Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Bergedorf, 24. September 2024, 407a C 14/22 nachgehend BGH, 26. Juni 2026, V ZR 124/25, Beschluss Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 24.09.2024, Az. 407a C 14/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 63.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 10.11.2022 zu TOP 4a-d gefassten Beschlüsse. Randnummer 2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist festzustellen, dass dem Kläger mit der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses aufgegeben worden ist, den Betrag innerhalb von 2 Wochen auf das angegebene Konto der Justizkasse Hamburg zu zahlen (Bl. 28 d.A.). Randnummer 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet, da sie jedenfalls nicht innerhalb der von § 45 WEG vorgegebenen Frist erhoben worden sei. Nach § 167 Abs. 1 ZPO sei zur Wahrung der Frist der Eingang der Klageschrift bei Gericht binnen Monatsfrist ausreichend, wenn die Zustellung "demnächst" erfolge. Dies sei hier nicht geschehen. Randnummer 4 Eine Klage sei dann noch "demnächst" zugestellt, wenn sich die einer Partei zuzurechnenden Verzögerungen unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls in einem hinnehmbaren Rahmen hielten. Als hinnehmbar werde regelmäßig eine Verzögerung von bis zu 14 Tagen angesehen, gerechnet ab Ablauf der Anfechtungsfrist. Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses komme es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert habe. Allein dem gerichtlichen Ablauf zuzurechnende Verzögerungen – die es im vorliegenden Verfahren zweifellos an mehreren Stellen gegeben habe – seien bei der Berechnung der 14-Tage-Regel unbeachtlich, sofern der Kläger alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan habe, selbst wenn die Klage erst mehrere Monate später zugestellt werde. Randnummer 5 Einem Kläger sei es dabei gestattet, den Streitwert nicht in der Klageschrift anzugeben, sondern eine Streitwertanfrage des Gerichts abzuwarten, so dass die Zeit, die die Partei zur Beantwortung der Streitwertanfrage auch bei zügiger Bearbeitung benötige, nicht als ihr zuzurechnende schuldhafte Verzögerung angesehen werden könne. Ihr zuzurechnen sei vielmehr nur eine Verzögerung, die dadurch eintrete, dass sie die Streitwertanfrage nicht zügig beantworte. Auch bei einem einfach gelagerten Sachverhalt sei für die Beantwortung einer Streitwertanfrage einschließlich deren Eingang bei Gericht bei der gebotenen zügigen Bearbeitung ein Zeitraum von jedenfalls einer Woche zu veranschlagen. Darüber hinausgehende Verzögerungen seien der Partei anzulasten. Eine Obliegenheit zum Tätigwerden an Wochenenden und an Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester bestehe indes nicht. Bleibe die Vorschussanforderung durch das Gericht aus, dürfe die Klagepartei nicht untätig bleiben, sondern sie müsse nachfragen. Die Frist hierfür betrage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs längstens sechs Wochen. Randnummer 6 Dies zugrunde gelegt, müsse dem Kläger (unter Berücksichtigung der Feiertage) die zwischen dem 04.01.2023 und dem 10.01.2023 eingetretene Verzögerung zugerechnet werden, nachdem der Kläger die Verfügung des Gerichts mit dessen Nachfrage am 23.12.2022 erhalten habe. Der Argumentation des Klägers sei nicht zu folgen, wonach die Nachfrage des Gerichts unzulässig gewesen sei und der Streitwert nach der vorläufigen Festsetzung auch später noch hätte angehoben werden können. Hier komme zum Tragen, dass die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses der Sicherung des Verfahrens diene, die selbst bei einer Anforderung von Gerichtskosten auf den zunächst vom Kläger angegebenen Wert von 30.000,00 € im Vergleich zu dem vom Landgericht festgesetzten Wert von 63.000,00 € nicht hinreichend gegeben wäre. Das Gericht folge ferner nicht der teilweise vertretenen Auffassung, dass einem Kläger zuzugestehen sei, erst mit der Klagebegründung