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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 165/24 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - gemischte Bedarfsgemeinscha

Obsah (9)§ 7a§ 7§ 9§ 11§ 11b§ 11a§ 6a§ 41a§ 51

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - gemischte Bedarfsgemeinschaft -

zahlung von Ausbildungsförderung - Berücksichtigung im tatsächlichen Zuflussmonat - Monatsprinzip - modifizierte Zuflusstheorie - Aufteilung Orientierungssatz 1. Zur Einkommensanrechnung in gemischten Bedarfsgemeinschaften

dem SGB

  1. (Rn.29)
  2. Eine BAföG-

zahlung ist - ebenso wie

gezahltes Arbeitsentgelt,

gezahltes Krankengeld,

gezahltes Übergangsgeld, eine Rentennachzahlung - als einmalige Einnahme in Geld iS des § 11 Abs 3 S 1 aF in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließt, auch wenn sie für zurückliegende Zeiträume erbracht wurde. (Rn.33) 2. Unterfällt damit die BAföG-

zahlung den allgemeinen Regeln über die Einkommensanrechnung, so ist § 11 Abs 3 S 4 aF zu berücksichtigen, wonach eine einmalige Leistung abweichend von § 11 Abs 3 S 1 SGB 2 aF auf sechs Monate gleichmäßig aufzuteilen ist, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 58 AS 3846/20 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer

zahlung von Leistungen

dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) im August 2020 an den Ehemann der Klägerin auf Leistungen der Klägerin

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Bewilligungszeitraum November 2020 bis April 2021 sowie die Höhe des leistungsmindernd zu berücksichtigenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft. Randnummer 2 Die 1996 geborene Klägerin und ihr 1993 geborener Ehemann bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Der Ehemann der Klägerin war im Bewilligungszeitraum Student an der T.. Er arbeitete bis Ende November 2020 als studentische Hilfskraft an der T. und sodann ab Januar 2021 als studentische Hilfskraft an der H. und bezog Leistungen

dem BAföG. Dem Ehemann der Klägerin floss aus seiner Tätigkeit als studentische Hilfekraft im Bewilligungszeitraum Netto-Erwerbseinkommen in Höhe von 430,80 € im November 2020, 593,77 € im Januar 2021, 393,77 € im Februar 2021 sowie 398,19 € im März und April 2021 zu (Teilakte zu Band 1 der Verwaltungsakte des Beklagten, lfd. Nr. 1-6 der zur lfd. Nr. 466 abgelegten Unterlagen). Die Klägerin stand schon in der Zeit vor dem hier gegenständlichen Bewilligungszeitraum im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Randnummer 3 Mit Bescheid vom

  1. August 2020 bewilligte das S. dem Ehemann der Klägerin eine Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 744,00 € für April bis September 2020 und in Höhe von monatlich 752,00 € für Oktober 2020 bis März
  2. Der Ehemann der Klägerin erhielt daraufhin am
  3. August 2020 eine BAföG-Auszahlung in Höhe von 3.720,00 € für den Zeitraum April bis August 2020 (5 x 744,00 €). Ebenfalls am
  4. August 2020 wurde das BAföG für September 2020 ausgezahlt. Auch die Leistungen für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 wurden jeweils am Ende des vorangegangenen Monats ausgezahlt, sodass die letzte Auszahlung im hier gegenständlichen Zeitraum Ende Februar 2021 erfolgte. Randnummer 4 Am
  5. Oktober 2020 zahlte der Ehemann der Klägerin einen Studienkredit in Höhe von 2.550,00 € zurück, den er im Mai 2020 bei der K. aufgenommen hatte.

eigenen Angaben verwendete er den Kreditbetrag, um die Lebenshaltungskosten der Bedarfsgemeinschaft bis zur

zahlung der BAföG-Leistungen zu decken. Für die Rückzahlung verwendete er die im August 2020 ausgezahlten BAföG-Leistungen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom

