Leitsatz 1. Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2008 sowie 2011 bis 2018 bei Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18) aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig. 2. In alimentationsbezogenen Feststellungsklagen kann von der Zulässigkeitsvoraussetzung einer vorprozessualen Antragstellung (sog. prozessuales Antragserfordernis) im Einzelfall aus prozessökonomischen Erwägungen abzuweichen sein (Anschluss an VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 81 ff.). 3. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf amtsangemessene Alimentation genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für nachfolgende Jahre. Eingeschränkt wird die Wirkung eines uneingeschränkt auch für die Zukunft formulierten Antrags durch erhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage. Der Erlass eines Besoldungsanpassungsgesetzes stellt nicht stets eine solche erhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar; dies beurteilt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. 4. Im Rahmen des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst ist die Besoldungsgruppe R 1 der Entgeltgruppe 15 TV-L bzw. Vergütungsgruppe I a BAT zuzuordnen. 5. Bei der Bewertung eines mittelbaren Verstoßes gegen das Mindestbesoldungsgebot in niedrigeren Besoldungsgruppen ist es zweckmäßig, auch den absoluten Fehlbetrag des Nettoeinkommens der niedrigsten Besoldungsgruppe zur Prekaritätsschwelle zu betrachten. Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht werden gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Fragen zur Entscheidung vorgelegt, ob - Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von §§ 8 Abs. 1, 10 des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), gemäß der Bekanntmachung vom 23. Februar 2010 (HmbGVBl. S. 212), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 2 § 5 Nr. 1, Art. 3 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Art. 4 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 7 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5, Art. 3 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191), soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 sowie vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2018 die Besoldungsgruppe R 1 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Gründe Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 1 im Jahr 2008 sowie in den Jahren 2011 bis 2018 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Randnummer 2 1. Die Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 1 entwickelte sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 3 Bis zum Jahr 2003 war für die Besoldung der Richterinnen und Richter und der Beamtinnen und Beamten allein der Bundesgesetzgeber zuständig. In der Folge ging das Besoldungsrecht schrittweise in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung über. Mit dem Hamburgischen Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 525, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung besoldungsrechtlicher Regelungen, nachfolgend HmbSZG) senkte der hamburgische Gesetzgeber ab dem Jahr 2003 die Dezember-Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 12 auf 66 % eines monatlichen Bruttogehalts und für die übrigen Besoldungsempfängerinnen und -empfänger auf 60 % ab ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 HmbSZG ). Für die Besoldungsordnung R wurde nach dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz seit 2004 kein Urlaubsgeld mehr gewährt, während nach dem Urlaubsgeldgesetz des Bundes zuvor 255,65 Euro jeweils im Juli gewährt worden waren (dieses aufgehoben durch Art. 18 BBVAnpG 2003/2004, BGBl. 2003 I S. 1798, als Landesrecht fortgeltend bis zur Ablösung durch das Hamburgische Sonderzahlungsgesetz). Randnummer 4 Zum 1. Januar 2008 wurden die Grundgehaltssätze mit dem Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213) um 1,9 % erhöht. Weiter wurde im Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro gewährt (HmbGVBl. 2008 S. 357). Das Hamburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177) bewirkte zum 1. März 2009 eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 40 Euro sowie um weitere 3 %, zusätzlich wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Euro gewährt; zum 1. März 2010 wurden die Grundgehaltssätze wiederum um 1,2 % erhöht. Durch das Hamburgische Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (HmbGVBl. S. 454, verkündet als Art. 2 des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 – Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012) wurden die Grundgehaltssätze zum 1. April 2011 um 1,5 % und zum 1. Januar 2012 um 1,9 % angehoben. Durch Art. 1, Art. 2 (§ 2 und § 3) und Art. 11 Abs. 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 wurde die Dezember-Sonderzahlung für Besoldungsempfängerinnen und -empfänger der Besoldungsordnungen A und R auf 1.000 Euro reduziert. Der je berücksichtigungsfähigem Kind gezahlte Sonderbetrag wurde von 25,56 Euro auf 300 Euro erhöht (Bü-Drs. 20/1016, S. 2, 34, 35 f.). Ab dem 1. Januar 2012 wurde die kinderunabhängige Sonderzahlung als solche aufgelöst und stattdessen derart in die Grundgehälter integriert, dass die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 – unter zusätzlicher Berücksichtigung der fiktiv auf 400 Euro erhöhten Juli-Sonderzahlung (vgl. Bü-Drs. 20/1016, S. 2) – um 116,68 Euro und die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 und in anderen Besoldungsordnungen, unter anderem der R-Besoldung, um 83,34 Euro erhöht wurden. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369) erhöhte die Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2013 um 2,45 % und zum 1. Januar 2014 um 2,75 %. Durch das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223) wurden die Sätze zum 1. März 2015 um 1,9 % und zum 1. März 2016 um 2,1 %, mindestens jedoch um 75 Euro, angehoben. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191) bewirkte eine Erhöhung in der Besoldungsgruppe R 1 um 1,8 % zum 1. Januar 2017 sowie um 2,15 % zum 1. Januar 2018. Randnummer 5 2. Die Klägerin ist seit dem Jahr 1990 Richterin im Dienst der Beklagten und wird nach der Besoldungsgruppe R 1 besoldet. Die Klägerin ist seit 1992 verwitwet und hat zwei – 1978 und 1980 geborene – Kinder. Zum 1. Mai 2018 ist sie in den Ruhestand getreten Randnummer 6 Mit undatiertem Schreiben aus Dezember 2008 – eingegangen bei der Beklagten zu einem unbekannten Zeitpunkt im Dezember 2008 – beantragte die Klägerin abweichend von dem bisherigen Zahlbetrag amtsangemessene Dienstbezüge für das Jahr 2008 festzusetzen und zu zahlen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Dienstbezüge nicht mehr den Anforderungen von Art. 33 Abs. 5 GG an die amtsangemessene Alimentierung der Richter und Staatsanwälte genügten. Es gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des öffentlichen Dienstrechts, dass Besoldung und Versorgung ein angemessenes Niveau erreichen müssten und sich an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu orientieren hätten. Als Bestimmungsfaktoren für die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse seien dabei – neben den Einkünften der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst – insbesondere diejenigen Einkommen zu berücksichtigen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachter Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt würden. Diese zählten seit jeher zu den maßgeblichen Faktoren für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation. Der Dienstherr sei seiner Pflicht zur amtsangemessenen Besoldung ihm gegenüber spätestens seit dem Jahr 1997 nicht mehr nachgekommen. Nach der Anpassung der Besoldung und der Versorgung zum 1. August 2004 habe eine lineare Erhöhung der Besoldung erst wieder zum 1. Januar 2008 stattgefunden. In der Zwischenzeit seien das Urlaubsgeld komplett gestrichen und die Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) seit 2003 um rund ein Drittel gekürzt worden. Nach dem Index des Statistischen Bundesamtes für den Zeitraum 1992 bis 2007 seien die Preise um 37 % gestiegen, während die Besoldung schon ohne Berücksichtigung der gekürzten Sonderzahlung nur um rund 27 % angehoben worden sei. Für Angestellte im Bereich Handel, Kreditwesen und Versicherungen habe im gleichen Zeitraum die Einkommenssteigerung 46 % betragen. Demnach sei in den letzten 15 Jahren die Besoldung der Staatsanwälte und der Richter allein bezogen auf die Preisentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland drastisch hinter dieser Entwicklung zurückgeblieben. Die im Auftrage des Deutschen Richterbundes von der Unternehmensberatung Kienbaum erstellte vergleichende Studie zur Entwicklung der Bezüge von Richtern und Staatsanwälten mit denen von Rechtsanwälten und in der Privatwirtschaft angestellten Juristen belege, dass die Erstgenannten von der Gehaltsentwicklung in der Privatwirtschaft und in den Großkanzleien abgekoppelt seien und sogar Einkommensverluste hätten hinnehmen müssen. Dies gelte nicht nur für den Bund, sondern ebenso auch für Hamburg, wie ein Vergleich der in den von der Hamburger Finanzbehörde in jedem Jahr aufgestellten Personalkostentabellen ausgewiesenen Werte für die R1-Besoldung ohne Beihilfe und Versorgung mit der in der Kienbaum-Studie wiedergegebenen Entwicklung der Bezüge von Rechtsanwälten und in der Privatwirtschaft angestellten Juristen zeige. Die lineare Anpassung der Bezüge lediglich um 1,9 % ab dem 1. Januar 2008 habe bei weitem nicht den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, an die der Landesgesetzgeber gebunden sei. Angesichts der Tatsache, dass die Tarifentgelte linear um 2,9 %, d.h. stärker, erhöht worden seien, folge sie eher der dargestellten Tendenz, statt sie — was geboten wäre — zumindest zu stoppen. Daran ändere auch die für die Novemberbezüge gewährte Sonderzahlung in Höhe von 400 Euro nichts. Randnummer 7 Das Schreiben wurde vom Hamburgischen Richterverein gesammelt mit ca. 348 anderen Anträgen auf amtsangemessene Besoldung der Justizbehörde, Justizverwaltungsamt, J62/1, mit einem Übersendungsschreiben vom 18. Dezember 2008 übersandt. Der Eingang des Schreibens bei der Gemeinsamen Personalabteilung und Bezügeabrechnung des Hanseatischen Oberlandesgerichts wurde nicht vermerkt. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 20. Januar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und verwies zur Begründung auf die Bindung an das Bundesbesoldungsgesetz. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 23. Januar 2009, bei der Beklagten am 30. Januar 2009 eingegangen, erhob die Klägerin Widerspruch und bezog sich auf ihren bisherigen Vortrag. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 beantragte die Klägerin abweichend von dem bisherigen Zahlbetrag amtsangemessene Dienstbezüge für das Jahr 2009 festzusetzen und zu zahlen. Zur Begründung bezog sie sich auf ihren Antrag aus dem Vorjahr. Das Schreiben wurde der Justizbehörde vom Hamburgischen Richterverein gebündelt mit den Anträgen anderer Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte am 30. Dezember 2009 übermittelt. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2010, der Klägerin am 12. August 2010 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Besoldung der Richterinnen und Richter amtsangemessen sei. Besoldungsrechtlich befänden sich Richterinnen und Richter gegenüber Beamtinnen und Beamten mit entsprechender Ausbildung und vergleichbarer beruflicher Verantwortung aufgrund der – anders als im Beamtenbereich – durch die Besoldungsreform 1997 unverändert gebliebenen Laufzeiten der Stufen 5 bis 11 deutlich im Vorteil. Im Vergleich der Besoldung der Richterinnen und Richter mit den Einkünften der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ergäben sich keine erheblichen Abweichungen. In dem Zeitraum von 1997 bis 2007 seien die Besoldungsanpassungen dreimal um lediglich 0,2 % geringer als das Tarifergebnis erfolgt. Grund sei die Bildung der Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG gewesen. Im Übrigen sei das Tarifergebnis, zum Teil allerdings mit mehrmonatiger Verzögerung, übernommen worden. Ein Zurückbleiben der Bezüge hinter der allgemeinen Preisentwicklung sei nicht erkennbar: Bis zum Jahr 1997 werde von der Klägerin selbst kein Verstoß gegen die Alimentationspflicht gesehen. Im Vergleich zur Preisentwicklung in Deutschland sei ein drastisches Zurückbleiben nicht erkennbar. Bezogen auf das Jahr 2005 habe der Preisindex im Jahr 1997 90,0 % und im Jahr 2007 103,9 % betragen, so dass sich eine Indexsteigerung um 15,4 % ergebe. Im gleichen Zeitraum sei beispielsweise das Jahres-Endgrundgehalt eines Richters in der Besoldungsgruppe R 2 unter Berücksichtigung der jeweiligen Sonderzahlungen, der Einmalzahlung im Jahr 2007 in Höhe von 560,- Euro von 59.489,36 Euro auf 69.908,26 Euro gestiegen. Dies bedeute eine Steigerung um 15,08 %. Unberücksichtigt bleiben könne in dieser Betrachtung zudem nicht, dass bereits am 1. Januar 2008 eine weitere Erhöhung der Bezüge um 1,9 % erfolgt sei. Die Klägerin stelle auf die Entwicklung von Einkommen ab, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachter Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt würden. Der Vergleich mit der