GB bedarf. Hilfsweise begehrt er die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine solche Genehmigung zu erteilen. Randnummer 2 Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks A-Straße … (Flurstück … der Gemarkung Bahrenfeld). Das Grundstück (im Folgenden auch: Vorhabengrundstück) ist ein Eckgrundstück, das im Osten an die A-Straße und im Norden an die B-Straße grenzt. Es ist mit einem etwa 6 m breiten zweigeschossigen Endreihenhaus mit Satteldach bebaut, an dessen Nordseite sich ein im Jahr 2016 errichteter etwa 5 m breiter eingeschossiger Anbau mit Satteldach anschließt, dessen Vorderseite zur A-Straße hin gegenüber dem Hauptgebäude um etwa einen halben Meter zurückversetzt ist. Randnummer 3 Der an der A-Straße gelegene Vorgartenbereich ist etwa 3 m bis 3,5 m tief und etwa 11 m bis 12 m breit. Der vor dem nördlichen Anbau gelegene Teil, der fast die Hälfte der Vorgartenfläche ausmacht, wird im Wesentlichen durch einen von der B-Straße anfahrbaren gepflasterten – ebenfalls im Jahr 2016 angelegten – Pkw-Stellplatz mit einer Größe von ca. 3 m x 5,5 m eingenommen. Auf dessen – von der B-Straße aus gesehen – linker Seite steht ein als Solitär gepflanzter Weißdornhochstamm; rechts befindet sich unmittelbar vor der Außenwand des Anbaus ein schmales, niedriges Hochbeet. Randnummer 4 Das Grundstück ist Teil der sogenannten Steenkamp-Siedlung in Hamburg-Bahrenfeld, einer zwischen 1914 und 1930 in der damals selbstständigen preußischen Großstadt Altona angelegten Gartenstadt. Randnummer 5 Es befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans Bahrenfeld vom 22. Januar 1952, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. 1955, S. 61), in der Fassung der 2. Änderung vom 13. September 1960 (HmbGVBl. S. 408). Dieser setzt für das Grundstück die Baustufe W 2 o (Wohngebiet, 2 Vollgeschosse, offene Bauweise) fest. Randnummer 6 Das Grundstück liegt darüber hinaus im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Bahrenfeld (Steenkamp-Siedlung) vom 26. Oktober 2001 (HmbGVBl. S. 429).
1 Satz 1 der Verordnung (im Folgenden auch: Steenkamp-Verordnung) bedürfen im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Genehmigung.
1 Satz 3 der Verordnung darf die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. § 3 der Verordnung legt fest, dass beim Errichten, Ändern und Instandhalten von baulichen Anlagen Maßstäbe, Dachformen und Fassaden sowie Farben und Baustoffe der vorhandenen Bebauung anzupassen sind, soweit sie dem Milieubereich das besondere Gepräge geben. Die §§ 4 bis 6a der Verordnung legen Vorgaben für die Gestaltung der Gebäude (§§ 4 bis 4a), der Ausführung von Wintergärten und Anbauten (§ 5) sowie der Gestaltung von Außenanlagen und Gärten (§ 6 und 6a) fest.
4 Satz 1 der Verordnung sind Stellplätze im Vorgarten und Carports nicht zulässig.
4 Satz 2 der Verordnung sind für Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen mit Rasensteinen befestigte Radspuren vorzusehen.
der Verordnung kann die zuständige Behörde auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass das Bild des Milieubereichs nicht beeinträchtigt wird. Randnummer 7 In der Begründung zur Steenkamp-Verordnung heißt es zur stadtbaugeschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung des Gebiets: Randnummer 8 "Die Steenkamp-Siedlung ist in den Jahren 1914-1930 erbaut worden. In der ersten Bauphase ab 1914 entstanden die 53 Einfamilienreihenhäuser im (heutigen) Riemenschneiderstieg auf der Planungsgrundlage des Architekten Fritz Neugebauer und Kurt F. Schmidt in Zusammenarbeit mit dem Planungsamt der Stadt Altona. Randnummer 9 In der zweiten Bauphase von 1919-1923 erfolgte unter der Oberleitung des Altonaer Bausenators Dr. Meyer die Bebauung bis zur damaligen westlichen Stadtgrenze Altonas, den Straßenzügen im Hag und Rüsternkamp. Es wurden zunächst 367 Einfamilienhäuser gebaut, dazu 92 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Dieser Teil bildet bis heute den Kern der Siedlung und auch nur dieser Bereich wird von den ortsansässigen Bewohnern gemeint, wenn sie von der "Steenkamp-Siedlung" sprechen. Von 1919 – 1922 betreute die Gagfah, Berlin, die Siedlung. Unter dem Zwang zunehmender finanzieller Schwierigkeiten durch wachsende Inflation übernahm von Juli 1922 an die Stadt Altona diesen Kern der Siedlung Steenkamp durch ihre neu gegründete SAGA (Gemeinnützige Siedlungs-Aktiengesellschaft Altona). Bis 1923 entstanden weitere 167 Einfamilienhäuser. 1924 übernahm Senator Gustav Oelsner das städtische Siedlungsamt.
seinen Entwürfen wurden in der 2. Bauphase bis 1926 die Reihenhäuser am Grotenkamp, am Osdorfer Weg und in der (heutigen) Wichmannstraße mit insgesamt 83 Häusern fertiggestellt. Damit war der Bau der "eigentlichen" Steenkamp-Siedlung abgeschlossen. Randnummer 10 Zu der heutigen Steenkamp-Siedlung wird auch die westlich angrenzende Erweiterung gerechnet, die – betrachtet man ihre Entstehungsgeschichte – nicht zu der ursprünglichen Siedlung gehört. 1920 – 1924 entstanden an den Straßen Hochfeld, Osteresch und Zum Hünengrab (auf damals zu Schleswig-Holstein gehörendem Gelände) freistehende Einzel- und Doppelhäuser. Erst
der Eingemeindung der westlichen
barn Groß Flottbek im Jahre 1927 ist die Rede von der Erweiterung der Steenkamp-Siedlung. Ab 1928 übernahm die Heimstätte Schleswig-Holstein (HSH), an der Altona finanziell beteiligt war und in deren Vorstand Gustav Oelsner saß, die Fortführung der Bebauung im nördlichen Teil: Im Bereich Notkestraße/Tönninger Straße/Urnenfeld entstand eine Architektur, die beeinflusst wurde vom "Neuen Bauen", so dass dieser Teil der Siedlung ein etwas anderes Erscheinungsbild zeigt. Randnummer 11 Trotz der unterschiedlichen Prägung der verschiedenen Siedlungsteile bildet die Steenkamp-Siedlung gegenüber der sie umgebenden Bebauung erkennbar eine Einheit. Diese Einheit und den geschlossenen Eindruck der großflächigen, durchgrünten Siedlung gilt es, auch für die Zukunft, zu bewahren. Die bewusst schlichte Architektur und die Kleinteiligkeit der Bauten stehen in harmonischer Verbindung zur Freiraumgestaltung. Der Freiraum im Gebiet ist geprägt durch schmale Straßen, das rückwärtig zwischen den Hausgärten verlaufende Fußwegenetz der "Dungwege", kleine Plätze und die (z.T. angeschütteten) Vorgärten. Von der als breite Avenue angelegten Ebertralle führen Torsituationen in die Siedlung, ebenso Eingänge markierend wie die Abgeschlossenheit der Siedlung signalisierend." Randnummer 12 Zum Anlass und zur stadtplanerischen Zielsetzung heißt es in der Begründung zur Steenkamp-Verordnung auszugsweise: Randnummer 13 "Die Steenkamp-Siedlung in Bahrenfeld stellt als beispielhafte Gartenstadt der 20er Jahre eine Anlage von hohem städtebaulichem und architektonischem Rang dar. Die in ihren wesentlichen Teilen in den Jahren 1914 – 1930 entstandene Siedlung ist von gesamthamburgischer und überregionaler Bedeutung. Im Milieuschutzbericht des Landesplanungsamtes
folgenden Jahren zwischen Bewohnern, Politik und Verwaltung ausführlich über Möglichkeiten eines schützenden Umgangs mit der Siedlung diskutiert. Randnummer 15 Die im Ursprung mit Maßstäblichkeit und Überschaubarkeit geplante Siedlung, in der die Reihung der Häuser zu einheitlichen Gruppen auch Ausdruck der sozialen Gemeinschaft sein sollte, hat in vielen Bereichen durch individuelle Maßnahmen von Mietern, ihre klare und einfache Formensprache verloren. Als Problembereiche, welche die städtebauliche Gestalt der Siedlung gefährden, sind insbesondere zu nennen: Randnummer 16 - die Störung des klaren, regelmäßig-schlichten Fassadenbildes durch starke Individualisierung bei Fenster- und Türeinbauten sowie Vordächern von ursprünglich gleichförmiger Gestalt, Randnummer 17 - die Errichtung von Neu- und Anbauten, Nebenanlagen und überdachten Stellplätzen, die sich aufgrund ihrer Gestaltung nicht einfügen, Randnummer 18 - die Gefährdung der prägenden Grün- und Freiraumelemente, Randnummer 19 - die Auflösung der traditionellen Gestaltung der Einfriedungen, Randnummer 20 - Störung der ursprünglichen weitgehend geschlossenen Dachlandschaft durch Öffnung mit einer Vielzahl unterschiedlicher Dachaufbauten. Randnummer 21 Strukturell neue Nutzungsansprüche sowie gestalterisch sich nicht einfügende Sanierungen und die sich ausweitenden Flächenansprüche des ruhenden Verkehrs beeinträchtigen die Qualitäten des Quartiers. Insgesamt werden dessen Erhalt und milieugerechte Weiterentwicklung durch die bisher für diesen Bereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gewährleistet. Randnummer 22 Daher ist eine Erhaltungs- und Gestaltungsverordnung