  1. Oktober 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  2. November 2020,
  3. November 2020,
  4. Dezember 2020,
  5. Januar 2021,
  6. Februar 2021,
  7. Februar 2021 und
  8. März 2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen

dem SGB II für den Zeitraum November 2020 bis April 2021. Der Beklagte ging bei der Leistungsbewilligung davon aus, dass die Klägerin und ihr Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft leben, der monatliche Gesamtbedarf der Klägerin 757,26 € und ab Januar 2021 769,26 € betrage und von diesem Bedarf jeden Monat das überschießende Einkommen des Ehemanns in Abzug zu bringen sei. Bei der Einkommensberechnung sei neben den laufenden BAföG-Zahlungen und dem um die Absetzbeträge bereinigten Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Ehemanns die BAföG-

zahlung in Höhe von 2.976,00 € (4 x 744,00 € für April bis Juli 2020) zu berücksichtigen. Diese sei um einen Absetzbetrag in Höhe von 400,00 € (100,00 € pro Monat) zu bereinigen und sodann über einen Zeitraum von sechs Monaten (September 2020 bis Februar 2021) gleichmäßig zu verteilen, was zu einem im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ab November 2020 bis Februar 2021 monatlich zu berücksichtigenden Teilbetrag in Höhe von jeweils 429,33 € führe. Auf Grundlage des jeweils letzten Änderungsbescheides gewährte der Beklagte der Klägerin danach vorläufig Leistungen in folgender Höhe: Randnummer 6 November 2020 79,11 € Dezember 2020 240,87 € Januar 2021 317,13 € Februar 2021 266,37 € März 2021 1.008,20 € April 2021 786,37 € Randnummer 7 Gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2020 legten die Klägerin und ihr Ehemann am 28. Oktober 2020 Widerspruch ein. Die Klägerin und ihr Ehemann vertraten die Ansicht, die BAföG-

zahlung sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da sie zur Rückzahlung des Kredits bei der K. verwendet worden sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 zurück und verwies darauf, dass die

zahlung als Einkommen zu berücksichtigen und die Verwendung des

zahlungsbetrags zur Rückzahlung eines Kredits unbeachtlich sei. Randnummer 8 Am 22. Dezember 2020 erhoben die Klägerin und ihr Ehemann Klage beim Sozialgericht Hamburg und suchten zugleich um einstweiligen Rechtschutz

. Das Sozialgericht Hamburg verpflichtete den Beklagten im Eilverfahren, der Klägerin darlehensweise weitere Leistungen in Höhe von 429,33 € pro Monat für den Zeitraum vom

  1. Dezember 2020 bis
  2. Februar 2021 zu gewähren. Die Beschwerde der Klägerin und ihres Ehemanns wies der erkennende Senat mit Beschluss vom
  3. April 2021 (Az. L 4 AS 63/21 B ER) zurück. Randnummer 9 Mit Gerichtsbescheid vom
  4. Mai 2024 gab das Sozialgericht der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom
  5. Oktober 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  6. November 2020,
  7. November 2020,
  8. Dezember 2020,
  9. Januar 2021,
  10. Februar 2021 und
  11. März 2021, der Klägerin für die Monate November 2020 bis Februar 2021 Leistungen in folgender Höhe zu gewähren: Randnummer 10 November 2020 355,26 € Dezember 2020 355,26 € Januar 2021 431,52 € Februar 2021 447,43 € Randnummer 11 Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht unter Verweis auf ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom
  12. Dezember 2010 (Az. L 7 AS 315/19) aus, dass auch

gezahlte Leistungen

dem BAföG Einnahmen darstellten, die im Zuflussmonat zu berücksichtigen und

Abzug des Grundfreibetrags von jeweils 100,00 € für die Bezugsmonate April bis Juli 2020 auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab September 2020 zu je 1/6 aufzuteilen seien. Der weitergehende Leistungsanspruch der Klägerin ergebe sich in der tenorierten Höhe daraus, dass wegen des zu berücksichtigenden Mehrbedarfs für werdende Mütter, einer Nebenkostennachzahlung im März 2021 und eines ab März 2021 von 50 € auf 62 € erhöhten Heizkostenabschlags ein höherer Gesamtbedarf der Klägerin anzunehmen sei, nämlich 821,52 € für Januar 2021, 837,43 € für Februar 2021, 1.008,20 € für März 2021 und 849,43 für April 2021. Sodann sei ein durchschnittliches Erwerbseinkommen des Ehemanns der Klägerin aus Erwerbstätigkeit im Bewilligungszeitraum i.H.v. 251,30 € und ein durchschnittliches Einkommen aus den Leistungen