Entwicklung der Einkommen für Angestellte im Bereich Handel, Kreditwesen und Versicherung sei nicht aussagekräftig. Zur Begründung stelle die Klägerin weiter auf die Studie der Unternehmensberatung Kienbaum zur Gehaltsentwicklung bei Juristen in der Privatwirtschaft und in Anwaltskanzleien ab. Ob die für die Untersuchung ausgewählten Daten so repräsentativ seien, dass sich daraus allgemeingültige Schlüsse ziehen lassen, erscheine zweifelhaft. In der Untersuchung werde bereits selbst darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung der Gehaltsentwicklung in Anwaltskanzleien zu berücksichtigen sei, dass es sich "insoweit um überwiegend hochqualifizierte Juristen handelt, mit entsprechend guten Examensnoten". Die ausgewiesenen Werte seien insoweit nicht repräsentativ für die gesamte Anwaltschaft. Da Richter und Staatsanwälte aber in aller Regel ebenfalls Prädikatsexamina vorweisen könnten, dürfte die "hier abgebildete Peer-Group durchaus der zutreffende Anschauungsmaßstab" sein. Ob bei der Auswahl der Datensätze der Juristen in der Privatwirtschaft allerdings darauf geachtet worden sei, jeweils nur Kräfte mit Prädikatsexamina einzubeziehen, sei nicht erkennbar ("in aller Regel Top-Juristen mit Prädikatsexamina"). Ebenfalls nicht untersucht worden seien ausschließlich Gehälter von Juristen mit Prädikatsexamen, die durchaus auch als Einzelanwalt tätig sein könnten. Vielmehr seien in der Untersuchung die Gehälter von einigen beruflich erfolgreichen Juristen in der Privatwirtschaft betrachtet worden. Vergleichbar mit der Tätigkeit eines Richters sei mit Einschränkungen eine Tätigkeit als Anwalt, die auch auf der Grundlage einer vergleichbaren Ausbildung erbracht werde. Eine weitergehende Beschränkung der Vergleichsgruppe nach der Rechtsbeziehung zum Unternehmen/Arbeitgeber (Senior-/Juniorpartner, angestellte Anwälte), sowie (teilweise) auf das Tätigkeitsumfeld (überregional- bzw. international agierende größere und Großkanzleien) sei jedoch willkürlich. Die Reduktion der Auswahl der Vergleichsobjekte in der Kienbaum-Studie führe dazu, dass andere Entwicklungen in der zu betrachtenden Vergleichsgruppe Anwaltschaft insgesamt außer Betracht blieben. Die Ergebnisse stünden daher im eklatanten Widerspruch zu anderen wissenschaftlichen Untersuchungen. So komme das Institut für Freie Berufe (IFB) in einer Untersuchung der Umsatz- und Einkommensentwicklung der Rechtsanwälte 1998 bis 2004 auf Basis von 3.970 Datensätzen (Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK-Mitt.) 2/2007 S. 46 ff.) u. a. zu dem Ergebnis, dass im Wirtschaftsjahr 2004 der durchschnittliche Gewinn von Vollzeit-Einzelanwälten in Westdeutschland um 4,3 % gesunken sei. Während der durchschnittliche persönliche Gewinn der Partner in lokalen Sozietäten in den alten Bundesländern zwischen 2002 und 2004 im Mittel um 9,1 %, im Osten um 4,1 % gestiegen sei, sei der persönliche Gewinn in überörtlichen, westdeutschen Sozietäten im Schnitt um 3,4 % zwischen 2002 und 2004 gesunken, Partner in ostdeutschen überörtlichen Sozietäten hätten Einbußen in Höhe von sogar 6,0 % hinnehmen müssen. Im Vergleichszeitraum 1998 bis 2004 sei der durchschnittliche Jahresüberschuss eines Rechtsanwalts im westlichen Bundesgebiet im arithmetischen Mittel bei Einzelanwälten von 52.000 Euro auf 45.000 Euro, bei Anwälten in kleinen lokalen Sozietäten von 86.000 Euro auf Euro 84.000 Euro und bei Anwälten in überörtlichen Sozietäten von Euro 140.000 auf 86.000 Euro gesunken (BRAK-Mitt. 2/2007, S. 47). Die Kienbaum-Studie weise für diesen Zeitraum ausschließlich eine stark ansteigende Gehaltsentwicklung aus. In dem von der IFB-Untersuchung umfassten Zeitraum von 1998 bis 2004 sei das Einkommen von Richterinnen und Richtern in der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 von 57.675,32 Euro auf 63.044,22 Euro gestiegen. Andere Untersuchungsergebnisse z.B. über die Entwicklung der Einkommen der Juristen in der freien Wirtschaft, in Anwaltskanzleien oder als Einzelanwälte für den hier relevanten Zeitraum von 1997 bis 2008, die die Behauptung der Klägerin stützen würden, die Einkommensentwicklung der Richterinnen und Richter sei drastisch hinter der Entwicklung in der freien Wirtschaft zurückgeblieben, seien der Beklagten nicht bekannt. Eine Abkopplung von der Entwicklung der Verhältnisse einzelner, besonders herausgehobener Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes sei – soweit sie sich denn verlässlich nachweisen ließe – nicht maßgeblich für die allgemeine Entwicklung der Verhältnisse in Hamburg. Randnummer 12 Am 30. August 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 13 Zur Begründung führt die Klägerin vertiefend aus, dass im Hinblick auf den Vergleich mit dem Tariflohnindex im Rahmen des ersten Parameters zwar zutreffend sei, dass eine Zuordnung der R 1 und R 2 Besoldung durch das BVerfG bisher nicht erfolgt sei. Es sei jedoch das Bundesverfassungsgericht, das in seinem Beschluss vom 17. September 2025 ausgeführt habe, dass Besoldungs- und Entgeltgruppen von A 4 bis A 16 bzw. E 4 bis E 16 aus Gründen der Praktikabilität einander ziffernmäßig zugeordnet würden und insoweit auf eine differenzierte Auseinandersetzung mit den jeweiligen Anforderungen der einzelnen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen verzichtet werde. Damit aber bringe es auch an dieser Stelle unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Nachjustierung der bisherigen Anforderungen in erster Linie der Gedanke zugrunde liege, die (gerichtliche) Prüfung der Beamtenbesoldung handhabbar zu machen. Vor dem Hintergrund, dass auch Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, die der Besoldungsgruppe R 1 angehörten, im Rahmen ihrer Tätigkeit ein außergewöhnlich hohes Maß an Verantwortung trügen und insoweit weitaus mehr als "lediglich" eine besonders anspruchsvolle wissenschaftliche, leitende oder strategische Tätigkeit erbrächten, sei die Entgeltgruppe E 15 als Vergleichsgruppe für R 1 heranzuziehen. Entsprechendes gelte für die Zuordnung der Besoldungsgruppe R 2 zu E 15Ü. Da die Höhe des Entgeltes ohne Zweifel einen unmittelbaren Bezug zu den Merkmalen aufweise, die eine Einordnung in die entsprechende Entgeltgruppe zu rechtfertigen vermöge, streite insoweit auch der herangezogene Verlauf der Verdienstgruppen durchaus für eine Vergleichbarkeit dieser beiden Gruppen. Randnummer 14 Ausweislich der Berechnungsergebnisse werde die Prekaritätsschwelle in den Jahren 2008 bis 2010 und 2013 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 10 und in den Jahren 2011, 2012 sowie 2014 bis 2018 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 unterschritten. Dieser Befund aber lasse keine Zweifel dahingehend zu, dass – auch bei Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes – die Besoldungsgesetze für rund die Hälfte der Besoldungsgruppen innerhalb der Besoldungsordnung A über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg keine ausreichende Alimentation gewährleistet hätten. Breche aber, wie hier, der Sockel der A-Besoldung bis zur Besoldungsgruppe A 10 / A 11 weg, so wirke sich dies zwangsläufig auch auf die den nachfolgenden Besoldungsgruppen zu gewährende Alimentation aus. Dies gelte gewissermaßen erst recht, wenn die Unteralimentation – wie hier – einen derart langen Zeitraum umfasse. Allein aus dem Umstand, dass die Besoldungsgruppen A 11 bis A 14 nicht unterhalb der verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Mindestbesoldung gelegen hätten, erwachse kein tragfähiges, in sich konsistentes Gerüst eines Gesamtkonzeptes. Die Unterschreitung des Mindestabstandsgebotes in gleich mehreren Besoldungsgruppen zeige vielmehr, dass dem Hamburgischen Besoldungssystem eine unzureichende Ausgangsprämisse zugrunde liege, die auf die übrigen Besoldungsgruppen ausstrahle. Wollte man dies anders sehen, so ließen sich die unteren Besoldungsgruppen stets nach und nach anpassen, es wäre mithin möglich, sich vorsichtig an die Grenze des Abstandsgebotes heranzutasten, bis diese eines Tages überschritten würde. Wann dies der Fall wäre, wäre im Vorfeld indes kaum zu antizipieren mit der Folge, dass es Besoldungsempfängerinnen und -empfängern nicht möglich wäre, die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Vorfeld abzuschätzen. Einem Besoldungssystem, dessen Fundament sich insoweit als variabel erweise, als es sich immer weiter biegen lasse, bis es irgendwann zerbreche, könne von Beginn an kein in sich konsistentes Gesamtkonzept darstellen. Randnummer 15 Im Rahmen der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Gesamtabwägung, erhärte sich die Ver-mutung der verfassungswidrigen Unteralimentation aufgrund der Abkoppelung der R-Besoldung von der Gehaltsentwicklung bei Anwältinnen und Anwälten in Kanzleien und Volljuristinnen und Volljuristen in der Privatwirtschaft. Neben einer Sonderauswertung aus den Verdienststrukturerhebungen des Statistischen Bundesamtes sei ein zusätzlicher Vergleich mit der Einkommenssituation in der Anwaltschaft angezeigt. Im Rahmen der auf der zweiten Stufe vorzunehmenden Gesamtschau sei zu berücksichtigten, dass sich die Gehälter von juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Privatwirtschaft und in Kanzleien in den Jahren von 1992 bis 2023 von den Einkommen der Berufseinsteiger in der Justiz weit entfernt bzw. abgekoppelt hätten. Nach den Ergebnissen der Studien der Unternehmensberatung Kienbaum vom 3. Juli 2008 und 5. Mai 2023 sei belegt, dass sich die Besoldungsentwicklung zwischen 1992 und 2023 gerade nicht mehr an der Gehaltsentwicklung bei Juristinnen und Juristen in der Privatwirtschaft orientiert habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Richter und Staatsanwälte in der Regel auch über Prädikatsexamina verfügten und somit die in den Stu-dien untersuchte Peer-Group einen zutreffenden Vergleichsmaßstab abbilde. Im Rahmen der auf der zweiten Stufe vorzunehmenden Gesamtschau seien die Ergebnisse der Kienbaum-Studien demnach berücksichtigungsfähig. Die Studien stellten jedenfalls ein starkes Indiz einer Auseinanderentwicklung zwischen Besoldung und Entlohnung dar, so dass ein Vergleich mit der Gehaltsentwicklung in der Privatwirtschaft und Anwaltschaft angezeigt sei. Wie beim Quervergleich der Besoldung des Bundes und der anderen Länder als ehemals vom Bundesverfassungsgericht verwendeten fünftem Parameter könnten hier die Durchschnittswerte der jährlichen Bruttobezüge von sozialversicherungspflichtig beschäftigten Volljuristinnen und Volljuristen in der Privatwirtschaft mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie Anwältinnen und Anwälten für einen Vergleich herangezogen werden. Zeige sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bruttoverdienste, könne dies dafürsprechen, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfülle, wobei dies dann anzunehmen sein könne, wenn das jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median der für den gleichen Zeitraum zu betrachtenden Bruttobezüge in der Privatwirtschaft liege. Randnummer 16 Bezüglich der Daten zu den Examensergebnissen der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber lasse sich feststellen, dass im Zeitraum 2015 bis 2021 die Neueinstellungen von Bewerberinnen und Bewerber mit der Note "gut" im ersten oder zweiten Staatsexamen zu-rückgegangen seien, während Neueinstellungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Note "befriedigend" zugenommen hätten. Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unter-alimentation werde demnach auch hierdurch nicht widerlegt. Randnummer 17 Die Klägerin habe auch den Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung nicht verletzt. Der Antrag auf amtsangemessene Alimentation sei noch im Jahr 2008 dem Personalamt zugegangen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 habe der Hamburgische Richterverein im Namen einer Vielzahl seiner Mitglieder der Justizbehörde Hamburg Anträge auf Anpassung der Besoldungsbezüge für das Jahr 2008 zwecks Durchführung der erforderlichen Abhilfeprüfung und zur weiteren Bearbeitung durch das Personalamt übergeben. Dass diese Anträge beim Personalamt noch im Jahr 2008 eingegangen seien, ergebe sich aus dessen eigener Darstellung im Schreiben vom 5. Februar 2010 an das Justizverwaltungsamt. Randnummer 18 Den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2025 ergangenen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss hat die Kammer nach mündlicher Verhandlung am 15. April 2026 aufgehoben. Nachdem die Kammer anschließend das Verfahren hinsichtlich der Besoldungsjahre 2009 und 2010 abgetrennt hat, beantragt die Klägerin im vorliegenden Verfahren noch, Randnummer 19 festzustellen, dass die Alimentation der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 sowie 1. Januar 2011 bis 30. April 2018 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist und den Bescheid vom 20. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung trägt die Beklagte insbesondere vor, dass der Vergleich der Besoldungs-gruppe R 1 mit dem Tariflohnindex der Entgeltgruppe E 14 und nicht E 15 zu erfolgen habe. Nähme man die Zuordnung auf Grundlage der jeweiligen Entgelte vor, so würde sich das Ergebnis des Tarifvergleichs stets um den Bereich Null bewegen, da die zu vergleichenden Gruppen anhand des Merkmals ausgewählt würden, das es zu vergleichen gelte. Wenn es um einen Vergleich der Entgelte gehe, dann könne die Auswahl der Vergleichspaare nicht anhand der Entgelte erfolgen. Soweit das Bundesverfassungsgericht darauf abgestellt habe, dass es auf die Entgelte in den jeweiligen Endstufen ankomme, beziehe sich das nur auf die Frage, wie der Vergleich durchzuführen sei, wenn ein Vergleichspaar bestimmt worden sei, und nicht auf die Frage, wie das Vergleichspaar zu bestimmen sei. Für die Festlegung der Vergleichsgruppen komme es auf eine für die Wertigkeit relevante vergleichbare Ausbildung und Tätigkeit an. Es gelte also auf Grundlage der verschiedenen Anforderungsprofile der Tarifgruppen einerseits und der Besoldungsgruppen andererseits die Vergleichspaare zu bilden, um auf der zweiten Stufe die jeweiligen Entgelte vergleichen zu können. Dabei komme es u.a. auf die Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Tiefe der fachlichen Anforderungen sowie den Grad der Selbstständigkeit und Verantwortung an. Entscheidend sei allein die funktionale Vergleichbarkeit des Anforderungsniveaus. Außer Betracht zu lassen seien dabei auch die statusrechtlichen Unterschiede, denn es komme gerade auf den Vergleich von Beamten einerseits und Tarifbeschäftigten mit vergleichbarer Tätigkeit andererseits an. Die Besoldungs-gruppe R 1 erfasse Richter und Staatsanwälte im Eingangsamt der Richterlaufbahn. Kennzeichnend für das Amt und die Tätigkeit seien ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium, die fachliche Eigenverantwortung bei der Rechtsanwendung sowie regelmäßig eine hohe rechtliche Komplexität der Aufgaben. Innerhalb der Besoldungsgruppe sei R 1 der Regelfall und stelle, gerade auch in Abgrenzung zu den weiteren Ämtern, keine herausgehobene Funktion dar. Im Ergebnis sei R 1 somit ein qualitativ hohes Fachamt, das innerhalb einer spezialisierten Laufbahn den typischen Fall darstelle. Die Entgeltgruppe E 14 (bzw. Vergütungsgruppe BAT 1