GB in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Nummer 6 Hamburgische Bauordnung (HBauO) erforderlich, um die Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen und architektonischen Gestalt zu sichern. Randnummer 23 Stadtplanerische Zielsetzung ist es, das aufgrund seiner Größe, seiner städtebaulichen Einheitlichkeit und der Qualität der Bebauung wertvolle städtebauliche Ensemble insgesamt zu erhalten. Für den gesamten Siedlungsbereich werden daher als Rahmenvorgaben übergreifend allgemeine Anforderungen und Prinzipien für das Errichten, Ändern und Instandhalten der baulichen Anlagen und für die Außenanlagen in § 3 festgelegt. Diese Rahmenvorgaben werden für die wichtigsten das äußere Erscheinungsbild der Gebäude prägenden Architekturelemente in den §§ 4 und 5 und für Außenanlagen und die Gartengestaltung in § 6 durch Gestaltungsregeln für den gesamten Geltungsbereich präzisiert. Randnummer 24 (…)" Randnummer 25 Das "Gestaltungsgutachten für die Steenkamp-Siedlung" aus dem März 1984, auf das die Begründung der Steenkamp-Verordnung für den in ihrer Anlage 1 gekennzeichneten Bereich A, in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, Bezug nimmt, führt hinsichtlich der Vorgärten der Steenkamp-Siedlung auf den Seiten 73 bis 76 auszugsweise aus: Randnummer 26 "Beidseitig der schmalen Wohnstraßen sind, die Hauszeilen begleitend, Vorgärten angelegt, die durchschnittlich eine Tiefe von 4,00 m haben, in Einzelfällen jedoch, bedingt durch städtebauliche Verengungen oder Aufweitungen des Straßenraumes nur 1,50 m oder auch 10 m betragen. Die Vorgärten waren überwiegend mit niedrigen Mauern eingefaßt, über denen hohe grüne Hecken die Begrenzung zur Straße bildeten. Randnummer 27 Der einheitlich gestaltete Vorgarten, gewachsener grüner Raum zwischen dem öffentlichen Geschehen auf der Straße und den privaten Aktivitäten im Hause, zog sich gleichermaßen wie ein grünes Band durch die ganze Siedlung. Randnummer 28 Der harmonische Gleichklang zwischen gebauter und gewachsener Architektur wurde unterstützt durch den Bauverein, der die Vorgärten einheitlich bepflanzen ließ, sie mit einem Obstbaum versorgte und mit Kletterrosen, die an den im Erdgeschossbereich vieler Häuser angebrachten Spaliere emporrankten. Randnummer 29 Entsprechend der Gestaltungsabsicht dieser Gartenstadt, die in ihrem städtebaulichen und architektonischen Ausdruck "Einfachheit, Gleichheit, Klarheit und Gemeinsamkeit" dokumentieren sollte, war die Gestaltung der Vorgärten als ein Teil dieses Gedankens und daher untrennbar von der gesamten Planung zu sehen. Randnummer 30 Bestand und Veränderungen Randnummer 31 Heute haben die Vorgärten und Eingangsbereiche viel von ihrer ursprünglichen Qualität verloren. Randnummer 32 (…) Randnummer 33 Insbesondere sind die Böschungen vielfach wesentlich verändert und mit unterschiedlichen Materialien wie Waschbetonplatten, Welleternit o.ä. oder durch Steingärten individuell ausgebildet worden. Die grünen Hecken auf den Böschungsoberkanten fehlen fast überall. Die hohen Hecken in den Bereichen mit Vorgärten ohne Höhenunterschied sind teilweise nicht mehr vorhanden und geben so den Blick frei auf oftmals umgestaltete oder übertrieben und nicht standortgerecht bepflanzte Vorgärten. Randnummer 34 (…) Randnummer 35 Die ursprünglich fließenden, straßenbegleitenden und räumlich wirksamen Vorgartenzonen werden kaum noch wahrgenommen, die Gartenstadt Steenkamp verliert ein wesentliches Merkmal ihrer Identität. Randnummer 36 (…) Randnummer 37 Empfehlungen Randnummer 38 Die Gestaltung der Vorgärten sollte sich in Zukunft wieder an dem Vorbild der ehemals schlichten und einfachen Grünkonzeption orientieren. Randnummer 39 Für die Einfriedungen der Vorgärten sollten generell Buchenhecken angepflanzt werden von mind. 1,00 m Höhe, die gut geeignet sind, wieder die eigentlichen "Zonen": Straße und Vorgarten voneinander abzugrenzen und die zur Einheitlichkeit des Straßenbildes beitragen. Randnummer 40 (…)" Randnummer 41 Zu Stellplätzen und Garagen führt das Gestaltungsgutachten auf den Seiten 88 bis 91 auszugsweise wie folgt aus: Randnummer 42 "Die Steenkampsiedlung ist in ihrer Entstehungszeit ohne Stellplätze und Garagen geplant und gebaut worden. Das hat bei dem heutigen Stellplatzbedarf zur Folge, daß die teilweise beidseitig in den schmalen Wohnstraßen abgestellten Autos das Bild der Straßenräume bestimmen. Randnummer 43 An zahlreichen Stellen haben die Bewohner Stellplätze im Vorgartenbereich, teilweise neben oder zwischen den Gebäuden, oder Garagen in unterschiedlichster Form und mit siedlungsuntypischen Materialien als Anbauten oder freistehende Carports und Garagen errichtet. Randnummer 44 Die Stellplätze nehmen häufig die gesamte Tiefe des Vorgartens in Anspruch, so daß das Auto direkt vor der Fassade steht. Randnummer 45 Die Stellplatzfläche ist in vielen Fällen flächendeckend mit Waschbetonplatten oder ähnlichen siedlungsuntypischen Materialien befestigt. Die Garagenbauten und Carports widersprechen mit ihren Flachdächern und ihrer Materialienvielfalt dem Gestaltungscharakter der Siedlungsarchitektur völlig. Randnummer 46 Empfehlungen Randnummer 47 Die Anlage von Tiefgaragen dürfte nicht finanzierbar sein und hätte darüber hinaus schwerwiegende Eingriffe in die Siedlungs- und Grünraumgestaltung zur Folge. Randnummer 48 Die sonst nur mögliche Herstellung einzelner Stellplätze auf den einzelnen Grundstücken, wie sie bisher von den Bewohnern betrieben wird, bringt keine Entlastung in der bisherigen Stellplatzbilanz, da an der jeweiligen Zufahrt mindestens ein Stellplatz am Straßenrand entfällt. Randnummer 49 Dennoch kann es in vielerlei Hinsicht sinnvoll sein, diese Möglichkeiten
einem abgestimmten Konzept dennoch zu verfolgen: Randnummer 50 - der Straßenraum könnte durch weniger abgestellte Autos eine optische Verbesserung erfahren, Randnummer 51 - und dem Wunsche der Bewohner, ihr Auto wettergeschützt am Hause unterzustellen, könnte Rechnung getragen werden. Randnummer 52 Für solche Lösungen bieten sich zwei Möglichkeiten an, die allerdings schon heute vielfach in Anspruch genommen sind: Randnummer 53
dem
gewiesen worden sei, dass die Stellplätze vor Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung errichtet worden waren. Eine Übersicht über den Stand der übrigen 82 Verfahren existiert nicht. Aus dem genannten Protokoll der Bauausschusssitzung sowie den Angaben der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ergibt sich jedoch, dass jedenfalls in einigen Verfahren Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände in Gestalt einer Beseitigung der jeweiligen Stellplätze ergangen sind. Auch gegenüber dem Kläger erging eine solche Anordnung. So forderte die Beklagte den Kläger mit Anordnung vom
O bzw. gemäß § 69 HBauO ", wobei er auf dem beigefügten Antragsformblatt lediglich das Feld "Abweichungen
O ", nicht aber das Feld "Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
O) " ankreuzte. Darüber hinaus beantragte er im Hinblick auf die Fahrrad- und Pkw-Stellplatzfläche die Erteilung einer Befreiung
Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Die Lebenssituation in der Steenkamp-Siedlung habe sich seit deren Errichtung und seit Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung grundlegend gewandelt. In den letzten Jahren hätte sich ein demografischer Wandel vollzogen, es seien viele Familien mit Kindern zugezogen, die meisten Haushalte hätten zwei Pkw, oft ergänzt durch Wohnmobile oder Wohnwagen. Aufgrund der ohnehin beengten Verhältnisse in der Siedlung habe sich die Stellplatzsituation zunehmend verschärft; eine weitere Zuspitzung sei im Hinblick auf die Realisierung der "Science City" zu erwarten. Bereits jetzt reichten die Parkflächen außerhalb der Siedlung nicht aus, was dazu führe, dass viele Anwohner ordnungswidrig auf Gehwegen und an Engstellen mit weniger als 3 m Restfahrbahnbreite parkten. Dies führe nicht nur zu gefährlichen Situationen im Straßenraum für die Anwohner, insbesondere Kinder, sondern behindere zudem regelmäßig Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienste sowie die Stadtreinigung. Durch den beantragten Stellplatz werde die Situation zumindest um einen Pkw entlastet. Aufgrund der Lage seines Eckgrundstücks erfolge die Zufahrt von der B-Straße aus. Da dort ohnehin nicht am Fahrbahnrand geparkt werden könne, entfalle – anders als in Straßen wie der A-Straße, in der vor den jeweiligen Grundstücken geparkt werden könne – durch den Stellplatz keine Parkmöglichkeit im öffentlichen Straßenraum, sondern werde tatsächlich eine zusätzliche Parkmöglichkeit geschaffen. Die gepflasterte Fläche, die lediglich ca. 30% der Vorgartenfläche einnehme, füge sich durch eine rück- und straßenseitige gärtnerische Gestaltung (Begrünung) harmonisch in den Vorgartenbereich ein. Eine Beeinträchtigung des Gesamt- und Straßenbildes der Steenkampsiedlung sei nicht zu besorgen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es in der Steenkampsiedlung bereits zahlreiche Stellplätze in Vorgärten gebe. Diese prägten die Steenkampsiedlung, obwohl sie
4 der Steenkamp-Verordnung unzulässig seien. Dies belege, dass § 6 Abs. 4 der Steenkamp-Verordnung funktionslos geworden sei. Die Regelung, die der Freihaltung der Vorgärten von gepflasterten Stellplatzflächen oder gepflasterten Zufahrten zu Garagen und Carports diene, sei bereits so vielfach durchbrochen, dass es nichts mehr zu erhalten gebe. Randnummer 61 Mit Schreiben vom 26. März 2020 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit, sie werde dessen Antrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren
O prüfen;
ihrer Auffassung sei jedoch eine Prüfung
GB erforderlich. Randnummer 62 Mit Schreiben vom 17. April 2020 erklärte der Kläger daraufhin unter anderem, nunmehr die Prüfung bzw. Erteilung einer Genehmigung
GB zu beantragen, und reichte hierzu ein Antragsformular ein, in dem er ausschließlich das Feld "Genehmigungsverfahren
GB" ankreuzte. Dem Schreiben war folgende – hier auszugsweise wiedergegebene – Zeichnung beigefügt, die wohl im Wesentlichen der Bestandssituation entspricht: Randnummer 63 … Randnummer 64 Mit Bescheid vom 14. Mai 2020 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Genehmigung
GB ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Vorhaben liege im räumlichen Geltungsbereich der Steenkamp-Verordnung und damit in einem städtebaulichen Erhaltungsgebiet
GB. Die Verordnung stelle die Erhaltungswürdigkeit des Gebiets fest und begründe die Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Änderungen. Die beantragte Fahrrad- und Pkw-Stellplatzfläche sei
4 der Steenkamp-Verordnung im Vorgarten nicht zulässig. Auch beeinträchtige sie den Milieucharakter massiv. Insbesondere durch das Fehlen einer gärtnerischen Einfassung an der Grundstücksecke in Kombination mit der großflächigen Pflasterung werde der öffentliche Straßenraum optisch auf das Grundstück "gezogen". Hierdurch werde die geschützte Stadtgestalt in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt. Um dem schützenswerten Straßenbild gerecht zu werden, sollte die Grundstücksecke durch eine adäquate Vorgartengestaltung – entsprechend der für die Siedlung prägenden Vorgartengestaltung – den Straßenraum wieder "sauber fassen". Randnummer 65 Einen am
GB i.V.m. § 2 Abs. 1 Steenkamp-Verordnung und § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB" bestehe nicht. Das Vorhaben sei gemäß § 2 Abs. 1 der Steenkamp-Verordnung genehmigungspflichtig, da es die Errichtung einer baulichen Anlage innerhalb des durch § 1 der Verordnung festgelegten Gebiets betreffe. Randnummer 68
GB dürfe die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt werde. Die städtebauliche Bedeutung und Prägung der Steenkamp-Siedlung ergebe sich aus der Begründung der Verordnung und werde durch deren weiteren Vorgaben konkretisiert. Hervorzuheben seien insbesondere § 3 Abs. 2 Nr. 4, wonach sich das Erfordernis der Anpassung (neuer) baulicher Anlagen an die vorhandene milieuprägende Bebauung auch auf die durch Hecken, Baumreihen bzw. Alleen sowie ein dichtes Netz rückwärtiger Erschließungen gegliederten Außenanlagen und Gärten einschließlich zugehöriger baulicher Anlagen (etwa Tordurchgänge, Stützmauern und Treppen im Vorgartenbereich) erstrecke, sowie § 6 Abs. 4 Satz 1, wonach Stellplätze in Vorgärten unzulässig seien. Randnummer 69 Auch wenn vieles dafür spreche, dass die Anforderungen der §§ 3 und 6 vor allem der Gestaltungsverordnung zuzurechnen seien, könnten sie bei der Beurteilung der städtebaulichen Gestalt des Gebiets und der Frage, ob eine beabsichtigte bauliche Anlage diese im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB beeinträchtige, heranzogen werden. Randnummer 70
diesen Maßstäben sei das Vorhaben nicht
GB genehmigungsfähig. Bei der Steenkamp-Siedlung handele es sich um eine vergleichsweise gut erhaltene Wohnsiedlung im Sinne der Gartenstadtbewegung der 1920er Jahre, deren Ortsbild insbesondere durch eine gartenstädtisch aufgelockerte Doppelhaus- und Zeilenbauweise sowie durch eine in großzügige Frei- und Grünräume eingebettete Bebauung geprägt werde. Gerade der hier betroffene Bereich des Steenkamp weise überwiegend noch begrünte Vorgärten auf. Randnummer 71 Das Vorhaben des Klägers beeinträchtige diese städtebauliche Eigenart. Der geplante Fahrrad- und Pkw-Stellplatz solle im Vorgarten errichtet werden. In dem hier maßgeblichen Bereich sei die städtebauliche Gestalt der Steenkamp-Siedlung
wie vor durch erhaltene Vorgärten geprägt, die keine genehmigten baulichen Nebenanlagen, sondern gärtnerisch gestaltete Flächen aufwiesen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass einige Vorgärten in der A-Straße und in angrenzenden Straßen bereits befestigte Flächen oder Stellplätze aufwiesen. Diese seien jedoch überwiegend ungenehmigt und erreichten weder
Anzahl noch Lage ein Gewicht, das die prägende Wirkung der unbebauten und begrünten Vorgärten entfallen lasse oder zur Funktionslosigkeit der Steenkamp-Verordnung führe. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorbelastungen stelle sich das Gebiet in seinem Gesamterscheinungsbild weiterhin überwiegend als begrünte Fläche dar. Randnummer 72 Der geplante Stellplatz führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt, da der Vorgarten zu einem wesentlichen Teil beseitigt werde, selbst wenn eine Teilbepflanzung vor dem Hauptgebäude erhalten bleibe. Seien die A-Straße und die angrenzenden Straßen noch durch begrünte Vorgärten geprägt, sei nicht maßgeblich, ob und in welchem Umfang bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sondern ob trotz dieser noch eine erhaltenswerte städtebauliche Eigenart – hier die Prägung durch begrünte Vorgärten – bestehe. Dies sei der Fall. Ziel der Steenkamp-Verordnung sei gerade der Erhalt dieser – bereits punktuell beeinträchtigten, insgesamt aber noch vorhandenen – Prägung. Jede zusätzliche Nebenanlage für Kraftfahrzeuge in Vorgärten laufe diesem Ziel zuwider. In Wohngebieten, die – wie hier – zwischen 1914 und 1930 und damit vor der Verbreitung des motorisierten Individualverkehrs entstanden seien, bestehe typischerweise ein Stellplatzmangel. Jede weitere Stellplatzanlage erhöhe die Gefahr, dass
und
weitere Stellplätze errichtet werden und so allmählich das durch die begrünten Vorgärten geprägte Erscheinungsbild verloren gehe. Eine Anpassung an die heutigen Anforderungen des motorisierten Verkehrs könne der Kläger nicht beanspruchen. Randnummer 73 Auch eine Ausnahmegenehmigung
