← Deutschland

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat L 3 R 69/21 Urteil Voraussetzungen eines Anspruchs des Versicherten auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsm

Voraussetzungen eines Anspruchs des Versicherten auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung Orientierungssatz

  1. Der Versicherte hat nach § 43 Abs. 2 SGB 6 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn er auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (Rn.37)
  2. Hierbei ist ein im Schwerbehindertenrecht festgestellter GdB von 50 nicht geeignet, eine valide Aussage über die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu treffen. (Rn.54)
  3. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Feststellung eines Pflegegrades. (Rn.55) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  4. Oktober 2021, S 11 R 616/19, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  5. Oktober 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom
  6. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. April 2019 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls am
  8. April 2022 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Randnummer 2 Der am xxx 1964 geborene Kläger beantragte am
  9. Februar 2018 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er leide an Diabetes, Bluthochdruck und psychischen Erkrankungen, habe einen Herzinfarkt erlitten und sei zwei Male an der Bandscheibe operiert worden. Er fühle sich zu nichts mehr bereit. Randnummer 3 Aus der Vorgeschichte ergibt sich, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat, aufgrund dessen er eine Verletztenrente von der zuständigen Berufsgenossenschaft erhält. Nach einem Herzinfarkt wurde im Zeitraum
  10. Januar 2013 bis
  11. Februar 2013 in den S. ein Rehabilitationsverfahren durchgeführt. Aus diesem wurde der Kläger unter den Diagnosen STEMI der Hinterwand (ICD-10: I21.2) bei arteriosklerotischer Drei-Gefäßerkrankung (ICD-10: I25.13) , Bluthochdruck (ICD-10: I10.90) und gemischte Hyperlipidämie (ICD-10: E78.2) als noch arbeitsunfähig, jedoch nach einer Karenzzeit von ein bis zwei Wochen als wieder arbeitsfähig für die Tätigkeit als Produktionshelfer entlassen. Im Zeitraum
  12. Oktober 2014 bis
  13. Oktober 2014 führte der Kläger ein weiteres Rehabilitationsverfahren durch und wurde aus der K
  14. unter den Diagnosen einer interventionellen Myokardrevaskularisation (ICD-10: Z95.5) , akuter STEMI bei später In-Stent-Stenose
  15. September 2014 (ICD-10: I21) , einer koronaren Drei-Gefäßerkrankung (ICD-10: I25.13) und arteriellem Hypertonus (ICD-10: I10.90) sowie nach erneuter Stent-Implantation am
  16. Oktober 2014 und vorübergehender Arbeitsunfähigkeit als wieder leistungsfähig entlassen. Vom
  17. Dezember 2015 bis
  18. Dezember 2015 wurde der Kläger aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im Segment L 4/5 stationär in der A. behandelt. Mitgeteilt wurde ein regressiver Verlauf der neurologischen Defizite mit dezenter Fußheberparese rechts. Aufgrund eines Rezidivs des Bandscheibenvorfalls wurde der Kläger vom
  19. März 2016 bis
  20. März 2016 erneut in der A. behandelt. Der postoperative Verlauf war unauffällig. Randnummer 4 Aufgrund eines Antrages des Klägers auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ließ die Beklagte ihn am
  21. Juli 2016 durch die Fachärztin für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Dr. K. untersuchen. In ihrem Gutachten vom
  22. August 2016 diagnostizierte die Gutachterin beim Kläger eine Sensibilitätsstörung des rechten Unterschenkels, eine Großzehenheberparese rechts bei L4/5-Syndrom nach Nukleotomie 12/2015 und 3/2016 ohne Rehabilitationsmaßnahme (ICD-10: M54.4) , eine koronare Dreigefäßerkrankung mit akutem Hinterwandinfarkt, 01/2013 Reinfarkt bei In-Stent-Stenose 9/2014 (ICD-10: I25.13) , einen medikamentös eingestellten Hypertonus mit hypertensiven Spitzen (ICD-10: I10.9) , des Weiteren mit Insulin behandelten Diabetes mellitus Typ II ohne Folgeerkrankungen sowie ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom und befürwortete die beantragten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation; erst danach könne der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geprüft werden. Unter qualitativen Leistungseinschränkungen könne der Kläger sechs Stunden und länger täglich erwerbstätig sein. Randnummer 5 Die medizinische Rehabilitation führte der Kläger vom
  23. November 2016 bis
