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Landessozialgericht Hamburg 3. Senat L 3 R 56/25 WA P Urteil Der Kläger begehrt von der Beklagten die (rückwirkende) Befreiung von der Versicherungspf

Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 30. Mai 2022, S 61 R 1041/17, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Mai 2022 aufgehoben und die Klage abge

§ 6Nr. 17; Becker in: Roos/Wahrendorf/Müller, Beck

OGK-SGG,

  1. Aufl. 2023, § 86 Rn. 13) . Der Bescheid vom
  2. Juli 2017 änderte den streitigen Bescheid vom
  3. März 2015 jedoch weder ab noch ersetzte er diesen. Ausweislich des Vergleichs der Verfügungssätze der hier maßgeblichen Bescheide liegt keine Identität der Regelungsgegenstände vor. Randnummer 31 Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, sodass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde oder des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (BSG, Urt. v. 19.9.2024 – B 12 R 6/22 R,

§ 6Nr.

24; BSG, Urt. v. 20.3.2013 – B 5 R 16/12 R, NZS 2013, 718; BSG, Beschl. v. 22.3.2018 – B 5 RE 12/17 B, NJW 2018, 1997; LSG Hessen, Urt. v. 21.2.2023 – L 2 R 108/21, juris; LSG Hamburg, Urt. v. 15.4.2025 – L 3 R 3/23 D , juris) . Randnummer 32 Beide Bescheide betreffen zwar die Ablehnung der Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit seit dem

