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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat 2 W 42/25 Beschluss Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers ist eine Masseverbindlichkeit ge

Leitsatz Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers ist eine Masseverbindlichkeit gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 4

, unabhängig davon, ob der Vergütungsanspruch vor oder nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens entstanden oder festgesetzt worden ist. Die Vorschrift des § 1988 BGB über die Beendigung der Nachlassverwaltung mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist auf die Nachlasspflegschaft weder direkt noch entsprechend anzuwenden. Auch gibt allein die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens keinen Anlass zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Wandsbek,

  1. April 2025, 709 VI 263/16 Tenor
  2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.04.2025 gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 16.04.2025 wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer.
  4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.044,82 € festgesetzt.
  5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde in seiner Eigenschaft als

lvenzverwalter über den Nachlass des am 07.12.2015 verstorbenen Erblassers … gegen eine vom Amtsgericht vorgenommene Vergütungsfestsetzung zugunsten des Nachlasspflegers. Randnummer 2 Für die unbekannten Erben des Erblassers richtete das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek – Nachlassgericht – mit Beschluss vom 23.05.2016 eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben ein und bestellte Herrn Rechtsanwalt … in Hamburg zum berufsmäßigen Nachlasspfleger. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 24.08.2017 eröffnete das Amtsgericht Hamburg –

lvenzgericht – zum Aktenzeichen 67g IN 352/16 das Nachlassinsolvenzverfahren und ernannte Herrn Rechtsanwalt … in Hamburg zum

lvenzverwalter. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 19.12.2024 beantragte der Nachlasspfleger Vergütungsfestsetzung für seine Tätigkeit vom 26.11.2023 bis zum 19.12.

  1. Nach Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 12.02.2025 und nach befürwortender Stellungnahme der Verfahrenspflegerin mit Schriftsatz vom 14.04.2025 setzte das Nachlassgericht die Vergütung mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.04.2025, der nur der Verfahrenspflegerin und dem Nachlasspfleger bekanntgegeben wurde, antragsgemäß fest. Randnummer 5 Mit der am 25.04.2025 beim Nachlassgericht eingegangenen „sofortigen“ Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 16.04.
  2. Er macht geltend, die Kosten einer Nachlassverwaltung (sic) seien nur bis zur Eröffnung des

lvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gemäß § 324 Abs. 1 Nummer 4

berücksichtigungsfähig. Er rügt außerdem, im Festsetzungsverfahren weder beigeladen noch angehört worden zu sein. Der angefochtene „Bescheid“ sei rechtswidrig. Die Nachlassverwaltung ende mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Der Nachlassverwalter (sic) sei mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu entpflichten und habe für den Zeitraum nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens keinen Vergütungsanspruch mehr. Randnummer 6 Nach Stellungnahme des Nachlasspflegers mit Schriftsatz vom 09.05.2025 wies das Nachlassgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerde voraussichtlich nicht abzuhelfen sei. Hier liege keine Nachlassverwaltung, sondern eine Nachlasspflegschaft vor, die nicht mit Eröffnung des

lvenzverfahrens ende. Randnummer 7 Der Beschwerdeführer hielt dem Nachlassgericht daraufhin mit Schriftsatz vom 27.05.2025 vor, die Grundsätze der Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu verkennen, und beantragte hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Randnummer 8 Das Nachlassgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 03.06.2025 nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht vor. Dabei stellte das Nachlassgericht insbesondere darauf ab, auch die Kosten eines Nachlasspflegers, der nach

lvenzeröffnung Tätigkeiten ausführt, seien Masseverbindlichkeiten. Randnummer 9 Mit seinem Schriftsatz vom 17.07.2025 wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt: Randnummer 10 Die Erbschaft sei mit einem

lvenzrechtlichen Arrest belegt, die vom Nachlassgericht vorgesehene Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass sei strafbar. Der Nachlasspfleger habe ab Eröffnung des

lvenzverfahrens keinen Vergütungsanspruch im Rang einer Masseverbindlichkeit. Die Nachlassverwaltung gemäß §§ 1975 ff. BGB sei eine von drei Arten der Nachlasspflegschaft. Da Voraussetzung für eine Nachlasspflegschaft ein Sicherungsanlass sei, sei die Nachlassverwaltung (sic) aufzuheben, wenn die Sicherung des Nachlasses auf andere Art und Weise erfolgt ist. Randnummer 11 Die Nachlasspflegschaft sei eine Art der Nachlassverwaltung. Da die Nachlassverwaltung gemäß § 1988 BGB mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet und mit Eröffnung des

lvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über den Nachlass gemäß § 80

auf den

lvenzverwalter übergeht, sei gegebenenfalls eine gesetzliche Lücke dahingehend zu schließen, dass entsprechendes für die Nachlasspflegschaft gilt. Randnummer 12 Privilegiert als Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 324 Abs. 1 Nr. 4

seien nur Nachlassverwaltungsschulden, die bis zur Eröffnung des

lvenzverfahrens entstanden sind. Randnummer 13 Der Nachlasspfleger und die Verfahrenspflegerin verteidigen die angegriffene Entscheidung. Auf deren Schriftsätze vom 19.08.2025 und vom 08.09.2025 wird Bezug genommen. II. Randnummer 14 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Randnummer 15 Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG. Sie ist formgerecht innerhalb der Frist des § 63 FamFG, die mangels Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung an den

lvenzverwalter ohnehin noch nicht zu laufen begonnen hatte, eingelegt worden. Randnummer 16 Der

lvenzverwalter ist auch beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerde steht nach dieser Vorschrift demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft steht dem Nachlassinsolvenzverwalter zwar keine Beschwerde zu, weil er

weit nicht in seinem Wirkungskreis betroffen ist (hM., etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1902, OLGE 5, 436; OLG Hamm, Beschluss vom

