gehend von einer Inaugenscheinnahme im Juli 2024, dass die Roteiche erhebliche verkehrsgefährdende Mängel aufweise, weil sie zum einen im Stammfußbereich vom Hallimasch-Pilz befallen sei, zum anderen ihre Bruchsicherheit durch Spechthöhlen und weiteren Pilzbefall mit dem Schwefelporling an zwei Stämmlingen beeinträchtigt werde. Totholz sei bis in den Großastbereich (bis 10cm Astdurchmesser) vorhanden. Der Schrägstand in Richtung Garten verstärke gemeinsam mit einer einseitigen Kronenentwicklung die Mängel. Die Fällung – für die Kosten in Höhe von ... Euro brutto veranschlagt sind – werde wegen der sehr hohen Sicherheitserwartungen des Verkehrs und der sehr geringen positiven Entwicklungsaussichten empfohlen. Randnummer 5 Sowohl am .... März 2024 als auch am .... Oktober 2024 wurde der zu fällende Baum von Bediensteten der Beklagten besichtigt und in der Folge zur Bestimmung eines Kompensationsbedarfs anhand des in der Anlage zur Hamburgischen Baumschutzverordnung vorgegebenen Punktesystems bewertet. Dabei wurden dem Baum insgesamt 8 Wertpunkte zugeordnet, die sich
den folgenden Einzelbewertungen ergaben: Randnummer 6 Beurteilungskriterium Punkt-Wert je (Unter-)Kriterium Zugeordneter Wert 1.
nahmegenehmigung nach § 6 BaumSchVO zur Fällung der Roteiche „ab sofort bis zum 28. Februar 2025“. Zur Begründung verwies der Bescheid auf die „umfangreichen Schadsymptome (Hallimasch Befall am Stammfuß, Einfaulungen), abnehmende[…] Vitalität und fehlende[…] Entwicklungsmöglichkeiten“. Der Bescheid enthält u.a. folgende, nicht weiter erläuterte textliche
führungen (Hervorhebungen übernommen): Randnummer 9 „
der Anlage zur Baumschutzverordnung
einandersetze. Die Ersatzpflanzungsauflage sei andererseits auch in der Sache zu beanstanden, nämlich unverhältnismäßig, u.a. weil sie weder den schlechten Zustand des Baums berücksichtige noch den Umstand, dass dieser wegen der unterschiedlichen Schädigungen des Stamms und der sich daraus ergebenden Umsturz- und Bruchgefahr ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die umliegende Wohnbebauung und das angrenze Gelände einer Kindertagesstätte darstelle. Dies müsse der Verfolgung der in § 3 BaumSchVO genannten Zwecke gegenübergestellt werden; eine automatische Anordnung von Ersatzpflanzungen werde dem nicht gerecht. Unverhältnismäßig sei die Ersatzpflanzung auch, weil sie nicht berücksichtige, dass ein Teil des Stamms bei der Fällung als Habitat erhalten werden könne, worin eine erhebliche Förderung des Schutzzwecks der Hamburgischen Baumschutzverordnung zu sehen sei. Wegen der erheblichen Gesamtkosten für die wegen des rückwärtigen, schwer erreichbaren Standorts als komplex zu wertende Fällung und die Ersatzpflanzung von ca. ... Euro netto sei zumindest letztere darüber hinaus unzumutbar. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil sie, die Klägerin, die Fällung nur deshalb vorhabe, weil sie ihrer Verkehrssicherungspflicht als Miteigentümerin des Baums nachkommen wolle. Ohne massiven Eingriff in die derzeitige Gartengestaltung gebe es auf ihrem Grundstück zudem keinen sinnvollen Standort für zwei Ersatzpflanzungen, insbesondere würde eine Neupflanzung auf der südöstlichen Grundstücksfläche mittelfristig zu erheblicher Verschattung ihres und der umliegenden Grundstücke führen. Randnummer 19 Am .... Juni 2025 gab das Fachamt den Vorgang an die Widerspruchstelle ab. Randnummer 20 Am .... Juli 2025 wurde nochmals ein Ortstermin durchgeführt. In dem hierzu erstellten Terminsprotokoll heißt es zusammenfassend, dass der Zustand des Baums sich gegenüber dem Jahr 2024 verschlechtert habe und unbelaubte Kronenteile festzustellen seien. Randnummer 21 Zu einem unbekannten Zeitpunkt wurde der Baum sodann anhand des Punktsystems gemäß der Anlage zur Hamburgischen Baumschutzverordnung erneut bewertet; der Zustand wurde nunmehr als „sehr schlecht, absterbend / Schadstufe 4“ bezeichnet, ein Punktabschlag hingegen nicht mehr vorgenommen. Wegen der limitierenden Wirkung der Schadstufe 4 errechnete sich dabei die Punktsumme 5. Randnummer 22 Unter dem 29. Oktober 2025 erließ die Beklagte einen weiteren, mit der
nahmegenehmigung vom
schließlich zur Verkehrssicherung erfolge. Denn die sich
der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Kosten habe regelmäßig der zur Verkehrssicherung Verpflichtete zu tragen. Soweit die Klägerin geltend mache, dass ihr kein sinnvoller Ort für eine Ersatzpflanzung zur Verfügung stehe, treffe dies nicht zu. Es gebe tatsächlich zahlreiche in Betracht kommende Standorte auf ihrem Grundstück; ob durch die Ersatzpflanzung ggfls. eine Verschattung des Grundstücks stattfinde, sei nicht relevant. Randnummer 27 Mit Kostenbescheid vom
zugehen sein, dass die Beklagte bei der Berechnung des Ersatzbedarfs die zugrunde liegenden Vorschriften in §§ 6 und 7 BaumSchVO und der Anlage dazu korrekt angewendet habe, so seien hingegen bereits diese Normen wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht rechtswidrig. Zu verweisen sei darauf, dass diese Regelungen dann zu einer faktischen Ewigkeitsgarantie großkronigen Baumbestands an einem bestimmten Standort führe, solange dieser beseitigt werden müsse, bevor er vollständig abgestorben sei. Zudem leite die Logik der Ersatzwertberechnung, so wie sie von der Beklagten praktiziert werde, Baumeigentümer dazu an, ihre Verkehrssicherungspflichten grob zu missachten und mit einer an sich angezeigten Fällung bis zum vollständigen Absterben zu warten, um einer Ersatzpflanzungsauflage zu entgehen. Überdies hätte der Widerspruchsbescheid richtigerweise als Teilstattgabe tenoriert werden müssen, weil ihr Widerspruch jedenfalls insoweit Erfolg gehabt habe, wie der Umfang der Ersatzpflicht reduziert worden und die zunächst fehlende Begründung nachträglich gegeben worden sei. Aufgrund dieses Fehlers des Widerspruchbescheids sei wiederum auch der dazu ergangene Kostenbescheid rechtswidrig. Ohnehin hätte die Beklagte dem Widerspruch vollumfänglich abhelfen und die Verfahrenskosten insgesamt tragen müssen, was auch für die von ihr am 19. März 2026 gezahlten Gebühren in Höhe von ... Euro – die Klägerin legt insoweit die Kostenrechnung der Justizkasse Hamburg vom ... März 2026 für die Gerichtskosten des vorliegenden Gerichtsverfahrens und einen Zahlungsbeleg vor – gelte. Da die von der Beklagten formulierte Frist für die
nutzung der Genehmigung mittlerweile abgelaufen sei, werde um eine ordnungsgemäße Genehmigung im Rahmen des „Bescheidens der Klage erneut gebeten.“ Dass sie, die Klägerin von der Fällgenehmigung noch keinen Gebrauch gemacht habe, sei nur darauf zurückzuführen, dass die Beklagte über einen außerordentlich langen Zeitraum von über einem Jahr an der mit ganz erheblichen Kosten und tatsächlichen Schwierigkeiten verbundenen Forderung von zwei Ersatzbäumen festgehalten habe und verbunden mit entsprechenden Unwägbarkeiten für sie, die Klägerin, auch weiterhin an zumindest einer Ersatzpflanzung festhalte. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, Randnummer 31 den Bescheid des Bezirksamtes ... vom 01.11.2024 zur Erteilung einer
