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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat 3 U 57/25 Urteil

Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 24. Juli 2025, 416 HKO 51/23, Urteil anhängig BGH, kein Datum verfügbar, I ZR 150/26 Tenor A. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg

die Beklagte die geschützten Spirituosenbezeichnungen Rum, Gin und Whiskey verwende, indem sie diese unmittelbar wiedergebe, obwohl die Produkte – was unstreitig ist – nicht den jeweiligen Mindestalkoholgehalt nach Anhang I der SpirituosenVO aufwiesen und damit nicht die Voraussetzungen der jeweiligen Spirituose erfüllten. Da Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO, der eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG darstelle, ein absolutes Verwendungsverbot der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen statuiere, stehe dem Verbot nicht entgegen,

die Beklagte die Spirituosenbezeichnung jeweils mit dem englischen Begriff „not“ kombiniere, da es für die Erfüllung des Tatbestandes des Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO nicht darauf ankomme, in welchem Kontext die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werde und ob es dadurch zu einer Täuschung der Verbraucher komme. Auch der Ausnahmetatbestand des Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO greife nicht ein, da es an schlüssigem Vortrag der Beklagten zu der Voraussetzung fehle,

der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendete Alkohol ausschließlich aus der/den in der Anspielung genannten Spirituose/n stamme. Nach dem Vortrag der Beklagten werde nämlich durch eine patentierte Extraktionstechnologie der Ausgangsspirituose der Alkohol nahezu entzogen, wodurch eine Basisessenz der jeweiligen Spirituose gewonnen werde, die sodann zur Herstellung der ...-Produkte mit natürlichen Aromen, Wasser und einigen weiteren Zusatzstoffen versetzt werde, was zu einem Endprodukt mit maximal 0,3 % vol Alkohol führe. Damit sei den ...-Produkten kein Gin, Rum oder Whisky beigefügt worden und die stattdessen verwendete Basisessenz erfülle die Anforderungen der jeweiligen Spirituose angesichts des nicht gegebenen Mindestalkohols nicht. Dementsprechend stamme der zur Herstellung der ...-Produkte verwendete Alkohol nicht von den genannten Spirituosen, sondern aus einer Essenz, die erst durch die nachträgliche Bearbeitung der geschützten Spirituosen hergestellt worden sei. Randnummer 49 Die Abweisung des Klageantrags 2 hat das Landgericht im Wesentlichen damit begründet,

die zusätzliche Bezeichnung des ... No. 3 als „American Malt“ weder einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO noch eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG begründe. Ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO scheide aus, da es sich bei der Bezeichnung „American Malt“ nicht um eine geschützte Spirituosenkategorie nach Anhang I der SpirituosenVO handele, und auf Art. 12 SpirituosenVO könne kein Unterlassungsanspruch gestützt werden, da dieser kein Verbot regele, auf das sich ein Unterlassungsanspruch stützen lasse, sondern nur Ausnahmen zum generellen Verwendungsverbot des Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO. Eine Irreführung nach § 5 UWG scheide aus, da die Bezeichnung „American Malt“ im Gesamtzusammenhang mit der Angabe als „alkoholfrei“ bzw. „alcohol-free“ nicht in dem Sinne verstanden werde,

es sich bei dem Produkt um Whiskey und damit um eine Spirituose im Sinne von Anhang I der Spirituosenverordnung handele. Randnummer 50 Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die Abweisung der Klage im Umfang des Klageantrags 2. Insofern sei die Klage begründet, da mit der angegriffenen Bezeichnung „American Malt“ sowie dem darin prägenden Bestandteil „Malt“ sowohl auf die geschützte Spirituosenkategorie „Whisky“ als auch auf die geschützte geografische Angabe „Scotch Whisky“ angespielt werde. Randnummer 51 Aus Wortlaut und Systematik der Art. 10 Abs. 7 und Art. 12 SpirituosenVO ergebe sich,

die SpirituosenVO vom Grundsatz eines absoluten Anspielungsverbotes ausgehe, von dem Art. 12 nur eng gefasste Ausnahmen vorsehe. Der Umstand,

der Verordnungsgeber bestimmte Konstellationen als zulässige Anspielung explizit in Art. 12 SpirituosenVO regele, mache deutlich,

Anspielungen auf geschützte Spirituosenkategorien im Übrigen absolut verboten seien, unabhängig davon, ob man das Anspielungsverbot aus Art. 10 Abs. 7, Art. 12 oder beiden Vorschriften der SpirituosenVO herleite. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich unzulässiger Anspielungen ergebe sich damit unmittelbar aus der SpirituosenVO i.V.m. den Vorschriften des UWG. Der Unterlassungsanspruch im konkreten Fall ergebe sich sodann daraus,

die Auslobung als „American Malt“ eine Anspielung auf die geschützte Kategorie „Whisky“ darstelle. Der Begriff der Anspielung sei weit auszulegen. Auf eine Verwechslungsgefahr komme es nicht an. Auch müsse die geschützte Bezeichnung weder als solche noch in identifizierbaren Bruchteilen verwendet werden, sondern es reiche aus,

