Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung einer Warenzusammenstellung aus einem Schienenverbinder (U-Profil) aus Aluminium und Schrauben und Muttern aus Stahl als Konstruktionsteil aus Aluminium (Pos. 7610 KN) oder als Profil aus Aluminium (Pos. 7604 KN) - hier: System zur Montage von Solaranlagen auf Pfannendächern Leitsatz 1. Die Einreihung einer Warenzusammenstellung bzw. einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Ware richtet sich nach der AV 3 Buchst. b KN nach dem Bestandteil, welcher der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. (Rn.34) 2. Für eine Einreihung als "Konstruktionsteil" in die Pos. 7610 KN muss die einzureihende Ware nach ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen nicht nur tatsächlich als Teil einer größeren Gesamtkonstruktion verwendet werden, sondern anhand ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale auch als ein Teil einer solchen größeren Gesamtkonstruktion erkennbar sein. Dies ist aus der Sicht eines sachverständigen Dritten im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (Rn.39) Orientierungssatz 1. Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses ist nur dann ein für die Tarifierung erhebliches Kriterium, wenn die Tarifierung nicht allein, eindeutig und ausschließlich auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann. Für die Einreihung in eine verwendungsbezogene Tarifposition reicht es aus, wenn die in der fraglichen Position genannte Verwendung die wesentliche Zweckbestimmung dieses Erzeugnisses ist. Maßgeblich ist nur die vorgesehene Verwendung, die auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu beurteilen ist. (Rn.28) 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 27/26). Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom XX. Januar 2024 (DEBTI-XXX/23-X) und der Einspruchsentscheidung vom XX. April 2025 (RL (ZT) xxx/24) verpflichtet, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum 5. Februar 2024 bis 4. Februar 2027 zu erteilen, mit der die Ware "Bausatz Schienenverbinder aus Aluminiumprofilen und Montagezubehör (XXX)" in die Unterposition 7610 9090 950 TARIC eingereiht wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines "Schienenverbindersets mit Montagematerial (XXX)", das zur Montage von Solaranlagen verwendet wird (nachfolgend: die Ware). Randnummer 2 Bei der Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung aus Profilen aus einer Aluminiumlegierung (Materialkennung EN AW 5754 H22) - auch als Schienenverbinder bezeichnet - sowie Hammerkopfschrauben und Muttern aus nicht rostendem Stahl (Materialkennung A2-70). Bei den Schienenverbindern handelt es sich um U-förmige Profile mit einer Länge von 200 mm, einer Breite von 46 mm und einer Höhe von 33 mm. In regelmäßigen Abständen weisen die Schienenverbinder längliche Lochungen auf. Jeweils 10 dieser Schienenverbinder befinden sich verpackt in einem verschweißten Plastikbeutel, in dem sich außerdem ein weiterer Plastikbeutel mit je 20 Schrauben und 20 Muttern befindet. Die Schrauben haben eine Länge von 30 mm und verfügen über ein M10-Gewinde. Die Muttern weisen einen Außensechskant und ein M10-lnnengewinde auf. Randnummer 3 Die Ware ist Bestandteil eines Systems zur Dachmontage von Solarmodulen und wird ausschließlich als solche vertrieben. Sie dient dazu, am Dach befestigte und vertikal zur Dachfläche laufende Aluminiumprofile miteinander zu verbinden. Auf diese Unterkonstruktion werden horizontal zur Dachneigung laufende Aluminiumprofile zur Aufnahme der eigentlichen Solarmodule montiert (zu den Komponenten und zur Funktionsweise des Systems vgl. Anlage K1 "Einlegesystem Montageanleitung"). Randnummer 4 Die Klägerin beantragte für die Ware am XX. Oktober 2023 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) und schlug dabei eine Einreihung als "Konstruktionsteile, aus Aluminium, von keiner der vorherigen Unterpositionen erfasst, in einem verpackten Bausatz" in die Unterposition (UPos.) 7610 9090 920 TARIC vor. Randnummer 5 Am XX. Januar 2024 erteilte der Beklagte die streitgegenständliche vZTA mit der Referenznummer DEBTI-XXX/23-X, mit der er die Ware "Profile, aus Aluminium, aus Aluminiumlegierungen, keine Hohlprofile, Profile, nicht für bestimmte Luftfahrzeuge" in die UPos. 7604 2990 900 TARIC einreihte. Randnummer 6 Gegen die vZTA legte die Klägerin am XX. Februar 2024 Einspruch ein. Die Ware sei nach erneuter Überprüfung der Rechtslage als "andere Konstruktionsteile oder zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet Bleche oder Profile" in die UPos. 7610 9090 950 TARIC einzureihen, hilfsweise als "Bausatz" in die UPos. 7610 9090 920 TARIC oder als "andere Waren aus Aluminium, anderweitig nicht erfasst" in die UPos. 7616 9990 990 TARIC. Randnummer 7 Die Ware diene ausschließlich zur Befestigung