nähere Angaben zum Streitwert zu machen. Randnummer 7 Die Nachfrage des Klägers vom 27.12.2022 erscheine nicht berechtigt bzw. es sei die dadurch weiter eingetretene Verzögerung zu Ungunsten des Klägers zu werten. Denn der – in WEG-Verfahren erfahrene – Kläger habe gewusst, dass er kurz zuvor eine neue Klage eingereicht habe, so dass kein Anlass für die Annahme bestanden habe, dass das in der Verfügung des Gerichts genannte Aktenzeichen etwa irrtümlich genannt worden sei. Dass dem Kläger durch das Gericht nicht bereits davor und unabhängig von der Nachfrage des Gerichts das Aktenzeichen des neuen Verfahrens genannt worden sei, sei unschädlich. Weder wäre dies üblich noch trage der Kläger vor, dass es eine solche gesonderte Mitteilung in einem seiner weiteren Klageverfahren gegeben hätte. Jedenfalls sei die zwischen dem 04.01.2023 und dem 10.01.2023 eingetretene Verzögerung damit dem Kläger zuzurechnen. Randnummer 8 Der Kläger sei sodann im Zeitraum vom 10.01.2023 bis jedenfalls zum 08.03.2023 – dem Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht – und damit deutlich länger als sechs Wochen untätig geblieben und habe sich beim Gericht nicht nach der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses erkundigt. Jedenfalls wirke sich die über den Zeitraum von sechs Wochen eingetretene Verzögerung zu Lasten des Klägers aus, da er der ihm jedenfalls seit dem 22.02.2023 zukommenden Obliegenheit einer Nachfrage nicht entsprochen habe. Die zwischen dem 08.03.2023 – dem Tag des Zugangs der Kostenanforderung beim Kläger – und dem 22.03.2023 – dem Tag der Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.03.2023 – eingetretene Verzögerung sei ebenfalls jedenfalls teilweise zu Lasten des Klägers zu gewichten. Randnummer 9 Zwar sei eine Beschwerde nach § 67 GKG nicht fristgebunden, wie der Kläger zu Recht vortrage. Außerdem entfalte eine Beschwerde nach § 67 GKG mangels Verweises auf § 66 Abs. 7 GKG aufschiebende Wirkung. Dies bedeute allerdings nicht, dass dem Kläger im vorliegenden Fall und angesichts der bereits eingetretenen Verzögerung eine länger als eine Woche zuzugestehende Überlegungsfrist seit dem Erhalt der Kostenanforderung einzuräumen gewesen wäre, um zunächst die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen. Randnummer 10 Vielmehr hätte der Kläger mangels anders lautenden Vortrags den mit Verfügung vom 07.03.2023 angeforderten Kostenvorschuss spätestens am 15.03.2023 zahlen können und müssen oder bereits am 15.03.2023 die von ihm erhobene Beschwerde einlegen müssen. Hätte sich der vom Kläger eingezahlte Vorschuss — wie geschehen — im Rahmen einer späteren Überprüfung als zu hoch erwiesen, wäre ihm der insoweit von ihm zu viel verauslagte Betrag von gut 11.000,00 € zurückerstattet worden. Randnummer 11 Das Gericht habe in diesem Zusammenhang ferner zumindest Zweifel daran, dass die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts statthaft i.S.d. § 67 GKG gewesen sei, da die Zustellung der Klagschrift lediglich gemäß Schreiben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht worden sei. Randnummer 12 Hierauf komme es jedoch nach dem zuvor Gesagten nicht entscheidend an. Dass der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nach dem Erhalt des Beschlusses des Landgerichts am 17.08.2023 auch ohne erneute Zahlungsaufforderung des Gerichts mit Wertstellungsdatum vom 28.08.2023 eingezahlt habe, führe in der Gesamtschau nicht zu einem anderen Ergebnis, da der Kläger hierdurch nicht die vorher ihm zuzurechnende Verzögerung "kompensieren" könne. Randnummer 13 Insgesamt sei damit eine dem Kläger zuzurechnende mehr als 14-tägige Verzögerung der Zustellung der Klage eingetreten, die in der Gesamtbetrachtung dazu führe, dass die Zustellung nicht mehr "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO geschehen sei, so dass die materielle Klagefrist des § 45 WEG nicht eingehalten worden sei. Randnummer 14 Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus, da die Säumnis des Klägers nicht unverschuldet i.S.d. § 233 ZPO gewesen sei. An einem Verschulden fehle es nur dann, wenn die Säumnis unter Berücksichtigung der im Verkehr erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt nicht habe abgewendet werden können. Rechtsunkenntnis bzw. ein Rechtsirrtum sei grundsätzlich kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund. Für ein anzunehmendes Verschulden genüge jede Form von Fahrlässigkeit; abzustellen sei auf die üblicherweise allgemein zu erwartende Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei. Nach dem zuvor Gesagten hätte der Kläger jedenfalls wissen müssen und – angesichts seiner eigenen Prozesserfahrung – auch wissen können, dass die durch sein Prozessverhalten eingetretenen Verzögerungen zu einem Fristversäumnis hinsichtlich der Zustellung der Klage führen könne. Randnummer 15 Gegen das ihm am 25.09.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 25.10.2024 bei Gericht eingereichten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründung bis zum 27.12.2024 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet. Randnummer 16 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Klagschrift demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei. Das Urteil sei daher fehlerhaft. Das erstinstanzliche Gericht habe es in dem angegriffenen Urteil pflichtwidrig unterlassen, die ihm zurechenbare Verzögerung auszurechnen und dieses Ergebnis dann einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Dies sei in der Berufungsinstanz nachzuholen und führe dazu, dass die ihm vorwerfbare Verspätung, die über die Anzahl von 14 Tagen hinausgehe, gering sei und sich nach den Umständen des Einzelfalles in einem noch hinnehmbaren Rahmen halte. Dies sei der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten, der dabei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen habe. Randnummer 17 Aus seiner Sicht sei Folgendes zu berücksichtigen: Randnummer 18 Für die Beantwortung der Streitwertanfrage einschließlich deren Eingang bei Gericht sei nach der Rechtsprechung ein Zeitraum von jedenfalls einer Woche zu veranschlagen. Bei Berechnung dieser Frist seien Wochenendtage, Feiertage sowie Heiligabend und Silvester nicht einzurechnen. Es sei aus seiner Sicht daher allenfalls von einer 7-tägigen Verspätung vom 04.01.2023 bis zum 10.01.2023 auszugehen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände sei aber zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Beschaffung der erforderlichen Informationen für die von ihm beantragte Teilanfechtung der drei Wohngeldabrechnungen für 2019, 2020 und 2021 innerhalb einer einwöchigen Frist nicht in zumutbarer Weise zu erledigen gewesen sei. Randnummer 19 Nach Eingang seiner "Berufungsbegründung" am 10.01.2023 bei dem erstinstanzlichen Gericht sei der Zugang des Streitwertbeschlusses und der Vorschussanforderung bei ihm bis zum 08.03.2023 ausgeblieben. Bleibe die Vorschussanforderung durch das Gericht aus, dürfe die Klagepartei nach der derzeitigen BGH-Rechtsprechung nicht untätig bleiben, sondern sie müsse nachfragen. Die Frist hierfür betrage nach einem vom erstinstanzlichen Gericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes längstens 6 Wochen. Zutreffend stelle das erstinstanzliche Gericht fest, dass er im Zeitraum vom 11.01.2023 bis zum 08.03.2023, dem Zeitpunkt des Eingangs seines Antrages auf Akteneinsicht, länger als 6 Wochen untätig geblieben sei. Unzutreffend stelle das erstinstanzliche Gericht aber fest, dass ihm die Verzögerungstage vom 05.03.2023 bis zum 08.03.2023 zuzurechnen seien. Die Nachfragepflicht des Klägers ende nämlich zu dem Zeitpunkt, an dem das erstinstanzliche Gericht die unterlassene Rechtshandlung, die Festsetzung des Streitwertes und die Anforderung des Kostenvorschusses, vorgenommen habe. Dies sei der Tag des Erlasses des Streitwertbeschlusses gewesen, der auf