dem BAföG i.H.v. 1.038,22 € zu berücksichtigen, das – bereinigt um einen Absetzbetrag, der in allen Monaten mit Ausnahme des März 2020 130,26 € und im März 2020 unter Berücksichtigung des Semesterbeitrags und der Versicherungspauschale 364,56 € betrage – auf den Leistungsanspruch des Klägerin anzurechnen sei, soweit es den Bedarf ihre Ehemanns übersteige. Randnummer 12 Gegen das am 28. Mai 2024 zugestellte Urteil hat (nur) die Klägerin am 28. Juni 2024 durch ihren Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, soweit die Klage abgewiesen wurde. Randnummer 13 Die Klägerin hält an ihrer Ansicht fest, dass eine Berücksichtigung der BAföG-

zahlung als Einkommen im Zeitpunkt der

zahlung nicht hätte erfolgen dürfen. In den Monaten April bis Juli 2020 hätten dem Ehemann der Klägerin und damit der Bedarfsgemeinschaft die Leistungen

dem BAföG nicht zur Verfügung gestanden. Wegen des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II habe der Ehemann der Klägerin als Student, dessen Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde

förderungsfähig sei, nicht die Möglichkeit gehabt, Leistungen

dem SGB II zu beantragen. Auch habe er nicht die Möglichkeit gehabt,

der Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 b) SGB II Leistungen

dem SGB II zur Überbrückung der Zeit ab Antragstellung bis zur Bewilligung des BAföG zu erhalten, da diese Rückausnahme nicht für Studierende an einer Hochschule gelte, die nicht bei den Eltern wohnten, so dass er wegen der Verzögerung bei der Bewilligung der BAföG-Leistungen einen Kredit habe aufnehmen müssen. Durch die Unanwendbarkeit der Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 b) SGB II unterscheide sich der Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. November 2021 (Az. B 14 AS 33/20 R) zugrunde gelegen habe. Das vom Sozialgericht angeführte Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2010, Az. L 7 AS 315/19 verkenne, dass Leistungen

dem BAföG vorrangig der Existenzsicherung und nicht nur der Erhöhung der Chancengleichheit im Bildungssystem dienten. Wie ein

träglich gezahlter Kinderzuschlag sei auch eine

gezahlte Leistung

dem BAföG in dem Monat anzurechnen, für den sie zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit

dem SGB II erbracht worden sei. Hilfsweise führt die Klägerin aus, dass wegen weiterer zu berücksichtigender Absetzbeträge jedenfalls ein geringeres Einkommen ihres Ehemanns im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen gewesen sei. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom

  1. Mai 2024 abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom
  2. Oktober 2020 in der Fassung Änderungsbescheide vom
  3. November 2020,
  4. November 2020,
  5. Dezember 2020,
  6. Januar 2021,
  7. Februar 2021,
  8. Februar 2021,
  9. März 2021 und
  10. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  11. Dezember 2020 zu verurteilen, der Klägerin weitere Randnummer 16 a) 678,15 € für November 2020 Randnummer 17 b) 516,39 € für Dezember 2020 Randnummer 18 c) 504,39 € für Januar 2021 Randnummer 19 d) 571,06 € für Februar 2021 Randnummer 20 e) 63,06 € für April 2021 Randnummer 21 zu zahlen unter Anrechnung der 685,99 €, die am
  12. Januar 2025

