Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.637,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2023 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 404,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2023 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin macht Ansprüche im Zusammenhang mit einer Pauschalreise geltend. Randnummer 2 Am 20.02.2023 buchte die Klägerin für sich und ihren Ehemann über das Reisebüro T. R. GmbH in B.- T. (im Folgenden: Reisebüro) eine Flugpauschalreise/Kreuzfahrt Japan I für den Zeitraum vom 28.03. bis 13.04.2023 inklusive Rail & Fly von B. nach F. a.M. Der Hinflug mit Singapore Airlines war für den 28.03.2023 um 12.30 Uhr ab F. über Singapur nach Hongkong vorgesehen, im Reisepaket enthalten war ein Transfer vom Flughafen Hongkong zum Kreuzfahrtterminal, die Einschiffung sollte am 29.03.2023 auf "M. S. <leer>" erfolgen, Unterbringung in einer Premium-Verandakabine auf Deck 11, es handelte sich um einen PRO-Tarif mit Premium-Alles-Inklusive. Der Rückflug war für den 12.04.2023 geplant. Der Preis für die Kreuzfahrt belief sich auf € 8.158,45. Die hinzu gebuchten Flüge, Hinflug mit Singapore-Airlines und Rückflug mit Qatar-Airways, kosteten € 5.400,--, der Gesamtreisepreis belief sich mithin auf € 17.158,45. Wegen der Einzelheiten wird auf die Optionsbestätigung vom 20.02.2023 gemäß Anlage K 1 Bezug genommen. Randnummer 3 Die Anreise per Bahn von B. nach F. war für den Nachmittag des 27.03.2023 geplant (DB-Tickets Anlage K 5). Die Klägerin buchte für die Nacht auf den 28.03.2023 ein Doppelzimmer im Airport-Hotel F. separat hinzu. Randnummer 4 Mit E-Mail vom 23.03.2023 übersandte die Beklagte der Klägerin die "aktuellen Reisehinweise für Asien und Transatlantik", in denen darauf hingewiesen wurde, dass ein negatives Covid 19-Testergebnis erforderlich sei und die Testung maximal 24 Stunden vor Einreise in Hongkong zu erfolgen habe (Anlage K 7). Randnummer 5 Am 23.03.2023 wurde in den Medien veröffentlicht, dass die Gewerkschaft Verdi für Montag, den 27.03.2023, einen bundesweiten Großstreik für den gesamten Verkehrssektor angekündigt hatte, bestreikt werden sollten auch der DB-Fernverkehr, die Autobahntunnel und die Flughäfen. Am 24.03.2023 fragte die Klägerin Frau B. vom Reisebüro, wie die Anreise nach F. alternativ ablaufen würde. Frau B. teilte ihr mit, dass diese Informationen bis zum 27.03.2023 von der Beklagten noch kommen würden. Am Sonntag, dem 26.03.2023, mieteten die Klägerin und ihr Ehemann in B. einen Mietwagen für zwei Tage zu einem Preis von 410,30 € (Anlage K 9) und fuhren wegen der für Montag, den 27.03.2023 angekündigten erheblichen Staugefahren noch am Sonntag nach F.. Sie gaben das Auto am Morgen des 28.03.2023 am Flughafen F. ab, weil der gesamte Flughafen einschließlich aller Autovermietungen am 27.03.2023 geschlossen war. Die zusätzliche Hotelübernachtung im Airport-Hotel von Sonntag auf Montag kostete € 118,15 zuzüglich € 22,-- Parkgebühren (Anlage K 10), Benzinkosten entstanden der Klägerin in Höhe € 80,21 (Anlage K 11). Randnummer 6 Am 28.02.2023 gaben die Klägerin und ihr Ehemann den Mietwagen um 09.33 Uhr im Terminal 1 des Flughafens ab und begaben sich mit ihrem Gepäck zur Corona-Teststation im Terminal 1, Halle B. Nach der Testabnahme liefen sie zum Schalter von Singapore-Airlines im Terminal 1, Halle A, wo sie um 11.45 Uhr ankamen. Vor ihnen befanden sich zwei Personen am geöffneten Check-In-Schalter, die problemlos abgefertigt wurden. Anschließend begann der Check-In- Vorgang für die Klägerin und ihren Ehemann. Sie platzieren ihre Reisekoffer auf das dortige Gepäcktransportband und übergaben ihre Reisepässe an den