  24. Dezember 2016 in Aukrug durch und wurde von dort unter den bekannten Gesundheitsstörungen sowie der weiteren Diagnose einer Depression als zwar nicht mehr als leistungsfähig für die Tätigkeit als Produktionshelfer angesehen, jedoch weiterhin vollschichtig für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen (Bl. 63 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) . Randnummer 6 In seiner Stellungnahme für die Bundesagentur für Arbeit vom
  25. März 2017 stellte der Arzt F. ein Leistungsvermögen für täglich sechs Stunden und mehr für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit fest. Randnummer 7 Am
  26. April 2017 erfolgte eine weitere Bypass-Operation. Aus der Anschlussheilbehandlung in Bad Segeberg im Zeitraum
  27. April 2017 bis
  28. Mai 2017 wurde der Kläger unter den bekannten Diagnosen als vollschichtig leistungsfähig für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit entlassen. Randnummer 8 In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme für die Bundesagentur vom
  29. Juni 2017 ging die Gutachterin L
  30. hingegen von einem aufgehobenen Leistungsvermögen aus, insbesondere aufgrund der Einschränkungen im orthopädischen Bereich. Randnummer 9 Den am
  31. Mai 2018 gestellten Antrag auf erneute Leistungen zur Rehabilitation lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. T. vom
  32. Juli 2018, welcher keine Rehabilitation als erforderlich sah, ab. Randnummer 10 Nach Einholung von weiteren Befund- und Behandlungsberichten der behandelnden Ärzte sowie einer gutachtlichen Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten (Dr. L.) vom
  33. April 2018 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers auf Grundlage der vorhandenen Dokumente mit Bescheid vom
  34. August 2018 ab. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Randnummer 11 Hiergegen erhob der Kläger am
  35. September 2018 Widerspruch, zu dessen Begründung er erneut auf die bei ihm vorhandenen gesundheitlichen Probleme und Diagnosen hinwies. Seit langer Zeit befinde er sich in nervenärztlicher Behandlung. Er sei nicht mehr in der Lage, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Seine Leistungsfähigkeit sei auf unter drei Stunden täglich gesunken. Randnummer 12 Nach Einholung einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten (Dr. J.) vom
  36. März 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
  37. April 2019 zurück. Die Überprüfung des medizinischen Sachverhalts anhand des Widerspruchsvortrags und der dazu eingereichten Unterlagen habe zu keiner Änderung der Beurteilung geführt. Neue Aspekte hätten sich nicht ergeben. Die vorgetragenen Erkrankungen seien bekannt gewesen und ausreichend gewürdigt worden. Sie bedingten jedoch keine stärkere Einschränkung des Leistungsvermögens. Nach den getroffenen Feststellungen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten verrichten, sodass eine Erwerbsminderung nicht vorliege. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Randnummer 13 Am
  38. Mai 2019 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung der vorherigen Ausführungen hat er vorgetragen, dass im Vorlauf der Entscheidung seitens der Beklagten keine Untersuchung erfolgt sei. Die Erkrankung an Diabetes stelle eine nicht unerhebliche Belastung dar. Er müsse sich mehrmals täglich Insulin spritzen. Zudem leide er nach zwei Rückenoperationen immer noch an erheblichen Beschwerden. Die Schmerzen strahlten bis in das Bein, Waden und auch in den Fußbereich aus. Er sei nicht in der Lage, einen längeren Zeitraum in einer Halteposition auszuhalten. Auch leide er unter der Fußheberschwäche. Zu berücksichtigen sei auch die progredient verlaufende Herzerkrankung mit Stent-Einsätzen und Bypässen. Aufgrund dieser Erkrankungen bzw. der Angst vor einer weiteren oder sich verschlimmernden Erkrankung sei er auch psychisch durch eine Depression sehr beeinträchtigt. Größere Anstrengungen seien ihm nicht möglich, weil er z.B. beim Treppensteigen unter Luftnot leide. Randnummer 14 Die Beklagte verwies auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt der Verwaltungsakten. Es ergäben sich keine neuen sozialmedizinischen Erkenntnisse. Randnummer 15 Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt (Bl. 67 ff. der Gerichtsakte) . Darüber hinaus hat es Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie, Sozialmedizin und Sportmedizin Dr. S
  39. vom
  40. Mai 2021 (Bl. 100 ff. der Gerichtsakte) . Nach ambulanter Untersuchung des Klägers am