nahmegenehmigung zur Fällung einer Amerikanischen Roteiche unter der Auflage, u.a. eine Ersatzpflanzung in Form von zwei großkronigen Bäumen wie im Bescheid näher spezifiziert vorzunehmen, mit dem Aktenzeichen ... in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. November 2025 mit dem Aktenzeichen ... insoweit aufzuheben, als er die Auflagen 1.1.1 - 1.1.6 enthält, darunter insbesondere die Auflage, „ als Ersatz für das entfernte Gehölz (...) 1 großkronige(n) Baum an geeigneter Stelle auf dem Grundstück neu zu pflanzen“ ; Randnummer 32 hilfsweise, Randnummer 33 den Bescheid des Bezirksamtes ... vom 01.11.2024 zur Erteilung einer
nahmegenehmigung zur Fällung einer Amerikanischen Roteiche unter der Auflage, u.a. eine Ersatzpflanzung in Form von zwei großkronigen Bäumen wie im Bescheid näher spezifiziert vorzunehmen, mit dem Aktenzeichen ... in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. November 2025 mit dem Aktenzeichen ... aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, eine Fällgenehmigung ohne Auflagen für die Amerikanische Roteiche im hinteren, südwestlich gelegenen Gartenteil des Grundstücks ... Hamburg (Flurstück ... in der Gemarkung ...) zu erteilen, Randnummer 34 sowie Randnummer 35 den Kostenbescheid der Beklagten vom 10.11.2025 mit dem Aktenzeichen ... aufzuheben, Randnummer 36 die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR ... zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem ... zu zahlen. Randnummer 37 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 38 die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Zur Begründung ihres Antrags bezieht sich die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend
: Die streitgegenständliche Fällgenehmigung sei erteilt worden, weil nicht mehr von einer
reichenden Standsicherheit des Baums
zugehen sei. Soweit die Klägerin von der Genehmigung keinen Gebrauch mache – was angesichts der Gefahrenlage nicht nachvollziehbar sei –, sei diese Verzögerung der Fällung allein von der Klägerin zu vertreten; insbesondere finde keine Verlagerung der Verkehrssicherungspflicht auf sie, die Beklagte, statt. Da der Gültigkeitszeitraum der Genehmigung zwischenzeitlich abgelaufen sei, sei nunmehr eine Verlängerung, die „natürlich“ in
sicht gestellt werde, bei der zuständigen Dienststelle zu beantragen. Im Übrigen habe der Widerspruchsbescheid nicht als Teilabhilfe tenoriert werden müssen, weil die Änderungen in dem Bescheid vom 29. Oktober 2025 gegenüber dem ursprünglichen Bescheid auf einer weiteren Verschlechterung des Baumzustands beruhten, nicht aber auf einen Fehler der Verwaltung bei der Erstellung des
gangsbescheids zurückgingen. Eine weitere Herabsetzung der Gesamtpunktzahl durch Abschläge nach Abschn. I Nr. 1.6 der Anlage zur Hamburgischen Baumschutzverordnung sei nicht zulässig, wenn, wie hier, bereits in der Kategorie Nr. 1.4 für den Baumzustand die schlechteste Stufe einschlägig sei. Die damit einhergehende Reduktion der Gesamtpunktzahl auf 5 trage dem schlechten Baumzustand umfassend Rechnung; eine „Doppelbewertung“ dieses Zustands durch weitere Abschläge sei
zuschließen. Schließlich solle gemäß gängiger Praxis eine Ersatzpflanzung auch dann angeordnet werden, wenn die Fällgenehmigung wegen mangelnder Verkehrssicherheit des Baumes erteilt werde. Randnummer 40 Die Beteiligten haben – die Klägerin mit Schriftsatz vom ..., die Beklagte mit Schriftsatz vom ... – auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozess- sowie die von der Beklagten übersandte Sachakte Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorlag. Entscheidungsgründe Randnummer 42 I. Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 43 Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass in der von der Beklagten auf gerichtliche Anforderung übersandten papierhaften Behördenakte und den zur Ergänzung nachgereichten elektronischen Dokumenten der Ablauf des Widerspruchsverfahrens nur teilweise dokumentiert ist. Denn die Sache erweist sich gleichwohl, zumal zu Lasten der aktenführungs- und -vorlageverpflichteten Beklagten, als spruchreif. Randnummer 44 II. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Randnummer 45 1. Der Anfechtungsklage gegen die auf eine Ersatzbaumpflanzung bezogenen Bestimmungen in Nrn. 1.1.1-1.1.6 des Bescheids vom 1. November 2024, der bei sachgerechter
legung schon allgemein, spezifisch aber auch wegen des darin enthaltenen Zitats
der geänderten Fassung („1 großkronige(n) Baum“) in der Gestalt des Bescheids 29. Oktober 2025 angegriffen wird, ist stattzugeben. Über die hierzu hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer auflagenfreien Fällgenehmigung ist deshalb nicht zu entscheiden. Randnummer 46 a. Die Klage ist mit dem ersten Hauptantrag zulässig. Randnummer 47 aa. Insbesondere kann der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Bestimmung einer Ersatzpflanzung in dem angefochtenen Bescheid nicht entgegengehalten werden, dass es sich um eine bereits gesetzesunmittelbare Verpflichtung handelte, die in dem Bescheid lediglich ohne Regelungswirkung wiederholt wäre, woraus das Fehlen eines statthaft angreifbaren Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 HmbVwVfG oder das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses (d.h. ein konkreter Vorrang der Feststellungsklage) folgen würde. Denn soweit die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO – wonach bei Erteilung einer Genehmigung nach § 6 BaumSchVO die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet „ist“, eine angemessene und zumutbare Ersatzpflanzung vorzunehmen und zu erhalten (entsprechend § 11 Abs. 1 BaumSchVO für verbotswidrige Beseitigungsmaßnahmen) – auf unmittelbare Geltung abzielt, enthält sie nur eine unvollkommen pflichtbegründende
sage. Praktisch umsetzbar und im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbar wird die Ersatzpflanzungsverpflichtung erst durch ihre Konkretisierung per Verwaltungsakt der zuständigen Behörde, mit dem ihr Inhalt (mindestens nach Zahl und Art der Gehölze) festgelegt wird, d.h. so, wie es in § 7 Abs. 3 BaumSchVO (unabhängig von den darüber hinaus zugelassenen Nebenbestimmungen zur Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BaumSchVO) gesondert geregelt und obligatorisch vorgesehen ist. Soweit § 7 Abs. 2 BaumSchVO für die Bestimmung dessen, was als angemessene und zumutbare Ersatzpflanzung im Sinne der Baumschutzverordnung anzusehen ist, auf deren Anlage verweist, ist diese Vorgabe nur dann sinnvoll und gleichheitsgerecht vollziehbar, wenn die Behörde sie
drücklich konkretisiert. Denn unmittelbar
der Verordnung ergeben sich insoweit nur der Grundsatz, klein-, mittel- und großkronige Bäume jeweils durch solche gleichen Kronen-Typs zu ersetzen, der jeweils maßgebliche Mindest-Stammumfang und die Anforderungen an die Handelsqualität der Ersatzgehölze (Abschn. I a.E. der Anlage). Insbesondere die Zahl der Ersatzpflanzungen ist hingegen von einer Würdigung des betroffenen Gehölzbestands nach
