Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 2. Dezember 2024, 912 C 80/23 Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 02.12.2024, Az. 912 C 80/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, die in M. Landstr. ..., ...H., .... OG, Wohnung 6, belegene Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern, Küche und Keller, geräumt an die Klägerin herauszugeben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2025 gewährt. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.998,28 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Räumung und Herausgabe einer der Beklagten überlassenen Wohnung. Randnummer 2 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 3 Ergänzend hierzu wird festgestellt: Die frühere Mieterin Frau O.- A. starb bereits im Dezember 2021. Die Nebenkostenabrechnung der Klägerin vom 06.07.2022 (vgl. Anlage B01) ging der Beklagten mithin erst nach dem Tod der früheren Mieterin zu. Randnummer 4 Das Amtsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis sei durch keine der drei Kündigungen vom 07.06.2023, vom 27.07.2023 und vom 14.08.2024 beendet worden. Im Hinblick auf die Kündigungserklärungen vom 07.06.2023 und 27.07.2023 habe die Klägerin zwar einen kündigungsrelevanten Rückstand dargelegt. Die Kündigungen seien aber durch Schonfristzahlungen unwirksam geworden. Dabei gehe das Amtsgericht von einem niedrigeren Rückstand aus als die Klägerin. Diese habe insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass die Parteien eine 463,67 € übersteigende Gesamtmiete vereinbart hätten, so dass auch der von der Klägerin den Kündigungen zugrunde gelegte Rückstand in Höhe von 6.214,25 € nicht hinreichend dargelegt und bewiesen worden sei, jedenfalls nicht in dieser Höhe. Denn der Klägerin habe wegen der fehlerhaften und nicht ordnungsgemäß zugegangenen Abrechnung für das Jahr 2021 kein Anspruch auf Zahlung erhöhter Betriebskostenvorauszahlungen gegenüber der Verstorbenen Frau O.- A. gem. § 560 Abs. 4 BGB zugestanden, mit der Folge, dass auch bei Eintritt der Beklagten in den Mietvertrag eine entsprechende Erhöhung nicht wirksam vereinbart gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die vereinbarte Miethöhe auch ab August 2022 bei 463,67 € gelegen habe. Randnummer 5 Lege man diese Miethöhen zugrunde, habe sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen zwar in einem gemäß §§ 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a), 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB kündigungsrelevanten Rückstand befunden (April 2023 in voller Höhe und März 2023 mit 8,17 €); die mit Schreiben vom 07.06.2023 ausgesprochene Kündigung sei jedoch durch vollständige Befriedigung der Klägerin innerhalb der Schonfrist unwirksam geworden, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Die Kündigungen vom 07.06.2023 und 27.07.2023 wiesen zur Begründung der außerordentlichen Kündigung Mietrückstände aus dem Zeitraum August 2022 bis Juni 2023 aus. Bis Mai 2023 seien, ausgehend von einer geschuldeten Miete in Höhe von 463,67 €, insgesamt Rückstände in Höhe von 512,53 € aufgelaufen. Die zweimonatige Schonfrist zum Ausgleich der Rückstände sei erst am 20.12.2023 abgelaufen, da die Räumungsklage der Beklagten am 20.10.2023 zugestellt worden sei. Bereits im Juni 2023 habe die Beklagte ausweislich der letzten Forderungsaufstellung der Klägerin vom 14.8.2024 eine Überzahlung von 84,19 € geleistet. Überzahlungen in gleicher Höhe habe die Beklagte auch in den Monaten Juli und August 2023 geleistet, sodass sich der Rückstand hierdurch um 252,57 € auf 259,96 € reduziert habe. Darüber hinaus sei der Beklagten zum 01.08.2023 ein Betrag in Höhe von 350,45 € aufgrund der Betriebskostenabrechnung 2022 gutgeschrieben worden, wodurch sich der zur Kündigung herangezogene Rückstand auf null reduziert habe. Das Mietkonto der Beklagten weise nach Zahlungseingang für August 2023 in Höhe von 547,86 € und Gutschrift