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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat 3 W 51/25 Beschluss Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot einer e

Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke anzuwenden. In diesem Fall genügt gemäß § 167 ZPO zur Wahrung der Vollziehungsfrist, dass der Antragste

§ 10HWG und § 5 UWG verboten worden.

Hinsichtlich des Verbots gemäß § 5 UWG führt die Abweichung in der neuen Anzeigen, in der anstelle von "Hilfe bei Stress!" und "Stressabbau" von "Hilfe bei chronischen Schmerzen!" und "Schmerzreduktion" die Rede ist, nicht aus einer Kerngleichheit heraus. Denn das Verbot ist insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, dass die Schuldner den gesamten Bestellprozess bis hin zur Lieferung an ihre Kunden erbringen würden, was auch durch den Zusatz "Jetzt online bestellen" am unteren Ende der jeweiligen Anzeige deutlich werde. Für die neue Anzeige gilt schon deshalb dasselbe, weil es auch dort am Ende "Jetzt online bestellen" heißt. Randnummer 73 (d) Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 26 und 27 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 fehlt es demgegenüber an einer Kerngleichheit zur Anzeige Nr. 2 in Anlage AS 2. Diese ist gemäß der Begründung

§ 10HWG und § 5a UWG verboten worden.

Sowohl hinsichtlich der Textinhalte in der oberen Hälfte, die durch die Hinweise auf Stressreduzierung, Entspannung von Körper und Geist und fehlende Nebenwirkungen chemischer Beruhigungsmittel den Kauf des Cannabis fördern sollten und zu dem nach § 10 HWG erforderlichen Produktbezug der Werbung geführt haben, als auch hinsichtlich der Sternebewertung in der unteren Hälfte, die nicht mehr "über 351.300 zufriedene Kunden", sondern nur noch "über 51.300 zufriedene Kunden" nennt, weisen die Anzeigen wesentliche Unterschiede auf, die eine erneute Prüfung in einem Erkenntnisverfahren erforderlich machen. Randnummer 74 bb) Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 25 und 28 bis 49 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt eine natürliche Handlungseinheit vor. Randnummer 75

(1)Mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen, können unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden. Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen (BGH, GRUR 2021, 767 Rn. 21). Randnummer 76
(2)Die Werbeanzeigen auf den Seiten 25 und 28 bis 49 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 waren alle bereits vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 19.06.2025 aktiv. Es ist daher davon auszugehen, dass die fehlende Deaktivierung sämtlicher Anzeigen auf einem einzigen Willensentschluss beruht. Randnummer 77 cc) Es handelt sich um einen schuldhaften Verstoß durch beide Schuldner. Randnummer 78
(1)Im Streitfall hat der Schuldner zu 1) es mindestens grob fahrlässig unterlassen, die Deaktivierung identischer und kerngleicher Anzeigen der Schuldnerin zu 2) zu veranlassen, nachdem ihm die einstweilige Verfügung am 19.06.2025 zugestellt worden ist. Randnummer 79
(2)Die Schuldnerin zu 2) haftet für das Verhalten des Schuldners zu 1). Denn wenn eine juristische Person Vollstreckungsschuldnerin ist, so ist, weil sie nicht selbst handlungsfähig ist, für die Prüfung einer Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO auf das Handeln ihrer Organe abzustellen, deren schuldhafte Zuwiderhandlung sie sich nach § 31 BGB zurechnen lassen muss (BGH, GRUR 2024, 957 Rn. 7). Randnummer 80
  1. b)Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 53 bis 78 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt zwar ein schuldhafter Verstoß durch eine Handlung des Schuldners zu 1) vor. Dieser ist der Schuldnerin zu 2) jedoch nicht zuzurechnen. Randnummer 81
  2. aa)Die Anzeigen auf den Seiten 53 bis 78 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 sind kerngleich zu den jeweiligen Anzeigen in Anlage AS 2. Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 82
(1)Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61 und 62 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt Kerngleichheit zu der Anzeige Nr. 13 in Anlage AS 2 vor. Diese ist gemäß der Begründung

§ 5UWG verboten worden.

