dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen für eine selbst bewohnte Immobilie für den Zeitraum von April 2021 bis September 2021. Randnummer 2 Die am xxxxx 1961 geborene Klägerin zu 1 lebte im Streitzeitraum zusammen mit ihrem am xxxxx 1954 geborenen Ehemann, L., und ihren gemeinsamen Kindern, der am xxxxx 2003 geborenen Klägerin zu 2, dem am xxxxx 2000 geborenen Kläger zu 3 und dem 1987 geborenen L1 (Prozessbevollmächtigter der Kläger). Randnummer 3 Die Kläger beziehen seit April 2020 vom Beklagten Leistungen
dem SGB II. Der Ehemann der Klägerin zu 1 erhält seit Mai 2020 durch das zuständige Bezirksamt Leistungen der Grundsicherung im Alter
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er war im Streitzeitraum als selbständiger Taxiunternehmer tätig. Die Klägerin zu 1 bezog als Bezugsberechtigte Kindergeld für den Kläger zu 3 und für die Klägerin zu 2 in Höhe von jeweils monatlich 219 Euro. Der Kläger zu 3 bezog als Student Leistungen
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 483 Euro. Randnummer 4 Die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann hatten mit Kaufvertrag vom
dem SGB II für den Zeitraum von April 2021 bis September
dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen. Tilgungsleistungen könnten nur dann ausnahmsweise als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn deren Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Das sei anzunehmen, wenn die Darlehen zu 80 % getilgt seien. Vorliegend gehe es nicht darum, dass ein langjährig bewohntes und bereits fast abbezahltes Wohneigentum erhalten bleibe. Die Darlehen seien im März 2021 zu einem Anteil von 71,73 % getilgt gewesen. Randnummer 19 Gegen den Widerspruchsbescheid vom
dem SGB XII, so dass keine Anlage EKS vorgelegt werden könne.
dem der Beklagte die Vorlage einer Gewerbeabmeldung verlangt hatte, hat der Ehemann der Klägerin zu 1 mit Schreiben vom
weise zu den betrieblichen Einnahmen und Ausgaben sowie Kontoauszüge zu dem Zeitraum von April 2021 bis September 2021 angefordert. Randnummer 26 Mit Schreiben vom
dem SGB XII, BWA) nicht ausreichend seien. Die Anlage EKS,
weise zu den Einnahmen und Ausgaben sowie Kontoauszüge seien bis zum
dem SGB II für den Zeitraum von April 2021 bis September 2021 unter Berücksichtigung von Darlehenstilgungszahlungen zu gewähren. Randnummer 35 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 36 die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Er hat auf den Inhalt des angegriffenen Widerspruchsbescheides verwiesen und gemeint, der bloße Verweis der Kläger auf die an den Ehemann der Klägerin zu 1 adressierten Leistungsbescheide stelle keine ausreichende Mitwirkung dar zur Feststellung des Einkommens des Ehemanns der Klägerin zu 1 aus der selbständigen Tätigkeit. Die durch die Kläger genannte Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg sei nicht anwendbar, da die Kläger ihr Vermögen nicht durch Sanierungsleistungen vermehrt hätten. Ferner bedürfe es konkreter Hinweistatsachen für eine ernsthafte Kreditgefährdung die über Mahnschreiben des Darlehensgebers oder Einzugsrückläufer hinausgingen. Im Einzelfall müsse offensichtlich sein, dass die Aufbringung der Raten nicht möglich sei und die weitere Finanzierung voraussichtlich scheitern werde. Randnummer 38 Mit Schreiben vom
weise zur Höhe der Betriebseinnahmen vorzulegen in Form von Fahrtenberichten oder anderen vergleichbaren Dokumenten. Das Sozialgericht hat mitgeteilt, dass es weiterhin beabsichtige, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Randnummer 41 Mit Schriftsatz vom 23. September 2024 haben die Kläger u.a.