differenzierten fachlichen, weiterhin erhebliche (Be-)äume belassenden Kriterien abhängig (vgl. Abschn. I der Anlage – dazu im Einzelnen unten). Randnummer 48 Auch die weiteren Maßgaben zur Ersatzpflanzung, insbesondere die über das Mindestmaß unmittelbar anwendbarer Vorgaben
SchVO hinausgehenden Verpflichtungen (konkret: auf eine, in der vorgelegten Akte nicht dokumentierte Vorauswahl an Gehölzen; zur Erhaltung der natürlichen Kronenwuchsform; zur zeitlich nicht näher begrenzten nochmaligen Ersetzung der Ersatzpflanze im Falle ihres späteren Abgangs; auf eine Umsetzungsfrist), können als Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 HmbVwVfG auch unabhängig von der hier nicht angegriffenen Fällgenehmigung zulässig Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, weil ihre isolierte Aufhebung nicht offenkundig von Vornherein
scheidet (vgl. statt vieler BVerwG, Urt. v. 22.11.2000, 11 C 2.00, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urt. v. 22.3.2019, 7 K 7290/16, n.v., zu einer Baumfällgenehmigung). Randnummer 49 bb. Der Klage fehlt auch nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis, weil der in dem angefochtenen Bescheid für die Fällgenehmigung genannte Zeitraum „ab sofort bis zum 28. Februar 2026“ im Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits abgelaufen ist und von der Fällgenehmigung, auf die sich die angefochtenen Bestimmungen beziehen bzw. der sie beigefügt sind, deshalb nicht mehr Gebrauch gemacht werden könnte. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, den Klageantrag – was anderenfalls im Hinblick auf das außerhalb der eigentlichen Antragsformel klar geäußerte Rechtsschutzziel ohne Verstoß gegen § 88 VwGO möglich und auch angezeigt wäre – im Wege der
legung ergänzend auf eine solche Fristbestimmung zu erstrecken. Randnummer 50 Bei der Zeitangabe „bis
legung nach dem objektiven Empfängerhorizont entsprechend §§ 133, 157 BGB ergibt, handelt es sich hier um einen solchen Fall. Die Bestimmung des für die Fällung vorgesehenen Zeitraums bis zum
drückliche Abfrage der relativen Lage des geplanten
führungszeitpunkts zur Schutzfrist (vgl. allgemein § 6 Abs. 4 Satz 2 BaumSchVO und konkret S. 4 des Antrags der Klägerin, Nr. 01 der Sachakte) auch für Antragsteller erkennbar so konzipiert ist, dass bei Bedarf zugleich und mit einem einheitlichem Bescheid über eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG vom Schnittverbot entschieden wird, kommt der Bestimmung vorrangig eine Klarstellungsfunktion zu: Sie verweist (nicht nur Antragsteller, sondern z.B. auch
führende Baumpflegeunternehmer) darauf, dass mit der vorliegenden Genehmigung eine ebenfalls denkbare gestattende
sage zum Artenschutzrecht nicht verbunden ist (vgl. zu der Formulierung „ab sofort bis zum
führungszeitraum „bis zum
nutzbarkeit des sie begünstigenden Bescheids Gelegenheit zu dessen Umsetzung bis zum 28. Februar des jeweils nächsten Jahres erhalten soll. Im Übrigen spiegeln sich in dem vorstehend dargestellten Verständnis des Bescheids gerade diejenigen Wertungen wider, von denen auch die Beklagte (ungeachtet ihrer im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen abweichenden, das
laufen der Fällgenehmigung konstatierenden Schlussfolgerung) ihrem Prozessvorbringen zugrunde legt. Auch die Beklagte geht nicht davon
, dass ein vollständiges neues Antragsverfahren hier sinnvoll und zwingend ist, wenn sie lediglich von einem (in der Hamburgischen Baumschutzverordnung nicht vorgesehenen und bei bereits eingetretenem Geltungsablauf auch denklogisch
geschlossenen) „Antrag auf Verlängerung“ spricht und von ihr zugleich die Gewährung einer solchen Verlängerung bereits vorab „natürlich in
sicht gestellt“ wird. Randnummer 52 b. Die Klage ist mit dem ersten Hauptantrag begründet. Nrn. 1.1.1 bis 1.1.6 des Bescheids vom
führungsbestimmungen ohne Grundlage. Randnummer 54 aa.
nahmegenehmigung festzulegen, wobei § 7 Abs. 2 BaumSchVO i.V.m. der Anlage dazu wiederum nähere Vorgaben zur Bestimmung von Art und Umfang des Ersatzes enthält. Randnummer 56 Diese geschriebenen Voraussetzungen liegen vor. Eine Genehmigung nach § 6 BaumSchVO hat die Beklagte der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid erteilt. Es handelte sich auch nicht etwa um eine Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BaumSchVO, weil die Beklagte sie nicht auf diese Ermessenvorschrift, sondern nur allgemein auf das (unstreitige und auch für das Gericht nicht zweifelhafte) Fehlen
reichender Standsicherheit des klägerischen Großbaums und die damit verbundene Gefährdung für die Nutzer des klägerischen sowie der Nachbargrundstücke, die zu beheben hier keine andere zumutbare Möglichkeit ersichtlich ist, gestützt hat. Randnummer 57 Soweit und weil die Hamburgische Baumschutzverordnung auch die Beseitigung eines solchen Baums auf Privatgrund, der mangels Stand- oder Bruchsicherheit auf andere Weise nicht zumutbar zu behebende Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert hervorruft, unabhängig von der Ursache des Gefahrenzustands (also auch wenn dieser vom ordnungs- bzw. eigentumsrechtlich Verantwortlichen nicht zu vertreten ist, sondern z.B. auf altersbedingte Schäden und eine Erkrankung des Baums zurückgeht) strikt mit der Verpflichtung zur Leistung einer Kompensation nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 BaumSchVO verbindet, verstößt die Verordnung gegen höherrangiges Recht und ist insoweit (zumindest teil)nichtig. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf ihre
führungen in dem Urteil vom 10. Oktober 2025 ( 7 K 172/24 , juris Rn. 84 ff., auch veröffentlicht unter landesrecht-hamburg.de), an denen sie festhält: Randnummer 58 „Regelungen, die Eigentümerbefugnisse bei der Nutzung von Grundstücken
Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken – hierzu zählt die auf die Regelung zum Schutz von Landschaftsbestandteilen in § 29 BNatSchG gestützte Hamburgische Baumschutzverordnung – sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (st.Rspr., siehe etwa BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, 7 C 26.92, juris Rn. 38, auch zum Folgenden; VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10 , juris Rn. 49 zur Baumschutzverordnung 1948). Diese Zuordnung zur Inhaltsbestimmung beruht auf dem Gedanken, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also seine Situation, geprägt wird. Diese „Situationsgebundenheit“ ist es, die den Gesetzgeber zur
gestaltung der Eigentümerbefugnisse berechtigt. Wenn die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so kann sich hieraus eine Art immanente, d.h. dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse ergeben, die durch die naturschutzrechtlichen Regelungen lediglich nachgezeichnet wird. Bei der
gestaltung dieser Begrenzungen unterliegt der Verordnungsgeber indes insoweit Schranken, als er die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls – diese bei Widerstreiten auch in sich – in einen gerechten
gleich und ein
gewogenes Verhältnis bringen muss und dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (statt vieler BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, juris Rn. 76). Randnummer 59 Jedenfalls der gerechte
