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VG Hamburg 30. Kammer 30 B 3/26 Beschluss 1. Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe A 16 in den Jahren 2020 und 2021 und in der Besoldung

Obsah (16)§ 17Art. 100§ 102§ 88§ 43§ 54§ 3§ 73a§ 8§ 20Art. 33§ 1§ 48§ 45§ 2§ 66

Leitsatz 1. Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe A 16 in den Jahren 2020 und 2021 und in der Besoldungsgruppe B 3 im Jahr 2021 bei Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesver

folgende Jahre. Eingeschränkt wird die Wirkung eines uneingeschränkt auch für die Zukunft formulierten Antrags durch erhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage. Der Erlass eines Besoldungsanpassungsgesetzes stellt nicht stets eine solche erhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar; dies beurteilt sich vielmehr

den Umständen des Einzelfalls.

  1. Im Rahmen des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst sind die Besoldungsgruppen A 16 und B 3 jeweils der Entgeltgruppe 15Ü TVÜ-Länder bzw. Vergütungsgruppe I BAT zuzuordnen.
  2. Bei der Bewertung eines mittelbaren Verstoßes gegen das Mindestbesoldungsgebot in niedrigeren Besoldungsgruppen ist es zweckmäßig, auch den absoluten Fehlbetrag des Nettoeinkommens der niedrigsten Besoldungsgruppe zur Prekaritätsschwelle zu betrachten. Daneben kann als Kontrollüberlegung ermittelt werden, ob die Abstände zwischen den Nettoeinkommen einer der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße entsprechenden Beamtenfamilie in der zu prüfenden Besoldungsgruppe und der niedrigsten Besoldungsgruppe erheblich verkürzt werden, wenn letzteres – sei es durch Anpassungen bei Grundgehalt oder Familienzuschlägen – auf das Niveau der Prekaritätsschwelle angehoben würde. Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht werden gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Fragen zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom
  3. September 2019 (HmbGVBl. S. 285), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 7 Satz 1 Nr. 1, Art. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom
  4. September 2019 (HmbGVBl. S. 285), soweit sie in der Zeit vom
  5. Januar 2020 bis zum
  6. Dezember 2021 die Besoldungsgruppe A 16 betreffen und soweit sie in der Zeit vom
  7. Januar 2021 bis zum
  8. Dezember 2021 die Besoldungsgruppe B 3 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Besoldung in den Jahren 2020 und 2021

den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Randnummer 2 1. Die Besoldung

den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 entwickelte sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 3 Bis zum Jahr 2003 war für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten allein der Bundesgesetzgeber zuständig. In der Folge ging das Besoldungsrecht schrittweise in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung über. Mit dem Hamburgischen Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 525, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung besoldungsrechtlicher Regelungen,

folgend HmbSZG) senkte der hamburgische Gesetzgeber ab dem Jahr 2003 die Dezember-Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte auf 66 % eines monatlichen Bruttogehalts in den Besoldungsgruppen bis A 12 und auf 60 % in den Besoldungsgruppen ab A 13 ab (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HmbSZG). Für die Besoldungsgruppe A 16 und die Besoldungsordnung B wurden

dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz seit 2004 kein Urlaubsgeld mehr gewährt, während

dem Urlaubsgeldgesetz des Bundes zuvor 255,65 Euro jeweils im Juli gewährt worden waren (dieses aufgehoben durch Art. 18 BBVAnpG 2003/2004, BGBl. 2003 I S. 1798, als Landesrecht fortgeltend bis zur Ablösung durch das Hamburgische Sonderzahlungsgesetz). Randnummer 4 Zum 1. Januar 2008 wurden die Grundgehaltssätze mit dem Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213) um 1,9 % erhöht,

dem für das Jahr 2007 nur eine Einmalzahlung in Höhe von 560 Euro gewährt worden war. Weiter wurde im Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro gewährt (HmbGVBl. 2008 S. 357). Das Hamburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom

  1. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177) bewirkte zum
  2. März 2009 eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 40 Euro sowie um weitere 3 %, zusätzlich wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Euro gewährt; zum
  3. März 2010 wurden die Grundgehaltssätze wiederum um 1,2 % erhöht. Durch das Hamburgische Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (HmbGVBl. S. 454, verkündet als Art. 2 des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom
  4. November 2011 – Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012) wurden die Grundgehaltssätze zum
  5. April 2011 um 1,5 % und zum
  6. Januar 2012 um 1,9 % angehoben. Durch Art. 1, Art. 2 (§ 2 und § 3) und Art. 11 Abs. 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 wurde die Dezember-Sonderzahlung für Besoldungsempfängerinnen und -empfänger der Besoldungsordnungen A und R auf 1.000 Euro reduziert. Der je berücksichtigungsfähigem Kind gezahlte Sonderbetrag wurde von 25,56 Euro auf 300 Euro erhöht (Bü-Drs. 20/1016, S. 2, 34, 35 f.). Ab dem
  7. Januar 2012 wurde die kinderunabhängige Sonderzahlung als solche aufgelöst und stattdessen derart in die Grundgehälter integriert, dass die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 – unter zusätzlicher Berücksichtigung der fiktiv auf 400 Euro erhöhten Juli-Sonderzahlung (vgl. Bü-Drs. 20/1016, S. 2) – um 116,68 Euro und die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 und in anderen Besoldungsordnungen, unter anderem der R-Besoldung, nicht aber der B-Besoldung, um 83,34 Euro erhöht wurden. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
  8. September 2013 (HmbGVBl. S. 369) erhöhte die Grundgehaltssätze zum
  9. Januar 2013 um 2,45 % und zum
  10. Januar 2014 um 2,75 %. Durch das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  11. September 2015 (HmbGVBl. S. 223) wurden die Sätze zum
  12. März 2015 um 1,9 % und zum
  13. März 2016 um 2,1 %, mindestens jedoch um 75 Euro, angehoben. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  14. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191) bewirkte eine Erhöhung um 1,8 % zum
  15. Januar 2017 sowie um 2,15 % zum
  16. Januar
  17. Durch das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom
  18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285) wurden die Grundgehaltssätze zum
  19. Januar 2019 um 3 %, zum
  20. Januar 2020 um 3,2 % und zum
  21. Januar 2021 um 1,4 % angehoben. Das Hamburgische Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) vom
  22. März 2022 (HmbGVBl. S. 168) regelte die Zahlung einer einmaligen Sonderzahlung an Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die am
  23. November 2021 in einem Dienstverhältnis zur Beklagten standen. Mit dem Hamburgischen Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom
  24. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533) wurde § 73a in das Hamburgische Besoldungsgesetz eingefügt, der die Gewährung einer Angleichungszulage in Höhe von 33 % des zwölften Teils der im jeweiligen Kalenderjahr bezogenen Summe aus u.a. Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage und Amtszulage für das Jahr 2021 vorsah. Randnummer 5
  25. Die Klägerin ist Beamtin im Dienst der Beklagten und wurde in den Jahren 2020 und 2021 als Leitende Regierungsdirektorin zunächst

der Besoldungsgruppe A 16 besoldet. Am

  1. August 2021 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Leitenden Regierungsdirektorin der Besoldungsgruppe B 3 ernannt. Die Klägerin ist verheiratet. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  2. Dezember 2020, bei der Beklagten am
  3. Dezember 2020 eingegangen, beantragte die Klägerin die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation. Sie gehe davon aus, dass die ihr gewährte Besoldung nicht ausreichend sei, so dass sie auch gegen die Bezügemitteilung vom Dezember 2020 Widerspruch einlege und beantrage, ihr eine amtsangemessene Besoldung ab dem
  4. Januar 2013 bzw. dem
  5. Januar 2020 und für Folgejahre zu gewähren. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  6. April 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Besoldung durch Gesetz geregelt sei und sie deshalb keine höhere Besoldung gewähren könne. Außerdem werde die Besoldung

§ 17Hmb

BesG entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Da die Löhne und Gehälter außerhalb des öffentlichen Dienstes wegen der Finanzkrise 2009 in geringerem Umfang gestiegen seien, habe für den Besoldungsgesetzgeber ein Handlungsspielraum bestanden, der in der genannten Gesetzgebung gemündet habe. Randnummer 8 Mit Schreiben vom

  1. Mai 2021, bei der Beklagten am
  2. Mai 2021 eingegangen, erhob die Klägerin Widerspruch und verwies zur Begründung auf ihr Antragsschreiben. Randnummer 9 Mit Teilwiderspruchsbescheid vom
  3. Oktober 2021, zugestellt am
  4. Oktober 2021, trennte die Beklagte das Verfahren betreffend die Jahre 2013 bis 2019 ab und setzte das abgetrennte Verfahren aus. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück und wiederholte zur Begründung, dass sie keine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung gewähren könne. Randnummer 10 Am
  5. November 2021 hat die Klägerin Klage erhoben (21 B 2111/21). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid die Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht berücksichtige. Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung konkretisierten Vorgaben sei der Besoldungsgesetzgeber in Hamburg im Jahr 2020 ebenso wenig wie in den davorliegenden Jahren

gekommen. Randnummer 11 Am

  1. Februar 2026 hat die Kammer das vorliegende Verfahren betreffend die Besoldungsjahre 2020 und 2021 abgetrennt ( 30 B 3/26 ). Randnummer 12 Aus der Klageschrift ergibt sich der Antrag, Randnummer 13 den Bescheid vom
  2. April 2021 und den Teilwiderspruchsbescheid vom
  3. Oktober 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine amtsangemessene Besoldung rückwirkend seit dem
  4. Januar 2013 bzw.
  5. Januar 2020 zu gewähren, die den Parametern, die das Bundesverfassungsgericht in den Jahren 2015 sowie 2020 aufgestellt hat, und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht. Randnummer 14 festzustellen, dass die Beklagte an ihre Mitteilung aus der Bezügemitteilung für den Dezember 2011 auch für die Jahre 2013 bis 2019 gebunden ist, dass sie bei Obsiegen der Kläger in dem Musterverfahren zur Bezügemitteilung für den Dezember 2011 die endgültige gerichtliche Entscheidung in Vergleichsfällen auf die ebenfalls Betroffenen anwenden werde. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte trägt zur Begründung vor, dass die Besoldung