- b)sei tariflich vorgesehen für Tätigkeiten, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderten, sowie für besonders verantwortungsvolle, selbstständige Fachaufgaben, die über den Regelfall des höheren Dienstes hinausgingen, aber noch keine Spitzen- oder Leitungsfunktion darstellten. Im Ergebnis sei E 14 (bzw. Vergütungsgruppe BAT 1
- b)somit das obere Regel-Anforderungsniveau des höheren Dienstes im Tarifrecht. Im Vergleich seien R 1 und E 14 (bzw. Vergütungsgruppe BAT 1
- b)jeweils geprägt durch höchste akademische Qualifikation, anspruchsvolle, komplexe Fachaufgaben sowie eine eigenverantwortliche Aufgabenerledigung, wobei eine strukturelle Leitungs- oder Systemverantwortung jeweils fehle. R 1 und TV-L E 14 (bzw. Vergütungsgruppe BAT 1
- b)seien somit vergleichbar, weil beide ein gleich hohes fachliches Anforderungsniveau als Regelfall abbildeten, ohne dass zusätzliche herausgehobene Leitungs- oder Systemfunktionen vorausgesetzt würden. Die Unterschiede im Status seien hingegen strukturrechtlich und nicht im eigentlichen Sinne anforderungsprägend. Für die Vergleichbarkeit von R 1 und TV-L E 14 (bzw. BAT 1
- b)spreche auch der Vergleich des individuellen Anforderungsprofils mit der A-Besoldung, deren Zuordnung das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgelegt habe. Zwar bilde A 13 parallel zu R 1 das "Einstiegsamt" in den höheren Dienst, aber das Anforderungsprofil sei gegenüber R 1 weniger komplex. Ebenso erfordere zwar auch A 13 einen Hochschulabschluss und setze eine qualifizierte Sachbearbeitung und Rechtsanwendung mit einer gewissen fachlichen Autonomie voraus. Aber im Gegensatz zu R 1 erfolgten die Entscheidungen im Einzelfall typischerweise mit fachlicher Rückbindung und nur eingeschränkter eigenständiger Entscheidungsbefugnis. Demgegenüber stelle A 14 gesteigerte Anforderungen mit einer selbst-ständigen Rechtsanwendung, eigenständigen Entscheidungen und mehr Gestaltungsspiel-raum. Der jeweilige Amtsträger trage die Verantwortung für wichtige rechtliche Entscheidungen und habe häufig Leistungs- bzw. Projektverantwortung. Gegenüber A 13 liege insoweit ein deutlicher Sprung im Aufgabenprofil vor, der im Ergebnis dem Anforderungsprofil nach R 1 weitestgehend entspreche. Die Besoldungsgruppe R 2 erfasse Richter und Staatsanwälte mit herausgehobenen Funktionen, wie etwa den Vorsitz in Spruchkörpern, die Leitung von Dezernaten oder Gruppen oder besondere organisatorische oder koordinierende Verantwortung. Der Aufgabenbereich nach R 2 bestimme sich gerade auch in Abgrenzung zu R 1. R 2 setze weiterhin höchste Fachlichkeit voraus, aber es trete strukturelle Verantwortung etwa für die Organisation und Arbeitsverteilung, mithin die Steuerung richterlicher und staatsanwaltlicher Tätigkeit, hinzu. R 2 bilde gegenüber R 1 somit den Übergang vom reinen Fachamt zur Funktions- und Führungsebene. Die Entgeltgruppe E 15 (bzw. BAT 1
- a)sei tariflich vorgesehen für Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung sowie für herausgehobene Fach- oder Leitungsfunktionen. Dies umfasse insbesondere Aufgaben mit Grundsatzverantwortung, strategischer Steuerung sowie erheblicher organisatorischer Tragweite. E 15 (bzw. BAT 1
- a)stellten insoweit keine Regelentgeltgruppe dar, sondern die Spitze des tariflichen Systems. Im Vergleich seien R 2 und E 15 (bzw. BAT 1
- a)jeweils geprägt durch höchste fachliche Anforderungen, einen deutlichen Verantwortungszuwachs gegenüber dem Regelfall, Einfluss auf die Arbeit anderer sowie einer Bedeutung der Aufgaben über den einzelnen Vorgang hinaus. Der qualitative Unterschied zu R 1 bzw. E 14 liege jeweils nicht in einem Mehr an Wissen, sondern in zusätzlicher Steuerungs-, Leitungs- und Systemverantwortung. Diese zusätzliche Verantwortung definiere tariflich den Übergang von E 14 (bzw. BAT 1
- b)zu E 15 (bzw. BAT 1
- a)und besoldungsrechtlich den Übergang von R 1 zu R 2. Im Ergebnis seien E 15 (bzw. BAT 1
- a)und R 2 somit vergleichbar, weil beide nicht mehr den fachlichen Regelfall abbildeten, sondern herausgehobene Funktionen mit zusätzlicher organisatorischer, steuernder oder leitender Verantwortung voraussetzten. Die Unterschiede im Status seien hingegen strukturrechtlich und nicht im eigentlichen Sinne anforderungsprägend. Für die Vergleichbarkeit von R 2 und TV-L E 15 (bzw. BAT 1
- a)spreche auch der Vergleich des individuellen Anforderungsprofils mit der A-Besoldung, deren Zuordnung das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgelegt habe. Ein Amt in A 15 setze in der Regel eine mehrjährige Be-währung in der Laufbahn des höheren Dienstes oder auf entsprechenden Vorposten – wie z.B. A 14 – voraus. Entsprechendes gelte für den Aufstieg von R 1 zu R 2. Randnummer 23 Im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe sei zu berücksichtigen, dass sich das vorliegende Verfahren wesentlich von demjenigen zur Berliner Besoldung unterscheide, das dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 zugrunde gelegen habe. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Phase des vollständigen Ausfalls der gesetzgeberischen Gestaltungsverantwortung festgestellt. Mit weiteren Argumenten, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der Berliner Besoldung sprechen, habe sich das Bundesverfassungsgericht angesichts dieses besonders ins Gewicht fallenden Vorwurfes an den Berliner Besoldungsgesetzgeber ausweislich der Begründung nicht mehr auseinandergesetzt. Aufgrund des besonderen Gewichts, das das Bundesverfassungsgericht dem vollständigen Ausfall der Gestaltungsverantwortung des Besoldungsgesetzgebers beigemessen habe, habe eine weitergehende Prüfung, ob die Vermutung der Verfassungswidrigkeit widerlegt werden könnte, dort ausbleiben können. Einem entsprechenden Vorwurf müsse sich die Beklagte im hiesigen Verfahren nicht aussetzen lassen. Sie habe die Besoldungsbezüge im Wesentlichen im jährlichen Rhythmus an die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst angepasst. Randnummer 24 Der erste Parameter werde durchweg nicht erfüllt. Der Entwicklung der Tariflöhne komme bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung eine besondere Bedeutung zu. Die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst seien insoweit ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards und ihnen komme eine von Verfassungs wegen gebotene Orientierungsfunktion für die Besoldungsentwicklung zu. Gerade dieses Widerspiegeln der allgemeinen Lohn-, Preis- und Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst sowie das Vertrauen aller im öffentlichen Dienst Beschäftigten seien im Rahmen der Gesamtabwägung sowie der Gewichtung der einzelnen Parameter zu berücksichtigen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass den Tarifabschlüssen aufgrund der Beteiligung der Gewerkschaften eine besondere Legitimationswirkung zukomme. Es liege in der Natur der Sache, dass volkswirtschaftliche Parameter wie etwa der Verbraucherpreisindex und der Nominallohnindex sich nicht durchweg linear entwickelten. Randnummer 25 Die Erfüllung des zweiten Parameters stelle sich als nicht sehr schwerwiegend dar. Dies gelte vor allem, weil die verhältnismäßig großen Anstiege des Nominallohnindex auf Umstände und Lohngruppen zurückzuführen seien, die für die hier streitgegenständliche R 1-Besoldung nur von geringer Aussagekraft und Relevanz seien. Insoweit gelte es zu berücksichtigen, dass der Nominallohnindex die Durchschnittslöhne aller Qualifikations- und Einkommensgruppen abbilde, wobei die Gruppen zu sehr unterschiedlichen Teilen in die Indexbestimmung einflössen. Zudem wirkten sich Änderungen in den unterschiedlichen Einkommensgruppen – je nach Repräsentation bei der Indexbestimmung – unterschiedlich stark auf die Indexhöhe aus. Auch im Jahr 2014 sei die wirtschaftliche Erholung von der Wirtschaftskrise 2008/2009 noch nicht abgeschlossen. Der starke Anstieg des Nominallohnindex (und auch des Verbraucherpreisindex) sei insbesondere als Reaktion auf die vorangegangene Finanzkrise 2008/2009 zu sehen. Die Wirtschaft habe sich erholt und es habe die zuvor stark verbreitete Kurzarbeit abgebaut werden können. Ebenso seien 2011 in vielen Branchen überdurchschnittlich hohe Tarifabschlüsse verzeichnet worden. 2014 habe sich ein genereller Aufschwung am Arbeitsmarkt fortgesetzt, wodurch Tarifabschlüsse wieder stärker gewirkt hätten. Im Zeitraum 2013 und 2014 seien die kollektiv vereinbarten Löhne merklich gestiegen, was zur Erhöhung des durchschnittlichen Nominallohnindex beigetragen habe. Der relativ starke Anstieg des Nominallohnindex in dieser Zeit sei somit insbesondere auf die Erholung von der vorherigen Wirtschaftskrise zurückzuführen, von der die Beamten nicht betroffen gewesen seien. Dann seien entsprechende wirtschaftliche Nachholeffekte bei den Beamten auch nicht notwendig gewesen. Ab 2015 sei der Anstieg wiederum vor allem auf die Einführung des Mindestlohns zurückzuführen. Da die R 1-Besoldung nicht dem Niedriglohnbereich, sondern vielmehr den oberen Einkommen zuzuordnen sei, sei ein ähnlicher Anstieg der Besoldung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht angezeigt gewesen. Der hohe Anteil im Niedriglohnbereich werde vor allem dadurch belegt, dass etwa im Jahr 2014 Vollzeitbeschäftigte im Durchschnitt 3.441 Euro brutto verdienten, wobei knapp zwei Drittel der Beschäftigten Monatsgehälter bezogen hätten, die geringer als der Durchschnitt gewesen seien. Beschäftigte mit einem Stundenverdienst von 31 Euro gehörten danach im Jahr 2014 zu der Gruppe der 10 % mit den höchsten Löhnen bzw. zu den Besserverdienern. Unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat sowie einer Bruttobesoldung von monatlich 5.966,78 Euro ergebe sich für die Besoldungsgruppe R 1 ein Stundenlohn von ca. 37 Euro. Damit habe die Besoldungsgruppe R 1 klar zu der Gruppe der 10 % mit den höchsten Löhnen bzw. zu den Besserverdienern gehört, wobei hinzukomme, dass die Beamten auch weniger Sozialabgaben leisteten als Privatbeschäftigte. Die geringeren Sozialabgaben der Beamten hätten im Rahmen der Gesamtabwägung eine gesteigerte Bedeutung. Auf der ersten Stufe würden im Rahmen des Nominallohnindex ausgehend vom Basisjahr 1996 lediglich die prozentualen Steigerungen der Löhne in der gesamten Privatwirtschaft einerseits und der Besoldung andererseits verglichen. Bei dieser rein prozentualen Betrachtung bleibe aber außer Betracht, dass aufgrund der geringeren Abgabenlast der Beamten real mehr von einer gleich hohen prozentualen Einkommenserhöhung übrigbleibe. Forderte man, dass die Beamten dieselben prozentualen Lohnsteigerungen erfahren haben müssten wie Beschäftigte in der Privatwirtschaft mit demselben Einkommen im Basisjahr 1996, würde dies bei den Beamten real einen größeren Einkommenszuwachs zur Folge haben. Dies bleibe auf der ersten Stufe außer Betracht, sei aber auf der zweiten Stufe bei der Gewichtung der einzelnen Parameter zu berücksichtigen. Randnummer 26 Die Erfüllung des dritten Parameters in den Jahren 2008, 2011 bis 2013 sei von geringem Gewicht. Die Abweichung vom Verbraucherpreisindex im Jahr 2008 sei nur knapp. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass für Hamburg erst seit 2015 ein gesonderter Verbraucherpreisindex erfasst werde. Für davorliegende Jahre könnten deshalb nur die Werte des bundesweiten Verbraucherpreisindex herangezogen werden. Dies führe allerdings nicht dazu, dass davon auszugehen sei, dass der Verbraucherpreisindex, wenn er im streitgegenständlichen Jahr erfasst worden wäre, zwingend höher ausgefallen wäre. Es dürfe auch nicht auf höhere Wohnkosten in Hamburg verwiesen werden. Der Verbraucherpreisindex setze sich aus einem großen "Warenkorb" unterschiedlicher Waren und Dienstleitungen zusammen, die unterschiedlich stark gewichtet würden. Zwar nähmen die Wohnkosten regelmäßig ein verhältnismäßig großes Gewicht ein, aber hohe Wohnungsmieten allein ließen keinen entsprechenden Schluss auf einen höheren Verbraucherpreisindex zu. Dabei gelte es auch zu berücksichtigen, dass etwa die Energiekosten ebenfalls zu den Wohnkosten zählten und in Hamburg aufgrund der Wettbewerbssituation sowie der technischen Infrastruktur gegenüber ländlichen Räumen niedrigere Kosten vorgelegen haben dürften. Insoweit gelte es auch zu berücksichtigen, dass in Hamburg als Stadtstaat etwa die Kosten für Verkehr geringer ausfielen als im ländlichen Raum. Außerdem bestehe in Hamburg als Stadtstaat eine größere Wettbewerbssituation, die ebenfalls zu niedrigeren Preisen in bestimmten Segmenten führe. Hinzu komme, dass Hamburg als Hafen- und Handelszentrum traditionell ohnehin einen stärkeren Wettbewerb bei Waren habe, was sich etwa im Lebensmitteleinzelhandel, bei Importgütern und im Transport preisdämpfend auswirken dürfe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass Steigerungen des Verbraucherpreisindex bei Einkommensgruppen mit einem verhältnismäßig hohen Einkommen – wie der hier streitgegenständlichen R-Besoldung – weniger stark ins Gewicht fielen. Für R-Besoldete gelte typischerweise, dass Grundbedarfspositionen (Wohnen, Energie, Lebensmittel) einen deutlich geringeren prozentualen Anteil am Einkommen ausmachten als bei unteren Einkommensgruppen. Sie hätten gegenüber niedrigeren Einkommen einen höheren Spielraum für Konsumsubstitution, Sparen und Rücklagenbildung. Genau diese Merkmale definierten in der Inflationsforschung die Einkommensgruppen, für die Steigerungen des Verbraucherpreisindex real weniger stark ins Gewicht fielen. Es sei insbesondere zu sehen, dass die Tarifergebnisse der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes und die Entwicklung des Nominallohnindex im Jahr 2008 ebenfalls nicht mit dem Verbraucherpreisindex Schritt gehalten hätten. Setze man den Verbraucherpreisindex ins Verhältnis zu dem Nominallohnindex, statt zum Besoldungsindex, so ergebe sich ebenfalls ein Zurückbleiben des Nominallohnindex um 3,50 % ((120,69 - 116,46) / 120,69 * 100). Es ergebe sich auch beim Tarifindex ein Zurückbleiben hinter dem Verbraucherpreisindex von 8,94 % (E 15; (120,69 - 109,90) / 120,69 * 100) oder von 10,33 % (E 14; (120,69 - 108,22) / 120,69 * 100). Wenn die Tarifentwicklung ebenfalls nicht mit dem Verbraucherpreisindex habe mithalten können, und die Tarifentwicklung die 5 %-Schwelle des Bundesverfassungsgerichts sogar noch deutlicher überschritten habe, dann habe für den Besoldungsgesetzgeber kein Anlass bestanden, die Besoldung mehr zu erhöhen, damit diese mit dem Verbraucherpreisindex Schritt halte. Ansonsten ergäbe sich – ähnlich zum Nominallohnindex – im Ergebnis ein Beamtenprivileg gegenüber der Entwicklung der Vergütung der anderen Teile der werktätigen Bevölkerung. Randnummer 27 Angesichts des deutlichen Abstands zur Mindestbesoldung sei ausgeschlossen, dass sich ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot bis in die R 1-Besoldung auswirke. Ein Verstoß in einer niedrigeren Besoldungsgruppe sei nicht automatisch ein Indiz für eine verfassungswidrige Besoldung in einer höheren Besoldungsgruppe oder sogar einer anderen Besoldungsordnung. Insoweit gelte es zu beachten, dass die Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen in den niedrigeren Besoldungsgruppen regelmäßig geringer seien als in den höheren Besoldungsgruppen. In den unteren Besoldungsgruppen betrage die Differenz teilweise nur wenige Euro. Im Jahr 2008 habe die Differenz beim Grundgehalt zwischen den Besoldungsgruppen A 2 und A 10 nur ca. 600 Euro betragen. Die Differenz von A 11 zu A 16 habe hingegen etwa 2.000 Euro betragen, wobei allein zwischen A 14 und A 15 eine Differenz von über 900 Euro gelegen habe. Ein ähnliches Bild zeige sich auch in den weiteren streitgegenständlichen Jahren. Verstöße in mehreren unteren Besoldungsgruppen könnten daher bereits mit verhältnismäßig geringen Anpassungen egalisiert werden. Der Ausgestaltung der Beträge in der Besoldungsordnung R liege zudem ein anderes System als in der Besoldungsordnung A zugrunde. Dieser Unterschied führe dazu, dass die R-Besoldung zwar über unterschiedliche Besoldungsgruppen verfüge, der Großteil der Stellen aber auf die Besoldungsgruppe R1 entfalle. Es sei zu berücksichtigen, dass R 1 in der Anfangsstufe über A 14 und in der Endstufe über A 15 liege. Die Unterschreitung der Prekaritätsschwelle in den streitgegenständlichen Jahren durch die Besoldung nach A 10, A 11 bzw. A 12 sei nach den Umständen des Falles von keinem Gewicht für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldungsgruppe R 1. Es hätten jeweils mehrere Besoldungsgruppen dazwischen gelegen. Auch nominell habe die R 1-Besoldung in der Eingangsstufe weit über der Besoldung nach A 10, A 11 bzw. A 12 in der Eingangsstufe gelegen. Für das Jahr 2008 gelte es zu berücksichtigen, dass in diesem Jahr noch das alte Dienstaltersstufensystem anhand des Lebensalters gegolten habe. Ein Aufstieg in die höhere Stufe sei gemäß § 27 Abs. 2 BBesG a.F. in den untersten Stufen alle zwei Jahre erfolgt. Das Besoldungsdienstalter habe gemäß § 28 Abs. 1 BBesG a.F. mit dem Monat begonnen, in dem die Beamtin oder der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die erste Dienstaltersstufe sei nach der Vollendung des 23. Lebensjahres verlassen worden. In diesem Alter sei es jedoch ausgeschlossen, dass eine Beamtin oder ein Beamter schon ein 14 Jahre altes Kind habe. Biographisch vorstellbar wäre allenfalls ein Fall, in dem die Beamtin oder die Beamte eine Bedarfsgemeinschaft mit einer erheblich älteren Person bilde, die ein Kind mit in die Bedarfsgemeinschaft bringe. Dieser Fall werde aber extrem selten sein; außerdem dürften dann Unterhaltsansprüche gegen eine dritte Person bestehen. Dass in einem solchen Fall die Beamtin oder der Beamte alleinverdienend sei, sei nochmals viel weniger wahrscheinlich. Dies verringere die Aussagekraft des Parameters, wenn zugleich bei Berechnung der Prekaritätsschwelle ein 14-jähriges Kind zugrunde gelegt werde. Randnummer 28 Der Verdienstvergleich mit der Privatwirtschaft falle deutlich zugunsten der R 1-Besoldung aus. Für den Verdienstvergleich anhand der Verdienststrukturerhebung halte die Beklagte eine – jedenfalls ergänzende – Heranziehung auch der Leistungsgruppe 2 für angezeigt. Randnummer 29 Ein neben dem Verdienstvergleich anhand der Verdienststrukturerhebung durchzuführender Vergleich der R-Besoldung mit der Einkommenssituation in der Anwaltschaft sei nicht angezeigt. So habe auch der Europäische Gerichtshof anerkannt, dass Richter sich in einer anderen Situation befänden als freiberuflich tätige Anwälte (EuGH, Urt. v. 25.2.2025, C-146/23 und C-374/23, juris Rn. 63). Es fehle auch schon an einer hinreichend konkreten Vergleichsgruppe. Ein Vergleich mit den selbstständigen Anwälten sei schon deshalb ausgeschlossen, weil diese das wirtschaftliche Risiko trügen und vollständig für ihre Gesundheits- und Altersversorgung aufkommen müssten. Die wöchentliche Arbeitszeit von selbständigen und angestellten Anwältinnen und Anwälten liege deutlich über dem Durchschnitt aller Vollzeitbeschäftigten. Angesichts dessen, dass es eine strukturell einheitliche Einkommenssituation in der Anwaltschaft nicht gebe, sondern in vielfacher Hinsicht höchst unterschiedliche Rahmenbedingungen bestünden, sei ein Vergleich mit den Gehältern von Anwältinnen und Anwälten nicht angezeigt. Randnummer 30 Die von Klägerseite angeführten Kienbaum-Vergütungsanalysen stellten aus unterschiedlichen Gründen keine valide Grundlage für einen Vergleich der Richterbesoldung mit der Einkommenssituation in der Anwaltschaft dar. Die Untersuchung sei im Auftrag und im Interesse des Deutschen Richterbundes als Spitzenorganisation der Berufsverbände erstellt worden. Die Analysen seien auf Grundlage einer selektiven Auswahl an Datensätzen erstellt worden und nicht transparent gestaltet. Insbesondere sei die Anzahl der Befragten klein und deren Zusammensetzung liege nicht offen. Der analysierte Datenbestand setze sich zum Teil aus speziell eingeholten Auskünften sowie aus dem präsenten Datenbestand des erstellenden Unternehmens zusammen; beide Datenbestände seien höchst selektiv und deckten nur einen vergleichsweise kleinen Teil an alternativen Karrierewegen in der Privatwirtschaft bzw. Anwaltschaft ab. Es handele sich nicht um eine statistisch aussagekräftige Menge. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass die Gehaltssteigerung in (Groß-)Kanzleien auch vor dem Hintergrund zu sehen sei, dass dort immer mehr Schwierigkeiten bestünden, qualifizierten Nachwuchs zu gewinnen, weil der Beruf insbesondere aufgrund der bekannten Arbeitsbedingungen verbreitet als nicht attraktiv angesehen werde, und dies gerade im Gegensatz zur Justiz. Schließlich würden bei der Bestimmung der Gehälter offenbar die Bruttogehälter herangezogen. Dies lasse vollkommen außer Acht, dass in der Privatwirtschaft erheblich größere Abzüge beim Bruttolohn bestünden als im Beamtentum und der Justiz. Insgesamt erwiesen sich die von der Klägerseite angeführten Analysen, auch aufgrund der in der Privatwirtschaft unterschiedlichen Stellenmerkmale – wie etwa der Personalverantwortung oder der wirtschaftlichen Verantwortung – als untauglich für einen Vergleich. Dies sei nicht nur in Bezug auf die "Kienbaum-Analysen" zu berücksichtigen, sondern entsprechend bei der Frage der Vergleichsgruppe insgesamt. Randnummer 31 Zu den Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes aus der Verdienststrukturerhebung sei zu bemerken, dass der Vergleich mit der Gruppe der Rechtsanwälte, Notare u. ä. sich nur auf die Jahreseinkünfte des Berufsstandes insgesamt beziehe. Dabei sei die Spannbreite der Gehälter erheblich. Auch die Einbeziehung von Notariaten dürfte zu Verwerfungen führen. Die Einkommen von Notarinnen und Notaren seien mit den Einstiegsgehältern von Richterinnen und Richtern allein deshalb nicht vergleichbar, da hierfür zusätzliche Auswahlverfahren und Ausbildungen vorgesehen seien. Zudem erscheine die Anzahl der für den Vergleich herangezogenen Personen speziell für Hamburg relativ klein. Es sei auch die besondere Ausgestaltung der Besoldungsgruppe R 1 und R 2 zu beachten, die im Hinblick auf wenige Beförderungsämter und im Vergleich zur A-Besoldung eine größere Streckung aufwiesen. Die Besoldungsgruppe R 1 bewege sich ca. zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 15, die Besoldungsgruppe R 2 bewege sich ca. zwischen den Besoldungsgruppen A 14 und A 16. Für den Vergleich anhand der Altersstruktur sei davon auszugehen, dass Berufsanfänger in der Besoldungsgruppe R 1 in der Regel unter 30 Jahre alt seien. Bei Annahme eines 30-jährigen Berufsanfängers werde die Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 mit 54 Jahren erreicht. Für die Verdienststrukturerhebung 2006 sei zu beachten, dass zu der Zeit die Stufenaufstiege nach § 27 Bas. 2 BbesG a.F. nach Lebensalter erfolgten und die unteren Stufen nicht besetzt gewesen sein dürften. Ein Berufsanfänger in Stufe 5 (ab 29 Jahre) hätte aber 40.170,12 Euro statt 32.953,44 Euro in Stufe 1 verdient. Die in der Sonderauswertung zugrunde gelegten Altersgruppen seien zu grob gehalten. Hinzu komme, dass eine Betrachtung allein anhand des Alters außer Betracht lasse, dass die Vergleichspersonen unter Umständen bereits mehrere Jobwechsel vorgenommen hätten, die regelmäßig auch mit einem höheren Gehalt verbunden seien. so dass in die Betrachtung nur solche Vollzeitbeschäftigten einbezogen werden dürfen, die ebenfalls erst am Beginn ihrer beruflichen Karriere stünden. Ebenso reiche für einen Universitätsabschluss im Sinne der Verdienststrukturerhebung bereits ein Bachelor-Abschluss aus, der bereits nach drei Jahren erlangt werden könne, so dass Vollzeitbeschäftigte in der Privatwirtschaft etwa im Alter von 30 Jahren bereits über einige Jahre Berufserfahrung verfügen könnten. Weiter sei der Zusammenhang von Dienstalter und Einkommen in der Richterbesoldung sehr eng. In der Privatwirtschaft sei der Zusammenhang hingegen unterschiedlich stark ausgeprägt, da Unternehmen für qualifizierten Nachwuchs mitunter mehr Gehalt zahlten, um diese frühzeitig an das Unternehmen zu binden. Die Auswertungen speziell für Hamburg umfassten zudem insbesondere bei der Aufgliederung nach dem Alter nur sehr wenige Datensätze, so dass statistische Sondereffekte wahrscheinlich seien. Hinzu komme, dass in einem Stadtstaat wie Hamburg in der Privatwirtschaft prozentual mehr hochbezahlte Spezialisten etwa im IT-Bereich arbeiteten, die das durchschnittliche Gehaltsgefüge sehr stark beeinflussten. Randnummer 32 Der Beklagten sei es auch ausnahmslos gelungen, hinreichend qualifizierte Bewerber zu gewinnen. Auch wenn in einzelnen Jahren mehr Bewerber mit der Note "befriedigend" eingestellt worden seien, lasse dies keinen Rückschluss darauf zu, dass keine Bewerber mit einer besseren Note hätten gewonnen werden können. Es sei ebenso wahrscheinlich, dass die Kandidaten, obwohl sie "nur" die Note "befriedigend" gehabt hätten, aufgrund weiterer Qualifikationen eingestellt worden seien, weil sie im persönlichen Auswahlgespräch besonders überzeugt hätten oder, weil sie die Note "vollbefriedigend" nur knapp nicht erreicht hätten und/oder die Differenz zum "vollbefriedigend" durch eine entsprechend höhere Leistung im anderen Examen "ausgeglichen" hätten. Auch zeige die jährliche Ausbildungsstatistik des Bundesamtes für Justiz, dass der prozentuale Anteil der Neueinstellungen in Hamburg mit überdurchschnittlichen Leistungen in beiden Staatsexamina weit über dem Bundesschnitt der Absolventen mit überdurchschnittlichen Leistungen in beiden Staatsexamina liege. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass die Einstellungen der Kandidaten mit der Note "befriedigend" auch darauf zurückzuführen sein könnten, dass Amtsanwälte, die sich in der praktischen Tätigkeit bewährt hätten, als Staatsanwälte eingestellt worden seien; diese gingen ebenfalls in die Statistik der "Neueinstellungen" ein. Randnummer 33 Bei der Frage nach der hinreichenden Qualifikation der eingestellten Bewerber komme es vor allem auf Leistungs- und Persönlichkeitsbeurteilungen an, wobei gerade den Persönlichkeitsbeurteilungen eine besondere Bedeutung zuzumessen sei. Vom Richterwahlausschuss würden aufgrund seiner Aufgabe und Stellung im Verfassungs- und Verwaltungsrecht typischerweise Entscheidungen verlangt, die wertend, prognostisch und politisch legitimiert seien und sich nicht vollständig rechtlich vorstrukturieren ließen. Die Auswahl von Richterinnen und Richtern sei keine rein technische Anwendung fester Kriterien. Der Ausschuss müsse beurteilen, ob eine Person fachlich, persönlich und charakterlich geeignet sei und ob sie sich langfristig als Richterin bzw. Richter bewähren werde. Diese Eignungsprognose sei zukunftsbezogen, beruhe auf Gesamteindrücken etwa von der Persönlichkeit und lasse sich nicht vollständig objektivieren. Insbesondere könne die Eignung nicht allein an der Note der eingestellten Bewerber festgemacht werden. Die Ausbildungsstatistiken des Bundesamtes für Justiz zeigten in den letzten 25 Jahren einen starken Rückgang der Absolventenzahlen. Im Jahr 2001 hätten bundesweit noch 11.139 Kandidaten die erste und 10.697 Kandidaten die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Im Jahr 2008 hätten die erste Prüfung nur noch 7.865 Kandidaten (4.861 neues Recht; 3.004 altes Recht) und die zweite Prüfung 8.345 Kandidaten bestanden. Dieser Trend habe sich in den Folgejahren im Wesentlichen fortgesetzt. Im Jahr 2015 seien es in der ersten Prüfung nur 8.312 erfolgreiche Kandidaten und in der zweiten Prüfung 7.462 gewesen. Trotz der insgesamt rückläufigen Absolventenzahlen habe die Beklagte keine nennenswerten Probleme bei den Neueinstellungen gehabt. Insbesondere seien die Anforderungen an Neueinstellungen, anders als in zahlreichen anderen Bundesländern, nicht herabgesetzt worden. Der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner Besoldung sei zudem zu entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht die Doppelprädikatsschwelle als Gradmesser für die Frage nach der hinreichenden Qualifikation der Bewerber in der R-Besoldung aufgegeben habe bzw. den diesbezüglichen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum der Besoldungsgesetzgeber anerkenne. Nur so könnten die Friktionen etwa in Bezug auf das Entscheidungsverhalten des Richterwahlausschusses vermieden werden. Die Frage, wann es einem Land gelinge, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben, unterliege vielmehr einem gesetzgeberischen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum. Dadurch, dass die Beklagte auch Bewerber mit einem vollbefriedigendem und einem befriedigenden Examen (mind. 8 Punkte), für geeignet halte, wenn sie sich zusätzlich durch besondere fachliche oder persönliche Qualifikationen auszeichneten, berücksichtige sie auch, dass eine überdurchschnittliche Qualifizierung nicht allein durch die Abschlussnote zum Ausdruck komme. Zwar lägen der Beklagten für den hier gegenständlichen Zeitraum keine konkreten Einstellungszahlen vor, aber es sei nicht erinnerlich, dass die Einstellungssituation eine wesentlich andere gewesen wäre. Gerade weil die Einstellungssituation der Beklagten stets gut gewesen sei, habe es insoweit auch keiner statistischen Erfassung bedurft. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Annahme, dass durch monetäre Anreize die Zahl der Bewerber mit einem "Doppelprädikat" signifikant gesteigert werden könnte, zu eindimensional sei und aus dem Blick lasse, dass sich insbesondere in den letzten Jahren die Prioritäten von Bewerbern stark in Richtung Work-Life-Balance, Sicherheit des Arbeitsplatzes sowie Möglichkeiten zur eigenen Entwicklung verschoben hätten. Hinzu komme, dass die Wahl für den Richterberuf seit jeher stark von dem Streben nach einer sinnhaften Arbeit in Unabhängigkeit und Selbstständigkeit geprägt sei und weniger von monetären Bestrebungen. Randnummer 34 Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Sicherheit eines Beamtenverhältnisses gerade auch im hier streitgegenständlichen Jahr 2008 angesichts der damals anhaltenden weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise eine gesteigerte Bedeutung gehabt habe. Infolge der Krise hätten viele Privatbeschäftigte ihren Arbeitsplatz verloren oder in Kurzarbeit arbeiten müssen. Entsprechende Gefahren habe es auf Seiten der Richter und Beamten nicht gegeben. Insbesondere habe es keinen vergleichbaren Stellenabbau im öffentlichen Dienst gegeben und die Richter und Beamten seien durch ihren Status vor kurzfristigen Entlassungen geschützt gewesen. Ebenso habe es kein mit der Kurzarbeit vergleichbares Korrelat im öffentlichen Dienst gegeben. Randnummer 35 Für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung spreche weiter, dass es jenseits der Absenkung des Ruhegehaltssatzes auf 71,75 % in Hamburg keine wesentlichen Verschlechterungen im Bereich der Versorgung gegeben habe. Die Beklagte messe dem hohen und sicheren Versorgungsniveau der Beamten im Rahmen ihres diesbezüglichen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums einen hohen Stellenwert bei. Dies gelte gerade auch im Vergleich zu dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, das eine dem Versorgungsniveau entsprechende Absicherung nicht ohne zusätzliche (kostenaufwendige) private Altersvorsorge ermögliche. Das Versorgungsniveau und die Sicherheit der Versorgung seien dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem weit überlegen. Damit korreliere auch, dass in der Allgemeinheit vermehrt eine größere Skepsis gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem zu verzeichnen sei und die Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge in den letzten Jahren immer weiter zugenommen habe. Etwa im Bereich der Riester-Rente sei ein exponentielles Ansteigen der Vertragsabschlüsse zu verzeichnen, was exemplarisch für den erhöhten Bedarf an privater Altersabsicherung in der Privatwirtschaft stehe. Randnummer 36 Für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung spreche auch, dass es keine wesentlichen Verschlechterungen im Bereich der Beihilfe gegeben habe. Hinzu seien zahlreiche weitere kleinere Anpassungen im Leistungsumfang gekommen, wie etwa Erweiterungen der Leistungskataloge um Hörhilfen. Randnummer 37 Die Kammer hat Auskünfte des Statistischen Bundesamts zur Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex eingeholt. Ferner sind der Kammer Auskünfte des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. zu den durchschnittlichen Beiträgen einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung erteilt worden. Das Statistische Bundesamt hat zudem nach den Vorgaben des Gerichts Vergleiche der Besoldung mit dem Verdienst von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grundlage der Verdienststrukturerhebungen vorgenommen. Randnummer 38 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie die Gerichtsakte verwiesen. II. Randnummer 39 Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Kammer vom 13. Oktober 2025 war nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18 u.a.) angesichts der veränderten Maßstäbe für die Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation zu überprüfen. Da gemäß den neuen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage allein wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht nicht mehr in Betracht kommt, war der Beschluss vom 13. Oktober 2025 aufzuheben (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.2.2026, 26 K 258/15 u.a., juris) und das Verfahren hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 abzutrennen. Denn das Gericht, dass eine Vorlage nach Art. 100 GG zum Bundesverfassungsgericht beschließt, ist berechtigt und verpflichtet, bei wesentlichen Änderungen der Verfahrenslage seinen Vorlagebeschluss zu überprüfen und die Begründung erforderlichenfalls zu ergänzen (BVerfG, Beschl. v. 25.4.1979, 1 BvL 18/70, BVerfGE 51, 161, juris Rn. 9 f.). Die Ergänzung oder auch Aufhebung eines Vorlagebeschlusses kann nur durch einen Spruchkörper beschlossen werden, der genauso besetzt ist wie der Spruchkörper, der ihn gefasst hat (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2010, 1 BvL 7/10, BVerfGK 18, 290, juris Rn. 2; Kessal-Wulf, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 100 Rn. 16; Geißler, in: BeckOK BVerfGG, 19. Ed. 1.6.2025, § 80 Rn. 84). Dabei sind eine mündliche Verhandlung und eine Beschlussfassung des Spruchkörpers über die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Vorlagebeschlusses auch im Zeitraum der Aussetzung des Verfahrens zulässig (Müller-Terpitz, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 65. EL August 2025, § 80 Rn. 225). III. Randnummer 40 Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorzulegen, ob die im Tenor bezeichneten Vorschriften im Jahr 2008 sowie in den Jahren 2011 bis 2018 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Randnummer 41 Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Gerichtsverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG gilt dies unter anderem auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt. Randnummer 42 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Regelungen im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 sowie vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2018, die als formelle (Landes-)Gesetze tauglicher Vorlagegegenstand sind, kommt es bei der Entscheidung über die vorliegende Klage an (dazu 1.). Die Kammer hält diese für verfassungswidrig (dazu 2.). Randnummer 43 1. Für die Entscheidung über die vorliegende Klage kommt es auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Vorschriften an. Die Klage ist zulässig [dazu a)] und hängt in ihrer Begründetheit nur davon ab, ob die betreffenden Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren sind [dazu b)]. Randnummer 44
- a)Die Klage ist zulässig. Randnummer 45
- aa)Sie ist als Feststellungsklage statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 73 m.w.N.). Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht nicht entgegen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92). Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können einzelnen Besoldungsberechtigten keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die nicht gesetzlich vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 74 m.w.N.). Randnummer 46
- bb)Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin ihr eigentliches Ziel, eine höhere als die vorgesehene Besoldung zu erhalten, im Wesentlichen nur auf diesem Wege realisieren kann (OVG Berlin, Beschl. v. 2.6.2016, OVG 4 B 1.09, juris Rn. 56; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 77 ). Dem steht auch nicht das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen; denn dieses ist abschließend als Frage der Begründetheit der Feststellungsklage und nicht bereits umfassend im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50.16, juris Rn. 31 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 77 m.w.N.). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass ein Kläger im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, dass eine von ihm gerügte Unteralimentation ihn auch selbst und noch betrifft ( VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 79 m.w.N.). Randnummer 47
