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LG Hamburg 15. Zivilkammer 315 O 168/24 Urteil Abgrenzung zwischen partiarischem Darlehen und Risikokapitalbeteiligung bei einer gescheiterten Filmpro

Obsah (14)§ 12§ 264§ 256§ 488§§ 133§ 1§ 489§ 2§ 4§ 3§ 362§ 286§ 288§ 91a

Abgrenzung zwischen partiarischem Darlehen und Risikokapitalbeteiligung bei einer gescheiterten Filmproduktion Orientierungssatz 1. Die rechtliche Einordnung eines Finanzierungsvertrags als partiarisc

§ 12, 17 Abs.

1 ZPO, weil die Beklagte ihren Sitz in Hamburg hat. Randnummer 45 2. Soweit die Beklagte der Teilerledigungserklärung der Klägerin vom 12.09.2025 mit Schriftsatz vom 23.09.2025 hinsichtlich der von der Beklagten am 23.08.2024 geleisteten Zahlung in Höhe von 55,20 € widersprochen hat, liegt eine einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin vor die als

§ 264Nr.

2 ZPO zulässige Klageänderung zu behandeln ist, so dass die Klägerin nunmehr insoweit begehrt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Das Feststellungsinteresse

§ 256Abs.

1 ZPO folgt aus dem insoweit verfolgten Ziel der Vermeidung der negativen Kostenfolge. II. Randnummer 46 Die Klage ist weit überwiegend begründet. Hinsichtlich des verfolgten Zahlungsantrags, wenn auch hinsichtlich des verfolgten Zinsanspruchs nur teilweise, ist die Klage nahezu vollumfänglich begründet (hierzu unter 1.) und nur hinsichtlich der begehrten Erledigungsfeststellung unbegründet (hierzu unter 2.). Randnummer 47 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von € 41.927,15

§ 488Abs.

1 Satz 2 Hs. 2 BGB i.V.m. dem Vertrag vom 21.10.

  1. Der Zinsanspruch besteht allerdings nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Randnummer 48 a. Auf den Vertrag vom 21.10.2021 (Anlage K 3) finden die §§ 488 ff. BGB Anwendung, weil er entsprechend der Überschrift als Vertrag über ein partiarisches Darlehen in Gestalt eines Darlehensvertrags einzuordnen ist. Randnummer 49 Die Abgrenzung eines partiarischen Darlehens, auf das die §§ 488 ff. BGB Anwendung finden, von insbesondere einer stillen Beteiligung ist Gegenstand der Vertragsauslegung (Karsten Schmidt, in: MüKo-HGB,
  2. Aufl. 2019, § 230 Rn. 61). Verträge sind

§§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen.

Dabei sind Bestimmungen des Vertragswerks so auszulegen, dass Widersprüche vermieden werden. Vertragsbestimmungen und andere rechtsgeschäftliche Regelungen sind so zu verstehen, dass sie keine einseitige Interessendurchsetzung darstellen, sondern eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der jeweiligen Gegenseite ermöglichen (Busche, in: MüKoBGB,

  1. Aufl. 2025, § 157 Rn. 6 f. m.w.N.). Randnummer 50 Bei einem partiarischen Darlehen handelt es sich inhaltlich um einen Darlehensvertrag i.S.d. bürgerlichen Rechts, der die Besonderheit aufweist, dass anstelle oder neben einer (Mindest-)Verzinsung eine Beteiligung am Gewinn vereinbart ist. Für die Beurteilung kann die Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses als stille Beteiligung oder Darlehen einen Anhaltspunkt bilden, aber nicht allein ausschlaggebend sein. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist auf die wirtschaftliche Zielsetzung als Wahrnehmung eines durch wechselseitige Beiträge geförderten gemeinsamen Zwecks abzustellen. Eine Verlustbeteiligung oder quotale Unternehmensbeteiligung schließt die Annahme eines partiarischen Darlehens zwingend aus. Für das Vorliegen einer stillen Beteiligung spricht es, wenn der Kapitalgeber zumindest in bestimmten Situationen (Insolvenz, Vergleichsverfahren) am Verlust des Beteiligungsunternehmens teilnehmen soll, seine Kontrollrechte über die dem stillen Gesellschafter nach § 233 zustehenden hinausgehen und der Zusammenschluss einem gemeinsamen Zweck dient. Entscheidend ist letztlich die Richtschnur, ob das Vertragsverhältnis durch eine Unübertragbarkeit der Beteiligung und das Fehlen von Sicherheiten gesellschaftsrechtlich aufgebaut und statt einer bloßen Kreditgewährung eine wirkliche Zweckgemeinschaft gewollt ist (Gehrlein, in: Ebenroth/Boujong, HGB,
  2. Aufl. 2024, § 230 Rn. 78 m.w.N.). Randnummer 51 Nach diesen Grundsätzen stellt der Vertrag vom 21.10.2021 ein partiarisches Darlehen dar. Denn zwar ist das „Darlehen“