Diesbezüglich führen die Abweichungen der Textinhalte im oberen und mittleren Bereich und die zum Teil im unteren Bereich vorhandenen Abweichungen, wo es anstelle von "Jetzt kaufen" nun "Mehr dazu" oder "Registrieren" und anstelle von "X…" nun "FB.ME" heißt, nicht aus einer Kerngleichheit heraus. Denn das Verbot ist insoweit maßgeblich darauf gestützt worden, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, dass die Schuldner den gesamten Bestellprozess bis hin zur Lieferung an ihre Kunden erbringen würden, was auch durch den Zusatz "Jetzt online bestellen" am unteren Ende der jeweiligen Anzeige deutlich werde. Für die neue Anzeige gilt schon deshalb dasselbe, weil es auch dort am Ende "Jetzt online bestellen" heißt. Trotz der Änderung der Channel-Bezeichnung von "X…" zu "Y…" wird in den Anzeigen zudem ausgelobt: "Jetzt bei X… bestellen!". Randnummer 83

(2)Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 63 und 64 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt Kerngleichheit zu der Anzeige Nr. 16 in Anlage AS 2 vor. Diese ist gemäß der Begründung

§ 10HWG und § 5a UWG verboten worden.

Diesbezüglich führen die Abweichungen in der angegebenen URL und die Änderung der Channel-Bezeichnung von "X…" zu "Y…" nicht aus einer Kerngleichheit heraus. Denn es handelt sich nicht um Elemente, die zu dem nach § 10 HWG erforderlichen Produktbezug der Werbung geführt haben oder Teil der identischen Sternebewertung in der unteren Hälfte waren. Im Übrigen wird weiterhin "Das X… Bubatz-Rezept" und "Alles über unsere Plattform X…" ausgelobt, die Internetseite x… verlinkt und im unteren Teil auf "X…" hingewiesen. Randnummer 84

(3)Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 65 und 66 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt Kerngleichheit zu der Anzeige Nr. 18 in Anlage AS 2 vor. Diese ist gemäß der Begründung

§ 5UWG verboten worden.

Diesbezüglich führt die Abweichung der Textinhalte im mittleren Bereich nicht aus einer Kerngleichheit heraus. Denn das Verbot wurde insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, dass die Schuldner den gesamten Bestellprozess bis hin zur Lieferung an ihre Kunden erbringen würden, was auch durch den Zusatz "Jetzt online bestellen" am unteren Ende der jeweiligen Anzeige deutlich werde. Für die neue Anzeige gilt schon deshalb dasselbe, weil es auch dort am Ende "Jetzt online bestellen" heißt. Trotz der Änderung der Channel-Bezeichnung von "X…." zu "Y…" wird in den Anzeigen zudem weiterhin "Mit X… bestellst du MedCan sicher, legal und bequem online geprüft und hochwertig." ausgelobt und im unteren Teil auf "X…" hingewiesen. Randnummer 85

(4)Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 67, 68, 69, 70, 71 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt Kerngleichheit zu der Anzeige Nr. 24 in Anlage AS 2 vor. Diese ist gemäß der Begründung

§ 10HWG, § 5a UWG und § 5 UWG verboten worden.

Diesbezüglich führen die Streichung des Satzes im oberen Teil "Klick hier und überzeug dich selbst: https://x…" und die Änderung im unteren Teil von "Jetzt kaufen" zu "Mehr dazu"nicht aus einer Kerngleichheit heraus. Denn zum einen handelt es sich nicht um Elemente, die Teil der identischen Sternebewertung in der unteren Hälfte waren, auf die das Verbot gemäß § 5a UWG gestützt wurde. Hinsichtlich § 5 UWG wurde das Verbot zudem maßgeblich darauf gestützt, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, dass die Schuldner den gesamten Bestellprozess bis hin zur Lieferung an ihre Kunden erbringen würden, was auch durch den Zusatz "Jetzt online bestellen" am unteren Ende der jeweiligen Anzeige deutlich werde. Für die neue Anzeige gilt schon deshalb dasselbe, weil es auch dort im oberen Teil "In nur drei Schritten bestellst du deine natürliche Hilfe" und am Ende "Jetzt online bestellen" heißt. Trotz der Änderung der Channel-Bezeichnung von "X…" zu "Y…" wird in den Anzeigen zudem weiterhin "Aber das X… Bubatz-Rezept macht den Unterschied!" und "einfach online über x…" ausgelobt und im unteren Teil auf "X…" hingewiesen. Randnummer 86

(5)Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 72, 73, 74, 75, 76, 77 und 78 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt Kerngleichheit zu der Anzeige Nr. 29 in Anlage AS 2 vor. Diese ist gemäß der Begründung

§ 10HWG und § 5 UWG verboten worden.