gezahlt wurden, und unter Verrechnung mit den 471,94 € offenen Darlehensforderungen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Alle Beträge, die in einem Monat tatsächlich zufließen, seien als Einkommen zu berücksichtigen, sofern keine gesetzlich normierten Ausschlusstatbestände eingreifen, was bei BAföG-Zahlungen nicht der Fall sei. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte, die Prozessakte des Eilverfahrens L 4 AS 63/21 B ER, die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 30. April 2026 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 26 Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin stehen keine über die mit dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 9. Mai 2024 zugesprochenen Leistungen hinausgehende Leistungen

dem SGB II zu. Randnummer 27 Unstreitig erfüllte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II in Verbindung mit § 19 Abs. 1 SGB II für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem SGB II. Denn die Klägerin hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze

§ 7a

SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hielt sich gewöhnlich in Deutschland auf. Ausschlussgründe, insbesondere

§ 7Abs.

5 SGB II, lagen nicht vor. Zutreffend hat das Sozialgericht weiter angenommen, dass die Klägerin angesichts eines nicht bedarfsdeckenden eigenen Einkommens auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II war. Über die bereits gewährten Leistungen hinausgehende Leistungsansprüche der Klägerin bestehen jedoch nicht.

der monatsweise vorzunehmenden Gegenüberstellung des anzuerkennenden Bedarfs der Klägerin (dazu 1.) mit dem zu berücksichtigenden Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (dazu 2.) ergibt sich zwar in einzelnen Monaten ein Anspruch der Klägerin auf höhere als die bereits gewährten Leistungen, jedoch ergibt sich

Verrechnung der sich für einzelne Monate ergebenden Leistungsansprüche mit den Überzahlungen im gesamten Bewilligungszeitraum kein Differenzbetrag zu Gunsten der Klägerin (dazu 3.).

  1. Randnummer 28 Der Bedarf der Klägerin für die Monate November und Dezember 2020 beträgt 757,26 €. Hinsichtlich der Bedarfe der Klägerin für die Monate Januar bis April 2021 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts vom
  2. Mai 2024 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Berechnung der Bedarfe ist

vollziehbar und wurde von dem Beklagten nicht angegriffen. Die vom Sozialgericht für die Klägerin ermittelten Bedarfe in Höhe von 821,52 € für Januar 2021, 837,43 € für Februar 2021, 1.008,20 € für März 2021 und 849,43 € für April 2021 werden daher dieser Entscheidung entsprechend zugrunde gelegt. 2. Randnummer 29 Das Einkommen des

§ 7Abs.

5 SGB II aus dem SGB-II-Bezug ausgeschlossen Ehemanns der Klägerin ist, soweit es seinen eigenen fiktiven SGB II-Bedarf übersteigt,

§ 9Abs.

2 Satz 1 SGB II bedarfsmindernd bei der Klägerin zu berücksichtigen (sog. vertikale Berechnungsmethode). Eine horizontale Verteilung

der Bedarfsanteilsmethode gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, in der bei einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Einkommen und Leistungen

dem BAföG vorhanden sind, nicht vorzunehmen (vgl. zur gemischten Bedarfsgemeinschaft Silbermann, in Luik/Harich,

  1. Aufl. 2024, § 9 SGB II Rn. 64 ff. unter Verweis auf BSG, Urteile vom 7.1.2006 – B 7b AS 8/06 R und vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 58/06 R). Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
  2. Mai 2016 (B 4 AS 27/15 R) zur Berufsausbildungsbeihilfe; dort konnte offenbleiben, ob eine horizontale oder eine vertikale Berechnung in einer Bedarfsgemeinschaft, in der Ausbildungsförderleistungen vorhanden sind, vorzunehmen ist, da die dort streitigen Unterkunftskosten sowohl bei der horizontalen, als auch der vertikalen Berechnung kopfteilig zuzuordnen sind. Randnummer 30 Einkommen sind

§ 11Abs.

1 Satz 1 SGB II in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung vom 26.7.2016 (a.F.) Einnahmen in Geld abzüglich der

§ 11babzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen.

