Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - Asylbewerberleistungen - Leistungsausschluss - Gewährung und Fortbestehen internationalen Schutze
§ 4Abs.
1 Satz
Abs. 2 [AsylbLG] (§ 1 Abs. 4 Satz 4 AsylbLG) . Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den § 3 Absatz 1 Satz
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oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist (§ 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG) . Randnummer 24 Im Rahmen des Eilverfahrens kann nicht endgültig geklärt werden kann, ob durchgreifende Zweifel an der Verfassungskonformität des Rechtsfolgenkonzepts des § 1 Abs. 4 Satz 1 bis 7 AsylbLG bereits insgesamt zur Unanwendbarkeit der Vorschrift und damit zu einem Leistungsanspruch des Antragstellers führen (hierzu (1]) oder ob im konkreten Einzelfall der in verfassungskonformer Auslegung dem Antragsteller Überbrückungsleistungen § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG bis zur Ausreise zu gewähren wären (hierzu (2]) . Randnummer 25
(1)Das Gericht teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, wonach erhebliche Zweifel am Rechtsfolgenkonzept der Anspruchseinschränkungen bestehen (vgl. Frerichs in: jurisPK-SGB XII,
- Aufl., § 1 AsylbLG, Rn. 216 Stand: 15.04.2026 m.w.N.; zur Parallelvorschrift des § 1a Abs. 1 Spitzlei in: BeckOK AuslR,
- Ed. 1.1.2026, AsylbLG § 1a Rn. 10 m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.10.2025 - L 8 AY 17/25 B ER, Rn. 27 f. m.w.N.; SG Hamburg vom 9.6.2026 - S 61 AY 301/26 ER ; wohl auch Leopold in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 1a AsylbLG Rn. 35 ff.) . Für die Vorgängerregelung des § 1a AsylbLG (in der bis zum 28.2.20215 geltenden Fassung) hatte das BVerfG festgestellt, dass diese Vorschrift einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich war, da nach dem Wortlaut vorgesehen war, dass Leistungen gewährt werden konnten, soweit sie im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten waren. Damit war im Einzelfall in verfassungskonformer Auslegung die vollständige Deckung des Bedarfs möglich (vgl. BVerfG vom 12.5.2021 - 1 BvR 2682/17, Rn. 24; s. auch BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R) . Denn eine Trennung zwischen Leistungen zur Sicherung der physischen und der soziokulturellen Existenz stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken. Vielmehr ist die grundrechtliche Gewährleitung zwingend einheitlich zu verstehen (BVerfG aaO, Rn. 24; s. auch zum angemessenen Lebensstandard als Ausprägung der Menschenwürde EuGH vom 4.6.2026 - C-621/24, Rn. 60 f. unter Verweis auf EuGH vom 12.11.2019 - C-233/18) . Einer solchen Auslegung dürfte § 1 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG sowie § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG jedoch nicht mehr zugänglich sein (so aber Bayerisches LSG vom 28.7.2025 - L 11 AY 56/25 B ER sowie zu § 1a AsylbLG vom 10.3.2025 - L 11 AY 58/24 B ER unter Verweis auf die „dem Wortlaut nach bedarfsbezogene Rechtsfolge“; zu § 1a AsylbLG Hessisches LSG vom 26.2.2020 - L 4 AY 14/19 B ER, Rn. 49 f.) . § 1 Abs. 4 Satz 4 AsylbLG verweist für die Überbrückungsleistungen auf § 1a Abs.