  1. Februar 2015 für die Tätigkeit bei der A.. Allerdings bezieht sich der Bescheid vom
  2. März 2015 auf den Status des Klägers als Rechtsanwalt, der Bescheid vom
  3. Juli 2017 hingegen auf den Status als Syndikusrechtsanwalt. Der Bescheid vom
  4. März 2015 ist dahin zu verstehen, dass er die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen Nichtausübens einer anwaltlichen Beschäftigung bei der A. betrifft. Dies ergibt sich aus dem Verfügungssatz, der die Ablehnung ausdrücklich auf die abhängige Beschäftigung bei diesem Unternehmen bezieht, und der Begründung, dass es sich hierbei um keine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit handele. Der Kläger bezog sich in dem zugrundeliegenden Antrag zwar auf seine Tätigkeit als „Syndikusanwalt“, beantragte jedoch zugleich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund seiner gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer. Antrag und Bescheid beziehen sich mithin auf die geltend gemachte Beschäftigung des Klägers als Rechtsanwalt bei der A.. Der Bescheid vom
  5. Juli 2017 bezieht sich hingegen ausschließlich auf den neu erworbenen Status als Syndikusrechtsanwalt. Dies ergibt sich durch die Bezugnahme des vorangegangenen Bescheides vom
  6. Juni 2017, welcher auf Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom
  7. Juli 2017 aufgehoben wurde, auf den – als solchen von der Beklagten ausgelegten – Antrag des Klägers vom
  8. Oktober 2016, mit dem er unter Hinweis auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt die zukünftige und rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat. Diese veränderte Tatsachengrundlage führt zu einer Änderung des Streitstoffs im Verwaltungsverfahren. Die Ablehnung des einen Tatbestandes stellt keine Änderung oder Ersetzung des jeweils anderen Tatbestandes dar. Eine Identität der Regelungsgegenstände der Bescheide liegt aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit nicht vor (s. ausf. BSG, Beschl. v. 22.3.2018 – B 5 RE 12/17 B, NJW 2018, 1997; dem folgend z.B. BSG, Beschl. v. 23.7.2019 – B 5 RE 5/19 B, juris; BSG, Beschl. v. 4.8.2020 – B 5 RE 4/20 B, juris; LSG Hamburg, Urt. v. 15.4.2025 – L 3 R 3/23 D , juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.2.2022 – L 11 R 2169/20, juris) . Fehlt es an einer Identität des Regelungsgegenstandes, liegt keine Änderung oder Ersetzung im Sinne von § 86 SGG vor. Vielmehr ist der Bescheid vom
  9. Juli 2017 neben den Bescheid vom
  10. März 2015 getreten und entfaltet seine eigene, statusbezogene Regelungswirkung. Insbesondere handelt es sich nicht lediglich um zwei abweichende Begründungen ein und derselben Regelung (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 18.5.2021 – L 2 R 30/21, juris) . Randnummer 33 Die Beklagte hat die Regelungsgegenstände auch nicht im Rahmen des Widerspruchsbescheids vom
  11. August 2017 rechtlich verbunden. Die Entscheidung erging explizit in Anwendung des bis zum
  12. Dezember 2015 geltenden Rechts. Der Kläger hat durch seinen Antrag vom
  13. März 2015 und den Antrag vom
  14. Oktober 2016 zwei separate Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, gerichtet einerseits auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Rechtsanwalt nach altem Recht, andererseits auf die (rückwirkende) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 231 Abs. 4b SGB VI, d.h. nach neuem Recht. Nach dem Wortlaut des Bescheids vom
  15. März 2015 wurde der Antrag hinsichtlich der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Rechtsanwalt von der Beklagten abgelehnt. Eine Bescheidung des Antrags auf Befreiung als Syndikusrechtsanwalt, und dies auch rückwirkend nach § 231 Abs. 4b SGB VI, erfolgte zunächst nicht und konnte auch nicht erfolgen, da die Neuordnung des Berufsrechts der Syndikusrechtsanwälte noch nicht in Kraft getreten war. Gegen den von der Beklagten allein im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Vergangenheit erlassenen Bescheid bezüglich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Rechtsanwalt legte der Kläger Widerspruch ein und setzte ein Widerspruchsverfahren (Vorverfahren im Sinne der §§ 77 ff. SGG) in Gang. Dieses Widerspruchsverfahren wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  16. August 2017 beendet, indem der Widerspruch durch die Widerspruchsstelle der Beklagten zurückgewiesen wurde. Randnummer 34 Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Bescheid vom
  17. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. August 2017 lediglich dahingehend zu verstehen, dass letzterer den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  19. März 2015 zurückweist. Demgegenüber kann dem Widerspruchsbescheid aus seinem Verfügungssatz nicht entnommen werden, dass er eine inhaltliche Regelung im Hinblick auf den weiteren Antrag des Klägers aus Oktober 2016 zu einer (rückwirkenden) Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt treffen wollte. Gegen eine solche Auslegung spricht zudem, dass die nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG bestimmte Widerspruchsstelle der Beklagten für eine solche Erstentscheidung über die Anträge sachlich nicht zuständig gewesen wäre. Der Beklagten kann im Rahmen der Auslegung aber nicht unterstellt werden, im Zweifel rechtswidrig gehandelt zu haben (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 15.4.2025 – L 3 R 3/23 D , juris, und LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.2.2022 – L 11 R 2169/20, juris, zu ähnlich gelagerten Fällen) . Randnummer 35 Der am
  20. März 2015 auf der Basis der damaligen Rechtslage gestellte Antrag des Klägers auf Ausspruch einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Rechtsanwalt war schließlich nicht geeignet, den erst mit der zum
  21. Januar 2016 in Kraft getretenen Neuregelung des Berufsrechts für Syndikusrechtsanwälte sowie der damit verbundenen Neuregelung im Rentenversicherungsrecht (§ 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI) gesetzlich vorgesehenen Antrag auf rückwirkende Befreiung zu ersetzen. Der Kläger seinerseits ist der Auffassung, dass der gesetzlich in § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI vorgesehene (und nach § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI bis zum
  22. April 2016 zu stellende) Antrag im Ergebnis dadurch hätte ersetzt werden können, dass sich frühere Äußerungen und Anträge der Betroffenen aus der Zeit vor Normierung des Antragserfordernisses feststellen ließen, auf deren Grundlage sich eine jedenfalls gewisse Folgerichtigkeit einer Antragstellung innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Antragsfrist als naheliegend darstellen würde. Eine solche Gesetzesinterpretation wird jedoch weder dem Wortlaut des § 231 Abs. 4b SGB VI noch den von Seiten des Gesetzgebers verfolgten Zielen gerecht. In vielen Fallgestaltungen ließe sich nachträglich darüber streiten, ob vor dem Hintergrund der vorausgegangenen, noch nach der früheren Rechtslage abgegebenen Erklärungen sich die Beantragung einer (rückwirkenden) Befreiung nach Normierung einer entsprechenden Gestaltungsmöglichkeit zum
  23. Januar 2016 als – mehr oder weniger – sachgerecht und folgerichtig dargestellt hätte oder auch nicht. Ein Gebrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten wie das im vorliegenden Zusammenhang vom Gesetzgeber mit der Norm des § 231 Abs. 4b Satz 1 und 2 sowie Satz 6 SGB VI eröffnete Gestaltungsrecht, einem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt innerhalb der vom Gesetzgeber eröffneten Grenzen rückwirkende Bedeutung zuzusprechen, kommt erst nach ihrer Begründung durch den Gesetzgeber in Betracht. Erst mit der gesetzlichen Normierung eines solchen Rechts kann dieses von den Betroffenen überblickt und verständigerweise in Abwägung der damit verbundenen Vor- und Nachteile ausgeübt werden (BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 7/22 R, juris; BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 8/22 R,