Abfertigungsmitarbeiter. Nach Einlesen der beiden Pässe und dem Betrachten der beiden Flugtickets auf dem PC-Bildschirm fragte der Mitarbeiter nach, ob die Klägerin und ihr Ehemann zu dritt wären, ob sie ein Baby mit dabei hätten, wie es ihm im Computer angezeigt werde. Die Klägerin verneinte die Frage und erklärte, dass sie die XL-Sitze für mehr Beinfreiheit dazu gebucht hätten. Der Check-In-Mitarbeiter tätigte einen Anruf. Nach ca. zwei Minuten erklärte er, dass der Check-In geschlossen sei, transportierte die Reisekoffer auf dem Transportband zurück zur Klägerin und ihrem Ehemann, gab ihre Reisepässe zurück, stand auf und ging wortlos weg. Randnummer 7 In § 7 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Singapore-Airlines heißt es: "Der Fluggast muss sich rechtzeitig vor Abflug am Check-In (Abfertigung) und am Boarding-Gate (Flugsteig) der Luftfahrtgesellschaft einfinden, um die Durchführung aller behördlichen Formalitäten sowie Abflug- und Sicherheitsverfahren zu ermöglichen, spätestens jedoch zu dem durch die Luftfahrtgesellschaft angegebenen Zeitpunkt." Die Öffnungszeiten der Check-In-Schalter in F. am Main sind wie folgt angegeben: Die Schalter öffnen drei Stunden vor geplantem Abflug, die Schalter schließen 40 Minuten vor geplantem Abflug. Randnummer 8 Nach dem abgebrochenen Check-In-Vorgang erkundigte sich der Ehemann der Klägerin bei den vor Ort befindlichen Reisebüroschaltern nach Flügen für denselben Tag nach Hongkong. Die Klägerin rief sofort bei Frau B. vom Reisebüro an. Diese erklärte, dass Flugbuchungen besonders am Tag nach einem Generalstreik mit vielen ausgefallenen Flügen bekanntermaßen besonders problematisch sind und sie sich glücklich schätzen könnten, überhaupt noch einen Flug nach Hongkong am selben Tag/Abend zu bekommen. Die Klägerin und ihr Ehemann kauften bei Singapore-Airlines Ersatzflüge für den 28.03.2023 um 22.00 Uhr von F. nach Singapur und am 29.03.2023 von Singapur nach Hongkong für € 5.000,--. XL-Sitze gab es für diesen Flug nicht mehr. Randnummer 9 Die Klägerin und ihr Ehemann gaben ihre Gepäckstücke für die Wartezeit am F.er Flughafen für € 41,-- in die Gepäckaufbewahrung. Kurz vor Abflug ließen sie erneut einen Covid 19-Test für je € 35,-- durchführen, damit das Testzertifikat bei Einreise in Hongkong am 29.03. um 23.55 Uhr nicht älter als 24 Stunden wäre. Randnummer 10 Die Klägerin informierte das Reisebüro über die gebuchten Ersatzflüge und die spätere Ankunftszeit in Hongkong und bat das Reisebüro, die Reiseleitung des M. S. <leer> über ihre verspätete Ankunftszeit am Flughafen Hongkong zu informieren, damit der Transfer zum Kreuzfahrtterminal neu organisiert werden könne. Randnummer 11 Am Flughafen Hongkong stand niemand zur Abholung der Klägerin und ihres Ehemanns bereit. Sie nahmen ein Taxi, wobei der Weg zum Taxistand lang war. Nach ca. 45-minütiger Fahrt kamen sie auf dem weitläufigen Gelände des Hafenterminals an. Beim Check-In im Hafenterminal wurden sie nach den Reisepässen und dem Schiffsvoucher gefragt, den negativen Coronatest mussten sie nicht vorzeigen. Sie transportierten ihr Gepäck durch die langen Gänge im Hafenterminal bis zu dem Schiff. Um 03.00 Uhr nachts kamen sie an der Rezeption des Schiffs an, auch dort wollte niemand den Coronatest sehen. Auf dem Schiff mussten sie ihr Gepäck selbst bis zur Kabine transportieren. Randnummer 12 Wegen der verspäteten Ankunft am Kreuzfahrtschiff verpassten die Klägerin und ihr Ehemann die für den Abend gebuchte "Dschunkenfahrt im abendlichen Hongkong mit Symphony of Lights". Randnummer 13 Nach vier Stunden Schlaf standen die Klägerin und ihr Ehemann am 30.03.2023 um 07.30 Uhr wieder auf, um an dem vorab gebuchten