittelbar unter dem Kopf der Bande auf der zweiten Ebene zunächst für den Einkauf des Tabaks in K. zuständig und hielt den Kontakt mit dem Geschäftsführer der Herstellerfirma sowie der Spedition, die die zollrechtliche Abfertigung in K. übernahm. Darüber hinaus kümmerte er sich federführend um den Transport des Tabaks nach H. und um dessen vermeintliche Verschiffung außerhalb der EU. Zu diesem Zwecke hielt er den Kontakt zu der in H. eingesetzten Spedition B., handelte die Konditionen der Abfertigung mit dieser aus, kündigte ankommende Sendungen an, fungierte als Ansprechpartner bei Rückfragen, hielt die Verschiffung der Sendung nach und drängte zu einer möglichst schnellen Verschiffung, wofür er schließlich auch die Buchung der Containerslots auf den Containerschiffen selbst übernahm. Gleichzeitig steuerte er die Transporte von K. aus durch entsprechende Anweisungen an die eingesetzten beiden polnischen Fuhrunternehmen und gab diesen insbesondere den Transportweg über S. vor, damit dort – durch andere Mitglieder der Bande – der tatsächliche Austausch des Feinschnitts gegen Rohtabak erfolgen konnte. Randnummer 14 2. Beweiswürdigung im Überblick a. B. Randnummer 15
- aa)Die Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten L., soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie aus zahlreichen Indizien, insbesondere den Observationen der belgischen Zollbeamten, den Frachtdokumenten und E-Mail-Konversationen des Angeklagten L. sowie den sichergestellten NTM, Tabak und Zigaretten bei den Durchsuchungen des b. Zolls am 14. April 2021 und 4. August 2021. Randnummer 16 aaa) Der Angeklagte L. hat im Laufe des Verfahrens hinsichtlich des Tatkomplexes B. zugegeben, unter dem Pseudonym „U. M.“ für die in B. tätigen P. C. GmbH und die P. H. B.V. aufgetreten zu sein, dort Lagerhallen angemietet und angekauft zu haben, im Auftrag des U1 P. K. – des Geschäftsführers der P.-Gesellschaften – vor Ort Differenzen „mit Kunden“ geregelt zu haben sowie – zum Teil auch unter Verwendung einer weiteren Gesellschaft, der Q1. B.- bzw. I. GmbH – den Einkauf, die Zwischenlagerung namentlich bei der S & V GmbH in E. und den Transport von NTM, Maschinen und Rohtabak nach B. organisiert zu haben. Er habe aber erst im Mai 2021 davon erfahren, dass in B. illegale Zigarettenfabriken betrieben werden und hätte nach den Durchsuchungen und Verhaftungen der b. Behörden im August 2021 endgültig mit U1 P. K. gebrochen und die Zusammenarbeit beendet. Randnummer 17 bbb) Die Quantität von ihm organisierter Lieferungen an Rohtabak, NTM sowie insbesondere die Lieferung von Maschinen nach B., die zum Betrieb der Tabak- und Zigarettenherstellung notwendig waren, die Größe der von ihm angemieteten Lagerhallen sowie seine Verschleierungshandlungen belegen zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte L. von Anfang an um die illegale Zigarettenherstellung in B. wusste und diese, wie auch die umfangreichen E-Mail Korrespondenzen belegen, maßgeblich und aktiv mit steuerte, wobei dem von ihm als Schlüsselfigur benannten U1 P. K. tatsächlich nur eine untergeordnete Rolle zukam. Randnummer 18
- bb)Der Angeklagte Q. hat sich zum Ende der Hauptverhandlung bestreitend eingelassen und angegeben, nichts von der Verstrickung der Q1. B.- bzw. später I. GmbH („Q1.“) in die Finanzierung von illegalen Zigarettenfabriken gewusst zu haben, er habe diese nur kostengünstig abstoßen wollen. Randnummer 19 Die Überzeugung des Gerichts von der subjektiven Tatseite hinsichtlich des Angeklagten Q. ergibt sich insbesondere aus den Chatkonversationen des Angeklagten Q. mit dem gesondert verfolgten S. und den bei der Durchsuchung der Büroräume des Angeklagten Q. aufgefundenen Unterlagen zur Q1. B. GmbH, die belegen, dass der Angeklagte Q. schon im Herbst 2019 wusste, dass die Q1. B. GmbH durch den Angeklagten L. zur Lagerung von erheblichen Mengen an Rohtabak genutzt werden sollte und dass es sich bei den eingesetzten Geschäftsführern um Strohmänner handelte, sowie den Chatkonversationen mit dem Angeklagten L. und den korrespondierenden Kontobewegungen, welche belegen, dass der Angeklagte Q. in die Finanzierung der P. C. GmbH und der weiteren von dem Angeklagten L. eingesetzten Gesellschaften in einer Weise eingebunden war, die ohne Kenntnis des deliktischen Geschäftszwecks der Gesellschaften nicht erklärbar ist. b. K. Randnummer 20
- aa)Der Angeklagte L. hat im Laufe des Verfahrens die Anklagevorwürfe hinsichtlich des Tatkomplexes K. weitestgehend zugegeben. Er räumte ein, unter dem Pseudonym „N. E.“ die vorgetäuschte Ausfuhr des Feinschnitts aus der Europäischen Union unter Steueraussetzung organisiert zu haben und mit dem gutgläubigen . Tabakhersteller T. und der sich um die Zollabfertigung in K. kümmernden Spedition A. S. sowie einer der zwei beteiligten Speditionen für den Weg nach H. die Transporte abgestimmt und beauftragt zu haben. Randnummer 21 Hierbei habe er gewusst, dass jeweils der Feinschnitttabak in S. gegen nicht steuerbaren Rohtabak ausgetauscht wurde und so in H. nicht Feinschnitttabak, sondern Rohtabak die EU verließ, um dessen Re-Import in die EU über R. er sich ebenfalls kümmerte. Die treibende Kraft und Finanzier dahinter sei „A.“ gewesen, ein ehemaliger Kunde der P. C. GmbH, den er für sich abgeworben hätte. Für diesen habe er auch NTM und Maschinen angekauft, zwischengelagert und deren Auslagerungen nach S. organisiert. Randnummer 22
- bb)Die Chatkonversationen des Angeklagten L. insbesondere mit „P1 S1“ und einem unbekannt gebliebenen Mittelsmann für die in M. mit der Organisation des Re-Export beauftragten Personen und die E-Mail Konversationen mit der k. Spedition A. S. belegen zur Überzeugung der Kammer darüber hinaus, dass der Angeklagte weitestgehend eigenverantwortlich über die Transportwege, die Schaffung der Papierlage sowie über den Re-Import und die fingierte Ausfuhr der letzten drei Sendungen entscheiden konnte und damit ganz maßgeblich für die Durchführung des Tatplans verantwortlich war und das Tatgeschehen insgesamt – einschließlich des Austauschs des Feinschnitts gegen Rohtabak in S. – mit in Händen hielt. II. 1. M. K. D. Q. Randnummer 23 Der 61-jährige unverheiratete und kinderlose Angeklagte Q. ist in H. als Rechtsanwalt, Steuerberater und Buchhalter im Rahmen der von ihm und seinem Bruder geführten Z. GmbH tätig. Randnummer 24 Er absolvierte 1982 in H.- H1 das Abitur, leistete seinen Wehrdienst und absolvierte eine 2-jährige Banklehre bei der D. B.. Randnummer 25 Im Anschluss studierte er an der Universität H. Rechtswissenschaft und machte sich unmittelbar nach dem 2. Staatsexamen in H. selbstständig. Randnummer 26 Er engagiert sich in seiner Freizeit in einem Boxclub für benachteiligte Kinder. Randnummer 27 Der Angeklagte Q. ist nicht vorbestraft. Randnummer 28 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22. Juli 2024. Randnummer 29 2. K1 O. L. Randnummer 30 Der Angeklagte L. ist 42 Jahre alt, geschieden, aktuell erneut verlobt und Vater zweier Töchter (19 und 13 Jahre alt) aus der Ehe, wobei die jüngere Tochter mit ihrer Mutter und mit seinen Eltern in P. lebt und die ältere Tochter in den N. studiert. Randnummer 31 Er ist in H. aufgewachsen und hat die Gesamtschule ohne Abschluss verlassen, eine Ausbildung als Reiseverkehrskaufmann bei der H. L. brach er nach 1 ½ Jahren ohne Abschluss ab. Randnummer 32 In seinem Erwachsenenleben hat er lange Zeit im Ausland, insbesondere in L., P1 und dem V. K1 gelebt, wo er jeweils mit eigenen Unternehmen beziehungsweise Beteiligungen an solchen in der Privatluftfahrt- und Softwarebranche aktiv war. Randnummer 33 Als seine Unternehmen von der Wirtschaftskrise 2013 betroffen waren, verkaufte er seine Anteile und verlagerte seine Aktivitäten in die Pflegebranche, in welcher seine Mutter, eine ausgebildete Krankenschwester, bereits tätig war. Er half seiner Mutter, deutschsprechende Krankenschwestern und Pflegerinnen aus P1 anzuwerben und gründete sein eigenes Pflegeunternehmen zunächst im Wohnort seiner Mutter, dann in B1, um bessere Konditionen bei den Krankenkassen zu erhalten. Randnummer 34 Er gründete sodann mit einer langjährigen Mitarbeiterin, Frau M1 G., das P. im St. J. K., um eine Versorgungslücke nach dem Krankenhausaufenthalt von Patienten ohne Pflegestufe zu schließen und die Voraussetzungen des Heimgesetzes zu umgehen. Randnummer 35 Bei diesem Unternehmen war er auch als Mitarbeiter angestellt. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit den Krankenkassen und der Heimaufsicht in dessen Zuge die Wohnräume seiner Mutter und die Geschäftsräume durchsucht wurden. Randnummer 36 Der Angeklagte hatte seinen letzten gemeldeten Wohnsitz nach eigenen Angaben bei seiner Ex-Frau in P. und hat sich ansonsten in der Nähe von B1 bei seinem Stiefvater und in D. aufgehalten. Randnummer 37 Der Angeklagte L. ist nicht vorbestraft. Er befindet sich seit seiner Festnahme am 29. Februar 2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Randnummer 38 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22. Juli 2024. Hinsichtlich des angegebenen Wohnsitzes in P. ergaben Rechtshilfeersuchen an die dortigen Behörden keine Hinweise auf die tatsächliche Nutzung der angegebenen Adresse durch den Angeklagten. III. Randnummer 39 1. Allgemein Randnummer 40 Der Angeklagte L. war seit spätestens 2019 mit mindestens drei weiteren, zum Teil gesondert verfolgten, zum Teil unbekannt gebliebenen und wechselnden Personen Teil einer Bande um einen „A.“, die sich insbesondere zum Betrieb von illegalen Zigarettenfabriken an mehreren Standorten in Europa zusammengeschlossen hatte. Randnummer 41 Dem Angeklagten L. kam in dieser Gruppe erstens die Rolle des Organisators und Logistikers auf der Einkaufsseite zu. Er bestellte die zur Zigarettenherstellung erforderlichen Vormaterialien und Maschinen und zum Teil auch Tabak bei Händlern insbesondere in Osteuropa und dem Baltikum, organisierte deren Zwischenlagerung und Transport zu den Zigarettenfabriken, wobei er regelmäßig die Endziele der Lieferungen durch die Angabe fiktiver Adressen beziehungsweise falscher Adressaten in den Lieferdokumenten verschleierte. Randnummer 42 Zweitens finanzierte er mit als „Darlehen“ getarnten Zahlungen der von ihm kontrollierten Pflegegesellschaften sowohl den Kauf und die Anmietung von Lagerhallen zum Betrieb von illegalen Zigarettenfabriken als auch den Ankauf von Vormaterialien zur Herstellung von illegalen Zigaretten. Randnummer 43 Drittens half er entscheidend mit, die Finanzströme und Verantwortlichkeiten durch die Einschaltungen einer Vielzahl von ihm – entweder faktisch oder auch rechtlich – gesteuerten Gesellschaften zu verschleiern, um es so zu ermöglichen, dass die Gruppe über mehrere Jahre hinweg unentdeckt, insbesondere auch nach der Entdeckung ihrer Herstellungsbetriebe in B. im Jahr 2021 weiterarbeiten konnte. Randnummer 44 Er stellte hierbei „seine“ Gesellschaften sowohl für die Beschaffung von NTM und Tabak zur Verfügung, als auch um Zahlungsströme zu verschleiern, indem Zahlungen für Lagerhallen oder Vormaterialien über mehrere Konten dieser Gesellschaften geschleust wurden und Einnahmen aus den illegalen Zigarettenfabriken über mehrere Konten weiterüberwiesen wurden, bevor sie bar abgehoben wurden. Randnummer 45 Viertens fungierte er als Ansprechpartner der Gruppe für alle Fragen und Probleme, welche Deutschkenntnisse oder Kontakte in Deutschland voraussetzten. Randnummer 46 Hierbei ging der Angeklagte, wie auch seine Mittäter, größtenteils hoch konspirativ vor, nutzten verschiedene verschlüsselte Messenger Dienste wie Signal, Telegram, Silent Circle bzw. Silent Phone mit jeweils kurzfristiger Löschung der Nachrichtenverläufe – der Angeklagte L. häufig unter Verwendung des Benutzernamens „J.“, der Angeklagte Q. als „O1“ – sowie als besonders datensicher bekannte E-Mail Dienstleister wie P1 und t. bzw. T1. Randnummer 47 Dem unbekannt gebliebenen „A.“ kam dabei eine über dem Angeklagten L. stehende Rolle zu, wobei dieser auf die Tätigkeit des Angeklagten L., dessen Kontakten sowohl zu Herstellern von Vormaterialien als auch zu gesellschaftsrechtlichen Dienstleistern wie Vorratsgesellschaftsverkäufern, Büroserviceunternehmen, Notaren und Buchhaltungsdienstleistern, dessen Gesellschaften, Deutschkenntnisse sowie dessen Kapital angewiesen war. Randnummer 48 Der Angeklagte Q. unterstützte den Angeklagten L. bezüglich des „Tatkomplexes B.“, indem er ihm gezielt die von ihm gegründete Q1. B. GmbH zur Verfügung stellte, wobei er wusste, dass diese zur Verschleierung von illegalen Aktivitäten insbesondere in Zusammenhang mit illegalen Zigarettenfabriken genutzt werden sollte und wurde. Randnummer 49 2. Tatkomplex „B.“ Randnummer 50 a. Allgemein Randnummer 51 Der Angeklagte L., die gesondert verfolgten S., U1 P. K. und V. L1, sowie weitere Bandenmitglieder, insbesondere der „A.“ kamen überein, spätestens ab Herbst 2019 an verschiedenen Standorten in B. Rohtabak in Feinschnitttabak und diesen wiederum zu Zigaretten – überwiegend Fälschungen bekannter Zigarettenmarken („Richmond“, „Marlboro Red“, „L&M“) aber auch generische Marken („Regina Blue“, „Regina Red“) – zu verarbeiten, um diese sodann, ohne die fällige Tabaksteuer zu entrichten, gewinnbringend zu verkaufen. Hierbei ging die Bande arbeitsteilig vor. Randnummer 52 Die gesondert verfolgten S., L1 und weitere Bandenmitglieder kümmerten sich vor Ort um den tatsächlichen Umschlag der Vorprodukte (NTM sowie Roh- und Feinschnitttabak) in eigens angemieteten Lagern, um die Produktion der Zigaretten in eigenen Produktionsstätten, beaufsichtigten die Arbeiter in den Zigarettenfabriken sowie den Abtransport der illegalen Zigaretten und verwalteten das eingenommene Bargeld. Sie waren auch an dem Aufbau einer weiteren Produktionsstätte im belgischen Ort E1 beteiligt. Randnummer 53 Für keines der Lager und Produktionsstätten bestand eine Genehmigung der belgischen Behörden, welche vielmehr darüber bewusst in Unkenntnis gelassen wurden. Tabaksteuern wurden weder angemeldet noch entrichtet und sollten auch niemals entrichtet werden. Alle vermeintlichen Markenzigaretten waren gefälscht. Randnummer 54 b. Betriebene Lager und Produktionsstätten Randnummer 55 Die Tätergruppierung stellte bis zur Aufbringung der Lager und Herstellungsanlagen durch die belgischen Ermittlungsbehörden am 4. August 2021 insgesamt mindestens 29.126.689 Zigaretten aus Feinschnitt und insgesamt mindestens 69.807 kg noch nicht weiter verarbeiteten Feinschnitt aus Rohtabak her. Randnummer 56 Als Lager- und Produktionsstätten nutzte die Gruppierung folgende Immobilien: Randnummer 57