§ 1Abs.

3 des Vertrags unbefristet, wie bei einem Darlehnsvertrag ist aber ein ordentliches Kündigungsrecht wie

§ 489

BGB vorgesehen, es ist lediglich frühestens zum 31.12.2022 zulässig und vorher ausgeschlossen. § 2 Abs. 1 sieht eine Gewinnbeteiligung der Klägerin an den Nettoerlösen aus der weltweiten Verwertung des Films „T. S. E.“ vor, die Beteiligung bezieht sich aber ausschließlich auf den Projekterfolg des Filmprojekts, eine Beteiligung an Lizenzgeschäften, am Jahresergebnis oder an der Substanz oder am Liquidationserlös des Unternehmens ist ebenso ausgeschlossen wie eine Verlustbeteiligung am Unternehmen. Randnummer 52 Die Kontrollrechte gehen nicht über die dem stillen Gesellschafter nach § 233 i.V.m. § 166 HGB zustehenden hinaus, weil die Klägerin

§ 2Abs.

3 des Vertrags lediglich das Recht auf Auskunft und Rechnungslegung hat sowie die entsprechenden Bücher durch einen unabhängigen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer einsehen lassen kann. Randnummer 53 Auch eine wirkliche Zweckgemeinschaft ist nach der Vertragsauslegung nicht gewollt. Denn die Rückzahlungsverpflichtung soll grundsätzlich nur in einzelnen in § 4 des Vertrags benannten Fällen (teilweise) ausgeschlossen sein. Hierbei handelt es sich jeweils nicht um eine einem Darlehensvertrag fremde Verlustbeteiligung, sondern eine Risikoverteilung für den Fall des Scheiterns des Filmprojekts. Solche Vereinbarungen sind einem Darlehensvertrag nicht fremd. Denn auch beim Darlehensvertrag kann der Rückzahlungsanspruch im Einzelfall aufgrund von Störungen im darlehensfinanzierten Geschäft beschränkt oder ausgeschlossen werden (Rohe, in: BeckOK-BGB, 77. Ed. 2026, § 488 Rn. 47). Das ist hier der Fall. § 4 Abs. 1 des Vertrags sieht vor, dass der Produzent die Klägerin umgehend informiert, wenn der Film durch höhere Gewalt oder Covid-19 Einschränkungen nicht zu Ende produziert werden können sollte oder die Dreharbeiten abgebrochen werden müssen. Sollte dann der Dreh gar nicht mehr möglich sein, fließt die verbliebene Investitionssumme, abzüglich der zur Herstellung des Filmes bereits entstandenen Kosten zurück an die Klägerin.

§ 4Abs.

2 des Vertrags hat die Klägerin kein Anrecht auf Rückzahlung des Darlehens, wenn der fertiggestellte Film niemals zu „on demand“-Sendern kommen oder anderweitig, auch teilweise (einzelne Bilder, Ausschnitte, Drehbuch usw.) nicht, verwertet werden sollte.