  41. Mai 2021 hat die Sachverständige bei ihm eine verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule nach zweimaliger Bandscheibenoperation, eine geringe Fuß- und Großzehenheberparese, welche keiner orthetischen Versorgung bedürfe, eine A1-Ringbandstenose am rechten Ringfinger ohne Einschränkung von Kraft und Feinmotorik, ein deutliches Übergewicht, Diabetes mellitus, Bluthochdruck ohne Folgeerkrankungen, eine koronare Herzerkrankung mit zuletzt guter körperlicher Belastbarkeit sowie eine reaktive Anpassungsstörung/Dysthymie diagnostiziert. Damit könne der Kläger täglich sechs Stunden und mehr leichte körperliche Tätigkeit mit einer durchschnittlichen Gewichtsbelastung von 8-10 kg einfacher geistiger Art und Verantwortung mit einfachen Anforderungen an die Ein-, Umstellungs- und Konzentrationsfähigkeit verrichten. Auszuschließen sei das Bewegen, Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten ohne ein Hilfsmittel oder eine Hilfsperson. Rein gehende oder stehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Der Kläger könne nicht im Knien oder im Fersenhocksitz arbeiten, ebensowenig in beengten Räumen und in Wirbelsäulenzwangshaltungen. Gelegentlich könne der Kläger über Kopf arbeiten. Auszuschließen seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder an sonst gefährdenden Arbeitsplätzen unter Absturzgefahr. Häufiges Treppensteigen, Gehen auf unebenem, rutschigem, vibrierendem oder schwankendem Boden sowie Ganzkörpervibrationen seien zu vermeiden. Der Kläger solle nicht dauerhaft unter Witterungseinfluss wie Kälte, Nässe oder Zugluft arbeiten müssen. Vermieden werden müssten des Weiteren besonders stressbelastete Tätigkeiten, wie Akkord- oder Fließbandarbeit sowie Nacht- und Wechselschicht. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass sich das Leistungsbild verbessere. Randnummer 16 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  42. Oktober 2021 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Das Sozialgericht hat sich den Ausführungen der Sachverständigen Dr. S
  43. in deren Gutachten angeschlossen. Zwar sei eine Tätigkeit als Produktionshelfer für den Kläger nicht mehr möglich. Er könne jedoch eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Die Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet schlössen nicht Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung mit der Möglichkeit eines Positionswechsels aus. Auch der festgestellte „Schnappfinger“ führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Einschränkungen auf internistischem Fachgebiet schränkten das Leistungsvermögen des Klägers lediglich in qualitativer, nicht hingegen in quantitativer Hinsicht ein. So seien die Diabetes-Erkrankung sowie der Bluthochdruck bislang ohne Folgeerkrankungen. Ein Fortschreiten der Herzerkrankung sei nicht festgestellt worden. Auch die psychische Erkrankung führe lediglich zu qualitativen Einschränkungen, nicht hingegen zu quantitativen. Eine andere Beurteilung lasse sich auch den für die Bundesagentur für Arbeit erstellten Gutachten nicht entnehmen. Insbesondere die Gutachterin L
  44. sei nicht von einem dauerhaft aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen. Das Risiko einer Vermittelbarkeit in einen zumutbaren Arbeitsplatz trage nicht die Beklagte. Randnummer 17 Gegen den ihm am
  45. Oktober 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  46. November 2021 Berufung eingelegt. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen sowie unter Vorlage medizinischer Unterlagen, u.a. eines Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes N. vom
  47. Oktober 2023 (Bl. 320 ff. der Gerichtsakte) und weiterer Befund- und Behandlungsberichte, ergänzend vor, er leide unter ständigen Schmerzen im Lendenwirbelbereich. Durch die bisher vorgenommenen Operationen sei es nicht zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen. Zudem leide er unter einem Taubheitsgefühl im rechten Bein und könne den Fuß nicht mehr richtig steuern bzw. kontrollieren. Er werde mehrmals am Tag für wenige Sekunden ohnmächtig und falle ohne Vorahnung hin (Absencen-Epilepsie) . Aus der hohen Dosis des hiergegen verabreichten Medikaments Levetiracetam (1000 mg) ergebe sich, wie stark die Epilepsie sei. Der Verlauf der Erkrankung sei generell progredient und habe sich in jüngerer Zeit deutlich verschlechtert. Er sei ohne fremde Hilfe durch den Pflegedienst nicht mehr in der Lage, die ihm verschriebenen Medikamente zusammenzustellen und regelmäßig einzunehmen. Auch habe sich der psychische Zustand verschlechtert. Ihm sei von der Pflegekasse ein Pflegegrad 2 zuerkannt worden. Zudem sei er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) von 50 anerkannt. Randnummer 18 Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 19 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  48. Oktober 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  49. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  50. April 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls zur Antragstellung am