- aa)Erstens einen 160 m 2 großen von der Firma „L. R.“ angemieteten Lagerraum in der Rue d. G. ..., ... C.. Randnummer 58 Der Lagerraum wurde lediglich zur (Zwischen-)Lagerung von Rohtabak und NTMs, nicht zur Produktion von Zigaretten genutzt. Die Adresse wurde auch zur Verschleierung der Transporte zu den tatsächlichen Produktionsstätten genutzt. Randnummer 59 Bei der Durchsuchung des Lagerraums am 4. August 2021 fanden die belgischen Zollbeamten noch insgesamt 27.720 kg ungeschnittenen Tabak, verteilt auf 66 Paletten mit jeweils drei Kartons sowie 4 Paletten Ausgangstoffe wie Papier und Klebstoff vor. Randnummer 60
- bb)Im Lagerhaus im B.weg ..., ... B2, befanden sich eine Tabakfabrik und Lagerräume. Hier wurde Rohtabak zu Feinschnitttabak weiterverarbeitet, d.h. insbesondere geschnitten und getrocknet. Hier lieferten von dem gesondert verfolgten S. begleitete Lkw mehrfach NTM ab und wurden sodann mit Tabak beladen. Randnummer 61 Bei der Durchsuchung am 14. April 2021 befanden sich 24.347 kg mit den vorhandenen Maschinen hergestellter Feinschnitttabak vor Ort, das Lagerhaus wurde noch kurz vor dem Zugriff zur Tabakaufbereitung genutzt. Die Arbeiter vor Ort entfernten sich jedoch vor dem Zugriff der belgischen Behörden, da sie deren Kommen mittels der installierten Videoüberwachung bemerkten. Randnummer 62
- cc)Das am 20. April 2020 von der P. C. GmbH im I.weg ..., ... T., angemietete weitere Lagerhaus diente ebenfalls als Produktionsstätte und wurde von den anderen Lagern der Tätergruppierung beliefert. Der in B. verurteilte A1 beaufsichtigte die Arbeiter dieses Lagers und gab ihnen Arbeitsanweisungen. Randnummer 63 Bei der Durchsuchung am 4. August 2021 befanden sich in diesem Lager 32 Tonnen selbst hergestellter Feinschnitttabak, größere Mengen NTM, zwei Trockentrommeln, eine davon mit Transportband, Füllstoff-Montierer sowie zwei Fertigungslinien zum Füllen und Verpacken von Zigaretten sowie 10 Arbeiter. Randnummer 64
- dd)Das von der N. A. GmbH für 20.000 Euro Monatsmiete angemietete 4.000 m 2 große Lagerhaus im B.1weg ..., ... A., wurde ebenfalls sowohl als Lagerstätte für Tabak (roh und verarbeitet), NTMs und Maschinen(teile), zur Produktion von Zigaretten, wie auch als Wohn- und Schlafstätte für die Arbeiter genutzt. Randnummer 65 Bei der Durchsuchung am 4. August 2021 lief die Produktionsstraße in dem Lagerhaus noch. Es befanden sich 52.780 kg Rohtabak, 1.040 kg Feinschnitt, 16.019.100 Zigaretten in gefälschten Verpackungen der Marke „Richmond“, 5.644.369 Zigaretten der Marke „Regina“ und 520.000 Zigaretten in gefälschten Verpackungen der Marke „Marlboro“ in dem Lagerhaus. Mit den vorhandenen Geräten konnte an diesem Standort eine Tagesproduktion von 1,5 Mio. Zigaretten pro Tag erreicht werden. Randnummer 66
- ee)Das Lagerhaus im O. V.weg ... in B3 wurde vor der Durchsuchung als Produktionsstätte zur Herstellung von Zigaretten sowie als Schlafstätte genutzt, am 4. August 2021 befand es sich bereits in der Auflösung. Randnummer 67 Bei der Durchsuchung am 4. August 2021 befanden sich vor Ort noch 40.000 Zigaretten in gefälschten Verpackungen der Marke „Prince“ sowie 40.000 Zigaretten in gefälschten Verpackungen der Marke „Marlboro“. Randnummer 68
- ff)Das Objekt M. 155 ... in ... B3 wurde von der Tätergruppierung als Zwischenlager und Umschlagplatz genutzt. Randnummer 69 Bei der Durchsuchung befanden sich am 4. August 2021 vor Ort 143.220 Zigaretten in gefälschten Verpackungen der Marke „Marlboro“. Randnummer 70
- gg)Das Lagerhaus in der Rue H. L. ... in ... F.- A1, diente der Tätergruppierung als weitere Produktions- und Lagerstätte. Randnummer 71 Bei der Durchsuchung am 4. August 2021 befanden sich vor Ort 12.420 kg Feinschnitt sowie 6.720.000 Zigaretten, die noch nicht verpackt waren. Randnummer 72
- hh)Eine weitere Produktionsstätte nebst Wohn- und Schlafbereich für die Arbeiter baute die Tätergruppierung in einem von dem Angeklagten L. zusammen mit „A.“ angekauften Gebäude in der I1 ... in E1 zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 4. August 2021 auf. Randnummer 73
- ii)Die Tätergruppierung nutzte zusätzlich weitere Standorte in B., insbesondere in D4. Randnummer 74 c. Rolle L. Randnummer 75
- aa)Der Angeklagte L. war für die Einkaufsseite zuständig sowie dafür, die Lagerräume, welche als Produktionsstätten und Umschlagsplätze dienten, auszukundschaften, bei der Anmietung zu helfen und die Begleichung der laufenden Kosten zu veranlassen und zu verschleiern. Randnummer 76 Ihm kamen dabei hauptsächlich Planungs- und Logistik- sowie Finanzierungsaufgaben zu. Randnummer 77 An der Produktion der Zigaretten selbst oder dem Verkauf dieser war der Angeklagte L. jedoch nicht beteiligt. Randnummer 78 In welcher Weise und Höhe der Angeklagte L. für seine Hilfestellungen entlohnt wurde, ließ sich nicht feststellen. Randnummer 79 Konkret lassen sich drei Aufgabenbereiche des Angeklagten unterscheiden: Randnummer 80
(1)die Koordinierung des Ankaufs und der Lieferung der Vormaterialien und Maschinen inklusive deren Zwischenlagerung, Randnummer 81
(2)die Betreuung der Anmietung der Lagerhallen und Randnummer 82
(3)die Finanzierung sowohl des Ankaufs und Transports der Vormaterialien als auch der Kosten der Lagerhallen sowie die Verschleierung der Finanzströme und der Lieferwege. Randnummer 83 Für die ersten beiden Aufgabenbereiche bediente er sich den Gesellschaften P. C. GmbH, P. H. BV, Q
- B.-GmbH, der H. Ltd. sowie der N. A. GmbH. Randnummer 84 Zur Verschleierung der Finanzströme band er zusätzlich ihm zuzuordnende Pflegefirmen ein. Randnummer 85 aa) Einsatz von Gesellschaften Randnummer 86 aaa) P.-Gesellschaften Randnummer 87 Die P. C. GmbH („P. C.“) ging durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom
- Mai 2017 aus der K. Handelsgesellschaft mbH hervor; mit Eintragung vom
- Juli 2017 wurde U1 P. K. Geschäftsführer der Gesellschaft. Randnummer 88 Sie wurde hauptsächlich zur Abwicklung des Betriebs der illegalen Zigarettenfabriken in B. genutzt. Randnummer 89 Der Angeklagte L. agierte maßgeblich im Namen der P. C. zum Teil unter dem Pseudonym U. M.. Dem eingetragenen Geschäftsführer U1 P. K. kam jedenfalls ab Herbst 2019 nurmehr die Rolle eines Strohmannes zu, der allenfalls kleinere Hilfstätigkeiten ausübte. Randnummer 90 Die Konten der Gesellschaft dienten der Verschleierung, Weiterleitung und Abwicklung von Zahlungsströmen. Bis Ende November 2020 besaß die P. C. ein Konto bei der B. V. ( ... ) für welches allein der Geschäftsführer verfügungsberechtigt war. Zwischen Mitte Oktober 2020 und Anfang Juni 2021 führte sie ein Konto bei der O. Bank bzw. Q., danach sind keine bei der BaFin gelisteten Konten der P. C. vorhanden. Randnummer 91 Zugleich existiert auch eine P. C. T. GmbH, welche ihren Geschäftssitz mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom
- November 2020 von H. nach E2 verlegte und bei welcher der verstorbene W. O. Geschäftsführer war. Die Übertragung der Geschäftsanteile an seine Tochter am
- Februar 2021, beurkundete der Notar G1 wie auch den Geschäftsführerwechsel am
- Mai
- Randnummer 92 U1 P. K. war zusätzlich Verfügungsberechtigter des Kontos der P. H. B.V. bei der B. V. zwischen November 2018 und Ende November
- Randnummer 93 bbb) Q
- Randnummer 94 Der Angeklagte L. kümmerte sich maßgeblich darum, dass die Q
- B. GmbH, ab dem
- November 2019 umbenannt in Q
- I. GmbH („Q1.“), für die Versorgung von illegalen Zigarettenfabriken insbesondere in B. mit Rohtabak, Vormaterialien und Maschinen sowie zur Verschleierung der Lieferwege und Finanzströme genutzt werden konnte. Dies beinhaltete insbesondere die organisatorische Infrastruktur wie die Anmietung einer formalen Geschäftsadresse inklusive Postweiterleitung bei dem Büroservice, Vereinbarung von notariellen Terminen, Verwaltung des Kontos. Randnummer 95 Der Angeklagte L. nutzte den E-Mail Account der Gesellschaft „Q
- g.@ g..com“ unter seinem eigenen Namen, dem von ihm genutzten Pseudonym „U. M.“ sowie mit der Signatur des eingetragenen Geschäftsführers P2 S2, um insbesondere NTM und Maschinen zu bestellen und deren Lieferung und Zwischenlagerung zu organisieren sowie weitere Geschäfte anzubahnen. Randnummer 96 Die Q
- war auch in die Verschleierung der Zahlungsströme eingebunden. Randnummer 97 ccc) N. A. GmbH Randnummer 98 Die N. A. GmbH stellt eine weitere zur Verschleierung der Zahlungsströme und Verantwortlichkeiten eingesetzte Gesellschaft dar. Die Geschäftsadresse in E2 wurde von einem Büroservice gestellt. Randnummer 99 Der Angeklagte L. handelte für die N. A. GmbH, die eingetragene Geschäftsführerin M2 K2 D. agierte lediglich als Strohfrau und stand bereit, um erforderliche Unterschriften zu leisten. Randnummer 100 Die N. A. GmbH unterhielt ein Geschäftskonto bei der S. SE, bei welchem die (formale) Geschäftsführerin M2 K2 D. Kontoinhaberin war. Randnummer 101 Die N. A. GmbH finanzierte zusätzlich im Tatzeitraum (zwischen Dezember 2019 und Juni 2021 mit insgesamt mindestens 171.270,22 Euro) die P. C. GmbH, welche die Gelder sodann zumeist taggleich an Produzenten von Rohtabak oder NTM oder der P. H. B.V. überwies. Randnummer 102 Die N. A. GmbH finanzierte im Übrigen die H. Ltd. und wurde in Zahlungsketten zur Finanzierung der illegalen Zigarettenproduktion eingesetzt. Randnummer 103 ddd) H. Ltd Randnummer 104 Die H. Ltd, eine in I. gegründete Gesellschaft, wurde gemeinsam von „A.“ und dem Angeklagten L. gesteuert. Randnummer 105 Sie kaufte die Lagerhalle in E1, B.. Weitere Geschäftstätigkeiten unternahm die H. Ltd nicht. Randnummer 106 Geschäftsführer der H. Ltd war seit dem
- September 2022 M3 C., welcher auch Geschäftsführer der Anteilseignerin der H. Ltd, der S. F. ist. Bei beiden war vorher der verstorbene W. O. Geschäftsführer, bei der S. F. bis Mitte Dezember 2020 der gesondert verfolgte S.. Randnummer 107 Die H. Ltd unterhielt ein Konto bei der W. Bank und eine rein virtuelle Geschäftsadresse in D
- Im März 2023 bemühte sich der Angeklagte L., das auf dem Konto der H. Ltd befindliche Geld vor dem Zugriff der belgischen Behörden in Sicherheit zu bringen und schlug dem Mitarbeiter des „A.“, dem „T.“, vor, der Geschäftsführer solle 325.000 Euro des ursprünglichen Kredits an die vom Angeklagten L. faktisch gesteuerte C. B. GmbH zurückzahlen und hierfür eine von ihm entworfene Kreditvereinbarung unterzeichnen. Tatsächlich erhielt die C. B. GmbH zwischen dem
- März 2023 und dem
- März 2023 als Darlehensrückzahlung getarnt insgesamt 305.000 Euro, welche sie wiederum der dem Angeklagten L. gehörenden T. & C. überwies. Randnummer 108 eee) „Pflegegesellschaften“ Randnummer 109 Der Angeklagte L. führte faktisch die Geschäfte der C. B. GmbH, P. im St. J. K. GmbH & Co. KG und der CL K. GmbH, ohne jedoch dort als Geschäftsführer eingetragen zu sein. Er war lediglich bei der P. im St. J. K. GmbH & Co KG als Arbeitnehmer angestellt. Randnummer 110
(1)Die CL K. GmbH ging im November 2017 aus der im selben Jahr von dem Angeklagten L. und seiner Mitarbeiterin N1 C1 gegründeten CL K. UG hervor. Bis zum
- Oktober 2020 war der Angeklagte L. auch Geschäftsführer der Gesellschaft, danach übernahm zunächst für zwei Monate Frau S3 und mit Eintragung am
- Dezember 2020 der im Februar 2021 verstorbene W. O. die Geschäftsführerstellung. Beide Geschäftsführerwechsel beglaubigte der Notar G
- Im März 2022 übernahm Frau A., die Gesellschaftsanteile. Diese hatte in Höhe von 20.000 Euro zuvor die A. P. UG und dann die A. H. Ltd gehalten, dessen Managing Director der Angeklagte L. war, die restlichen Anteile hielt zwischenzeitlich der Angeklagte L. selbst. Randnummer 111 Die CL K. unterhielt bis zum
- August 2023 ein Konto bei der S. Bank für welches der Angeklagte L. verfügungsberechtigt war. Randnummer 112 Die CL K. finanzierte sowohl die P. C. als auch den Kauf der Lagerhalle in E
- Randnummer 113
(2)Die mit Gesellschaftsvertrag vom
- August 2015 gegründete P. St. J. B. GmbH, deren Geschäftsführerin M1 G. war, übernahm die Komplementärstellung der P. im St. J. K. GmbH & Co. KG, während H. J. bis zum
- März 2023 Kommanditist der Gesellschaft war und diese Stellung sodann von der C. B. übernommen wurde. Zum gleichen Zeitpunkt wurde die P. St. J. B. GmbH in DWK D. T. GmbH umbenannt und der Gesellschaftszweck geändert. Randnummer 114 Das Konto der P. im St. J. K. GmbH & Co. KG nutzte der Angeklagte ab September 2019 zur Verschleierung von Zahlungsströmen und Durchleitung von als Darlehen getarnten Zahlungen an die P. C. GmbH. Der Angeklagte speiste das Konto hierfür durch Zahlungen der CL K. und der S. P. GmbH, einer weiteren ihm zuzurechnenden Pflegegesellschaft, bei welcher seine Mutter Geschäftsführerin war, welche zeitnah an die P. C. GmbH flossen. Schon im Mai 2020 und nochmals im Juli 2020 erhielt die P. im St. J. K. GmbH & Co. KG von der P. C. GmbH insgesamt 36.000 Euro. Randnummer 115 bb) Unterstützungshandlungen durch den Angeklagten L. Randnummer 116 aaa) Ankauf und Lieferung Vormaterialien und Maschinen Randnummer 117 Hinsichtlich des Ankaufs und der Lieferung der Vormaterialien und Maschinen kam dem Angeklagten L. eine wichtige Schnittstellenposition zu. Er war mit den Verkäufern der Vormaterialien in Kontakt und organisierte den Einkauf der benötigten Materialien, wobei ihm die benötigten Mengen von anderen Bandenmitgliedern vorgegeben wurden. Hierbei setzte er seine schon vorher bestehende Arbeit für die P. C. fort. Randnummer 118 Er bestellte bei den NTM- und Rohtabakherstellern beziehungsweise Händlern die für die Zigarettenfabrik benötigten Mengen, versuchte neue Bezugsquellen insbesondere für NTM zu erschließen und hielt Kontakt zu bestehenden Verkäufern: Randnummer 119