A 16 in den Jahren 2020 und 2021 und

B 3 im Jahr 2021 verfassungsgemäß sei. Randnummer 18 Im Rahmen des ersten Parameters seien die Besoldungsgruppe A 16 und B 3 mit der Entgeltgruppe 15Ü TVÜ-Länder zu vergleichen. Ein Vergleich mit der Entwicklung des Gehaltsniveaus der außertariflichen Arbeitsverträge komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe kein außertarifliches Vergütungssystem geschaffen. Die außertariflichen Vergütungen würden höchst individuell anhand unterschiedlicher Kriterien bestimmt, die einer Verallgemeinerung nicht zugänglich seien. Neben dem tatsächlichen Anforderungsprofil der jeweiligen Stellen sei dabei u.a. auch die politische Bedeutung der jeweiligen Stelle von Bedeutung. Randnummer 19 Im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe sei zu berücksichtigen, dass sich das vorliegende Verfahren wesentlich von demjenigen zur Berliner Besoldung unterscheide, das dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 zugrunde gelegen habe. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Phase des vollständigen Ausfalls der gesetzgeberischen Gestaltungsverantwortung festgestellt. Mit weiteren Argumenten, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der Berliner Besoldung sprechen würden, habe sich das Bundesverfassungsgericht angesichts dieses „besonders ins Gewicht“ fallenden Vorwurfes an den Berliner Besoldungsgesetzgeber ausweislich der Begründung nicht mehr auseinandergesetzt. Aufgrund des besonderen Gewichts, das das Bundesverfassungsgericht dem vollständigen Ausfall der Gestaltungsverantwortung des Besoldungsgesetzgebers beigemessen habe, habe eine weitergehende Prüfung, ob die Vermutung der Verfassungswidrigkeit widerlegt werden könnte, dort ausbleiben können. Einem entsprechenden Vorwurf müsse sich die Beklagte im hiesigen Verfahren nicht aussetzen lassen. In Hamburg seien seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 die Besoldungsbezüge der Beamten regelmäßig angepasst worden. Dabei habe die Beklagte jährlich im Wesentlichen die Tarifergebnisse aus dem öffentlichen Dienst auch auf die Beamten übertragen. Randnummer 20 Die 5 %-Grenze zum Tariflohnindex werde klar nicht überschritten. Der Entwicklung der Tariflöhne komme bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung eine besondere Bedeutung zu. Die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst seien insoweit ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards und ihnen komme eine „von Verfassungs wegen gebotene Orientierungsfunktion“ für die Besoldungsentwicklung zu. Gerade dieses Widerspiegeln der allgemeinen Lohn-, Preis- und Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst sowie das Vertrauen aller im öffentlichen Dienst Beschäftigten seien im Rahmen der Gesamtabwägung sowie der Gewichtung der einzelnen Parameter zu berücksichtigen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass den Tarifabschlüssen aufgrund der Beteiligung der Gewerkschaften eine besondere Legitimationswirkung zukomme. Es liege in der Natur der Sache, dass volkswirtschaftliche Parameter wie etwa der Verbraucherpreisindex und der Nominallohnindex sich nicht durchweg linear entwickelten. Randnummer 21 Aus Beklagtensicht stelle sich ein Zurückbleiben der Besoldungsentwicklung hinter dem Nominallohnindex vorliegend im Ergebnis als nicht schwerwiegend dar. Dies gelte insbesondere, weil der Anstieg des Nominallohnindex vor allem auf Steigerungen im niedrigen Lohnbereich zurückzuführen sei. Im Jahr 2020 habe die Einkommensgrenze, um zu den oberen 10 Prozent nominalen Bruttolöhne zu gehören, bei 7.678 Euro brutto monatlich gelegen. Zur Gruppe der oberen 30 Prozent gehörten Beschäftigte im Jahr 2020 schon mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.314 Euro. Das monatliche Bruttoeinkommen der Besoldungsempfänger

A 16 habe im Jahr 2020 mit 7.443,56 Euro lediglich 234,44 Euro unterhalb der Grenze der oberen 10 Prozent der Einkommen gelegen. Besoldungsempfänger

B 3 hätten zu den oberen 10 Prozent der Einkommen gezählt. Das Wachstum dieser oberen Einkommen habe zwischen 2010 und 2020 nur knapp 19 % betragen, in den unteren 40 Prozent hingegen knapp 40 %. Auch im Jahr 2020 sei das Einkommen der oberen 10 Prozent nur bis zu rund zwei Prozent gestiegen. Hinzu kämen die geringeren Sozialabgaben der Beamten, die im Rahmen der Gesamtabwägung eine gesteigerte Bedeutung hätten. Forderte man, dass die Beamten dieselben prozentualen Lohnsteigerungen erfahren haben müssten wie Beschäftigte in der Privatwirtschaft mit demselben Einkommen im Basisjahr 1996, würde dies bei den Beamten aufgrund der geringeren Abgabenlast real einen größeren Einkommenszuwachs zur Folge haben. Dies bleibe auf der ersten Stufe außer Betracht, sei aber auf der zweiten Stufe bei der Gewichtung der einzelnen Parameter zu berücksichtigen. Randnummer 22 Der dritte Parameter sei nicht erfüllt. Stattdessen sei der Besoldungsindex stärker als der Verbraucherpreisindex gestiegen. Daraus folge, dass die Reallöhne der Besoldungsempfänger gestiegen seien. Die Besoldungsempfänger hätten sich real also mehr Güter und Dienstleistungen von der Besoldung leisten können. Der Anstieg des Reallohns zeige, dass die Beamten ihren Lebensstandard insgesamt hätten verbessern können und etwa größere finanzielle Spielräume für Konsum, Sparen und Investieren gehabt hätten. Daraus folge insgesamt eine reale Wohlstandsverbesserung der Beamten. Für Besoldete

A 16 und B 3 gelte typischerweise, dass Grundbedarfspositionen (Wohnen, Energie, Lebensmittel) einen deutlich geringeren prozentualen Anteil am Einkommen ausmachten als bei unteren Einkommensgruppen. Sie hätten gegenüber niedrigeren Einkommen einen höheren Spielraum für Konsumsubstitution, Sparen und Rücklagenbildung. Genau diese Merkmale definierten in der Inflationsforschung die Einkommensgruppen, für die Steigerungen des Verbraucherpreisindex real ohnehin weniger stark ins Gewicht fielen. Treffe dieser Umstand wie im hier gegenständlichen Jahr 2020 noch mit einem stärkeren Anstieg der Besoldung gegenüber dem Verbraucherpreisindex zusammen, werde dieser Effekt noch weiter verstärkt. Randnummer 23 Bezüglich des vierten Parameters könne allein aus dem Umstand, dass in einer niedrigeren Besoldungsgruppe die Prekaritätsschwelle des Median-Äquivalenzeinkommens nicht eingehalten werde, nicht gefolgert werden, dass dieser Verstoß auch unmittelbare Folgen in einer höheren Besoldungsgruppe zeitige. Zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 16 hätten 2020 und 2021 nicht nur die vier Besoldungsgruppen A 12, A 13, A 14 und A 15, sondern auch nominell mehr als 2.500 Euro gelegen. Insoweit gelte es auch zu beachten, dass die Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen in den niedrigeren Besoldungsgruppen regelmäßig geringer seien als in den höheren Besoldungsgruppen. Im hier streitgegenständlichen Jahr 2020 habe die Differenz beim Grundgehalt zwischen den Besoldungsgruppen A 7 und A 11 ca. 850 Euro betragen. Die Differenz von A 16 zu A 11 habe hingegen über 2.500 Euro betragen, wobei allein zwischen A 14 und A 15 eine Differenz von ca. 1.000 Euro gelegen habe. Ebenso wenig könne es allein auf die Frage ankommen, wie viele Besoldungsgruppen ober- und unterhalb der Prekaritätsschwelle liegen, denn die Grundgehälter zeigten, dass in den unteren Besoldungsgruppen teilweise nur minimale Unterschiede von knapp unter oder über 100 Euro lägen. Insoweit bedürfe es einer gesonderten Begründung, wenn sich ein Verstoß in den unteren Besoldungsgruppen bis in die hier streitgegenständliche A 16- bzw. B 3-Besoldung auswirken sollte, die zu den höchsten Besoldungsstufen zähle, die das Besoldungssystem vorsehe. Speziell für die hier streitgegenständliche B 3-Besoldung gelte es weiter zu beachten, dass für diese Besoldungsgruppe keine Erfahrungsstufen vorgesehen seien, so dass die Besoldung – gerade auch im Vergleich zu Besoldungsgruppen mit Erfahrungsstufen – insgesamt höher bemessen sei. Die Besoldungsgruppe B 3 liege weit über der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 und das Grundgehalt betrage etwa das 2,5-fache der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 11. Defizite bei der Berechnung des Parameters seien auf der zweiten Stufe zu berücksichtigen. Insoweit gelte es zu berücksichtigen, dass bei dem Abstellen auf die Eingangsstufe regelmäßig von einem Beamten im Alter von 30 Jahren ausgegangen werde. Dass ein Beamter in der ersten Erfahrungsstufe bereits ein Kind über 14 Jahren habe, sei denklogisch zwar nicht ausgeschlossen, dürfte aber tatsächlich eine äußerst seltene Ausnahmesituation sein. Auch wenn der Beklagten keine statistischen Daten darüber vorlägen, wie viele Beamte mit der Besoldung der Eingangsstufe einer der Besoldungsgruppen alleine für eine vierköpfige Familie aufkommen müssten, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, sei davon auszugehen, dass dies nur einen zu vernachlässigenden Bruchteil der Beamtenschaft betreffe. Dies gelte schon aufgrund des Umstandes, dass die „Alleinverdienerfamilie“ rechtstatsächlich eine Ausnahme sei. Möge zwar das vorstehende Ergebnis