Die geplante Stellplatzanlage nehme keine hinreichende Rücksicht auf die Eigenart des Milieubereichs und füge sich nicht in diesen ein. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer etwaigen Verwaltungspraxis bestehe ebenfalls nicht, da die Erteilung einer Ausnahme ohne Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen rechtswidrig wäre. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht. Randnummer 74 Zudem würden (weitere) Genehmigungen für Stellplätze in Vorgärten in der Steenkamp-Siedlung nicht erteilt werden und es werde gegen ungenehmigte Stellplätze konsequent vorgegangen. Randnummer 75 Am
träglich funktionslos geworden. Die gesamte Steenkamp-Siedlung sei durchzogen von Grundstücken, die – zum Teil schon seit vielen Jahrzehnten – Stellplätze in Vorgärten aufwiesen. Die meist kleinen Stellplätze gehörten bereits zum Charakter der Siedlung. Zudem seien diese auch zu einem erheblichen Anteil von der Beklagten genehmigt worden; einem Artikel des Hamburger Abendblatts zufolge seien vor Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung etwa 40 Stellplätze in Vorgärten genehmigt und selbst
Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung noch etwa 16 Genehmigungen für Stellplätze in Vorgärten erteilt worden. Darüber hinaus sei ein großer Teil der eingeleiteten Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände wieder eingestellt worden,
dem der
weis erbracht worden sei, dass der jeweilige Stellplatz bereits vor Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung errichtet worden war. Es bestehe daher ein umfangreicher planwidriger Altbestand, der sich
Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung weiter verfestigt habe. Es sei daher auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen, dass sich an dem durch Stellplätze in Vorgärten geprägten Ortsbild etwas ändere, insbesondere sämtliche Vorgärten frei von Stellplätzen werden könnten. Randnummer 79 Selbst wenn § 6 Abs. 4 der Steenkamp-Verordnung nicht unwirksam sein sollte, folge daraus nicht, dass ein Stellplatz die städtebauliche Gestalt des Gebiets im Sinne von § 2 Abs. 1 der Steenkamp-Verordnung (i.V.m. § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB) beeinträchtige. Ortsbild, Stadtgestalt und Landschaftsbild seien sowohl bei Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung als auch zum jetzigen Zeitpunkt von Stellplätzen in Vorgärten (mit-)geprägt. Die Errichtung eines Stellplatzes im Vorgarten könne daher von vornherein nicht zu einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt der Steenkamp-Siedlung führen. Randnummer 80 Im Übrigen komme auch bei Vorliegen des Versagungsgrundes des § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Genehmigung
Ermessen in Betracht, wenn eine atypische Situation vorliege. Für eine solche Situation spreche, dass dem Verordnungsgeber bewusst gewesen sei, dass für jedes Wohngrundstück in der Steenkamp-Siedlung ein Stellplatzbedarf bestehe und dieser dadurch gedeckt werden solle, dass die Stellplätze entweder neben oder hinter den Wohngebäuden errichtet würden. Strukturell sei die Steenkamp-Siedlung aber gespickt von Reihenhäusern, die es verhindern würden, Stellplätze hinter oder neben den Gebäuden unterzubringen. Randnummer 81 Im Übrigen sei es aufgrund der beengten Verhältnisse auf den öffentlichen Wegen in der Steenkamp-Siedlung aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angezeigt, Stellplätze aus dem öffentlichen Verkehrsraum herauszunehmen. Der öffentliche Parkraum in der Steenkamp-Siedlung könne nicht ansatzweise die privaten Pkw im Siedlungsgebiet aufnehmen. Durch das Abstellen dieser Pkw auf den bzw. entlang der Straßen werde auch die Durchfahrt für Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge nicht gewährleistet. Im Übrigen dürfte dem Milieuschutz und dem Ortsbild voraussichtlich sogar weniger gedient sein, wenn sämtliche Pkw in der Siedlung auf den schmalen öffentlichen Straßen geparkt würden. Randnummer 82 Schließlich führten die politisch gewollte Umstellung auf möglichst klimaneutrales Wohnen – insbesondere durch den Einbau von Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen – und der Umstand, dass in der Europäischen Union ab dem Jahr 2035 keine Pkw mit Verbrennungsmotor mehr hergestellt werden sollen, dazu, dass die Bewohner der Steenkamp-Siedlung ihre (zukünftigen) Elektrofahrzeuge mindestens für den jeweiligen Ladevorgang auf ihrem Grundstück abstellen müssten. Ein Laden auf der öffentlichen Straße unter Verwendung der eigenen Ladeinfrastruktur sei nicht zulässig und öffentlich zugängliche Ladestationen seien innerhalb Hamburgs nur rudimentär vorhanden. Randnummer 83 Der Kläger beantragt, Randnummer 84 festzustellen, dass die Herstellung der Stellplatzanlage gemäß Antrag vom 16. März bzw. 17. April 2020 keiner Genehmigung gemäß §§ 172, 173 BauGB bedarf, Randnummer 85 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 14. Mai 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2025 zu verpflichten, ihm die unter dem 16. März bzw. 17. April 2020 beantragte Genehmigung gemäß §§ 172, 173 BauGB zu erteilen. Randnummer 86 Die Beklagte beantragt, Randnummer 87 die Klage abzuweisen. Randnummer 88 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid. Randnummer 89 Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten einschließlich der Begründung der Steenkamp-Verordnung beigezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht zudem die örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück und dessen Umgebung in Augenschein genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 90 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Errichtung seines Stellplatzes keiner Genehmigung
GB bedarf (dazu 1.). Auch sein Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer solchen Genehmigung bleibt ohne Erfolg (dazu 2.). Randnummer 91 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Errichtung seines Stellplatzes keiner Genehmigung
GB bedarf. Randnummer 92 Bei den §§ 1 und 2 der Steenkamp-Verordnung handelt es sich um eine städtebauliche Erhaltungsverordnung im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BauGB (dazu a)). Diese ist rechtswirksam (dazu b)). Die Errichtung des hier in Rede stehenden Stellplatzes bedarf aufgrund dessen einer Genehmigung
GB (dazu c)). Randnummer 93 a) Bei den §§ 1 und 2 der Steenkamp-Verordnung handelt es sich um eine städtebauliche Erhaltungsverordnung im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BauGB. Randnummer 94
GB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung, an deren Stelle in Hamburg gemäß § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 4 Satz 1 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung (in der Fassung vom 30.11.1999, HmbGVBl. S. 271, m. spät. Änd.) eine Rechtsverordnung tritt, Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt u.a. die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung bedarf. Hiervon hat die Beklagte durch Erlass der Steenkamp-Verordnung Gebrauch gemacht, in deren Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liegt. Randnummer 95 Die Steenkamp-Verordnung ist eine gemischte Verordnung, die sich aus einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung und einer Baugestaltungsverordnung zusammensetzt. Die städtebauliche Erhaltungsverordnung findet sich dabei ausschließlich in §§ 1 und 2 der Steenkamp-Verordnung. Denn als Inhalt einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung
GB ist außer der Abgrenzung ihres räumlichen Geltungsbereichs nur die Angabe vorgesehen, welche der in den Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gründe auf das festgelegte Gebiet zutreffen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, 4 C 26.85, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 37; VG Hamburg, Urt. v. 20.9.2024, 12 K 2865/23 , juris Rn. 47 ). Die Versagungsgründe sind für die drei Fallgruppen des § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB in § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB abschließend bestimmt und dürfen durch die Gemeinde in der Satzung weder eingeschränkt noch erweitert werden. Es begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, wenn eine Gemeinde deklaratorisch auf die Versagungsgründe in § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB Bezug nimmt oder sie entweder wörtlich oder doch in strenger inhaltlicher Übereinstimmung wiederholt. Maßgeblich bleiben aber allein die in § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB aufgeführten Versagungsgründe. Randnummer 96