(1)Jedenfalls im Oktober 2019, Mai 2020 und sodann vor allen Dingen im August, Oktober, November, Dezember 2020, Januar, Februar, März, Mai, Juni, Juli 2021 ließ der Angeklagte L. für die P. C. von dem litauischen Tabakgroßhändler „U. T. F.“ Rohtabak und „Streifentabak“, d.h. entrippten Rohtabak, liefern. D.h. er gab im Namen der P. C. die Bestellungen auf und beauftragte die Lieferung nach B. – größtenteils jeweils an das Lager in C.. Randnummer 120 Insgesamt fanden auf diese Weise von Oktober 2019 bis Juli 2021 mindestens 21 Lieferungen mit einem Umfang von jeweils mindestens 12.000kg statt. Randnummer 121
(2)Jedenfalls ab Oktober 2019 und sodann mindestens im Dezember 2019, April, Mai, Juni, 2020 und Mai 2021 ließ der Angeklagte L. zumeist für die P. C. auch Vormaterialien wie Alufolien, Zigarettenpapier, Filterstäbe und Zigarettenschachteln liefern. Die Waren wurden entweder zur Weiterlieferung zunächst in ein von der P. C. angemietetes Lager in N1- U. geschickt oder direkt nach B. in den vom Angeklagten L. angemieteten Lagerraum in C.. Randnummer 122
(3)Neben diesen Vormaterialien erwarb der Angeklagte L. jedenfalls im April 2020 über die Q1. eine Tabakschneidemaschine bei der t. Firma „F.- M.“ und ließ diese nach B. liefern sowie ebenfalls im April 2020 einen Hubwagen und im Oktober 2020 einen Gabelstapler im Namen der P. C., die ebenfalls nach B. geliefert wurden, um dort zum Einsatz zu kommen. Randnummer 123
(4)Der Angeklagte L. organisierte auch den Transport der Vormaterialien. So hielt er telefonisch und per E-Mail Kontakt zu den in Deutschland befindlichen Zwischenlagern, kümmerte sich um die Ein- und Auslagerung, kündigte Lieferungen an und koordinierte den Weitertransport. Randnummer 124 Bereits im Oktober 2019 kümmerte er sich um die Möglichkeit, 3.000 kg Tabak verteilt auf zwei kleine Lkw, welcher von der U. T. F. geliefert wurde, bei der D & S S. GmbH der Zeugin G2 in H. einzulagern, welcher vorgeblich nach H2 geliefert werden sollte. Randnummer 125 In den gleichen Zeitraum fiel auch die Lieferung von 282 Kartons mit Filterstangen („filter rods“) und drei Paletten Zigaretteninnenrahmen („inner frames“) also NTM der b1 Firma Y. G. Plc an die P. C. am
- und
- Oktober 2019, welcher durch den Angeklagten L. in E. bei der S.& V. GmbH des Zeugen W. zwischengelagert und von dort aus weiter nach B. versandt wurden. Randnummer 126 Der Angeklagte L. handelte mit der S.& V. GmbH, konkret mit dem Zeugen W., eine ab dem
- Oktober 2019 gültige Vereinbarung über Lagernutzung und Lagerdienstleistungen aus, welche formal U1 P. K. unterzeichnete. Die Ein- und Auslagerungen kündigte jedoch ausschließlich der Angeklagte L. im Namen der P. C. GmbH an. Er gab dabei auch die Kennzeichen der anliefernden und abholenden Transportfahrzeuge, Kontaktdaten der Fahrer sowie deren Ankunftszeiten durch. Randnummer 127 Ende Mai 2021 ließ der Angeklagte L. unter dem Pseudonym „P2 S2“, also des eingetragenen Geschäftsführers, im Auftrag der Q
- insgesamt 66 Paletten mit Filterstangen (Ladungsgewicht: 8.750 kg) von dem l. Zwischenhändler „U. A.“ durch die DB C. L. in das Lager in C. transportieren. Randnummer 128 Noch im Januar, Februar und Mai 2022 lagerte die P. C. Rohtabak der U. T. F. in E. ein, welche ursprünglich nach B. an den von der P. angemieteten Lagerraum in C. geliefert werden sollte, sowie von der P. H. B.V. über unter anderem das Logistikunternehmen DB L. gesendet wurde. Randnummer 129 bbb) Lagerhallen in B. Randnummer 130 Der Angeklagte L. kümmerte sich für die Bande um die Anmietung mehrerer Lagerhallen in B.. Diese besichtigte er zum Teil selbst im Vorhinein, um zu eruieren, ob diese für die Bedarfe der Bande passend waren, nahm unter dem Pseudonym „U. M.“ Kontakt mit den Vermietern auf, handelte die Konditionen der Vermietung aus, er kümmerte sich insbesondere auch selbst um die Nebenleistungen wie Gas, Strom und Wasser. Randnummer 131 So machte er die Lagerstätte in C. ausfindig, besichtigte diese zusammen mit dem gesondert verfolgten S. und handelte im März 2020 mit dem Vermieter die Konditionen für den Mietvertrag aus. Im Mietvertrag ist er unter seinem Pseudonym sogar als Geschäftsführer der P. H. B.V. als Mieterin genannt. Randnummer 132 Auch das Lagerhaus in T. machte der Angeklagte ausfindig, besichtigte dieses und handelte den Mietvertrag aus, welcher am
- April 2020 geschlossen wurde. Randnummer 133 Über die N. A. mietete er im März 2021 das als Lager- und Produktionsstätte genutzte Gebäude in A. an. Randnummer 134 Dem Angeklagte L. war dabei bewusst, dass in den Lagerhallen nicht lediglich NTM und Tabak zwischengelagert, sondern mit den von ihm beschafften Materialien und Maschinen illegal Zigaretten hergestellt wurden. Auch kannte er die Dimensionen der Zigarettenherstellung. Randnummer 135 ccc) Verschleierung der Finanzierung und Transportwege Randnummer 136
(1)Der Angeklagte L. nutzte den Zugang zu „seinen“ Pflegefirmen sowie den Zugang des Angeklagten Q. zu Firmen der Baubranche, die der Angeklagte Q. als Buchhalter unterstützte, um über deren Konten Gelder zu schleusen, welche über mehrere Zwischenstationen der Begleichung von Transportrechnungen sowie insbesondere der Begleichung der Bestellung von Maschinen und NTMs dienten. Randnummer 137 Schon Ende November 2019 nutzte der Angeklagte L. die Q
- zur Verschleierung der Finanzierung des Ankaufs von Tabak zur illegalen Herstellung von Zigaretten. Randnummer 138 Der Angeklagte finanzierte zusätzlich den Kauf der Lagerhalle in E
- Über die von ihm gesteuerte CL K. gab er die Hälfte des Kaufpreises (insgesamt 650.000 Euro) als Darlehen an die H. Ltd, welche das Objekt ankaufte. Die andere Hälfte übernahm der unbekannt gebliebene „A.“. Randnummer 139 Die Lagerhalle vermietete die H. Ltd sodann an die P. C.. Als Eigentümer der H. Ltd fungierte nach dem gemeinsamen Plan des Angeklagten und des unbekannt gebliebenen „A.“ die e. S. F. Ltd, deren Geschäftsführer wiederum der gesondert verfolgte und beiden gleichermaßen bekannte S. war. Randnummer 140 Der Angeklagte L. wiederum organisierte den Geschäftsführer der H. Ltd., den ihm schon durch die von ihm gesteuerte CL K. bekannten, mittlerweile verstorbenen W. O.. Randnummer 141
(2)Zusätzlich wirkte der Angeklagte L. auch an der Verschleierung der tatsächlichen Ziele der Lieferungen in B. mit, indem er dafür sorgte, dass in die Frachtpapiere (CMRs) nur Ziele in der Nähe des eigentlichen Zielortes, also entweder nur Straßennamen ohne Hausnummern oder nahe gelegene Straßen bzw. Hausnummern eingetragen wurden und sodann, von Lkw zu Lkw über die Ladefläche oder durch einen Austausch der Auflieger eine Umladung der Vormaterialien für die Zigarettenproduktion stattfand. Randnummer 142
(3)Der Angeklagte L. kümmerte sich auch im Februar und April 2021 um die Anmeldung der beiden Audi Q7 Fahrzeuge der P. C. GmbH, die insbesondere der gesondert verfolgte S. nutzte, um zwischen den Lagerstätten zu pendeln und die Lkw zu begleiten, und fungierte als Ansprechpartner für den Zeugen B., welcher die Fahrzeuge der P. C. verkaufte und diese anmeldete. Randnummer 143 d. Tatbeitrag Q. Randnummer 144 Der Tatbeitrag des Angeklagten Q. ist weitaus geringer und erschöpfte sich in der Unterstützung des Angeklagten L. und des gesondert verfolgten S.. Randnummer 145
- aa)Bereitstellung der Q1. Randnummer 146 Der Angeklagte Q. stellte die Q1., welche er im November 2017 als Q1. B. GmbH gegründet hatte, bereit und wusste dabei, dass diese von dem Angeklagten L. und dem gesondert verfolgten S. sowie weiteren unbekannten Personen dazu genutzt werden sollte, den Betrieb von illegalen Zigarettenfabriken zu unterstützen. Randnummer 147 aaa) Er wirkte daran mit, einen Strohgeschäftsführer unter Einbindung des Angeklagten L. und des gesondert verfolgten S. zu installieren, in dem er sich selbst als Geschäftsführer am 7. Oktober 2019 abberief und den Zeugen S2 als Geschäftsführer berief, der – wie er wusste – zu keinem Zeitpunkt die Geschäfte der Gesellschaft lenken, sondern nur seinen Namen und Unterschriften hergeben sollte. Randnummer 148 bbb) Im Anschluss stellte er bis zum 7. August 2020 der Tätergruppierung seine Büroadresse zur Verfügung, leitete dort ankommende Post an den Angeklagten L. und den gesondert verfolgten S. weiter. Randnummer 149 ccc) Er stimmte einer Geschäftszweckerweiterung zu, um so den Anschein eines seriösen, am Markt tätigen Unternehmens aufrechtzuhalten. Er nannte die Gesellschaft mit Gesellschafterversammlung vom 5. November 2019 in Q1. I. GmbH um und änderte den Unternehmensgegenstand zu „Im- und Export, Handel, Vertrieb sowie die Vermittlung von Waren aller Art, insbesondere landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, ausgenommen erlaubnispflichtige Waren, sowie die Erbringung aller damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Ferner ist Gegenstand des Unternehmens die Bereitstellung und Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, insbesondere die Beratung in- und ausländischer Unternehmen und Investoren, insbesondere in Bezug auf landwirtschaftliche Produkte, Fertigungs- und Herstellungsverfahren, ausgenommen erlaubnispflichtige Dienstleistungen, sowie die Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen jeglicher Art“. Randnummer 150 Am 10. Juli 2020 übernahm sodann der mittlerweile verstorbene W. O. die Gesellschaftsanteile von dem Angeklagten Q. und löste mit Eintragung vom 7. August 2020 den Zeugen S2 als Geschäftsführer ab. Bei der Geschäftsanteilsübertragung vor dem Notar G1 in B4 war der Angeklagte Q. nicht anwesend, sondern ließ sich durch den Zeugen B5 vertreten. Randnummer 151 ddd) Er wusste, dass die Q1. von dem Angeklagten L., dem gesondert verfolgten S. und weiteren Personen zu illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung von Zigaretten sowohl für die Lieferung von Tabak als auch zur Verschleierung der Zahlungsströme eingesetzt werden sollte und wurde und nahm dabei billigend in Kauf, dass er hierdurch half, ausländische Tabaksteuern zu hinterziehen. Randnummer 152
- bb)Verschleierung der Zahlungsflüsse Randnummer 153 Auch half der Angeklagte Q. mit, die Zahlungsströme zu verschleiern und Geld über die in der Baubranche tätigen Gesellschaften an die vom Angeklagten L. gesteuerten Gesellschaften zu überweisen, damit diese zur Finanzierung der illegalen Zigarettenfabriken genutzt werden konnten. Randnummer 154 e. Steuerschaden Randnummer 155 Durch die Herstellung von Feinschnitttabak und Zigaretten außerhalb jeglicher Anmeldung und Überwachung in den illegalen Herstellungsbetrieben entstand dem belgischen Staat ein Steuerschaden in Höhe von mindestens 12.371.624,63 Euro bezogen auf die harmonisierte Tabaksteuer. Nicht eingerechnet sind dabei die in B. national erhobenen zusätzlichen (Sonder-) Verbrauchssteuern auf Rohtabak, Feinschnitttabak und Zigaretten. Randnummer 156 Auf die einzelnen Funde in den Lager- und Produktionsstätten teilt sich der Schaden wie folgt auf: Randnummer 157 • Lagerhaus B.weg ..., B2: Feinschnitttabak: 2.111.743,13 Euro Randnummer 158 • Lagerhaus I.weg ... in ... T.: Feinschnitttabak: 2.790.446,46 Euro Randnummer 159 • Lagerhaus B.1weg ... in ... A.: Randnummer 160 o Zigaretten: 4.800.743,31 Euro Randnummer 161 o Feinschnitttabak: 90.204,66 Euro Randnummer 162 • Lagerhaus O. V.weg ..., ... B3: Zigaretten: 17.297,28 Euro Randnummer 163 • Lagerhaus M. ..., ... B3: Zigaretten: 30.966,46 Euro Randnummer 164 • Lagerhaus Rue H. L. ..., F.- A1 Randnummer 165 o Zigaretten: 1.452.971,52 Euro Randnummer 166 o Feinschnitttabak: 1.077.251,81 Euro Randnummer 167 3. Tatkomplex „K. Randnummer 168 a. Allgemeiner Tatplan Randnummer 169 Die Gruppierung um den Angeklagten L., insbesondere die unbekannt gebliebenen „A.“ und „T.“, sowie weitere unbekannt gebliebene Personen kauften unter Verwendung der von dem Angeklagten L. gelenkten A. Außenhandels UG („A.“) bei dem k. Tabakproduzenten T. T. D. U. d.o.o. („T.“) in U1, K., Rohtabak und Feinschnitttabak in großen Mengen an, meldeten letzteren in jedenfalls sechs Fällen unter Steueraussetzung an der Zollstelle in G., K., zur Ausfuhr außerhalb des Gemeinschaftsgebiets im elektronischen Versandverfahren („Excise Movement and Control System“ = EMCS) über den H. Hafen an, wobei wechselnd die p. Speditionen M. T. (Kennzeichen des eingesetzten Lkw-Gespanns: ... ) und A.- C. M. W. (Kennzeichen des Lkw-Gespanns: ... ), mit jeweils den Brüdern M3 und Ł. C2, den Transport von G. zum H. Hafen übernahmen. Randnummer 170 Während der Fahrt tauschte die Gruppierung jeweils den Feinschnitttabak in S. gegen dieselbe Menge vermutlich entweder aus B5 oder auch von der T. stammenden Rohtabaks aus und ließ ihn sodann weiter nach H. zu den Lagerhallen der Firma B. & Co. GmbH & Co. KG („B.“) bringen, wo der Rohtabak als Feinschnitttabak abgefertigt und per Schiff aus der EU, namentlich nach M., Ä. und die V. A2 E3 ausgeführt wurde bzw. ausgeführt werden sollte, so dass das EMCS-Verfahren „scheinkonform“ abgeschlossen war und keine Tabaksteuer auf den Feinschnitt seitens des Zolls gefordert wurde. Randnummer 171 Der auf diese Weise dem Steueraussetzungsverfahren entzogene Feinschnitttabak wurde sodann in illegalen Zigarettenfabriken, namentlich in S., zur Herstellung von Zigaretten genutzt. In V1 L1 in S. betrieb die Tätergruppierung spätestens seit September 2021 eine illegale Zigarettenfabrik oder belieferte jedenfalls eine dort betriebene illegale Zigarettenfabrik mit den für die Produktion erforderlichen Materialien und Maschinen. Eine wie auch immer geartete Anmeldung des Feinschnitts zur Verbrauchssteuer in S. fand in keinem der Fälle statt und sollte auch zu keinem Zeitpunkt stattfinden. Randnummer 172 Der tatsächlich exportierte Rohtabak sollte dann über R. wieder in die EU eingeführt werden, um ihn zu verarbeiten. Die Wiedereinfuhr gestaltete sich jedoch als problematisch, so dass der Angeklagte L. ein Unternehmen in den V. A2 E3n gründete, die M. I. FZ-LLC, und den meisten Rohtabak dort umschlug, um ihn dann über R. nach T1 zu verschiffen, von wo er dann nach N2- M1 verbracht wurde. Randnummer 173 Die Gruppierung ging dabei arbeitsteilig vor. Randnummer 174 Den eigentlichen Austausch in S. nahmen andere Mitglieder der Gruppierung vor, der Angeklagte L. war nicht vor Ort, er wusste aber, dass dieser in S. stattfand und gab insbesondere den beteiligten Spediteuren die erforderlichen Anweisungen hinsichtlich der Abhol- und Anlieferungszeiten und der zu fahrenden Routen und hielt damit das Gesamtgeschehen im Wesentlichen in seinen Händen. Randnummer 175 b. Feststellungen zu den einzelnen Transporten Randnummer 176
