(2)Randnummer 50 Unbeschadet dessen bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, dass die vorgenannte Erblasserin das Testament errichtet hat. Zwar heißt es in der notariellen Urkunde nicht ganz zutreffend, Randnummer 51 „Frau L. C. P. E., geb. H., Randnummer 52 geboren am .... 1923 in R./Krs. H., Randnummer 53 Anschrift: S. Berg .... , .... H1“ Randnummer 54 habe das Testament errichtet, während die Erblasserin nach der Geburtsurkunde (Anlage K 9) und der Sterbeurkunde (Anlage K 10) folgende Personalien hatte: Randnummer 55 L. A. E., geborene H., geboren am .... 1923 in R.. Randnummer 56 Die Daten stimmen jedoch betreffend den Vornamen L. (wenn auch ohne den Buchstaben „h“ aus dem Testament), den Nachnamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort überein. Auch ist die richtige Anschrift der Erblasserin genannt und die Verwandtschaftsverhältnisse sind (mit der Bezeichnung der Klägerin als Tochter und des W. E. als Sohn) so dargestellt, dass sie zu der Erblasserin passen. Randnummer 57 Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Erblasserin die Erblasserin das Testament vom 11. Mai 2007 errichtet hat, steht dies im Übrigen im Widerspruch zu seinem Vortrag betreffend die angebliche Unwirksamkeit des Testaments aufgrund angeblicher Drohung oder Täuschung. So trägt der Beklagte unter anderem auf Seite 12 seines Schriftsatzes vom 1. November 2023 (Bl. 91 d.A.) vor, die Erblasserin sei durch Drohung zu den Verfügungen aus dem Testament vom 11. Mai 2007 bestimmt worden.
- b)Randnummer 58 Es liegt eine gegenwärtige Gefahr für das rechtliche Interesse der Klägerin vor. Randnummer 59 Eine Gefährdung liegt darin, dass der Beklagte sich berühmt, nicht die Klägerin sei Erbin der Erblasserin geworden, sondern er. In dem Schreiben seines Rechtsanwalts vom 16. November 2021, Anlage K 6, hat er gegenüber der Klägerin erklärt, ihm stünden Rechte aus der im Erbvertrag vom 18. Januar 2005 angeordneten Ersatzerbenstellung zu. Randnummer 60 Das Berühmung muss nach objektiver Würdigung eine gegenwärtige Gefahr für die Klagepartei begründen, was entgegen der Ansicht des Beklagten der Fall ist. Insoweit genügt ein Verhalten, angesichts dessen die Klagepartei befürchten muss, der Beklagte werde ihr auf Grund seines vermeintlichen Rechts erhebliche Hindernisse entgegensetzen (u.a. BGH, NJW 2017, 402, 404 Rn. 30, beck-online). Der Beklagte hat mit dem Schreiben vom 7. Oktober 2021 von der Klägerin unter Fristsetzung eine Erklärung gefordert, ob sie der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zustimmt. Mit dem nachfolgenden Schreiben vom 16. November 2021 hat er erklärt, er werde zu gegebener Zeit die erforderlichen Handlungen veranlassen. Insoweit muss die Klägerin fürchten, dass der Beklagte in absehbarer Zeit die Eintragung eines Widerspruchs gerichtlich geltend machen wird. Mit seinem Schreiben vom 8. Juni 2022, Anlage K 7, hat der Beklagte gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, er fechte die letztwilligen Verfügungen zu Gunsten der Klägerin aus dem Testament vom 11. Mai 2007 an. Da gemäß § 2080 Abs. 1 BGB nur derjenige zur Anfechtung berechtigt ist, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde, hat der Beklagte sich durch die Anfechtungserklärung berühmt, er und nicht die Klägerin sei Erbe der Erblasserin. Für die Klägerin besteht die gegenwärtige Gefahr, dass der Beklagte sie auf Herausgabe von Nachlassgegenständen in Anspruch nimmt. 3. Randnummer 61 Der Klageantrag Ziffer 1 ist begründet. Auf den Antrag der Klägerin hin ist festzustellen, dass der Beklagte nicht Erbe nach Frau L. A. E. geworden ist. Randnummer 62 Der Beklagte erhebt lediglich Einwendungen gegen das Testament vom 11. Mai 2007, Anlage K 1, nach dessen Inhalt die Klägerin Alleinerbin geworden ist. So bestreitet er mit Nichtwissen, dass die Erblasserin das Testament errichtet hat, er macht geltend, das Testament sei durch widerrechtliche Drohung und arglistige Täuschung zustande gekommen und es sei auch aufgrund Sittenwidrigkeit unwirksam. All dies kann aber dahinstehen, da der Beklagte selbst dann nicht Erbe der Erblasserin wäre, wenn das Testament nicht von der Erblasserin stammen oder unwirksam wäre. 3.1. Randnummer 63 Der Beklagte kann seine Erbenstellung nach der Erblasserin, derer er sich berühmt, nicht mit Erfolg auf den Erbvertrag, Anlage K 2, stützen, den die Erblasserin und ihr Lebensgefährte K. Z. am 18. Januar 2005 geschlossen haben. Randnummer 64 In dem Erbvertrag hat die Erblasserin (unter § 1) nicht den Beklagten, sondern dessen Bruder C. E., zum Alleinerben eingesetzt. Als Ersatzerben hat sie ihren Bruder W. E. eingesetzt. Den Beklagten hat sie lediglich zum weiteren Ersatzerben eingesetzt. Nach ihrer Verfügung sollte(