Zum Einkommen des Ehemanns der Klägerin in diesem Sinne zählen hier sowohl das um die Absetzbeträge bereinigte Erwerbseinkommen und die laufenden BAföG-Leistungen (dazu a.), als auch die Ende August 2020 zugeflossene

zahlung von Leistungen

dem BAföG (dazu b.). a) Randnummer 31 Dem Ehemann der Klägerin ist aus seiner Tätigkeit als studentische Hilfekraft im Bewilligungszeitraum Netto-Erwerbseinkommen in Höhe von 430,80 € im November 2020, 593,77 € im Januar 2021, 393,77 € im Februar 2021 sowie 398,19 € im März und April 2021 zugeflossen. Zudem hat er in den Monaten November 2020 bis Februar 2021 laufende BAföG-Zahlungen von monatlich 752,00 € erhalten. Randnummer 32 Dieses Einkommen ist in der jeweiligen Höhe monatlich zu berücksichtigen. Anders als es das Sozialgericht angenommen hat, ist weder aus dem Erwerbseinkommen, noch aus den laufenden Leistungen

dem BAföG ein Durchschnittseinkommen zu errechnen. § 41a Abs. 4 SGB II in der ab dem

  1. April 2021 geltenden Fassung vom 10.3.2021 sieht, anders als die noch bis zum
  2. März 2021 geltende Fassung des § 41 a SGB II, keine Bildung eines Durchschnittseinkommens mehr vor. Dauert der Bewilligungszeitraum wie hier über das Inkrafttreten der Neuregelung hinaus an, ist die bis zum
  3. März 2021 geltende Regelung zum Durchschnittseinkommen nicht mehr anzuwenden (so ausdrücklich Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/26452 sowie Grote-Seifert, in juris-PK SGB II (Stand: 8.1.2026) § 41a Rn. 61.1). b) Randnummer 33 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist auch die am
  4. August 2020 auf das Konto ihres Ehemanns zugeflossene Zahlung von BAföG-Leistungen für den Zeitraum April bis August 2020 in Höhe von 3.720,00 € (5 x 744,00 €) als Einkommen im August 2020 zu berücksichtigen und zwar auch, soweit es sich um eine

zahlung für die Monate April bis Juli 2020 (4 x 744,00 €) handelt. Denn die BAföG-

zahlung ist – ebenso wie

gezahltes Arbeitsentgelt (dazu BSG, Urteile vom 24.4.2015, Az. B 4 AS 32/14 R und vom 16.5.2012, Az. B 4 AS 154/11 R),

gezahltes Krankengeld (dazu BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 70/07 R),

gezahltes Übergangsgeld (dazu BSG, Urteil vom 7.5.2009, Az. B 14 AS 13/08 R), eine Rentennachzahlung (dazu Urteil vom 29.8.2019. Az. B 14 AS 42/18 R) und eine Einkommensteuererstattung (dazu BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 48/07 R) – als einmalige Einnahme in Geld im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 a.F. in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließt, auch wenn sie für zurückliegende Zeiträume erbracht wurde. Randnummer 34 Leistungen

dem BAföG stellen Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. dar. Für die Anrechnung des BAföG liegt auch keine Ausnahme von der Einkommensberücksichtigung

§ 11aAbs.

1 Nr. 1 SGB II vor. Danach sind Leistungen

dem SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Leistungen

dem BAföG stellen jedoch weder Leistungen

dem SGB II dar, noch sind sie diesen – anders als Leistungen

dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – über den Wortlaut des § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II hinaus gleichzustellen. Denn anders als die vorgenannten drei Existenzsicherungssysteme, die im Kern der Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG dienen, hat die Ausbildungsförderung

dem BAföG zwar auch existenzsichernde Funktion, verfolgt aber hauptsächlich das Ziel der Erhöhung der Chancengleichheit im Bildungswesen sowie der Mobilisierung von Bildungsreserven in einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten (vgl. Nolte, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung SRB, 3. Aufl. 2023, BAföG, § 1 Rn. 1 m.w.N.). Die