§ 3

des Vertrags wird die Klägerin in inhaltliche und künstlerische Entscheidungen des Filmprojekts nicht einbezogen. Nur wenn sich wichtige Parameter ändern oder der Film nicht innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung verwertet wird, hätte die Klägerin beschränkte Einflussmöglichkeiten auf das Projekt gehabt, die sich darauf beschränken über das weitere Vorgehen zu beraten bzw. darauf Einfluss zu nehmen. So sieht § 2 Abs. 4 des Vertrags vor, dass die Klägerin umgehend darüber informiert wird, wenn sich wichtige Parameter des Projektes ändern sollten, und alle Ausgaben gestoppt werden. In einem gemeinsamen Gespräch soll dann darüber entschieden, wie weiter zu verfahren ist, wobei die Klägerin dann entweder aussteigen kann und ihr „Darlehen“ zurückerhält, abzüglich der bereits geleisteten Ausgaben zur Herstellung des Films, oder in einer gemeinsamen Entscheidung neue Parameter bestimmt werden, unter denen das Projekt fortgesetzt werden kann.

§ 4Abs.

3 des Vertrags hat die Klägerin das Recht, in Abstimmung mit den weiteren Investoren, im Sinne des Films zu handeln und in Absprache mit allen Beteiligten (Produzenten und sonstigen an der Produktion beteiligten Dritten) zu vermarkten, wenn der Film nicht innerhalb von zwei Jahren ab Fertigstellung (spätestens 31.12.2021) verwertet werden sollte. Randnummer 54 b. Die Klägerin hat den Darlehensvertrag wirksam gekündigt.

§ 1Abs.

3 beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate zum Jahresende, ist frühestens zum 31.12.2022 zulässig und bedarf der Schriftform. Die Klägerin hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 25.05.2023 zum 31.12.2023 schriftlich gekündigt. Randnummer 55 c. Dem Rückzahlungsanspruch stehen auch nicht die weiteren Regelungen des Vertrags entgegen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Regelungen jeweils die Fälligkeit des Anspruchs betreffen oder die Rückzahlung an sich ausschließen. Randnummer 56 aa. Die Rückzahlung ist nicht

§ 4ausgeschlossen, weil der Film „T.

S. E.“ unstreitig fertiggestellt und vermarktet worden ist. Randnummer 57 bb. Auch insbesondere § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Vertrags stehen dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen. Randnummer 58 In § 2 Abs. 2 heißt es zu Beginn: Randnummer 59 „Die Gewinnausschüttung erfolgt auf das Konto des Darlehensgebers. Das Darlehen wird zunächst an den Darlehensgeber zurück überwiesen um dann zur Produktion von B. L., wie in Paragraph 6

(1)näher erläutert, auf das Konto der G. F. GmbH überwiesen zu werden, mit der Absicht den Film B. L.' zu realisieren.“ Randnummer 60 In § 6 Abs. 1 heißt es: Randnummer 61 „Der Darlehensgeber und der Produzent haben die folgende Vereinbarung getroffen: Sollte durch die Verwertung des Filmes " T. S. E." das Anrecht auf Rückführung des Darlehens an den Darlehensgeber entstehen, kann der Darlehensgeber dieses Recht geltend machen. Das rückzahlbare Darlehen in Höhe von 50.000,00 € wird dann umgehend an N. v. G. ausgezahlt. Es wird jedoch vereinbart, dass der Darlehensgeber die volle Summe von 50.000,00 Euro für die Herstellung und Vermarktung des Kinospielfilms " B. L." reserviert und spätestens sechs Monate vor Drehbeginn der Produktion " B. L." an die G. F. GmbH auszahlt. Erst nach erfolgreicher Verwertung des Filmes " B. L." soll die Summe von 50.000,00 Euro endgültig an den Darlehensgeber zurückfließen.“ Randnummer 62 Beiden Vertragsbestimmungen ist gemein, dass sie an die Produktion des Films „B. L.“ anknüpfen und vorgesehen ist, dass die Klägerin, wenn auch im Vertragstext teilweise auf ihren Geschäftsführer persönlich abgestellt wird, die zurück erhaltene Darlehenssumme für die Produktion des Films „B. L.“ wieder zur Verfügung stellen. Die Klägerin soll ihre Darlehenssumme erst nach erfolgreicher Verwertung des Films „B. L.“ endgültig zurückerhalten. Die Vertragsklauseln sind vorliegend jedoch nicht einschlägig, weil vor der Kündigung durch die Klägerin das Filmprojekt „B. L.“ unstreitig aufgegeben worden ist. Randnummer 63 cc. Anders als die Beklagte meint, ist der Vertrag nicht dahin auszulegen, dass die Klägerin nur im Erfolgsfall abhängig von dem Gewinn der Filmproduktion „T. S. E.“ ihre Darlehenssumme zurück erhält. Es war insoweit auch keine Beweisaufnahme erforderlich. Denn soweit die Beklagte geltend macht, dass vereinbart gewesen sei, dass die Klägerin das investierte Geld nur dann zurückerhalten würde, wenn die Beklagte auch entsprechend die Kosten der Filmherstellung wieder „einspiele“, lässt sich das dem Vertrag nicht entnehmen. Randnummer 64 Der Vertrag enthält in § 1 Abs. 3 die von der Klägerin wahrgenommene Kündigungsmöglichkeit. § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 schränken einen etwaigen Rückzahlungsanspruch nur für den Fall ein, dass der Film „B. L.“ nicht erfolgreich verwertet worden ist. Soweit § 6 Abs. 1 vom „Anrecht auf Rückführung des Darlehens“ spricht, ist damit nach der Systematik des Vertrags gemeint, dass überhaupt ein Rückzahlungsanspruch entstehen kann, dass der Anspruch also nicht