fragen zu den gerichtlich angeforderten Erläuterungen und Unterlagen gestellt. Randnummer 42 Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 25. September 2024 die Kläger gemäß § 106a SGG aufgefordert, binnen weiterer vier Wochen vollständige Kontoauszüge zu den Konten des Klägers zu 3 aus dem Zeitraum von April 2021 bis September 2021 vorzulegen, die bereits angeforderten und beschriebenen
weise zu den betrieblichen Einnahmen vorzulegen, sich zu den teilweise fehlenden Unterschriften auf Lohnabrechnungen der eingesetzten Fahrer S1 und M. zu erklären und schließlich
weise zu der Betriebsbezogenheit der als Betriebsausgabe geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren vorzulegen. Das Sozialgericht hat den Klägern weiter mitgeteilt, dass die „endgültige Nullfestsetzung“ im gerichtlichen Verfahren bei
reichung vollständiger Unterlagen abgeändert werden könne. Gleichzeitig hat das Sozialgericht angekündigt, bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist im Wege eines Gerichtsbescheides entscheiden zu wollen. Randnummer 43 Mit Schriftsatz vom
weise hierzu vorzulegen. Fahrten seien demnach teilweise nicht durch das System von E1 erfasst worden, wie beispielhaft eine Auswertung der Fahrzeugtageseinnahmen für einzelne Tage, wie den
dem SGB II für den Zeitraum von April 2021 bis September 2021 zu. Randnummer 48 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruches sei § 19 SGB II (in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) i.V.m. §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II. Die Kläger erfüllten die Leistungsvoraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld
1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 SGB II (in der bis zum 30.6.2023 maßgeblichen Fassung). Auch ein von Leistungen
dem SGB II ausschließender Tatbestand habe nicht vorgelegen. Der Kläger zu 3 sei gemäß § 7 Abs. 6 SGB II i.V.m. §§ 12, 13 BAföG aufgrund seines BAföG-Bezugs nicht grundsätzlich von Leistungen ausgeschlossen, weil er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei seinen Eltern gewohnt habe. Randnummer 49 Die Kläger seien jedoch nicht in weitergehenderweise hilfebedürftig, als vom Beklagten zugrunde gelegt.
1 SGB II sei hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte. Randnummer 50 Der Beklagte habe im Rahmen des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2021 zutreffend als Bedarf der Kläger die Regelbedarfe
2 Satz 1 SGB II in Höhe von 401 Euro für die Klägerin zu 1 und in Höhe von 357 Euro für die Kläger zu 2 und zu 3 zugrunde gelegt und den Ehemann der Klägerin zu 1 aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, § 7a SGB II nur noch fiktiv berücksichtigt. Randnummer 51 Leistungen für Unterkunft und Heizung würden
1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31.12.2022 maßgeblichen Fassung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Dabei sei die Angemessenheit der mit der Nutzung von Eigentum zum eigenen Wohnen verbundenen Aufwendungen
den Aufwendungen zu beurteilen, die für Mietwohnungen angemessen seien, denn die Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten sei für Mieter und Hauseigentümer
einheitlichen Kriterien zu beantworten (unter Hinweis u.a. auf BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 34/06 R). Zu Grunde zu legen seien daher die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Dazu gehörten die aufzubringenden Betriebskosten, wie Grundsteuer, Wasserversorgung und -entsorgung, Abfallgebühren, Schornsteinfeger, Heizungswartung und ggf. Instandsetzungsmaßnahmen, Gebäudeversicherung sowie Heizkosten (unter Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 494/19). Die Kosten seien dabei monatsgenau zu berücksichtigen und nicht etwa
Maßgabe von Jahresdurchschnittsbeträgen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 78/12 R). Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten auch die von den Klägern und dem Ehemann der Klägerin zu 1 zur Finanzierung des Eigenheims aufzuwendenden Beträge. Randnummer 52 Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien – jenseits der Frage der Berücksichtigung von Tilgungsleistungen – zwischen den Beteiligten