diesen Maßgaben machen lediglich die §§ 1 und 2 der Steenkamp-Verordnung die städtebauliche Erhaltungsverordnung aus. Diese Vorschriften regeln den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung (§ 1) und bestimmen, dass der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen zur Erhaltung der städte-baulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) einer Genehmigung bedürfen (§ 2 Satz 1). Die wörtliche Wiedergabe der Versagungsgründe des § 172 Abs. 3 BauGB in § 2 Satz 2 und 3 ist insoweit unschädlich. Randnummer 97 Die §§ 3 bis 7 der Steenkamp-Verordnung sind demgegenüber ausschließlich Teil der auf Grundlage von § 81 Abs. 1 Nr. 6 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (ursprünglich § 81 Abs. 1 Nr. 5, vgl. HmbGVBl S. 183; später geändert in Nr. 6 durch Gesetz vom 20.7.1994, HmbGVBl. S. 221, 229) erlassenen Gestaltungsverordnung. Diese Vorschrift bestimmte, dass der Senat zur Verwirklichung der in § 3 HBauO 1986 bezeichneten allgemeinen Anforderungen ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg; dabei konnten sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken. Randnummer 98 Eine Auslegung der Steenkamp-Verordnung dahingehend, dass jedenfalls die im vorliegenden Verfahren auch in Rede stehenden Vorschriften des § 6 Abs. 4 und § 7 der Steenkamp-Verordnung Teil der städtebaulichen Erhaltungsverordnung sind, kommt hingegen
Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Denn dem Verordnungsgeber war ausweislich der Begründung der Steenkamp-Verordnung bewusst, dass er mit der städtebaulichen Erhaltungsverordnung lediglich das Erhaltungsgebiet festlegen und einen Genehmigungsvorbehalt begründen kann, während sich die Genehmigungsvoraussetzungen allein aus § 172 Abs. 3 BauGB ergaben (vgl. Begründung zur Steenkamp-Verordnung, S. 4 f.). Daher ist nicht davon auszugehen, dass er gleichwohl in den § 6 Abs. 4 und § 7 der Steenkamp-Verordnung vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 BauGB erheblich abweichende Genehmigungsvoraussetzungen statuieren wollte, zumal dies auch nicht seiner Praxis bei sonstigen städtebaulichen Erhaltungsverordnung entsprach und entspricht (vgl. beispielhaft die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Groß Flottbek vom
trägliche) Errichtung einer Vielzahl von Vorgartenstellplätzen im Erhaltungsgebiet teilweise – nämlich im Hinblick auf das Ziel, die Vorgärten als solche zu erhalten und von Stellplätzen freizuhalten – funktionslos und damit unwirksam geworden (dazu cc)). An ihrer Rechtswirksamkeit würde sich auch dann nichts ändern, wenn die baugestalterischen Vorschriften der Steenkamp-Verordnung insgesamt oder zumindest teilweise unwirksam wären (dazu dd)). Randnummer 101 aa) Die Erhaltungsverordnung entspricht den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauGB. Danach kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder in einer sonstigen Satzung Gebiete zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bezeichnen, in denen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Steenkamp-Siedlung weist eine städtebauliche Eigenart bzw. Gestalt auf, die den Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung rechtfertigt (dazu
nicht streitig ist, wird insoweit auf die Begründung der Steenkamp-Verordnung und das Gestaltungsgutachten für die Steenkamp-Siedlung aus März 1984 Bezug genommen (vgl. ferner Milieugebiet Steenkamp-Siedlung, in: Stadtbild Hamburg, Milieuschutzbericht, 1985; Schubert, Hamburger Wohnquartiere, Ein Stadtführer durch 65 Siedlungen, 2005, S. 136 f.; Buchholz, 100 Jahre Steenkamp 1920/2020: Festschrift zur Einhundertjahr-Feier der Siedlung Steenkamp, 2021; Bey/Buchholz, hamburger bauheft 40: Die Steenkampsiedlung – eine gelebte Utopie, 2023; vgl. ausführlich zu den Anforderungen an die erforderliche schützenswerte städtebauliche Eigenart OVG Hamburg, Urt. v. 30.11.2016, 2 E 1/15.N, n.v.). Randnummer 103
Auffassung der Kammer Zweifel bestehen, weil das insoweit maßgeblich herangezogene Argument, dass den Belangen der betroffenen Eigentümer hinreichend auf der zweiten Stufe, d.h. im Genehmigungsverfahren für das einzelne Vorhaben, Rechnung getragen werden könne (OVG Hamburg, ebenda; OVG Berlin-Brandenburg, ebenda), kaum zu überzeugen vermag. Denn im Fall einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele darf eine Genehmigung
GB grundsätzlich nicht erteilt werden (vgl. hierzu im Einzelnen 2. b)). Der Festlegung der Erhaltungsziele einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung kommt daher eine vergleichbar "bindende Wirkung" wie den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu, hinsichtlich derer einem Grundeigentümer bei der im Aufstellungsverfahren notwendigen Abwägungsentscheidung unstreitig nicht entgegengehalten werden kann, seinen Interessen könne noch hinreichend im Baugenehmigungsverfahren Rechnung getragen werden. Randnummer 111 Auch unter der Prämisse, dass eine Erhaltungsverordnung nicht lediglich einer eingeschränkten Abwägung unterliegt, liegt hier kein Mangel des Abwägungsergebnisses vor. Dies würde voraussetzen, dass das Abwägungsergebnis schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2025, 4 BN 8.25, juris Rn. 10). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die sich aus der städtebaulichen Erhaltungsverordnung ergebenden Vorgaben zur Erhaltung der Vorgärten. Ein sich daraus ggf. ergebender erzwungener Verzicht auf einen Stellplatz im Vorgarten stellt zwar für die betroffenen Grundstückseigentümer – insbesondere für jene, die aufgrund der baulichen Gegebenheiten auf ihrem jeweiligen Grundstück keinen Stellplatz neben oder hinter dem Wohngebäude errichten können – eine Belastung dar. Diese stellt sich jedoch im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) angesichts der erheblichen städtebaulichen Bedeutung der Steenkamp-Siedlung nicht als unverhältnismäßig dar. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt geschweige denn
gewiesen hat, dass es den Bewohnern der Steenkamp-Siedlung nicht möglich ist, mit verhältnismäßigem Zeitaufwand einen Parkplatz im öffentlichen Raum in angemessener Entfernung zu ihrer jeweiligen Wohnung zu finden. Randnummer 112
ihrer Verkündung im Hamburgischen Gesetzes- und Verordnungsblatt vom
der Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB die aktuellen Vorschriften über die Planerhaltung, zu denen § 215 BauGB zählt, auch auf Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuches in Kraft getreten sind. Abweichend hiervon sind jedoch
GB für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. Randnummer 114
GB in der o.g. Fassung wurden Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden waren. Die Vorschrift erfasste, anders als die aktuelle Fassung, alle Mängel der Abwägung, also sowohl solche des Abwägungsvorgangs als auch solche des Abwägungsergebnisses (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
GB in der hier maßgeblichen Fassung nicht auf das Inkrafttreten, sondern auf die Bekanntgabe der Verordnung ankam (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012, 4 CN 5.10, juris Rn. 18 ff.). Dieser Fehler war aber nicht geeignet, Betroffene davon abzuhalten, innerhalb der in dem Hinweis angegebenen Frist von sieben Jahre Verstöße im Sinne von § 215 Abs. 1 BauGB 1987 zu rügen, weil die Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens als Beginn der Frist nicht zu einem anderen Fristende führt, als dies bei dem richtigen Verweis auf die Bekanntmachung der Fall wäre. Dies folgt aus § 31 Abs. 1 HmbVwVfG in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB. Wird auf die Bekanntmachung der Verordnung am
Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erhoben worden sind (vgl. zum Streitstand: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 215 Rn. 75 ff.), kommt dies