  51. Februar 2018 zu gewähren. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides sowie ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt sie unter Vorlage eines Versicherungsverlaufs vor, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung lediglich bis zu einem Leistungsfall am
  52. November 2024 erfüllt seien. Randnummer 23 Das Gericht hat Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt (Bl. 180 ff. der Gerichtsakte) . Zudem hat es Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Arzt für Innere Medizin (Kardiologie) Dr. S
  53. vom
  54. März 2023 (Bl. 210 ff. der Gerichtsakte) . Nach ambulanter Untersuchung des Klägers am
  55. November 2023 diagnostizierte der Sachverständige eine koronare Dreigefäßerkrankung seit 2013 sowie einen arteriellen Hypertonus. Trotz einer Offenheit des 2017 implantierten Bypasses bestehe eine signifikante Durchblutungsstörung der Herzhinterwand. Darüber hinaus bestehe seit 2003 ein seit 2017 insulinpflichtiger Diabetes mellitus II mit im Ganzen unbefriedigender Einstellung. Festzustellen sei ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation und weiterhin bestehendem Rezidiv-Prolaps und Wurzelreizsyndrom. Seit 2014/2015 bestehe eine mittelgradige Depression und Schlafstörung. Eine chronische Eisenmangelanämie war zuletzt gebessert und ist ohne Funktionseinschränkungen. Der Kläger könne damit lediglich leichte Arbeiten einfacher Art mit geringer Verantwortung in geschlossenen Räumen zu ebener Erde sowie unter Einfluss üblicher Witterungsbedingungen durchführen. Diese sollten nicht ausschließlich im Gehen oder Stehen erfolgen. Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Die Arbeiten sollten nicht unter Zeitdruck oder im Akkordsystem durchgeführt werden. Auszuschließen sei Nachtarbeit. Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder an sonst gefährdenden Arbeitsplätzen seien nicht möglich. Die gesundheitlich zumutbaren Arbeiten könnten regelmäßig allenfalls halbschichtig und damit weniger als sechs Stunden durchgeführt werden. Aufgrund psychischer Einschränkungen (Depression) und langjähriger Entwöhnung vom Arbeitsleben scheine der Kläger trotz zumutbarer Willensanstrengung derzeit unfähig zu sein, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Zudem sei die Wegefähigkeit auf Strecken bis zu 300 m eingeschränkt. 500 m könnten eventuell nur knapp in 20 min bewältigt werden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom
  56. August 2023 hat der Sachverständige die von ihm gestellten Diagnosen und seine Einschätzung des Leistungsvermögens wiederholt. Zur Wegefähigkeit des Klägers hat er ausgeführt, sich auf die Angaben des Klägers bezogen zu haben. Randnummer 24 Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom
  57. Mai 2023 (Bl. 245 ff. der Gerichtsakte) . Nach ambulanter Untersuchung des Klägers am
  58. Mai 2023 diagnostizierte der Sachverständige das Vorliegen von Dysthymie (ICD-10: F34.1) seit Antragstellung. Damit könne der Kläger Arbeiten leichter körperlicher und einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung in wechselnder Körperhaltung, ohne Tragen von schweren Lasten, ohne Zeitdruck, Akkord, Schichtarbeit oder Nachtarbeit, in geschlossenen Räumen, ohne besonderen Witterungseinfluss, Staub, Dämpfe oder Geräusche, zu ebener Erde, an nicht gefährdenden Arbeitsplätzen ohne zusätzliche Pausen verrichten. Solchermaßen gesundheitlich zumutbaren Arbeiten könnten regelmäßig vollschichtig verrichtet werden. Die Wegefähigkeit des Klägers sei erhalten. Bei zumutbarer Willensanstrengung könne der Kläger Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung überwinden. Randnummer 25 Auf Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Psychiatrie, Psychosomatik und Suchtmedizin L
  59. vom
  60. Juni 2025 (Bl. 405 ff. der Gerichtsakte) . Nach ambulanter Untersuchung des Klägers am
  61. Dezember 2024 und