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – das sich soweit ersichtlich bisher noch nicht eingehend mit diesem paradoxen Ergebnis befasst habe – auf der ersten Prüfstufe ausgeblendet werden, sei es jedenfalls auf der zweiten Prüfstufe im Hinblick auf die Aussagekraft dieses Parameters zu berücksichtigen. Die Aussagekraft eines entsprechenden Verstoßes sei unter diesen Annahmen erheblich eingeschränkt und wiege, gerade auch wenn ohnehin ein entsprechend großer Abstand zu den unteren Besoldungsgruppen bestehe, nicht besonders schwer. Randnummer 24 Aufgrund der bloßen Indizfunktion der Parameter ergebe sich erst in der Zusammenschau ein belastbares Bild der Angemessenheit der Besoldung. Zwar sei der Nominallohnindex erfüllt, die Besoldungsentwicklung habe aber die Entwicklung des Verbraucherpreisindex übertroffen. Im Ergebnis zeige sich, dass insbesondere das Verhältnis der Parameter vorliegend gegen eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung spreche und eine potenzielle Vermutungswirkung auf der ersten Stufe widerlege. Im Rahmen der Gesamtschau der Parameter zeige sich, dass die von der Kammer festgestellten Verstöße gegen die Prekaritätsschwelle in den unteren Besoldungsgruppen sowie das Zurückbleiben der Besoldung hinter dem Nominallohnindex im Ergebnis nicht besonders schwer wögen. Zudem wögen die Parametererfüllungen aufgrund der vorstehend dargelegten wirtschaftlichen Gesamtsituation sowie der Höhe der streitgegenständlichen Besoldung nicht schwer. Randnummer 25 Bezüglich eines Vergleichs der Einkommenssituation in der Privatwirtschaft, hinsichtlich dessen ein Beurteilungsspielraum der Beklagten bestehe, verweise die Beklagte auf die von ihr eingeholte Sonderauswertung der Verdienststrukturerhebung. Danach spreche der Vergleich mit den Einkommen von Beschäftigten in der Privatwirtschaft für die Verfassungsmäßigkeit der B 3-Besoldung. Die Sonderauswertung zeige, dass im Jahr 2018 deutschlandweit 96 % aller Vollzeitbeschäftigten über einen Jahresverdienst unterhalb der B 3-Besoldung verfügten. Auch innerhalb der Gruppe der Vollzeitbeschäftigten in Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung) verfügten knapp drei Viertel der Beschäftigten in der Privatwirtschaft über einen Jahresverdienst unterhalb der B 3-Besoldung. Die B 3-Besoldung habe in dieser Gruppe somit auf Höhe des oberen Quartils und klar über dem Median und dem arithmetischen Mittel gelegen. Auch in der Gruppe der Vollzeitbeschäftigten in Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung) mit Universitätsabschluss hätten etwa zwei Drittel der Beschäftigten in der Privatwirtschaft über einen Jahresverdienst unterhalb der B 3-Besoldung verfügt. Auch hier habe die Besoldung jeweils über dem Median sowie dem arithmetischen Mittel gelegen. Bei dem Verdienstvergleich sei weiter zu berücksichtigen, dass die Beamtenversorgung im Gegensatz zum gesetzlichen Rentensystem nicht durch Beiträge der Versicherten finanziert werde, sondern die Einkommen der Beamten würden – da letztlich sowohl die Besoldung und als auch die Versorgung direkt aus dem staatlichen Haushalt finanziert würden – von vornherein niedriger bemessen. Diese Finanzierungsform sei als Besonderheit des Versorgungssystems entsprechend bei dem Verdienstvergleich zu berücksichtigten. Ebenso sei dabei zu berücksichtigen, dass die Beamten am Ende ihres Arbeitslebens über ein höheres Versorgungsniveau verfügten als ein in der Privatwirtschaft beschäftigter Arbeitnehmer mit demselben Einkommen wie der Beamte, der aber ausschließlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle. Sofern ein in der Privatwirtschaft beschäftigter Arbeitnehmer über dasselbe Alterssicherungsniveau verfügen wolle, müsse er zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung in eine private Altersabsicherung investieren, was sich insoweit ebenfalls einkommensmindernd auswirke. Eine weitere Interpretation des von der Beklagten eingeholten Verdienstvergleichs anhand von der Kammer übersandter Sonderauswertungen sei nicht angezeigt. Insbesondere komme es beim Verdienstvergleich nicht auf die Verdienste in der Privatwirtschaft speziell in Hamburg an. Bei der Frage, ob und wie ein Verdienstvergleich mit der Privatwirtschaft durchzuführen sei, gebühre dem Besoldungsgesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Ein Vergleich zwischen der Besoldung der Beamten und den Einkommen in der Privatwirtschaft sei kein rein mechanischer Vorgang, sondern erfordere zahlreiche wertende Entscheidungen. Dies gelte u.a. im Hinblick auf die jeweilige Vergleichsgruppe sowie die einzubeziehenden Besoldungs- bzw. Einkommensbestandteile. Zudem komme den Verdienststrukturerhebungen nur eine begrenzte Aussagekraft zu, denn sie bildeten nur Durchschnittswerte ab und enthielten keine weitergehenden Informationen etwa zu Qualifikation, Verantwortung und Berufsrisiken. Der Gesetzgeber müsse die Verdienststrukturerhebungen zum Zwecke des Vergleichs folglich interpretieren und gewichten. Deshalb habe der Gesetzgeber einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, im Rahmen dessen der Gesetzgeber bestimmte Vergleichsgruppen wählen oder ausschließen, statistische Daten unterschiedlich gewichten sowie strukturelle Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern berücksichtigen dürfe. Damit einher gehe

der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ein auf Vertretbarkeit beschränkter Kontrollmaßstab der Gerichte. Der gerichtliche Maßstab sei damit auf die Prüfung beschränkt, ob die Entscheidungen des Besoldungsgesetzgebers nicht offensichtlich fehlerhaft seien, sich innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens bewegten und sachlich begründet werden könnten. Entscheidend sei folglich nicht, ob der Besoldungsgesetzgeber die beste oder richtigste Entscheidung getroffen habe, sondern nur, ob man die Entscheidung noch rechtlich begründen könne. Randnummer 26 Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Sicherheit eines Beamtenverhältnisses gerade auch im hier streitgegenständlichen Jahr 2020 angesichts der damals beginnenden weltweiten Corona-Pandemie eine gesteigerte Bedeutung gehabt habe. Infolge der Krise hätten viele Privatbeschäftigte ihren Job verloren oder in Kurzarbeit arbeiten müssen. Entsprechende Gefahren habe es auf Seiten der Beamten nicht gegeben. Insbesondere habe es keinen vergleichbaren Stellenabbau im öffentlichen Dienst gegeben und die Beamten seien durch ihren Beamtenstatus vor kurzfristigen Entlassungen geschützt gewesen. Ebenso habe es kein mit der Kurzarbeit vergleichbares Korrelat im öffentlichen Dienst gegeben. Im Jahr 2020 selbst hätten private Beschäftigte in Deutschland durch Arbeitsplatzverluste, Kurzarbeit und letztlich Einkommenseinbußen deutlich unmittelbarer unter den Effekten der Corona-Pandemie gelitten. Die Sicherheit eines Beamtenverhältnisses schätze die Beklagte gerade im Krisenjahr 2020 als besonders hoch ein. Es sei auch die nominelle Höhe der Besoldung jedenfalls im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen: Gesamtwirtschaftlich gehörten die A 16-Besoldung nahezu und die B 3-Besoldung zu den oberen 10 Prozent der Einkommen. Randnummer 27 Für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung spreche weiter, dass es jenseits der Absenkung des Ruhegehaltssatzes auf 71,75 % in Hamburg keine wesentlichen Verschlechterungen im Bereich der Versorgung gegeben habe. Die Beklagte messe dem hohen und sicheren Versorgungsniveau der Beamten im Rahmen ihres diesbezüglichen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums einen hohen Stellenwert bei. Dies gelte gerade auch im Vergleich zu dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, das eine dem Versorgungsniveau entsprechende Absicherung nicht ohne zusätzliche (kostenaufwendige) private Altersvorsorge ermögliche. Das Versorgungsniveau und die Sicherheit der Versorgung seien dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem weit überlegen. Damit korreliere auch, dass in der Allgemeinheit vermehrt eine größere Skepsis gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem zu verzeichnen sei und die Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge in den letzten Jahren immer weiter zugenommen habe. Etwa im Bereich der Riester-Rente sei ein exponentielles Ansteigen der Vertragsabschlüsse zu verzeichnen, was exemplarisch für den erhöhten Bedarf an privater Altersabsicherung in der Privatwirtschaft stehe. Randnummer 28 Für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung spreche auch, dass es keine wesentlichen Verschlechterungen im Bereich der Beihilfe gegeben habe. Hinzu seien zahlreiche weitere kleinere Anpassungen im Leistungsumfang gekommen, wie etwa Erweiterungen der Leistungskataloge um Hörhilfen. Hinzu komme, dass mit der Einführung der pauschalen Beihilfe im Jahr 2018 eine deutliche Verbesserung der Situation für solche Beamten geschaffen worden sei, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder sich künftig flexibler versichern möchten. Hiermit sei die Beklagte zugleich einer langjährigen Forderung unterschiedlicher Gewerkschaften

gekommen. Randnummer 29 Die Kammer hat unter anderem Auskünfte des Statistischen Bundesamts zur Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex sowie Auskünfte des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. zu den durchschnittlichen Beiträgen einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung eingeholt. Randnummer 30 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie die Gerichtsakte verwiesen. II. Randnummer 31 1. Die Kammer entscheidet trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2026 über die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Art. 100GG, da die Klägerin mit der Ladung vom 20.

Februar 2026, die ihr am 25. Februar 2026 zugestellt worden ist, ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit

§ 102Abs. 2 Vw

GO hingewiesen worden ist. Randnummer 32 2. Die Kammer legt den schriftsätzlich angekündigten Antrag der Klägerin in ihrem wohlverstandenen Interesse

§ 88Vw

GO dahingehend aus, dass sie mit der vorliegenden Klage unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide die Feststellung begehrt, dass ihre Alimentation in den Jahren 2020 und 2021 verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden ist. Denn nur ein solches Feststellungsbegehren und nicht das von der Klägerin formulierte Leistungsbegehren wäre vorliegend statthaft [siehe dazu unten III. 1. a)]. III. Randnummer 33 Das Verfahren ist

Art. 100Abs. 1 Satz 2, Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerf

GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorzulegen, ob die im Tenor bezeichneten Vorschriften in den Jahren 2020 und 2021 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Randnummer 34

Art. 100Abs.

1 Satz 1 GG ist ein Gerichtsverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält.

Art. 100Abs.

1 Satz 2 GG gilt dies unter anderem auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt. Randnummer 35 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Regelungen im Zeitraum vom

  1. Januar 2020 bis
  2. Dezember 2021,die als formelle (Landes-)Gesetze tauglicher Vorlagegegenstand sind, kommt es bei der Entscheidung über die vorliegende Klage an (dazu 1.). Die Kammer hält diese für verfassungswidrig (dazu 2.). Randnummer 36
  3. Für die Entscheidung über die vorliegende Klage kommt es auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Vorschriften an. Die Klage ist zulässig [dazu a)] und hängt in ihrer Begründetheit nur davon ab, ob die betreffenden Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren sind [dazu b)]. Randnummer 37 a) Die Klage ist zulässig. Randnummer 38 aa) Sie ist als Feststellungsklage statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist

ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage

§ 43Abs. 1 Vw

GO zu klären (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 73 m.w.N.). Die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92). Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können einzelnen Besoldungsberechtigten keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die nicht gesetzlich vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 74 m.w.N.). Randnummer 39 bb) Das

§ 43Abs. 1 Vw

GO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin ihr eigentliches Ziel, eine höhere als die vorgesehene Besoldung zu erhalten, im Wesentlichen nur auf diesem Wege realisieren kann (OVG Berlin, Beschl. v. 2.6.2016, OVG 4 B 1.09, juris Rn. 56; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 77 ). Dem steht auch nicht das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen; denn dieses ist abschließend als Frage der Begründetheit der Feststellungsklage und nicht bereits umfassend im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50.16, juris Rn. 31 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 77 m.w.N.). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass ein Kläger im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, dass eine von ihm gerügte Unteralimentation ihn auch selbst und noch betrifft ( VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 79 m.w.N.). Randnummer 40 cc) Die Klägerin hat das

§ 54Abs. 2 Satz 1 Beamt

StG erforderliche Vorverfahren hinsichtlich des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation im Jahr 2020 durchgeführt. Hinsichtlich der Alimentation im Jahr 2021 war das Vorverfahren jedenfalls entbehrlich (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 25 ). Randnummer 41