indirekt ein Eindruck oder eine Erinnerung an die geschützte Bezeichnung beim angesprochenen Verkehr hervorgerufen werde, was hier unter anderem deswegen der Fall sei, weil auch in den USA in nicht unerheblichen Mengen Malt Whisky hergestellt werde, der in Deutschland vertrieben werde. Randnummer 52 Der Kläger beantragt mit seiner Berufung, Randnummer 53 die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr Getränke anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder auf sonstige Weise in den Verkehr zu bringen, in deren Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Begriff „American Malt“ verwendet wird, wenn die in Anhang I Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 für „Whisky oder Whiskey“ definierten Anforderungen nicht erfüllt werden, ausgenommen hiervon sind alkoholische Getränke, bei denen Randnummer 54 (a) “Whisky oder Whiskey“ im Sinne des Anhang I Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 2019/787 als einziger alkoholischer Bestandteil - mit Ausnahme von Alkohol zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zutaten, die im Rahmen der Herstellung verwendet werden - enthalten ist, Randnummer 55 und Randnummer 56 (b) die weiteren Anforderungen des Art. 11 oder Art. 12 Abs.1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 erfüllt sind, Randnummer 57 wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht: Randnummer 58 Die Beklagte beantragt insofern, Randnummer 59 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 60 Sie verteidigt die Abweisung des Klageantrags 2. Das Landgericht habe zutreffend entschieden,

Art. 12Spirituosen

VO keine Verbotsnorm enthalte, sondern nur Ausnahmen vom Verwendungsverbot regele. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente aus dem Markenrecht trügen eine Anspielung auf „American Malt“ im Kontext der SpirituosenVO nicht. Die Beurteilung richte sich vorrangig nach den lebensmittelrechtlichen Spezialnormen, so

markenrechtliche Verwechslungs- oder Schutzumfangtests an der Sache vorbeigingen. Auch eine Irreführung scheide aus, da die eindeutige und hervorgehobene Kennzeichnung als alkoholfrei dem Zeichen „American Malt“ jede Erwartung nehme, es handele sich um eine Spirituose nach Anhang I der SpirituosenVO. Zudem weise der Zusatz „American“ anders als etwa „Glen“ für den Verbraucher eher auf Bourbon oder Rye hin, nicht jedoch auf Scotch Whisky, und der Zusatz „Malt“ ohne „Single“ werde nicht automatisch als Whisky-Bezug verstanden. Randnummer 61 Mit ihrer eigenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Stattgabe des Klageantrags 1. Die angegriffenen Bezeichnungen und Bewerbungen stellten jedenfalls im Ergebnis Anspielungen i.S.d. Art. 3 Abs. 3 SpirituosenVO dar, da der Begriff jede Bezugnahme umfasse, bei welcher der Verbraucher einen gedanklichen Bezug zu der betreffenden Spirituosen-Kategorie herstelle. Ob der Bezug sprachlich über eine direkte Wiedergabe der geschützten Bezeichnung mit Zusätzen oder in anderer Form hergestellt werde, sei nicht entscheidend. Die von der Beklagten verwendeten Verneinungen seien geradezu der Inbegriff von witzigen Anspielungen. Die Beklagte verwende die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen zudem nicht als Produktname, sondern als Bestandteil vergleichender und beschreibender Hinweise, die sprachlich ausdrücklich Distanz schafften und die Einordnung als alkoholfreies Getränk klarstellten („This is not ...“, „...Alternative zu ...“). Die englische Sprachfassung „Allusion“ spreche dafür,

Art. 12Abs. 1 Spirituosen

VO nicht nur Anspielungen im engeren Sinne, sondern auch Hinweise auf die tatsächliche Herkunft des Geschmacks erfasse. Die SpirituosenVO differenziere bewusst zwischen „Verwendung“ (Art. 10 Abs. 7) und „Anspielung“ (Art. 3 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1) und diese Differenzierung würde leerlaufen, wenn man jeden beschreibenden Bezug bereits als Verwendung qualifizieren würde. Randnummer 62 Die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO lägen vor, da bei der Herstellung der ...-Produkte der Alkohol aus der jeweils in Bezug genommenen Spirituose verwendet werde, auch wenn dieser im Zuge des Herstellungsprozesses nahezu vollständig entfernt werde. Art. 12 Abs. 1 erfordere anders als Art. 12 Abs. 2 nur ein „Verwenden“, kein „Zufügen“. „Verwenden“ sei dabei weiter zu verstehen als ein „Zufügen“, indem es keinen unmittelbaren Endprodukt-Kontakt erfordere, sondern als Oberbegriff im Sinne von „Benutzen“ den gesamten Herstellungsprozess betreffen könne. Daher verlange Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO nicht,

sich die Spirituose und der aus ihr stammende Alkohol im Endprodukt in einem bestimmten Gehalt wiederfinden müssten, sondern es reiche aus,