  62. Januar 2025 diagnostizierte die Sachverständige beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung, zumindest mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F33.1) , eine nichtorganische Schlafstörung (ICD-10: F51.0) und dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5) . Aus Sachverständigensicht könne der Kläger aktuell regelmäßige Arbeit nicht durchführen. Hauptgrund hierfür seien die einer willentlichen Beeinflussung entzogenen dissoziativen Krampfanfälle. Es bestehe ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich. Die Wegefähigkeit des Klägers sei nicht mehr gegeben, da er allein nicht zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen könne. Die Einschränkungen in Summe bestünden seit Beginn der Verifizierung rezidivierender Bewusstseinsstörungen ab
  63. April
  64. Eine Besserung sei unwahrscheinlich. Auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe absehbar Leistungsunvermögen. Rehabilitationsmaßnahmen seien nicht indiziert. Randnummer 26 Die Beklagte hat zu diesem Gutachten geäußert, dass es nachvollziehbar und schlüssig sei. Ab dem Datum der Begutachtung durch die Sachverständige L
  65. (
  66. Dezember 2024) liege eine volle Erwerbsminderung vor, nicht jedoch bereits ab dem
  67. April
  68. Randnummer 27 Der Senat hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
  69. September 2022 auf den Berichterstatter übertragen, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Randnummer 28 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom
  70. November 2025 (Bl. 498 der Gerichtsakte) und vom
  71. Dezember 2025 (Bl. 503 der Gerichtsakte) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) des Klägers ist teilweise begründet. Randnummer 31 Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom
  72. Oktober 2021 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  73. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  74. April 2019 waren zu ändern, weil sie den Kläger teilweise bzw. ab dem
  75. April 2022 in seinen Rechten verletzen. Er hat gegen die Beklagte ab dem
  76. April 2022 einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Randnummer 32 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem vorliegend allein maßgeblichen § 43 SGB VI. Dessen Voraussetzungen sind im hier zu beurteilenden Fall ab dem
  77. April 2022 erfüllt. Randnummer 33 Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie Randnummer 34
  78. teilweise erwerbsgemindert sind, Randnummer 35
  79. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und Randnummer 36
  80. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Randnummer 37 Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß der Definition des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Randnummer 38 Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie Randnummer 39
  81. voll erwerbsgemindert sind, Randnummer 40
  82. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und Randnummer 41
  83. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Randnummer 42 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) . Randnummer 43 Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 44 Im hier zu beurteilenden Fall liegen sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von voller Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VI zum
  84. April 2022 vor. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass nicht nur die versicherungsrechtlichen, sondern auch die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Falle des Klägers zum genannten Datum erfüllt sind. Das Leistungsvermögen des Klägers ist nicht nur aufgrund verschiedener Gesundheitsstörungen in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Es reicht auch in quantitativer Hinsicht nicht mehr aus, um regelmäßig drei Stunden und länger einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Randnummer 45 Die vorhandenen Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers beruhen nach Auswertung der im gesamten Lauf des Verfahrens eingeholten und vorgelegten medizinischen Stellungnahmen einschließlich Befund- und Behandlungsberichten der den Kläger behandelnden Ärztinnen und Ärzte, medizinischen Beurteilungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (Dr. K., Dr. L.) sowie der im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. S1., Dr. S2., Dr. H. und L
  85. auf folgenden Gesundheitsstörungen: Randnummer 46 Im Rahmen der Gesamtschau ergibt sich, dass der Schwerpunkt der Erkrankungen des Klägers auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet liegt. Auf diesem Fachgebiet besteht eine gut dokumentierte und nachvollziehbar entwickelte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, jedoch an der Grenze zu einer schweren Depression. Dieses Leiden ist zuvor vom Sachverständigen Dr. H. als eine Dysthymie gewertet worden. Mit Blick auf die Diskrepanz in der Diagnosestellung ist jedoch auszuführen, dass für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente letztlich nicht allein Diagnosen maßgebend sind, sondern die feststellbaren überdauernden Funktionsbeeinträchtigungen körperlicher und/oder geistiger Art (vgl. BSG, Beschl. v. 28.2.2017 – B 13 R 37/16 BH, juris) . In der Begutachtungssituation bei der Sachverständigen L