gleich der Eigentümerinteressen und der Gemeinwohlbelange [dazu unter (a)] wird mit den Regelungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung in Bezug auf die hier in Rede stehende Konstellation verfehlt, wodurch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt; auf Verstöße auch gegen den Gleichheitssatz kommt es vorliegend deshalb nicht an [dazu unter (b)]. Die
diesem materiellen Rechtsmangel folgende (ggfls. Teil-)Nichtigkeit der Verordnung kann das Verwaltungsgericht ungeachtet des Art. 64 HV selbst feststellen und dieser Entscheidung zugrunde legen [dazu unter (c)]. Randnummer 60 (a) Die Regelungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung sind unverhältnismäßig, soweit sie im Zusammenhang mit der Beseitigung eines gefahrverursachenden Baums zu einer Kompensation zwingen, ohne dass dabei (weitergehend) die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls, soweit diese Verpflichtung unabhängig von der Ursache der Gefahr auch bei privaten Bäumen eingreift, die beseitigt werden müssen, weil sie Leib und Leben oder Sachen von erheblichem Wert gefährden. Denn insoweit sieht die Verordnung eigentumsverfassungsrechtlich unzumutbare Rechtsfolgen vor. Randnummer 61 (aa)
dem verfassungsrechtlichen Gebot zur Herstellung eines
gewogenen Verhältnisses zwischen privatem und sozialem Nutzen des Eigentumsgebrauchs ergeben sich besondere Anforderungen auch an die Gestaltung des Schutzregimes von Baumschutzregelungen. Soweit diese – wie die Hamburgische Baumschutzverordnung – auf § 29 Abs. 1 BNatSchG beruhen, dürfen sie nur erlassen werden, wenn für die betroffenen Bäume
den in der Vorschrift genannten Gründen ein „besonderer Schutz erforderlich“ ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG), d.h. diese schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Im Hinblick auf die gesetzliche Wertung in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der
drücklich einen gebietsbezogenen Baumschutz für sämtliche Bäume im Bereich eines Landes ermöglicht, muss diese Erforderlichkeit bei der Vornahme der Unterschutzstellung indes nicht in Bezug auf jeden individuellen Baum, sondern lediglich für den Bestand insgesamt betrachtet und bejaht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1996, 4 B 303.95, juris Rn. 5 zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 1976; VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10 , juris Rn. 43 zu § 29 BNatSchG). In diesem Zusammenhang entspricht es der Rechtsetzungspraxis und ist im
gangspunkt auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der gebietsbezogene Baumschutz unter Berücksichtigung typischer Wohlfahrtswirkungen von Bäumen, die regelmäßig schon mit dem Erreichen einer bestimmten Baumgröße einhergehen, lediglich an formale Kriterien ohne Berücksichtigung individueller Besonderheiten anknüpft (vgl. VG Hamburg, a.a.O., Rn. 50) – wenn denn mit jenen abstrakten Kriterien sichergestellt ist, dass typischerweise von einer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit
zugehen ist, etwa weil zugleich nur hinreichend vitale Bäume erfasst werden. Soweit allerdings darauf verzichtet wird, bei der normativen Festlegung des Schutzes aller Bäume in einem bestimmten Bereich lediglich nach Formalkriterien wie etwa unter Heranziehung eines bestimmten Stammumfangs (vgl. § 1 Abs. 1 BaumSchVO) die Folgen dieses Schutzes für den jeweils betroffenen Eigentümer, insbesondere die ihn treffenden Lasten und Einschränkungen der Nutzbarkeit seines Privateigentums, detaillierter in den Blick zu nehmen und abzuwägen, muss gewährleistet sein, dass diese den privaten Eigentümer belastenden Aspekte jedenfalls bei dem Vollzug der normativen Regelungen in einer Einzelfallprüfung hinreichend Berücksichtigung finden. Spätestens bei der Zulassung von
nahmen von den Verboten des Schutzregimes und bei der Auferlegung von Ersatzpflanzungen, dürfen die bewirkten Eigentumsbindungen nicht – gemessen am sozialen Bezug, an der Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck – zu einer übermäßigen Belastung führen (st.Rspr., VG Hamburg, a.a.O., Rn. 50; OVG Münster, Urt. v. 15.6.1998, 7 A 759/96, juris Rn. 7; Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris Rn. 95; siehe auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.10.2019, 2 L 37/18, juris Rn. 11), was zumal dann in Betracht zu ziehen ist, wenn auch öffentliche Belange gleichgerichtet mit jenen des Eigentümers zu berücksichtigen sind. Randnummer 62 Insoweit teilt die Kammer die in der Rechtsprechung anerkannte Einschätzung, dass nicht für jede Beseitigung eines geschützten Baums ‚automatisch‘ eine Ersatzpflanzung vorgesehen werden darf, sondern es einer abwägenden Einzelfallprüfung unter maßgeblicher Berücksichtigung der konkreten Erhaltungswürdigkeit des Baums, insbesondere nach Zustand, Alter und Standort bedarf (vgl. VGH München, Urt. v. 24.7.2024, 14 B 22.2024, juris Rn. 51 f.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.10.2019, 2 L 37/18, juris Rn. 11; OVG Münster, Urt. v. 15.6.1998, 7 A 759/96, juris Rn. 7 ff.; Beschl. v. 16.1.1998, 10 A 666/96, juris Rn. 2). Mit anderen Worten muss sich die bei der Unterschutzstellung zunächst nur pauschal betrachtete Schutzwürdigkeit (vgl.o.) auch auf der Ebene der Anwendung der Regelungen zu Ersatzpflanzungen im Einzelfall erweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1996, 4 B 303.95, juris Rn. 5). Randnummer 63 Den Interessen des betroffenen Eigentümers ist dabei umso eher Rechnung zu tragen, je weniger der betroffene Baum im konkreten Fall die typischen Wohlfahrtswirkungen, um deren Willen die Unterschutzstellung im öffentlichen Interesse vorgenommen wurde, zu entfalten vermag, d.h. – soweit vom Schutzzweck der jeweiligen Regelung überhaupt erfasst – etwa die Bedeutung für das Stadtklima und die kleinklimatischen Verhältnisse, das Orts- und Landschaftsbild, und als Lebensraum für wild lebende Tier- und Pflanzenarten. Denn je weniger diese vorliegen bzw. je weiter diese abnehmen, desto weniger sind die Belastungen des Eigentümers gerechtfertigt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10 , juris Rn. 50 ; OVG Münster, Urt. v. 15.6.1998, 7 A 759/96, juris Rn. 11). Entsprechendes gilt auch, wenn von einem Baum aufgrund seines Zustands erhebliche Gefahren für Leib und Leben und Sachen von erheblichem Wert
gehen. Selbst wenn in Bezug auf die Erhaltung eines solchen Baums noch Gründe des Natur- oder Landschaftsschutzes angeführt werden könnten, ist dessen konkrete Schutzwürdigkeit und damit auch die Bedeutung, die ihm in der Abwägung mit den Eigentümerinteressen überhaupt nur zukommen kann, von Vornherein ganz erheblich gemindert. Denn insoweit streitet schon im Rahmen der relevanten Gemeinwohlbelange das öffentliche (und gerade nicht nur private) Interesse an der Gefahrenabwehr durch Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten, das sich nicht zuletzt
der grundrechtlichen Schutzpflicht für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ergibt, als ‚sonstige Anforderung der Allgemeinheit‘ im Sinne von § 2 Abs. 3 BNatSchG gegen eine Erhaltung eines Gefahrbaums.