Erlass des angegriffenen Widerspruchsbescheides unstreitig. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten der Abschlag für die Wasserversorgung in Höhe von monatlich 137 Euro, Heizkosten in Höhe von monatlich 147 Euro, Schuldzinsen im Mai 2021 in Höhe von 573,38 Euro, im Juni 2021 in Höhe von 261,32 Euro sowie im September 2021 in Höhe von 549,98 Euro, Kosten für die Gebäudeversicherung im April 2021 in Höhe von 165,54 und im Juli 2021 in Höhe von 181,57 Euro, Kosten der Abfallentsorgung im Mai 2021 und im August 2021 in Höhe von jeweils 75,09 Euro, die Grundsteuer im Mai 2021 und im August 2021 in Höhe von jeweils 86,25 Euro sowie die Wasser- und Wegegebühr im Juli 2021 in Höhe von 68 Euro. Randnummer 53 Die von den Klägern geschuldeten Tilgungsleistungen gemäß der eingereichten Tilgungspläne seien bei der Ermittlung der Bedarfe für die Unterkunft
1 SGB II nicht zu berücksichtigen gewesen. Es könnten grundsätzlich nur Zinsforderungen aus einem Finanzierungskredit als Bedarfe für die Unterkunft übernommen werden, nicht jedoch Tilgungsleistungen. Denn die Leistungen
dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R – und LSG Hamburg, Urteil vom 25.1.2024 – L 4 AS 216/22 D – sowie auf LSG Sachsen, Urteil vom 3.7.2023 – L 7 AS 298/22 –, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 495/19 – und LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.5.2021 – L 8 AS 589/16). Ausnahmen seien im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R – und vom 16.2.2012 – B 4 AS 14/11 R – sowie vom 4.6.2014 – B 14 AS 42/13) und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt sei. Nur wenn es noch um die Tilgung einer Restschuld gehe, sei die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen, und der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung trete gegenüber dem vom SGB II ebenfalls verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011, a.a.O., und LSG Hamburg, Urteil vom 25.1.2024, a.a.O.). Erforderlich sei darüber hinaus, dass die Erfüllung der Tilgungsforderungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sei und die Tilgungsleistungen unter den Angemessenheitsgrenzen blieben (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.6.2008 – B 14/11b AS 67/06 R – und vom 16.2.2012, a.a.O.). Eine weitgehend abgeschlossene Finanzierung des Immobilienerwerbs habe das Bundessozialgericht etwa angenommen bei einem Anteil der Tilgung am Gesamtbetrag der zu leistenden Rate von 80 % (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011, a.a.O.). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sei es im Einzelfall als ausreichend angesehen worden, dass ein Darlehen zu 74 % zurückgezahlt worden sei, sofern eine weitergehende Vermögensbildung durch bauliche Eigenleistungen des Eigentümers erfolge (unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.3.2015 – L 31 AS 3418/13). Ferner komme eine Übernahme von Tilgungen in Betracht, wenn der offene Darlehensanteil nicht weit über 25 % der anfänglichen Darlehensschuld liege (unter Hinweis auf LSG Thüringen, Urteil vom 12.5.2022 – L 7 AS 571/20 ZVW) bzw. ein Tilgungsanteil von mindestens 80 % vorliege (unter Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 494/19). Es seien insoweit stets die Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung einer Prognose über eine mögliche Gefährdung des Wohneigentums abzuwägen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R – und Luik, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024 Rn. 80). Randnummer 54 Gemessen hieran seien vorliegend die Tilgungsleistungen nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Es könne schon nicht festgestellt werden, ob die Übernahme der Tilgungsleistungen zur Vermeidung einer Gefährdung der durch die Kläger genutzten Immobilie erforderlich gewesen sei. Schon
dem Vortrag der Kläger hätten die Tilgungsleistungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und in