den 05.03.2023 datiere. Ihm könnten Versäumnisse nur zugerechnet werden, soweit sich feststellen lasse, dass die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt habe, das Unterlassen also kausal für die Verzögerung der Zustellung geworden sei. Hätte er sich vor dem bei ihm am 08.03.2025 zugegangenen Streitwertbeschluss und der Kostenforderung bereits am 05.03.2023, am 06.03.2023 oder am 07.03.2023 beim Amtsgericht nach dem Verbleib des Streitwertbeschlusses und der Kostenanforderung erkundigt, hätte dies den Verfahrensgang objektiv nicht mehr verkürzt, da der Streitwertbeschluss bereits am 05.03.2023 erlassen worden sei. Die 6-wöchige Erkundigungsfrist für ihn als Kläger habe also am 11.01.2023 zu laufen begonnen und am 21.02.2023 geendet. Der ihm vorzuwerfende Verzögerungszeitraum gehe somit vom 22.02.2023 bis zum 04.03.2023 und betrage 10 Tage. Die weitere von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellte Verzögerung, weil er seine Streitwertbeschwerde anstatt zum 15.03.2023 erst am 22.03.2023 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingereicht habe, betrage maximal 2 Tage. Randnummer 20 Auch bei Berechnung dieser Frist dürften Wochenendtage und Feiertage nicht eingerechnet werden. Diese Frist habe somit einen Tag nach der Zustellung des Streitwertbeschlusses und der Kostenanforderung zu laufen begonnen, also am 09.03.2023. In die Berechnung dieser Wochenfrist fielen die folgenden Werktage: Donnerstag, der 09.03.2023, Freitag, der 10.03.2023, Montag, der 13.03.2023, Dienstag, der 14.03.2023, Mittwoch, der 15.03.2023, Donnerstag, der 16.03.2023 und Freitag, der 17.03.2023. Hätte er also am Freitag, den 17.03.2023 den Kostenvorschuss zur Überweisung bei seiner Bank aufgegeben, wäre ihm keine Verzögerung vorwerfbar gewesen. Er habe sich aber wegen der horrenden und nicht nachvollziehbaren Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Gerichts dazu entschlossen, stattdessen Streitwertbeschwerde einzulegen. Diese wäre dem Gericht frühestens am Montag, den 20.03.2023 zugegangen. Es blieben folglich als mögliche Verspätungstage Dienstag, der 21.03.2023 und Mittwoch, der 22.03.2023 übrig. Diese beiden Verspätungstage seien ihm aber nicht zuzurechnen, weil das erstinstanzliche Gericht ihn mit dem am 08.03.2024 zugegangenen Streitwertbeschluss eine Zahlungsfrist für die einzuzahlenden Gerichtskosten von 14 Tagen gesetzt habe. Bei der Prüfung einer der Partei zuzurechnenden Verzögerung sei zu beachten, dass die eingeräumte Frist bis zum letzten Tag ausgenutzt werden dürfe. Bei Einhaltung der gerichtlich gesetzten 14-tägigen Frist könne ihm daraus kein Verzögerungsvorwurf gemacht werden. Randnummer 21 Es ergäben insgesamt maximal 17 Tage Verspätung und es verblieben unter Ansehung der zulässigen Verspätung von 14 Tagen 3 Tage fristschädliche Verspätung, die einer Gesamtwürdigung zu unterziehen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretene Nachfragepflicht vor Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses für nicht anwaltliche vertretene Kläger nicht verfassungsgemäß sei. Durch diese Rechtsprechung werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör und Gleichbehandlung verletzt. Sie sei einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger weder zumutbar noch erkennbar und dürfe deshalb nicht angewendet werden. Die vom BGH postulierte Nachfragepflicht verletze auch die grundgesetzlichen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit. Darüber hinaus sei aus seiner Sicht zu berücksichtigen, dass es eine Dienstpflichtverletzung der erstinstanzlich zuständigen Richterin darstelle, dass sie seine Klage über den 21.02.2023 hinaus nicht bearbeitet und weiter liegen gelassen habe. Einen nicht anwaltlich vertretenen Kläger im Fall einer solchen Verletzung der Dienstpflicht mit dem Totalverlust seines Anspruches auf rechtliches Gehör zu bestrafen, weil er nicht bei Gericht innerhalb von 6 Wochen nachgefragt