vom 01.08.2023 sogar ein positiver Saldo in Höhe von 90,49 € aus. Unerheblich im Hinblick auf die Wirkung der Schonfristheilung sei, dass die Beklagte in dem darauffolgenden Monat, September 2023, wieder in Rückstand mit der Mietzahlung geraten sei. Denn die Heilungswirkung trete mit vollständigem Ausgleich sämtlicher Rückstände ein, der hier zeitlich bereits vorher liege. Randnummer 6 Nach dem Urteil des Amtsgerichts habe auch die außerordentliche Kündigung vom 14.8.2024 das Mietverhältnis nicht beenden können, denn die Klägerin sei vor Zugang der Kündigungserklärung bei der Beklagten vollständig im Hinblick auf sämtliche bis dahin aufgelaufene Mietrückstände befriedigt worden. Auf die Frage, ob die Miete seit Mai 2024 zusätzlich aufgrund der Folgen des Wasserschadens gemindert sei, komme es daher nicht an. Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 14.8.2024 habe zwar ein Rückstand in Höhe von 742,73 € bestanden, der die Klägerin grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung gem. §§ 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a), 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB berechtigt habe. Nachdem die Beklagte aber am 18.08.2024 einen Betrag in Höhe von 1.095,72 € an die Klägerin zahlte (Zahlungseingang bei der Klägerin: 19.08.2024), sei diese noch vor Zugang der Kündigungserklärung vom 14.8.2024 bei der Beklagten vollständig befriedigt worden. Die Kündigung sei mithin gem. § 543 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen. Denn die Beklagte habe vorgetragen, dass ihr die Kündigung erst am 20.08.2024 zugegangen sei. Der Klägerin sei es nicht gelungen, einen früheren Zugang zu beweisen. Randnummer 7 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Randnummer 8 Das Amtsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Mietvertrag zustande gekommen sei. Bei der Bewertung des Nachtrags vom 27.04.2023 (Anlage B3) sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin als Verwandte und Erbin der früheren Mieterin O.- A. aufgetreten sei und die Klägerin dadurch über ihre vermeintliche Erbenstellung und ihre Berechtigung, in das Mietverhältnis einzutreten, getäuscht habe. Randnummer 9 Selbst wenn man dem Amtsgericht folgend zugrunde lege, dass die Beklagte aufgrund des Nachtrags vom 27.04.2023 (Anlage B3) wirksam in das Mietverhältnis mit der Klägerin eingetreten sei, habe die Klägerin dieses Mietverhältnis jedenfalls durch die drei genannten Kündigungsschreiben wirksam beendet. Das Amtsgericht habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass die Rückstände teilweise durch Gutschriften reduziert worden seien. Zur Bewertung der Frage, ob ein kündigungsrelevanter Mietrückstand bestehe, habe das Amtsgericht nicht das von der Klägerin vorgelegte Mietekonto heranziehen dürfen. Dieses habe die Klägerin nur auf Anforderung des Amtsgerichts vorgelegt, ohne diesbezüglich vorzutragen. Das Zivilrecht kenne keinen Amtsermittlungsgrundsatz. Die Beklagte selbst habe gar nicht vorgetragen, die den streitgegenständlichen Kündigungen zugrunde gelegten Mietrückstände bezahlt zu haben. Auch die Beträge, die die Beklagte auf ein anderes als das für die Mietzahlungen vorgesehene Konto der Klägerin gezahlt habe, dürften nicht auf die Mietrückstände angerechnet werden. Die Klägerin habe diese Zahlungen nicht zuordnen können und nur deshalb auf das dem hiesigen Mietverhältnis zugeordnete Mietekonto der Beklagten umgebucht. Damit sei jedoch keine Erfüllung eingetreten. Randnummer 10 Die Klägerin meint, eine Schonfristzahlung hätte die Kündigungen nicht unwirksam werden lassen können, weil die Beklagte die Rückstände bis zum 20.12.2023 nicht vollständig ausgeglichen hätte. Die letzte Zahlung im Jahr 2023 habe die Beklagte am 05.09.2023 in Höhe von 547,86 € vorgenommen; danach habe sie nichts mehr gezahlt, so dass per 20.12.2023 noch ein Mietrückstand bestanden habe. Randnummer 11 Auch die Kündigung vom 14.08.2024 habe das streitgegenständliche Mietverhältnis beendet. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts sei der Beklagten die Kündigung nicht erst am 20.08.2024, sondern bereits am 17.08.2024 zugestellt worden, so dass die Kündigung der Klägerin der Beklagten bereits zugegangen sei, bevor sie am 18.08.2024 die Zahlung vorgenommen habe. Darüber hinaus habe die Beklagte mit ihrer Zahlung in Höhe von 1.095,72 € nicht den vollen Rückstand in Höhe von 2.005,58 € beglichen. Das amtsgerichtliche Urteil sei fehlerhaft, weil es über den zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung trotz Beweisangebot der Klägerin keinen Beweis erhoben hat. Randnummer 12 Die Klägerin meint weiter, dass sich eine Einigung zwischen den Parteien über eine Mieterhöhung auf insgesamt 547,86 € auch daraus ergebe, dass die Beklagte diesen Betrag als Miete seit Juni 2023 ohne Vorbehalt gezahlt habe. Es lägen daher gar keine Überzahlungen vor. Randnummer 13 Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, dass die Betriebskostenabrechnung vom 06.07.2022 wirksam gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe das Amtsgericht bereits übersehen, dass die ursprüngliche Mieterin bereits Ende des Jahres 2021 verstorben war, so dass diese nicht mehr die richtige Adressatin für die Betriebskostenabrechnung habe gewesen sein können. Vielmehr sei die Beklagte zurecht adressiert worden, da sie sich gegenüber der Klägerin als Bevollmächtigte, Betreuerin und Erbin der ursprünglichen Mieterin ausgegeben habe. Die Beklagte sei insofern nicht "unbeteiligte Dritte" gewesen. Die Beklagte habe selbst vorgetragen, sich zu Lebzeiten der Mieterin um deren Belange gekümmert zu haben und habe insbesondere versucht, die sich aus der Betriebskostenabrechnung vom 06.07.2022 ergebende Nachzahlung für die verstorbene Mieterin vom Jobcenter ersetzt zu erhalten. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 unter Abänderung des am 02.12.2024 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Aktenzeichen 912 C 80/23, die Beklagte zu verurteilen, die in M. Landstr. ..., ... H., 3. OG, Wohnung 6, belegene Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern, Küche und Keller, geräumt an die Klägerin herauszugeben. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend, dass jedenfalls ein Mietvertrag zwischen den Parteien vorliege. Im Ergebnis komme es nicht darauf an, ob die Klägerin den Mietvertrag wegen eines Irrtums über die nicht bestehende Erbenstellung der Beklagten hätte anfechten können, was sie nicht getan habe, ob die Parteien einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hätten oder ob die Beklagte in den alten Mietvertrag eingetreten sei. In jedem Fall habe die Klägerin keine wirksame Kündigung ausgesprochen. Randnummer 19 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von der Klägerin auf dem Mietekonto der Beklagten vorgenommenen Umbuchungen zu berücksichtigen seien. Es handele sich um erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin und habe daher vom Amtsgericht auch herangezogen werden dürfen. Durch die Umbuchung auf das Mietekonto der Beklagten sei in entsprechender Höhe Erfüllung eingetreten. Randnummer 20 Im Hinblick auf die Kündigung vom 14.08.2024 und die Frage, ob diese aufgrund der Zahlung der Beklagten vom 18.08.2024 gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen war, meint die Beklagte, sie trage lediglich die Beweislast für die Zahlung, nicht jedoch für den Zeitpunkt der Zugang der Kündigung. Sie beruft sich hierzu auf das Urteil des KG Berlin vom 20.07.2019, Az. 8 U 132/18. Im Übrigen sei die Klägerin mit ihrem Vortrag zur Zustellung der Kündigung am 17.08.2024 gemäß § 531 ZPO präkludiert, da sie die Unterlagen im ersten Rechtszug hätte vorlegen müssen. Randnummer 21 Darüber hinaus stehe der Beklagten ein Anspruch auf Minderung wegen des Wasserschadens vom April 2024 zu. Insbesondere sei im Zusammenhang