  86. zeigte sich der Kläger u.a. als bedrückt, durch Interessenverlust, Freudlosigkeit und Antriebsminderung gekennzeichnet. Darüber hinaus besteht Müdigkeit, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein verschlechterter Selbstwert, Resignation und eine Appetitverminderung. Das Krankheitsbild der Depression kann nicht allein dahingehend beschrieben werden, es sei von fehlender vitaler Tiefe, weil sich die Depression auch über Strukturlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Rückzug und emotionale Verarmung äußern kann, die beim Kläger unter Berücksichtigung und Bewertung einer überhöhten Beschwerdeschilderung dennoch sämtlich objektiv festzustellen sind. Die Art der Beschwerdeschilderung lässt den Schweregrad der objektivierbaren Depression unberührt. Mit Blick hierauf schließt sich das Gericht der Einschätzung dieser Sachverständigen an, dass auf psychiatrischem bzw. psychosomatischem Fachgebiet von den von ihr genannten Erkrankungen auszugehen ist. Randnummer 47 Beim Kläger bestehen des Weiteren dissoziative Krampfanfälle im Sinne einer komplex-fokalen Epilepsie (ICD-10: F44.5) mit psychogenen Anteilen. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger entsprechende Krampfanfälle vortäuscht. Entgegen der anderen behandelnden Ärztin Schünemann ist nach sachverständiger Aussage im Gutachten von Frau L
  87. nicht von einer sog. Lappenepilepsie auszugehen, da keine Aura, auffällige motorische Handlungen, Sprachstörungen, Halluzinationen oder Generalisierungen auftreten. Vielmehr handelt es sich um Absencen. Diese Gesundheitsstörung führt im Ergebnis – auch aufgrund ihrer fehlenden Steuerbarkeit – zu einem quantitativ aufgehobenen Leistungsvermögen des Klägers. Randnummer 48 Schließlich besteht auf psychiatrischem Fachgebiet eine nichtorganische Schlafstörung (ICD-10: F51.0) mit Ein- und Durchschlafstörungen, die chronifiziert und nahezu täglich auftreten. Sie drücken sich in Tagesmüdigkeit und Nachholung des Schlafes aus. Die hierdurch auftretenden Beeinträchtigungen gehen über das hinaus, was allein durch die depressive Störung hervorgerufen werden kann. Randnummer 49 Der Kläger ist nach Auffassung der Sachverständigen L2., der sich das Gericht aufgrund eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, trotz zumutbarer Willensanstrengung nicht mehr in der Lage, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Dies ist vor allem auf die chronifizierte Depression zurückzuführen. Die regelmäßig wiederkehrenden dissoziativen Krampfanfälle entziehen sich ohnehin einer willentlichen Steuerung. Erhärtet wird diese Annahme durch die gleichlautende, wenn auch aus internistischer Sicht fachfremde, Einschätzung des Sachverständigen Dr. S
  88. aufgrund des Gesamteindrucks, den er vom Kläger im Rahmen der bei ihm durchgeführten Untersuchung hatte. Randnummer 50 Auf internistischem Fachgebiet besteht beim Kläger seit 2013 eine koronare Dreigefäßerkrankung. Darüber hinaus ist eine signifikante Durchblutungsstörung der Herzhinterwand festzustellen. Seit 2017 besteht ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus II mit im Ganzen unbefriedigender Einstellung. Schließlich ist ein arterieller Hypertonus zu diagnostizieren. Der Verdacht auf das Vorliegen einer Schlafapnoe ist bislang nicht bestätigt worden. Aus diesen Erkrankungen ist nicht per se auf ein aufgehobenes Leistungsvermögen zu schließen. Dies hat auch der Sachverständige Dr. S
  89. bestätigt, wenn er trotz einer Gesamtbetrachtung der vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen von einem quantitativen Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich ausgegangen ist. Randnummer 51 Beim Kläger besteht auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet vorrangig eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule nach zweimaliger Bandscheibenoperation und multisegmentalen degenerativen Veränderungen, betont im operierten Segment L 4/5, welche zu wiederkehrenden, in das rechte Bein ausstrahlenden Beschwerden führt. Des Weiteren besteht eine geringgradige Fuß- und Großzehenheberparese, welche keiner orthetischen Versorgung bedarf. Zudem ist eine A1-Ringband-Stenose am rechten Ringfinger ohne