rangigkeit der Existenzsicherungsfunktion des BAföG zeigt sich insbesondere darin, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung – trotz Hilfebedürftigkeit – nicht besteht, wenn der Auszubildende die persönlichen Förderkriterien des BAföG nicht (mehr) erfüllt, etwa wenn die Altersgrenze (§ 10 BAföG) oder Förderungshöchstdauer (§§ 15 f. BAföG) überschritten ist oder er nicht die Eignung (§ 9 BAföG) erfüllt (vgl. dazu, dass nicht alle Leistungen mit existenzsichernder Funktion unter § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II fallen BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 35/16 R, juris Rn. 23 ff. in Bezug auf den Kinderzuschlag

§ 6aBKGG).

Randnummer 35

§ 11Abs.

2 Satz 1 SGB II a.F. sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Gleiches gilt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. für einmalige Einnahmen.

§ 11Abs.

3 Satz 2 SGB II a.F. gehören zu den einmaligen Einnahmen auch

zahlungen. Dies entspricht dem im SGB II grundsätzlich geltenden Monatsprinzip und der sog. modifizierten Zuflusstheorie (st. Rspr. des BSG seit Urteil vom 30.7.2008, Az. B 14 AS 26/07 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 19.8.2015, Az. B 14 AS 43/14 R), die besagt, dass bei der Einkommensanrechnung vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (sog. normativer Zufluss). Solange eine abweichende normative Vorgabe nicht besteht, ist damit allein entscheidend, ob mit den eingehenden Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann (so auch LSG Sachsen, Urteil vom 16.12.2021, Az. L 7 AS 315/19, juris Rn. 36). Eine normative Grundlage für eine abweichende zeitliche Zuordnung der

zahlung von BAföG-Leistungen besteht nicht; für die

zahlung von BAföG-Leistungen wird – anders als zum Beispiel für den Kinderzuschlag in § 6a Bundeskindergeldgesetz (dazu BSG, Urteil vom 25.10.2017, Az. B 14 AS 35/16 R, juris Rn. 28) – kein anderer Zeitpunkt als der des tatsächlichen Zuflussmonats als maßgeblich bestimmt. Randnummer 36 Die Behandlung von BAföG-

zahlungen als Einnahme

den allgemeinen Regeln des § 11 SGB II a.F. entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers und der Gesetzessystematik. Die Einführung des § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II a.F. zum 1. August 2016, der Leistungen

dem BAföG ausdrücklich als zu berücksichtigendes Einkommen nennt, macht deutlich, dass auch der Gesetzgeber von einer Anrechnung von BAföG-Leistungen als Einkommen gemäß der allgemeinen Regel ausgeht. Seit dem 1. August 2016 regelte zudem § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. ausdrücklich die Behandlung von

zahlungen dahingehend, dass zu den –

§ 11Abs.

3 Satz 1 SGB II in dem Zuflussmonat zu berücksichtigenden – einmaligen Einnahmen auch als

zahlung zufließende Einnahmen gehören, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden (zur Rechtslage vor dem 1.8.2016 vgl. BSG, Beschluss vom 14.4.2022, Az. B 4 AS 12/22 B; zu der ab dem 1.7.2023 geltenden Fassung des § 11 SGB II vom 16.12.2022, mit der der Gesetzgeber die grundsätzliche Unterscheidung von einmaligen und laufenden Einnahmen aufgegeben hat vgl. Schmidt/Lange, in Luik/Harich, SGB II,

  1. Aufl. 2024, § 11 Rn. 34 ff.). Randnummer 37 Auch das Bundessozialgericht geht in seinem Urteil vom
  2. November 2021 (Az. B 14 AS 33/20 R, juris Rn. 26) – ohne dies zu problematisieren – davon aus, dass die dort im November 2017 und damit unter Geltung der auch hier anzuwendenden Fassung der §§ 11, 11a SGB II zugeflossenen Leistungen zur Ausbildungsförderung, in denen auch eine teilweise