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Abs. 2 AsylbLG. Damit werden allein Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (§ 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) und lediglich im Einzelfall andere Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (§ 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG) . Auf andere Leistungen z.B. nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 6 AsylbLG wird nicht verwiesen. § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG verweist in seiner aktuellen Fassung ebenfalls ausdrücklich nur auf die Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG und § 4 sowie Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern, die im Einzelfall gewährt werden können. Ausgeschlossen ist damit insbesondere der notwendige persönliche Bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG und die sonstigen Leistungen nach § 6 AsylbLG, die im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Der Wortlaut entspricht dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen (vgl. zu § 1a AsylbLG, BT-Drs. 18/6185, S. 44; sowie zur Neuregelung des § 1 Abs. 4 ab dem 31.10.2024, BT-Drs. 20/12805, S. 31) und dürfte einer verfassungskonformen Auslegung gegen den Wortlaut entgegenstehen (BVerfG vom 1812.2023 - 2 BvL 7/16, Rn. 24) . Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, ob die Leistungseinschränkung, die im konkreten Einzelfall dazu führen kann, dass Bedarfe ungedeckt sind und nach der gesetzlichen Regelung nicht gedeckt werden können, insgesamt verfassungskonform ist (vgl. zu § 1a Abs. 1 AsylbLG, LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.10.2025 - L 8 AY 17/25 B ER, Rn. 27 f. m.w.N.). Randnummer 26
(2)Zugleich dürfte aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorliegend in verfassungskonformer Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 6 2. HS AsylbLG eine Gewährung von Überbrückungsleistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus anzunehmen sein. Dem Antragsteller dürfte eine unmittelbare, freiwillige Rückreise nach Griechenland tatsächlich jederzeit möglich sein (hierzu (a]) . Es bestehen jedoch Zweifel hinsichtlich der Frage, ob er hierauf im konkreten Einzelfall, ähnlich wie ein Unionsbürger verwiesen werden darf oder ob nicht vielmehr unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben eine Unzumutbarkeit der Rückreise anzunehmen ist (hierzu (b]) . Randnummer 27 (
- a)Der Antragsteller ist aktuell sowohl im Besitz eines ihm von den griechischen Behörden ausgestellte Reisepass für Flüchtlinge (Blauer Reisepass) als auch eines gültigen Aufenthaltstitels. Anhaltspunkte, warum ihm eine jederzeitige freiwillige Rückreise vor diesem Hintergrund nicht möglich sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 28 (
- b)Es bestehen jedoch Zweifel daran, ob dem Antragsteller aufgrund der - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - in Griechenland zu erwartenden Situation eine freiwillige Rückreise zuzumuten ist. Randnummer 29 Die Frage der Zumutbarkeit einer Mitwirkungshandlung, deren Nichtbeachtung zum vollständigen Ausschluss von existenzsichernden Sozialleistungen führen kann, ist zu unterscheiden von der Frage, ob im konkreten Fall Abschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, die der zwangsweisen Durchsetzung einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen. Dies folgt bereits aus der Grundkonzeption des AsylbLG, das stets die Gewährung existenzsichernder Leistungen auch dann vorsieht, wenn nach Abschluss des Asylverfahrens die vollziehbare Ausreisepflicht festgestellt wurde (vgl. bereits § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG i d. F. vom 30.6.1993; nunmehr § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG) . Gleichwohl knüpft das AsylbLG in dieser Konstellation keine erweiterten Einschränkungen der Leistungen an den Umstand, dass die Ausländer ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, sondern werden Grundleistungen nach dem AsylbLG gewährt. Dem Gesetz ist entsprechend nicht die Wertung zu entnehmen, für die gesamte Personengruppe der "nur" geduldeten Ausländer kämen, weil es ihnen möglich und zumutbar wäre, nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens auszureisen, nur abgesenkte Leistungen in Betracht (vgl. BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R, Rn. 32) . Den Leistungsberechtigten trifft dann regelmäßig nur eine individuelle Obliegenheit, die Voraussetzungen für eine Rückkehr in sein Heimatland durch die von seiner Seite erforderlichen Handlungen zu schaffen; allein an den Verstoß hiergegen ist die eingeschränkte Gewährung von Leistungen geknüpft. Dass dadurch ausländerrechtliche Pflichten mit dem Leistungsrecht des AsylbLG verknüpft werden, ist von Verfassungs