die Stoffgrundlage des Produkts maßgeblich aus der betreffenden Spirituose hervorgegangen sei. Der Herstellungsvorgang der Beklagten - Gewinnung einer restalkoholhaltigen Basisessenz aus der Ursprungsspirituose und anschließende Verarbeitung zu einer nahezu alkoholfreien Alternative durch Zusetzen von Aromen und Wasser - erfülle diesen Sinn und Zweck. Gerade aus Verbrauchersicht bestehe ein legitimes Interesse daran zu erfahren, ob ein Alternativprodukt geschmacklich aus einer Spirituose entwickelt oder ausschließlich mittels zugesetzter Aromen produziert worden sei. Das nunmehr erstmalige substantiierte Bestreiten des Klägers,

im Rahmen des Herstellungsprozesses der ...-Produkte Alkohol zum Einsatz komme, der nicht den Anforderungen der jeweiligen Spirituosenkategorie nach Anhang I SpirituosenVO entspreche, da stattdessen bloß Wasser aromatisiert werde, sei verspätet und daher nicht zu berücksichtigen, da die Beklagte bereits in erster Instanz ausführlich zum Herstellungsprozess vorgetragen habe. Randnummer 63 An dieser rechtlichen Bewertung ändere auch die Entscheidung des EuGH in der Rs. C-563/24 nichts. Der EuGH habe nämlich weder entschieden, ob Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO nur hinweisende Anspielungen ohne Nennung der Kategorie erfasse oder auch direkte Bezugnahmen durch Nennung der Kategorie in einem distanzierenden Kontext, noch habe er die unionsweit ungeklärte Auslegung des Merkmals des „bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Alkohols“ adressiert. Randnummer 64 Im Übrigen sei Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO auch anwendbar. Die vom Kläger herangezogenen Kommissionsleitlinien entfalteten zum einen keine normative Bindungswirkung und stünden zum anderen im Spannungsverhältnis zu etablierten unionsrechtlichen Schwellen, insbesondere zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), die eine verpflichtende Angabe des Alkoholgehalts erst ab 1,2 % vol vorsehe. Im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht gelte seit jeher eine Schwelle von 0,5 % vol für die Abgrenzung „nichtalkoholischer“ Getränke. Jedenfalls sei die unionsweit gefestigte und auch hier vom Kläger akzeptierte Auslegung, wonach Erzeugnisse mit einem Restalkoholgehalt im Bereich von 0,0 bis 0,5 % vol als nichtalkoholisch verstanden würden, auch für die Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO heranzuziehen. Da die Produkte der Beklagten unstreitig unterhalb dieser Schwellen lägen, seien sie als „andere Lebensmittel als alkoholische Getränke“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 zu qualifizieren. Randnummer 65 Die hilfsweise angeregte EuGH-Vorlage begründet die Beklagte damit,

der unionsrechtliche Begriff „verwendeter Alkohol“ in Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO im Kontext alkoholfreier Alternativen bislang nicht geklärt sei und die verschiedenen Auslegungen zu entgegengesetzten Ergebnissen mit erheblicher Breitenwirkung führten, so

eine Klärung durch den EuGH die Rechtsanwendung harmonisieren und Rechtssicherheit schaffen würde. Randnummer 66 Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung, Randnummer 67 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2025 (Az. 416 HKO 51/23) die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen; Randnummer 68 hilfsweise Randnummer 69 das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsersuchen Verband Sozialer Wettbewerb e.V../. PB Vi Goods GmbH (C-563/24) auszusetzen; Randnummer 70 weiter hilfsweise Randnummer 71 dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 VO (EU) 2019/787 vorzulegen: Randnummer 72 „Ist Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/787 dahin auszulegen,

der Begriff ‚verwendeter Alkohol‘ auch Alkohol umfasst, der im Herstellungsprozess zunächst als Bestandteil einer Spirituose eingesetzt wurde, anschließend jedoch (nahezu) vollständig entfernt oder entalkoholisiert worden ist, wobei das Endprodukt sodann mit Wasser und Aromen angereichert wird und keinen oder nur einen geringfügigen Alkoholgehalt aufweist? Kommt es für die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 darauf an, ob im Endprodukt noch Alkohol aus der ursprünglichen Spirituose enthalten ist, oder reicht es aus,

das Endprodukt aus einer Spirituose hervorgegangen ist?“ Randnummer 73 Der Kläger beantragt insofern, Randnummer 74 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, wobei der Kläger an dem in erster Instanz zuletzt gestellten Klageantrag 1 nur mit der Maßgabe festhält,

an dessen Ende eingefügt wird: „und/oder wenn dies geschieht, wie in Anlage K 6 wiedergegeben“. Randnummer 75 Die Beklagte hat einer damit verbundenen etwaigen Klagerücknahme zugestimmt. Randnummer 76 Der Kläger verweist dazu auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, der nunmehr durch die Entscheidung des EuGH in der Rs. C-563/24 bestätigt worden sei. Daher seien die von der Beklagten verwendeten aufklärenden Zusätze zur Irrtumsausschließung ebenso irrelevant wie das Verbraucherverständnis. Zudem habe der EuGH in der Entscheidung auch bestätigt,