Hinsichtlich des Verbots gemäß § 5 UWG führen die Abweichungen der Textinhalte im oberen Bereich und die zum Teil im unteren Bereich vorhandenen Abweichungen, wo es anstelle von "Jetzt kaufen" nun "Mehr dazu" oder "Registrieren" und anstelle von "X…" nun "FB.ME" heißt, nicht aus einer Kerngleichheit heraus. Denn das Verbot wurde insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, dass die Schuldner den gesamten Bestellprozess bis hin zur Lieferung an ihre Kunden erbringen würden, was auch durch den Zusatz "Jetzt online bestellen" am unteren Ende der jeweiligen Anzeige deutlich werde. Für die neue Anzeige gilt schon deshalb dasselbe, weil es auch dort am Ende "Jetzt online bestellen" heißt. Trotz der Änderung der Channel-Bezeichnung von "X…" zu "Y…" wird in den Anzeigen zudem weiterhin das "X... Bubatz Rezept" und "X… Online Rezept" ausgelobt. Randnummer 87

  1. bb)Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 53 bis 78 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt eine natürliche Handlungseinheit vor. Es ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung der Anzeigen auf den einheitlichen Entschluss zurückzuführen ist, die mit der einstweiligen Verfügung verbotenen Anzeigen in mehr oder weniger veränderter Form über einen neuen Facebook-Kanal, nämlich "Y…", zu veröffentlichen. Die neuen Anzeigen sind zudem innerhalb des relativ kurzen Zeitraums vom 06. bis 26.08.2025 aktiviert worden. Randnummer 88
  2. cc)Es handelt sich nur um einen schuldhaften Verstoß durch den Schuldner zu 1), der der Schuldnerin zu 2) nicht zuzurechnen ist. Randnummer 89