- cc)Der Zulässigkeit der Klage für das Jahr 2011 und die Folgejahre steht auch nicht das prozessuale Antragserfordernis entgegen. Nach aktueller höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung hängt die Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage grundsätzlich davon ab, dass vor Klageerhebung das durch § 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO vorgegebene gestufte Verfahren – bestehend aus Antrag, dessen Ablehnung, diesbezüglicher Erhebung eines Widerspruchs, dessen Zurückweisung und nachfolgender Klageerhebung – eingehalten worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11; darin zumindest teilweise aufgegeben: BVerwG, Urt. v. 28.6.2001, 2 C 48/00, BVerwGE 114, 350, juris Rn. 11 ff.). In dem Erfordernis eines das Verfahren erst einleitenden Antrags wird in ständiger Rechtsprechung eine nicht nachholbare und grundsätzlich unentbehrliche Klagevoraussetzung im Sinne einer Zugangsvoraussetzung gesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11, 33 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 1.12.1993, 2 B 115/93, juris Rn. 7 m.w.N.; zum Vorstehenden eingehend VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 84 f. m.w.N.). Dennoch kommen entsprechende – aus Gründen der Prozessökonomie veranlasste – Abweichungen von dem prozessualen Antragserfordernis im Einzelfall zumindest für beamtenrechtliche Feststellungsklagen in Betracht, mit denen eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend gemacht wird (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 86 ff. m.w.N.). Denn sie heben sich von anderen beamtenrechtlichen Leistungsansprüchen insbesondere dadurch ab, dass der Dienstherr der Beanstandung einer verfassungswidrigen Unteralimentation aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts selbst nicht abhelfen kann (vgl. zu solchen Leistungsansprüchen etwa BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24/21, juris Rn. 30). Dies hat zwar nicht zur Folge, dass eine behördliche Vorbefassung sinnlos wäre. Denn die hiermit insbesondere bezweckte Schonung des Dienstverhältnisses und der Gerichte kann auch durch verfahrensbezogene Schlichtungsversuche oder die Darlegung des Standpunktes der Behörde im Verwaltungsverfahren erreicht werden. Aufgrund der begrenzten behördlichen Entscheidungsoptionen erscheint die grundsätzliche Pflicht zur behördlichen Vorbefassung aber auch nicht als im Einzelfall unabdingbar. Denn wegen ihrer dadurch begrenzten Eignung zur Zweckerreichung kann es in derartigen Fällen eher als in anderen Fallgestaltungen naheliegen, dass den hiermit verfolgten Zwecken im Zeitpunkt der Klagerhebung bereits Rechnung getragen ist oder eine Zweckerreichung nicht mehr in Betracht kommt. In einem solchen Fall muss eine Zurückweisung des Klagebegehrens aufgrund einer fehlenden behördlichen Vorbefassung aber als bloßer Formalismus und unverhältnismäßig erscheinen (zum Vorstehenden VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 92 ). Randnummer 48 Daran gemessen ist ein vorprozessualer Antrag für die Jahre 2011 und die Folgejahre vorliegend ausnahmsweise entbehrlich. Nach dem aus dem Verhalten der Beklagten erkennbaren Willen sollte das vorliegende Musterverfahren nicht nur der Klärung der Besoldungsrechtslage des Jahres 2008 dienen, sondern – ohne erneute Bescheidung der Klägerin – auch Folgejahre erfassen. Die Anträge aus der Richterschaft sind im Jahr 2009 in erheblicher Zahl wiederholt worden. Auch für das Jahr 2010 sind erneut Anträge gestellt worden. Für die Jahre 2009 und 2010 erfolgte keine Bescheidung dieser Anträge. Die Beklagte hat auch davon abgesehen, den Antrag der Klägerin für das Jahr 2009 zu bescheiden. Schließlich hat der damalige Leiter des Personalamtes – ohne Einschränkung für das vorliegende Musterverfahren – per E-Mail vom 5. November 2010 gegenüber dem Hamburgischen Richterverein erklärt, dass "eine jährliche Fortschreibung der bereits gestellten Anträge auf amtsangemessene Alimentation zur Rechtswahrung nicht erforderlich" sei. Schließlich hat sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren ohne Vorbehalt zur materiellen Rechtslage auch für 2011 und Folgejahre eingelassen, so dass auch insoweit eine behördliche Vorbefassung entbehrlich erscheint. Randnummer 49
- dd)Dass das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Besoldung des Jahres 2011 und der Folgejahre nicht durchgeführt worden ist, ist unschädlich (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 24 ; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 34 ; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 129/23, juris Rn. 24). Das Vorverfahren ist jedenfalls deshalb entbehrlich, weil es seinen Zweck nicht mehr erreichen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn – wie vorliegend – zu erwarten ist, dass der Widerspruch unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 4.5.2021, 2 S 2103/20, juris Rn. 150 f.). Dass der Widerspruch vorliegend unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg gehabt hätte, ergibt sich aus den oben bereits ausgeführten Gründen, die insoweit entsprechend gelten [siehe cc)]. Randnummer 50
- b)Die Begründetheit der Klage hängt von der Gültigkeit der vorgelegten gesetzlichen Regelungen ab. Randnummer 51 Die Klage wäre unbegründet und abzuweisen, falls die Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar wären. Diese Entscheidung könnte nicht getroffen werden, falls das Bundesverfassungsgericht die vorgelegten Normen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Welche Entscheidung stattdessen ergehen müsste oder angezeigt wäre, ob der Klage insbesondere als begründet stattzugeben (so VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 20 ; ebenso wohl VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 88; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 53) bzw. auf Antrag der Beteiligten ein Ruhen des Verfahrens anzuordnen wäre, oder ob sie mit Blick auf die damit ausgelöste Notwendigkeit einer den Kläger berücksichtigenden gesetzgeberischen Neuregelung auszusetzen wäre (so BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 5/96, juris Rn. 19; weniger klar BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003, 2 BvL 7/02, juris Rn. 16; BVerfG, Urt. v. 27.6.1991, 2 BvL 3/89, BVerfGE 84, 233, juris Rn. 15), bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn auch eine Aussetzung oder eine Ruhensanordnung wären eine im Sinne der Entscheidungserheblichkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG andere Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 7.11.2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, juris Rn. 86; BVerfG, Beschl. v. 22.6.1995, 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, juris Rn. 33; BVerfG, Beschl. v. 13.12.1983, 2 BvL 13/82, BVerfGE 66, 1, juris Rn. 45; BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14.83, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.4.2022, 26 K 2275/14, juris Rn. 107). Randnummer 52 Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit zu entscheiden, ohne die hier maßgeblichen Normen anzuwenden, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 100 f.; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60). Randnummer 53 Die Klägerin hat den Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation zeitnah geltend gemacht [dazu aa)] und eine verfassungskonforme Auslegung der im Tenor benannten Vorschriften ist nicht möglich [dazu bb)]. Randnummer 54
- aa)Die Klägerin hat auch dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung genügt und das Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG für den streitgegenständlichen Zeitraum rechtzeitig geltend gemacht. Randnummer 55 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (stRspr., BVerwG, Urt. v. 20.7.2017, 2 C 31/16, BVerwGE 159, 245, juris Rn. 45; BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24/21, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 13.2.2025, 2 C 1/24, juris Rn. 16). In diesen Fällen trifft den Beamten oder die Beamtin aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht die Obliegenheit, den Dienstherrn alsbald mit der Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs zu konfrontieren. Damit soll dem Dienstherrn einerseits die Möglichkeit eröffnet werden, auf einen rechtswidrigen Zustand zu reagieren, andererseits wird hierdurch dem berechtigten Interesse des Dienstherrn Rechnung getragen, hinsichtlich möglicher finanzieller Ausgleichspflichten nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (stRspr, BVerwG, Urt. v. 13.2.2025, 2 C 1/24, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24.21, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5.21, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 20.7.2017, 2 C 31.16, BVerwGE 159, 245, juris Rn. 46). Der Einwand der unzureichenden Alimentation muss (grundsätzlich) in dem Haushaltsjahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt wird (BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33). Das Haushaltsjahr entspricht in Hamburg dem Kalenderjahr ( § 2 Abs. 2 Satz 1 LHO ; zum Vorstehenden insgesamt: VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn 117 ff.). Die zeitnahe Geltendmachung einer Unteralimentation kann dabei nicht nur durch Anträge oder Widersprüche unmittelbar gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (VG Berlin, Beschl. v. 3.7.2024, 26 K 133/24, juris Rn. 32; vgl. BVerwG, Urt. v. 4.8.1993, 11 C 15/92, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 24.7.2009, 18 B 1661/08, juris Rn. 9-12). Randnummer 56
(1)Im Jahr 2008 hat die Klägerin durch einen – unstreitig – rechtzeitig eingegangenen Antrag auf eine amtsangemessene Besoldung dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung genügt. Randnummer 57
(2)Auch für das Jahr 2011 und die Folgejahre ist diesem Erfordernis genügt: Randnummer 58 Nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, genügt ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für nachfolgende Jahre (OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 15; OVG Berlin, Beschl. v. 11.10.2017, OVG 4 B 33.12, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 37 ff.; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 66; OVG Koblenz, Urt. v. 5.12.2008, 10 A 10502/08, juris Rn. 32; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; OVG Weimar, Urt. v. 23.8.2016, 2 KO 333/14, juris Rn. 30; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 94; VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9). Diese Rechtsprechung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet worden (siehe nur BVerwG, Urt. v. 30.10.2018, 2 C 28/18, juris). Randnummer 59 Eingeschränkt wird die über das laufende Haushaltsjahr hinaus reichende Wirkung eines uneingeschränkt auch für die Zukunft formulierten Antrags lediglich durch erhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 22; OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 105; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 39; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 66; VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9). Randnummer 60 Die Kammer folgt nicht der Auffassung, im Erlass eines neuen Besoldungsanpassungsgesetzes stets eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu erkennen, die Anlass für eine erneute Rügeobliegenheit geben soll (so aber VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 21; dagegen kritisch OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 16). Dass die Haushaltsjahre übergreifende Rüge der Alimentation das Treueverhältnis einseitig zu Lasten des Dienstherrn auflöse (so aber VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 22), ist nicht zu erkennen. Vielmehr kann der Dienstherr sich auch auf solche Haushaltsjahre übergreifende Rechtsbehelfe einstellen und gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen bilden. Regelmäßige lineare Besoldungsanpassungen setzen zudem nur auf einem Besoldungsniveau auf und schreiben dieses fort. Es ist daher nicht regelhaft davon auszugehen, dass eine Besoldungsanpassung ein gerügtes Besoldungsdefizit bezogen auf die Gesamtalimentation zu beseitigen vermag (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn 136 ). Aus der für die gegenteilige Auffassung teilweise in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2011 (Az. 2 C 40/10, juris Rn. 10) ergibt sich nichts anderes: Denn diese Entscheidung bezieht sich auf die spezielle Fallkonstellation, in der ein Gesetzgeber das gerügte Besoldungsdefizit – in dem Fall für die Zukunft – beseitigen wollte, und beschreibt damit gerade eine solche erhebliche Sach- und Rechtsänderung (vgl. dazu schon: VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 137 ; so auch OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 16 f.). Gegen die Anerkennung einer mehrere Haushaltsjahre übergreifenden Rüge des Alimentationsniveaus spricht auch nicht die Erwägung, dass bei entsprechenden Klagen im Falle einer Stattgabe vorbeugender Rechtsschutz gewährt werde (so aber VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 24). Denn diese Erwägung betrifft eine bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses angesiedelte prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung und nicht die materiell-rechtliche Frage, wie die zeitliche Reichweite eines auch Folgejahre umfassenden Antrages im Rahmen des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung zu beurteilen ist. Dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung liegt insbesondere der Zweck zugrunde, "dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird" (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 183). Diese Klarheit kann auch ein in die Zukunft gerichteter Antrag vermitteln. Randnummer 61 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung für das Jahr 2011 und die Folgejahre mit dem angekündigten Klageantrag in der Klageschrift genügt, festzustellen, dass ihre Besoldung ab dem 1. Januar 2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Die Auslegung der Klageschrift ergibt, dass mit dieser Formulierung nicht nur die Jahre 2008 und 2009 gemeint waren. In den streitgegenständlichen Zeitraum fällt zudem kein Besoldungsgesetz, mit dem ein vom Gesetzgeber erkanntes Alimentationsdefizit behoben werden sollte (vgl. zu Berlin: OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 17 ff.). Randnummer 62 Demgegenüber kann es offenbleiben, ob der Klägerin gegebenenfalls wegen eines eventuellen Vertrauens auf die Erklärung des Leiters des Personalamtes gegenüber dem Vorsitzenden des Hamburgischen Richtervereins in der E-Mail vom 5. November 2010, dass "eine jährliche Fortschreibung der bereits gestellten Anträge auf amtsangemessene Alimentation zur Rechtswahrung nicht erforderlich" sei, das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung nicht entgegengehalten werden dürfte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52). Randnummer 63