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls für schwere Mängel im Abwägungsergebnis ernsthaft in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.1.2001, 4 BN 13.00, juris Rn. 7 ff.; Urt. v. 21.3.2013, 4 C 15.11, juris Rn. 15, Urt. v. 1.9.2016, 4 C 2.15, juris Rn. 33). Solche liegen hier nicht vor. Selbst wenn die Abwägung nicht in jeder Hinsicht abwägungsfehlerfrei gewesen sein sollte, würde sich hieraus kein schwerer Mangel im Abwägungsergebnis ergeben. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Beschränkungen, die sich für die Eigentümer von Grundstücken im Erhaltungsgebiet ergeben, unverhältnismäßig erscheinen müssten. Randnummer 118
GB darf die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage in einem städtebaulichen Erhaltungsgebiet (nur) versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Dieses Beeinträchtigungsverbot erlaubt auch die Freihaltung von Flächen von jeglichen baulichen Anlagen, nämlich u.a. zum Schutz von Sichtbeziehungen oder wenn die Freifläche Teil des erhaltungsrechtlich geschützten Ortsbildes ist. Sie hat dann – zulässigerweise – die Wirkung eines Bauverbots (BVerwG, Beschl. v. 3.12.2002, 4 B 47.02, juris Rn. 4, und vorgehend OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2002, 2 Bf 625/98, n.v.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
GB sein könne, wenn die Vorgärten in funktionalem Zusammenhang zu solchen baulichen Anlagen stünden, die aufgrund bestimmter Besonderheiten das Ortsbild bzw. die Stadtgestalt prägten). Randnummer 120
trägliche Errichtung einer Vielzahl von Vorgartenstellplätzen im Erhaltungsgebiet teilweise – nämlich im Hinblick auf das Ziel, die Vorgärten als solche zu erhalten und von Stellplätzen freizuhalten – funktionslos und damit unwirksam geworden. Randnummer 122
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2023, 4 A 9.21, juris Rn. 39). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, ebenda). In Anlehnung an die Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen (Rechtsgedanke des § 139 BGB) kann eine Festsetzung ausnahmsweise auch bezogen auf ein Teilgebiet funktionslos geworden sein. Dies kommt insbesondere bei großflächigen Baugebietsausweisungen in Betracht und setzt voraus, dass das Teilgebiet (topographisch) abgrenzbar ist, dass es nicht nur aus wenigen Grundstücken besteht und dass die bauliche Entwicklung sich – jedenfalls dort – erkennbar anders entwickelt hat als es der Festsetzung und der Entwicklung in anderen Teilen des Gebiets entspricht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2023, 2 Bf 239/22.Z, n.v.; Beschl. v. 18.11.2015, 2 Bf 108/14.Z, n.v.; Beschl. v. 28.2.2013, 2 Bf 17/11 , juris Rn. 45 ). Randnummer 123 Ob diese für Bebauungspläne entwickelten Grundsätze überhaupt auf Erhaltungsverordnungen im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragbar sind (zweifelnd VG Hamburg, Urt. v. 30.11.2021, 7 K 704/19, n.v. [mit der Begründung, dass sich die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit
GB auch darauf beziehe, ob die konkret schützenswerte städtebauliche Gestalt in ihrer aktuellen Erscheinung beeinträchtigt werde, mithin die Prüfung einschließen müsse, inwieweit im Einzelfall eine solche im jeweils maßgeblichen Umfeld tatsächlich (noch) vorhanden sei, so dass der Bedarf an einer "Normkorrektur im Wege der Funktionslosigkeitsbetrachtung" schon im Ansatz geringer sein dürfte als bei Bebauungsplänen]; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
GB. Denn ein gepflasterter Kfz-Stellplatz stellt eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 15.6.2000, 2 Bf 15/97, juris Rn. 33; Urt. v. 19.4.2001, 2 Bf 14/97, juris Rn. 31; VGH München, Beschl. v. 5.10.2010, 1 CS 10.1793, juris Rn. 15; Beschl. v. 2.11.2010, 1 ZB 10.1877, juris Rn. 11; VG Halle (Saale), Urt. v. 28.6.2022, 2 A 33/20, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urt. v. 30.11.2021, 7 K 704/19, n.v.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
GB für den streitgegenständlichen Stellplatz bleibt ohne Erfolg. Die Ablehnung des entsprechenden Antrags durch den Bescheid der Beklagten vom
GB für die beantragte Stellplatzanlage erforderliche Genehmigung darf
GB nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die geplante bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Dies ist hier der Fall. Der beantragte Stellplatz beeinträchtigt die städtebauliche Gestalt des Erhaltungsgebiets (dazu a)). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ausnahmsweise Erteilung der Genehmigung im Ermessenswege (dazu b)). Randnummer 131 a) Das Vorhaben beeinträchtigt die städtebauliche Gestalt des Erhaltungsgebiets im Sinne von § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Randnummer 132 Schutzgüter der Vorschrift sind – wie in § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB – u.a. das Ortsbild und die Stadtgestalt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.2.2015, 2 Bf 215/13.Z , juris Rn. 14 ; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 172 Rn. 167). Das Ortsbild ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils bei einer Betrachtung von allen möglichen Standorten aus. Als Stadtgestalt bezeichnet man die Baustruktur einer Stadt einschließlich ihrer Freiräume. Die Stadtgestalt wird z.B. beeinflusst durch Gebäudehöhen, Dachformen oder ortstypische Gestaltungselemente (vgl. OVG Hamburg, ebenda). Randnummer 133 Durch das Beeinträchtigungsverbot soll sichergestellt werden, dass sich die neue bauliche Anlage so einfügt, dass mit ihr keine negativen Auswirkungen auf die geschützte städtebauliche Gestalt des Gebiets verbunden sind. Der Beurteilungsmaßstab der Beeinträchtigung in § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist nicht mit dem strengen Maßstab des auch außerhalb eines städtebaulichen Erhaltungsgebiets geltenden allgemeinen Verunstaltungsverbots gleichzusetzen. Es sollen im Erhaltungsgebiet nicht nur das ästhetische Empfinden augenfällig verletzende Gestaltungen abgewehrt werden, sondern vielmehr soll sichergestellt werden, dass sich Veränderungen hinreichend harmonisch in den durch die erhaltenswerte Bausubstanz geprägten Gesamteindruck einfügen (OVG Hamburg, ebenda). Randnummer 134 Für eine Beeinträchtigung ist dabei nicht erforderlich, dass sich die bauliche Anlage auf die städtebauliche Gestalt des gesamten Erhaltungsgebietes negativ auswirkt; es kommt vielmehr nur darauf an, ob sie sich in das spezifisch geschützte Ortsbild, das durch die konkrete örtliche Bebauung geprägt wird,
Maßgabe der Schutzziele einfügt ( OVG Hamburg, Beschl. v. 17.2.2015, 2 Bf 215/13.Z , juris Rn. 18 ; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.10.2010, 1 LA 74/10, juris Rn. 4). Maßstab einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt ist mithin das geschützte Ortsbild, das sich aus der Erhaltungsverordnung und ihrer Begründung ergibt und in der tatsächlichen Bebauung im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung niederschlägt (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2025, 2 Bf 208/24.Z, n.v.). Randnummer 135 Das Beeinträchtigungsverbot erlaubt dabei auch die Freihaltung von Flächen von jeglichen baulichen Anlagen, nämlich u.a. zum Schutz von Sichtbeziehungen oder wenn die Freifläche Teil des erhaltungsrechtlich geschützten Ortsbildes ist. Sie hat dann – zulässigerweise – die Wirkung eines Bauverbots (siehe die
weise oben unter 1. b) bb)
Angaben der Beklagten nicht mehr auffindbaren – Aufstellungsakten zur Steenkamp-Verordnung nicht weiter ankommt (vgl. zur Heranziehung der Begründung VG Hamburg, Urt. v. 18.9.2024, 6 K 3751/22, n.v.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2025, 2 Bf 208/24.Z, n.v.; allgemein zur Heranziehung der der Erhaltungsverordnung zugrundeliegenden Materialien VG Hamburg, Urt. v. 20.9.2024, 12 K 2865/23 , juris Rn. 54 ; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 172 Rn. 76). Randnummer 138
der Begründung der Steenkamp-Verordnung ist es ein Ziel der Erhaltungsverordnung, die Vorgärten als solche zu erhalten und von Stellplätzen freizuhalten (dazu aa)). Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt dieses Ziel und damit die städtebauliche Gestalt des Erhaltungsgebiets (dazu bb)). Randnummer 139 aa)