folgenden Zeiträumen stets vollständig erbracht werden können, insbesondere unter Verwendung von Teilen des Pflegegeldes, welches der Ehemann der Klägerin zu 1 und Miteigentümer der fraglichen Immobilie bezogen habe. Insoweit hätten offensichtlich unter Berücksichtigung des Pflegegeldes und weiterer finanzieller Kapazitäten der Mitglieder der betroffenen Bedarfsgemeinschaft genügend Möglichkeiten bestanden, die Tilgungen zu leisten (unter Hinweis LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 494/19 –, das eine Gefährdung der Immobilie bereits aufgrund von Einsparpotentialen abgelehnt habe). Eine Gefährdung der fraglichen Immobilie und der zu ihrer Finanzierung aufgenommenen Darlehen habe damit nicht bestanden. Die Kläger hätten im Übrigen bis zuletzt keine vollständigen Kontoauszüge vorgelegt. Dem Gericht sei damit eine Prüfung nicht möglich, in welcher Weise und aus welchen Quellen die Tilgungen in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum finanziert worden seien. Randnummer 55 Aber auch jenseits der Frage des Vorliegens einer Gefährdung der Immobilie liege auch noch keine weitgehend abgeschlossene Darlehensfinanzierung vor. Unter Berücksichtigung der bundessozial- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung sei maßgeblich der Tilgungsanteil im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, also das Verhältnis zwischen der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten und der noch offenen, zukünftigen Tilgungen. Dieses Verhältnis bilde den Fortschritt der Finanzierung des Eigentumserwerbs ab, nicht hingegen das Verhältnis zwischen dem früheren Kaufpreis oder Wert oder gar dem heutigen Wert der Immobilie und dem noch offenen Tilgungsanteil zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Tilgungsleistung. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der hier fraglichen Immobilie seien Kredite von insgesamt 358.886,23 Euro aufgenommen worden. Dabei hätten Darlehen über 115.000 Euro zur Ablösung bereits aufgenommener Kredite gedient, so dass letztlich ein Kreditvolumen von 243.886,23 Euro verbleibe. Randnummer 56 Es hätten dabei, bezogen auf die genannten Darlehen, Valuta wie folgt bestanden (Beträge in Euro): Randnummer 57 260001414 260001415 260001416 260001417 Summe Quote gesamt Juni 2020 47.929,70 2.624,89 2.310,04 17.732,57 70.597,20 71,0 % Sept. 2020 47.394,49 2.604,13 2.284,25 17.630,43 69.913,30 71,3 % Dez. 2020 46.857,67 2.583,31 2.258,38 17.526,76 69.226,12 71,6 % März 2021 46.319,24 2.562,43 2.232,44 17.421,53 68.535,64 71,8 % Juni 2021 45.779,20 2.514,49 2.206,42 17.314,72 67.814,83 72,1 % Sept. 2021 45.237,54 2.520,48 2.180,32 17.206,31 67.144,65 72,4 % Dez. 2021 44.694,25 2.599,41 2.154,14 17.096,27 66.544,07 72,7 % März 2022 44.149,33 2.478,28 2.127,88 16.984,58 65.740,07 73,0 % Juni 2022 43.602,78 2.457,08 2.101,54 16.871,22 65.032,62 73,3 % Sept. 2022 43.054,59 2.435,82 2.075,12 16.756,16 64.321,69 73,6 % Dez. 2022 42.494,72 2.414,22 2.048,14 16.639,37 63.596,45 73,9 % März 2023 41.933,03 2.392,55 2.021,08 16.520,83 62.867,49 74,2 % Juni 2023 41.369,52 2.370,81 1.993,93 16.400,51 62.134,77 74,5 % Sept. 2023 40.804,19 2.349,00 1.966,69 16.278,39 61.398,27 74,8 % Dez. 2023 40.237,03 2.327,12 1.939,36 16.154,44 60.657,95 75,1 % März 2024 39.668,03 2.305,17 1.911,94 16.028,63 59.913,77 75,4 % Randnummer 58 Damit bleibe der Tilgungsanteil für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils deutlich unter 80 %. Eine weitgehend abgeschlossene Finanzierung des Eigenheimerwerbs liege damit nicht vor. Es seien auch keine besonderen einzelfallbezogenen Umstände erkennbar, welche bei einem deutlich unter 80 % liegenden Tilgungsanteil eine Übernahme der Tilgungsleistungen rechtfertigen würden, insbesondere keine jenseits der Tilgung der genannten Darlehen erfolgende Vermögensbildung, wie in dem vom LSG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall (Urteil vom 19.3.2015 – L 31 AS 3418/13) oder eine für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt anzunehmende Rentennähe (unter Hinweis auf LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2014 – L 6 AS 422/12). Randnummer 59 Dem Bedarf der Kläger habe zu berücksichtigendes Einkommen gegenübergestanden. Als Einkommen seien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis 30.6.2023 geltenden Fassung, im Folgenden a.F.) Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, abzüglich der
abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II a.F. genannten Einnahmen. Während § 11b SGB II die Absetzbeträge regele, richte sich die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit
Danach sei bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V). Betriebseinnahmen seien alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zuflössen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens seien von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben, mit Ausnahme der
SGB II abzusetzenden Beträge, ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften, abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V sei für jeden Monat des Bewilligungszeitraumes der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraumes durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergebe. Randnummer 60 Die Klägerin zu 1 habe als Bezugsberechtigte Kindergeld für die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 in Höhe von monatlich 219 Euro bezogen. Kindergeld sei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II a.F. als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es dort zur Deckung des Bedarfs benötigt werde. Randnummer 61 Die Einkommensverhältnisse des Klägers zu 3 seien im gerichtlichen Verfahren ungeklärt geblieben. Die Kläger hätten trotz gerichtlicher Aufforderung keine Kontoauszüge zu den Konten des Klägers zu 3 vorgelegt. Aktenkundig sei insoweit lediglich der Bezug von BAföG-Leistungen und von Entgelten für eine studentische Beschäftigung. Aus Parallelverfahren sei jedoch bekannt, dass der Kläger zu 3 zudem über Wertpapiere mit unbekanntem Wert verfügte. Ob der Kläger zu 3 weiteres Einkommen erzielt habe, sei mangels Vorlage von Kontoauszügen für das Gericht nicht überprüfbar. Randnummer 62 Das Gericht habe sich aber auch von der Hilfebedürftigkeit der Kläger zu 1 und 2 nicht zu überzeugen vermocht. Unklar geblieben seien im gerichtlichen Verfahren die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes der Klägerin zu 1. Bereits die Höhe der betrieblichen Einnahmen des Ehemannes der Klägerin zu 1 aus der Tätigkeit als Betreiber eines Taxiunternehmens habe durch das Gericht nicht festgestellt werden können. Die Kläger hätten hierzu zwar erstmals mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2024
weise auch zu der Höhe der betrieblichen Einnahmen vorgelegt. An der Höhe dieser Einnahmen verblieben jedoch durchgreifende Zweifel, die durch die Kläger nicht ausgeräumt worden seien. Eine Auswertung der durch die Kläger zuletzt übermittelten Schichtenberichte aus der Software E1 habe monatliche Umsätze ergeben, die von den Angaben der Kläger aus den Einnahme-Überschussrechnungen und den zuvor eingereichten Unterlagen zu den Fahrzeugtageseinnahmen in relevanter Weise abwichen. Aus den Schichtenberichten (softwaregestützte Aufzeichnung von Fahrten) ergäben sich Umsätze von insgesamt 17.800,60 Euro (April 2021: 1.717,30 Euro; Mai 2021: 2.362,90 Euro; Juni 2021: 3.296 Euro; Juli 2021: 3.678,10 Euro; August 2021: 2.993,30 Euro; September 2021: 3.753 Euro), während die Kläger in den Listen zu den Fahrzeugtageseinnahmen einen Umsatz von insgesamt 18.707,60 Euro erklärt hätten (April: 1.902,20 Euro, Mai 2.470,90 Euro, Juni 3.533,40 Euro, Juli 3.846,40 Euro, August 3.139,30 Euro, Sept 3.815,40 Euro). Damit seien Umsätze offenbar teilweise nicht softwaregestützt erfasst worden. Das ergebe sich aus einer Auswertung der jeweiligen Tageseinnahmen. So wiesen die Fahrzeugtageseinnahmen beispielhaft für den
vollziehen, und dies hätten die Kläger auch nicht anhand von aussagekräftigen Fahrtenberichten plausibilisiert. Ohnehin seien händisch ausgefüllte Angaben zu den Einnahmen grundsätzlich auch nicht ausreichend. Eine ordnungsgemäße Buchhaltung von Taxiunternehmen erfordere die Erfassung jedes Geschäftsvorfalls unter Berücksichtigung von Fahrtbeginn, Fahrtenende, Fahrttyp, zurückgelegter Strecke, Fahrpreis, Zuschlag, in Rechnung gestellter Gesamtsumme, Umsatzsteuer, Zahlungsart und ggf. gezahlter Trinkgelder (unter Hinweis auf das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.3.2024, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen, Gz IV D 2 – S 0316-a/21/10006 :008). Die Daten seien, soweit das eingesetzte Taxamater dazu in der Lage sei, elektronisch aufzuzeichnen. Soweit die Daten zulässigerweise nicht durch das Taxameter aufzeichnet werden könnten, was vorliegend nicht erkennbar sei, könnten die Daten manuell erfasst werden. Randnummer 64 Aufgrund der bestehenden Unklarheiten, bezogen auf die finanzielle Situation des Ehemannes der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 3, sei für das Gericht nicht vollständig