  1. b)Die Begründetheit der Klage hängt von der Gültigkeit der vorgelegten gesetzlichen Regelungen ab. Randnummer 42 Die Klage wäre unbegründet und abzuweisen, falls die Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar wären. Diese Entscheidung könnte nicht getroffen werden, falls das Bundesverfassungsgericht die vorgelegten Normen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Welche Entscheidung stattdessen ergehen müsste oder angezeigt wäre – ob der Klage insbesondere als begründet stattzugeben (so VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 20 ; ebenso wohl VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 88; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 53) bzw. auf Antrag der Beteiligten ein Ruhen des Verfahrens anzuordnen wäre, oder ob sie mit Blick auf die damit ausgelöste Notwendigkeit einer die Klägerin berücksichtigenden Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen wäre (so BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 5/96, juris Rn. 19; weniger klar BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003, 2 BvL 7/02, juris Rn. 16; BVerfG, Urt. v. 27.6.1991, 2 BvL 3/89, BVerfGE 84, 233, juris Rn. 15), bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn auch eine Aussetzung oder eine Ruhensanordnung wären eine im Sinne der Entscheidungserheblichkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG andere Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 7.11.2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, juris Rn. 86; BVerfG, Beschl. v. 22.6.1995, 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, juris Rn. 33; BVerfG, Beschl. v. 13.12.1983, 2 BvL 13/82, BVerfGE 66, 1, juris Rn. 45; BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14.83, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.4.2022, 26 K 2275/14, juris Rn. 107). Randnummer 43 Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit zu entscheiden, ohne die hier maßgeblichen Normen anzuwenden, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 100 f.; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60). Randnummer 44 Die Klägerin hat den Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation zeitnah geltend gemacht [dazu aa)] und eine verfassungskonforme Auslegung der im Tenor benannten Vorschriften ist nicht möglich [dazu bb)]. Randnummer 45
  2. aa)Die Klägerin hat dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung genügt und das Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG für den streitgegenständlichen Zeitraum rechtzeitig mit ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2020 geltend gemacht. Randnummer 46

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (stRspr., BVerwG, Urt. v. 20.7.2017, 2 C 31/16, BVerwGE 159, 245, juris Rn. 45; BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24/21, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 13.2.2025, 2 C 1/24, juris Rn. 16). In diesen Fällen trifft die Beamtinnen und Beamten aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht die Obliegenheit, den Dienstherrn alsbald mit der Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs zu konfrontieren. Damit soll dem Dienstherrn einerseits die Möglichkeit eröffnet werden, auf einen rechtswidrigen Zustand zu reagieren, andererseits wird hierdurch dem berechtigten Interesse des Dienstherrn Rechnung getragen, hinsichtlich möglicher finanzieller Ausgleichspflichten nicht

träglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (stRspr, BVerwG, Urt. v. 13.2.2025, 2 C 1/24, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24.21, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5.21, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 20.7.2017, 2 C 31.16, BVerwGE 159, 245, juris Rn. 46). Der Einwand der unzureichenden Alimentation muss (grundsätzlich) in dem Haushaltsjahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt wird (BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33). Das Haushaltsjahr entspricht in Hamburg dem Kalenderjahr ( § 2 Abs. 2 Satz 1 LHO ; zum Vorstehenden insgesamt: VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn 117 ff.). Die zeitnahe Geltendmachung einer Unteralimentation kann dabei nicht nur durch Anträge oder Widersprüche unmittelbar gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (VG Berlin, Beschl. v. 3.7.2024, 26 K 133/24, juris Rn. 32; vgl. BVerwG, Urt. v. 4.8.1993, 11 C 15/92, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 24.7.2009, 18 B 1661/08, juris Rn. 9-12). Randnummer 47 Nicht nur für das Jahr 2020, sondern auch für das Jahr 2021 ist diesem Erfordernis genügt. Randnummer 48

der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, genügt ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für

folgende Jahre (OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 15; OVG Berlin, Beschl. v. 11.10.2017, OVG 4 B 33.12, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 37 ff.; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 66; OVG Koblenz, Urt. v. 5.12.2008, 10 A 10502/08, juris Rn. 32; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; OVG Weimar, Urt. v. 23.8.2016, 2 KO 333/14, juris Rn. 30; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 94; VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9; und). Diese Rechtsprechung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet worden (siehe nur BVerwG, Urt. v. 30.10.2018, 2 C 28/18, juris). Randnummer 49 Eingeschränkt wird die über das laufende Haushaltsjahr hinaus reichende Wirkung eines uneingeschränkt auch für die Zukunft formulierten Antrags lediglich durch erhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 22; OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 105; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 39; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 66; VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9). Randnummer 50 Die Kammer folgt nicht der Auffassung, im Erlass eines neuen Besoldungsanpassungsgesetzes stets eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu erkennen, die Anlass für eine erneute Rügeobliegenheit geben soll (so aber VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 21; dagegen kritisch OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 16). Dass die Haushaltsjahre übergreifende Rüge der Alimentation das Treueverhältnis einseitig zu Lasten des Dienstherrn auflöse (so aber VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 22), ist nicht zu erkennen. Vielmehr kann der Dienstherr sich auch auf solche Haushaltsjahre übergreifende Rechtsbehelfe einstellen und gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen bilden. Regelmäßige lineare Besoldungsanpassungen setzen zudem nur auf einem Besoldungsniveau auf und schreiben dieses fort. Es ist daher nicht regelhaft davon auszugehen, dass eine Besoldungsanpassung ein gerügtes Besoldungsdefizit bezogen auf die Gesamtalimentation zu beseitigen vermag (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn 136 ). Aus der für die gegenteilige Auffassung teilweise in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2011 (Az. 2 C 40/10, juris Rn. 10) ergibt sich nichts anderes: Denn diese Entscheidung bezieht sich auf die spezielle Fallkonstellation, in der ein Gesetzgeber das gerügte Besoldungsdefizit – in dem Fall für die Zukunft – beseitigen wollte, und beschreibt damit gerade eine solche erhebliche Sach- und Rechtsänderung (vgl. dazu schon: VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 137 ; so auch OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 16 f.). Gegen die Anerkennung einer mehrere Haushaltsjahre übergreifenden Rüge des Alimentationsniveaus spricht auch nicht die Erwägung, dass bei entsprechenden Klagen im Falle einer Stattgabe vorbeugender Rechtsschutz gewährt werde (so aber VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 24). Denn diese Erwägung betrifft eine bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses angesiedelte prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung und nicht die materiell-rechtliche Frage, wie die zeitliche Reichweite eines auch Folgejahre umfassenden Antrages im Rahmen des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung zu beurteilen ist. Dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung liegt insbesondere der Zweck zugrunde, „dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu

zahlungen kommen wird“ (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 183). Diese Klarheit kann auch ein in die Zukunft gerichteter Antrag vermitteln. Randnummer 51 Soweit zudem vertreten wird, dass eine zwischenzeitliche Beförderung einer Person ebenfalls eine zu berücksichtigende Änderung der Sachlage darstelle und eine erneute Rügeobliegenheit auslöse (OVG Koblenz, Urt. v. 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 39) folgt die Kammer dem in dieser Pauschalität nicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung nicht von der Zäsurwirkung einer Beförderung im Rahmen des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung aus (siehe BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 1, 20; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a.; BVerwGE 160, 1, juris Rn. 11 ff.; kritisch zur Gegenauffassung auch OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 16). Entscheidend ist, ob der Dienstherr aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen muss, dass auch das jeweils

folgende Jahr von der Rüge umfasst ist. Insbesondere für eine Beförderung lässt sich aber nicht pauschal angeben, dass diese für ein alimentationsrechtliches Verfahren eine erhebliche Tatsachenveränderung darstellt: So könnten verschiedene Besoldungsgruppen in einer Mehrzahl von Parametern (nahezu) identisch zu beurteilen sein; in niedrigeren Besoldungsgruppen kann eine Beförderung zudem geringere Auswirkungen auf das Besoldungsniveau als ein Stufenanstieg innerhalb derselben Besoldungsgruppe haben. Der Dienstherr bleibt zudem im Falle eines auch

Beförderung fortgeltenden Antrags nicht im Unklaren über dessen Reichweite. Anders kann dies allenfalls sein, soweit erkennbar ist, dass die Beamtinnen und Beamten die Alimentation nicht in allen Besoldungsgruppen für verfassungswidrig ansehen, und die Beförderung die Frage aufwirft, ob eine Besoldungsgruppe erreicht wird, für die die jeweiligen Beamtinnen und Beamten nicht mehr von einer Verfassungswidrigkeit ausgehen. Randnummer 52 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung für das Jahr 2020 und das Folgejahr 2021 mit ihrem Antrag vom 21. Dezember 2020 genügt. Die Beförderung der Klägerin in die Besoldungsgruppe B 3 am 26. August 2021 stellt

obigen Maßstäben keine Zäsur dar. Die Klägerin hat die Begründung ihres Begehrens nicht auf bestimmte Besoldungsgruppen beschränkt. Vielmehr ist erkennbar, dass sie die Rechtsbehelfe zur Rechtswahrung möglichst umfassend erheben wollte. Auch fällt in den streitgegenständlichen Zeitraum kein Besoldungsgesetz, mit dem ein vom Gesetzgeber erkanntes Alimentationsdefizit behoben werden sollte (vgl. zu Berlin: OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 17 ff.). Die Klägerin war auch nicht gehalten, ihren Antrag für das Jahr 2021

Einführung der Angleichungszulage in § 73a HmbBesG mit dem Hamburgischen Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533) zu wiederholen. Für eine erneute Geltendmachung ihres Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation hatte sie keinen ausreichenden Anlass. Der Erlass des Gesetzes reichte hierfür nicht aus (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2026, 30 B 6/26 , juris Rn. 59 -67). Randnummer 53 bb) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird

§ 3Abs. 1 Hmb

BesG unmittelbar durch Gesetz geregelt. Einer verfassungskonform abweichenden Auslegung sind die im Tenor benannten Vorschriften nicht zugänglich, so dass die vorliegend begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 101; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 75; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60). Randnummer 54 2. Die Kammer hält die im Tenor bezeichneten Regelungen wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG für verfassungswidrig. Randnummer 55 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71). Randnummer 56 Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamten sowie ihren Familien lebenslang – also unter Einschluss der Altersversorgung – einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Amtsangemessen ist der Unterhalt nur, wenn er

dem Dienstrang,

der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und

der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bemessen ist. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt, abgestuft

dem jeweils innegehabten Amt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 48; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 26 m.w.N.). Randnummer 57 Die Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten

Kräften zu erfüllen. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 49; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 27 m.w.N.). Randnummer 58 Das Alimentationsprinzip hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Nur eine amtsangemessene Besoldung und eine ebensolche Versorgung bilden die Voraussetzung dafür, dass sich die Beamtinnen und Beamten ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und im Bewusstsein rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen können, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft der Beamtinnen und Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und sie zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 50 f.). Randnummer 59 Um den Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht

kommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 53 m.w.N.). Randnummer 60 Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem

vollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 54). Randnummer 61 Bei der konkreten Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Besoldung besitzt der Gesetzgeber allerdings einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt, zu dem eine Besoldung noch als amtsangemessen anzusehen ist. Auch dieser lässt sich der Verfassung nicht unmittelbar entnehmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 55). Randnummer 62 Angesichts der besonderen Bedeutung des Alimentationsprinzips für den demokratischen Rechtsstaat ist es Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Besoldung der Gestaltungsdirektive des in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Gebots amtsangemessenen Unterhalts gerecht wird. Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 56 m.w.N.). Randnummer 63 Ob der Gesetzgeber der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend dem jeweiligen Dienstrang, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit über die Jahre hinweg Rechnung getragen hat, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden. Zunächst ist die Entwicklung der wirtschaftlichen Gesamtsituation anhand volkswirtschaftlich plausibler Parameter methodisch zuverlässig zu erfassen. Zusätzlich ist die Prüfung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots im Rahmen eines systeminternen Besoldungsvergleichs erforderlich (erste Prüfungsstufe). Die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe sind unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien zu bewerten (zweite Prüfungsstufe; zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 76). Soweit sich dem Gesetzgeber dabei im Hinblick auf die Bestimmung, Bewertung und wechselseitige Zuordnung der jeweils in Betracht zu ziehenden alimentationsrelevanten Aspekte Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume eröffnen, entspricht dem eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle, die sich auf eine Prüfung der

vollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 57 m.w.N.). Randnummer 64 Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist –

träglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht den Gerichten im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers

vollziehbar und vertretbar ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 59 m.w.N.). Der Gesetzgeber ist gehalten, die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers niederschlagen oder sind in einem Gerichtsverfahren

träglich offenzulegen. Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung der Besoldung beziehen sich nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz stellt in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren auf, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Es schreibt jedoch im Grundsatz nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und berechnen ist. Entscheidend ist, dass die Anforderungen von Art. 33 Abs. 5 GG, tatsächlich für eine amtsangemessene Besoldung Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden. Der Dienstherr kann deshalb von ihm für die Bestimmung der Besoldungsstruktur und -höhe oder des Zeitpunkts einer Besoldungsanpassung für maßgeblich befundene Erwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren „

schieben“ (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 60). Randnummer 65 Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2020 und 2021 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat zur Überzeugung der Kammer für diese Jahre seine Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie des jeweiligen Dienstranges, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG evident verletzt. Die Prüfung auf der ersten Stufe ergibt, dass jeweils zwei Parameter erfüllt sind, so dass die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation begründet ist [dazu a)]. Diese Vermutung wird durch die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte auf der zweiten Stufe nicht widerlegt [dazu b)]. Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ist auch nicht gerechtfertigt [dazu c)]. Randnummer 66 a) Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich beziehungsweise systemintern

vollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Besoldungsstruktur und des Besoldungsniveaus ermittelt. Den Parametern kommt eine indizielle Bedeutung bei der Bestimmung des verfassungsrechtlich geschuldeten Besoldungsniveaus zu; ihre Heranziehung dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe. Mit der Auswertung dieser Parameter kann es schon deshalb nicht sein Bewenden haben, weil sich der Inhalt des Alimentationsprinzips nicht allein

volkswirtschaftlichen und systeminternen Kriterien bemisst. Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe stets erforderliche wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor. Gegenstand der ersten Prüfungsstufe ist eine Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits und der Entwicklung verschiedener Vergleichsgrößen andererseits. Sie unterliegt grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 77). Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 81). Randnummer 67 Bei den Parametern handelt es sich im Einzelnen um einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst [erster Parameter, dazu aa)], einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Hamburger Nominallohnindex [zweiter Parameter, dazu bb)] sowie einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Verbraucherpreisindex [dritter Parameter, dazu cc)]. Hinzu kommt eine Betrachtung des Abstands der Besoldungsgruppen untereinander sowie der Besoldungsgruppen zur Mindestbesoldung [vierter Parameter, dazu dd)]. Randnummer 68 Das daraus folgende Ergebnis der ersten Stufe ergibt sich aus der folgenden Übersicht: Randnummer 69 Jahr Besoldungsgruppe Tariflohnindex (

  1. Parameter) Nominallohnindex (
  2. Parameter) Verbraucherpreisindex (
  3. Parameter) Mindestabstand unterschritten bis einschließlich Besoldungsgruppe (
  4. Parameter) 2020 A 16 4,06 7,16 -3,51 A 11 2021 A 16 1,24 6,02 -6,06 A 11 B 3 2,51 7,22 -4,71 A 11 Randnummer 70 aa) Der erste Parameter ist nicht erfüllt. Die Entwicklung der Besoldung ist nicht über 5 % hinter der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst zurückgeblieben. Randnummer 71 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land (Tariflohnindex) von mindestens 5 % ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster Parameter). Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten und streikberechtigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, ohne dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer strikten Parallelität verpflichtet wäre (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 82). Randnummer 72 Die Darstellung der Abweichung ist nicht in Relation zur Besoldungsentwicklung, sondern in Relation zur Entwicklung des Tariflohnindex wiederzugeben. Hierdurch wird klargestellt, dass nicht die Besoldungsentwicklung der relevante Maßstab ist, sondern dass sich umgekehrt die Besoldungsentwicklung am Maßstab der Tariflohnentwicklung auszurichten hat: Abweichung = (Tariflohnindex – Besoldungsindex) / Tariflohnindex x 100 (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 85 f.) Randnummer 73 Ein Vergleich der Werte für die Entwicklung der Besoldung [dazu

(1)] und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst [dazu
(2)] zeigt, dass die Schwelle von 5 % bei diesem Parameter nicht überschritten wird [dazu
(3)]. Randnummer 74
(1)Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird. Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung kommt es auf ihre Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, soweit sie allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln. Nicht einzubeziehen sind dagegen solche Zulagen, die – wie beispielsweise Erschwerniszulagen – nicht allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, sondern der Abgeltung herausgehobener Anforderungen dienen. Denn würde man solche Zulagen in die Erfassung der Besoldungsentwicklung einbeziehen, könnten sie die ihnen zugewiesene Funktion eines Ausgleichs von Sonderbelastungen nicht mehr erfüllen, sondern müssten gegebenenfalls dazu dienen, ein unzureichendes Grundgehalt erst in den Bereich der Amtsangemessenheit anzuheben. Es ist die jeweils höchste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. Durch die Abkehr von der bloßen Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge werden nunmehr auch Sockelbeträge, die Wirkung unterjähriger Besoldungserhöhungen sowie Veränderungen bei Sonder- und Einmalzahlungen erfasst (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 78 f.). Randnummer 75 Das Bundesverfassungsgericht hat das Jahr 1996 als festes Basisjahr gewählt, weil sowohl in Bezug auf die prüfungsgegenständlichen Gesetze als auch die deutsche Wiedervereinigung mit ihren Sondereffekten ein hinreichender zeitlicher Abstand besteht. Einer Begrenzung auf 15-Jahreszeiträume als Vergleichsgrundlage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr, zumal sich

Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gezeigt hat, dass dieses Zeitfenster zu kurz ist, um die Entwicklung der auf Langfristigkeit angelegten Besoldung hinreichend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 80). Randnummer 76 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ; noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ; dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.). Auch das Bundesverfassungsgericht betrachtet bei der Prüfung eines vergleichbaren Zeitraums die Familienzuschläge nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 122). Randnummer 77 Aus den Besoldungsgesetzen wurde die im jeweiligen Jahr gewährte Besoldung errechnet. Die Besoldungsbestandteile des Basisjahres 1996 wurden einzeln von Deutscher Mark in Euro umgerechnet. Randnummer 78 Besoldung des Basisjahrs 1996 A 16 B 3 Monatswerte Jahreswerte Monatswerte Jahreswerte Grundgehalt 4.245,09 Euro 50.941,08 Euro 4.656,63 Euro 55.879,56 Euro Ortszuschlag Ib, Stufe 1 484,01 Euro 5.808,12 Euro 573,75 Euro 6.885,00 Euro Stellenzulage 37,18 Euro 446,16 Euro 37,18 Euro 446,16 Euro Sonderzahlung 4.527,97 Euro 5.004,18 Euro Urlaubsgeld 255,65 Euro 255,65 Euro Einmalzahlung 153,39 Euro 0 Euro Summe 62.132,37 Euro 68.470,55 Euro Randnummer 79 Besoldung im Jahr 2020 A 16 Monatswerte Jahreswerte Grundgehalt 7.443,56 Euro 89.322,72 Euro Summe 89.322,72 Euro Randnummer 80 Weiter zu berücksichtigen sind für das Jahr 2021 die Angleichungszulage und die Corona-Sonderzahlung, obwohl diese erst rückwirkend im Jahr 2022 gewährt worden sind. Denn beide knüpfen an das Bestehen eines aktiven Beamtenverhältnisses im Jahr 2021 an. Mit dem Hamburgischen Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533) wurde in § 73a HmbBesG eine Angleichungszulage für die Besoldungsjahre 2021 bis 2025 geschaffen. Die Angleichungszulage für 2021 beträgt

§ 73aAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hmb

BesG 33 vom Hundert des zwölften Teils der im jeweiligen Kalenderjahr

diesem Gesetz bezogenen Summe aus Grundgehalt, Allgemeiner Stellenzulage, Amtszulage, Zuschlag

§ 8Satz 2 Hmb

BesG , Grundleistungsbezug, Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, besonderen Leistungsbezügen sowie Funktionsleistungsbezügen. Mangels Berücksichtigung weiterer Zulagen ist die Angleichungszulage vorliegend auf Grundlage nur des Grundgehalts zu berechnen. Die steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro

dem Hamburgischen Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) vom

  1. März 2022 (HmbGVBl. S. 168) wurde Personen gewährt, die am
  2. November 2021 in den Geltungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbBesG fielen. Randnummer 81 Besoldung im Jahr 2021 A 16 B 3 Monatswerte Jahreswerte Monatswerte Jahreswerte Grundgehalt 7.547,77 Euro 90.573,24 Euro 8.220,80 Euro 98.649,60 Euro Angleichungszulage 2.490,76 Euro 2.712,86 Euro Corona-Sonderzahlung 1.300,00 Euro 1.300,00 Euro Summe 94.364,00 Euro 102.662,46 Euro Randnummer 82

(2)Für die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst in Hamburg ist Folgendes zu berücksichtigen: Randnummer 83 Angesichts der Umstellung des Besoldungsindex ist nun auch für den Tariflohnindex die Entwicklung des Jahresbruttoentgelts der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des jeweiligen Landes zu ermitteln. Es reicht nicht mehr aus, nur die linearen Tarifveränderungen festzustellen. Zudem müssen Sockelbeträge, allgemein gezahlte Zulagen und Einmalzahlungen (vgl. Jahressonderzahlung

§ 20

Tarifvertrag der Länder (TV-L) und die Entgeltgruppenzulagen

Teil II der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) in Verbindung mit Anlage F zum TV-L) berücksichtigt werden. Das Jahresbruttoentgelt ergibt sich – da Hamburg keine eigenständige Tarifpolitik betrieben hat – aus dem TV-L beziehungsweise für das Basisjahr 1996 aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Analog zur Vorgehensweise bei der Besoldung der Beamtenschaft wird dabei typisierend das Tabellenentgelt in der höchsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe herangezogen (vgl. etwa §§ 15 f. TV-L in Verbindung mit der allgemeinen Entgelttabelle <Anlage B>; § 19 TVÜ-Länder). Aus Gründen der Praktikabilität werden A-Besoldungs- und Entgeltgruppen einander ziffernmäßig zugeordnet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 83). Danach ist die Besoldungsgruppe A 16 der Entgeltgruppe 15Ü TVÜ-Länder bzw. Vergütungsgruppe I BAT zuzuordnen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 84). Randnummer 84 Das Bundesverfassungsgericht hat für die Besoldung

der Besoldungsordnung B noch keine Vorgaben zur Zuordnung zu einer Tarifentgeltgruppe gemacht. Die Kammer ordnet die Besoldungsgruppe B 3 zum Zwecke des Vergleichs ebenfalls der Entgeltgruppe 15Ü