Vormittagsausflug "Hongkongs kulturelles Erbe" ins alte Hongkong teilzunehmen. Die geplante individuelle Erkundung Hongkongs von 13.00 bis 17.00 Uhr fiel aus, da die Klägerin und ihr Ehemann übermüdet und erschöpft waren und sich um 14.00 Uhr wieder schlafen legen mussten. Randnummer 14 Am 01.04.2023 schilderte die Klägerin Herrn A. H., dem "Bordreiseleiter" auf M. S. <leer> ausführlich die Geschehnisse. Dieser erklärte, da er ausschließlich als Verkäufer neuer Reisen tätig sei, könne er außer der Erstattung der Taxirechnung für die Nachtfahrt vom Flughafen zum Hafenterminal nichts für die Klägerin tun, einen Manager für Reiseprobleme gebe es an Bord nicht. Randnummer 15 Im Verlauf der Reise fand ein Ganztagsausflug nach Seoul statt. Die Klägerin und ihr Ehemann starteten mit einer Reisegruppe in einem Bus in das etwa 40 Kilometer entfernte Seoul. Am Ende des Besuchs des Lotte World Tower mit Mall war plötzlich eine Mitreisende verschwunden. Während der Suche nach der Reisenden mussten die anderen Reisenden, so auch die Klägerin und ihr Ehemann, auf Anweisung des Reiseleiters in dem Bus bleiben, der in einer Tiefgarage stand. Der Aufenthalt dort dauerte 1,5 Stunden. Mangels Mobilfunkempfangs war ein Telefonieren nicht möglich. Die Rückfahrt zum Schiff dauerte aufgrund der Rushhour in Seoul mehr als 2,5 Stunden. Der Bus erreichte das Hafenterminal gegen 21.35 Uhr. Alle Bordrestaurants waren geschlossen. Lediglich ein kleines 24-Stunden-Restaurant war noch geöffnet, dort konnten die Reisenden einen kleinen Imbiss zu sich nehmen. Randnummer 16 Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen auch an drei Ganztagesausflügen mit dem E-Bike teil, und zwar am 03.04.2023 in Kagoshima/Japan, am 04.04.2023 in Nagasaki/Japan und am 10.04.2023 in Keelung Taipeh/Taiwan. Am Vortag des ersten Fahrradausflugs wurden den Teilnehmern Fahrradflaschen ausgehändigt und es wurde ihnen von der Radreiseleitung angeraten, dass sich jeder Reisende beim Frühstück selbst mit ausreichend Proviant für den geplanten Ganztagesausflug und einer Fahrstrecke von ca. 45 Kilometern versorgen solle. Diesem Rat kamen alle Reisenden nach. Am Ausflugstag wurden den Reisenden dann am Hafenterminal von den japanischen Behörden alle Lebensmittel wegen des japanischen Einfuhrverbots von Lebensmitteln weggenommen. Lediglich trockenes Brot durfte behalten werden. Es gab daher den ganzen Tag über nichts zu essen, die Reisenden hatten nur ihre jeweilige Radflasche mit Wasser dabei. Ein Mittagessen fand nicht statt. Die Reisenden konnten sich nichts kaufen, weil sie nicht über japanisches Geld verfügten. Bei den beiden weiteren Fahrradausflügen kam es zu gleichartigen Verpflegungsproblemen. Randnummer 17 Mit der Klage begehrt die Klägerin die Erstattung der Mehrkosten der Anreise nach F. in Höhe von € 630,66, der Gepäckaufbewahrungskosten am Flughafen in Höhe von € 41,--, der Kosten für die neuen Flugtickets in Höhe von € 5.000,-- und der Kosten für die insgesamt vier Coronatests in Höhe von € 140,--. Randnummer 18 Zudem begehrt die Klägerin Minderung wegen Mängeln der Reise, ausgehend von einem Tagesreisepreis in Höhe von € 1.225,57 (Gesamtreisepreis € 17.158,-- : 14 Nächte), und zwar Minderung am ersten Reisetag wegen Beförderungsverweigerung und notwendiger Selbstorganisation zu 100 %, mithin in Höhe von € 1.225,57, Minderung am zweiten Reisetag wegen Selbstorganisation, fehlendem Transfer und fehlendem Gepäckservice zu 50 %, mithin in Höhe von € 612,78, Minderung am zweite Reisetag wegen des ausgefallenen Ausflugs in Hongkong (Dschunkenfahrt) zu 25 %, mithin in Höhe von € 306,39, Minderung am dritten Reisetag wegen der Nachwirkungen der überlangen