zahlung enthalten war, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung im Monat des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen sind. Die Klägerin kann gegen eine Übertragbarkeit dieser Entscheidung nicht mit Erfolg einwenden, dass die dortige Klägerin anders als der Ehemann der Klägerin im vorliegenden Fall

der Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 b) SGB II Leistungen

dem SGB II zur Überbrückung der Zeit ab Antragstellung bis zur Bewilligung des BAföG erhalten konnte. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückausnahme vom Leistungsausschluss

dem SGB II für Auszubildende und Studierende für die Zeit der Antragsbearbeitung war für die Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht tragend. Dass im vorliegenden Fall wirtschaftlich eine größere Belastungssituation durch die Berücksichtigung der

zahlung im Zuflussmonat entsteht, weil im konkreten Einzelfall die Tatbestandsvoraussetzungen der Rückausnahme nicht erfüllt sind, ist eine Folge der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 6 Nr. 2 b) SGB II, die hinzunehmen ist und keine generelle Abkehr vom Zuflussprinzip für BAföG-

zahlungen rechtfertigt. Randnummer 38 Unterfällt damit die BAföG-

zahlung den allgemeinen Regeln über die Einkommensanrechnung, so ist hier § 11 Abs. 3 Satz 4 a.F. zu berücksichtigen, wonach eine einmalige Leistung abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. auf sechs Monate gleichmäßig aufzuteilen ist, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele. Die Ende August 2020 erfolgte BAföG-

zahlung in Höhe von 2.976,00 € (4 x 744,00 €) hat das Sozialgericht demnach zutreffend

§ 11Abs.

3 Satz 3 SGB II a.F. ab September 2020 als dem Folgemonat angerechnet und

Vorwegabzug eines Grundfreibetrags von 100,00 € pro Monat

§ 11bAbs.

2 Satz 5 SGB II in der jeweils geltenden Fassung (sowohl die bis zum 31.12.2020 geltende Fassung vom 26.7.2016, als auch die ab dem 1.1.2021 geltende Fassung vom 21.12.2020 sehen vor: „Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen […] sind für die Absetzbeträge

§ 11b

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits

den Sätzen 1 bis 3 erfolgt.“) lediglich einen Betrag von 2.576,00 €

§ 11Abs.

3 Satz 4 SGB II a.F. auf sechs Monate aufgeteilt, was zu dem berücksichtigten Betrag von 429,33 € in den Monaten November 2020 bis Februar 2021 geführt hat. Randnummer 39 Es ist damit von zu berücksichtigendem Einkommen des Ehemanns der Klägerin im November 2020 in Höhe von 1.612,13 € (430,80 € Erwerbseinkommen, 429,33 € anteilige

zahlung von BAföG-Leistungen, 752,00 € laufende BAföG-Leistungen), im Dezember 2020 in Höhe von 1.181,33 (429,33 € anteilige

zahlung von BAföG-Leistungen, 752,00 € laufende BAföG-Leistungen), im Januar 2021 in Höhe von 1.775,10 (593,77 € Erwerbseinkommen, 429,33 € anteilige

zahlung von BAföG-Leistungen, 752,00 € laufende BAföG-Leistungen), im Februar 2021 in Höhe von 1.575,10 € (393,77 € Erwerbseinkommen, 429,33 € anteilige

zahlung von BAföG-Leistungen, 752,00 € laufende BAföG-Leistungen) und im März sowie April 2021 jeweils in Höhe von 398,16 € (Erwerbseinkommen) auszugehen. Randnummer 40 Das Einkommen des Ehemanns der Klägerin ist in den Monaten, in denen er Erwerbseinkommen hatte, um den Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 € gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in der jeweils geltenden Fassung (sowohl die bis zum 31.12.2020 geltende Fassung vom 26.7.2016, als auch die ab dem 1.1.2021 geltende Fassung vom 21.12.2020 des § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II sehen vor, dass ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen abzusetzen ist) sowie den weiteren einkommensabhängigen Freibetrag gemäß § 11b Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II in der jeweils geltenden Fassung (sowohl die bis zum 31.12.2020 geltende Fassung vom 26.7.2026, als auch die ab dem 1.1.2021 geltende Fassung vom 21.12.2020 des § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 sieht einen weiteren Absetzbetrag von 20 % vor für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 € übersteigt und nicht mehr als 1 000 € beträgt) zu bereinigen. Von dem Einkommen des Ehemanns der Klägerin im Dezember 2020 ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung vom 26.7.2026 („die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“) von der BAföG-Leistung abzusetzen, da mangels Erwerbseinkommen im Dezember 2020 kein Grundfreibetrag abgesetzt werden kann, so dass sich