Einschränkung von Kraft und Feinmotorik festzustellen. Schließlich liegt eine Knick-/Senk-/Spreizfußfehlstatik vor. Diese gesundheitlichen Einschränkungen führen indes lediglich zu qualitativen, nicht aber zu quantitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens. Randnummer 52 Diese Feststellungen auf medizinischem Gebiet trifft das Gericht auf Grundlage der Ausführungen der in erster und zweiter Instanz eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. S1., Dr. S2., Dr. H. und L2., welche den Kläger im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Begutachtungen eingehend und sorgfältig ambulant untersucht haben, sowie den übrigen Gutachten und medizinischen Stellungnahmen, die im Laufe des gesamten Verfahrens eingeholt bzw. vorgelegt wurden. Die gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen haben sich zur Überzeugung des Gerichts in ihren Gutachten ausführlich sowohl mit den in der Vergangenheit als auch gegenwärtig beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen auseinandergesetzt. Wie sich aus den Sachverständigengutachten ergibt, erfolgten die Begutachtungen unter Auswertung aller zur Verfügung stehenden Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Randnummer 53 Das Gericht folgt hingegen nicht der Beurteilung des Leistungsvermögens in dem von Dr. H. erstellten Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet, in welcher das quantitative Leistungsvermögen des Klägers für den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung auf täglich sechs Stunden und mehr eingeschätzt wurde. Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverständige in diesem konkreten Einzelfall mit den beim Kläger vorhandenen und regelmäßig auftretenden dissoziativen Krampfanfällen hinreichend auseinandergesetzt hätte. Der Sachverständige hat vielmehr selbst eingeräumt, dass es einer weiteren Diagnostik bedürfe, um entsprechende Feststellungen treffen zu können. Eine solche ist nachfolgend vorgenommen worden, konnte aber im Rahmen der Begutachtung durch Dr. H. nicht mehr verwertet werden. Demgegenüber hat die Sachverständige L
  90. nach ambulanter Untersuchung des Klägers klar benannt, aufgrund welcher Gesundheitsstörungen welche (qualitativen) Einschränkungen des klägerischen Leistungsvermögens festzustellen sind und dass diese nicht genügen, um das Leistungsbild korrekt zu beschreiben. Dabei fanden auch die aktuellen Erkenntnisse bezüglich der dissoziativen Krampfanfälle Berücksichtigung, wobei sich die Sachverständige kritisch mit den vorliegenden Befund- und Behandlungsberichten der den Kläger behandelnden Fachärztin S
  91. auseinandergesetzt hat. Die von ihr dargelegten Ergebnisse sind für das Berufungsgericht schlüssig und nachvollziehbar. Ebenfalls nicht vollständig gefolgt wird der Beurteilung des quantitativen Leistungsvermögens durch den Sachverständigen Dr. S2., da dieser seine Einschätzung und Bewertung zum einen nicht allein auf seinem Fachgebiet unterfallende Gesundheitsstörungen stützt. Zum anderen erfolgt keine Ableitung der Einschätzung, auch nicht in der ergänzenden Stellungnahme auf Nachfrage des Gerichts. Nicht gänzlich zu missachten ist jedoch der Gesamteindruck einer/eines Sachverständigen, welcher in Kenntnis aller Gesundheitsstörungen in seinem Sachverständigengutachten dargelegt wird. Dieser deutete bereits darauf hin, dass ein zeitliches Leistungsvermögen von sechs Stunden und länger täglich zum Zeitpunkt der bei ihm erfolgten Begutachtung nicht mehr bestand. Den Ausschlag im konkreten Einzelfall geben hier nach Aussage der Sachverständigen L
  92. die aufgrund der psychiatrischen Gesundheitsstörungen – hauptsächlich der dissoziativen Krampfanfälle – gegebenen Leistungseinschränkungen. Dies lässt auch den Zeitpunkt des Leistungsfalls nachvollziehbar erscheinen, welchen die Sachverständige auf den
  93. April 2022 datiert hat, weil an diesem Tag die Erstfeststellung der Krampfanfälle durch die behandelnde Ärztin erfolgte. Da der Sachverständige Dr. H. die dissoziativen Krampfanfälle in seinem Gutachten nicht hinreichend würdigen konnte, kann aus seinem Gutachten nicht abgeleitet werden, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch ihn noch ein quantitativ unbeeinträchtigtes Leistungsvermögen vorgelegen hat. Randnummer 54 Soweit der Kläger auf den bei ihm festgestellten GdB von 50 hinweist, ist dazu auszuführen, dass der GdB – gleich welcher Höhe – nicht geeignet ist, eine valide Aussage über den Gesundheitszustand bzw. die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu treffen. Mit dem GdB wird versucht, die Einschränkungen einer Person aufgrund von Behinderungen in allen Lebensbereichen und nicht allein auf dem Arbeitsmarkt, zu kennzeichnen (Freudenberg in: jurisPK-SGB VI, SGB VI,