- aa)Sendung MRN ... Randnummer 177 Die erste Sendung aus K., identifiziert und angemeldet im EMCS unter der einmalig vergebenen „Master Record Number“ (MRN) ..., umfasste 96 Kartons auf 32 Paletten mit insgesamt 10.080 kg Feinschnitttabak, welcher am 5. April 2022 in G., K., ausgeführt und in das Versandverfahren überlassen wurde. Randnummer 178 Die Sendung wurde von K. aus nach H. von dem Fahrer L. C2 mit dem Lkw mit dem Kennzeichen ... der p. Spedition A.- C. transportiert. Auf dem Weg nach H. tauschten unbekannt gebliebene Mitglieder der Bande entsprechend des gemeinsamen Tatplans, wie der Angeklagte L. auch wusste, die Sendung an einem unbekannten Ort in S. aus, indem sie den in Kartons verpackten Feinschnitt aus dem Lkw ausluden und gegen die gleiche Anzahl an Kartons gefüllt mit Rohtabak ersetzten. Randnummer 179 Für den Weitertransport von H. per Schiff nach T2 oder C1 erteilte der Angeklagte L. im Namen der A., auftretend unter dem Pseudonym „N. E.“, am 6. April 2022 der Firma B. den Auftrag zum Weitertransport der als Vermittlungsgeschäft bezeichneten Tabakladung nach M. unter Angabe des Kunden und Consignees, der Firma „A. S.“ in T2. Die Ladung erreichte die Firma B. am 7. April 2022 und verließ den H. Hafen am 27. April 2022 in Richtung C1. Randnummer 180
- bb)Sendung MRN ... Randnummer 181 Die nächste Sendung aus K. unter der o.g. MRN umfasste 90 Kartons auf 30 Paletten mit insgesamt 9.450 kg Feinschnitttabak „Cut Rag NTB“, welcher am 25. April 2022 in G., K., ausgeführt und unter Steueraussetzung in das Versandverfahren überlassen wurde. Randnummer 182 Die Sendung wurde von K. nach H. von dem Fahrer L. C2 mit dem Lkw mit dem Kennzeichen ... der polnischen Spedition A.- C. transportiert. Auf dem Weg nach H. tauschten unbekannt gebliebene Mitglieder der Bande entsprechend des gemeinsamen Tatplans, wie der Angeklagte L. auch wusste, die Sendung an einem unbekannten Ort in S. aus, indem sie den in Kartons verpackten Feinschnitt aus dem Lkw ausluden und gegen die gleiche Anzahl an Kartons gefüllt mit Rohtabak ersetzten. Die Ladung erreichte die Firma B. am 4. Mai 2022. Randnummer 183 Die Ladung verließ erst am 16. Juni 2022 die hamburgische Ausgangszollstelle ... in Richtung T2, da auf früheren Schiffen der Reederei keine Kapazitäten mehr vorhanden waren. Randnummer 184 Die Sendung stand noch am 28. Juli 2022 nicht abgeholt am Löschhafen in T2. Randnummer 185
- cc)Sendung MRN ... Randnummer 186 Die dritte Sendung aus K. umfasste 90 Kartons auf 30 Paletten mit insgesamt 9.450 kg Feinschnitttabak „Cut Rag NTB“, welcher am 6. Mai 2022 in G., K., ausgeführt und unter der o.g. MRN unter Steueraussetzung in das Versandverfahren überlassen wurden. Randnummer 187 Die Sendung wurde von K. nach H. von dem Fahrer und Zeugen M3 C2 mit dem Lkw mit dem Kennzeichen ... der p. Spedition M. T. sp z o. o. transportiert. Auf dem Weg nach H. tauschten unbekannt gebliebene Mitglieder der Bande entsprechend des gemeinsamen Tatplans, wie der Angeklagte L. auch wusste, die Sendung an einem unbekannten Ort in S. aus, indem sie den in Kartons verpackten Feinschnitt aus dem Lkw ausluden und gegen die gleiche Anzahl an Kartons gefüllt mit Rohtabak ersetzten. Die Ladung erreichte die Firma B. am 16. Mai 2022. Randnummer 188 Die Reederei C. C. D2 verschiffte am 3. Juni 2022 die Ware nach D3. Die Buchung bei der Reederei nahm der Angeklagte L. selbstständig unter dem Pseudonym „N. E.“ für die A. vor. Randnummer 189
- dd)Sendung MRN ... Randnummer 190 Die bezogen auf die Anklage vierte Sendung aus K. umfasste 90 Kartons auf 30 Paletten mit insgesamt 9.450 kg Feinschnitttabak „Cut Rag NTB“, welcher unter der o.g. MRN am 15. Juni 2022 in G., K., ausgeführt und unter Steueraussetzung in das Versandverfahren überlassen wurde. Randnummer 191 Kroatische Zollbeamte hatten die Ware und den Lkw in G. fotodokumentiert und ein Zollsiegel angebracht. Die Sendung wurde von K. nach H. vom Zeugen und Fahrer M3 C2 mit dem Lkw mit dem Kennzeichen ... der p. Spedition M. T. sp z o. o. transportiert. Auf dem Weg nach H. tauschten unbekannt gebliebene Mitglieder der Bande, wie der Angeklagte L. auch wusste, die Sendung an einem unbekannten Ort in S. aus, indem sie den in Kartons verpackten Tabakfeinschnitt aus dem Lkw ausluden und gegen die gleiche Anzahl an Kartons der b1 Firma P. BT AD, gefüllt mit Rohtabak ersetzten. Die Sendung kündigte der Angeklagte L. mit Verschiffung nach J. A3 dem Zeugen A1 an, tatsächlich erreichte die Ware die Firma B. am 11. Juli 2022. Am 3. August 2022 beschauten Zollbeamte den Inhalt des Containers, indem sie 9 Kartons öffneten und unbearbeiteten Tabak in groben Stücken und keinerlei Feinschnitt feststellten. Der Zeuge M1 zog aus drei weiteren Kartons Proben, stellte die Ware sicher und ließ sie in ein Lager des Zolls verbringen, wo sie bis heute noch steht. Randnummer 192
- ee)Sendung MRN ... Randnummer 193 Die fünfte Sendung aus K. umfasste 90 Kartons auf 30 Paletten mit insgesamt 9.450 kg Feinschnitttabak „Cut Rag NTB“, welcher am 1. Juli 2022 in G., K., ausgeführt und unter der o.g. MRN unter Steueraussetzung in das Versandverfahren überlassen wurde. Die Sendung wurde in K. von dem Fahrer L. C2 mit dem Lkw mit dem Kennzeichen ... der p. Spedition A.- C. in Empfang genommen. Randnummer 194 Dieser Transport erreichte H. nicht mehr, auch kündigte der Angeklagte L. diese Sendung nicht mehr bei dem Zeugen A1 an, weil er von der Aufbringung der vorherigen Sendung in H. wusste. Randnummer 195 Auch bei dieser Sendung wurde der Feinschnitttabak entsprechend dem gemeinsamen Tatplan an einem unbekannten Ort in S. entladen und die Ladung durch Rohtabak ersetzt. Randnummer 196 Der Container mit dem Rohtabak wurde sodann zunächst an einem unbekannten Ort zwischengelagert und später von dem Angeklagten L. weiterveräußert. Randnummer 197
- ff)Sendung MRN ... Randnummer 198 Die sechste Sendung aus K. umfasste 90 Kartons auf 30 Paletten mit insgesamt 9.450 kg Tabakfeinschnitt „Cut Rag NTB“, welcher am 13. Juli 2022 in G., K., ausgeführt und unter der o.g. MRN unter Steueraussetzung in das Versandverfahren überlassen wurde. Die Sendung wurde in K. vom Zeugen und Fahrer M3 C2 mit dem Lkw mit dem Kennzeichen ... der polnischen Spedition M. T. sp z o. o. in Empfang genommen. Diese Sendung erreichte H. nicht mehr, auch kündigte der Angeklagte L. diese Sendung nicht mehr bei dem Zeugen A1 an. Randnummer 199 Auch hier wurde der Feinschnitttabak entsprechend dem gemeinsamen Tatplan an einem unbekannten Ort in S. entladen und die Ladung durch Rohtabak ersetzt. Der Container mit dem Rohtabak wurde sodann zunächst an einem unbekannten Ort zwischengelagert und später von dem Angeklagten L. weiterveräußert. Randnummer 200 c. Tatbeitrag des Angeklagten L. Randnummer 201 Der Angeklagte L. organisierte insbesondere den Transport des Feinschnitttabaks aus K. in Richtung H. und dessen Abzweigung in die nunmehr in S. betriebene Zigarettenfabrik, sowie die Annahme und Weiterverschiffung der jeweiligen ursprünglichen Transportcontainer mit der Austauschware in H., um das Versandverfahren unter Steueraussetzung abschließen zu können. Randnummer 202 Hierfür setzte er die eigens zu diesen Zwecken gegründete A. UG ein und gab sich das Pseudonym „N. E.“. Randnummer 203 Der Angeklagte L. war zum einen für den Einkauf des Tabaks in K. zuständig, hielt den Kontakt mit dem Geschäftsführer der T. sowie der Spedition A. S., welche die Abfertigung in K. übernahm. Darüber hinaus kümmerte er sich um den Transport des Tabaks nach H. und um dessen Verschiffung außerhalb der EU und schließlich um dessen Reimport. Randnummer 204
- aa)A. Außenhandelsgesellschaft UG (A.) Randnummer 205 Die A. wurde als K. 1975 UG als Vorratsgesellschaft der L. M. G. GmbH von dem Zeugen T. gegründet und am 29. Oktober 2021 an den Scheingeschäftsführer und Gesellschafter M4 R. J1 verkauft, der für den Angeklagten L. als Strohmann fungierte. Seit Ende Januar 2022 firmierte sie als A. mit Sitz in der S. Allee ..., ... B4 mit dem Geschäftszweck „Handel mit erlaubnisfreien Produkten aller Art, insbesondere Papiererzeugnisse.“ Randnummer 206 Der Angeklagte L. agierte tatsächlich alleine für die A. und organisierte deren wirtschaftliche Neugründung, d.h. den Erwerb von der L. M. G. GmbH und die Installation des Strohmanngeschäftsführers. Dies sollte dem Angeklagten L. ermöglichen, beim Erwerb des Feinschnitts nicht direkt in Erscheinung zu treten und zugleich die Mittelherkunft zu verschleiern. Randnummer 207 Die A. wurde dazu jedenfalls ab März 2022 maßgeblich von Firmen aus der Baubranche finanziert. Die A. verwendete diese Mittel zur Begleichung von Rechnungen der T. in Höhe von 702.000 Euro zwischen Mitte März und Anfang August 2022, der B. (14.876,80 Euro), dem Logistiker A. C. (3.000 Euro) sowie der Reederei C. C.. Randnummer 208
- bb)Einkauf Feinschnitt und Rohtabak Randnummer 209 Der Angeklagte L. kümmerte sich um den Einkauf des Feinschnitts und des Rohtabaks bei der Firma T. in U., K., da er in Kontakt zu dem Inhaber der T., J2 M2, stand und mit diesem persönlich bekannt war. Randnummer 210 Er handelte mit diesem die Konditionen aus und gab die Bestellungen ab. In einem Rahmenvertrag vom 21. März 2022 vereinbarte die A. mit der T. den Kauf von kroatischem Feinschnitt des Typs „Cut Rag American Blend“ ab Fabrik. Damit verbunden war die von dem Strohmanngeschäftsführer J1 gesondert unterschriebene Erklärung, dass die A. die T. hinsichtlich der Erfüllung aller zoll- und steuerrechtlichen Verpflichtungen freistelle. In Anlagen zu dem Vertrag wurde für die erste Lieferung, die im März 2022 stattfinden sollte, eine Menge von 10.500 kg und sodann für neun weitere Lieferungen in der Zeit von April 2022 bis Juli 2022 jeweils Mengen von 9.500 kg in 90 Kartons spezifiziert und ein Preis von 6,50 Euro/kg angegeben. Randnummer 211 Die A. beglich auch die Rechnungen der T. in Höhe von insgesamt 702.000 Euro. Randnummer 212 Gegenüber der T. gab der Angeklagte L. bei den einzelnen Bestellungen als endgültigen Empfänger des Feinschnitts zunächst die Firma E. W. I., ... K. E. M. F. A., M. („E. W.“), an; ab der 5. Sendung gab er die Firma E. f. I. E. 4th A. M. E. B. St, S. C., Ä. („E.“), an. Diese angeblichen Empfänger wurden auch bei der Zollabfertigung in G. als Empfänger hinterlegt. Randnummer 213 Zugleich bestellte der Angeklagte L. bei der T. parallel zu dem Feinschnitt jeweils dieselbe Menge Rohtabak zum Verbleib in der EU; der Verbleib dieses Rohtabaks konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Möglicherweise wurde er jedenfalls teilweise für den Austausch mit dem Feinschnitt verwendet, möglicherweise fanden auch noch weitere Umtausch- oder Liefervorgänge damit statt. Randnummer 214
- cc)Transport nach H. Randnummer 215 aaa) Der Angeklagte L. erteilte unter dem Pseudonym „N. E.“ im Namen der A. der in K. ansässigen Spedition A. S. den Auftrag zur Abfertigung der Ware in K. und zur Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle ... G., K., und stand bei Rückfragen und Problemen als Ansprechpartner zur Verfügung. Gegenüber der Spedition drängte er darauf, dass der Feinschnitt vom k. Zoll möglichst nicht versiegelt oder verplombt werden solle. Randnummer 216 bbb) Der Angeklagte L. beauftragte, wiederum als N. E., für die A. darüber hinaus auch jeweils den Lkw Transport von G. zum H. Hafen bei den p. Fuhrunternehmen A. C. und M. T., teilte den Fuhrunternehmen jeweils mit, wann die Ladungen abgeholt werden sollten und teilte im Gegenzug der T. mit, mit welchen Lkw-Gespannen und von welchem Fahrer die Ladungen jeweils abgeholt werden würden. Randnummer 217 ccc) Über die unten beschriebenen anklagegegenständlichen Sendungen hinaus bestellte der Angeklagte L. noch mindestens eine weitere Lkw-Ladung Feinschnitttabak bei der T., welche in G. am 25. Mai 2022 mit der Sendungsnummer MRN ... in das elektronische Versandverfahren entlassen wurde. Randnummer 218 Nachdem er von der Spedition A. S. informiert worden war, dass der k. Zoll verfügt hatte, dass diese Sendung in H. vom deutschen Zoll kontrolliert werden solle und die Sendung versiegelt habe, kümmerte sich der Angeklagte L. darum, dass das Vorgehen der Bande unentdeckt bleibe. Er setzte sich mit dem Zeugen A1 in Verbindung, um zu erfahren, ob der Zoll das Umpacken der Ware überwachen würde und bat A. S., noch bevor ihm der Zeuge A1 geantwortet hatte, in Zukunft, wenn möglich, auf ein Siegel zu verzichten. Um den Austausch des Tabaks zu verschleiern, stornierte der Angeklagte L. gegenüber dem Zeugen A1 am 19. Juni 2022 die Lieferung mit der Behauptung, der Hersteller habe die sogenannte „Inner Layer“ Folie vergessen, so dass der Feuchtigkeitsgehalt nicht mehr erhalten bleiben könne und kündigte an, dass dieser die Ware zurücknehme. Er ließ den Container von dem Gelände der Firma B. wieder abholen, bevor der Zoll die Ware kontrolliert hatte. Randnummer 219