§ 4

, insbesondere

§ 4Abs.

2 ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist das Anrecht auf Rückzahlung des Darlehens nämlich ausgeschlossen, so lange der Film „T. S. E.“ nicht verwertet worden ist. Randnummer 65 Dem Vertrag lässt sich auch nicht allgemein entnehmen, dass nur im Erfolgsfall abhängig von den Gewinnausschüttungen, die Darlehenssumme an die Klägerin zurückgezahlt wird. Denn es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die für den Fall der Realisierung des Filmprojekts „B. L.“ getroffenen Vereinbarungen auch dann gelten, wenn das Filmprojekt aufgegeben wird. Auch § 6 Abs. 3 enthält insoweit eine Sonderregelung allein für diesen Fall, wenn es dort heißt: Randnummer 66 „Für den Fall, dass das Darlehen aus der Auswertung von " T. S. E.“ durch den Produzenten nicht oder nicht vollständig bedient werden kann, wird das Folgende vereinbart: Randnummer 67 Der Darlehensgeber verpflichtet sich, den Teil des Darlehens, der zurückgeflossen ist, zum in

(1)vereinbarten Zeitpunkt erneut zur Verfügung zu stellen und erhält dafür seine in
(2)vereinbarte Beteiligung und die vereinbarten Titel an " B. L.". Sollte das Darlehen durch den Produzenten aus der Auswertung von " T. S. E.' gar nicht bedient werden können, so ist der Darlehensgeber ausdrücklich nicht verpflichtet, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen.“ Randnummer 68 Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass § 2 und § 6 grundsätzlich vor allem die Art und Weise der Gewinnbeteiligung regeln, nicht aber den Rückzahlungsanspruch im Fall der Kündigung modifizieren. Eine solche Modifizierung lässt sich allenfalls § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Vertrags entnehmen. Da diese Vorschriften an die Realisierung des Projekts „B. L.“ anknüpfen, fehlen entsprechende Regelungen für den Fall, dass das Projekt aufgegeben wird. Diese Vertragslücke ist jedoch nicht, auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, in der Weise zu schließen, dass diese Vereinbarungen entsprechend auch bei Aufgabe der Realisierung des Filmprojekts „B. L.“ gelten. Denn aufgrund der speziell für die Realisierung des Filmprojekts „B. L.“ getroffenen Vereinbarungen wäre es nicht interessengerecht diese verallgemeinernd auszulegen. Denn der Vertrag sieht eine Kündigungsmöglichkeit vor, die grundsätzlich allein zeitlich begrenzt ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigungsmöglichkeit und der sich daran anschließende Rückzahlungsanspruch allgemein begrenzt werden sollen, ergeben sich aus dem Vertrag nicht. Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung ist für den Rückzahlungsanspruch nach der erklärten wirksamen Kündigung mithin auf die gesetzliche Vorschrift zurückzugreifen. Randnummer 69 d. Der Anspruch besteht lediglich noch in der geltend gemachten Höhe von € 41.927,15. Auf den gesamten zur Rückzahlung fälligen Darlehensbetrag in Höhe von € 50.000,- hat die Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt € 8.072,85 (= € 7.843,23 + € 109,57 + € 55,20 + € 44,01 + € 20,84) geleistet. In dieser Höhe ist hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin

§ 362Abs.