dem Rang dieser Schutzpflicht folgt, dass es jedenfalls für Bäume auf Flächen mit dichter Besiedelung, an die wesensgemäß höhere Anforderungen an die Verkehrssicherheit gestellt werden müssen (als etwa an Bäume abseits von Wegen in der freien Landschaft oder einem Naturschutzgebiet), keine naturschutzrechtlichen Belange geben kann, die die Erfordernisse zum konkret erforderlichen Schutz von Leib und Leben oder von Sachen von erheblichem Wert zu überwiegen und eine konkrete Schutzwürdigkeit zu begründen vermögen. Diese Bewertung findet ihre Bestätigung in einer Folgenbetrachtung: Bei überhöhten, unzumutbaren Belastungen bei rechtzeitiger Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht läge es für den Verfügungsberechtigten nahe, anstelle rechtzeitiger Sicherungsmaßnahmen den Zusammenbruch bzw. das Umfallen des Gefahrbaums abzuwarten, weil er dann von Baumschutzpflichten frei wäre. Eine solche Fehlsteuerung in Richtung einer ganz erheblichen Steigerung des Risikos eines Schadensereignisses gerade zu Lasten Dritter gilt es – deutlich über die eine unmittelbare, handgreifliche Gefahr, d.h. größtmögliche Schadensnähe voraussetzende Sonderregelung in § 5 Nr. 12 BaumSchVO hinaus – zu vermeiden. Randnummer 64 Die vorstehenden Bewertungen gelten wiederum nicht nur für die Frage, in welchem Umfang
nahmen von baumschutzrechtlichen Verboten vorgesehen bzw. zugelassen werden müssen, sondern auch bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Forderungen nach Ersatzpflanzungen. Auch diese finden verfassungsrechtlich ihre Rechtfertigung darin, dass mit dem Baumschutz lediglich situationsgebunden immanente Beschränkungen eines Grundstücks nachgezeichnet werden (vgl.o.). Anknüpfungspunkt dieser Beschränkung ist aber beim Baumschutz nach § 29 BNatSchG das tatsächliche Vorhandensein eines schützenswerten Baums. Im besiedelten, zumal großstädtischen Bereich ist, anders als für Flächen, die die engeren Voraussetzungen des Gebietsschutzes nach §§ 23-27 BNatSchG (z.B. für die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet) oder als Naturdenkmal im Sinne von § 28 BNatSchG erfüllen, in der Situation des Grundstücks an sich noch keine besondere Nutzungsbeschränkung bzw. keine Indienstnahme für den Natur- oder Landschaftsschutz angelegt. Dort sind Grundstücke nach der Verkehrsanschauung im Gegenteil grundsätzlich bebaubar und zur laufenden Nutzung durch und zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt. Lässt der maßgebliche Baum aufgrund seines schlechten Zustands keine oder nur noch geringe Wohlfahrtswirkungen erwarten (Verlust der Belaubung, der typischen Kronenform als ortsbild- und klimarelevante Elemente usw.) oder stellt er, umgekehrt, sogar eine Gefahr für die öffentliche Wohlfahrt dar, fehlt damit gerade auch diejenige natürliche Gegebenheit, die überhaupt erst die durch die Unterschutzstellung
gelösten Beschränkungen und Belastungen des Grundstückseigentümers legitimiert. In einem solchen Fall verlieren die Grundstücksverhältnisse dementsprechend die Kraft, eine Fortsetzung der Belastung mit dem Gebot einer Ersatzpflanzung zu rechtfertigen. Verfehlt wäre es vor diesem Hintergrund, allein darauf abzustellen, dass auch von einem kranken oder erhebliche, nur durch eine Beseitigung abzuwehrende Gefahren hervorrufenden Baum überhaupt noch irgendwelche günstigen Wirkungen
gehen können, die für die Schutzzwecke des Baumschutzes relevant sind. Denn es kommt darauf an, ob der konkrete Baum in seinem aktuellen Zustand (trotz Alters, Krankheit und ggfls. von ihm
gehenden Gefahren) im Sinne einer fortgesetzten Schutzwürdigkeit noch Wohlfahrtswirkungen von solchem Gewicht erwarten lässt, dass diese die konkreten Beschränkungen des Eigentümers weiter rechtfertigen können. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Bäume als lebendige Elemente der Natur dem ‚Gesetz des Kommens und Gehens‘ unterworfen sind; haben sie aufgrund des Alters oder sonstiger Ereignisse die Endphase ihrer biologischen Existenz erreicht, so entspricht es der natürlichen Betrachtung, sie im Rahmen der Bewertung ihrer Erhaltungswürdigkeit als abgängig zu behandeln (OVG Münster, Urt. v. 15.6.1998, 7 A 759/96, juris Rn. 11). Ist die Unterschutzstellung eines Baums in diesem Sinne im Zeitpunkt seiner Entfernung nicht mehr angemessen und zumutbar, so dass das öffentliche Interesse an seinem Erhalt die privaten Eigentümerbelastungen und Einschränkungen zumindest aufwiegt, so tritt durch die Entfernung auch kein Verlust ein, der
zugleichen wäre (VGH München, Urt. v. 24.7.2024, 14 B 22.2024, juris Rn. 53; OVG Münster, Urt. v. 15.6.1998, 7 A 759/96, juris Rn. 14). Bei Bäumen, die durch andere zumutbare Vorkehrungen nicht abzuwehrende Gefahren hervorrufen und deshalb entfernt werden müssen, ist deshalb sowohl im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr, das bereits wertmindernd zu berücksichtigen ist (vgl.o.), als auch im Hinblick auf das der Erhaltung gegenläufige private Interesse an der Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich keine Forderung nach einer Ersatzpflanzung zu rechtfertigen (OVG Münster, Urt. v. 1.3.1982, 7 A 1028/81, BRS 39 Nr. 243 [478]; Günther, Baumschutzrecht, 1994, Rn. 153 mit Fn. 2; Otto, NVwZ 1986, 900 [902]). Allenfalls kann unter dem separaten Aspekt der Folgenbeseitigung zulasten des Baumeigentümers zu werten sein, ob dieser den Zustand des Baums zurechenbar – etwa durch gezielte Einwirkung auf die Baumsubstanz – hervorgerufen hat. Randnummer 65 (bb) Diesem
höherrangigem Recht sich ergebenden Rahmen werden die Regelungen in § 7 Abs. 2 BaumSchVO (i.V.m. der Anlage dazu) nicht gerecht. Keiner Entscheidung bedarf hier, ob und inwieweit der Ansatz des hamburgischen Verordnungsgebers, bereits auf (materiell) gesetzlicher Ebene ein schematisches Bewertungsraster ohne Abweichungsspielraum vorzusehen, um damit die Anwendungsgleichheit zu fördern, mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine abwägende Einzelfallbetrachtung grundsätzlich in Einklang gebracht werden könnte (etwa durch eine allgemeine Zumutbarkeitsklausel, vgl. § 6 Abs. 2 BaumSchVO Berlin). Jedenfalls die vorhandene Regelung enthält keine tauglichen Vorkehrungen, um unzumutbare Belastungen der Baumeigentümer
zuschließen. Randnummer 66 Die rein additive, auf eine numerische Gesamtbilanz zielende Ersatzberechnung gemäß der Anlage zur Hamburgischen Baumschutzverordnung bietet schon deshalb keine Gewähr für zumutbare Ergebnisse, weil sie ganz überwiegend nur Faktoren zu berücksichtigen sucht, die für eine ökologische Wertigkeit des Baums relevant sind. Sie orientiert sich damit vorrangig an einem vom Verordnungsgeber zum
gleich der verlorenen ökologischen und orts- bzw. landschaftsbildbezogenen Funktion für notwendig erachteten Ersatzes (vgl. Verordnungsbegründung, Senatsdrs. 2023/440 v. 15.2.2023, S. 15 f., zu Verhältnismäßigkeitsaspekten aber auch Anlage 2, S. 18 f.). Damit wird nicht nur vernachlässigt, dass eine auf ökologische Kriterien bezogene Bewertung – insbesondere im Falle von im öffentlichen Interesse zu beseitigenden Bäumen – bereits die Schutz- und Erhaltungswürdigkeit des konkreten Baums noch nicht abschließend erfasst, weil sich diese auch nach anderen, ggfls. überwiegenden Gemeinwohlinteressen bestimmen kann (vgl.o., siehe § 2 Abs. 3 BNatSchG). Der Berechnungsansatz der Verordnung übersieht zudem konzeptionell, dass die Schutz- bzw. Erhaltungswürdigkeit bei der Anwendung im Einzelfall, vgl.o., den konkreten Interessen des Eigentümers in einer solchen Weise gegenüberzustellen ist, dass diese wirksam zur Geltung gebracht werden, falls sie überwiegen. Randnummer 67 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die in Abschn. I Nr. 1.6 der Anlage vorgesehene Abwertungsmöglichkeit einen normativen Anknüpfungspunkt bietet, gegenläufige öffentliche Interessen zu berücksichtigen, die dort bereits in den Regelbeispielen abgebildet werden. Dies gilt wegen der offenen Formulierung der Vorschrift (‚insbesondere‘) auch für sonstige Zumutbarkeitsaspekte, zumal mit dem Regelbeispiel ‚Anforderungen der Verkehrssicherheit‘ objektiv sowohl ein Allgemeinwohlbelang als auch ein privates Interessen berücksichtigt ist. Randnummer 68 Diese Berücksichtigung erfolgt danach jedoch mit einem gänzlich unzulänglichen Gewicht und bringt gegen die Schutzwürdigkeit des Baumes bzw. für die Unzumutbarkeit einer Ersatzmaßnahme sprechende Umstände nur schematisch und unangemessen einschränkend zur Geltung: Obwohl eine Ersatzpflicht in diesen Fällen nach dem oben dargelegten Maßstab aufgrund höherrangiger Wertungen regelhaft als jedenfalls unzumutbar