wegen ebenso wenig zu beanstanden (BSG aaO. Rn. 33) wie der Umstand, dass im Einzelfall das Sozialrecht engere Vorgaben an die Leistungsgewährung stellt, als durch das Ausländerrecht vorgegeben sind (vgl. BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R, Rn. 41 m.w.N.). Randnummer 30 Etwas anderes gilt nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG hingegen für Ausländer, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde. Diesen stehen nach dem gesetzgeberischen Regelfall lediglich für zwei Wochen abgesenkte Überbrückungsleistungen zu und lediglich im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage weitere Leistungen. Ausgehend von der gesetzgeberischen Grundkonzeption sind bei der Auslegung dieser Härtefallregelung verfassungsrechtliche Vorgaben in besonderem Maße zu beachten: Danach sind die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vom Staat im Rahmen seines Auftrages zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung ist auch zur Erreichung anderweitiger Ziele nicht zu relativieren (BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16, Rn. 120 ff.; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, Rn. 95) . Zugleich verwehrt das Grundgesetz dem Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16, Rn. 123) . Zu den zumutbaren Mitwirkungshandlungen zählt der Einsatz aktuell verfügbarer Mittel aus Einkommen und Vermögen, aber auch die aktive Mitwirkung zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, sofern sie eine verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit darstellt, d.h. die an einem legitimen Ziel ausgerichteten Mitwirkungspflichten müssen geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16, Rn. 128; BVerfG vom 9.2.2001 - 1 BvR 781/98, Rn. 21) . Zulässig kann auch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe sein (vgl. BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R, Rn. 38) . So ist im Fall von Unionsbürgern, die von Sozialleistungen in Deutschland ausgeschlossen sind, mittlerweile geklärt, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit. a und b Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und § 23 Abs. 3 und 3a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) nicht zu einer Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums führt. Keine Aussage trifft die Entscheidung jedoch auf die im vorliegenden Fall zu beurteilende Konstellation. Vielmehr wird in der Entscheidung zur Abgrenzung gerade auf die Situation von Leistungsempfängern nach dem AsylbLG, denen eine Rückkehr in das Herkunftsland nicht zumutbar ist, verwiesen (BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R, Rn. 40; vgl auch BVerfG vom 8.10.2024 - 1 BvR 2006/24, Rn. 13). Randnummer 31 Verfassungskonform dürfte eine Absenkung bzw. der Ausschluss von Leistungen für Ausländer, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, daher nur dann sein, wenn die Anforderung zur Ausreise in den Staat, in dem internationaler Schutz gewährt wurde, auch im konkreten Einzelfall eine Handlung darstellt, die geeignet und zumutbar ist. Dies dürfte in der Regel nur anzunehmen sein, wenn den Personen dort, wie Inländern der Zugang zu - ggf. in abgesenktem Umfang zustehenden - Sozialleistungen gewährt wird. Denn nur dann dürften die Ausführungen des BSG zum Leistungsausschluss von Unionsbürgern übertragbar sein (a.A. Bayerisches LSG vom 28.7.2025 - L 11 AY 56/25 B ER, Rn. 18) . Entsprechend wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der bloße Verbleib im Bundesgebiet oder die Aussicht auf geringere Leistungen im schutzgewährenden Mitgliedstaat keine außergewöhnliche Härte begründen könne (vgl. BT-Drs. 20/12805, S. 31) . Diese gesetzgeberische Annahme steht im Einklang auf dem europäischen Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10, Rn. 78 ff.). Danach ist zu vermuten, dass die Behandlung von anerkannten Schutzberechtigten in anderen Mitgliedstaaten nach den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der GRC entspricht und insbesondere auch die konkreten Vorgaben zur sozialen Absicherung nach den Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) eingehalten werden. Danach sind der Zugang zu Beschäftigung sowie zu Sozialhilfeleistungen und zur medizinischen Versorgung im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren. Jedoch ist auch nach der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass die Vermutung, dass im anderen Mitgliedstaat eine soziale Absicherung stattfindet, die den europäischen Vorgaben entspricht (vgl. zu dessen Umfang EuGH vom 4.6.2026 - C-621/24, Rn. 59 ff.) , im Anwendungsbereich des Unionsrechts widerlegt werden kann (vgl. EuGH vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Rn. 36) . Randnummer 32 Dies berücksichtigend, dürfte eine Unzumutbarkeit