- n)die Ersatzerbfolge(
- n)nur eintreten, wenn der jeweils vorrangig eingesetzte Erbe „vorversterben oder aus einem sonstigen Grund nicht Erbe werden“ sollte. Der Beklagte wäre - sollte der Erbvertrag unter Berücksichtigung des jüngeren, abweichenden Testaments, Anlage K 1, überhaupt anzuwenden sein - also nur dann Erbe geworden, wenn sowohl C. E. als auch W. E. entweder vor der Erblasserin verstorben oder aus einem sonstigen Grund nicht Erbe geworden sein, was beides nicht der Fall ist. Randnummer 65 C. und W. E. sind nicht vor der Erblasserin verstorben. „Aus einem sonstigen Grunde nicht Erbe“ geworden wären sie nur, wenn sie die Erbschaft innerhalb der Frist des § 1944 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1945 Abs. 1 BGB) ausgeschlagen hätten, was sie offenbar nicht getan haben. Randnummer 66 C. E. hat die Ausschlagung der Erbschaft nicht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Vielmehr hat er bei dem Amtsgericht H. -H., Nachlassgericht, einen Erbscheinsantrag gestellt (vgl. S. 3 der Klageschrift = Bl. 4 d.A.) und dadurch die Annahme der Erbschaft zum Ausdruck gebracht (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11. Januar 1999, 1Z BR 113/98, juris). Randnummer 67 Später hat er mit der Klägerin in einem Mediationsverfahren den Vergleich gemäß Anlage K 4 geschlossen, in dem er die Erbenstellung der Klägerin nach der Erblasserin anerkannt hat. Der Vergleich ist keine Verfügung über den Erbteil im Sinne von § 2033 Abs. 1 BGB und selbst wenn mit ihm über den (angeblichen) Erbteil verfügt worden sein sollte, läge kein Fall im Sinne von „aus einem sonstigen Grund nicht Erbe [geworden]“ vor. Randnummer 68 Vorsorglich sei festgehalten, dass (bei Außerachtlassung des Testaments, Anlage K 1) in dem Fall, dass C. E. nicht Erbe geworden wäre, nicht der Beklagte, sondern W. E. Ersatzerbe geworden wäre. W. E. hat Pflichtteilsansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht und mit ihr die Pflichtteilsabfindungsvereinbarung, Anlage K 3, geschlossen, die Ausschlagung der Erbschaft aber nicht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. 3.2. Randnummer 69 Äußerst vorsorglich sei ausgeführt, dass der Beklagte - der dies auch nicht geltend macht - auch nicht in gesetzlicher Erbfolge Erbe der Erblasserin geworden ist. Erben in gesetzlicher Erbfolge wären die Klägerin und W. E. als Abkömmlinge der Erblasserin (§ 1924 Abs. 1 und 2 BGB). Der Beklagte wäre durch seinen Vater, W. E., gemäß § 1924 Abs. 2 BGB von der Erbfolge nach seiner Großmutter ausgeschlossen. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat W. E. nicht erklärt. 4. Randnummer 70 Der Klageantrag Ziffer 2 ist unbegründet. 4.1. Randnummer 71 Ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren für das vorgerichtliche Tätigwerden ihres Rechtsanwalts in der Auseinandersetzung mit dem Beklagten wegen dessen Berühmung einer Erbenstellung lässt sich nicht mir Erfolg auf Verzug (§ 280, 286 BGB) stützen. Die Klägerin hat ihren Rechtsanwalt insoweit vor Eintritt eines Verzuges beauftragt und er ist - wie sich aus der Bezugnahme in der Anlage K 6 schließen lässt - bereits am 1. November 2021 auftragsgemäß in der Angelegenheit durch ein Schreiben tätig geworden. Dass der Beklagte sich an jenem Tag bereits in Verzug befunden hat, ist nicht ersichtlich. 4.2. Randnummer 72 Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen ergibt sich der Erstattungsanspruch nicht. Randnummer 73 Dass der Beklagte sich der Erbenstellung gegenüber der Klägerin berühmte, um diese vorsätzlich sittenwidrig zu schädigen im Sinne von § 826 BGB kann aus den vorliegenden Indizien nicht geschlossen werden. Es kommt ebenso in Betracht, dass der Beklagte der Überzeugung war, dass er Erbe der Erblasserin geworden ist. Randnummer 74 Auch andere deliktische Anspruchsgrundlagen sind vorliegend nicht einschlägig. 5. Randnummer 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs ist auf § 709 S. 1 und 2 ZPO gestützt. 