Art. 12Spirituosen

VO im Rahmen der unter Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO anzustellenden Erwägungen keine Rolle spiele. Abgesehen von „American Malt“ gehe es bei keiner der Bezeichnungen um eine Anspielung, sondern um eine unmittelbare Verwendung der geschützten Spirituosenkategorie. Der Vortrag der Beklagten zum Herstellungsprozess sei weiterhin unsubstantiiert. Selbst wenn man ihn als zutreffend unterstelle, ergebe sich daraus nur,

die Beklagte ein Aroma herstelle, womit sie sodann Wasser aromatisiere. Damit enthielten die ...-Endprodukte weder Alkohol, der den Anforderungen der in Bezug genommenen Spirituosenkategorie nach Anhang I entspreche, noch würde im Herstellungsprozess Alkohol verwendet, der den Anforderungen der in Bezug genommenen Spirituosenkategorie nach Anhang I entspreche. Auch aus der EuGH-Entscheidung gehe hervor,

Alkohol im Enderzeugnis vorhanden sein müsse. Schließlich möge die Auslobung der ...-Produkte als alkoholfrei nach deutschem Lauterkeitsrecht nicht irreführend sein. Dies ändere jedoch nichts daran,

es sich wegen des Restalkoholgehalts nicht um ein anderes Lebensmittel als ein alkoholisches Getränk i.S.v. Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO handele, so

dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet sei, da diese Begrifflichkeiten als europarechtliche Begriffe autonom auszulegen seien. Dazu seien insbesondere die Leitlinien der Kommission (2022/C 78/03) heranzuziehen, aus denen sich ergebe,

auch Getränke mit 0,05 % vol Restalkohol als alkoholische Getränke anzusehen seien. Randnummer 77 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2026 Bezug genommen. II. Randnummer 78 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Randnummer 79 Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO zu. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen,

kein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO wegen Nutzung einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung vorliegt, da es sich bei „American Malt“ nicht um eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung nach Anhang I der SpirituosenVO handelt. Im Ergebnis zu Unrecht hat das Landgericht jedoch angenommen,

der Unterlassungsanspruch auch nicht aus dem Anspielungsverbot der SpirituosenVO folge, da Art. 12 SpirituosenVO kein Verbot regele, auf das sich ein Unterlassungsanspruch stützen lasse, sondern nur Ausnahmen zum generellen Verwendungsverbot des Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO. Insofern ist Ziffer II des Tenors des Urteils des Landgerichts entsprechend abzuändern und dem Klageantrag 2 stattzugeben. Randnummer 80 a) Unerheblich ist,

der Kläger die Worte „auch wenn eine solche vorgeschriebene Bezeichnung in Verbindung mit den Wörtern wie ‚Art`, ‚Typ‘, ‚à la‘, ‚Fasson‘, ‚Stil‘, ‚Marke‘, ‚geschmack‘ oder ähnlichen Begriffen verwendet wird“ im Berufungsantrag hat entfallen lassen, da es sich insofern im erstinstanzlichen Antrag lediglich um eine Wiedergabe eines Teils des Gesetzeswortlautes von Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO handelte, auf den der Kläger seinen Unterlassungsanspruch nach der Klagebegründung stützt. Randnummer 81

  1. b)Bei der Bezeichnung „American Malt“ handelt es sich um eine nach Art. 10 Abs. 7, Art. 12 SpirituosenVO unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whisky, die einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO begründet. Ob in der Bezeichnung auch eine unzulässige Anspielung auf die geschützte geographische Angabe „Scotch Whisky“ liegt, kann angesichts dessen ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Bezeichnung „American Malt“ irreführend i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist. Randnummer 82
  2. aa)Aus dem systematischen Zusammenspiel von Art. 10 Abs. 7 und Art. 12 SpirituosenVO ergibt sich,

Art. 10Abs. 7 Spirituosen

VO nicht nur ein absolutes Verwendungsverbot der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungen für Getränke enthält, die nicht die Anforderungen der verwendeten Spirituosenkategorie erfüllen, sondern auch ein Anspielungsverbot, von dem nur die von Art. 12 SpirituosenVO erfassten Anspielungen, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, ausgenommen sind („Unbeschadet“). Jegliche Anspielungen, die nicht die Voraussetzungen des Art. 12 SpirituosenVO erfüllen, sind danach verboten. Randnummer 83