scheiden muss, lässt das Bewertungsschema gemäß Abschn. I der Anlage eine Abwertung lediglich im Umfang von -4 Wertpunkten zu. Dies führt nicht nur bei einem nicht untypischen Baum wie der klägerischen Roteiche zu einer Ersatzpflanzungsverpflichtung (vgl.o.). Schon bei einem kleineren und deshalb auch nach den Vorstellungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung geringerwertigen Baum hat eine Ersatzpflanzung auch dann zu erfolgen, wenn er im Interesse höherrangiger Rechtsgüter oder im öffentlichen Interesse gefällt werden muss. Denn selbst der größtmögliche Abzug von -4 Wertpunkten kann lediglich diejenige Punktsumme
gleichen, die jeder Baum, der dem Schutz aufgrund seiner eigenen Größe und nicht etwa nur als Teil einer Baumgruppe unterfällt, gemäß Abschn. I Nr. 1.1-1.4 bereits ungeachtet seiner sonstigen quantitativen und qualitativen Eigenschaften mindestens erhält (nämlich 4 Wertpunkte, bei Laubbäumen 5). Zur Gewährleistung der Zumutbarkeit führt insoweit auch nicht die Regelung in Abschn. I Nr. 1.4, wonach die für die quantitativen Kriterien nach Nrn. 1.1-1.3 vergebenen Punkte im Höchstmaß auf 5 beschränkt werden, wenn der Baum der niedrigsten Zustandsstufe ‚sehr schlecht, absterbend‘ zugehört. [Aber es] ist nicht jeder Baum, der
Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden muss, zwingend in diese Stufe einzuordnen. Randnummer 69 Ebenso ergäbe sich ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG daraus, dass ein hinreichend alter und kranker Baum, sofern er, zumal zulässigerweise, vom Schutzbereich der Hamburgischen Baumschutzverordnung erfasst sein sollte, auch ohne konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit als am Ende seiner physischen Existenz stehend und damit nach den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben jedenfalls als nicht mehr schutz- bzw. erhaltungswürdig und keine Ersatzpflicht rechtfertigend eingeordnet werden muss, das Bewertungsschema gemäß der Anlage zur Hamburgischen Baumschutzverordnung dem aber bei großen Bäumen nicht Rechnung tragen kann. Die Wertigkeitsberechnung richtet sich maßgeblich (in Bezug auf die Feststellung der Wohlfahrtswirkungen vitaler Bäume konsequent) nach der im Laufe der Zeit zunehmenden Größe des Baums (Abschn. I Nr. 1.2-1.3). Lässt die Vitalität altersbedingt nach, ist eine Kappung der danach summierten Wertpunkte aber nur für akut absterbende bzw. in einem sehr schlechten Zustand befindliche Bäume vorgesehen und vor allem mit der Beschränkung auf nur 5 Wertpunkte so angesetzt, dass sie regelmäßig nicht zu einem Wegfall der Ersatzpflanzungsverpflichtung führt (vgl. Abschn. I Nr. 2). Von dieser wäre nach Berechnungsvorgaben nur abzusehen, wenn auch bei solchen alten, sterbenden Bäumen noch anderweitige Besonderheiten des Einzelfalls Abschläge rechtfertigen, die aber – weil der Zustand bereits gemäß Abschn. I Nr. 1.4 bewertet wird – gerade nicht in der mangelnden Vitalität gefunden werden können. Randnummer 70 [...] Randnummer 71 (cc) Als verfassungsgemäß erweisen sich die relevanten Bestimmungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung in § 7 Abs. 1, 2 und der Anlage dazu auch nicht etwa deshalb, weil dem Kläger und entsprechend gleichermaßen Betroffenen von ihnen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG Befreiung gewährt werden könnte. Dies gilt schon allein deshalb, weil diese Vorschrift tatbestandlich nicht einschlägig ist. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten u.a. nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Es handelt sich dabei nicht um eine allgemeine Auffangnorm für alle Fälle, in denen die Ge- oder Verbotsvorschrift wegen einer an sich unzumutbaren Belastung anderenfalls mit höherrangigem Recht nicht in Einklang zu bringen wäre. Vielmehr setzt die Vorschrift, wie sich schon
dem Wortlaut „im Einzelfall“ ergibt, zusätzlich zur Unzumutbarkeit einen atypischen Fall voraus, den der jeweilige Normgeber bei Normerlass so nicht vor Augen haben konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.1998, 4 A 7.97, juris Rn. 26 zur entsprechenden Vorschrift in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 1976; VG Hamburg, Urt. v. 26.9.2025, 7 K 541/24 , juris Rn. 66 , 80; VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2022, 10 S 2903/21, juris Rn. 44). Indes handelt es sich bei der Beseitigung eines Gefahrbaums um einen in den großstädtischen Verhältnissen der Freien und Hansestadt Hamburg vielfach zu bewältigenden Standardfall, den die Verordnung selbst in mehreren Vorschriften
drücklich regelt bzw. anspricht (§§ 5 Nr. 12, 6 Abs. 1 Nr. 3 BaumSchVO; Abschn. I Nr. 1.6 der Anlage), und ist die daran anknüpfende Ersatzpflanzungsverpflichtung von der Verordnung beabsichtigt. Entsprechendes gilt auch für die bei Zugrundelegung von Abschn. I der Anlage drohende Fehlbewertung älterer, kranker, aber großer Bäume. Randnummer 72 (
. Randnummer 75 Ein weitergehendes Normverwerfungsverbot betreffend landesrechtliche Rechtsverordnungen ist auch Art. 64 Abs. 1 HV nicht zu entnehmen. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei der Rechtsanwendung durch die Gerichte Landesgesetze und im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung ergangene Rechtsverordnungen des Landes, die ordnungsgemäß verkündet worden sind, als verbindlich anzusehen sind. Die darin dem Wortlaut nach bestimmte umfassende Bindungswirkung wäre – auf Verstöße gegen Bundesrecht angewendet – nicht mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Da weder das konkrete Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht nach Bundesverfassungsrecht eröffnet wäre, dessen Anwendungsbereich gegenständlich beschränkt ist auf Parlamentsgesetze, noch die konkrete Normenkontrolle vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 6, 64 Abs. 2 Satz 1 HV, deren Prüfungsumfang sich wiederum nicht auf Verstöße gegen Bundesrecht erstreckt und auch im Hinblick auf das Landesrecht auf die Vereinbarkeit spezifisch mit hamburgischem Verfassungsrecht beschränkt ist (vgl.o.), bestände sonst ein (bundes)verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender rechtschutzfreier Raum. Den hamburgischen Gerichten ist in bundesverfassungskonformer
legung von Art. 64 Abs. 1 HV eine eigene Verwerfungskompetenz zuzugestehen (so schon OVG Hamburg, Urt. v. 28.4.1983, Bf III 26/82, juris Ls. 7, GE 3262, S. 129 ff. UA; ebenso Felix, NordÖR 2024, 153 [160 f.]).“ Randnummer 76
SchG i.V.m. § 8 HmbBNatSchAG . Diese Vorschriften, mit denen der Verursacher eines Eingriffs nach näheren Maßgaben dazu verpflichtet wird, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
zugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG), sind hier tatbestandlich nicht einschlägig. Dies gilt allerdings nicht bereits gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG aufgrund des Vorrangs der Bauleitplanung im hier mit einem Bebauungsplan beplanten Gebiet. Die dort geregelte
nahme von §§ 14-17 BNatSchG greift nur ein für Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB, nicht aber für Baumfällungen, die, wie hier, davon unabhängig vorgenommen werden ( OVG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2024, 2 Bs 19/24 , juris Rn. 50 ). Die Anwendbarkeit des naturschutzrechtlichen Eingriffsregimes der §§ 14 ff. BNatSchG setzt aber voraus, dass ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG bzw. nach einer – für Hamburg fehlenden – landesrechtlichen Positivbestimmung vorliegt, was nicht der Fall ist. Randnummer 78 Die Beseitigung der klägerischen Roteiche hätte nicht die Bedeutung eines solchen Eingriffs. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die Erheblichkeit setzt in Bezug auf das Landschaftsbild voraus, dass die vorgenommene Veränderung bei einer großräumigen Betrachtungsweise von einem gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig und störend empfunden werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.1990, 4 C 44.87, juris Rn. 35). Im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts kommt es für die Erheblichkeit darauf an, ob die vorgenommene Veränderung nach Art, Umfang und Schwere im Verhältnis zur ökologischen Qualität des betroffenen Naturhaushalts von spürbarem Gewicht ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.1.2019, 2 M 114/18, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 15.12.2011, 5 S 2100/11, juris Rn. 57). Beides ist hier schon deshalb (d.h. unabhängig von der Frage, inwieweit es in einem städtisch geprägten Bereich ein „Landschaftsbild“ überhaupt gibt) offensichtlich