Abzug des eigenen Bedarfs des Ehemanns der Klägerin, wie er sich aus dem Bewilligungsbescheid vom

  1. Oktober 2020 ergibt, überschießendes Einkommen errechnet in Höhe von 688,71 € im November 2021, 394,07€ im Dezember 2021, 803,23 € im Januar 2021 und 643,23 € im Februar
  2. In den Monaten März und April 2021 errechnet sich kein den eigenen Bedarf übersteigendes Einkommen des Klägers.
  3. Randnummer 41 Leistungsansprüche der Klägerin bestehen nicht. Zwar ergeben sich

Gegenüberstellung der Bedarfe der Klägerin und dem hierauf anzurechnenden überschießenden Einkommen des Ehemanns der Klägerin Leistungsansprüche der Klägerin im Bewilligungszeitraum in Höhe von Randnummer 42 68,55 € im November 2020 363,19 € im Dezember 2020 18,29 € im Januar 2021 194,20 € im Februar 2021 1.008,20 € im März 2021 und 849,43 € im April 2021, Randnummer 43 was

Abzug der von dem Beklagten über den gesamten Bewilligungszeitraum gewährten und vom Sozialgericht für die Monate November 2020 bis Februar 2021 weiter zugesprochenen Leistungen zu einem um 7,93 € höheren Anspruch der Klägerin im Dezember 2020 und einem um 63,06 € höheren Anspruch im April 2021 führt. Für alle anderen Monate hat das Sozialgericht der Klägerin jedoch – teils deutlich – mehr zugesprochen, als ihr tatsächlich zugestanden hätte.

§ 41aAbs.

6 Satz 2 SGB II ist eine Verrechnung der sich für einzelne Monate ergebenden Leistungsansprüche mit den Überzahlungen im gesamten Bewilligungszeitraum vorzunehmen, da (nur) Überzahlungen, die

der Anrechnung der vorläufig erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen fortbestehen, zu erstatten sind.

dem Urteil des Sozialgerichts, das der Beklagte nicht angefochten und entsprechenden Zahlungen bereits erbracht hat, wurden der Klägerin über den Bewilligungszeitraum insgesamt 882,18 € mehr ausgezahlt, als ihr zugestanden hätte, so dass kein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht. Randnummer 44 Es kann daher dahinstehen, ob der im März 2021 von dem Ehemann der Klägerin gezahlte Semesterbetrag in Höhe von 334,30 € bereits im Februar 2021 als Absetzbetrag berücksichtigt werden kann, da die BAföG-Zahlung Ende Februar

§ 51Abs. 1 BAfö

G monatlich im Voraus für März 2021 erfolgte und dem Ehemann der Klägerin damit wirtschaftlich erst im März 2021 zu Gute kam. Hierdurch würde sich zwar ein Leistungsanspruch der Klägerin in Höhe von 81,07 € im Februar 2021 ergeben und damit insgesamt ein weiterer Anspruch der Klägerin im Bewilligungszeitraum von 152,06 € (7,93 € für Dezember 2020 + 81,07 € für Februar 2021 + 63,06 € für April 2021).

Saldierung mit dem in den Monaten November 2020 und Januar 2021 überzahlten Beträgen gem. § 41a Abs. 6 Satz 2 SGB II verbliebe es aber auch dann dabei, dass eine Überzahlung vorläge und der Klägerin kein weitergehender Leistungsanspruch zustehen würde. II. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 46 Die Revision hat der Senat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.