prüfbar, ob und falls ja, in welchem Umfang, die Mitglieder der betroffenen Bedarfsgemeinschaft Einkommen erzielt hätten oder ob sich aus den nicht eingereichten Kontoauszügen Hinweise auf anderweitiges Vermögen ergäben. Die Erzielung von weitergehendem Einkommen erscheine dabei bereits unter dem Gesichtspunkt als möglich, dass die Kläger sowie der Ehemann der Klägerin zu 1 finanziell in der Lage gewesen seien, die streitgegenständlichen, nicht unerheblichen Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren – u.a. auch in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum – zu finanzieren, obwohl der Beklagte die Tilgungsforderungen nicht als Bedarf berücksichtigt habe, die den Klägern zugewandten Leistungen insoweit also nicht ausreichend gewesen sein können.
dem im Bereich des SGB II geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast hätten indes die Kläger als Anspruchsteller das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die begehrten Leistungen
zuweisen. Deshalb trügen die Kläger die Beweislast, denn sie begehrten eine Leistung und machten geltend, dass die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Es gehe daher zu ihren Lasten, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien und die Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verhindert werde. Das Gericht sei auch nicht gehalten gewesen, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Zwar habe das Gericht danach den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das Gericht könne indes die Beteiligten dabei heranziehen. Die Amtsermittlungspflicht werde damit durch die Mitwirkungspflicht der Kläger begrenzt. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringerten sich, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht
kämen. Weigerten sich die Kläger daher trotz gerichtlicher Aufforderung grundlos, dem Gericht erforderliche Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dies könnten und es ihnen zumutbar sein, verstoße dies nicht gegen die Untersuchungsmaxime im Sinne des § 103 SGG. Randnummer 65 Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am
Erörterung des Sachverhalts haben die Kläger beantragt, den Rechtsstreit zu vertagen, um weitere Unterlagen
zureichen und die Sache in weiteren Terminen mündlich zu erörtern. Randnummer 77 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 78 I. Die Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren
5 SGG übertragen hat, ist zulässig. Randnummer 79 II. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom
1 Satz 1 SGB II. Randnummer 84 Das Vorverfahren ist durchgeführt worden (§ 78 SGG); eines weiteren Vorverfahrens in Bezug auf den
September 2022 bedurfte es nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 6.10.1994 – GS1/91). Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG). Randnummer 85
dem SGB II. Randnummer 87 a) Rechtsgrundlage des Festsetzungsbescheides ist § 41a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 SGB II (i.d.F. v. 10.3.2021 mit Geltung vom 1.4.2021 bis zum 31.12.2022 – a.F.). Randnummer 88 Gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II entscheiden die Leistungsträger abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind
Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen
zuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gelten entsprechend (vgl. § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II). Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer
weis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß
, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise
gewiesen wurden (vgl. § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II). Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (vgl. § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II). Randnummer 89
Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung
Absatz 3 ergeht. Der Bewilligungszeitraum lief vorliegend am
Ablauf des Bewilligungszeitraums, womit die Vorläufigkeit endgültig unterging. Randnummer 91 bb) Die endgültige Feststellung hinderte auch nicht § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II (i.d.F. v. 10.3.2021 – a.F.).