1 BGB Erfüllung eingetreten an. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte bei den Zahlungen jeweils nicht davon ausgegangen ist, zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet zu sein. Denn sie ist jedenfalls davon ausgegangen, dass die Zahlungen als Gewinnbeteiligung an den Einnahmen aus der Auswertung des Films „T. S. E.“ die von der Klägerin zur Finanzierung bereitgestellten Geldsumme reduzieren und so der Rückzahlung der Geldsumme dienen. Mithin wurden die Zahlungen mit der erforderlichen Tilgungsbestimmung auf den zur Rückzahlung fälligen Darlehensbetrag geleistet. Randnummer 70 e. Der Zinsanspruch folgt vor Klageerhebung aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB und seit Rechtshängigkeit aus § 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 71 aa. Jedenfalls ab dem 24.01.2024 befand sich die Beklagte mit der Rückzahlung

§ 286Abs.

2 Nr. 3 BGB in Verzug, weil die Beklagte der Zahlungsaufforderung und Mahnung der Klägerin mit E-Mail und Schreiben vom 24.01.2024 widersprochen hat und mitgeteilt hat, dass sie der Klägerin nur abhängig von dem Erfolg des Filmprojekts „T. S. E.“ etwas zurückzahle. Seit dem 22.08.2025 beträgt der ausstehende Betrag € 41.927,15, vom 29.03.2024 bis 21.08.2025 lag der Betrag wie beantragt um € 20,84 höher und vom 25.01.2024 bis zum 28.03.2025 jedenfalls um weitere € 44,01 höher. Randnummer 72 bb. Anders als beantragt besteht der Zinsanspruch nicht

§ 288Abs.

2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, weil der Anspruch auf Darlehensrückzahlung keine Entgeltforderung im Sinne der Vorschrift ist (BGH, Urteil vom 04.05.2023 – IX ZR 157/21, BeckRS 2023, 13302). Randnummer 73

  1. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Erledigungsfeststellung unbegründet. Soweit die Beklagte der hinsichtlich der von der Beklagten am 23.08.2024 geleisteten Zahlung in Höhe von 55,20 € widersprochen hat, ist keine Erledigung eingetreten, weil die Erfüllung bereits vor der Klageeinreichung mit der Klageschrift vom 17.09.2024 eingetreten ist. Ein vor Anhängigkeit des Rechtsstreits eingetretenes Ereignis kann die Hauptsache nicht erledigen. Hat der Schuldner bezahlt, bevor der Gläubiger Klage einreicht, kann das nicht zur Erledigung einer Hauptsache führen, weil die Sache schon erledigt war, bevor sie „Hauptsache“ eines Verfahrens werden konnte (Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO,
  2. Aufl. 2025, § 91a Rn. 37 m.w.N.). III. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung folgt - soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger unterliegt lediglich im Umfang der Erledigungsfeststellung im Hinblick auf die vor Klageerhebung geleistete Zahlung in Höhe von € 55,
  3. Das ist angesichts der begründeten Klageforderung in Höhe von € 41.927,15 verhältnismäßig geringfügig und es kam dadurch zu keinem Gebührensprung. Randnummer 75 Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten zu tragen.

§ 91aAbs.

1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht in diesen Fällen über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Nach den vorstehenden Ausführungen unter II.1., auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, bestand der Rückzahlungsanspruch der Klägerin auch bereits im Zeitpunkt der von der Beklagten am 28.03.2025 (in Höhe von 44,01 €) und am 21.08.2025 (in Höhe von 20,84 €) geleisteten Zahlungen. Mithin hätte die Klage ohne die erledigenden Ereignisse voraussichtlich Erfolg gehabt. Randnummer 76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.