zur freiwilligen Ausreise zumindest in den Konstellationen anzunehmen sein, in denen die nationalen Regelungen in dem Land, in das eine freiwillige Rückreise erfolgen soll, den europarechtlich vorgegeben Schutzstandard nach der Qualifikations-RL nicht genügen oder in denen im konkreten Einzelfall überwiegend wahrscheinlich ist, dass die international Schutzberechtigten im Fall einer freiwilligen Ausreise für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach der Rückreise faktisch von jeglichen Sozialleistungen ausgeschlossen sind und eine Bedürftigkeit nicht unmittelbar durch ungehinderten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt vermindert oder vermieden werden kann. Randnummer 33 Nach dieser Maßgabe dürfte im vorliegenden konkreten Einzelfall die freiwillige Rückreise keine zumutbare Mitwirkungshandlung darstellen. Randnummer 34 Das Gericht hält es bereits für möglich, dass die griechischen Regelungen, die zwar rechtlich für eigene Staatsangehörige und international Schutzberechtigte an die gleichen Voraussetzungen anknüpfen dürften, international Schutzberechtigte mittelbar diskriminieren und entsprechendes das europarechtlich vorgegebene Schutzniveau nicht gewährleisten. Denn eine mittelbare Diskriminierung kann sich z.B. auch aus Vorgaben zur Erfüllung von legalen Voraufenthalten für die Inanspruchnahme von Leistungen ergeben (vgl. zur Europarechtswidrigkeit der italienischen Vorgabe der zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitzverpflichtung vor Inanspruchnahme von Sozialleistungen, EuGH vom 7.5.2026 - C-747/22; 29.7.2024 - C-112/22 u.a.) . Zwar wird vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2025 ausgeführt, dass das Mindesteinkommen (EEE) keine Bedingung bezüglich der Länge eines vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthalts in Griechenland stelle. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23.10.2025 (1 C 11.25, Rn. 75) . Dort heißt es wörtlich: Randnummer 35 „Die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach international Schutzberechtigte unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Staatsangehörige haben, derartige Ansprüche (auch) für international Schutzberechtigte aber in der Regel einen rechtmäßigen und längerfristigen Aufenthalt in Griechenland voraussetzen, Schwierigkeiten beim Zugang zu den Leistungen wegen bürokratischer Hürden bestehen und sie jedenfalls in den ersten sechs Monaten vom staatlichen Mindesteinkommen ausgeschlossen sind […], entsprechen der aktuellen Erkenntnislage.“ Randnummer 36 Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen zur Beurteilung dieser Tatsachensituation sind dabei auf einem Stand vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dies betrifft insbesondere die in Bezug genommene Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, Version 12 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 30.7.20205 (G 23/25), sodass die Ausführungen des BVerwG auch nicht erkennbar auf eine im Vergleich zum nachträglich ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts geänderte Tatsachengrundlage gestützt sein dürften. Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen. Randnummer 37 Denn zumindest dürfte es nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller im Fall einer freiwilligen Ausreise für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach der Rückreise faktisch von jeglichen Sozialleistungen ausgeschlossen wäre und ihm kein ungehinderter Zugang zum Arbeits- oder Wohnungsmarkt zur Verfügung steht, um seine Bedürftigkeit unmittelbar abzuwenden. Im Gegensatz zu den vom SG Dortmund (Beschluss vom 26.2.2026 - S 26 AY 8/26 ER; Beschluss vom 23.2.2026 - S 26 AY 3/26) zu beurteilenden Sachverhalten, in denen internationaler Schutz in Rumänien bzw. Bulgarien gewährt wurde und die Antragsteller nach den Ausführungen der Entscheidung gleichen Zugang zu Sozialleistungen genießen wie rumänische bzw. bulgarische Staatsangehörige (s. auch zu Spanien, SG Reutlingen vom 28.11.2025 - S 4 AY 2429/25 ER) , dürfte eine solche Situation für Schutzberechtigte, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, nicht anzunehmen sein. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2025 ausgeführt, dass der Antragsteller vom Zugang zum regulären Arbeitsmarkt, der Inanspruchnahme von Sozialleistungen und auch der kostenfreien medizinischen Versorgung für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum faktisch ausgeschlossen wäre und zudem kein Zugang zum regulären Arbeits- und Wohnungsmarkt besteht. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Hamburg im konkreten Einzelfall decken sich mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 16.4.2025 (1 C 18.24, Rn. 27) . Dort heißt es u.a. wörtlich: Randnummer 38 „Für den legalen Aufenthalt in Griechenland, den Zugang zu existenzsichernden Leistungen und zum legalen Arbeitsmarkt sind für anerkannte Schutzberechtigte eine Reihe von Dokumenten (u. a. Aufenthaltserlaubnis, Reiseausweis, Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer) erforderlich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl <BFA>, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 9, 17. Dezember 2024 - im Folgenden BFA, Länderinformation Version 9 -, S. 23 ff.). Die vom Berufungsgericht (UA S. 14 ff. <juris Rn. 50 ff.>) und einigen divergierenden Gerichten (OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371/21 - juris Rn. 58 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A - juris Rn. 102; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 81/22 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - 3 B 54.19 - juris Rn. 24 ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 - juris Rn. 53 ff.) festgestellten erheblichen Herausforderungen bei der Erlangung dieser Dokumente, die durch hohe Verwaltungshürden und schwerwiegende Verzögerungen im Ausstellungsverfahren verursacht sind, bestehen nach der aktuellen Erkenntnislage fort (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 10 ff.; BFA, Länderinformation Version 9, S. 23 ff.). Schutzberechtigte sind deshalb über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen, aber auch vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen“ Randnummer 39 Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, ob dem Antragsteller die Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Griechenland – anders als griechischen Staatsangehörigen – unmittelbar nach seiner Rückkehr möglich wären oder er ungehinderten Zugang zum legalen Arbeits- und Wohnungsmarkt hätte und er daher auf ein Verhalten verwiesen werden könnte, das als Ausprägung der Selbsthilfemöglichkeit weder geeignet noch zumutbar sein dürfte (so auch SG Hamburg vom 9.6.2026 - S 61 AY 301/26 ER ) . Hieran ändert auch nicht der Umstand etwas, dass der Antragsteller über einen gültigen Konventionspass und eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt. Denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass allein der Besitz dieser Dokumente einen unmittelbaren Zugang zu Sozialleistungen oder zum Arbeits- und Wohnungsmarkt ermöglicht. Randnummer 40 Vor diesem Hintergrund dürfte dem Antragsteller aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zur Überwindung der überwiegend wahrscheinlichen besonderen Härte und zur Deckung der bis zur Ausreise zeitlich befristeten Bedarfslage zumindest ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen zustehen. Randnummer 41 c. Die Höhe der vorläufig zu gewährenden (Überbrückungs-)Leistungen bestimmt sich ebenfalls im Wege der Folgenabwägung aufgrund der Zweifel an der Verfassungsgemäßheit am Rechtsfolgenkonzept des § 1 Abs. 4 AsylbLG (vgl. bereits oben unter 3. b.
(1); LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.10.2025 - L 8 AY 17/25 B ER, Rn. 25) nach §§ 3, 3a AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1 (s. auch zu den europarechtlichen Vorgaben des angemessenen Lebensstandards EuGH vom 4.6.2026 - C-621/24, Rn. 55 ff. sowie zu den verfassungsrechtlichen Zweifeln an der gesetzlich geregelten Regelbedarfsstufe 2 in Sammelunterkünften, BSG vom 26.9.2024 - B 8 AY 1/22 R) . Dem Antragsteller droht bereits im Fall einer rechtswidrigen Anspruchseinschränkung nach § 1 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 1a Abs.
§ 4Abs. 1 Satz 1 Asylb
LG eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Grundrechte (vgl. BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16, Rn. 120) , während auf Seiten der Antragsgegnerin ein (unter Umständen sogar nur vorübergehender) finanzieller Verlust steht. Eine Verletzung der grundrechtlichen Gewährleistungen, auch wenn sie nur möglich oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG vom 25.2.2009 - 1 BvR 120/09, Rn. 11) . Randnummer 42 4. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem existenzsichernden Charakter der begehrten Leistungen. Er entfällt auch nicht dadurch, dass dem Antragsteller von der Antragsgegnerin laufend sog. Billigkeitsleistungen gewährt werden, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Eine solche Leistung wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss und ein Hilfebedürftiger nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden darf, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist (vgl. BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, Rn. 65) . Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Hauptantrag, der im Fall des Obsiegens eine zusätzliche Leistungsgewährung von Grundleistungen für rund zwei Monate rückwirkend zur Folge gehabt hätte, nicht durchgedrungen ist.