habe, sei für ihn nicht zumutbar und unverhältnismäßig. Das kollidierende Interesse des Prozessgegners, schnellstmöglich zu erfahren, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung angefochten und in der Schwebe seien, rechtfertige den Totalverlust des rechtlichen Gehörs für nicht anwaltlich vertretene Kläger nicht, wenn wie hier die Ursache des Rechtsverlustes in einer Dienstpflichtverletzung des angerufenen Gerichts liege. Der Bürger müsse sich grundsätzlich auf pflicht- und gesetzmäßiges Handeln der Gerichte verlassen können. Die BGH-Rechtsprechung zur Nachfragepflicht habe zur Folge, dass das zur Entscheidung berufene Gerichte Akten bewusst oder unbewusst liegen lassen könne, um das Verfahren bei unliebsamen Klägern ohne die eigentliche Sachbehandlung zu beenden. Die Länge der Frist zur Nachfrage müsse sich deshalb an dem natürlichen Empfinden des durchschnittlich verständigen Bürgers bemessen. Den nicht anwaltlich vertretenen Bürger mit einer Frist von maximal 6 Wochen mit einem Rechtsanwalt gleich zu behandeln, sei unangemessen. Diese Frist sei zu knapp, in Ansehung der tatsächlichen gerichtlichen Verfahrensdauern sei eine Frist von mindestens 2-3 Monaten angemessen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der BGH nunmehr mit Urteil vom 25.10.2024 - V ZR 17/24 eine Nachfragepflicht von einem Jahr angenommen habe, wenn der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht und insbesondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß eingezahlt habe. Die lange Laufzeit der Frist mache deutlich, dass sich der BGH nunmehr eher an einem natürlichen Empfinden des verständigen Bürgers orientiere als an der Fristenorganisation einer Rechtsanwaltskanzlei wie bei der 6-Wochen-Nachfragefrist zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses. Randnummer 22 Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände wäre zudem zu berücksichtigen, dass sich die ihm vorwerfbare, geringfügige Überschreitung der Verzögerungsfrist um 3 Tage in dem über 10 Monate andauernden Zustellungsprozess nicht kausal auf die lange tatsächliche Verfahrensdauer ausgewirkt habe. Das werde auch daran deutlich, dass er nach der Entscheidung des Landgerichts über seine Beschwerde die Gerichtskosten selbst errechnet und diese am 26.08.2023 eingezahlt habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Klage zugestellt werden müssen. Bis zur tatsächlichen Zustellung habe die zuständige Richterin jedoch weitere 7 Wochen verstreichen lassen. Der Beklagtenvertreter habe dann anlässlich der Verhandlung vom 12.09.2023 in anderer Sache nachgefragt, was es mit dem Beschluss des Landgerichts Hamburg zu einer Streitwertbeschwerde auf sich habe und warum er keine Klage zugestellt bekommen habe. Gleichwohl sei die Klage zunächst nicht zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25.09.2023 habe er beim Gericht erneut nachgefragt, ob die Klage der Beklagten nunmehr zugestellt worden sei. Auch auf diese Nachfrage habe die zuständige Richterin eine Antwort nicht für erforderlich gehalten und ebenso keinen Grund gesehen, die Klage zeitnah zuzustellen. Die Zustellung der Klage sei erst am 16.10.2023 erfolgt, also noch einmal 3 Wochen später. Randnummer 23 Sollte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Klage nicht demnächst zugestellt worden sei, wäre aus seiner Sicht angesichts der widersprüchlichen Rechtsprechung des BGH die Revision zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Nachfragepflicht vor Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger zu stellen seien, habe grundsätzliche Bedeutung und stelle sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 das am 24.09.2024 verkündete und am 25.09.2024 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf, Az.: 407a C 14/22 aufzuheben und Randnummer 26 1. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.11.2021 zu TOP 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.