  1. bb)Bei diesem Anspielungsverbot handelt es sich - ungeachtet dessen, ob man es aus Art. 10 Abs. 7, Art. 12 oder beiden Vorschriften der SpirituosenVO herleitet - entgegen der Ansicht des Landgerichts um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG (im Ergebnis ebenso etwa OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2025, 117 Rn 28, 37 ohne weitere Begründung und in einem Hinweisbeschluss OLG Braunschweig, GRUR-RS 2025, 33807; Köhler/Odörfer in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 3a Rn. Rn. 1.241a). Nach § 3a UWG handelt unlauter und damit unzulässig gemäß § 3 Abs. 1 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sofern der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Ausweislich des Erwägungsgrundes 2 der SpirituosenVO dienen ihre Vorschriften unter anderem der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Verwirklichung von Markttransparenz und lauterem Wettbewerb. Dies gilt gerade auch für das Verwendungs- und Anspielungsverbot des Art. 10 Abs. 7 einschließlich der Ausnahmetatbestände des Art. 12 SpirituosenVO, die sich unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen Spirituosenherstellern auswirken und damit auch i.S.d. § 3a UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das entsprechende Marktverhalten zu regeln. Randnummer 84
  2. cc)In der Bezeichnung „American Malt“ liegt eine Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whisky. Randnummer 85 Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a SpirituosenVO ist eine Anspielung die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für die in Anhang I aufgelisteten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen, bei denen es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in einem Zutatenverzeichnis gemäß Art. 13 Abs. 2, 3 oder 4 SpirituosenVO handelt, in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von einem anderen Lebensmittel als einer Spirituose. Der Rechtsbegriff der Anspielung ist weit auszulegen, auf eine Verwechslungsgefahr kommt es nicht an ( OLG Hamburg, GRUR 2022, 1535 Rn. 68 – Glen Buchenbach; OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 351 Rn. 44 - The Glen Els). Er geht über die markenrechtliche Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG hinaus, da die Anspielung im Gegensatz zur Verwendung einer rechtlich vorgeschriebenen Spirituosenbezeichnung oder einer eingetragenen geografischen Angabe gerade nicht voraussetzt,

die geschützte Bezeichnung selbst verwendet wird ( OLG Hamburg, GRUR 2022, 1535 Rn. 68 - Glen Buchenbach; OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 351 Rn. 44 - The Glen Els; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2025, 117 Rn. 35 - Zwetschgen Schnaps). Randnummer 86 Das für die Bestimmung des Begriffs der Anspielung maßgebliche Kriterium ist, ob der Verbraucher durch die in Rede stehende Bezeichnung einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der rechtlich vorgeschriebenen Spirituosenbezeichnung oder der geschützten geografische Angabe herstellt, wobei auch eine inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen ist (EuGH GRUR, 2018, 843 Rn. 51 - Glen Buchenbach; BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma; BGH, GRUR 2020, 884 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II). Demgegenüber reicht es für die Annahme einer Anspielung nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit einer Spirituosenkategorie oder einer geschützten geografischen Angabe bzw. dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bezeichnungsbestandteil und der Spirituosenkategorie oder der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 53 ff. - Glen Buchenbach; BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma; BGH, GRUR 2020, 884 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II, m.w.N.). Randnummer 87 Vorliegend werden die angesprochenen Verkehrskreise, also die potenziell an Whisky interessierten Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, bereits durch den Bestandteil „Malt“ als Anspielungsvehikel in der Bezeichnung „American Malt“ veranlasst, über eine bloße Assoziation hinaus einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zur Spirituosenkategorie Whisky herzustellen, da gerade Whisky als einzige der Spirituosenkategorien aus „malted cereals“, also gemälztem Getreide hergestellt wird, vor allem aber, da sich der Zusatz „Malt“, häufig in Verbindung mit einem weiteren Zusatz wie „Single“, „Blended“ oder einer geographischen Angabe, nahezu ausschließlich auf Whisky befindet, um diesen näher zu spezifizieren. Dementsprechend sieht auch Anhang I Nr. 2 lit. e SpirituosenVO den Zusatz „Single Malt“ ausdrücklich für Whisky vor, wobei der Zusatz häufig sogar stellvertretend für eine bestimmte Art Whisky verwendet wird. Dementsprechend stellt ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs diese unmittelbare gedankliche Verbindung auch unabhängig von der weiteren Kennzeichnung mit „This is not Whiskey“ und weiteren Erwähnungen der Bezeichnung „Whiskey“ auf dem Etikett und in der Bewerbung allein aufgrund der Produktbezeichnung „American Malt“ her. Randnummer 88 dd) Es liegt keine nach Art. 12 SpirituosenVO zulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whisky vor, so

das generelle Anspielungsverbot des Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO eingreift. Randnummer 89

(1)Der Ausnahmetatbestand des Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO greift nicht ein. Randnummer 90 Es handelt es sich bei dem streitgegenständlichen ... No 3 mit der Bezeichnung „American Malt“ nicht um ein anderes Lebensmittel als ein alkoholisches Getränk i.S.d. Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO, da er unstreitig einen Restalkohol von ungefähr 0,3 % vol enthält. Zur Auslegung des Begriffs „eines anderen Lebensmittels als eines alkoholischen Getränks“ kann auf die, wenn auch rechtlich nicht verbindlichen, Leitlinien der Kommission für die Umsetzung bestimmter Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/787 (2022/C 78/03) zurückgegriffen werden, die sich explizit unter Berücksichtigung weiterer unionsrechtlicher Vorschriften, darunter Anhang I der Verordnung (EWG) 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und der LMIV, mit der hier relevanten Frage, wann ein alkoholisches Getränk i.S.d. SpirituosenVO vorliegt, beschäftigen. Dort heißt es unter Ziffer 3.4: Randnummer 91 „In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden,