- dd)Export Randnummer 220 aaa) Um den Tabak über H. außerhalb der EU zu exportieren, nahm der Angeklagte L. Kontakt zu dem Mitarbeiter der Firma B., dem Zeugen A1, telefonisch und sodann per E-Mail unter dem Pseudonym „N. E.“ auf und handelte mit diesem für die A. Konditionen für die Abfertigung der Ware, Einladen der Ware in den Container, Transport ab dem Lager von B. zum Terminal, Buchung bei der Reederei und Verbringung zum Schiff einschließlich der Seefracht, aus. Randnummer 221 In seiner Kommunikation mit der Firma B., namentlich mit dem Zeugen A1 agierte der Angeklagte ausschließlich unter Verwendung des Pseudonyms „N. E.“. Er gab an, als Mitarbeiter der A. zu handeln, wobei diese wiederum Vermittlerin sei. Randnummer 222 Hinsichtlich der Ware machte er unterschiedliche Angaben, zunächst bezeichnete er sie als Rohtabak, dann wieder als losen Pfeifentabak. Randnummer 223 bbb) Die einzelnen Sendungen kündigte der Angeklagte dem Zeugen A1 jeweils per E-Mail an. Randnummer 224 Bezüglich der ersten Sendung stimmte der Angeklagte L. zu, einen zweiten Container zu buchen, um alle Kartons zu verladen, da die Firma B. keine Möglichkeiten hatte, die Kartons ohne Paletten in den Container zu laden. Eine Ausfuhr nach T2 scheiterte daran, dass die von B. angefragte Reederei den Transport von Tabak ablehnte, so dass der Zeuge A1 den Angeklagten L. per E-Mail aufforderte, die Ware abholen zu lassen. Telefonisch vereinbarten beide jedoch zu versuchen, die Ware über C1 auszuführen, was schließlich am 27. April 2022 geschah. Randnummer 225 Für die weiteren Sendungen bestellte der Angeklagte L. bei der T. jeweils nur noch 9.450 kg Tabakfeinschnitt „Cut Rag NTB“, damit diese 90 Kartons Platz in einem Container finden konnten. Randnummer 226 Zum Teil nahm der Angeklagte L. im Verlauf der Abfertigung noch weitere Änderungen vor. So bat er zum Beispiel bezüglich der zweiten Sendung am 2. Juni 2022 den Zeugen A1, bei dem sogenannten Bill of Lading den Consignee und Notify zu „Loadline“ in C1 zu ändern. Randnummer 227 Nach den ersten beiden Transporten buchte der Angeklagte L. den Platz für den jeweiligen Container bei den Reedereien selbst und stellte dem Zeugen die entsprechenden Buchungsbestätigungen zwecks Abfertigung zur Verfügung. Randnummer 228
- ee)Fingierte Ausfuhr der letzten drei Sendungen Randnummer 229 Nachdem der Zoll die vierte Lieferung (MRN ... ) beschlagnahmt hatte, versuchte der Angeklagte L. zusammen mit „A.“ und von diesem vermittelten Kontakten das EMCS-Verfahren für diese und die folgenden zwei, schon in G. ausgeführten Sendungen, dennoch abzuschließen, um zu verhindern, dass die T. von den kroatischen Finanzbehörden als Schuldnerin für die Tabaksteuer wegen des nicht ordnungsgemäßen Abschlusses des Verfahren herangezogen werden würde. Randnummer 230 Der Angeklagte L. war maßgeblich beteiligt und zusammen mit „A.“ verantwortlich, zum einen das Zollverfahren „auf dem Papier“ für die drei offenen Sendungen abzuschließen, zum anderen den Tabak tatsächlich dem Kreislauf des Betriebs der illegalen Zigarettenfabriken zuzuführen. Letztlich hielt er auch hier den Kontakt zur T. und zu A. S.. Randnummer 231 Um die Aufgaben zu bewerkstelligen, hielt er über sechs Monate hinweg Kontakt mit dem in N2- M1 ansässigen M5 S4, von ihm als „P1 S1“ bezeichnet. Randnummer 232 Der Kontakt kam über „A.“ zustande, welcher auch zusammen mit dem Angeklagten L. mit M5 S4 die grobe Vorgehensweise in – getrennten – Gesprächen festlegte. Dem Angeklagten L. kam dabei ein maßgeblicher Gestaltungs- und Verhandlungsspielraum zu. Randnummer 233 Der Angeklagte L. fungierte als Ansprechpartner für M5 S4, organisierte mit diesem die Durchführung, übermittelte dem S4 die notwendigen Dokumente und kümmerte sich um fehlende Unterschriften. Er kam auch jedenfalls für einen Teil der entstandenen Kosten auf, insbesondere für die Reise des S4 nach R1. Randnummer 234 Hierfür hielt er ständigen Kontakt mit M5 S4, kommunizierte verklausuliert und unter Verwendung von Tarnbezeichnungen, flog zu diesem und seinem Sohn, überwies Geld über verschiedene Geldtransferdienstleister an in die Abwicklung involvierte Personen in M1 und G1. Randnummer 235 Schließlich übermittelte der Angeklagte L. der T. totalgefälschte Dokumente, die einen Export von drei Ladungen über den Hafen von R1 vortäuschen sollten. Randnummer 236
- ff)Reimport Randnummer 237 aaa) Der Angeklagte L. war zusätzlich für den Reimport des Rohtabaks zuständig einschließlich dessen Umdeklarierung in den Exportländern. Hierfür hielt er mit der Nachrichten-App „T.“ Kontakt mit einer unbekannt gebliebenen Person in M., mit der er verschiedene Möglichkeiten besprach, wie die Ware ohne Probleme umgeschlagen werden könne. Randnummer 238 Sein Telegram-Kontakt hielt seinerseits Kontakt zu der formalen Empfängergesellschaft E. W. und dem Consignee A. (A. S. T3 ..., ... B. l. T. B. l. B. 4th F. O. ..., T3), mit welchen sich der Angeklagte L. auch in C1 traf. Ihm übermittelte der Angeklagte L. die für eine Abfertigung notwendigen Daten für das Bill of Lading und dieser forderte wiederholt die Transportdokumente und Zahlungen von dem Angeklagten L.. Der Angeklagte L. verhandelte, traf sich mit der unbekannt gebliebenen Person auch in H. und gab Anweisung dazu, wie der Container umgepackt werden solle und drängte darauf, dass die Ware umdeklariert als Rohtabak möglichst schnell wieder nach R. verschifft werde. Hier sollte auch der m. Zoll „geschmiert“ werden. Hinsichtlich der Kosten musste der Angeklagte L. allerdings Rücksprache mit „A.“ halten. Randnummer 239 bbb) Für den Umschlag der Rohtabakcontainer von M. und Ä. über D. wieder in die EU, namentlich über R., gründete er schließlich die M. I. FZ-LLC mit Sitz in den V. A2 E3n. Randnummer 240 Diese Gesellschaft besaß ab 7. Juli 2022 eine Lizenz für den Handel mit Zigaretten und Tabak und ihren Produkten, welche sie am 24. Mai 2023 aufgab. Zusätzlich gründete der Angeklagte L. die M. E. B.V. mit Sitz in A1. Randnummer 241 Später wickelte der Angeklagte L. Handelsgeschäfte, u.a. mit Fliesen aus I1, über die M. I. ab. Randnummer 242 Die erste Sendung reimportierte der Angeklagte L. nicht mehr nach Europa, sondern verkaufte sie schließlich für sich im Juni 2023 „zu einem niedrigen Preis“. Randnummer 243 ccc) Der Angeklagte L. kümmerte sich auch zusammen mit M5 S4 um den Verbleib der Austauschware der letzten Sendungen, welche nicht mehr exportiert wurden, organisierte und finanzierte deren Verbringung. Randnummer 244 ddd) Letztlich bemüht er sich auch um den Verkauf der Austauschware. Randnummer 245 d. Steuerschaden Randnummer 246 Durch den Entzug des Feinschnitttabaks aus dem Steueraussetzungsverfahren in S. entstand dem slowenischen Staat für die erste Sendung ein Steuerschaden in Höhe von 997.920,00 Euro, für alle weiteren Sendungen in Höhe von jeweils 935.550,00 Euro. Randnummer 247 4. Tatkomplex S. Randnummer 248 a. Betrieb einer Zigarettenfabrik in V1 L1, S. Randnummer 249 Nach dem Aufbringen der Zigarettenfabriken in B. betrieb die Tätergruppierung spätestens ab September 2021 eine Produktionsstätte für illegale Zigaretten in V1 L1, S., oder belieferte jedenfalls eine in S. ansässige Tätergruppierung mit sämtlichen für die Zigarettenherstellung erforderlichen Materialien und Maschinen, insbesondere Feinschnitt. Randnummer 250 Hierfür mieteten die in S. ansässigen D1 T1, D2 K1 und Z. P. im Mai 2021 eine Industriehalle für 5.000 Euro monatlich in V1 L1 ..., ... V1 L1, T4, und ab August 2021 auch eine Wohnung zur Unterbringung der Arbeiter an. Randnummer 251 Nachdem ein Transport von illegalen Zigaretten durch den Zeugen C2 am 8. Februar 2023 aus der Fabrik in V1 L1 bei R2 aufgebracht, die transportierten insgesamt 1,6 Millionen unversteuerten Zigaretten sowie 110.000 Euro Bargeld beschlagnahmt und der Zeuge C2 in Untersuchungshaft genommen wurde, löste die Tätergruppierung die Zigarettenfabrik auf. Randnummer 252 Bei der Durchsuchung der Zigarettenfabrik sowie von Wohn- und Geschäftsräumen der beteiligten Personen, insbesondere des in S. verfolgten Z. P., fanden die s. Zollbeamten noch über 425 kg einzelne Zigaretten unterschiedlicher Marken, knapp 2.217 kg Feinschnitttabak sowie Maschinen zur Zigarettenherstellung, welche bereits in Lkw verladen waren. Randnummer 253 Auch hier ging die Tätergruppierung arbeitsteilig vor. Randnummer 254 b. Rolle L. Randnummer 255 Dem Angeklagten L. kam neben der im „Tatkomplex K.“ beschriebenen Beschaffung von Feinschnitt auch die Beschaffung von Maschinen und NTM zum Betrieb der Zigarettenfabrik zu. Randnummer 256 Konkret setzte er seine Tätigkeiten, welche er zuvor formal im Namen der P. C. hinsichtlich des Einkaufs, der Zwischenlagerung und des Transports von NTM ausgeübt hatte, nun über die von ihm gegründete U. S. K. fort. Randnummer 257
- aa)Zur Zwischenlagerung und zum Umschlag der NTM nutzte er insbesondere das im Tatkomplex „B.“ bereits beschriebene Lager des Zeugen W. bei der S.& V. GmbH in E.. Randnummer 258 Ab Dezember 2021 beglich der Angeklagte L. über das Konto der U. S. K. auch die Einlagerungskosten bei der S.& V. GmbH in E.. Randnummer 259
- bb)Bereits im November 2021 ließ er einen Industrieventilator und 28 Paletten NTM nach S. liefern, wobei er den Bestimmungsort in den Frachtpapieren verschleierte. Randnummer 260 So dann ließ er mindestens im Dezember 2021, April, Mai, September, November 2022 große Mengen an NTM nach S. liefern. Zumeist unter Verschleierung des Bestimmungsortes und unter Austausch der Zugmaschinen an einem nahegelegenen Parkplatz in S.. Im November 2022 ließ der Angeklagte L. zusätzlich eine Staubabsaugung und eine Lüftungsanlage, im Dezember 2022 eine weitere Lüftungsanlage und zwei Förderbänder zu der Fabrik in V1 L1 liefern. Randnummer 261
- cc)Der Angeklagte L. übernahm die U. S. K. im April 2020 in V2, L2, und gab die Geschäftsanteile und die Geschäftsführerstellung im Juli und August 2023 ab. Die U. S. K. verfügte in V2 nur über eine formale Adresse, an welche keine Post gesendet werden konnte. Randnummer 262
- dd)Von ihrem W. Konto, für welches der Angeklagte L. verfügungsberechtigt war, erfolgten zahlreiche Zahlungen an oder von weiteren Gesellschaften des Angeklagten L. wie der C. B. GmbH, P. im St. J. K. GmbH & Co. KG, T. & C., und M. I. LLC. Die U. S. K. wurde zudem maßgeblich von Firmen aus der Baubranche, insbesondere von Oktober bis Dezember 2021 der SB B. GmbH, im Juni und September 2022 von der SM G. & B. UG, im Oktober und November 2022 von der A. G.- und B. GmbH, finanziert. Randnummer 263 Die U. S. K. nutzte diese Eingänge, um Hersteller von NTM, häufig direkt nach Zahlungseingang zu bezahlen. Randnummer 264 Auch bezahlte der Angeklagte L. mit Mitteln der U. S. K. die bei „H.“ und der T. E. GmbH & Co. KG gekauften Maschinen, um dessen Transport und Zwischenlagerung er sich auch kümmerte. Randnummer 265
- ee)Letztlich setzte der Angeklagte L. auch die A. ein, um die benötigten Materialien für die Zigarettenfabrik in S. zu bestellen und zu bezahlen. IV. Randnummer 266 Die vorstehenden Feststellungen der Kammer beruhen neben der zum Teil geständigen Einlassung des Angeklagten L. im Wesentlichen auf den in die Hauptverhandlungen eingeführten Urkunden, auf den Aussagen der vernommenen Zeugen und dem Inhalt des überwachten Telefon- und sonstigen Telekommunikationsverkehrs. Randnummer 267 Hinsichtlich der vernommenen Ermittlungsbeamten des Zolls hat sich die Kammer ebenfalls in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass ihre Angaben nachvollziehbar und glaubhaft waren. Die von der Kammer vernommenen Zeugen M1, H., N., G3, V.- F., S5 und T2, jeweils Beamte des Hauptzollamts H., sowie die Zeugen O1, W1, W2 und J2, Beamte bei den Hauptzollämtern B4- B6, M2 sowie beim Zollkriminalamt, wurden insbesondere auch zu den jeweils von ihnen angefertigten Auswerteberichten und Ermittlungsvermerken vernommen und schilderten jeweils ihr Vorgehen bei der Auswertung der vorhandenen Beweismittel. Die Zeugen vermittelten dem Gericht die sichere Überzeugung, dass die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angefertigten schriftlichen Vermerke und Berichte mit größtmöglicher Sorgfalt und Genauigkeit angefertigt wurden. Randnummer 268 1. Einlassung der Angeklagten Randnummer 269 Der Angeklagte L. hat sich hinsichtlich des Komplexes „K.“ größtenteils und zu dem Komplex „B.“ zum Teil geständig eingelassen, der Angeklagte Q. hat die Vorwürfe bestritten. Randnummer 270 a. Einlassung L. Randnummer 271