zuschließen, weil der Baum sich in einem im Verhältnis zur Bodennutzung als Wohnquartier ersichtlich erheblich durchgrünten Umfeld befindet. Im Angesicht der zahlreich umgebenden Gartenbäume und der unmittelbar anschließenden, teilweise baumbestandenen Grünfläche ist seine Beseitigung sogar im Hinblick auf das enger zu fassende Ortsbild nur von untergeordneter Bedeutung. Eine hinreichende Bedeutung des Baums für den Naturhaushalt ist, insbesondere angesichts des sonstigen Gehölzbestands auch in der unmittelbaren Nähe, weder örtlich noch, mangels herausgehobener Bedeutung, für das weitere Umfeld ersichtlich (vgl. auch, für die Fällung einer Roteiche im Vorgarten: VG Hamburg, Urt. v. 10.10.2025, 7 K 172/24 , juris Rn. 105 ; für die Fällung einer Kastanie im unbeplanten Innenbereich: VG München, Urt. v. 25.4.2012, M 9 K 11.3620, juris Rn. 30 ff.; für die Fällung einer Garten-Eiche am Stadtrand: VG Arnsberg, Urt. v. 12.11.2008, 1 K 792/07, juris Rn. 39 ff.). Randnummer 79 (b) § 6 Abs. 5 Satz 1 BaumSchVO, wonach die Entscheidung über die
nahme nach § 6 Abs. 1 oder 2 mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden kann, vermag die Rechtsfolge hier schon deshalb nicht zu tragen, weil diese Vorschrift lediglich einen Ermessensspielraum eröffnet, den die Beklagte angesichts der o.g. verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht ohne Ermessensfehler in Richtung einer Ersatzpflanzung
füllen könnte. Wie sich im Übrigen gerade anhand der Aufteilung der allgemeinen Ermächtigung zur Beifügung von Nebenbestimmungen in § 6 Abs. 5 Satz 1 BaumSchVO und der gesonderten, detaillierten Regeln über die Kompensationsverpflichtung in § 7 i.V.m. der Anlage und § 8 zeigt, soll die allgemeine Vorschrift für sich genommen schon von Vornherein keine Befugnis zur Auferlegung der Ersatzpflicht vermitteln. Randnummer 80 (c) § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Satz 1 und 2 HmbBNatSchAG räumen ebenfalls einen Ermessenspielraum ein, für dessen
füllung das oben
geführte gilt. Im Übrigen setzt § 3 Abs. 2 BNatSchG als naturschutzrechtliche Generalklausel eine schon anderweitig begründete Verpflichtung voraus, an der es hier gerade fehlt. Randnummer 81 bb. Selbst wenn man – entgegen der Überzeugung der Kammer – unterstellen würde, dass die vom Verordnungsgeber geschaffene Regelung zu Ersatzpflanzungen in ihrer Erstreckung auf Gefahrbäume im o.g. Sinn mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar wäre, so könnte bei ihrer Anwendung im vorliegenden Fall eine Ersatzpflanzung von der Klägerin nicht verlangt werden. Denn dann wäre dem zu fällenden Baum nach der Verordnung selbst gerade kein Wert zuzuordnen, der eine Kompensationsforderung eröffnet. Randnummer 82 Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 BaumSchVO bemisst sich die Ersatzpflanzung bei Bäumen nach der Anlage zur Verordnung auf Grundlage einer Bewertung mit Wertpunkten.
der Anzahl dieser Wertpunkte ergibt sich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BaumSchVO die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume (die bis zu 15 Bäume für eine Baumfällung erreichen kann), wobei sich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 8 BaumSchVO Näheres
der Anlage ergibt. Die Anlage ordnet in Abschn. I Nrn. 1.1 bis 1.7, gegliedert nach den Einzelkriterien Baumtyp (Nr. 1.1), Stammumfang (Nr. 1.2), Kronendurchmesser (Nr. 1.3), Zustand (Nr. 1.4), bestimmten Quantitäten bzw. Qualitätsstufen tabellenmäßig feste Punktwerte zu (in Summe mindestens 3 und höchstens 16) und sieht für weitere Qualitätsaspekte unter Nennung von Regelbeispielen Zuschläge (Nr. 1.5 – insgesamt bis zu 6 Wertpunkte) und Abschläge (Nr. 1.6 – bis zu -4 Wertpunkte) vor; bei „Habitatbäumen“ sind Abzüge nach Nr. 1.6
geschlossen. Mit Zuschlägen bewertet werden eine „besonders herausragende Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild“ (Nr. 1.5.1), Aspekte des Arten- bzw. Naturschutzes (Nr. 1.5.2), dort insbesondere die Eigenschaften „Habitatbaum, Baumhöhlen, Horst“, sowie (Nr. 1.5.3.) „sonstige Besonderheiten des Einzelfalls“, insbesondere die Seltenheit der Baumart und Denkmalschutz. Als Regelbeispiele für einen Abschlag sind genannt: die „Störung von Ortsbildbezügen“, „Anforderungen der Verkehrssicherheit“, die „Entwicklungsmöglichkeit am Standort“, das Vorliegen eines flächenhaften Bestands, die „Förderung von Biotopentwicklungsmaßnahmen“, die Qualifikation als „Pflegehieb“ oder als „Pflanze der Unionsliste nach Art. 4 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014“, d.h. als invasive gebietsfremde Art. Abschn. I Nr. 2 der Anlage bestimmt wiederum, dass die Schwelle zu 1 Ersatzbaum (erst) bei 5 Wertpunkten erreicht wird. Randnummer 83 Diese Punktzahl erreicht der streitgegenständliche Baum bei zutreffender Anwendung der Berechnungsvorgaben nicht. Randnummer 84
dem Schutzgegenstand der Hamburgischen Baumschutzverordnung fehlt. Randnummer 85
geschlossen, eine solche Teilerhaltung ersatzwertmindernd zu berücksichtigen. Denn der Abzug nach Nr. 1.6 der Anlage ist als Generalklausel für „Besonderheiten des Einzelfalls“ formuliert, wobei die dort explizit genannten Aspekte lediglich Regelbeispiele sind („insbesondere“; siehe bereits VG Hamburg, Urt. v. 10.10.2025, 7 K 172/24 , juris Rn. 93 ). Da die Erhaltung eines größeren (toten) Baumteils vom Normalfall der Baumbeseitigung abweicht, kann auch sie grundsätzlich eine solche Besonderheit sein, zumal mit der „Förderung von Biotopentwicklungsmaßnahmen“ als Regelbeispiel bereits eine ähnliche Konstellation genannt wird, bei der die Beseitigung des Baums einen geringeren Ersatzbedarf
lösen soll, weil mit ihr ein anderweitiger, nicht zwingend auf die ökologische Hauptfunktionen von Bäumen bezogener ökologischer Gewinn einhergeht (vgl. Abschn. I Nr. 1.6,
1 GG abzuleitenden Anforderungen zwingt schon Verfassungsrecht zu dem größtmöglichen Abzug, den der verordnungsrechtliche Rahmen durch Öffnungsklauseln zulässt (vgl.o.). Nichts anderes ergibt sich vorliegend selbst dann, wenn man diese spezifischen grundrechtlichen Wertungen (unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 GG)
blendete. Randnummer 88 Nach dem eindeutigen Wortlaut von Abschn. I Nr. 1.6, 2. Spstr. der Anlage begründen Anforderungen der Verkehrssicherheit grundsätzlich einen abwertungsrelevanten „besonderen Fall“. Im Hinblick auf die hohen Sicherheitserwartungen, die sich
dem Standort des klägerischen Baums ergeben – es kommt in Betracht, dass dieser oder seine Teile bei statischem Versagen entweder auf Wohngebäude, Hausgärten, einen öffentlichen Spielplatz oder eine Kita-Außenspielfläche fallen und dabei mit schwersten Folgen insbesondere Personen treffen – ist auch eine etwaige Erheblichkeitsschwelle für die Anwendung von Abschn. I Nr. 1.6 deutlich überschritten. Randnummer 89 Soweit die Beklagte meint, dass ein weiterer Abzug von Wertpunkten nach Abschn. I Nr. 1.6.2 der Anlage
geschlossen sei, wenn bereits für den Baumzustand nach Abschn. I Nr. 1.4 die schlechteste Stufe angesetzt und die Punktsumme nach Nrn. 1.1-1.4 auf 5 limitiert wurde, hat dies in den Regelungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung keine Grundlage. Im Wortlaut findet sich für diese
legung kein Anhaltspunkt. Vielmehr handelt es sich um eine Begrenzung der Punktzahl nach oben, nicht nach unten und auch nicht um die Vergabe eines festen End-Punktwerts. Randnummer 90 Auch die Gesetzessystematik spricht gegen die Auffassung der Beklagten, weil die Verordnung beide Bewertungsaspekte (Zustand einerseits und wertmindernde Besonderheiten, insbesondere die Anforderungen der Verkehrssicherheit, andererseits) selbständigen, aufeinander aufbauenden Stufen der Wertberechnung zuordnet und diese nicht weiter verschränkt. Denn die Punktlimitierung gilt als „Begrenzung der bis dahin erreichten Wertpunkte auf höchstens 5“ (Hervorhebung hinzugefügt). Die Wirkung der Regelung wird m.a.W.