6. Randnummer 76 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Maßgeblich ist insoweit das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Feststellung, dass der Beklagte nicht - an ihrer Stelle - alleiniger Erbe der Erblasserin geworden ist. Das wirtschaftliche Interesse des Beklagten ist hingegen nicht entscheidend. Randnummer 77 Ein sog. Feststellungsabschlag ist nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2006, IV ZR 143/05, Rn. 4, juris). Randnummer 78 Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der negativen Feststellung schätzt das Gericht nach den vorliegenden Anhaltspunkten auf EUR 375.000,00. Der Klägerin geht es vor allem darum, den bei ihr noch vorhandenen Nachlass nicht an den Beklagten „zu verlieren“. Insoweit ist (jedenfalls) auf den aktuellen Wert des noch vorhandenen Nachlasses abzustellen. Der Nachlass besteht jedenfalls aus einem Grundstück –S. Berg .... in .... H1 - mir einer Fläche von - nach Abtrennung von 247 qm - noch 1.330 qm, das mit einem im Jahr 1970 errichteten Einfamilienhaus bebaut ist (vgl. S. 5 der Klagerwiderung = Bl. 41 d.A.). Unter Berücksichtigung der Bodenrichtwertangaben des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung, Anlage K 8 (eingeheftet in Hauptakte als Bl. 129 f. d.A.), erscheint ein Bodenwert baureifen Landes in der Lage von circa 450,00 EUR/qm plausibel. Selbst wenn aufgrund der vorhandenen Bebauung mit einem im Jahr 1970 errichteten, renovierungsbedürftigen oder abzureißenden Einfamilienhaus ein Abzug vorgenommen wird, ist jedenfalls noch der von der Klägerin angegebene Wert von EUR 375.000,00 anzusetzen. 7. Randnummer 79 Eine Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) hat nicht zu erfolgen. Randnummer 80 Im Termin vom 3. Juli 2024 ist die Frage diskutiert worden, ob der Beklagte überhaupt - selbst bei Unwirksamkeit des Testaments vom 11. Mai 2007 - Erbe geworden sein kann (S. 3 des Protokolls = Bl. 173 d.A.). Insoweit ist dem Beklagten Gehör gewährt worden. Die Frage war bereits zuvor von der Klägerseite - so mit dem Schriftsatz vom 29. November 2023 (Bl. 125 f. d.A.) - aufgeworfen worden. 8. Randnummer 81 Auch eine Aussetzung nach § 148 ZPO hat - entgegen dem Begehren des Beklagten - nicht zu erfolgen. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht vom Gegenstand einer Klage des Beklagten gegen die Klägerin auf Feststellung seiner Erbenstellung - wie angeblich inzwischen vor dem Amtsgericht H- H. anhängig - abhängig. Eine Entscheidung in jenem anderen Rechtsstreit ist für die vorliegende Sache nicht vorgreiflich. Vielmehr steht bei Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung im Verhältnis der Parteien bereits bindend fest, dass der Beklagte nicht Erbe der Erblasserin geworden ist. Sonstiger Langtext Randnummer 82 Berichtigungsbeschluss vom 13.09.2024: 1. Randnummer 83 Das Urteil vom 27.08.2024 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, Randnummer 84 dass es auf Seite 2 unten (bis Seite 3 oben) an Stelle von Randnummer 85 „Frau L.h C. P. E., geborene H., geboren am ... 1923 in R./Krs. H.; wohnhaft in .... H1, S. Berg .... “ Randnummer 86 heißt Randnummer 87 „Frau L. C. P. E. geb. H., geboren am .... 1923 in R./Krs. H., Anschrift: S. Berg .... , .... H1“; Randnummer 88 dass es auf Seite 3 im letzten Absatz an Stelle von L. Randnummer 89 heißt Randnummer 90 L.h; Randnummer 91 dass auf Seite 5 nach dem Wort Veränderungen eingefügt wird Randnummer 92 vom 03.07.2024; Randnummer 93 dass auf Seite 6 im zweiten Absatz nach dem Namen C. eingefügt wird Randnummer 94 P.; Randnummer 95 dass auf Seite 11 im zweiten Satz des zweiten Absatzes das Wort Randnummer 96 Bruder Randnummer 97 ersetzt wird durch Randnummer 98 Sohn. 2. Randnummer 99 Im Übrigen werden die Berichtigungsanträge aus dem Schriftsatz vom 12.09.2024 zurückgewiesen. Randnummer 100 Gründe: Randnummer 101 Das Urteil enthält im Übrigen keine offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 ZPO und auch keine anderweitigen Unrichtigkeiten des Tatbestandes im Sinne von § 320 ZPO. Randnummer 102 Der Tatbestand gibt auch die Verteidigungsmittel im Sinne von § 313 Abs. 2 ihrem wesentlichen Inhalt nach zutreffend wieder. Randnummer 103 Soweit es in den Entscheidungsgründen heißt, dass Ausschlagungen nicht erklärt worden seien, ist dies eine Würdigung des Gerichts, die daraus folgt, dass sich aus dem Vortrag (insbesondere des insoweit darlegungsbelasteten Beklagten) nicht ergibt, dass Ausschlagungen erklärt wurden.