- aa)Allgemeines Randnummer 272 Der Angeklagte L. hat sich dahingehend eingelassen, er habe U1 P. K., welcher hinter der P. C. GmbH stünde, 2010 in W. als Kunde des von ihm betriebenen Air-Charter-Unternehmens zur Vermietung von Privatjets kennengelernt. Eine geplante geschäftliche Zusammenarbeit mit diesem habe sich dann aber zerschlagen, wodurch er, der Angeklagte L., eine Investition in Höhe von 100.000 Euro verloren habe und deshalb den Kontakt zu K. in den Jahren 2014 oder 2015 eingestellt habe. Randnummer 273 R2 K., der Bruder des U1 P. K., sei danach auf ihn zugekommen und habe ihm zugesagt, ihm bei der Wiederbeschaffung des Geldes zu helfen. Im Jahr 2019 sei er von R2 K. und einem weiteren Geschäftspartner gebeten worden, P. K. bei Geschäften mit Tabak und NTM „zu helfen“, was der Angeklagte zunächst abgeblockt, sich aber nach einer Entschuldigung des U1 P. K. doch darauf eingelassen habe. Randnummer 274 U1 P. K. habe ihm dann erst einmal die Tabakbranche erklärt, die für ihn, den Angeklagten L., völlig neu gewesen sei. Zunächst sei ihm alles suspekt gewesen aber er habe sich informiert und herausgefunden, dass NTMs und Rohtabak legale Waren seien und U1 P. K. habe ihm insbesondere auch ein Schreiben des Zollamts B4- B6 an die P. C. gezeigt, in dem dies bestätigt worden sei, und ihm beteuert, es sei alles legal. Randnummer 275 Konkret sei das Problem von U1 P. K. gewesen, dass es ihm an Liquidität und Kontakten in Deutschland gefehlt habe. Es sei so, dass die Waren, insbesondere Rohtabak, von Zwischenhändlern wie der P. C. zwar mit einer enormen Gewinnmarge von 40 bis 45 % weiterveräußert werden könnten, allerdings bekäme man immer erst bei Ablieferung der Ware Liquidität. Mit mehr Geldmitteln hätten sich beide erhofft, deutlich mehr Geschäfte und somit Gewinn machen zu können, so dass er, der Angeklagte L., auch seine verlorenen 100.000 Euro wiederbekäme. Randnummer 276 Er habe ihm, U1 P. K., deshalb weitere 70.000 Euro geliehen, an den genauen Betrag habe er sich nicht mehr erinnert, den habe er den Akten entnommen, welche er von „seinen Firmen“, dem Pflegehotel in B7, überwiesen habe. Diese Gesellschaft habe das Geld liquide gehabt und sollte auch Zinsen auf das Darlehen bekommen. Er habe den Wunsch von U1 P. K. „komplett einzusteigen“ abgelehnt, da er in P. gemeldet war und mit „seinem“ Pflegehotel sehr viel zu tun gehabt hätte. Randnummer 277 Er habe sich aber dennoch einbringen wollen und sich näher mit dem Thema und den Geschäftspartnern der P. beschäftigt, er sei telefonisch jederzeit erreichbar gewesen. Randnummer 278 Er habe ihm mit Kontakten in Deutschland sowie dabei geholfen, Autos und Kfz-Versicherungen für die P. für den Handel mit Rohtabak und NTM zu beschaffen sowie Preislisten und Marketingaufkleber erstellt. Randnummer 279 Er hätte sich dafür komplett in die für ihn zunächst fremde Branche einarbeiten müssen. Er habe Lagerhallen in Deutschland zur Zwischenlagerung der Waren gesucht und sei schließlich auf die S. und V. GmbH in E. gestoßen, welche strategisch für die Kunden der P. „im Südosten Europas“ – d.h. die Abnehmer von Rohtabak und NTM – günstig gelegen sei. Bekannt seien ihm als Abnehmer der P. ein „A2“ aus U2, „W1“ in B. und später dann „A.“, die anderen Kunden – insgesamt seien es so fünf, sechs gewesen - kenne er nicht. Randnummer 280 Er habe auch bei der Bestellung der NTMs geholfen und Geschäfte mit der bulgarischen Firma Y. G. und anderen NTM-Verkäufern abgewickelt. Hierfür habe er sich regelmäßig als „N. E.“ ausgegeben. Da U1 P. K. kein Deutsch sprach, habe er insbesondere die Kommunikation mit dem Zeugen W. von der S & V GmbH übernommen. Randnummer 281 Spätestens als dann einer der Hauptkunden der P. Zahlungsschwierigkeiten hatte, habe er den gesondert verfolgten S. mit dazu gebeten, da er Sorge um sein investiertes Geld hatte und der Arbeitsaufwand zu groß für ihn allein wurde. Randnummer 282 In der Folge hätte die eigentliche Arbeit bezüglich der P. dann hauptsächlich auch der gesondert verfolgte S. erledigt. Diesen habe er Jahre zuvor auf einer Feier von Bekannten kennengelernt und da dieser „Gott und die Welt“ kenne und lediglich Gelegenheitsjobs gehabt hätte, habe der Angeklagte L. dies als gute Möglichkeit für den gesondert verfolgten S. gesehen, sich selbstständig zu machen. Randnummer 283 Er habe U1 P. K. auch die Q1. B. GmbH „vermittelt“. Ursprünglich habe er die Q1. von dem Angeklagten Q. für eigene Zwecke kaufen wollen, er habe mit Pflegeprodukten für die Pflegebranche handeln wollen und habe den Zeugen S2 – den späteren eingetragenen Geschäftsführer – über den gesondert verfolgten S. kennengelernt. Auch den Angeklagten Q. meine er, vor über 10 Jahren über den gesondert verfolgten S. kennengelernt zu haben. Randnummer 284 Dem Zeugen S2 habe er tatsächlich, so wie dieser das in seiner Zeugenaussage vor dem Zoll angegeben habe, 500 Euro für die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit angeboten. Er habe mit dem Zeugen S2 nicht gleich über ein monatliches Gehalt reden wollen, da sich die Geschäfte erst noch hätten entwickeln müssen, außerdem habe der Zeuge auch Arbeitslosengeld bekommen. Randnummer 285 Parallel habe er U1 P. K. wiedergetroffen und der habe ihm berichtet, dass er eine deutsche Gesellschaft suche für den Handel mit NTM und Rohtabak und so habe er, der Angeklagte L., dem K. vorgeschlagen, er solle doch „die Q1. nehmen.“ Randnummer 286 Er habe dem Angeklagten Q. den geänderten Plan berichtet, da der auch nach mündlicher Absprache jedenfalls die Anteile an der Q1. B. GmbH selbst gehalten hätte, dass auch diese mittelfristig an U1 P. K. übergeben werden würden, das sei jedoch nie verschriftlicht worden. Randnummer 287 Der Zeuge S2 sei auch einverstanden gewesen, da er behauptete, „davon“ etwas zu verstehen, das hätte er schon einmal gemacht. Seiner Erinnerung nach sei über den Zeugen S2 auch der Kontakt zum Lager der Zeugin G2 gekommen, der Zeuge habe dort jemanden gekannt. Randnummer 288 Der Zeuge S2 habe dann pro Auftrag Geld bekommen. Er, der Angeklagte L., habe E-Mails schreiben sollen und mit dem Lager in Verbindung stehen sollen. Er habe das übernommen, da K. kein Deutsch könne und S2 „nicht so technikaffin“ sei. Es sei ein gemeinsames E-Mailpostfach gewesen. Er sei auch in die Bestellung der Tabakschneidemaschine eingebunden gewesen, die aus der T5 bestellt wurde und seiner Erinnerung nach nach D2 oder Ö. gehen sollte. Randnummer 289 Über den gesondert verfolgten S. habe der Angeklagte L. sodann später auch einen „A.“, in Telefonaten und Chats auch als „R1“, „A.“ oder „ (A3“ bezeichnet, persönlich kennengelernt, welcher bereits der beste Kunde der P. und in der Tabakbranche bereits bekannt war. Dieser sei daneben auch als Investor in Gesundheitszentren in der U3 und in Immobilien in der EU tätig gewesen. Sein Mitarbeiter „V1“ sei für die Finanzen, den Einkauf von NTMs, Rohtabak und medizinischem Gerät zuständig gewesen und sei in Telefonaten wegen seines blonden Haares häufig auch als „Blondi“ bezeichnet worden. Ein ihm als „T.“ bekannter Mitarbeiter von „A.“ sei für die Logistik zuständig gewesen. Randnummer 290 Er habe mit „A.“ eigentlich nur über den gesondert verfolgten S. oder „V1“ kommunizieren können, da „A.“ nur russisch und ukrainisch sprach, zwei Sprachen, die er, der Angeklagte L., nicht spreche. S. habe „A.“ im Grunde überall als eine Art Juwel mitgenommen. Randnummer 291 Nach den für seine Mutter traumatischen Durchsuchungen wegen der Pflegefirmen sei er sehr vorsichtig geworden, wo er sich einwohnermelderechtlich anmelde und übernehme für Gesellschaften mit vielen Mitarbeitern keine Geschäftsführertätigkeiten mehr. Randnummer 292
- bb)Zum Komplex „B.“ Randnummer 293 Es sei „dann“ das „B.geschäft“ der P. C. GmbH dazugekommen. Es habe belgische Kunden, einen „M3“, einen „W1“ und weitere, deren Namen er nicht kenne, der P. auf der einen Seite gegeben. Randnummer 294 Auf der anderen Seite habe der Zeuge S2 von K. für die Nutzung der Q1. und des Lagers in H. mehr Geld verlangt, was U1 P. K. nicht habe zahlen wollen. Daher habe U1 P. K. ihn, den Angeklagten L., und den gesondert verfolgten S. gebeten, nach Lagern in B. zu suchen. Randnummer 295 Er habe, als das B.geschäft dazu kam, auch insbesondere gegoogelt und nicht gefunden, dass man in B. eine Lizenz für die Einlagerung von Rohtabak bräuchte. Vielmehr hätte ihm U1 P. K. erzählt, dass die Ware von der l. Firma T. F. zwar schon häufiger vom Zoll sichergestellt worden sei, aber die betreffenden Personen immer freigesprochen worden wären, nur dann sei die Ware schon verrottet gewesen. Randnummer 296 Er, der Angeklagte Leo L., habe dann nach einem Äquivalent zur S&V nur in B. gesucht, aber so etwas nicht gefunden, jedoch einen Lagerraum („Lagerbox“) in C., der gut zu ihren Bedürfnissen gepasst hätte. U1 P. K. habe beide gebeten, sich diesen doch einmal anzugucken. Auf dem Weg dorthin hätten S. und er beschlossen, nicht unter ihren richtigen Namen aufzutreten, S. wollte sich „G4“ nennen und er, der Angeklagte L., habe sich das Pseudonym „U. M.“ ausgedacht, da es „bei K.“ besser sei, wenn der „irgendwelche Tricks“ mache, nicht mit dem eigenen Namen aufzutreten. Randnummer 297 Die Beschreibung der Lagerbox habe U1 P. K. gefallen und er habe den Angeklagten gebeten, den Mietvertrag mit den Daten der P. H. vorzubereiten. Er, der Angeklagte L., habe unter dem Pseudonym U. M. mit dem Vermieter alles abgesprochen und die entsprechenden E-Mails dann an U1 P. K. weitergeleitet. Randnummer 298 Das Lager habe U1 P. K. sofort genutzt, zunächst mit NTMs, später sei noch Rohtabak dazugekommen. Der gesondert verfolgte S., sein Cousin T3- K2 und ein weiterer Bekannter, Herr L1, hätten sich um die Ein- und Auslagerungen auf Anweisung von K. gekümmert und seien teilweise wochenlang in B. gewesen und nur an den Wochenenden zurück nach H. gefahren. Die Absprache, wann er in B. sei, habe S. mit U1 P. K. getroffen, er, der Angeklagte L., sei von S. nur informiert worden, wie viele Kunden sie hätten und dass es super liefe. Randnummer 299 Es sei so viel Umsatz gewesen, dass das Lager nicht ausgereicht habe. Lagerräume seien in B. aber sehr begehrt und schwierig zu finden gewesen, so dass er, U1 P. K., sie, den Angeklagten L. und den gesondert verfolgten S., erneut gebeten habe, auf die Suche nach einem größeren Lager zu gehen. Randnummer 300 Er, der Angeklagte L., habe dann ein Lager in T. gefunden und dies auch besichtigt, das sei ein „super Objekt“ gewesen: ziemlich groß und ein günstiger Mietpreis, das hätten sie zusätzlich angemietet, so dass sie nun 10 Lkws einlagern konnten. U1 P. K. habe die Überweisungen selbst getätigt, er habe Zugang zum Konto der P. gehabt. Er, der Angeklagte L., habe ihn nur darauf hingewiesen, dass er zum Beispiel die Kaution überweisen müsse. U1 P. K. habe dann, so circa ein halbes Jahr nach der Anmietung, einen Teil des Lagers an „W1“ untervermieten wollen, da dies ein wichtiger Käufer sei, der allerdings bisher wenig Rohtabak direkt aus B5 bei der P. gekauft habe, was K. erweitern wollte. Die beiden hätten sich auf Arabisch unterhalten, da U1 P. K. Halbägypter sei und „W1“ Araber. Er, der Angeklagte L., kenne daher nicht die Details. Er habe nur nachgehakt, ob U1 P. K. mit „W1“ auch einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen habe. „W1“ habe dann auch mehr von der P. gekauft, so dass Rohtabak direkt von C. nach T. geliefert worden sei. Randnummer 301 Danach sei „A.“ als Kunde der P. in Erscheinung getreten. Ihm, dem Angeklagten L., sei „A.“ schon „als Kunde aus dem üblichen Bereich bekannt“ gewesen, S. habe diesen „aufgetrieben“. „A.“ habe viele NTM über das Lager in E. bestellt. S. und „A.“ hätten sich dann über Investments unterhalten, gleichzeitig habe U1 P. K. für „W1“ etwas kaufen wollen und S. habe ein „tolles Objekt“ in E1 gefunden, in das er, „A.“, gerne investiert hätte aber nur zusammen mit einer anderen Person. Dem Angeklagten L. seien der gesamte Kaufpreis - 650.000 Euro - allein zu viel gewesen, und da U1 P. K. gerade kein Geld gehabt hätte, habe er sich bereit erklärt, die Hälfte über die CL K. zu investieren. Sie hätten dann das Objekt an die P. vermietet und eine Firmenstruktur zum Kauf aufgesetzt. Beide wollten Sicherheit für das Objekt, so dass die H. Ltd das Objekt halten sollte und W2 O. als Geschäftsführer wie schon bei der CL K. installiert worden sei. Als Inhaber der H. hätten sie eine englische Firma gewählt, bei der sie S. als Geschäftsführer eingesetzt hätten, da sie ihm beide vertraut hätten. Als Anzahlung auf den Kaufpreis habe die P. die erste Monatsmiete direkt an den Verkäufer gezahlt, der Rest des Kaufpreises habe die CL K. zunächst vorgestreckt, da das Objekt schon zum 30.12. habe bezahlt werden müssen. Er sei damals nicht einverstanden gewesen, das Lager an „W1“ zu vermieten. Randnummer 302 Des Weiteren erinnere er sich auch noch an ein Lager in A., da sei er von K. einmal gebeten worden, hinzufahren, da es Probleme mit einer offenen Rechnung gegeben habe. Da sei er nach D4 gefahren und habe sich mit „W1“ in dessen Altkleiderhandlung getroffen. „W1“ und K. hätten dann auf arabisch telefoniert und danach habe K. ihm am Telefon gesagt, er solle mit „W1“ nach A. fahren, sich das Objekt anschauen, was er auch getan hätte. Er hätte in diesem Zuge auch Dokumente mit Frau D., der Geschäftsführerin der N. A., hin und her geschickt. Randnummer 303 Ihm habe im Mai 2021 zum ersten Mal S. erzählt, dass er in B. „etwas Illegales gesehen“ habe, dass dort Zigaretten hergestellt würden. Daraufhin habe er sich „ein bisschen distanziert“. Randnummer 304 Er sei auch einmal bei „W1“ zu Hause gewesen, da hätte er einen Tabakgeruch festgestellt und da habe dieser offen von seiner Schneideanlage direkt neben seinem Wohnhaus gesprochen. Randnummer 305 Weitere Lager seien ihm nicht bekannt. Randnummer 306 Er, der Angeklagte L., habe sich im Juni 2021 das Objekt in E1 angeschaut und im August sei S. schon festgenommen worden. Er sei „total verwundert“ gewesen, dass E1 mit in dem Artikel zu den aufgeflogenen illegalen Zigarettenfabriken genannt worden sei, den ihm K. geschickt habe, als sie sich gewundert hätten, warum S. nicht zu erreichen gewesen sei. Er, L., sei dann spontan nach Deutschland zu der Lebensgefährtin von S. gefahren, die habe da gerade mit S. sprechen können und der habe gesagt, „K. habe alle verarscht“. Er, L., habe dann noch an K. appelliert, er solle das richtigstellen, es könne nicht sein, dass „die“ dafür grade stehen müssten. Als er sich geweigert habe, dies zu tun, habe er, L., mit K. gebrochen und die Kaution für S. gestellt. Randnummer 307 In dem Zusammenhang sei auch das Telefongespräch mit dem L1, ihm und seiner Lebensgefährtin als Dolmetscherin zu sehen, welches er mitgeschnitten habe, damit er „nicht erpresst werden“ könne und „um zu beweisen, dass er nichts damit zu tun“ gehabt habe. In diesem Gespräch habe L1 ihn um Dokumente gebeten, um beweisen zu können, dass er bei der P. C. GmbH angestellt gewesen sei. Diese habe er, L., nicht besessen aber versucht, diese über den Zeugen B5, welcher die Buchhaltung für die P. C. GmbH gemacht hätte, zu besorgen. Er habe ihm erklärt, er habe mit K. gebrochen und wolle daher weder etwas über diesen wissen noch, dass er, der Zeuge B5, etwas über ihn, den Angeklagten L., dem K. erzähle, aber er habe den Zeugen dringend gebeten, dass er ihm die Unterlagen von L1 schicke. Randnummer 308 Er habe zum einen Angst gehabt, dass der Tatvorwurf aus B. auf ihn zurückfalle und zum anderen sich geärgert, wieder „auf die Schnauze geflogen“ zu sein, weswegen er wenigstens die Kunden der P. habe abwerben wollen. Dies sei ihm mit „A.“ gelungen, wohl, da dieser mit S. verbunden gewesen sei. Beide hätten sich schon im September 2021 getroffen und es sei dann schnell zu der ersten Bestellung von Zigarettenfiltern gekommen. Randnummer 309 Sie, also „A.“ und der Angeklagte L., hätten sich nach dem b. Urteil gefragt, was aus der Immobilie in E1 geworden sei und hätten deswegen G1 M3, der mit „A.“ habe zusammenarbeiten wollen und mit U1 P. K. gebrochen habe, als Geschäftsführer der H. Ltd eingesetzt. Der habe festgestellt, dass die Immobilie nicht belastet sei, dort aufgeräumt und die Immobilie sogar noch mit Gewinn verkauft. Dann habe er, der Angeklagte Leo L., von der kontoführenden W.-Bank Nachricht bekommen, dass von dem Konto hohe Beträge überwiesen werden und der Geschäftsführer sei nicht mehr ans Telefon gegangen. Da habe er „A.“ über Partner Bescheid gegeben und sei am nächsten Morgen nach W. zu „A.“ geflogen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie hätten dann den Geschäftsführer abberufen und einen Vertrauten von „A.“, M3 C3, berufen. Sie hätten auch die Bank informiert, da seien schon 350.000 Euro von dem Konto abgeflossen. Nach einem Streit mit der Bank hätten sie zumindest einen Teil als Kompensation zurückerlangt. Den neuen Geschäftsführer kenne er, der Angeklagte L., nicht gut, daher habe er sein Darlehen zurückgewollt und den Rest als Anzahlung für die offene Bestellung der Medizingeräte genutzt. Randnummer 310