  94. Aufl. 2025, § 43 Rn. 29; Gürtner in: BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB VI, § 43 Rn. 5 [2020]) . Eine spezifische Wertung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit ist diesem Maßgrad nicht zu entnehmen. Insbesondere existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass ein bestimmter bzw. hoher GdB zugleich die Gewährung einer Erwerbsminderung nach sich zöge (vgl. BSG, Beschl. v. 24.8.2017 – B 9 SB 24/17 B, juris; BSG, Urt. v. 25.4.1990 – 5 RJ 68/88, BSGE 67, 1; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI,
  95. Aufl. 2021, § 43 Rn. 5; Reinhardt in: Reinhardt/Silber, SGB VI,
  96. Aufl. 2021, § 43 Rn. 6; s. auch BSG, Beschl. v. 19.9.2015 – B 13 R 290/15 B, juris) . Im hier maßgeblichen Zusammenhang relevant sind lediglich die während des Verwaltungsverfahrens auf Feststellung eines GdB gestellten Diagnosen und Gesundheitsstörungen. Diese sind sowohl von den Sachverständigen in ihren gutachtlichen Stellungnahmen als auch dem Gericht aufgegriffen und gewürdigt worden. Randnummer 55 Dem Vorstehenden Vergleichbares gilt hinsichtlich der Feststellung eines Pflegegrades. Auch aus einem bestimmten Pflegegrad und der Zuerkennung entsprechender Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) kann nicht per se auf das Vorliegen von Erwerbsminderung geschlossen werden (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.4.2024 – L 10 R 1319/23, juris; Freudenberg in: jurisPK-SGB VI,
  97. Aufl. 2025, § 43 Rn. 30) . Dem Urteil des Senats vom
  98. Dezember 2021 ( LSG Hamburg, Urt. v. 7.12.2021 – L 3 R 141/18 , juris) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Auch dort wurde auf die festgestellten Gesundheitsstörungen, nicht hingegen auf die Zuerkennung eines bestimmten Pflegegrades abgestellt. Ebenso ist im hier zu beurteilenden Fall verfahren worden: Die im Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes vom
  99. Oktober 2023 erhobenen Befunde sind im Verfahren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sowohl von den Sachverständigen als auch vom Gericht berücksichtigt und gewürdigt worden. Randnummer 56 Mit Blick auf das beim Kläger seit dem
  100. April 2022 vorliegende Leistungsunvermögen kommt es auf die – von den Sachverständigen unterschiedlich beurteilte – Wegefähigkeit des Klägers nicht mehr an. Randnummer 57 Da für die Zeit vor dem
  101. April 2022 ein Leistungsfall der Erwerbsminderung nicht feststellbar und dementsprechend kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gegeben ist, war die Berufung im Übrigen zurückzuweisen. Randnummer 58 Die Kostentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Unter Beachtung des im Rahmen dieser Vorschriften zu berücksichtigenden Erfolgs- und Veranlassungsprinzips (vgl. Evers in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG,
  102. Aufl. 2023, § 193 Rn. 29, 31) war mit Blick auf Lauf und Ausgang des Verfahrens eine diese abbildende Kostenquote zu ermitteln. Sie entspricht nach billigem Ermessen Obsiegen und Verlust der Klägerseite. Aufgrund des erst während des laufenden Berufungsverfahrens festgestellten Leistungsfalls kam dem Veranlassungsprinzip keine nennenswerte Relevanz zu. Randnummer 59 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG) . Es handelt sich um eine Einzelfallbeurteilung, ohne dass dabei von höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinne einer Divergenz abgewichen würde. Randnummer 60 Der Senat konnte in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden, weil der die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
  103. September 2022 auf den Berichterstatter übertragen hat, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Randnummer 61 Das Gericht konnte zudem gemäß §§ 151 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem im Anschluss an ihren Sachvortrag schriftsätzlich zugestimmt haben. Angesichts dieses Konsenses unter den Beteiligten ist ein solches Vorgehen auch dann zulässig, wenn erstinstanzlich ein Gerichtsbescheid ergangen und in zweiter Instanz eine Übertragung der Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG erfolgt ist (Sommer in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG,
  104. Aufl. 2023, § 153 Rn. 51; vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
  105. Aufl. 2023, § 153 Rn. 24) .

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.