mit dem Feuerwehreinsatz die Wasserversorgung abgestellt worden, außerdem seien die Türen der Einbauschränke nicht funktionsfähig und noch Reste des Wasserschadens in der Wohnung vorhanden gewesen. Die Beklagte habe hierzu bei der Klägerin mehrfach telefonisch und persönlich vorgesprochen, zuletzt am 14.08.2024, und mit Schreiben vom 30.08.2024 schriftlich (vgl. Anlage BB2) die Aufrechnung erklärt. Die Beklagte meint, die genannten Einschränkungen berechtigten sie zu einer Mietminderung von 30%, was für die Monate April bis Juli 2024 einem Betrag in Höhe von 677,43 € entspreche. Auch aus diesem Grund sei die Kündigungserklärung unwirksam, weil kein hinreichender Zahlungsrückstand vorgelegen habe. II. Randnummer 22 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist begründet. Randnummer 23 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien besteht spätestens seit dem 27.04.2023 ein Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung. Dieses ist zwar nicht durch die Kündigungserklärungen vom 07.06.2023 und 27.07.2023 beendet worden. Die Kündigungserklärung vom 14.08.2024 ist aber wirksam. 1. Randnummer 24 Zwischen den Parteien besteht spätestens seit dem 27.04.2023 ein Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung in der M. Landstr. ..., ... H.. Entgegen dem Urteil des Amtsgerichts ist die Beklagte jedoch nicht in das frühere Mietverhältnis mit der verstorbenen Mieterin Frau O.- A. eingetreten. Dieses konnte die Beklagte nicht übernehmen, da sie unstreitig nicht Erbin geworden ist und auch kein Recht zum Eintritt in den Mietvertrag gemäß §§ 563 ff. BGB besaß. Das ursprüngliche Mietverhältnis wurde daher mit dem Erben fortgesetzt, § 564 BGB. Randnummer 25 Zwischen den Parteien ist stattdessen ein neues Mietverhältnis zustande gekommen. Dieses schlossen die Parteien jedenfalls durch Unterzeichnung der mit "1. Nachtrag zum Mietvertrag ..." überschriebenen schriftlichen Einigung zwischen den Parteien vom 27.04.2023 (Anlage B03). Zwar irrte die Klägerin über die Erbenstellung der Beklagten und mithin über die Tatsache, dass es sich nicht um eine Fortführung des alten, sondern die Begründung eines neuen Mietverhältnisses handelte. Gleichwohl kommt durch diese schriftliche Vereinbarung hinreichend zum Ausdruck, dass die Parteien mit Rechtsbindungswillen miteinander ein Mietverhältnis begründen möchten. Durch die vollumfängliche Bezugnahme auf den früheren Mietvertrag, dessen Inhalt auch die Beklagte kannte, bestehen auch keine den Vertragsschluss hindernde Unsicherheiten. Eine Einigung über alle essentialia negotii liegt damit vor. Die Tatsache, dass der ursprüngliche Mietvertrag zugleich mit dem Erben fortgeführt wurde, steht dem neuen Vertragsschluss nicht entgegen. Im Fall einer sog. Doppelvermietung sind auch spätere Mietverträge wirksam, §§ 275, 311a (BGH NJW 2006, 2323; KG NJW-RR 2018, 139; OLG Brandenburg BeckRS 2009, 7163; OLG Celle NJOZ 2009, 265; KG NZM 2008, 889 – BeckOK BGB/Zehelein, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 535 Rn. 565, beck-online). Randnummer 26 Inhaltlich hat die Beklagte das Mietverhältnis übernommen "wie es steht und liegt". Das bedeutet, dass die Beklagte mit dem Abschluss des Nachtrags auch die bestehenden Verbindlichkeiten von der früheren Mieterin O.- A. übernommen hat. Dies folgt aus der notwendigen Auslegung des Nachtrags unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände. Wie das Amtsgericht hält auch die Kammer den Wortlaut des Nachtrags vom 27.04.2023 insofern für eindeutig und unmissverständlich. Die Klägerin bringt darin zum Ausdruck, dass sie nach dem Tod der bisherigen Schuldnerin künftig die Beklagte als neue Schuldnerin akzeptiert. Die Beklagte wiederum kann sich nicht darauf berufen, sie sei von einem völlig neuen, unbelasteten Mietverhältnis ausgegangen. Vielmehr hat sie durch Unterzeichnung des "Nachtrags" zum Ausdruck gebracht, dass sie insbesondere auch für die bestehenden Verbindlichkeiten der früheren Mieterin O.