- cc)Zum Komplex „K.“ sowie zu S. Randnummer 311 Zunächst bestritt der Angeklagte L., gewusst zu haben, dass in den von ihm zur Ausfuhr in H. angemeldeten Containern kein hoch versteuerbarer Feinschnitttabak, sondern nicht zu versteuernder Rohtabak enthalten war und räumte lediglich ein, unter dem Pseudonym „N. E.“ für die A. mit der T., der Firma A. S. insbesondere mit dem Zeugen A1 kommuniziert zu haben. Randnummer 312 „A.“ sei der „wahre Inhaber“ der A. Außenhandelsgesellschaft gewesen. Er, der Angeklagte Leo L., habe keine Kontovollmacht gehabt. Die A. sei insbesondere keine Nachfolgegesellschaft der P. C. GmbH gewesen. „A.“ habe sich „wegen der Aktivitäten in B.“ von U1 P. K. getrennt und ein eigenes Unternehmen in Deutschland haben wollen, das NTMs an sich und andere Kunden verkaufen könnte. Randnummer 313 Der Angeklagte L. habe nicht selbst Geschäftsführer sein wollen aber dabei geholfen, eine Vorratsgesellschaft zu finden, und habe auch ansonsten „Aufbauhilfe“ geleistet, einen Notar, eine Büroanschrift und einen Telefonservice gefunden sowie den Internetauftritt gestaltet, da der eingetragene Geschäftsführer der deutschen Sprache nicht mächtig war. Randnummer 314 Hierfür habe er Kontakt zu dem Zeugen B5 aufgenommen, welchen er über U1 P. K. kennengelernt habe. Der sei Buchhalter für die P. C. GmbH gewesen. Mit ihm habe er, der Angeklagte L., den Kontakt auch nach dem „Bruch“ mit U1 P. K. gehalten. Seinen Mitarbeiter, den Zeugen P1, habe er auch immer einmal wieder gebeten, zu übersetzen, wenn polnische Geschäftsführer oder Gesellschafter der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen seien. Randnummer 315 Der Zeuge B5 habe ihm auch W2 P3 O. als Geschäftsführer vermittelt sowie Büroservicedienstleistungen ausgeführt und Firmenadressen zur Verfügung gestellt. Wenn er, der Angeklagte L., einen Geschäftsführer gesucht habe, habe er den Zeugen B5 gefragt. So zum Beispiel auch Frau A. für eine seiner Pflegefirmen. Randnummer 316 Er habe dann unter dem Pseudonym „N. E.“ die ihm bereits durch seine Mitarbeit bei der P. bekannten Geschäftspartner wie die Firma Y. G. wegen Zigarettenfiltern angesprochen oder die S. & V. GmbH in B8 für Einlagerungen. Er, der Angeklagte L., habe die Waren über eine eigene Firma einkaufen sollen und dann der A. formal ein Angebot machen sollen, weswegen er unter Zeitdruck die U. S. K. in L2 gekauft habe. Er habe dann sowohl den Einkauf als auch die Einlagerung der Waren organisiert. Randnummer 317 „A.“ habe er auch von der Möglichkeit berichtet, bei der T. in K. zu investieren, da ihn einer der Inhaber der T., J2 M2, gebeten hatte, nach einem Investor zu suchen. J2 M2 habe er über einen gemeinsamen Bekannten kennengelernt, welchen er wiederum von der Tabakmesse in D. kenne. Der zweite Inhaber sei verstorben und seine Erben hätten ihre Unternehmensanteile verkaufen wollen. Diese hätten den Preis für die Anteile so niedrig angesetzt, dass er mit J2 M2 vereinbart hätte, für beide eine Marge aufzuschlagen und den so erhöhten Preis „A.“ vorzuschlagen, womit alle einverstanden waren. Randnummer 318 „A.“ habe dann 2022 auch Feinschnitttabak aus K. mittels der A. exportieren wollen, damit er seinen Geschäftspartner J2 M2 nicht an dem Gewinn beteiligen müsse. Er habe sich für „A.“ um den Transport von der T. über H. und B. nach M. beziehungsweise Ä. gekümmert und im Vorhinein recherchiert, welche Transportdokumente notwendig sein würden und wie diese verändert werden können. Er habe dabei gedacht, der Feinschnitt solle zunächst aus der EU exportiert, dann in M. gegen Rohtabak getauscht und nach Änderung der Frachtpapiere als Rohtabak wieder nach Europa zurückgebracht werden. Er habe sich vorher nicht mit internationalem Seetransport ausgekannt und vieles erst einmal recherchieren beziehungsweise bei dem Zeugen A1 nachfragen müssen. Er habe sich keine Gedanken über eine Verplombung der Ware gemacht, erst als ein verplombter Lkw bei B. angekommen sei und der Zeuge A1 meinte, dies sei für sie schwierig in der Abwicklung, habe er bei A. S. darauf gedrängt, dass der Transport zukünftig unverplombt stattfinde. Es seien bei A. S. die Alarmlampen angegangen, da die Ware wegen Auftragsrückstau so lange im H. Hafen gelegen hätte. Bei dieser 4. Sendung habe er dann auch mit dem Lkw-Fahrer und dem Zoll telefoniert und darauf gedrängt, dass alles quittiert werde. Diese Sendung sei schlussendlich nicht ausgeführt worden, da eine Innerlayer Folie gefehlt hätte und sie Angst gehabt hätten, dass der Tabak austrocknete. Daher habe er den Tabak wieder zurück nach K. geschickt. Randnummer 319 Er habe 15.000,00 Euro pro Sendung Provision bekommen, allerdings auch Ausgaben gehabt. Randnummer 320 Im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme gab der Angeklagte L. sodann zu, gewusst zu haben, dass der Tabak auf der Route von K. nach D2, genauer in S., gegen Rohtabak ausgetauscht wurde. Es sei tatsächlich seine Aufgabe gewesen, die Sendungen „scheinkonform“ aus der EU auszuführen, d.h. den Export auf dem Papier zu organisieren, damit die Sendungen im EMCS als erledigt eingetragen würden. Die treibende Kraft und Financier des Geschäfts sei „A.“ gewesen. Er habe bei den Mitarbeitern von „A.“ nachgefragt, die hätten ihm gesagt, sie tauschten die Kartons in S. um und schickten sie dann weiter nach H.. Randnummer 321 Die Austauschware, der Rohtabak, sei seines Wissens nach auch bei der T. mit abgeholt worden. Randnummer 322 Er habe auch mit einer der beiden Speditionen, welche den Transport nach H. übernommen hätten, der A. C. M. W., Kontakt aufgenommen und die Transportaufträge im Namen der A. erteilt, dies habe mit „zur Scheinkonformität gehört“. Seiner Erinnerung nach habe er mit der anderen Spedition, der M. T., keinen Kontakt gehabt. Randnummer 323 Er habe sich sowohl darum gekümmert, dass der Tabak „scheinkonform“ über B. in H. abgewickelt und der ausgetauschte Tabak aus der EU ausgeschifft wurde als auch darum, was mit dem Tabak danach passierte. Dieser habe ja auch noch einen Wert gehabt und eigentlich über C1 wieder in die EU, konkret nach R., eingeführt werden sollen. Es habe sich dann allerdings als äußerst schwierig erwiesen, „das Material wieder zurückzubekommen.“ Randnummer 324 Die von ihm angesprochenen Marokkaner hätten sich geziert und ihn wohl auch übervorteilt. Er sei dann eigens nach M. geflogen, um die Geschäftspartner vor Ort kennenzulernen und herauszufinden, wo die Probleme liegen, aber es sei ihm, wie sich ja auch aus den entsprechenden Chats ergebe, nicht gelungen, die Situation zu klären, so dass er am Ende nur viel Geld verloren hätte. Er habe gegenüber „A.“ keine Fehler machen wollen und sich daher um den Rohtabak in M. so intensiv bemüht. Randnummer 325 Er habe daher die nächsten Container lieber über die V. A2 E3 abwickeln wollen, zunächst noch mit dem Zwischenstopp M. bzw. Ä.. Da sich auch das als problembehaftet erwies – „überall, wo man mit Tabak hinkommt, gibt es Probleme, egal ob Feinschnitt oder Rohtabak“ – habe er dann schließlich die Container direkt von H. in die V. A2 E3 verschicken lassen. Randnummer 326 Für die Abfertigung in den V. A2 E3 und den Reimport nach Europa habe er dann eigens eine Firma gegründet, da er nicht eine seiner eigenen Firmen dafür habe nehmen wollen. Dies sei die M. I. gewesen, welche auch eine Lizenz für den Handel mit Rohtabak gehabt hätte. Nach dem Umschlag in D. sei der Rohtabak dann nach R. und von dort aus nach T1 gelangt. Auch hierfür habe er, der Angeklagte L., keine eigene Firma nutzen wollen, worauf hin ihm „A.“ den Kontakt nach M1 vermittelt hätte, so dass die Ware letztendlich nach N2- M1 gegangen sei. Randnummer 327 Als es dann zu der Zollkontrolle in H. gekommen sei und auch noch zwei weitere Sendungen offen waren, habe J3 M3 gemahnt, dass die Sendungen aus der EU ausgeführt werden müssten, da er sonst die Steuern zahlen müsste und deutlich gemacht, dass davon die Zukunft der T. abhinge. Er, der Angeklagte L., habe das an „A.“ weitergegeben und der habe ihm den Kontakt zu „S1 2“, wie er in seinem Mobiltelefon gespeichert sei, vermittelt. Dieser hätte sich um die Ausfuhr gekümmert. Ob die „richtige“ Ware, die ja noch bei A. gewesen sei, tatsächlich ausgeführt worden wäre oder es „nur papiermäßig über einen Zollkontakt ausgeführt“ worden sei, wisse er nicht und sei ihm auch egal gewesen. Ihm sei allein wichtig gewesen, dass der Zollvorgang tatsächlich geschlossen worden sei. Randnummer 328 Er habe die Lkw-Daten für die Abholungen bei der T. jeweils per Signal bekommen und dann nur per E-Mail weitergeschickt, sei hinsichtlich der Organisation der Transporte ansonsten also nur ein Bote gewesen. Randnummer 329 Mit seiner eigenen Firma U. S. K. sei er ausschließlich im Non Tobacco Bereich tätig gewesen und habe viele Materialien zur Zigarettenherstellung wie spezielle Folien, Filter, Papier, Schachteln und Ähnliches eingekauft und für die Lagerung insbesondere bei S&V gesorgt. Tabak habe er nie eingelagert. Randnummer 330 „A.“ Mitarbeiter „V1“ habe dem Angeklagten L. häufiger gebeten, von Auktionsseiten Waren wie Umkleidekabinen oder Werkzeuge zu kaufen, welche entweder direkt abgeholt worden seien oder welche er, der Angeklagte L., bei S&V habe einlagern lassen. Dieses Lager sei ihm schon aus seiner Tätigkeit bei der P. bekannt gewesen und sei logistisch ideal gelegen. Ihm seien zur Erstellung der CMRs die Lkw-Kennzeichen, Firmennamen und Empfängernamen mitgeteilt worden. Randnummer 331 Die Waren seien meist schon angezahlt worden von „A.“, am Ende habe er aber auch „auf Rechnung“ gekauft und dann selbst an Firmen aus der Baubranche fakturiert oder mit Barzahlungen operiert. Diese Baufirmen habe alle „A.“ organisiert. Randnummer 332 Er habe gewusst, dass die Materialien nach S. gingen und hätte sich denken können, „dass es eine illegale Fabrik in S.“ gebe. Er selbst sei nie dagewesen, sondern habe nur auf der Durchfahrt nach K. mit dem gesondert verfolgten S. dort übernachtet. Randnummer 333 Mit dem Lkw aus B8, gemeint ist der nach § 154 StPO eingestellte Fall 8 der Anklage, habe er nichts zu tun, davon habe er erst im Nachhinein erfahren. Er sei gerade in P. gewesen als ihn „T.“, der Logistiker von „A.“ angerufen hätte und ihn gebeten hätte, einen Anwalt zu empfehlen, es würde um „Schmuggel, Zollsachen“ gehen. Randnummer 334 Nach dieser Sache habe er alle Geschäfte mit NTM gestoppt und nur noch ein Geschäft mit Endoskopie-Geräten mit „A.“ abwickeln wollen. Dies habe sich jedoch verzögert, da „A.“ plötzlich nicht mehr die Mittel zum Kauf der Geräte gehabt habe. Randnummer 335 Ab Mai, Juni 2023 habe er sich dann komplett aus den Geschäften mit Tabak und NTM herausgenommen und auch keine Geschäfte mit „A.