Anreise zu 25 % (Ausfall Hongkong privat), mithin in Höhe von € 306,39 sowie Minderung für den Ganztagesausflug nach Seoul sowie für die drei Ganztages-Fahrradausflüge zu jeweils 25 %, mithin in Höhe von jeweils € 306,39. Randnummer 19 Hinsichtlich weiterer zunächst geltend gemachter Ansprüche in Höhe von € 4.710,50 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Randnummer 20 Der Ehemann der Klägerin hat seine Ansprüche gegen die Beklagte mit Vereinbarung vom 31.05.2023 an die Klägerin abgetreten. Randnummer 21 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2023 gemäß Anlage K 20 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung bis zum 18.08.2023 auf. Randnummer 22 Die Klägerin trägt Folgendes vor: Randnummer 23 Bei Anmeldung der Reise im Reisebüro am 20.02.2025 hätten ihnen keine AGB der Beklagten vorgelegen. Auf der Optionsbestätigung stehe unten rechts im Kleingedruckten, dass der Reisende mit der Geltung der Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters einverstanden sei. Diese AGB der Beklagten seien ihr aber nie vorgelegt oder übergeben worden. Sie habe eine Unterschrift unter die Optionsbuchung ohne diese AGB-Kenntnis leisten müssen. Das Reisebüro habe ihr für Rückfragen und bei Problemen die Visitenkarte von Frau B. als Kontaktperson übergeben. Die Beklagte habe sie nie auf eine Kontaktaufnahmenotwendigkeit direkt mit T. C. GmbH hingewiesen. Ihnen sei keine Reiseleitung an Bord angekündigt oder benannt worden. Der Vertreter der Beklagten an Bord, Herr H., sei für die Mängelrügen ausdrücklich nicht zuständig gewesen. Randnummer 24 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 14.198,85 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 579,17 nebst Zinsen zu zahlen. Randnummer 25 Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Randnummer 26 1. einen Betrag in Höhe von € 9.488,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.08.2023 sowie Randnummer 27 2. vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung über € 498,73 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 19.08.2023 zu zahlen. Randnummer 28 Im Übrigen hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Sie trägt Folgendes vor: Randnummer 32 Die Klägerin habe sich nicht bei der Bordreiseleitung beschwert bzw. die behaupteten Mängel dort nicht angezeigt. In ihren - der Beklagten - Reisebedingungen werde unter Ziffer 9.a darauf hingewiesen, dass eine Meldung bei der von ihr eingesetzten Bordreiseleitung zwingend notwendig sei, um Beeinträchtigungen anzuzeigen und eine Abhilfe zu verlangen. Die Nichtbeförderung habe allein in der Sphäre der Klägerin gelegen. Die Klägerin und ihr Ehemann seien eigenverschuldet zu spät am Check-In eingetroffen und hätten deswegen den Flug verpasst. Auf ihrer Website heiße es wörtlich: "Jeder Gast ist verpflichtet, sich spätestens 90 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter der Fluggesellschaft einzufinden." Nach Verpassen des Flugs hätten die Klägerin und ihr Ehemann sie - die Beklagte - kontaktieren und Abhilfe verlangen müssen. Randnummer 33 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 34 Die Klage ist zulässig und hat in dem tenorierten Umfang auch im Ergebnis Erfolg. Im übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen. 1. Randnummer 35 Die Klägerin hat aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns wegen Mängeln der Reise Ansprüche gegen die Beklagte gemäß § 651 k Abs. 2 BGB auf Aufwendungsersatz in Höhe von 5.741,66 € und gemäß § 651 m Abs. 2 S. 1, 651 i BGB auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln in Höhe von insgesamt 2.895,38 €.
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