der Begründung der Steenkamp-Verordnung ist es ein Ziel der Erhaltungsverordnung, die Vorgärten als solche zu erhalten und von Stellplätzen freizuhalten. Randnummer 140 Ausweislich der Begründung der Steenkamp-Verordnung bezweckt diese, das aufgrund seiner Größe, seiner städtebaulichen Einheitlichkeit und der Qualität der Bebauung wertvolle städtebauliche Ensemble insgesamt zu erhalten. Der Freiraum im Gebiet der durchgrünten Siedlung sei geprägt durch schmale Straßen, das rückwärtig zwischen den Hausgärten verlaufende Wegenetz der "Dungwege", kleine Plätze und die (zum Teil angeschütteten) Vorgärten. Der Erhalt und die milieugerechte Weiterentwicklung der Siedlung würden durch die bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gewährleistet. Die städtebauliche Gestalt der Siedlung würde (u.a.) durch die sich ausweitenden Flächenansprüche des ruhenden Verkehrs beeinträchtigt und die prägenden Grün- und Freiraumelemente seien gefährdet. Randnummer 141 Zu den vom Gestaltungsgutachten in Bezug genommenen prägenden Grün- und Freiraumelementen gehören erkennbar auch die Vorgärten der Steenkamp-Siedlung, deren prägender Charakter für die Steenkamp-Siedlung im Gestaltungsgutachten aus März 1984 im Einzelnen beschrieben wird (siehe dort S. 73 ff.). Ausweislich des Gestaltungsgutachtens beeinträchtigen gerade Stellplätze im Vorgartenbereich die Gestaltung der Vorgärten, so dass empfohlen wird, Stellplätze, die direkt vor dem Haus im Vorgarten errichtet worden sind, unverzüglich zu beseitigen und sich bei der Gestaltung der Vorgärten in Zukunft wieder an dem Vorbild der ehemals schlichten und einfachen Grünkonzeption zu orientieren. Randnummer 142 Unabhängig davon, ob § 6 Abs. 4 Satz 1 der Steenkamp-Verordnung – wonach (u.a.) Stellplätze im Vorgarten nicht zulässig sind – Teil der städtebaulichen Erhaltungsverordnung oder Teil der Baugestaltungsverordnung ist und ob die Regelung als Bestandteil einer dieser beiden Verordnungen rechtswirksam ist (siehe hierzu oben 1. a) und 1. b) bb)), ergibt sich auch aus ihr, dass zu der schützenswerten städtebaulichen Gestalt des Gebietes auch die begrünten Vorgärten – und zwar ohne Stellplätze – gehören. Randnummer 143 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann sich der Kläger ersichtlich auch nicht darauf berufen, dass die tatsächlich vorhandenen Stellplätze in Vorgärten in der Steenkamp-Siedlung zu dem durch die Erhaltungsverordnung geschützten Ortsbild zählten und sein Vorhaben damit vereinbar sei. Denn die tatsächlich vorhandenen Stellplätze gehören gerade nicht zu dem geschützten Ortsbild; vielmehr beeinträchtigen sie dieses (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2025, 2 Bf 208/24.Z, n.v.). Randnummer 144 bb) Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt das Erhaltungsverordnung, die Vorgärten als solche zu erhalten und von Stellplätzen freizuhalten, und beeinträchtigt damit die städtebauliche Gestalt der Steenkamp-Siedlung. Randnummer 145
dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die städtebauliche Gestalt der Steenkamp-Siedlung in dem hier maßgeblichen Bereich der A-Straße zwischen C-Straße im Norden und D-Straße im Süden
wie vor durch gärtnerisch gestaltete Vorgärten geprägt. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass keineswegs sämtliche Vorgärten in der A-Straße und den angrenzenden Straßen von Bebauung frei sind, sondern vielmehr auf einigen hiervon bereits befestigte Flächen und Stellplätze errichtet worden sind. Ungeachtet der Frage, ob diese jeweils genehmigt sind oder nicht, fallen sie jedoch bereits
ihrer Anzahl und ihren Standorten nicht so stark ins Gewicht, dass die städtebauliche Gestalt hierdurch bereits ihre durch im Wesentlichen unbebaute und begrünte Vorgärten gekennzeichnete Prägung verloren hätte (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation VG Halle (Saale), Urt. v. 28.6.2022, 2 A 33/20, juris Rn. 32). Randnummer 146 Der Kfz-Stellplatz des Klägers mit einer Größe von ca. 3,00 m x 5,50 m beeinträchtigt
alledem die städtebauliche Gestalt, weil der Vorgarten des Vorhabengrundstücks damit fast zur Hälfte beseitigt wird. Eine Beeinträchtigung des Ortsbilds wird auch nicht etwa im optischen Gesamteindruck – im Sinne einer weiterhin bestehenden Vorgartenwirkung der vorderen Grundstücksfläche in den Straßenraum hinein – durch die konkrete Gestaltung und unter Berücksichtigung der verbleibenden Begrünung vermieden. Dies hat die Inaugenscheinnahme des vorhandenen Stellplatzes, der im Wesentlichen dem beantragten Stellplatz entspricht, im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben. Durch die Stellplatzfläche wird fast die Hälfte der Vorgartenfläche zugepflastert. Die so geschaffene, durchgehende Pflasterfläche in der gesamten nördlichen Hälfte des Vorgartens schließt sich zudem unmittelbar an den befestigten Gehweg bzw. die Straße an, so dass der befestigte Stellplatz und die befestigten öffentlichen Verkehrsflächen optisch ineinanderfließen. In Rechnung zu stellen ist insofern auch, dass sich die vom Kläger angeführte Bepflanzung an der Hauswand von der A-Straße aus gesehen hinter dem Stellplatz befindet und, wenn ihre Wahrnehmbarkeit durch dort regelmäßig abgestellte Kraftfahrzeuge nicht noch weitergehend eingeschränkt wird, jedenfalls nur gemeinsam mit diesen ins Auge fällt und als Gestaltungselement auch in dieser Hinsicht zurücktritt. Darin realisiert sich gerade diejenige Entwicklung hin zur Dominanz von Flächen für den ruhenden Verkehr, der das erhaltungsrechtliche Schutzkonzept entgegenzuwirken beabsichtigt. An dieser Würdigung ändert sich auch nichts durch den vom Kläger angepflanzten Weißdornhochstamm an der – von der B-Straße aus gesehen – linken Seite des Stellplatzes. Diese Solitärpflanzung vermag – wie die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten ergeben hat – der vorderen Grundstücksfläche nicht den Eindruck einer begrünten Vorgartenfläche vermitteln; vielmehr wird sie weiterhin im Wesentlichen vom Stellplatz geprägt. Randnummer 147 Die Qualität der Beeinträchtigung des Ortsbilds wird hier schließlich durch eine besondere
ahmungsgefahr unterstrichen (vgl. zu deren Bedeutung OVG Schleswig, Beschl. v. 13.10.2010, 1 LA 74/10, juris Rn. 5; OVG Berlin, Urt. v. 9.12.2005, OVG 2 B 2.03, juris Rn. 15; VG Hamburg, Urt. v. 30.11.2021, 7 K 704/19, n.v.). Denn die Frage
der Umnutzung der Vorgartenzone zu Stellplätzen stellt sich angesichts der Verbreitung von Vorgärten im Erhaltungsgebiet und der mit einer Parkplatzsuche im öffentlichen Raum verbundenen Unannehmlichkeiten – insbesondere eine längere Parkplatzsuche und ein längerer Fußweg – für nahezu jedes andere Grundstück im Erhaltungsgebiet ebenfalls. Randnummer 148 Sind mithin die A-Straße und die angrenzenden Straßen insgesamt noch durch begrünte Vorgärten geprägt und beeinträchtigt der streitgegenständliche Kfz-Stellplatz diese Prägung, kommt es im Rahmen des Erhaltungsrechts nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Ausmaß bereits Beeinträchtigungen vorhanden sind, sondern darauf, ob trotz dieser Beeinträchtigungen insgesamt noch eine erhaltenswerte städtebauliche Eigenart in Form einer Vorgartenprägung besteht. Die Erhaltungsverordnung verfolgt nämlich gerade das Ziel, die zwar bereits durch einzelne Stellplätze beeinträchtigte, aber insgesamt noch vorhandene Prägung durch begrünte Vorgärten zu erhalten. Diesem Ziel läuft indes jede hinzukommende Nebenanlage für Kraftfahrzeuge in den Vorgärten und mithin auch der streitgegenständliche Stellplatz zuwider. Denn in – wie hier – zwischen 1914 und 1930 und damit vor der allgemeinen Verbreitung von Kraftfahrzeugen errichteten Wohnvierteln herrscht in der heutigen Zeit naturgemäß ein allgemeiner Stellplatzmangel, der bei jeder Errichtung eines Stellplatzes oder einer ähnlichen Anlage die Gefahr erhöht, dass
und