der Begriff „alkoholisches Getränk“ in den EU-Rechtsvorschriften nicht definiert ist, obwohl für die Zwecke des Zollkodex der Union Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger als „nichtalkoholisch“ eingestuft werden, während Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol als alkoholische Getränke eingestuft werden. Was die LMIV betrifft, so beziehen sich deren Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 2 auf alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1, 2 Volumenprozent, allerdings nicht um zu definieren, was ein alkoholisches Getränk ist, sondern lediglich um zu bestimmen, bei welchen alkoholischen Getränken (nämlich solchen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent) die Verpflichtung zur Angabe der Nährwertdeklaration und des Zutatenverzeichnisses nicht gilt bzw. der vorhandene Alkoholgehalt auf dem Etikett angegeben werden muss. Randnummer 92 Da jedoch der Begriff „alkoholisches Getränk“ in den Lebensmittelvorschriften der EU nicht definiert ist, sind insbesondere für die Zwecke von zusammengesetzten Begriffen oder Anspielungen auf Bezeichnungen von Spirituosen auf dem Etikett anderer Lebensmittel daraus hervorgegangene Getränke mit einem Alkoholgehalt von 1, 2 Volumenprozent oder weniger im Rahmen der SV weiterhin als alkoholische Getränke zu betrachten.“ Randnummer 93 Diese Auslegung des Begriffs eines anderen Lebensmittels als eines alkoholischen Getränks überzeugt in der Sache und ist daher ungeachtet dessen,

es sich um eine nicht bindende Leitlinie der Kommission handelt, zugrunde zu legen (zur Bedeutung von Leitlinien als wichtiger Erkenntnisquelle für eine unionsweit einheitliche Auslegung etwa EuGH, Urteil vom 07.03.2002 – C-310/99, juris Rn. 52 - Kommission./.Italien; ebenso für Leitlinien der Kommission im Bereich der FluggastrechteVO BGH, BeckRS 2023, 9658 Rn. 39). Die 1,2 % vol-Hürde der LMIV verfolgt mit der Schwelle, oberhalb derer der vorhandene Alkoholgehalt neben zahlreichen weiteren Angaben auszuweisen ist, eine ganz andere Zwecksetzung, nämlich die Erfüllung bestimmter Kennzeichnungspflichten betreffend Zutaten, Anschrift des Lebensmittelunternehmers, Nährwerten etc., die in Art. 9 LMIV aufgelistet sind. Es geht also allein um die Deklaration des Lebensmittels, nicht um die Bezeichnung im Hinblick auf eine bestimmte, an besondere Herstellungsvoraussetzungen geknüpfte Kategorie. Auch die Verordnung (EWG) 2658/87 verfolgt für die Zwecke des Zollkodex der Union mit der Erhebung von Zöllen auf bestimmte Lebensmittel eine völlig andere Zielsetzung, so

dessen Schwelle ebenfalls nicht zur Auslegung der Einordnung als eines anderen Lebensmittels als eines alkoholischen Getränks i.S.d. Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO herangezogen werden kann. Hinzu kommt,

die SpirituosenVO selbst keine Schwellenwerte enthält und in Art. 12 nur zwischen alkoholischen Getränken in Abs. 2 und anderen Lebensmitteln als alkoholischen Getränken in Abs. 1 differenziert, was neben dem Wortlaut in systematischer Hinsicht dafür spricht,

die Trennlinie entlang der 0,0 % vol Alkohol-Grenze verläuft. Die Beklagte trägt auch keine Argumente in der Sache gegen eine solche Trennlinie vor, sondern zieht sich lediglich auf das formale Argument zurück, die Leitlinien der Kommission seien nicht bindend. Auch aus der Tatsache,

die Angabe „alkoholfrei“ nicht als irreführend i.S.d. deutschen Lauterkeitsrecht anzusehen ist, lassen sich keine Rückschlüsse auf die hier in Rede stehende autonome Auslegung von Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO ziehen. Randnummer 94 Es lässt sich auch unabhängig von der Frage des nicht-alkoholischen Getränks i.S.d. Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO nicht argumentieren, mit der nach dem Vortrag der Beklagten restalkoholhaltigen Basisessenz werde ein aus der in der Anspielung genannten Spirituose stammender Alkohol bei der Herstellung eines „anderen Lebensmittels [Hervorhebung durch den Senat] als eines alkoholischen Getränks“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO verwendet. Dies setzt nämlich - jenseits der Fragen, was ein „Verwenden“ ist und ob der Alkohol aus der Spirituose im Endprodukt enthalten sein muss - voraus,

bei der Herstellung eines eigenständigen, nichtalkoholischen Lebensmittels Alkohol aus der in der Anspielung genannten Spirituose verwendet wird. Beispiele sind etwa Eierlikörkuchen, mit Rum versetzte Cola oder mit Wodka versetzter Fruchtsaft. Daran fehlt es vorliegend. Die ...-Produkte bestehen nicht aus einem eigenständigen nicht alkoholischen Lebensmittel, bei dessen Herstellung - jenseits der Vorlagefragen der Beklagten - Alkohol aus einer Spirituose verwendet wird. Vielmehr erfolgt der Herstellungsprozess der ...-Produkte - den Vortrag der Beklagten dazu unterstellt - genau umgekehrt, indem ausgehend von der restalkoholhaltigen Basisessenz einer Spirituose eine nahezu alkoholfreie Variante der jeweiligen Spirituose hergestellt wird, indem der Basisessenz Wasser, Aroma, Süßungsmittel, Farb- und Konservierungsstoffe hinzugefügt werden. Randnummer 95