- bb)Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter wird nach § 3 Abs. 1 HmbBesG unmittelbar durch Gesetz geregelt. Einer verfassungskonform abweichenden Auslegung sind die im Tenor benannten Vorschriften nicht zugänglich, so dass die vorliegend begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 101; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 75; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60). Randnummer 64 2. Die Kammer hält die im Tenor bezeichneten Regelungen wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG für verfassungswidrig. Randnummer 65 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71). Randnummer 66 Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten sowie ihren Familien lebenslang – also unter Einschluss der Altersversorgung – einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Amtsangemessen ist der Unterhalt nur, wenn er nach dem Dienstrang, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bemessen ist. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt, abgestuft nach dem jeweils innegehabten Amt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 48; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 26 m.w.N.). Randnummer 67 Die Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 49; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 27 m.w.N.). Randnummer 68 Das Alimentationsprinzip hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Nur eine amtsangemessene Besoldung und eine ebensolche Versorgung bilden die Voraussetzung dafür, dass sich die Beamtinnen und Beamten ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und im Bewusstsein rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen können, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft der Beamtinnen und Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und sie zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 50 f.). Randnummer 69 Diese Grundsätze gelten auch für Richterinnen und Richter. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber darüber hinaus zu beachten hat, zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit. Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richterinnen und Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn Richterinnen und Richter ihre Entscheidungen frei von Weisungen fällen können. Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert. Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die richterliche Besoldung gewährleistet werden. Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung der Richterinnen und Richter ist von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis zu ihrem Amt und für die Unbefangenheit, mit der sie sich die richterliche Unabhängigkeit bewahren. Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass sie unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden können (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 87 m.w.N.). Randnummer 70 Um den Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht nachkommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 53 m.w.N.). Randnummer 71 Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 54). Randnummer 72 Bei der konkreten Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Besoldung besitzt der Gesetzgeber allerdings einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt, zu dem eine Besoldung noch als amtsangemessen anzusehen ist. Auch dieser lässt sich der Verfassung nicht unmittelbar entnehmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 55). Randnummer 73 Angesichts der besonderen Bedeutung des Alimentationsprinzips für den demokratischen Rechtsstaat ist es Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Besoldung der Gestaltungsdirektive des in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Gebots amtsangemessenen Unterhalts gerecht wird. Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 56 m.w.N.). Randnummer 74 Ob der Gesetzgeber der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend dem jeweiligen Dienstrang, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit über die Jahre hinweg Rechnung getragen hat, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden. Zunächst ist die Entwicklung der wirtschaftlichen Gesamtsituation anhand volkswirtschaftlich plausibler Parameter methodisch zuverlässig zu erfassen. Zusätzlich ist die Prüfung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots im Rahmen eines systeminternen Besoldungsvergleichs erforderlich (erste Prüfungsstufe). Die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe sind unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien zu bewerten (zweite Prüfungsstufe; zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 76). Soweit sich dem Gesetzgeber dabei im Hinblick auf die Bestimmung, Bewertung und wechselseitige Zuordnung der jeweils in Betracht zu ziehenden alimentationsrelevanten Aspekte Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume eröffnen, entspricht dem eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle, die sich auf eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 57 m.w.N.). Randnummer 75 Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht den Gerichten im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 59 m.w.N.). Der Gesetzgeber ist gehalten, die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers niederschlagen oder sind in einem Gerichtsverfahren nachträglich offenzulegen. Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung der Besoldung beziehen sich nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz stellt in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren auf, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Es schreibt jedoch im Grundsatz nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und berechnen ist. Entscheidend ist, dass die Anforderungen von Art. 33 Abs. 5 GG, tatsächlich für eine amtsangemessene Besoldung Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden. Der Dienstherr kann deshalb von ihm für die Bestimmung der Besoldungsstruktur und -höhe oder des Zeitpunkts einer Besoldungsanpassung für maßgeblich befundene Erwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren "nachschieben" (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 60). Randnummer 76 Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung der Klägerin im Jahr 2008 sowie in den Jahren 2011 bis 2018 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat zur Überzeugung der Kammer für diese Jahre seine Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie des jeweiligen Dienstranges, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG evident verletzt. Die Prüfung auf der ersten Stufe ergibt, dass in den streitgegenständlichen Jahren jeweils zwei oder drei Parameter erfüllt sind, so dass die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation begründet ist [dazu a)]. Diese Vermutung wird durch die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte auf der zweiten Stufe nicht widerlegt [dazu b)]. Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ist auch nicht gerechtfertigt [dazu c)]. Randnummer 77
- a)Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich beziehungsweise systemintern nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Besoldungsstruktur und des Besoldungsniveaus ermittelt. Den Parametern kommt eine indizielle Bedeutung bei der Bestimmung des verfassungsrechtlich geschuldeten Besoldungsniveaus zu; ihre Heranziehung dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe. Mit der Auswertung dieser Parameter kann es schon deshalb nicht sein Bewenden haben, weil sich der Inhalt des Alimentationsprinzips nicht allein nach volkswirtschaftlichen und systeminternen Kriterien bemisst. Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe stets erforderliche wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor. Gegenstand der ersten Prüfungsstufe ist eine Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits und der Entwicklung verschiedener Vergleichsgrößen andererseits. Sie unterliegt grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 77). Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 81). Randnummer 78 Bei den Parametern handelt es sich im Einzelnen um einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst [erster Parameter, dazu aa)], einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Hamburger Nominallohnindex [zweiter Parameter, dazu bb)] sowie einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Verbraucherpreisindex [dritter Parameter, dazu cc)]. Hinzu kommt eine Betrachtung des Abstands der Besoldungsgruppen untereinander sowie der Besoldungsgruppen zur Mindestbesoldung [vierter Parameter, dazu dd)]. Randnummer 79 Das daraus folgende Ergebnis der ersten Stufe ergibt sich aus der folgenden Übersicht: Randnummer 80 Jahr Tariflohnindex (1. Parameter) Nominallohnindex (2. Parameter) Verbraucherpreisindex (3. Parameter) Mindestabstand unterschritten bis einschließlich Besoldungsgruppe (4. Parameter) 2008 -3,63 2,21 5,64 A 10 2009 -2,97 1,43 3,50 A 10 2010 -2,96 1,66 3,01 A 10 2011 1,01 6,17 6,99 A 11 2012 0,77 6,90 6,64 A 11 2013 0,96 6,06 5,79 A 10 2014 1,15 8,91 4,13 A 11 2015 1,33 9,60 3,13 A 11 2016 1,52 9,81 1,65 A 11 2017 1,73 10,32 0,99 A 11 2018 3,72 11,18 0,61 A 11 Randnummer 81
- aa)Der erste Parameter ist in keinem der streitgegenständlichen Jahre erfüllt. Die Entwicklung der Besoldung ist nicht über 5 % hinter der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst zurückgeblieben. Randnummer 82 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land (Tariflohnindex) von mindestens 5 % ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster Parameter). Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten und streikberechtigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, ohne dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer strikten Parallelität verpflichtet wäre (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 82). Randnummer 83 Die Darstellung der Abweichung ist nicht in Relation zur Besoldungsentwicklung, sondern in Relation zur Entwicklung des Tariflohnindex wiederzugeben. Hierdurch wird klargestellt, dass nicht die Besoldungsentwicklung der relevante Maßstab ist, sondern dass sich umgekehrt die Besoldungsentwicklung am Maßstab der Tariflohnentwicklung auszurichten hat: Abweichung = (Tariflohnindex – Besoldungsindex) / Tariflohnindex x 100 (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 85 f.). Randnummer 84 Ein Vergleich der Werte für die Entwicklung der Besoldung [dazu
(1)] und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst [dazu
(2)] zeigt, dass die Schwelle von 5 % bei diesem Parameter in keinem streitgegenständlichen Jahr überschritten wird [dazu
(3)]. Randnummer 85