weitere Stellplätze in den Vorgärten errichtet werden und so allmählich das durch die begrünten Vorgärten geprägte Erscheinungsbild des Gebiets verloren geht (vgl. VG Halle (Saale), Urt. v. 28.6.2022, 2 A 33/20, juris Rn. 33). Der Kläger kann in diesem rechtlichen Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, es müsse eine Anpassung an die heutigen Zeiten des motorisierten Verkehrs stattfinden. Eine Verletzung seiner Grundrechte tritt dadurch nicht ein. Denn die städtebauliche Erhaltungsverordnung regelt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in einer Weise, die der Verfassung entspricht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. VG Halle (Saale), ebenda). Randnummer 149 Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass Vorgartenstellplätze nicht aus städtebaulichen Gründen versagt werden dürften, wenn sie mit den Anforderungen aus § 9 Abs. 2 HBauO 2005 (nunmehr § 8 Abs. 2 HBauO 2025) vereinbar sind. Dieser Ansatz würde bereits übersehen, dass § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB bundesrechtlich einen selbstständigen materiellen Versagungsgrund für die Errichtung baulicher Anlagen vorgibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.2002, 4 B 47.02, juris Rn. 4), der einem Vorhaben unabhängig von seiner etwaigen Zulässigkeit
dem Landesrecht, wie etwa
O 2005 (bzw. § 8 Abs. 2 HBauO 2025), entgegengehalten werden kann (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 30.11.2021, 7 K 704/19, n.v.). Im Übrigen dürfte die (beabsichtigte) Vorgartengestaltung des Klägers jedenfalls mit den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 2 HBauO 2025 nicht in Einklang stehen, da aufgrund des Stellplatzes und der weiteren gepflasterten Flächen vor der Hauseingangstür weniger als die Hälfte der Vorgartenfläche bepflanzt oder begrünt sein dürfte. Randnummer 150 b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ausnahmsweise Erteilung der Genehmigung im Ermessenswege. Zwar kommt
der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts auch bei Vorliegen eines Versagungsgrunds im Einzelfall die Erteilung einer Genehmigung
GB
pflichtgemäßem Ermessen in Betracht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 48, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 18.6.1997, 4 C 2.97, juris Rn. 23). Voraussetzung hierfür ist jedoch das Bestehen einer atypischen Situation; nur unter diesen Umständen hat die Behörde Ermessenserwägungen anzustellen (BVerwG, ebenda). Eine atypische Situation hat der Kläger hier indes nicht überzeugend dargelegt. Randnummer 151 Soweit der Kläger das Vorliegen einer atypischen Situation damit begründen will, dass der Verordnungsgeber jedem Grundstückseigentümer die Errichtung eines Stellplatzes entweder neben oder hinter dem Wohngebäude habe ermöglichen wollen und dies in seinem – insoweit atypischen – Fall nicht möglich sei, unterliegt der Kläger einer offensichtlichen Fehlvorstellung. Weder aus der Steenkamp-Verordnung noch aus deren Begründung ergibt sich, dass der Verordnungsgeber jedem Grundstückseigentümer einen Stellplatz auf dem eigenen Grundstück (neben oder hinter dem Wohngebäude) ermöglichen wollte. Im Übrigen dürfte sich der Kläger – wenn es ihm nicht ohnehin noch möglich wäre, einen über die B-Straße anfahrbaren Stellplatz im rückwärtigen Grundstücksbereich zu errichten – durch die Errichtung des nördlichen Anbaus an sein Wohnhaus im Jahr 2016 selbst der Möglichkeit beraubt haben, einen Stellplatz neben oder hinter seinem Wohnhaus zu errichten. Randnummer 152 Soweit der Kläger zu seinen Gunsten das Interesse an der Entlastung des öffentlichen Raumes von ruhendem Verkehr anführt, nimmt er Bezug auf eine geradezu typische Situation im Erhaltungsgebiet und übersieht zudem die spezifisch gegen Vorgartenstellplätze gehende Zielrichtung der Erhaltungsverordnung. Randnummer 153 Auch soweit der Kläger anführt, dass die Möglichkeiten, sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Raum abzustellen, in der Steenkamp-Siedlung nicht ansatzweise ausreichend seien, kann die Annahme eines atypischen Umstands nicht begründen. Zum einen handelt es sich hierbei um eine nicht belegte Behauptung. Zum anderen ergibt sich aus diesem Vorbringen keine Atypik, da eine Vielzahl von Grundstückseigentümern in der Steenkamp-Siedlung hiermit die Errichtung eines Kfz-Stellplatzes im Vorgarten rechtfertigen könnten. Die gleichen Erwägungen gelten für die Behauptung des Klägers, durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Raum würden Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge (in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise) behindert. Randnummer 154 Ein atypischer Umstand liegt auch nicht darin begründet, dass durch den Stellplatz keine Abstellmöglichkeit im öffentlichen Raum entfällt, weil die Zufahrt an der schmalen und damit nicht zum Parken am Straßenrand geeigneten B-Straße liegt. Denn mit der städtebaulichen Erhaltungsverordnung soll nicht primär der ruhende Verkehr gesteuert, sondern vielmehr das charakteristische Ortsbild und die spezifische Gestaltung der Vorgärten vor einer optischen Beeinträchtigung durch Versiegelung und Kfz-Stellplätze geschützt werden. Randnummer 155 Auch der Einwand des Klägers, er werde den geplanten Stellplatz künftig für das Laden eines Elektrofahrzeugs benötigen, vermag die Versagung der Genehmigung nicht infrage zu stellen. Insoweit kann dahinstehen, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine rein hypothetische Erwägung handelt, da der Kläger derzeit noch kein Elektrofahrzeug besitzt und eine konkrete Anschaffung nicht unmittelbar bevorsteht. Ein gegenwärtiger Bedarf für eine Ladeinfrastruktur auf dem eigenen Grundstück ist mithin nicht dargetan (vgl. auch zur Nichtberücksichtigung nicht hinreichend konkretisierter Planungen beim Rücksichtnahmegebot BVerwG, Urt. v. 14.1.1993, 4 C 19.90, juris Rn. 25; Beschl. v. 5.9.2000, 4 B 56.00, juris Rn. 7). Denn selbst wenn der Kläger bereits ein Elektrofahrzeug besäße, ergäbe sich hieraus keine andere rechtliche Bewertung. Die städtebauliche Erhaltungsverordnung dient dem Schutz der städtebaulichen Eigenart des Gebiets, die hier gerade auch durch die Vorgärten geprägt wird. Das Staatsziel des Umweltschutzes (Art. 20a GG) und das öffentliche Interesse an der Förderung der Elektromobilität führen nicht dazu, dass spezialgesetzliche Schutzvorschriften – wie hier die Erhaltungsverordnung – generell zurücktreten müssten. Ein absoluter Vorrang des Klimaschutzes vor den Belangen des städtebaulichen Erhaltungsrechts lässt sich weder dem einfachen Recht noch dem Verfassungsrecht entnehmen (vgl. entsprechend für das Denkmalschutzrecht OVG Münster, Beschl. v. 29.9.2022, 10 A 3097/21, juris 8 f.). Die mit dem Verzicht auf einen privaten Stellplatz verbundenen Unannehmlichkeiten bei der Nutzung der öffentlichen Ladeinfrastruktur oder die Notwendigkeit, längere Wege zu Ladepunkten in Kauf zu nehmen, sind vom Kläger als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinzunehmen. Der Umstand, dass die öffentliche Ladeinfrastruktur im Bereich der Steenkamp-Siedlung derzeit noch ausbaufähig sein mag, rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Randnummer 156 Auch soweit sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt eines aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anspruchs auf Gleichbehandlung darauf beruft, dass auch
Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung Genehmigungen für andere Stellplatzanlagen in der Umgebung erteilt worden seien, rechtfertigt dies keine Entscheidung zu seinen Gunsten. Wären diese, z.B. aufgrund atypischer Umstände, rechtmäßig erteilt worden, so läge schon kein vergleichbarer Fall vor. Wären sie hingegen rechtswidrig erteilt worden, so gilt der Grundsatz, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 22.4.1995, 4 B 55.95, juris Rn. 4). Etwas anderes wäre vorliegend allenfalls denkbar, wenn die Beklagte bereits so viele Stellplätze in der näheren Umgebung genehmigt hätte, dass das Ziel der Steenkamp-Verordnung, die begrünten Vorgärten zu erhalten und von Stellplätzen freizuhalten, dort ersichtlich nicht mehr erreicht werden kann. Dies ist hier aber ersichtlich nicht der Fall. II. Randnummer 157 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.