von Photovoltaikanlagen auf Pfannendächern. Sie sei ein Teil eines zusammenhängend vertriebenen Konstruktionssystems für die Montage von Solarpaneelen auf Pfannendächern, und auch nur als Teil dieses Konstruktionssystems einsetzbar. Andere Teile dieses Konstruktionssystems ("Dachhaken" und "BasicLocks") mit dem gleichen Verwendungszweck, aus dem gleichen Material und mit dem gleichen Herstellungsprozess habe die Zollverwaltung zutreffend entweder in die UPos. 7610 9090 950 TARIC oder die UPos. 7616 9990 990 TARIC eingereiht. Randnummer 8 Auf Grund der durch den Beklagten vorgenommenen, fehlerhaften Einreihung der Ware in die Pos. 7604 KN hätten andere Hauptzollämter für Einfuhren der Waren Antidumpingzoll erhoben, und zwar auf Basis der Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 109/1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/981 vom 23. Juni 2022 (ABl. L 167/93; im Folgenden: Antidumpingzollverordnung). Auf Grund des Herstellungsprozesses stehe jedoch fest, dass die Ware nicht von den Regelungen der Antidumpingzollverordnung erfasst würden. Randnummer 9 Mit Einspruchsentscheidung vom XX. April 2025 (RL (ZT) xxx/24) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Ware sei in die UPos. 7604 2990 900 TARIC einzureihen, eine Einreihung in die Pos. 7610 KN komme nicht in Betracht. Die Warenzusammenstellung, deren charakterverleihenden Bestandteil der Schienenverbinder aus einer Aluminiumlegierung sei, stelle sich nicht als vollständige Konstruktion dar, sondern lediglich als Verbinder für Teile einer Konstruktion im Sinne der Position 7610 KN. Aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit für Konstruktionszwecke könne die Ware auch nicht als Konstruktionsteil in die Pos. 7610 KN eingereiht werden. Da das vorhandene Lochmuster regelmäßig sei, liege auch keine derart spezifische Bearbeitung vor, anhand derer sich auf eine zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Ware schließen lasse. Randnummer 10 Auch eine Einreihung als "Profile in einem Bausatz" in die UPos. 7610 9 090 920 TARIC komme nicht in Betracht, denn die Komponenten eines Bausatzes müssten beim Zusammenbau ein Ganzes ergeben, ohne dass weitere Bearbeitungen notwendig sind (außer Zusammenstecken, Zusammenschrauben). Eine Weiterbearbeitung (zum Beispiel Bohren von Löchern, Absägen oder Kürzen) von Bestandteilen stelle sich als unzulässig dar. Randnummer 11 Da die Ware bzw. deren charakterverleihender Bestandteil nicht von der Pos. 7610 KN angesprochen werde, sei eine Einreihung in die Pos. 7604 KN als "Profil aus Aluminium" zutreffend. Die Lochung des Schienenverbinders sei unschädlich, da es sich nicht um ein spezifisches Lochmuster handelt. Er - der Beklagte - verweise soweit auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu Pos. 7604 HS (EZT-Online, Rz. 01.1 in Verbindung mit den ErlHS zu Pos. 7407 HS (EZT-Online, Rz. 02.0). Randnummer 12 Ob die Ware von den Regelungen der Antidumpingzollverordnung erfasst sei oder nicht, sei für die Einreihung nicht erheblich. Randnummer 13 Mit der am XX. Mai 2025 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter. Randnummer 14 Die Ware sei als integraler Bestandteil des Montagesystems für Solaranlagen spezifisch gefertigt. Dies sei auch eindeutig erkennbar, so dass die Ware als Konstruktionsteil im Sinne der Pos. 7610 KN einzureihen sei. Sie - die Klägerin - verweise insoweit auf die ErlHS zu Pos. 7308 HS (EZT-Online, Rz. 4.0), die nach den ErlHS zu Pos. 7610 HS entsprechend gälten. Randnummer 15 Selbst wenn man die Ware nicht als Konstruktionsteil der UPos. 7610 KN ansehen würde, sei sie als zu Konstruktionszwecken vorgearbeitetes Profil vom Wortlaut der Pos. 7610 KN erfasst. Die vorhandenen Löcher seien spezifisch für den vorgesehenen und einzigen Verwendungszweck der Waren gefertigt, nämlich für die Pfannendachmontage von Solarmodulen. Randnummer 16 Die Ware sei daher entweder als "andere Konstruktionsteile" oder als "andere vorgearbeitete Profile" in die UPos. 7610 9090 950 TARIC einzureihen, hilfsweise als "verpackter Bausatz" in die UPos. 7610 9090 920 TARIC oder als "andere Waren aus Aluminium" in die UPos. 7616 9990 990 TARIC. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom XX. Januar 2024 (DEBTI-XXX/23-X) und der Einspruchsentscheidung vom XX. April 2025 (RL (ZT) xxx/24) zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum 5. Februar 2024 bis 4. Februar 2027 zu erteilen, mit der die Ware "Bausatz Schienenverbinder aus Aluminiumprofilen und Montagezubehör (XXX)" in die Unterposition 7610 9090 950 TARIC eingereiht wird; hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom XX. Januar 2024 (DEBTI-XXX/23-X) und der Einspruchsentscheidung vom XX. April 2025 (RL (ZT) xxx/24) zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum 5. Februar 2024 bis 4. Februar 2027 zu erteilen, mit der die Ware "Bausatz Schienenverbinder aus Aluminiumprofilen und Montagezubehör (XXX)" in die Unterposition 7616 9990 990 TARIC eingereiht wird; hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom XX. Januar 2024 (DEBTI-XXX/23-X) und der Einspruchsentscheidung vom XX. April 2025 (RL (ZT) xxx/24) zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum 5. Februar 2024 bis 4. Februar 2027 zu erteilen, mit der die Ware "Bausatz Schienenverbinder aus Aluminiumprofilen und Montagezubehör (XXX)" in die Unterposition 7610 9090 920 TARIC eingereiht wird. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 19 Er halte an seiner Einreihungsauffassung fest und verweise auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Insbesondere sei die Ware weder als Konstruktionsteil noch als zu Konstruktionszwecken vorgearbeitetes Profil erkennbar, sondern weise ausschließlich Bearbeitungen auf, die im Rahmen der ErlHS zu Pos. 7604 KN ausdrücklich als zulässige Bearbeitungen genannt würden und damit einer Einreihung in die Pos. 7604 KN nicht entgegenstünden. ... Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 der Finanzgerichtsordnung - FGO). II. Randnummer 21 Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache Erfolg. Randnummer 22 Die Klage ist zulässig, da der Gültigkeitszeitraum der streitgegenständlichen vZTA noch nicht abgelaufen ist und die Klägerin die mit der vZTA eingereihten Waren auch in die EU eingeführt hat. Randnummer 23 Die Klage hat mit dem Hauptantrag auch in der Sache Erfolg. Die Ablehnung der antragsgemäßen vZTA ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 101 Satz 1 FGO, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer vZTA, mit der die Ware als "andere Konstruktionsteile, aus Aluminium" in die UPos. 7610 9090 950 TARIC eingereiht wird 1. Randnummer 24 Mangels einer anwendbaren Einreihungsverordnung ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364 der Kommission vom 26. September 2023 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L vom 31. Oktober 2023, 1 - Kombinierte Nomenklatur, KN) maßgeblich für die Einreihungsentscheidung. Randnummer 25 Die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Allgemeine Vorschriften (AV) 1 und 6 KN, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 30). Randnummer 26 Liegt für einen in der KN verwendeten Begriff keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, Rn. 40; Urteil vom 22. Februar 2024, Randstad Empleo u. a., C-649/22, Rn. 41; Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl/Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35). Randnummer 27 Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN (ErlKN) und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 35; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 32). Im Gegensatz zu den Erläuterungen zur KN, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 EUV), sind die Erläuterungen zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch (Bender in Wäger, UStG, 3. Auflage 2024, Anlage 2, Rn. 90, 91 ff.). Randnummer 28 Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 31). Der Verwendungszweck ist nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Tarifierung nicht allein, eindeutig und ausschließlich auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, Skoma-Lux, C-339/09, Rn. 47). Für die Einreihung in eine verwendungsbezogene Tarifposition ist es nicht erforderlich, dass die alleinige oder ausschließliche Zweckbestimmung des einzureihenden Erzeugnisses dieser Verwendung entspricht. Ausreichend ist, dass die in der fraglichen Position genannte Verwendung die wesentliche Zweckbestimmung dieses Erzeugnisses ist (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2021, C-760/19, JCM Europe, Rn. 36; Urteil vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany GmbH, C-559/18, Rn. 28). Maßgeblich ist nicht die mögliche, sondern nur die vorgesehene Verwendung, die auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 28. November 2024, BG Technik, C-129/23 und C-567/23, Rn. 42 m.w.N.). 2. Randnummer 29 Nach diesen Maßstäben ist die vorliegende Ware als "Konstruktionsteile, aus Aluminium" in die Pos. 7610 KN und innerhalb der Pos. 7610 KN in die UPos. 7610 9090 950 TARIC einzureihen. Randnummer 30 Für die Einreihung der Ware ist dabei auf die Schienenverbinder aus einer Aluminiumlegierung als dem charakterverleihenden Bestandteil der Waren abzustellen (dazu a.). Die Schienenverbinder sind als "Konstruktionsteile, aus Aluminium" in die Pos. 7610 KN einzureihen, eine Einreihung in die Pos. 7604 KN als "Profile" kommt dagegen nicht in Betracht. Innerhalb der Pos. 7610 KN sind die Waren in die UPos. 7610 9090 950 TARIC einzureihen (dazu b.). Randnummer 31
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