(2)Auch der Ausnahmetatbestand des Art. 12 Abs. 2 SpirituosenVO greift vorliegend aus mehreren Gründen nicht ein. Randnummer 96 Erstens ist bereits der sachliche Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 SpirituosenVO nicht eröffnet. Dieser erlaubt nach Satz 1 „eine Anspielung in der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen alkoholischen Getränks als einer Spirituose auf die in Anhang I dieser Verordnung unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien aufgeführten vorgeschriebenen Bezeichnungen“ unter bestimmten Bedingungen, darunter nach lit. a, wenn der zugefügte Alkohol ausschließlich von derjenigen Spirituose stammt, auf die angespielt wird. Danach wird einer ersten, alkoholischen Nicht-Spirituose weiterer Alkohol zugefügt, der von einer zweiten alkoholischen Spirituose stammt, bei der es sich um jene handeln muss, auf die angespielt wird. Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr enthalten die ...-Produkte - den Vortrag der Beklagten unterstellt - in Gestalt der aromatisierenden Basisessenz nur den Alkohol aus derjenigen Spirituose, auf die angespielt wird. Übrige Bestandteile sind Wasser, Ahornsirup, Säureregulatoren, Konservierungsstoffe sowie Farbstoff, also keine andere alkoholische Nicht-Spirituose. Es wird somit nicht einer alkoholischen Ausgangs-Nicht-Spirituose wie etwa Wein oder Bier weiterer Alkohol einer Spirituose zugefügt. Vielmehr gibt es nur ein alkoholisches Getränk, das nach dem Vortrag der Beklagten Restalkohol aus der Spirituose enthält, auf die angespielt wird. Randnummer 97 Zweitens fehlt es an der nach lit. b vorgeschriebenen Deklaration, nach welcher der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Anspielung in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen anzugeben ist. Dies korrespondiert mit dem Fehlen der Voraussetzungen von lit. a, da es bei den ...-Produkten nicht mehrere einzelne alkoholische Bestandteile gibt. Randnummer 98
  1. ee)Der Verstoß der Beklagten gegen das Anspielungsverbot durch die Bezeichnung „American Malt“ ist auch spürbar i.S.d. § 3a UWG. Ein Wettbewerber, der bei der Bezeichnung eines von ihm beworbenen und vertriebenen Getränks eine nach der SpirituosenVO unzulässige Anspielung verwendet, kann im Wettbewerb einen erheblichen Vorteil erlangen und die Marktchancen der Mitbewerber beeinträchtigen, die das Interesse der Verbraucher für das von ihnen vertriebene Getränk ohne eine derartige Anspielung wecken müssen. Randnummer 99
  2. ff)Darauf, ob bei der Herstellung des ... No. 3-Produkts Alkohol aus Whisky in irgendeinem Stadium verwendet wird und/oder ob im ... No. 3-Endprodukt Alkohol aus Whisky enthalten ist, kommt es angesichts dessen nicht an. Die von der Beklagten hilfsweise angeregte Vorlage an den EuGH zur Frage der Auslegung der Voraussetzung des bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Alkohols i.S.d. Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO ist daher nicht angezeigt. 2. Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Klageantrag 1 ist so, wie ihn der Kläger im Berufungsverfahren zuletzt gestellt hat, zulässig und begründet, da dem Kläger gegen die Beklagte auch insofern ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO zusteht. Randnummer 100
  3. a)Nach Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO dürfen die nach Art. 10 Abs. 1 und 2 SpirituosenVO rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen nicht zur Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen der betreffenden Spirituosenkategorie nach Anhang I der SpirituosenVO nicht erfüllen.

die ...-Produkte die Anforderungen an Rum, Gin und Whisky nach Anhang I der SpirituosenVO bereits aufgrund ihres Alkoholgehalts von lediglich 0.3 % vol nicht erfüllen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 101 Dabei umfassen die „Bezeichnung“ und „Aufmachung“ nach Art. 4 Abs. 1 und 2 SpirituosenVO auch die Begriffe, die in der Werbung sowie bei sonstigen Verkaufsförderungsmaßnahmen wie etwa den Beschreibungen auf der Website der Beklagten für eine Spirituose verwendet werden. Randnummer 102 Die SpirituosenVO findet schließlich nach Art. 1 Abs. 1 auch Anwendung auf die Verwendung der Spirituosenbezeichnungen auf anderen Lebensmitteln, so

es insofern irrelevant ist,

es sich bei den ...-Produkten aufgrund ihres Alkoholgehalts unter 15 % vol nicht um Spirituosen i.S.v. Art. 2 lit. c SpirituosenVO handelt. Randnummer 103 b) Der EuGH hat in der Rs. C-563/24, einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des LG Potsdam, mit Urteil vom 13.11.2025 (GRUR 2025, 1851) entschieden,

