Leitsatz Die an das Verwaltungsgericht adressierte und irrtümlich an ein anderes Gericht elektronisch ohne qualifiziert elektronische Signatur übermittelte Klageschrift wurde beim Verwaltungsgericht auch dann nicht wirksam erhoben, wenn das andere Gericht die Klageschrift (sog. „Irrläufer“) elektronisch weitergeleitet hat. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Randnummer 2 Der Kläger wird von dem Beklagten unter der Beitragsnummer […] zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Bis einschließlich Februar 2018 führte ihn der Beklagte unter einer Anschrift in der A.-Str. 1 in Hamburg, seit März 2018 unter der Anschrift B.-Str. 2 in Hamburg. Nach eigenen Angaben ist der Kläger seit Mai 2025 unter der Anschrift C-Str. 3 in Hamburg "gemeldet". Randnummer 3 In der Vergangenheit informierte der Kläger den Beklagten, dass er unter der Anschrift B.-Str. 2 mit einer Person lebe, für die der Beklagte bereits eine Beitragsnummer führe. Eine Befreiung erteilte der Beklagte nicht, da die Person ihrerseits von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 2. Juni 2022 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die Wohnung B.-Str. 2 in Hamburg und den Zeitraum März 2022 bis Mai 2022 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 63,08 fest, nachdem der Kläger für den genannten Zeitraum die Beiträge nicht geleistet hatte. Randnummer 5 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2022 Widerspruch. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2025 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Den Widerspruchsbescheid stellte der Beklagte nicht förmlich zu, sondern verschickte ihn ausweislich eines Vermerks in der Akte am 14. Oktober 2025 per Post (Bl. 154 des Sachakte). Randnummer 7 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 mahnte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Forderungen in Höhe von EUR 193,04 und kündigte Maßnahmen der Zwangsvollstreckungen an. Randnummer 8 Mit E-Mail vom 21. Oktober 2025 erhob der Kläger "WIDERSPRUCH" in Bezug auf eine "Mahnung vom 18.10.2025" und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Er teilte mit, dass er erst seit dem 15. Mai 2025 zur "Untermiete" [in der C-Str. 3] gemeldet sei. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 bat der Beklagte um Benennung der Beitragsnummer der Person, "unter der die Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung gezahlt werden." Eine Antwort erfolgte nicht. Randnummer 9 Mit Klageschrift vom 13. November 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Die Klage war an das erkennende Gericht adressiert, wurde aber an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ("EGVP") des Sozialgerichts Hamburg versandt, das die Klageschrift am 20. November 2025 nebst Prüf- und Transfervermerk elektronisch an das erkennende Gerichts weitergeleitet hat. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der weitergeleiteten Dokumente wird auf diese Bezug genommen (Bl. ZU 8 d. A.). Randnummer 10 Zur Begründung macht der Kläger geltend, der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er erst seit Ende März [in der C-Str. 3] in Hamburg gemeldet sei. Er kündigte eine weitere Begründung an, die er nie einreichte. Randnummer 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 12 den Festsetzungsbescheid vom 2. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. Oktober 2025 aufzuheben. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er hält die Klage für unzulässig, da sie verfristet sei. Randnummer 16 Unter dem 24. Februar 2026, dem Kläger am 2. März 2026 zugestellt, hat das Gericht den Kläger unter Verweis auf § 92 Abs. 2 VwGO aufgefordert, die Klage zu begründen und mitzuteilen, wann er den Widerspruchsbescheid erhalten habe. Am 20. März 2026 teilte der Kläger elektronisch mit, dass ihn der Bescheid am 22. Oktober 2025 erreicht habe und begehrte Akteneinsicht. Randnummer 17 Mit Beschluss vom 5. Mai 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen, weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 18 Unter dem 5. Mai 2026 hat das Gericht den Kläger elektronisch und per Postzustellung geladen. In der Ladung ist auf § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Postzustellungsurkunde (Bl. ZU 33 d. A.) und der Eingangsbestätigung (Bl. ZU 36 d. A.) Bezug genommen. Im Termin ist er nicht erschienen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Sachakte des Beklagten zu diesem Verfahren und zum Beitragskonto […] Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 1. Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 5. Mai 2026 der Einzelrichter anstelle der Kammer, § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 21 2. Das Gericht kann entscheiden, obwohl der Kläger der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist. Randnummer 22 Denn das Gericht hat den Kläger mit am 7. Mai 2026 im Wege der Ersatzzustellung (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zugestellter Ladung darauf hingewiesen, dass es auch im Falle seines Ausbleibens verhandeln und entscheiden werde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Dabei hat der Kläger in diesem Verfahren offensichtlich eine Büro-Anschrift der "D." angegeben, die [in der C-Str. 3] in Hamburg eine Niederlassung unterhält und deren Geschäftsführer der Kläger ist (vgl. […]) Die in der Postzustellungsurkunde bezeichnete Beschäftigte Frau E. ist auch in der Postzustellungsurkunde der Betreibensaufforderung benannt, auf die der Kläger am vom 20. März 2025 – dazu sogleich unter III. – reagierte. Dass der Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2026 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet hat, keine Ladung erhalten zu haben, ist daher unbeachtlich. Randnummer 23 Darüber hinaus hat das Gericht dem Kläger, dessen Zustimmung zu einer elektronischen Zustellung jedenfalls aufgrund seiner elektronischen Reaktion auf die am 2. März 2026 postalisch zugestellten Betreibensaufforderung am 20. März 2026 als erteilt gilt, die Ladung am 9. Mai 2026 auch elektronisch zugestellt hat (§ 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 173 Abs. 4 Satz 3 ZPO; s. die Eingangsbestätigung v. 5.5.2026 auf Bl. ZU 36 d. A). Ohne dass es vor dem Hintergrund des Gesagten darauf (noch) ankommt, sieht das Gericht in der (unsubstantiierten) Behauptung des Klägers, er habe die Ladung nicht erhalten, keinen "Nachweis" des Klägers im Sinne des § 173 Abs. 4 Satz 5 ZPO, da dieser bereits dem Wortlaut nach mehr verlangt als "Zweifel" bei § 41 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. II. Randnummer 24 Das Gericht legt die angekündigten Anträge des Klägers, die angegriffenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten "hilfsweise" zur Neubescheidung des Widerspruchs zu verpflichten, sachdienlich nach § 88 VwGO lediglich als einen Anfechtungsantrag aus. Ein derartiger, für den Fall der Erfolglosigkeit des Anfechtungsantrags gestellter Verpflichtungsantrag dürfte nämlich nicht dem in der Klageschrift zum Ausdruck kommenden Interesse des Klägers entsprechen, die Aufhebung des Festsetzungsbescheids in Gestalt des Widerspruchbescheids zu erreichen, da die Verpflichtungsklage insoweit nicht statthaft wäre. III. Randnummer 25 Das Gericht entscheidet trotz der am 24. Februar 2026 verfügten und am 2. März 2026 zugestellten Betreibensaufforderung auch in der Sache. Denn nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass im Zeitpunkt seiner Betreibensaufforderung die strengen Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 VwGO nicht vorgelegen haben (dazu BVerwG, Beschl. v. 5.7.2000, 8 B 119.00, juris LS 1). Denn für eine Betreibensaufforderung sind sachlich begründbare Anhaltspunkte Voraussetzung, die Zweifel beim Gericht daran begründen, dass der Kläger (noch) ein Rechtsschutzinteresse an der Klage hat. Fehlt es hieran, ist die Zwei-Monats-Frist, wie hier, nicht in Gang gesetzt. IV. Randnummer 26 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Weder wurde sie innerhalb der Klagefrist bei dem Verwaltungsgericht erhoben (dazu 1.), noch war dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu 2.). Randnummer 27 Dabei hält das Gericht einleitend fest, dass die an das Verwaltungsgericht Hamburg adressierte und über das "besondere Bürger- und Organisationenpostfach" des Klägers am 13. November 2025 bei dem Sozialgericht Hamburg eingegangene Klageschrift die Klagefrist nicht wahren konnte. Denn eine wirksame Klageerhebung liegt nicht vor, wenn die Klage – wie hier – einem nicht vom Adressatenwillen umfassten Gericht – wie hier dem Sozialgericht Hamburg – versehentlich zugeht (BVerfG, Beschl. v. 20.4.1982, 1 BvR 944/80, juris Rn. 9; VG Hamburg, Urt. v. 28.7.2025, 3 K 5818/24, n. v., UA S. 5; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 74 Rn. 32). Randnummer 28 1. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheids erhoben werden, wobei sie nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich zu erheben ist. Diesen Anforderungen genügt die am 20. November 2025 bei dem erkennenden Gericht eingegangene Klage nicht. Randnummer 29
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