4 Satz 1 SGB II (a.F.) ist, sofern über die Leistungen
Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Fällen des Satzes 1 für Bewilligungszeiträume, die bis zum
weise über die erzielten Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes sowie Kontoauszüge aller privaten und geschäftlichen Konten für den genannten Zeitraum zu verlangen. Letzteres galt für die Klägerin zu 2 entsprechend. Die den Klägerinnen in den Schreiben vom
kommt. Die den Klägern mit Aufforderungsschreiben vom 13. Juni 2022 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügte diesen Anforderungen. Denn in ihr wurden die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestand, soweit die Kläger ihrer
weis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist
kommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen. Einer Belehrung darüber, dass Unterlagen noch im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden können, bedurfte es nicht (vgl. BSG, a.a.O., und LSG Hamburg, Urteil vom 2.4.2024 – L 4 AS 135/23 WA ). Randnummer 94 ee) Die Kläger waren ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht innerhalb der gesetzten Frist
gekommen. Sie hatten bis zum Ablauf der gesetzten Frist weder die vom Beklagten verlangten
weise über die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1 noch die angeforderten Kontoauszüge vollständig vorgelegt. Randnummer 95 c) Zwar kommt § 41a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung zu, so dass auch noch die später von den Klägern im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen gewesen sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R). Doch auch diese führen nicht zu der Feststellung, dass die Kläger im Streitzeitraum einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
v. 13.5.2011) in Verbindung mit §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II hatten. Randnummer 96 Denn der Senat hat sich bis zuletzt nicht von der Hilfebedürftigkeit der Kläger im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 9 SGB II überzeugen können. Randnummer 97 aa)
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Randnummer 98
vollziehbar ausgeführt. Es ist deshalb auch unbeachtlich, worauf sich die – ebenfalls von Klägerseite eingestandenen – Unterschiede zwischen den von E1 erfassten und den vom Prozessbevollmächtigten dargestellten Umsätzen zurückführen lassen könnten. Der Senat war auch nicht gehalten, hier weitere Unterlagen beizuziehen, die sich – so die Kläger – möglicherweise bei der E1 anfordern lassen könnten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Buchhaltung plausibel zu machen. Dies obliegt allein den Klägern. Randnummer 103 ee) Ob die Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht zwar grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. Dabei gilt, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt demnach derjenige, der Leistungen
dem SGB II geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12.10.2022 – B 4 AS 87/22 –, Beschluss vom 29.6.2021 – B 4 AS 96/21 B – sowie Beschluss vom 6.4.2022 – B 4 AS 380/21 B; LSG Hamburg, Urteil vom 22.6.23 – L 4 AS 157/22 D ). Es geht zu Lasten der Kläger, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier ihre konkreten finanziellen Verhältnisse – nicht aufklärbar sind. Den Klägern wird dadurch auch nicht die Beweislast für (nicht beweisbare) negative Tatsachen auferlegt. Denn ihnen ist im Bedarfszeitraum unstreitig Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zugeflossen. Es ist dann aber Sache der Kläger, die Höhe des Einkommens unter Vorlage geeigneter Unterlagen so darzulegen und
zuweisen, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Leistungsanspruch besteht. Randnummer 104 ff) Der Senat ist auch nicht verpflichtet gewesen, die Verhandlung zu vertagen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung) und den Klägern unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, § 62 Halbsatz 1 SGG) Gelegenheit zur weiteren schriftlichen Stellungnahme geben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den Beteiligten angemessene Zeit einzuräumen und die Möglichkeit zu geben, Rat einzuholen, um sich sachgemäß zum Prozessstoff zu äußern, sofern der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung nimmt, etwa dadurch, dass bisher nicht erörterte (evtl. entscheidungserhebliche) Gesichtspunkte auftauchen oder das Gericht den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt (BSG, Beschluss vom 23.10.2003 – B 4 RA 37/03 B). Dies war hier nicht der Fall. Der Senat hatte mit dem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis auf unvollständig vorgelegte Kontoauszüge und widersprüchliche Unterlagen zu den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1 keine neuen Gesichtspunkte aufgeworfen. Die Kläger waren zuvor mehrfach, sowohl durch das Sozialgericht als auch durch den Senat, zur Vorlage der Auszüge aufgefordert worden. Und der Umstand der widersprüchlichen Geschäftsunterlagen war bereits vom Sozialgericht thematisiert worden. Randnummer 105 V. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG. Randnummer 106 VI. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund
2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.