(1)Der Schuldner zu 1) haftet, weil er die Veröffentlichung der neuen, nicht ausreichend veränderten Anzeigen samt Umstellung der Verantwortlichkeit für die Werbekampagne von der Schuldnerin zu 2) auf die Z… GmbH als Geschäftsführer der Z… GmbH vorsätzlich veranlasst hat. Gerade für Fälle wie den vorliegenden hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine gesonderte Inanspruchnahme des Organs einer juristischen Person neben der juristischen Person im Erkenntnisverfahren nicht überflüssig ist, weil sie Bedeutung erlangt, wenn das Organ auch noch Organ einer weiteren juristischen Person ist und die schuldhafte Zuwiderhandlung für diese weitere juristische Person begeht (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 9). So liegt es hier. Randnummer 90
(2)Da der Schuldner zu 1) die Zuwiderhandlung mithilfe der Z… GmbH begangen hat und nicht in seiner Eigenschaft als Director der Schuldnerin zu 2), ist dieser seine Handlung im Rahmen der Haftung nach § 890 ZPO, § 31 BGB nicht zuzurechnen. Allein der Umstand, dass die Werbung der Schuldnerin zu 2) wirtschaftlich zugutekommt, ändert nichts daran, dass die Z… GmbH für diese Anzeigen verantwortlich ist. Randnummer 91 Der Schuldnerin zu 2) ist auch nicht das Handeln der Z… GmbH nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen. Die Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG, einer materiell-rechtlichen Norm, im Bereich des § 890 Abs. 1 ZPO würde zu einem Ergebnis führen, das mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz "nulla poena sine culpa" nicht vereinbar wäre (BVerfG, NJW 1967, 195, 197, juris Rn. 44 zu § 13 Abs. 3 UWG a.F.). Ob die Schuldnerin zu 2) trotz der veränderten Vorgehensweise des Schuldners zu 1) materiell-rechtlich für die Handlungen der Z… GmbH haftet, wäre daher in einem neuen Erkenntnisverfahren zu klären und gegebenenfalls zur Grundlage eines weiteren Unterlassungstitels zu machen. Randnummer 92 4. Soweit ein Verstoß durch beide Schuldner vorliegt, also hinsichtlich der Anzeigen auf den Seiten 25 und 28 bis 49 des Schriftsatzes vom 28.08.2025, ist ein Ordnungsgeld nur gegen die Schuldnerin zu 2) zu verhängen. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist in Fällen, in denen sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und - wie hier - das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwiderhandelt, nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 6 ff.). Randnummer 93 5. Der Höhe nach ist nur die Verhängung eines Ordnungsgeldes von jeweils 10.000 € gerechtfertigt. Randnummer 94
  1. a)Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatgericht ein Ermessen zu (BGH, GRUR 2021, 767 Rn. 41). Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten. Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung, grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus. Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld ferner in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden des Zuwiderhandelnden stehen. Darüber hinaus sind nach dem Grundsatz der Opfergleichheit bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft. Die Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen nach § 40 StGB dient der Verwirklichung dieser Grundsätze. Daher kann diese Vorschrift bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes entsprechend angewandt werden (BGH, GRUR 2021, 767 Rn. 43). Randnummer 95
  2. b)Hinsichtlich des Schuldners zu 1) ist insoweit zu berücksichtigen, dass in dieser Sache erstmalig Ordnungsmittel gegen ihn verhängt werden, es sich rechtlich gesehen nur um einen Verstoß handelt und der Schuldner zu 1) nur als Organ einer juristischen Person tätig geworden ist, er also nicht unmittelbar einen Vorteil aus dem Verstoß gezogen hat (vgl. OLG Hamm, WRP 2000, 413, 417, juris Rn. 43). Auf der anderen Seite hat der Schuldner zu 1) vorsätzlich gehandelt und eine weitere juristische Person zur vermeintlichen Umgehung des Verbots eingeschaltet. Darüber hinaus hatten die Anzeigen auf den Seiten 53 und 55 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 eine erhebliche Reichweite von 2.177.530 bzw. 955.713. Hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse hat der Schuldner zu 1) in Medien erklärte, dass er mit seinen Geschäften Multimillionär geworden sei und seine Unternehmen einen Wert im dreistelligen Millionenbereich hätten. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Schuldner zu 1) sprechenden Faktoren erscheint daher ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € angemessen. Randnummer 96
  3. c)Hinsichtlich der Schuldnerin zu 2) ist zu berücksichtigen, dass in dieser Sache ebenfalls erstmalig Ordnungsmittel gegen sie verhängt werden, es sich rechtlich gesehen nur um einen Verstoß handelt, der zudem nur als grob fahrlässig und nicht als vorsätzlich anzusehen ist. Auf der anderen Seite hat die Schuldnerin zu 2) aus dem Verstoß unmittelbar einen Vorteil gezogen hat und hatten die Anzeigen auf den Seiten 25, 28, 29 und 30 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 eine erhebliche Reichweite von 130.178, 190.214, 240.269 bzw. 308.231. Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Schuldnerin zu 2) sind nicht dargelegt oder sonst bekannt. Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Schuldnerin zu 2) sprechenden Faktoren erscheint daher ebenfalls ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € angemessen. III. Randnummer 97 Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt, ist ein Teilunterliegen im Sinne von § 92 ZPO des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 ZPO anzunehmen, wenn der Gläubiger - wie hier - in seinem Antrag einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes nennt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt (BGH, GRUR 2015, 511 Rn. 10 ff.). IV. Randnummer 98 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts unbeschränkt zuzulassen. Randnummer 99 Die Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO festzusetzen ist, wenn das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwiderhandelt, hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die mittlerweile geltenden Grundsätze zur eigenständigen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft zuletzt offengelassen (vgl. BGH, GRUR 2024, 957 Rn. 10). Wenn an der Rechtsprechung nicht festzuhalten ist, stellt sich die Frage, ob das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und das Organ als Gesamtschuldner festzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 460 Rn. 11). Randnummer 100 Die Regelung in § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, weil die Begrenzung des Instanzenzugs in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht für das Ordnungsmittelverfahren gilt, das als Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, GRUR-RR 2025, 222 Rn. 9).

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