- A. aufzukommen bereit ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Vereinbarung als "Nachtrag zum Mietvertrag ..." betitelt ist und die Vereinbarung Formulierungen enthält wie: "Das Mietverhältnis wird übernommen", "Das Mietverhältnis wird fortgesetzt" und "Dieser Nachtrag ist Bestandteil des Mietvertrages. Alle übrigen Bestimmungen bleiben bestehen." Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung des Nachtrags auch, dass die Beklagte seit mindestens Juni 2022 monatlich die Mietzahlungen übernommen hat, gegenüber der Klägerin als mindestens mögliche Erbin aufgetreten ist und um die Fortführung des Mietvertrages gebeten hat. Die Vereinbarung ist daher nach dem Wortlaut und den gesamten Umständen nur so zu verstehen, dass auch die Beklagte den bestehenden Mietvertrag "wie er steht und liegt" fortführen wollte, wozu auch die Übernahme etwaiger offener Forderungen zählt. Bestätigt wird dies auch durch das Schreiben des Mietervereins vom 20.07.2023 (Anlage B05), mit dem die Beklagte vortragen ließ, dass unstreitig bereits zum 01.06.2022 eine Mieterhöhung stattgefunden habe und sie sich verpflichtet sehe, die seitdem monatlich um 8,13 € zu niedrig gezahlte Miete nachzuzahlen. 2. Randnummer 27 Dem Abschluss eines neuen Mietvertrags steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe sich als Erbin ausgegeben und dadurch bei der Klägerin einen Irrtum über ihre Erbenstellung verursacht. Der Klägerin stehen für den Fall, dass ein Mieter stirbt, verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, sich von einem solchen Vertragsverhältnis zu lösen. Grundsätzlich steht dem Vermieter nach dem Tod des Mieters ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, § 564 Satz 2 BGB. Danach ist in dem Fall, dass keine Personen im Sinne des § 563 BGB in das Mietverhältnis eintreten oder es nicht mit ihnen nach § 563a BGB fortgesetzt wird, sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt ist. Eine hierauf gestützte Kündigung hat die Klägerin jedoch nicht erklärt; eine Umdeutung der von ihr wegen Zahlungsverzugs erklärten Kündigungen ist gemäß § 569 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Randnummer 28 Vor einer Fortsetzung des Mietverhältnisses hätte die Klägerin sich von der Beklagten auch einen Erbschein vorlegen lassen können. Zwar hatte die Klägerin, wie sie nun mit Schriftsatz vom 08.08.2025 erstmals vorträgt, um eine entsprechende Auskunft beim zuständigen Nachlassgericht gesucht und dort die Antwort erhalten, dass die Beklagte zwar nach Aktenlage als Erbin in Betracht komme, eine verbindliche Erbenfeststellung aber nur innerhalb eines Erbscheinverfahrens erfolgen könne und ein Erbschein nicht beantragt worden sei (vgl. Schreiben des Nachlassgerichts vom 02.02.2023, Anlagenkonvolut der Klägerin). Trotz der danach weiter bestehenden Zweifel über die wahren Erben entschied sich die Klägerin, der Beklagten die streitgegenständliche Wohnung weiter zu überlassen, die Mietzahlungen anzunehmen und den Nachtrag vom 24.07.2023 abzuschließen. Randnummer 29 Im Falle eines von der Beklagten möglicherweise verursachten Irrtums ist die Klägerin auch hinreichend durch ein etwaiges Anfechtungsrecht gem. § 123 BGB geschützt. Schließlich steht der Vermieterin für den Fall, dass sich der wahre Erbe nicht ermitteln lässt, grundsätzlich auch das Recht zu, eine Kündigung gegenüber dem unbekannten Erben gem. § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der §§ 185 ff. ZPO öffentlich zustellen zu lassen. All dies hat die Klägerin nicht getan. 3. Randnummer 30 Die Kündigungen der Klägerin vom 07.06.2023 und vom 27.07.2023 sind allerdings unwirksam. Zwar lag im Zeitpunkt der Kündigungen ein kündigungsrelevanter Rückstand der Mietzahlungen vor, der die Klägerin grundsätzlich zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3. Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.