TVÜ-Länder bzw. Vergütungsgruppe I BAT zu. Randnummer 85 Die Werte der Tarifentgelte hat die Kammer für das Basisjahr 1996 den Bekanntmachungen des Bundesministeriums des Innern im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) entnommen. Herangezogen wurden nicht nur die Werte des BAT in der Fassung der Vergütungstarifverträge Nr. 30 und 31, sondern auch die jeweils anwendbare Fassung des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte, des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte sowie des Tarifvertrags über ein Urlaubsgeld für Angestellte. Für die zu prüfenden Jahre hat die Kammer die Tarifentgelte des TVÜ-Länder der Datenbank beck-online entnommen. Randnummer 86 Vergütungsgruppe I BAT im Basisjahr 1996 Monatswerte Jahreswerte Grundgehalt 01-12 4.298,06 Euro 51.576,72 Euro allgemeine Zulage 37,16 Euro 445,92 Euro Ortszuschlag (ledig) 488,73 Euro 5.864,76 Euro Sonderzuwendung 4.582,75 Euro Einmalzahlung 153,39 Euro Urlaubsgeld 255,65 Euro Summe 62.879,19 Euro Randnummer 87 Entgeltgruppe 15Ü TVÜ-Länder im Jahr 2020 Monatswerte Jahreswerte Entgelt 7.641,73 Euro 91.700,76 Euro Sonderzahlung 2.517,95 Euro Summe 94.218,71 Euro Randnummer 88 Entgeltgruppe 15Ü TVÜ-Länder im Jahr 2021 Monatswerte Jahreswerte Entgelt 7.740,31 Euro 92.883,72 Euro Sonderzahlung 2.517,92 Euro Corona-Sonderzahlung 1.300,00 Euro Summe 96.701,64 Euro Randnummer 89

(3)Vergleicht man auf der Grundlage dieser Werte die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung, ergibt sich das folgende Bild: Randnummer 90 Die Besoldungs- und Tarifentwicklung wurden

der folgenden Formel für das jeweils zu prüfende Jahr ermittelt: (Entgelt Zieljahr) / (Entgelt Basisjahr 1996) * 100. Die Darstellung enthält auf zwei

kommastellen gerundete Werte, bei der Berechnung der Abweichung wurden jedoch ungerundete Werte verwendet. Randnummer 91 Besoldungsindex A 16 Tariflohnindex E 15Ü Abweichung 1996-2020 143,76 149,84 4,06 % 1996-2021 151,88 153,79 1,24 % Randnummer 92 Besoldungsindex B 3 Tariflohnindex E 15Ü Abweichung 1996-2021 149,94 153,79 2,51 % Randnummer 93 bb) Der zweite Parameter ist vorliegend erfüllt. Randnummer 94 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land von mindestens 5 % ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (zweiter Parameter). Der Nominallohnindex ist ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland und kann daher eine Orientierung für die Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung bieten. Die Berechnung der Abweichung erfolgt ebenfalls

der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 87). Randnummer 95 Die Kammer legt für den Vergleich der Besoldung mit dem Nominallohnindex die Auskunft des Statistischen Bundesamtes zugrunde. Verwendet werden die Datenreihen mit dem Basisjahr 2015, da die der Kammer vorliegenden Berechnungen mit dem Basisjahr 2022 nur bis zum Jahr 2007 zurückreichen. Randnummer 96 Danach hat sich der Nominallohnindex für Hamburg wie folgt entwickelt: Randnummer 97 Jahr Index (2015 = 100) 1996 71,1 1997 71,3 1998 71,9 1999 72,7 2000 73,2 2001 74,9 2002 75,7 2003 76,4 2004 77,0 2005 77,7 2006 78,6 2007 80,0 2008 82,8 2009 84,3 2010 85,8 2011 88,1 2012 90,8 2013 92,2 2014 97,7 2015 100,0 2016 102,3 2017 105,1 2018 108,4 2019 111,1 2020 110,1 2021 114,9 Randnummer 98 Der Gesetzgeber hat zur Ermittlung des Anstiegs des Nominallohnindex als Veränderung in Prozent folgende Formel verwendet: Index Endjahr / Index Ausgangsjahr x 100 – 100 (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 42). Dies ist methodisch nicht zu beanstanden (siehe schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 82 ). Randnummer 99 Vergleicht man die Entwicklung des Nominallohnindex mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass der Schwellenwert von 5 % überschritten wurde.Die folgende Darstellung enthält auf zwei

kommastellen gerundete Werte, bei der Berechnung der Abweichung wurden jedoch ungerundete Werte verwendet. Randnummer 100 Nominallohnindex Besoldungsindex A 16 Abweichung 1996-2020 154,85 143,76 7,16 % 1996-2021 161,60 151,88 6,02 % Randnummer 101 Nominallohnindex Besoldungsindex B 3 Abweichung 1996-2021 161,60 149,94 7,22 % Randnummer 102 cc) Der dritte Parameter ist nicht erfüllt. Randnummer 103 Auch eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene von mindestens 5 % ist ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (dritter Parameter). Dieses verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und den Beamtinnen und Beamten infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Die Berechnung der Abweichung erfolgt wiederum

der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 88). Randnummer 104 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist – zumindest für die vorliegenden Jahre – hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 93 , 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ). Zugrunde gelegt wird der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes mit dem Basisjahr 2020. Randnummer 105 Danach hat sich der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene wie folgt entwickelt: Randnummer 106 Jahr Index (2020 = 100) 1996 72 1997 73,4 1998 74 1999 74,5 2000 75,5 2001 77 2002 78,1 2003 78,9 2004 80,2 2005 81,5 2006 82,8 2007 84,7 2008 86,9 2009 87,2 2010 88,1 2011 90 2012 91,7 2013 93,1 2014 94 2015 94,5 2016 95 2017 96,4 2018 98,1 2019 99,5 2020 100 2021 103,1 Randnummer 107 Zur Ermittlung der Veränderung in Prozent wird auch hier die Formel Index Endjahr / Index Ausgangsjahr x 100 – 100 verwendet (siehe dazu oben

  1. bb)zum Nominallohnindex). Randnummer 108 Vergleicht man die Entwicklung des Verbraucherpreisindex mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass der Schwellenwert von 5 % in dem Besoldungsjahr 2020 nicht überschritten wurde. Randnummer 109 Verbraucherpreisindex Besoldungsindex A 16 Abweichung 1996-2020 138,89 143,76 -3,51 % 1996-2021 143,19 151,88 -6,06 % Randnummer 110 Verbraucherpreisindex Besoldungsindex B 3 Abweichung 1996-2021 143,19 149,94 -4,71 % Randnummer 111 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 99 , 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ). Randnummer 112
  2. dd)Der vierte Parameter beruht auf einem systeminternen Besoldungsvergleich. Er ist vorliegend erfüllt, weil niedrigere Besoldungsgruppen die gebotene Mindestbesoldung unterschreiten. Vor diesem Hintergrund kann die Prüfung des besoldungsinternen Abstandsgebots dahinstehen. Randnummer 113 Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zugrunde liegt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt. Im Falle eines unmittelbaren Verstoßes ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Im Falle eines mittelbaren Verstoßes folgt die indizielle Bedeutung aus der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 89 ff.). Randnummer 114 Für die Jahre 2020 und 2021 ist festzustellen, dass eine erhebliche Anzahl von Besoldungsgruppen die gebotene Mindestbesoldung unterschreitet. Randnummer 115 Das Alimentationsprinzip

Art. 33Abs.

5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hingabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen, wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte zum „Diener zweier Herren“ wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt, Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden. Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 64). Randnummer 116 Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus fortentwickelt und stellt nunmehr auf den Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen auf Grundlage des Mikrozensus ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72-74 zu den Erwägungen dafür). Die Freiheit von im aktiven Dienst befindlichen Beamtinnen und Beamten von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass ihre Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem sie und ihre Familien treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Ein solcher Abstand ist

Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesoldung

dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezogen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesoldung; BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 65 f.). Randnummer 117 Der aus dem Median-Äquivalenzeinkommen ermittelten Prekaritätsschwelle sind die Werte der Jahresnettobesoldung aller in Betracht kommenden Besoldungsgruppen gegenüberzustellen. Für jedes Jahr beziehungsweise für jedes Besoldungsgesetz ist jeweils diejenige Besoldungsgruppe zu ermitteln, die die Prekaritätsschwelle anders als die nächsthöhere Besoldungsgruppe noch nicht überschreitet, sondern hinter ihr zurückbleibt. Einer gesonderten Darstellung aller jeweils niedrigeren Besoldungsgruppen bedarf es nicht, weil das Verfehlen der Mindestbesoldung für sie erst recht offenkundig ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 116). Randnummer 118 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe die Schwelle zur Prekarität unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Einer Prüfung, ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe am Maßstab der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gerecht geworden ist, bedarf es dann ebenso wenig wie einer Gesamtbewertung unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien. Der hierin grundsätzlich liegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ist jedoch noch der Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72). Randnummer 119 Darüber hinaus betrifft eine Unterschreitung der Mindestbesoldung insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander ins Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts - also die effektive Besoldung in den untersten Besoldungsgruppen - als verfassungswidrig, insbesondere weil für diese Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen der Mindestbesoldung missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung infrage gestellt. Der Gesetzgeber ist dann gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 91). Randnummer 120 Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere - wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind - auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert, lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm

den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 92). Randnummer 121 Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten oder der Beamtin, dem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 Mikrozensusgesetz (

folgend: MZG) die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Die Kammer legt dabei ausgehend vom Besoldungsmodell des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers zugrunde, dass das Grundgehalt von vornherein so bemessen wurde, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehegatten und zwei minderjährige Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70). Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Diese ist auch hier zugrunde zu legen, da der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber für die streitgegenständlichen Jahre von dieser Bezugsgröße nicht erkennbar abgewichen ist, sondern diese selbst vorausgesetzt hat ( VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 204 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 71 ; vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 43 f., 58; Bü-Drs. 21/9779, S. 30, 43). Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115). Randnummer 122 Der Vergleich des Median-Äquivalenzeinkommens einer vierköpfigen Familie [dazu

(1)] und des Nettoeinkommens einer vierköpfigen Familie mit Besoldung und Kindergeld [dazu
(2)] zeigt, dass die Besoldung in niedrigeren Besoldungsgruppen in beiden streitgegenständlichen Jahren die gebotene Mindestbesoldung unterschreitet [dazu
(3)]. Randnummer 123
(1)Das Median-Äquivalenzeinkommen ist ein statistischer Ansatz, um die nominalen Netto-Haushaltseinkommen einer Gesellschaft durch differenzierte Gewichtung

Zahl und Alter der Haushaltsmitglieder miteinander vergleichbar zu machen. Im Gegensatz zum schlichten Pro-Kopf-Einkommen wird berücksichtigt, dass in einem Mehrpersonenhaushalt durch das gemeinsame Wirtschaften und gegebenenfalls durch die unterschiedliche Altersstruktur Einspar- und Synergieeffekte bestehen. Das Bundesverfassungsgericht legt dabei seiner Berechnung die modifizierte Äquivalenzskala der OECD zugrunde. Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt sowie Jugendliche mit dem Faktor 0,5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0,3 gewichtet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 68). Insgesamt berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht für eine vierköpfige Familie das 2,3fache des Ausgangswerts für eine Person (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70). Randnummer 124 Das Median-Äquivalenzeinkommen ist auf Grundlage des Mikrozensus zu bestimmen. Der Mikrozensus ist eine auf repräsentativer Grundlage durchgeführte Erhebung über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung durch das Statistische Bundesamt (vgl. § 1 Abs. 1 MZG). Das abgefragte Haushaltsnettoeinkommen erfasst

§ 1Abs.