§ 231Nr.

10; LSG Hamburg, Urt. v. 15.4.2025 – L 3 R 3/23 D , juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.3.2022 – L 2/12 R 125/20, juris) . Dies ist auch im hier zu beurteilenden Fall zu beachten. Da die Neuordnung des Berufsrechts der Syndikusanwälte erst zum

  1. Januar 2016 in Kraft trat, kann der zuvor gestellte Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zugleich als Antrag nach dem ab dem
  2. Januar 2016 geltenden Recht gestellt angesehen werden. Randnummer 36 Der bei der Rechtsanwaltskammer H1 gestellte Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a BRAO) enthält nicht zugleich einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dem steht bereits entgegen, dass bei verschiedenen Trägern gesonderte Anträge zu stellen sind, wie sich an § 46a Abs. 1 BRAO einerseits und § 6 Abs. 2 SGB VI bzw. § 231 Abs. 4b SGB VI andererseits zeigt (so deutlich BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 7/22 R, juris; BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 8/22 R,

§ 231Nr.

10; BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 10/22 R, juris) . Ein an die Rechtsanwaltskammer gerichteter Antrag wäre auch nicht nach § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) an die Beklagte weiterzuleiten gewesen, da es sich bei einer Rechtsanwaltskammer nicht um eine der in § 16 SGB I genannten Behörden handelt (BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 9/22 R, juris) . Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im hier zu beurteilenden Fall. Randnummer 37 Ausgehend vom Vorstehenden ergibt sich materiell-rechtlich kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom

  1. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. August
  3. Randnummer 38 Der Kläger konnte gemäß der bis zum
  4. Dezember 2015 geltenden Fassung des § 6 SGB VI keine Befreiung für die Tätigkeit bei der A. bekommen, denn eine solche Möglichkeit ist vom Bundessozialgericht explizit ausgeschlossen worden (BSG, Urt. v. 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R, BSGE 115, 267; BSG, Urt. v. 3.4.2014 – B 5 RE 3/14 R, DStR 2014, 2185; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.7.2016 – 1 BvR 2584/14, NJW 2016, 2731; zum Ganzen z.B. Nusser in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, BeckOGK-SGB, SGB VI, § 6 Rn. 16 ff. [2026]) . Der Kläger genießt insoweit keinen Vertrauensschutz, da er nicht im Besitz einer gültigen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht war (vgl. dazu BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, BSGE 112, 108) , denn es handelte sich bei seiner Tätigkeit für die A. um eine erstmalige Tätigkeit als Syndikusanwalt. Randnummer 39 Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung im angefochtenen Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verwiesen. Im Laufe des Klage- und Berufungsverfahrens hat der Kläger nichts vorgetragen oder ist sonst ersichtlich, was Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Bescheides gäbe. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Gesamtergebnis des Verfahrens Rechnung. Insoweit bedurfte es einer Korrektur der durch das Sozialgericht getroffenen Kostenentscheidung. Randnummer 41 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG) . Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt nicht vor; vielmehr folgt der Senat ihr.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.