Art. 10Abs. 7 Spirituosen

VO dahingehend auszulegen ist,

er die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks verbietet, weil dieses nicht die Anforderungen für die Kategorie von Spirituosen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“ gemäß Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b dieser Verordnung erfüllt. In seiner Begründung hat der EuGH dazu weiter ausgeführt (Rn. 23 und 24): Randnummer 104 „Schon aus dem Wortlaut von Art. 10 VII VO (EU) 2019/787 geht eindeutig hervor,

es verboten ist, ein Getränk wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthält. Es wird mithin nicht durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt, was im Widerspruch zu einer der in Anh. I Nr. 20 dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen für die Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“ steht, auf die Art. 10 VII dieser Verordnung verweist. Randnummer 105 Außerdem geht aus Art. 10 VII der Verordnung hervor,

es unerheblich ist,

die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Gin“ mit dem Zusatz „alkoholfrei“ versehen ist, da das Verbot auch für Begriffe gilt, die verwendet werden, um die Verwechslung eines bestimmten Getränks mit der Spirituose, die diese Bezeichnung trägt, zu vermeiden.“ Randnummer 106 Damit hat der EuGH klargestellt,

Art. 10Abs. 7 Spirituosen

VO ein absolutes Verwendungsverbot enthält, das unabhängig von einer Irreführungsgefahr gilt. Vom Wortlaut her lässt sich insofern darauf hinweisen,

es in Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO nicht heißt „dürfen ... nicht zur Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden“, sondern „dürfen ... nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden“, so

die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen auch nicht als Zusätze oder als Teil längerer Bezeichnungen verwendet werden dürften. Dementsprechend führen auch Zusätze zur vermeintlichen Transparenz und Vermeidung einer Irreführung wie die von der Beklagten verwendeten Zusätze „This is not...“, „alkoholfreie Alternative zu ...“, „schmeckt nach...“, „auf Basis von...“ nicht aus dem absoluten Verwendungsverbot der Spirituosenkategorien Rum, Gin und Whisky hinaus. Randnummer 107

  1. c)Die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen sind nicht nach Art. 11 SpirituosenVO als zusammengesetzte Begriffe zulässig. Bei den Bezeichnungen handelt es sich bereits nicht um zusammengesetzte Begriffe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SpirituosenVO, denn danach muss eine vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Anhang I SpirituosenVO mit dem Namen eines Lebensmittels oder einem davon abgeleiteten Adjektiv oder den Begriffen „Likör“ oder „Cream“ kombiniert werden. Daran fehlt es hier. Randnummer 108
  2. d)Die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen stellen auch keine ausnahmsweise zulässigen Anspielungen i.S.d. Art. 12 Abs. 1 oder 2 SpirituosenVO dar, da beide Ausnahmetatbestände aus den bereits erörterten Gründen, die auch für die Produkte ... No. 1 und No. 2 gelten, nicht eingreifen. Dabei kommt es - wie ebenfalls bereits ausgeführt - auf die von der Beklagten angeregten Vorlagefragen an den EuGH nicht an. Randnummer 109
  3. e)Auch dieser Verstoß der Beklagten gegen das Verwendungs- und Anspielungsverbot des Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO als Marktverhaltensregel ist spürbar i.S.d. § 3a UWG. Ein Wettbewerber, der bei der Bezeichnung eines von ihm beworbenen und vertriebenen Getränks eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung des Anhangs I der SpirituosenVO verwendet, ohne

deren Voraussetzungen vorliegen, kann im Wettbewerb einen erheblichen Vorteil erlangen und die Marktchancen der Mitbewerber beeinträchtigen, die das Interesse der Verbraucher für das von ihnen vertriebene Getränk ohne Verwendung dieser Bezeichnungen wecken müssen. Randnummer 110 f) Zur Wiederholungsgefahr trotz angeblicher Änderung des Etiketts und zur Verjährung ist auf die insofern zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu verweisen. Randnummer 111

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung der Beklagten wird unter Einschluss der erstinstanzlichen Verurteilung zuzüglich Kosten bestimmt (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO,
  2. Aufl. 2022, § 708 Rn. 11; KG, Urteil vom 20.02.2019 - 26 U 29/18, juris). Im Gegensatz zum Gläubiger hat der Schuldner keine Möglichkeit, Teilsicherheiten (zur teilweisen Abwendung einer Vollstreckung) zu leisten (BGH, NJW 2015, 77 Rn. 16). Randnummer 112
  3. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO unbeschränkt zuzulassen, da es sich bei der Frage, ob der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 SpirituosenVO im Falle von alkoholfreien Spirituosenalternativen mit einem niedrigen Restalkoholgehalt eröffnet ist, um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, die für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Randnummer 113
  4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist nach § 47 Abs. 1 S. 1, § 51 Abs. 2 GKG festgesetzt worden. Er beläuft sich unter Berücksichtigung der bereits in erster Instanz erfolgten Konkretisierung der Klageanträge 1 und 2 durch Streichung der Worte „insbesondere“ insgesamt auf 28.000,- €.

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