drücklich auf die nach Nrn. 1.1-1.3 summierten Wertpunkte und gerade nicht auf Nr. 1.6 bezogen. Umgekehrt enthält Nr. 1.6
drücklich eine Bestimmung über ihre Anwendbarkeit, sie „gilt nicht für Habitatbäume“; von einem weitergehenden
schluss der Abwertungsmöglichkeit bei absterbenden Bäumen sieht die Verordnung auch an dieser Stelle ab. Randnummer 91 Dem von der Beklagten für angezeigt gehaltenen
schluss einer Anwendung von Nr. 1.6 steht schließlich auch der Zweck des Abzugs für „Anforderungen der Verkehrssicherheit“ entgegen. Denn die Bewertung nach Abschn. I Nrn. 1.1-1.5 zielt darauf, die ökologische und ortsbildbezogene Funktion des Baums zu erfassen (vgl. die Verordnungsbegründung, Senatsdrs. 2023/440 v. 15.2.2023, S. 15). Dabei ist die Zustandsbewertung nach Abschn. I Nr. 1.4 anhand der Gesundheit und Vitalität (a.a.O., S. 16), d.h. anhand der Lebenskraft des Baums und (abgesehen von den Besonderheiten der o.g. Bildwirkung) nicht aufgrund seiner Umweltbezüge, wie insbesondere seines Standorts, vorzunehmen. Da sich die Wertigkeitsberechnung (nur in Bezug auf die Feststellung der Wohlfahrtswirkungen vitaler Bäume konsequent) nach der im Laufe der Zeit zunehmenden Größe des Baums richtet, diese Wohlfahrtswirkung beim Absterben aber trotz unveränderter Größenmaße ganz erheblich abnimmt bzw. wegfällt, bezweckt die Begrenzung auf 5 Wertpunkte in der schlechtesten Zustandsstufe eine Überbewertung absterbender Bäume (siehe die Verordnungsbegründung, Senatsdrs. 2023/440 v. 15.2.2023, S. 16 und Anlage 2, S. 16 f., 19; vgl. zum Zusammenhang mit § 29 Abs. 1 BNatSchG auch oben). Bei der Vornahme von Abschlägen nach Abschn. I Nr. 1.6 geht es hingegen darum, einer Kompensation gegenläufige Belange u.a. im Interesse der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, d.h. solche, „die eine Fällung sogar erfordern“ (Verordnungsbegründung, a.a.O., S. 17, und Anlage 2, S. 18 f.). Dies sind namentlich in Bezug auf die Berücksichtigung von Anforderungen der Verkehrssicherheit solche Umstände, die sich erst
dem Standort des Baums und seiner Beziehung zur Umwelt ergeben. Weder ist bei einem sehr schlechten Vitalitätszustand ohne Weiteres die Standsicherheit gefährdet noch besteht allein durch die fehlende Bruch- und Standsicherheit eine erhebliche Verkehrsgefährdung (z.B. bei Standorten abseits von Verkehrsflächen und Bebauung, in unzugänglichen Grundstücksbereichen); umgekehrt kann auch bei einem noch vitalen Baum eine Verkehrsgefahr bestehen (z.B. aufgrund statisch wirksamer, aber physiologisch nicht akuter Schäden, bei drohenden Teil-Abbrüchen oder bei statisch ungünstigem Wuchs; vgl. hierzu auch den Sachverhalt der dem Urt. v. 10.10.2025, 7 K 172/24 , juris, zugrunde lag). Da die Begrenzung der Punktzahl nach Abschn. I Nr. 1.4 der Anlage ein anderes Ziel verfolgt als die Berücksichtigung des Interesses an der Verkehrssicherung bei Abschn. I Nr. 1.6 verbietet es sich auch, erstere zum Anlass zu nehmen, um letztere
zuschließen.
demselben Grund kommt es im Übrigen, entgegen der Betrachtung der Beklagten, auch nicht zu einer „Doppelbewertung“ des schlechten Zustands. Randnummer 92 Soweit die Beklagte weiter anführt, dass nach gängiger Praxis eine Ersatzpflanzung auch dann angeordnet werden solle, wenn eine Fällgenehmigung mangels Verkehrssicherheit des Baums erteilt werde, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil in Bezug auf belastende Maßnahmen eine Verwaltungsübung keine Rechtsgrundlage ersetzen kann. Randnummer 93 cc. Das Ersatzpflanzungsgebot nebst
führungsbestimmungen ist gegenüber der nicht angegriffenen Fällgenehmigung auch materiell teilbar, letztere kann nämlich rechtmäßig und sinnvoll bestehen bleiben. Die Klägerin hat auf deren Erteilung einen Anspruch (zumindest)
SchVO, wonach von den Verboten des § 4 BaumSchVO von der zuständigen Behörde auf Antrag
nahmen zuzulassen sind, wenn die Stand- oder Bruchsicherheit des Baumes oder der Hecke nicht mehr gegeben ist und die sich daraus ergebenden Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. Randnummer 94 2. Die im zweiten Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid vom 10. November 2025 ist unzulässig. [Wird
geführt.] Randnummer 95 3. Die Zahlungsklage gemäß drittem Hauptantrag ist – ungeachtet der Voraussetzungen einer Klageerweiterung nach § 91 Abs. 1 VwGO – unzulässig. [Wird
geführt.] Randnummer 96 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der
spruch zur Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 97 Die Kammer sieht davon ab, im Hinblick auf den stattgebenden Teil des Tenors die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der das Urteil unabhängig von der Frage der (ggfls. Teil-)Nichtigkeit von § 7 Abs. 2 BaumSchVO i.V.m. der Anlage dazu tragenden Erwägung – dass der Wertpunktansatz der Beklagten im Hinblick auf den konkreten Baum in Anwendung dieser Normen überhöht ist, so dass der Ersatzpflanzungsforderung der Beklagten auch deshalb die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt (s.o. sub II. 1. b. bb.) –, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.