(1)Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird. Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung kommt es auf ihre Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, soweit sie allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln. Nicht einzubeziehen sind dagegen solche Zulagen, die – wie beispielsweise Erschwerniszulagen – nicht allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, sondern der Abgeltung herausgehobener Anforderungen dienen. Denn würde man solche Zulagen in die Erfassung der Besoldungsentwicklung einbeziehen, könnten sie die ihnen zugewiesene Funktion eines Ausgleichs von Sonderbelastungen nicht mehr erfüllen, sondern müssten gegebenenfalls dazu dienen, ein unzureichendes Grundgehalt erst in den Bereich der Amtsangemessenheit anzuheben. Es ist die jeweils höchste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. Durch die Abkehr von der bloßen Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge werden nunmehr auch Sockelbeträge, die Wirkung unterjähriger Besoldungserhöhungen sowie Veränderungen bei Sonder- und Einmalzahlungen erfasst (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 78 f.). Randnummer 86 Das Bundesverfassungsgericht hat das Jahr 1996 als festes Basisjahr gewählt, weil sowohl in Bezug auf die prüfungsgegenständlichen Gesetze als auch die deutsche Wiedervereinigung mit ihren Sondereffekten ein hinreichender zeitlicher Abstand besteht. Einer Begrenzung auf 15-Jahreszeiträume als Vergleichsgrundlage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr, zumal sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gezeigt hat, dass dieses Zeitfenster zu kurz ist, um die Entwicklung der auf Langfristigkeit angelegten Besoldung hinreichend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 80). Randnummer 87 Die Kammer verwendet das Basisjahr 1996 auch für die Prüfung des Jahres 2008 (so auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 131 f., 141 ff.), obwohl hier ein kürzerer Zeitraum herangezogen wird als noch unter Zugrundelegung der bisherigen gleitenden 15-Jahreszeiträume. Dies gewährleistet eine methodisch einheitliche Behandlung des gesamten Prüfungszeitraums. Randnummer 88 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ; noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ; dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.). Auch das Bundesverfassungsgericht betrachtet bei der Prüfung eines mit dem streitgegenständlichen Zeitraum vergleichbaren Zeitraums die Familienzuschläge nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 122). Randnummer 89 Aus den Besoldungsgesetzen wurde die im jeweiligen Jahr gewährte Besoldung errechnet. Die Besoldungsbestandteile des Basisjahres 1996 wurden einzeln von Deutscher Mark in Euro umgerechnet. Randnummer 90 Besoldung nach R 1 des Basisjahrs 1996 Monatswerte Jahreswerte Grundgehalt 3.864,70 Euro 46.376,40 Euro Ortszuschlag Ib, St. 1 484,01 Euro 5.808,12 Euro Stellenzulage 37,18 Euro 446,16 Euro Sonderzahlung 4.166,60 Euro Urlaubsgeld 255,65 Euro Einmalzahlung 153,39 Euro Summe 57.206,32 Euro Randnummer 91 Besoldung nach R 1 in den zu prüfenden Jahren Monatswerte Jahreswerte 2008 Grundgehalt 5.138,84 Euro 61.666,08 Euro Sonderzahlung 3.083,30 Euro Einmalzahlung 400,00 Euro Summe 65.149,38 Euro 2009 Grundgehalt 01-02 5.138,84 Euro 10.277,68 Euro Grundgehalt 03-12 5.334,21 Euro 53.342,10 Euro Sonderzahlung 3.200,53 Euro Einmalzahlung 40,00 Euro Summe 66.860,31 Euro 2010 Grundgehalt 01 5.334,21 Euro 5.334,21 Euro Grundgehalt 02 5.334,21 Euro 5.334,21 Euro Grundgehalt 03-12 5.398,22 Euro 53.982,20 Euro Sonderzahlung 3.238,93 Euro Summe 67.889,55 Euro 2011 Grundgehalt 01-03 5.398,22 Euro 16.194,66 Euro Grundgehalt 04-12 5.479,19 Euro 49.312,71 Euro Sonderzahlung 1.000,00 Euro Summe 66.507,37 Euro 2012 Grundgehalt 01-12 5.668,22 Euro 68.018,64 Euro 2013 Grundgehalt 01-12 5.807,09 Euro 69.685,08 Euro 2014 Grundgehalt 01-12 5.966,78 Euro 71.601,36 Euro 2015 Grundgehalt 01-02 5.966,78 Euro 11.933,56 Euro Grundgehalt 03-12 6.080,15 Euro 60.801,50 Euro Summe 72.735,06 Euro 2016 Grundgehalt 01-02 6.080,15 Euro 12.160,30 Euro Grundgehalt 03-12 6.207,83 Euro 62.078,30 Euro 74.238,60 Euro 2017 Grundgehalt 01-12 6.319,57 Euro 75.834,84 Euro 2018 Grundgehalt 01-12 6.455,44 Euro 77.465,28 Euro Randnummer 92
(2)Für die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst in Hamburg ist Folgendes zu berücksichtigen: Randnummer 93 Angesichts der Umstellung des Besoldungsindex ist nun auch für den Tariflohnindex die Entwicklung des Jahresbruttoentgelts der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des jeweiligen Landes zu ermitteln. Es reicht nicht mehr aus, nur die linearen Tarifveränderungen festzustellen. Zudem müssen Sockelbeträge, allgemein gezahlte Zulagen und Einmalzahlungen (vgl. Jahressonderzahlung nach § 20 Tarifvertrag der Länder (TV-L) und die Entgeltgruppenzulagen nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) in Verbindung mit Anlage F zum TV-L) berücksichtigt werden. Das Jahresbruttoentgelt ergibt sich – da Hamburg keine eigenständige Tarifpolitik betrieben hat – aus dem TV-L beziehungsweise für das Basisjahr 1996 aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Analog zur Vorgehensweise bei der Besoldung der Beamtenschaft wird dabei typisierend das Tabellenentgelt in der höchsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe herangezogen (vgl. etwa §§ 15 f. TV-L in Verbindung mit der allgemeinen Entgelttabelle, Anlage B; § 19 TVÜ-Länder). Aus Gründen der Praktikabilität werden A-Besoldungs- und Entgeltgruppen einander ziffernmäßig zugeordnet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 83). Randnummer 94 Das Bundesverfassungsgericht hat für die Besoldung nach der Besoldungsordnung R noch keine Vorgaben zur Zuordnung zu einer Tarifentgeltgruppe gemacht. Da die Besoldungsgruppe R 1 ungefähr den Verlauf von knapp über der Besoldungsgruppe A 14 bis knapp über die Besoldungsgruppe A 15 abbildet und da im Rahmen des Vergleichs auf die Endstufe der Besoldungs- und Entgeltgruppe abzustellen ist, bietet sich eine Zuordnung von R 1 entsprechend der Zuordnung von A 15 zur Entgeltgruppe E 15 nach TV-L bzw. Vergütungsgruppe I a nach BAT an (vgl. zu A 15: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 84). Dieses Vorgehen entspricht der Methode des Bundesverfassungsgerichts am ehesten. Es lässt sich die relative Position der R-Besoldung zunächst zur A-Besoldung bestimmen, da es für die R-Besoldung kein Äquivalent im Tarifbereich gibt. Von A 15 ausgehend erfolgt weiter eine rein ziffernmäßige Zuordnung zu E 15 bzw. BAT I a. Damit erfolgt ausdrücklich kein Vergleich der Vergütungshöhe von R-Besoldung und Tarifbereich, wie die Beklagte meint, sondern der Zuordnung der Endstufen von R 1 und A 15 liegt die – in diesem Zusammenhang nicht weiter zu überprüfende – Prämisse zugrunde, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung nach dem Leistungsprinzip gestaltet und annähernd gleichwertige Statusämter eine vergleichbare Besoldung erhalten. Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass der Ansatz des Bundesverfassungsgerichts nicht den Anspruch verfolgt, eine präzise Zuordnung vollständig gleichwertiger Tätigkeiten zu erreichen. Es geht bei dem ersten Parameter lediglich darum, Sondereffekte ungleicher Entwicklungen innerhalb einer Beschäftigtengruppe ungefähr vergleichbar zu machen: d.h. eine beispielsweise relativ schlechtere Entwicklung höherer Besoldungsgruppen aufgrund von Sockelbeträgen und prozentual stärkeren Kürzungen der Sonderzahlung soll ebenfalls mit höheren Entgeltgruppen verglichen werden. Für das Ergebnis des ersten Parameters und der Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe ergäbe sich ohnehin nichts anderes, wenn man dem Ansatz der Beklagten folgte und den vorliegenden Vergleich stattdessen anhand der Entgeltgruppe E 14 durchführte; auf die den Beteiligten mit Schreiben vom 13. Januar 2026 mitgeteilte Berechnung der Kammer wird verwiesen (Bl. 1074 d.A.). Randnummer 95 Die Werte der Tarifentgelte hat die Kammer für das Basisjahr 1996 den Bekanntmachungen des Bundesministeriums des Innern im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) entnommen. Herangezogen wurden nicht nur die Werte des BAT in der Fassung der Vergütungstarifverträge Nr. 30 und 31, sondern auch die jeweils anwendbare Fassung des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte, des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte sowie des Tarifvertrags über ein Urlaubsgeld für Angestellte. Für die zu prüfenden Jahre hat die Kammer die Tarifentgelte des TV-L der Datenbank beck-online entnommen. Randnummer 96 Die Kammer hat dabei keine Entgeltgruppenzulagen nach Anlage F zum TV-L berücksichtigt, da diese keine allgemein gezahlten Zulagen darstellen, sondern nur einzelnen Beschäftigtengruppen aus Teil II der Entgeltordnung (Anlage A TV-L) gewährt werden. Randnummer 97 Vergütungsgruppe Ia BAT im Basisjahr 1996 Monatswerte Jahreswerte Grundgehalt 01-12 3.712,08 Euro 44.544,96 Euro allgemeine Zulage 37,16 Euro 445,92 Euro Ortszuschlag (ledig) 488,73 Euro 5.864,76 Euro Sonderzuwendung 4.026,07 Euro Einmalzahlung 153,39 Euro Urlaubsgeld 255,65 Euro Summe 55.290,75 Euro Randnummer 98 Entgeltgruppe E 15 Monatswerte Jahreswerte 2008 Entgelt 4.920,00 Euro 59.040,00 Euro Sonderzahlung 1.722,00 Euro Summe 60.762,00 Euro 2009 Entgelt 01-02 4.920,00 Euro 9.840,00 Euro Entgelt 03-12 5.108,80 Euro 51.088,00 Euro Sonderzahlung 1.788,08 Euro Einmalzahlung 40,00 Euro Summe 62.756,08 Euro 2010 Entgelt 01-02 5.108,80 Euro 10.217,60 Euro Entgelt 03-12 5.170,11 Euro 51.701,10 Euro Sonderzahlung 1.809,54 Euro Summe 63.728,24 Euro 2011 Entgelt 01-03 5.170,11 Euro 15.510,33 Euro Entgelt 04-12 5.247,66 Euro 47.228,94 Euro Sonderzahlung 1.836,68 Euro Einmalzahlung 360,00 Euro Summe 64.935,95 Euro 2012 Entgelt 01-12 5.364,37 Euro 64.372,44 Euro Sonderzahlung 1.877,53 Euro Summe 66.249,97 Euro 2013 Entgelt 01-12 5.506,53 Euro 66.078,36 Euro Sonderzahlung 1.927,29 Euro Summe 68.005,65 Euro 2014 Entgelt 01-12 5.668,97 Euro 68.027,64 Euro Sonderzahlung 1.984,14 Euro Summe 70.011,78 Euro 2015 Entgelt 01-02 5.668,97 Euro 11.337,94 Euro Entgelt 03-12 5.788,02 Euro 57.880,20 Euro Sonderzahlung 2.025,81 Euro Summe 71.243,95 Euro 2016 Entgelt 01-02 5.788,02 Euro 11.576,04 Euro Entgelt 03-12 5.921,14 Euro 59.211,40 Euro Sonderzahlung 2.072,40 Euro Summe 72.859,84 Euro 2017 Entgelt 01-12 6.039,56 Euro 72.474,72 Euro Sonderzahlung 2.113,85 Euro Summe 74.588,57 Euro 2018 Entgelt 01-09 6.274,21 Euro 56.467,89 Euro Entgelt 10-12 6.366,93 Euro 19.100,79 Euro Sonderzahlung 2.195,97 Euro Summe 77.764,65 Euro Randnummer 99
(3)Vergleicht man auf der Grundlage dieser Werte die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung, ergibt sich das folgende Bild für die streitgegenständlichen Besoldungsjahre: Randnummer 100 Die Besoldungs- und Tarifentwicklung wurden nach der folgenden Formel für das jeweils zu prüfende Jahr ermittelt: (Entgelt Zieljahr) / (Entgelt Basisjahr 1996) * 100. Die Darstellung enthält auf zwei Nachkommastellen gerundete Werte, bei der Berechnung der Abweichung wurden jedoch ungerundete Werte verwendet. Randnummer 101 Besoldungsindex R 1 Tariflohnindex E 15 Abweichung 1996-2008 113,88 109,90 -3,63 1996-2009 116,88 113,50 -2,97 1996-2010 118,67 115,26 -2,96 1996-2011 116,26 117,44 1,01 1996-2012 118,90 119,82 0,77 1996-2013 121,81 123,00 0,96 1996-2014 125,16 126,62 1,15 1996-2015 127,15 128,85 1,33 1996-2016 129,77 131,78 1,52 1996-2017 132,56 134,90 1,73 1996-2018 135,41 140,65 3,72 Randnummer 102
- bb)Der zweite Parameter ist vorliegend ab dem Besoldungsjahr 2011 erfüllt. Randnummer 103 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land von mindestens 5 % ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (zweiter Parameter). Der Nominallohnindex ist ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland und kann daher eine Orientierung für die Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung bieten. Die Berechnung der Abweichung erfolgt ebenfalls nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 87). Randnummer 104 Die Kammer legt für den Vergleich der Besoldung mit dem Nominallohnindex die Auskunft des Statistischen Bundesamtes zugrunde. Verwendet werden die Datenreihen mit dem Basisjahr 2015, da die der Kammer vorliegenden Berechnungen mit dem Basisjahr 2022 nur bis zum Jahr 2007 zurückreichen. Randnummer 105 Danach hat sich der Nominallohnindex für Hamburg wie folgt entwickelt: Randnummer 106 Jahr Index (2015 = 100) 1996 71,1 1997 71,3 1998 71,9 1999 72,7 2000 73,2 2001 74,9 2002 75,7 2003 76,4 2004 77,0 2005 77,7 2006 78,6 2007 80,0 2008 82,8 2009 84,3 2010 85,8 2011 88,1 2012 90,8 2013 92,2 2014 97,7 2015 100,0 2016 102,3 2017 105,1 2018 108,4 Randnummer 107 Der Gesetzgeber hat zur Ermittlung des Anstiegs des Nominallohnindex als Veränderung in Prozent folgende Formel verwendet: Index Endjahr / Index Ausgangsjahr x 100 – 100 (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 42; Bü-Drs. 21/9779, S. 29). Dies ist methodisch nicht zu beanstanden (siehe schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 82 ) und wird von der Kammer im Sinne einer einheitlichen Handhabung auch auf solche Besoldungsjahre angewendet, in denen der Gesetzgeber keine eigenen Berechnungen dokumentiert hat. Randnummer 108 Vergleicht man die Entwicklung des Nominallohnindex mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass der Schwellenwert von 5 % ab dem Besoldungsjahr 2011 in zunehmendem Maße überschritten wurde. Die folgende Darstellung enthält auf zwei Nachkommastellen gerundete Werte, bei der Berechnung der Abweichung wurden jedoch ungerundete Werte verwendet. Randnummer 109 Nominallohnindex Besoldungsindex Abweichung 1996 - 2008 116,46 113,88 2,21 1996 - 2009 118,57 116,88 1,43 1996 - 2010 120,68 118,67 1,66 1996 - 2011 123,91 116,26 6,17 1996 - 2012 127,71 118,90 6,90 1996 - 2013 129,68 121,81 6,06 1996 - 2014 137,41 125,16 8,91 1996 - 2015 140,65 127,15 9,60 1996 - 2016 143,88 129,77 9,81 1996 - 2017 147,82 132,56 10,32 1996 - 2018 152,46 135,41 11,18 Randnummer 110
- cc)Der dritte Parameter ist vorliegend in dem Jahr 2008 sowie in den Jahren 2011 bis 2013 erfüllt. Randnummer 111 Auch eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land von mindestens 5 % ist ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (dritter Parameter). Dieses verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und den Beamtinnen und Beamten infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Die Berechnung der Abweichung erfolgt wiederum nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 88). Randnummer 112 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wir