“ mehr gemacht. Randnummer 336 b. Einlassung Q. Randnummer 337 Der Angeklagte Q. ließ sich am 23. Sitzungstag zum Anklagevorwurf bestreitend ein, indem er eine schriftliche Erklärung verlas und Fragen des Vorsitzenden am folgenden Verhandlungstag durch Verlesung einer ergänzenden Erklärung beantwortete. Randnummer 338 Er sei als Rechtsanwalt zwar nicht forensisch aber beratend tätig und erstelle vor allen Dingen Jahresabschlüsse und erledige Buchhaltungsarbeiten. Seine Mandanten akquiriere er hauptsächlich über seine Zusammenarbeit mit dem Buchhaltungsbüro seines Partner Herrn B2. Dieser sei türkischstämmig, weswegen auch ein weit überwiegender Teil seiner Mandantschaft aus der „Migrantencommunity“ käme, wobei diese sehr heterogen sei. Randnummer 339 Den gesondert verfolgten S. habe er seiner Erinnerung nach vor über 20 Jahren kennengelernt als dieser ihn um (arbeits)rechtlichen Rat gebeten hätte. Er sei ihm als außergewöhnlicher Mensch und talentierter Musiker in Erinnerung geblieben und habe ihm im Laufe der Jahre, da er „Gott und die Welt“ kenne, neue Mandate eingebracht. Randnummer 340 Den Angeklagten L. habe er seiner Erinnerung nach auch über S. vor circa 15 Jahren kennengelernt. An die Details erinnere er sich nicht mehr so genau, es sei um ein laufendes Steuerrechtsmandat bezüglich eines Handelsgewerbes gegangen. Randnummer 341 Im Jahr 2019 habe S. ihn dann erneut auf den Angeklagten L. angesprochen, da sei es darum gegangen, dass der Angeklagte L. dringend einen Steuerberater für seine Gesellschaften in der Pflege suche, was er, der Angeklagte Q., jedoch mangels Erfahrung in der Pflegebranche abgelehnt hätte. Er habe noch in Erinnerung, dass alles nach größeren Geschäften und einer erfolgreichen Unternehmung in der Erzählung von S. geklungen habe, da der Angeklagte L. sodann zu einer großen Steuerberatungsgesellschaft gegangen sei. Randnummer 342 Im selben Jahr habe ihn S. auch gefragt, ob er jemanden kennen würde, der Gesellschaften verkaufen würde. Dies sei für ihn nicht ungewöhnlich, viele Mandanten nützten ihren Steuerberater als Möglichkeit, ihr Netzwerk zu erweitern und als Kontaktvermittler. Ihm, dem Angeklagten Q., sei dann der Gedanke gekommen, die von ihm 2017 gegründete aber erfolglose Q1. B. GmbH abzustoßen und sich so die Liquidationskosten zu ersparen. Er habe sich mit dieser Gesellschaft ursprünglich unabhängiger vom Tagesgeschäft machen wollen und in andere Unternehmen investieren wollen, dies sei ihm jedoch nicht nachhaltig gelungen. Er habe daher einen Kaufpreis vom 7.000,00 Euro in den Raum gestellt, da er wusste, dass bereits gegründete Gesellschaften durchaus einen Wert hätten, da bei ihnen die Bedenken der Banken und sonstigen Geschäftspartner bezüglich ganz neu gegründeter Gesellschaften insbesondere hinsichtlich der Kreditwürdigkeit nicht greifen würden. Randnummer 343 Im Laufe des Verkaufsprozesses habe sich dann herausgestellt, dass der Angeklagte L. hinter der Anfrage des gesondert verfolgten S. stünde, er, der Angeklagte Q., habe es daher zuerst mit der Pflegebranche in Verbindung gebracht. Es seien mehrere Geschäftsideen diskutiert worden, S. habe ihm in diesem Zusammenhang mehrere Nachrichten des Angeklagten L. weitergeleitet, ihm sei nur „die Geschichte mit dem used cooking oil“ in Erinnerung geblieben, erst mit Lektüre der Akte sei er wieder darauf gestoßen, dass es auch um Lager in H. oder Deutschland und ungeschnittenen Rohtabak gegangen sei. Randnummer 344 Ihm sei das damals nicht aufgefallen, da es sich zum einen um Geschäftsfelder gehandelt habe, die keine „steuerlichen oder andere Probleme“ bereitet hätten und zum anderen er die Gesellschaft verkaufen, also nichts mehr mit ihr zu tun haben wollte. Er habe daher keine Ahnung gehabt, wie „das weitere Schicksal der Q1. sein sollte“. Ab September 2019 habe er sich nicht mehr detailliert mit der Q1. beschäftigt, sondern Post an S. oder die private Anschrift des Zeugen S2 geschickt, welche er der Bestellungsurkunde entnommen hatte. Andere Unterlagen zur Q1. habe er in dem Ordner mit der Aufschrift „Q“ aufbewahrt, der in seinem Büro in der Eiffestraße sichergestellt wurde. Randnummer 345 Die endgültige Übertragung der Q1. habe sich dann als langwieriger herausgestellt als geplant, da nach seiner Einschätzung die „Erwerberseite nicht „zu Potte“ kam“. Er habe sich auf eine schrittweise Übertragung eingelassen, in dessen ersten Schritt zunächst der Zeuge S2 als Geschäftsführer berufen wurde, wobei er sich damals nicht um den Notartermin oder ähnliches gekümmert habe. Hinsichtlich der Übertragung der Geschäftsanteile habe ihn S. immer wieder hingehalten, nach seiner Erinnerung zum Teil mit dem Argument, der Erwerber sei im Ausland. Randnummer 346 Er, der Angeklagte Q., habe Druck gemacht, damit er auch seinen Kaufpreis erhalten würde und als seiner Meinung nach weiteren Schritt zur vollständigen Übertragung seine Zustimmung zur Änderung bzw. Erweiterung des Geschäftszwecks gegeben. Ihm sei nicht klar gewesen, dass schon vor der dann erfolgten Übertragung der Geschäftsanteile Geschäfte mit der Q1. getätigt wurden. Er selbst habe nie Rechnungen der Q1. geschrieben. Er sei über das Konto der Q1. verfügungsberechtigt gewesen, habe aber in seiner Zeit als Geschäftsführer keine „Zahlungen an verfahrensrelevante Gesellschaften“ geleistet. Er habe lediglich das aus seiner Sicht mögliche getan, um eine zeitnahe Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht zu gefährden. Er habe weder den Zeugen S2 noch den mittlerweile verstorbenen O. gekannt. Er habe nicht zielgerichtet in verschleiernder Absicht eine Gesellschaft zur Steuerhinterziehung zur Verfügung gestellt, vielmehr seien Dinge aus dem beruflichen und privaten Bereich parallel gelaufen. Randnummer 347 Hinsichtlich der Pflegegesellschaften ließ sich der Angeklagte Q. dahingehend ein, dass sein Vater durch die CL K., vermittelt durch den Angeklagten L. während der Corona Pandemie „von einem auf dem anderen Tag“ gepflegt wurde bis Mitte 2022. Dass der Angeklagte L. so schnell eine Pflegekraft für seinen Vater gefunden habe, was dem Angeklagten Q. zuvor nicht gelungen sei, habe ihm den Eindruck vermittelt, dass der Angeklagte L. großen „beruflichen Einfluss im Pflegesektor“ hätte. So sei die gemeinsame Idee entstanden, dass der Angeklagte Q. die C. B. GmbH gründen solle und sich mit dem Know-How des Angeklagten L. geschäftlich erfolgreich im Bereich der Pflege betätigen würde. Er sei sich „100% sicher“ gewesen, dass der Angeklagte L. seine Geschäfte „in der Pflegebranche“ einwandfrei betreibe. Die Idee sei gewesen, mit der neuen Gesellschaft bessere Konditionen gerade bei der A1 B1 auszuhandeln. Er selbst sei auch geschäftsführend tätig geworden und für das Konto verfügungsberechtigt gewesen, der Angeklagte L. sei offen als Berater aufgetreten. Von Anfang an sei geplant gewesen, dass er die Gesellschaft an den Angeklagten L. vor Beginn der eigentlichen Geschäftstätigkeit für 7.500 Euro verkaufe. Er habe danach nicht für Lohnsteuern oder andere Verbindlichkeiten haften wollen, weswegen er bis Ende 2023 entsprechende Anfragen und Mahnungen der Finanzbehörden an den Angeklagten L. habe weiterleiten und ihn um die Veranlassung von Zahlungen habe bitten müssen. Erst als die Gesellschaft eine neue Geschäftsführerin bekommen habe, hätte der „Stress“ aufgehört. Randnummer 348 Er habe das so gewonnene Wissen mittelfristig für den Aufbau eines Pflegeunternehmens in H.- H1 für Menschen mit Migrationshintergrund nutzen wollen, bisher habe er aber lediglich die „e.“ Gesellschaft zur Anwerbung von Pflegekräften im Ausland, namentlich P2, gegründet. Randnummer 349 Der Angeklagte L., welcher sich zu dieser Zeit viel im Ausland, zum Beispiel in K. aufgehalten hätte, sei bis Ende 2023 immer wieder mit kleinen Angelegenheiten auf ihn zugekommen, zum Beispiel als es um die Betriebsprüfung einer seiner Gesellschaften gegangen sei, als er eine KG gründen wollte oder Fragen zu einem Autohandel und einer Baufirma gehabt hätte. Zum Teil ging es um die Einholung einer Zweitmeinung. So habe er, der Angeklagte Q., für den Angeklagten L. eine Bilanz aus 2019 bewerten sollen, da sei sich der Angeklagte L. nicht sicher gewesen, ob sein Steuerberater vernünftig gearbeitet hätte und habe ihm die entsprechenden DATEV Dateien zur Verfügung gestellt. Er, der Angeklagte Q., habe keine Fehler entdecken können und sie ihm daher so zurückgeleitet. Es sei um die Bilanz der P. gegangen. Randnummer 350 Der gesondert verfolgte S. sei wiederum 2023 an ihn herangetreten und habe ihn gefragt, ob er, der Angeklagte Q., einen Kredit in Höhe von 300.000 Euro vermitteln könne gegen eine Grundschuld auf ein Gewerbeobjekt in M3 als Sicherheit. Er habe dann ein Wertgutachten bei einer Gutachterin vor Ort in Auftrag gegeben, welche Ende Dezember 2023 einen Wert in Höhe von ca. 640.000 Euro für das Objekt ermittelte. Um den Termin mit der Gutachterin und dem Makler vor Ort habe sich S. gekümmert, der auch den Makler gekannt habe. Erst bei der Vorbereitung des Notartermins habe er erfahren, dass der Angeklagte L. der Geschäftsführer der Eigentümerin der Immobilie sei. S. habe auf Nachfrage erläutert, dass er sich darum kümmere, da der Angeklagte L. so viel unterwegs sei. Es gehe um die Finanzierung hochwertiger medizinischer Geräte für die U3, was für ihn, den Angeklagten Q., plausibel geklungen habe. Randnummer 351 Es habe Ende 2023 auch ein Gespräch mit S. über Tabak gegeben, in welchem er ihn, den Angeklagten Q., gebeten hätte, sich nach Lieferanten für Tabak oder Nebenprodukte umzuhören. Für ihn sei dies eine übliche Kontaktanfrage gewesen, welche er wöchentlich von einem seiner Kunden habe. Im Februar 2024 sei es in einem Gespräch mit S. erneut um Tabak gegangen, da habe er, der Angeklagte Q., ihm berichtet, die Frage nur nach „Tabak“ reiche nicht, man müsse wissen, was genau für einen Tabak man benötige und wie dieser geschnitten sei. Dieses Gespräch hätte weder etwas mit dem Angeklagten L. noch mit Tabaksteuerhinterziehung zu tun. Randnummer 352 Zu einem Treffen Anfang 2024 bei B. K. mit dem Angeklagten L. und dem gesondert verfolgten S. gab der Angeklagte Q. an, sich an dieses erst nach mehrmaligem Anhören des Mitschnittes wieder vage zu erinnern. Die Aussage „so wäscht man keine Geschäfte“ sei aus dem Zusammenhang gerissen und extrem unglücklich formuliert. Es sei darum gegangen einen Geschäftsvorgang zu legitimieren. Es sei um die Entsendung von Mitarbeitern einer maltesischen Gesellschaft nach Deutschland gegangen, wodurch die maltesische Gesellschaft hohe Gewinne erwirtschaftet habe, welche nun nach Deutschland transferiert werden sollten. Der Angeklagte Q. habe darauf hingewiesen, dass dann Kapitalertragssteuern anfielen. Danach habe sich L. theoretisch erkundigt, ob in der Vergangenheit liegende geschäftliche Vorgänge im Rahmen einer Betriebsprüfung dadurch „weggewaschen“ werden können, dass während der Prüfung die Rechtsform der geprüften Gesellschaft gewechselt wird. Der Angeklagte L. habe steuerliche Mehrbelastungen vermeiden wollen, keine Geldwäsche betreiben wollen. Nur darauf habe sich das „Waschen“ in der Aussage des Angeklagten Q. bezogen. Konkret meinte sich der Angeklagte Q. zu erinnern, sei es darum gegangen, ob steuerrelevante Entnahmen bei einer Kapitalgesellschaft anders bewertet werden, wenn diese bei laufender Prüfung in ein Einzelunternehmen gewandelt wird. Randnummer 353 Zuletzt stellte der Angeklagte Q. noch einige Details klar, die seiner Ansicht nach von dem Zeugen M1 falsch wiedergegeben worden seien. Er sei nicht für dem Angeklagten L. zuzuordnende Konten verfügungsberechtigt gewesen. Er habe noch nie ein W. Konto benutzt, sei in den letzten 20 Jahren weder in B4 noch in B., K. oder der S1 gewesen. Randnummer 354 Zu den von ihm betreuten Gesellschaften aus dem Baubereich erklärte der Angeklagte Q., es sei nicht richtig, dass sich die SB B. GmbH kurz vor der Abwicklung befunden habe, vielmehr sei aus den elektronischen Buchhaltungsdaten 2020 bis 9/2021 ersichtlich, dass die SB B. GmbH im „2. Halbjahr“ einen Gewinn von ca. 4,8 Mio. Euro bei 12 oder 13 Mitarbeitern ausgewiesen habe Er hätte keinen Auftrag gehabt, den Jahresabschluss oder die Steuererklärung zu erstellen und auch keine Voranmeldungen an das Finanzamt übermittelt. Auf den drei Firmenkonten seien Überträge aber keine größeren Überweisungen vorhanden. Randnummer 355 Auch bei der A. G. GmbH habe er weder Steuerklärungen noch Bilanzen erstellt, noch Voranmeldungen übermittelt. Er habe lediglich die Lohnbuchhaltung für das Jahr 2023 erstellt. Auch diese Gesellschaft sei nicht „kurz vor Ende der Lebensdauer“ gewesen, da sie nach seinem Kenntnisstand über 50 Mitarbeiter gehabt hätte und einen Gewinn von 340 Tausend Euro ausgewiesen habe. Ein Zusammenhang der Gesellschaft mit dem Angeklagten L. sei ihm nicht bekannt. Randnummer 356 Hinsichtlich den Überweisungen der O. GmbH an die A. und die U. S. K. im Frühjahr 2022 habe er lediglich auf Bitten des Angeklagten L. der O. GmbH Bescheid gegeben, dass sie sich bei dem Angeklagten L. melden sollten. Dieser habe die O. nicht erreichen können, die hätten lediglich eine Festnetznummer gehabt und da sei er auf ihn, den Angeklagten Q., zugekommen, da er wusste, dass die O. ein Mandant von ihm sei, tatsächlich habe er die monatliche Lohnbuchhaltung für die abgewickelt. Entsprechend sei auch in der Woche vor Monatsende ein Mitarbeiter der O. wegen Lohnangelegenheiten im Büro erschienen und dann habe er die Info an ihn weitergegeben. Er wusste, dass der Angeklagte L. im Baugewerbe (Fliesen) tätig und die O. eine relativ große Baufirma war, die U. S. K. oder A. kannte er hingegen nicht. Die zweite Überweisung könne er sich nur so erklären, dass er, der Angeklagte L., da es beim ersten Mal geklappt hatte, im nächsten Monat erneut auf ihn zukam. Ihm sei es auch plausibel erschienen, dass regelmäßige monatliche Zahlungen im Rahmen eines konkreten Bauprojekts geleistet wurden und der Angeklagte L. gern kleinere Aufgaben delegierte. Randnummer 357 2. Allgemeine Feststellungen Randnummer 358 Neben der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten L. ergibt sich der allgemeine Tatplan der Tätergruppierung insbesondere aus den Ermittlungen der b. Zollbeamten, der zahlreichen ausgewerteten Chat-Korrespondenzen der Beteiligten untereinander, der Transportdokumente sowie der E-Mail Nachrichten insbesondere des Angeklagten L., wobei die sichergestellte Kommunikation der Beteiligten erkennbar nur fragmentarisch ist, weil die Kommunikation konspirativ stattfand, wozu insbesondere auch die regelmäßige Löschung von Nachrichten gehörte. Randnummer 359 Dem Zeugen M1 waren die konspirativen Nachrichten, Telefonate und auch persönlichen Gespräche in Erinnerung. Mit mehreren Kontakten habe der Angeklagte L. im Wesentlichen nur über die App „S. C.“ korrespondiert. Randnummer 360 Ähnlich erinnerte sich auch die Zeugin S5, welche die Mobiltelefone des gesondert verfolgte S. auswertete, dass dieser konspirativ kommunizierte über mehrere Chatdienste wie WhatsApp, Telegram, Signal und silent phone und als Einstellung selbstlöschende Nachrichten wählte, was auch in den einzelnen Chats sichtbar sei. Randnummer 361 Ähnliches geht auch