2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG nicht nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, sondern sämtliche Einkommen einschließlich staatlicher Transferleistungen und Kapitaleinkünfte (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 69). Strukturell erscheint bei der vorliegenden Vergleichsbetrachtung die Einbeziehung von Kapiteleinkünften zweifelhaft, doch dürfte diesen bei der Bestimmung der Prekaritätsschwelle faktisch eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Randnummer 125 Für die Berechnung sind die Median-Äquivalenzeinkommen der im Internet frei zugänglichen amtlichen Statistik entnommen worden (siehe https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9). Randnummer 126 Median-Äquivalenzeinkommen Monatlicher Wert für eine Person 2020 1.924,58 Euro 2021 2.029,98 Euro Randnummer 127

(2)Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen mit zwei Kindern mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttoeinkommen – das sich aus dem Grundgehalt [dazu (a)], weiteren allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen [dazu (b)] sowie dem Kindergeld zusammensetzt [dazu (c)] – die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung [dazu (d)] und die Einkommensteuer [dazu (e)] in Abzug gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N.). Randnummer 128 (a) Beamtinnen und Beamte erhielten in den Jahren 2020 und 2021 ein monatliches Grundgehalt

Anlage VI HmbBesG in der Fassung der Anpassung zum

  1. Januar 2020 und
  2. Januar 2021 (HmbGVBl. 2019 S. 295). Maßgeblich ist hierbei jeweils die niedrigste vom Gesetzgeber für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesene Erfahrungsstufe (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71). Randnummer 129 Jahr Monate Grundgehalt A 11 2020 1-12 3.437,63 Euro 2021 1-12 3.485,76 Euro Randnummer 130 (b) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73). Randnummer 131 Die allgemeine Stellenzulage ist im streitgegenständlichen Zeitraum für die Besoldungsgruppe A 11 nicht zu berücksichtigen, da nicht alle Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppen diese Zulage erhalten haben (vgl. zur Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 60 ). Die Gewährung einer allgemeinen Stellenzulage richtet sich

§ 48i.V.m. Anlage IX Hmb

BesG.

§ 48Nr. 2 Buchstaben a und b Hmb

BesG in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung erhielten die allgemeine Stellenzulage Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9 und in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn Technische Dienste mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 10. Dies erfasste in der Besoldungsgruppe A 11 nicht das Amt „Fachlehrerin, Fachlehrer“. Randnummer 132 Auch im Übrigen waren allen Beamten und Beamtinnen der jeweiligen Besoldungsgruppe gewährte Amts- oder Stellenzulagen in den streitgegenständlichen Jahren nicht vorgesehen. Randnummer 133 Hinzuzurechnen ist ferner der Familienzuschlag für verheiratete Beamtinnen und Beamte mit zwei Kindern. Dieser richtet sich

§ 45Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage VII Hmb

BesG. Es sind Familienzuschläge für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 in folgender Höhe zu berücksichtigen: Randnummer 134 Jahr Monate Familienzuschlag Stufe 2 Erhöhung 2. Kind 2020 1-12 259,75 Euro 119,73 Euro 2021 1-12 263,39 Euro 121,41 Euro Randnummer 135 Hinzu kommen ferner Sonderzahlungen

dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz (HmbSZG).

§ 2Abs. 1 Hmb

SZG wird eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro pro Kind gewährt (HmbGVBl. 2011 S. 454). Somit sind insgesamt 600 Euro pro Jahr anzusetzen. Randnummer 136 Wie bereits ausgeführt sind für das Jahr 2021 weiter eine Angleichungszulage

§ 73aHmb

BesG (A 11 in Höhe von 1.150,30 Euro) sowie eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro zu berücksichtigen. Randnummer 137 (c) Hinzuzurechnen sind für das Jahr 2020 ferner monatliche Kindergeldbeträge in Höhe von 204 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 (Satz 1) EStG in den vom

  1. Januar bis zum
  2. Dezember 2020 gültigen Fassungen, vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79) sowie die Einmalzahlungen in Höhe von 300 Euro pro Kind (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der vom
  3. Juli 2020 bis zum
  4. Dezember 2020 gültigen Fassung), d.h. insgesamt 5.496 Euro (12 x 204 Euro x 2 + 300 Euro x 2). Für das Jahr 2021 ist

§ 66Abs. 1 ESt

G in den vom

  1. Januar 2021 bis zum
  2. Dezember 2021 gültigen Fassungen ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.556 Euro (12 x 219 Euro x 2 + 150 Euro x 2) zu berücksichtigen. Randnummer 138 (d) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76). Randnummer 139 Dazu werden – entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) – die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150). Randnummer 140 Für die Zwecke der vorliegenden Vergleichsbetrachtung nicht zugrunde zu legen ist der Ansatz aus der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2019-2021 (Bü-Drs. 21/17902, S. 44; anders bereits wieder Bü-Drs. 22/8848, S. 71). Hiernach wurde die Vergleichsberechnung nicht auf die Durchschnittsprämien für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung, sondern auf die – weitaus geringeren – Beiträge gestützt, die bei Inanspruchnahme der zum
  3. August 2018 eingeführten Option einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen waren (vgl. hierzu: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 183 ). Dieser Ansatz überzeugt im Hinblick auf das Ziel der Vergleichsbetrachtung, die Untergrenze der möglichen Nettoalimentation einer Beamtin bzw. eines Beamten im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zu ermitteln, schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Option für die Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich in relevanter Weise zur Wahl gestanden hätte. Da die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe erstmals zum
  4. August 2018 eingeführt worden ist (mit Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge vom
  5. Mai 2018, HmbGVBl. S. 199) und nahezu ausschließlich für Neueinstellungen bestanden haben dürfte (vgl. § 9 Abs. 2 SGB V), dürften insbesondere Konstellationen denkbar sein, in denen Beamte bzw. Beamtinnen, die 2020 oder 2021 zumindest teilweise noch

der Stufe 1 besoldet wurden, von der betreffenden Wahloption keinen Gebrauch machen konnten (zum Vorstehenden mit weiteren Erwägungen zu den Jahren 2020 und 2021: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 184 ). Randnummer 141 Unter Berücksichtigung der von dem Bundesverfassungsgericht – insoweit entsprechend – vorgezeichneten Berechnungsgrundlage steht es dem vorliegend zugrunde gelegten Ansatz im Übrigen nicht entgegen, dass die Eckdaten insbesondere in ihrer Kombination (niedrigste Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe, Alter 30 Jahre, Familie mit zwei Kindern, 5 Jahre Vorversicherungszeit) einem eher untypischen Profil einer Beamtin bzw. eines Beamten entsprechen dürften (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 99 f.). Randnummer 142 Hiernach sind folgende monatlichen Beiträge für die vierköpfige Familie zu berücksichtigen: Randnummer 143 Jahr Krankenversicherung der vierköpfigen Familie Pflegeversicherung (je erwachsener Person) Steuerlich absetzbarer Anteil von Kranken- und Pflegeversicherung 2020 540 Euro 16,70 Euro 464,40 Euro 2021 542 Euro 26,84 Euro 486,68 Euro Randnummer 144 (e) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (so auch zum Folgenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 105 m. Verw. auf BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148, m.w.N.). Für die Musterbeamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung. In der Steuerklasse III und mit zwei Kinderfreibeträgen fällt kein Solidaritätszuschlag an. Randnummer 145

(3)Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich, dass die Höhe der Besoldung

A 11 in den Jahren 2020 und 2021 die Höhe der gebotenen Mindestbesoldung unterschritten hat: Randnummer 146 Mindestbesoldung Jahr Besoldungsgruppe Nettobesoldung Prekaritätsschwelle 2020 A 11 40.380,52 Euro 42.494,73 Euro 2021 A 11 43026,86 Euro 44.821,96 Euro Randnummer 147 b) Die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe führt zu dem Ergebnis, dass die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2020 und 2021 materiell verfassungswidrig war. Randnummer 148 Den vier Parametern der ersten Prüfungsstufe kommt für die wertende Betrachtung der zweiten Prüfungsstufe eine Steuerungsfunktion hinsichtlich Prüfungsrichtung und -tiefe zu: Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, die im Rahmen der wertenden Betrachtung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden kann. Wird umgekehrt kein Parameter erfüllt, wird eine angemessene Besoldung vermutet. Ist genau ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eingehend gewürdigt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 96). Randnummer 149 Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers. Besteht wegen mindestens zweier erfüllter Parameter die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, obliegt es ihm, darzulegen, aufgrund welcher weiterer alimentationsrelevanter Kriterien er diese Vermutung als widerlegt ansieht und die Besoldung als amtsangemessen bewertet. Wird er seiner Darlegungslast nicht gerecht und holt der Dienstherr entsprechendes Vorbringen auch nicht im gerichtlichen Verfahren

, ist es nicht Sache der Fachgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von sich aus alimentationsrelevante Kriterien zu identifizieren und zu bewerten, die eine

der Parameterprüfung bestehende Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung widerlegen könnten, sofern diese nicht offenkundig zu Tage liegen. Eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit hat zur Folge, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkt. Auch umgekehrt müssen sich die Gerichte dann, wenn kein Parameter erfüllt ist und deshalb die Vermutung amtsangemessener Besoldung besteht, nicht von sich aus auf die Suche

diese Vermutung widerlegenden alimentationsrelevanten Kriterien begeben. Der Frage, ob trotz Nichterfüllung sämtlicher Parameter der ersten Prüfungsstufe die Besoldung gleichwohl evident unzureichend bemessen ist, haben sie nur

zugehen, soweit dazu

den konkreten Umständen des Falles, insbesondere aufgrund eines entsprechenden Beteiligtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren, Anlass besteht. Bei genau einem erfüllten Parameter sind im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle – neben den Ergebnissen der ersten Prüfungsstufe – insbesondere die vom Gesetzgeber jeweils für maßgeblich befundenen weiteren alimentationsrelevanten Kriterien in Betracht zu ziehen, ferner solche, deren Relevanz für die Beurteilung der Amtsangemessenheit sich

den konkreten Umständen aufdrängt. Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine

vollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 97). Randnummer 150 Über die auf der ersten Prüfungsstufe ermittelten quantitativen Parameter hinaus hat der Gesetzgeber qualitative alimentationsrelevante Kriterien zu ermitteln und zu bewerten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 98). Randnummer 151

der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99). Randnummer 152 Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine

prüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren „

schieben“ kann,

vollziehbar und vertretbar sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99). Randnummer 153 Entsprechendes gilt für die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien der von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung sowie der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 100). Weitere vom Bundesverfassungsgericht benannte alimentationsrelevante Kriterien stellen die Entwicklungen im Bereich der Versorgung und der Beihilfe dar sowie der Vergleich der Besoldung mit Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102-104). Randnummer 154 Unter welchen Voraussetzungen einem Besoldungsgesetz eine schlüssige qualitative Bewertung zugrunde liegt, kann abstrakt nicht hinreichend zuverlässig bestimmt werden; es bedarf vielmehr einer Berücksichtigung aller im jeweiligen Einzelfall relevanten Umstände (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 101). Randnummer 155 In der Zusammenschau ergibt sich für die Jahre 2020 und 2021 eine Vermutung der Unteralimentation, da in diesen Jahren jeweils zwei Parameter erfüllt sind. Randnummer 156 Die Vermutung der Unteralimentation wird durch die wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt. Hierfür reichen die eingehende Gesamtbetrachtung der Parameter der ersten Stufe [dazu aa)], die Ergebnisse des Verdienstvergleichs [dazu bb)], die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses [dazu cc)], die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe [dazu dd)] und der Versorgung [dazu ee)] weder einzeln noch zusammen aus. Randnummer 157 Für die Durchführung der Gesamtabwägung kann sich die Kammer am Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 orientieren. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer wertenden Betrachtung geprüft, ob die Vermutung der Unteralimentation widerlegt worden ist (siehe BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 152). Die Ausführungen zum vollständigen Ausfall der Gestaltungsverantwortung des Berliner Besoldungsgesetzgebers dienen ersichtlich der zusätzlichen Bestätigung des Ergebnisses. Unabhängig hiervon sei zur Darstellung der Beklagten angemerkt, dass es auch in Hamburg einen gewissen Zeitraum ohne lineare Besoldungsanpassung gegeben hat. So galten

der Föderalismusreform I 2006 auch in Hamburg noch die Grundgehaltssätze, die zuletzt zum August 2004 erhöht worden waren. Erst im Jahr 2008 kam es zu einer linearen Besoldungsanpassung in Höhe von 1,9 %; für das Jahr 2007 war lediglich eine pauschale Einmalzahlung in Höhe von 560 Euro vorgesehen (Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2007, HmbGVBl. S. 213). Weiter trifft die Darstellung der Beklagten nicht vollständig zu, dass die Tarifergebnisse „jährlich im Wesentlichen“ auf die Besoldung übertragen worden sein: Denn jedenfalls noch die Besoldungsanpassung in 2008 blieb einen Prozentpunkt hinter der Tarifeinigung zurück und dies wurde auch in Folgejahren –

dem Scheitern der leistungsorientierten Besoldung – nicht

geholt (vgl. Bü-Drs. 19/2856). Randnummer 158 aa) Die Vermutung wird zunächst nicht durch zu berücksichtigende Besonderheiten der Parameter der ersten Stufe widerlegt. Randnummer 159

(1)Das Ergebnis des Vergleichs der Besoldung mit dem Nominallohnindex wird nicht dadurch relativiert, dass der Nominallohnindex im gesamten Bundesgebiet geringer gestiegen ist als in Hamburg und die Berücksichtigung landesspezifischer Werte in der Tarifgemeinschaft der Länder nicht gewollt sei oder dass es in Hamburg unter anderem wegen besonders hoch bezahlter Tätigkeiten zu einem außergewöhnlich starken Nominallohnindex komme (so die Bewertung des Besoldungsgesetzgebers, vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 48 f.; Bü-Drs. 22/15878, S. 66 ff., 76 f.). Randnummer 160 Die Ausführungen des Gesetzgebers zu der Entwicklung des Nominallohnindex im Bundesgebiet und der Tarifgemeinschaft der Länder sind nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vereinbaren. Im Besoldungsrecht misst das Bundesverfassungsgericht den „landesspezifische[n] Besonderheiten“ bei der Prüfung der Alimentation eine weitaus höhere Bedeutung bei als die Tarifgemeinschaft deutscher Länder im Tarifbereich bzw. (darauf aufbauend) der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber im Besoldungsrecht. So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und – im vierten Parameter – auf das landesspezifische Medianäquivalenzeinkommen ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82, 87, 88, 117; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37,39, 59). Im Unterschied zum Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber (Bü-Drs. 22/8848, S. 40, 48, 49, 65) betrachtet das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung von Landesbesoldungsgesetzen die Entwicklung des Nominallohnindex auf Bundesebene nicht. Selbst wenn der erste Parameter

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter, schreibt es nur von der „besonderen Bedeutung“ (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82) oder der „Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse“ (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 100) und nicht von „sehr engen Grenzen“, die hierdurch „gesetzt“ wären (so Bü-Drs. 22/8848, S. 40). Ein „besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot“, das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der „Tariftreue“ innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 319 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80; vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31). Tarifvertragliche Vereinbarungen können ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamtenbesoldung nicht rechtfertigen. Tarifverträge können dann nicht als Richtschnur für Besoldungsanpassungen dienen, wenn sie ihrem Inhalt

mit Strukturprinzipien des Besoldungsrechts kollidieren (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 110; BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 24/12, juris Rn. 19 mit weiteren Ausführungen hierzu; VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 320 ). Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 48; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23, 35). Dieser verfassungsrechtlichen Anknüpfung für die Höhe der Besoldung wird es nicht gerecht, wenn die Tarifergebnisse einheitlich für 15 Länder ausgehandelt und dann ins Besoldungsrecht übertragen werden. An die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn träte damit im Ergebnis die (nivellierte) Leistungsfähigkeit von 15 Dienstherren (siehe vertiefend VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 321 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 231 ). Randnummer 161 Die Kammer folgt der Beklagten auch nicht darin, soweit diese die Aussagekraft des zweiten Parameters dadurch relativiert sieht, dass Anstiege des Nominallohnindex vor allem auf Steigerungen im niedrigen Lohnbereich zurückzuführen seien und dass bei dem Vergleich der Besoldung mit dem Nominallohnindex die geringere Abgabenlast der Beamtenschaft bei diesen zu real größeren Einkommenszuwächsen führe. Eine solche Betrachtungsweise der volkswirtschaftlichen Parameter ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht angelegt und dürfte mit dieser nicht zu vereinbaren sein. Denn die Beklagte stellt damit letztlich die Aussagekraft des Nominallohnindex als Vergleichsparameter insgesamt infrage. Denn es ist naturgemäß so, dass ein derartiger Index verschiedenste Entwicklungen bündelt und vereinfacht, ohne dass die Personen, deren Einkommensentwicklung abgebildet wird, insgesamt oder gleichermaßen von diesen Entwicklungen betroffen wären. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass im Rahmen des Vergleichs eine gleich hohe prozentuale Einkommensentwicklung gefordert werde. Der zweite Parameter ist nämlich erst erfüllt, wenn die Besoldungsentwicklung 5 % oder mehr hinter dem Nominallohnindex zurückbleibt. Randnummer 162 Soweit dem Gesetzgeber bei Bewertung der Parameter der ersten Stufe im Rahmen der Gesamtabwägung überhaupt ein Beurteilungsspielraum zukommt, hätte er die Grenzen seines Beurteilungsspielraums mit den vorstehenden Erwägungen jedenfalls überschritten, da er sich mit der mittelbaren Ablehnung der länderspezifischen Betrachtung, mit der Binnendifferenzierung innerhalb des Nominallohnindex (sowohl am unteren als auch am oberen Ende der Einkommen) sowie der Relativierung der Aussagekraft durch behauptete Sondereffekte der geringeren Abgabenlast auf Besoldungsseite außerhalb der Grenzen bewegt, die das Bundesverfassungsgericht für die verfassungsrechtliche Prüfung aufgestellt hat. Zudem fehlt es den widersprüchlichen Ausführungen des Gesetzgebers bzw. der Beklagten im vorliegenden Verfahren an

vollziehbarkeit, wenn der Nominallohnindex verzerrt sein soll einerseits durch die Entwicklung der in Hamburg überproportional vertretenen höheren und höchsten Einkommen (vgl. dazu Bü-Drs. 22/15878, S. 67 f.) und andererseits durch eine vergleichsweise stärkere Entwicklung der unteren Einkommen. Hinsichtlich der Binnendifferenzierung innerhalb des Nominallohnindex (sowohl am unteren als auch am oberen Ende der Einkommen) ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass insoweit in Hamburg für die Jahre 2020 und 2021 ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, bei dem das stärkere Ansteigen von unteren Einkommen auch entsprechend bei der Besoldung in unteren Besoldungsgruppen berücksichtigt wird. Randnummer 163 Schließlich vermag die Kammer auch keine maßgeblichen Verzerrungen zu Lasten der Beklagten dadurch erkennen, dass im Nominallohnindex Sonderzahlungen wie beispielsweise die steuerfreien Corona-Sonderzahlungen

§ 3Nr. 11a ESt

G im streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigt werden (so aber grundsätzlich Bü-Drs. 22/15878, S. 67). Denn jedenfalls hat die Kammer die Corona-Sonderzahlung bereits bei Berechnung des Besoldungsindex für 2021 berücksichtigt, so dass sich die Besoldungsentwicklung für dieses Jahr im Rahmen der vorliegenden Berechnungen sogar günstiger darstellen dürfte, als sie tatsächlich gewesen ist. Randnummer 164

(2)Hinsichtlich des dritten Parameters ist im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass bei seiner Prüfung auf der ersten Stufe – anders als bei der Tarifentwicklung und dem Nominallohnindex – kein länderspezifischer Vergleich angestellt werden kann, weil ein Verbraucherpreisindex für das Land Hamburg bis zum Jahr 2015 nicht erstellt wurde. Konkret für das Land Hamburg hat der dritte Parameter insofern eine begrenzte, aber noch hinreichende Aussagekraft. Beispielsweise kann der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene nicht die spezifische Entwicklung der Mieten in Hamburg abbilden ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 235 ; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 114 ). Dass die länderspezifische Entwicklung der Verbraucherpreise für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation spricht, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass sich der Index für Hamburg seit 2015 günstiger als der des Bundes entwickelt habe, betrifft dies nur einen Teilausschnitt der Entwicklung. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle einen Beurteilungsspielraum hätte, würde eine Ermittlung der Tatsachen fehlen, mit denen man sich der Entwicklung der Verbraucherpreise in Hamburg von 1996 bis 2015 zumindest ansatzweise annähern könnte. Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der statistischen Aussagekraft des Verbraucherpreisindex für Hamburg, die der Besoldungsgesetzgeber an anderer Stelle selbst infrage gestellt hat (siehe Bü-Drs. 22/15878, S. 49). Randnummer 165 Die Auffassung der Beklagten, dass Steigerungen des Verbraucherpreisindex bei höheren Einkommensgruppen wie den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3 weniger stark ins Gewicht fielen, greift vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht durch. Denn infolge der Inflation verlieren Besoldungsempfängerinnen und -empfänger aller Besoldungsgruppen in relativ gleichem Maße an Kaufkraft. Zum Aufwiegen des Kaufkraftverlusts und damit zur Sicherung des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist daher eine Besoldungserhöhung in ebenfalls relativ gleichem Maße nötig (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 96). Wenn der Besoldungsgesetzgeber für niedrigere Besoldungsgruppen eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet, muss er sich hieran – zumindest im Grundsatz – für alle Beamten festhalten lassen, sofern er mit der Differenzierung keine Umgestaltung des Besoldungssystems oder eine Neubewertung von Statusämtern vornimmt (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 98). Randnummer 166
(3)Dem vierten Parameter kommt eine im Rahmen der Gesamtbetrachtung erhebliche Bedeutung zu. Die Besoldung der Klägerin

den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 wahrt danach selbst den Abstand zur Mindestbesoldung. Allerdings hat der dargestellte Verstoß niedrigerer Besoldungsgruppen gegen das Mindestabstandsgeb

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