ist im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege ausnahmsweise ein deklaratorisches Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung von § 5 FamFG, § 36 Abs. 1 ZPO oder § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zulässig (Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ARZ 35/21, NJW 2021, 3470). 2. Die grundsätzliche Bindung einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 und ggf. Abs. 6
entfällt ausnahmsweise, wenn die Verweisungsentscheidung auf gravierenden Verfahrensfehlern beruht. 3. Macht der überlebende Ehegatte neben dem „kleinen“ Pflichtteil nach §§ 1371 Abs. 2, 1931 Abs. 1 BGB Zugewinnausgleichsansprüche gemäß §§ 1373 ff. BGB geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für den Zugewinnausgleichsanspruch aber das Familiengericht gemäß §§ 23a Abs. 1 Nr. 1
, 261 Abs. 1 FamFG zuständig (Anschluss an BGH, Urteil vom
an das Landgericht Hamburg. Das Familiengericht erteilte in diesem Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung dahin, dass der Beschluss mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar sei. Randnummer 4 Mit Eingangsverfügung vom 02.01.2026 verfügte das Landgericht die formlose Übersendung der Antragschrift an alle vier Antragsgegner und kündigte an, die Sache dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen, weil das Familiengericht tatsächlich zuständig sei, der Verweisungsbeschluss mangels rechtlichen Gehörs willkürlich ergangen sei und außerdem eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung enthalte. Mit Beschluss vom 27.01.2026 erklärte sich das Landgericht Hamburg seinerseits für unzuständig und legte das Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Randnummer 5 In dem zunächst beim
bindend und darf vom aufnehmenden Gericht insoweit weder inhaltlich überprüft noch durch Anrufung eines Obergerichts zur Zuständigkeitsbestimmung unterlaufen werden. Das gilt auch für die interne Verfahrenszuständigkeit zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen (Sternal/Sternal, 22. Aufl. 2025, FamFG § 1 Rn. 59; Zöller-Lückemann, ZPO, 36. Aufl. 2026,
13; BGH, Beschluss vom 24.02.2000, III ZB 33/99, NJW 2000, 1343). Randnummer 9 Gleichwohl ist nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, ausnahmsweise ein deklaratorisches Bestimmungsverfahren bei einem Kompetenzkonflikt verschiedener Gerichtszweige in analoger Anwendung von § 5 FamFG, § 36 Abs. 1 ZPO oder § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zulässig (Sternal/Sternal, 22. Aufl. 2025, FamFG § 1 Rn. 60a, beck-online, mit weiteren Nachweisen; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022,
18; Anders/Gehle/Vogt-Beheim, 84. Aufl. 2026,
25). Denn obwohl ein nach § 17a
ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den eigenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine Zuständigkeitsbestimmung in Analogie zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO oder § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschluss vom 20.04.2021 – X ARZ 562/20, BeckRS 2021, 11171, beck-online; Beschluss vom 6.10.2021 – XII ARZ 35/21 - NJW 2021, 3470 Rn. 5, beck-online). 2. Randnummer 10 Das Amtsgericht Hamburg – Familiengericht – ist als zuständiges Gericht zu bestimmen. Randnummer 11 a) Die im Beschluss des Amtsgerichts vom 03.12.2025 gemäß § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1
ausgesprochene Rechtswegverweisung an eine Zivilkammer des Landgerichts bindet ausnahmsweise nicht. Randnummer 12
13; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025,
KoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022,
OK
/Gerhold, 31. Ed. 15.5.2026,
9). Das wird beispielsweise angenommen, wenn die Rechtswegverweisung objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGH, Beschluss vom 24.02.2000 – III ZB 33/99, NJW 2000, 1343), die Verweisung sich in nicht mehr hinnehmbarer Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (BGH, Beschluss vom 13.11.2001, X ARX 266/01, NJW-RR 2002, 713) oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht (BAG, Beschluss vom 09.02.2006 – 5 AS 1/06, NJW 2006, 1371). Eine Rechtswegverweisung entfaltet auch dann keine Bindungswirkung, wenn sie vor Rechtshängigkeit der Klage ausgesprochen wird (BAG, Beschluss vom 09.02.2006, a.a.O; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025,
vorgesehenen sofortigen Beschwerde jedenfalls erheblich erschwert. Schließlich hat die unterbliebene Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses an die Antragsgegner diese überhaupt daran gehindert, die fehlerhafte Verweisung mit dem vorgesehenen Rechtsbehelf korrigieren zu lassen, jedenfalls bevor die Akte an das Landgericht Hamburg weitergeleitet und den Antragsgegnern von dort Akteneinsicht gewährt worden war. Randnummer 14 b) Der vorliegende Antrag betrifft eine in die Zuständigkeit des Familiengerichts gehörende Familiensache im Sinne von § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
. Randnummer 15 Macht der überlebende Ehegatte neben dem Pflichtteil aufgrund des nicht erhöhten Ehegattenerbteils nach §§ 1371 Abs. 2, 1931 Abs. 1 BGB Zugewinnausgleichsansprüche gemäß §§ 1373 ff. BGB geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für den Zugewinnausgleichsanspruch aber das Familiengericht gemäß §§ 23a Abs. 1 Nr. 1
, 261 Abs. 1 FamFG zuständig (BGH, Urteil vom 18.11.1982 - IX ZR 91/81, NJW 1983, 388, beck-online; OLG München, Beschluss vom 23.06.2023, 33 W 460/23e, NJOZ 2023, 1128). Randnummer 16 Hier macht die Antragstellerin ausweislich ihrer Begründung in der Antragschrift vom 22.10.2025, dort Seite 3, ausdrücklich Zugewinnausgleichsansprüche als enterbte Ehegattin gemäß §§ 1371 Abs. 2, 1378 BGB geltend.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.