  1. Dezember 2013 – I-15 W 122/13 –, juris; BeckOGK/Heinemann, 1.7.2025, BGB § 1960 Rn. 543, beck-online; aA. MüKoBGB/Leipold,
  2. Aufl. 2022, BGB § 1960 Rn. 122). Randnummer 17 Anders als hinsichtlich der Anordnung der Nachlasspflegschaft ist aber hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung die Beschwerdebefugnis des Nachlassinsolvenzverwalters zu bejahen (OLG Köln, Beschluss vom
  3. April 2005 – 2 Wx 43/04 –, juris; MüKoBGB/Leipold,
  4. Aufl. 2022, BGB § 1960 Rn. 131). Denn der Beschluss, der eine Nachlasspflegervergütung zu Lasten des Nachlasses festsetzt, greift

weit in das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des

lvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1

ein. In ähnlicher Weise ist etwa auch ein

lvenzverwalter in eigenen Rechten betroffen, wenn der Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechtes durchgeführt wird, das zur

lvenzmasse im Sinne von § 35

gehören kann (BGH, Urteil vom

  1. Juni 2021 – IX ZR 6/18 –, BGHZ 230, 147-161, Rn. 20).
  2. Randnummer 18 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 16.04.2025 die Vergütung des Nachlasspflegers antragsgemäß nach §§ 1888 Abs. 2, 1813 Abs. 1 und 1808 Abs. 3 BGB festgesetzt. Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens berührt den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers nicht. a) Randnummer 19 Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers ist eine Masseverbindlichkeit gemäß § 324 Abs. 1 Nummer 4

. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel und die durch das Nachlassgericht festgesetzte Vergütung selbst aus dem Nachlass zu entnehmen bzw. den ihm zustehenden Betrag von dem Nachlassvermögen, das er nach § 1890 BGB herausgeben muss, abzuziehen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – IX ZA 3/04 –, Rn. 5, juris, mit weiteren Nachweisen; ferner Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2014 – 3 Wx 84/13 –, Rn. 16, juris; MüKoInsO/Siegmann/Scheuing, 4. Aufl. 2020,

§ 324Rn. 8, beck-online; Beck

OK InsR/Fridgen, 40. Ed. 1.8.2025,

§ 324Rn.

22, beck-online; Burandt/Rojahn/Bangha-Szabo, 4. Aufl. 2022,

§ 324Rn.

5, beck-online). b) Randnummer 20 Das gilt unabhängig davon, ob der Vergütungsanspruch vor oder nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens entstanden oder festgesetzt worden ist (so ausdrücklich BeckOK InsR/Fridgen, 40. Ed. 1.8.2025,

§ 324Rn.

22, beck-online). Randnummer 21 Weder erlischt die Nachlasspflegschaft mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes, noch ist sie wegen dessen Eröffnung aufzuheben. Randnummer 22

(1)Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist weder die Nachlasspflegschaft ein besonderer Fall der Nachlassverwaltung noch umgekehrt die Nachlassverwaltung ein besonderer Fall der Nachlasspflegschaft. Bei der Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 f. BGB einerseits und der Nachlassverwaltung gemäß §§ 1975 ff. BGB handelt es sich vielmehr um verschiedene Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Aufgaben. Randnummer 23 Das OLG Hamburg hat dazu bereits in einem Beschluss vom 12.11.1902 grundsätzlich ausgeführt: Randnummer 24 „Auf Antrag eines Hypothekengläubigers […] hat das Amtsgericht gemäß § 1961 BGB die Nachlaßpflegschaft angeordnet und einen Nachlaßpfleger bestellt. Dieser Pfleger, den das BGB Nachlaßpfleger nennt, ist nicht Pfleger des Nachlasses, sondern Pfleger des unbekannten Erben, den er in Bezug auf den Nachlass zu vertreten hat. Daraus ergibt sich, daß er im Fall des Nachlaßkonkurses dem Konkursverwalter gegenüber und neben ihm nicht mehr Rechte hat, als der unbekannte Erbe, den er vertritt. Insbesondere liegt ihm nicht die Nachlaßpflegschaft (Nachlassverwaltung) ob im Sinne des § 1975 ff. [...] So wenig danach beim Nachlaßkonkurs der Konkursverwalter in seinen Rechten beeinträchtigt wird dadurch, daß neben ihm der Erbe in Person vorhanden ist, ebenso wenig wird er in seinen Rechten dadurch beeinträchtigt, daß neben ihm ein gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben vorhanden ist. [...] und der Konkursverwalter hat so wenig das Recht, die Beseitigung des Nachlaßpflegers, des Vertreters des unbekannten Erben, zu verlangen, wie er die Beseitigung des in Person anwesenden Erben verlangen kann.“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1902, OLGE 5, 436). Randnummer 25
(2)Wegen der unterschiedlichen Zielrichtung und Funktion von Nachlasspflegschaft einerseits und Nachlassverwaltung andererseits ist auch die Vorschrift des § 1988 BGB, wonach die Nachlassverwaltung mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet, weder direkt noch entsprechend auf die Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 f. BGB anzuwenden. Vielmehr kann ein Nachlasspfleger auch noch während des Nachlassinsolvenzverfahrens bestellt werden (Windel in: Jaeger,

lvenzordnung,

  1. Aufl. 2020, § 324 Masseverbindlichkeiten; ein solcher Fall liegt auch der Entscheidung OLG Hamm, Beschluss vom
  2. Dezember 2013 – I-15 W 122/13, zugrunde). Randnummer 26 Anders als vom Beschwerdeführer angenommen, gibt auch allein die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens keinen Anlass, eine Nachlasspflegschaft aufzuheben. Zutreffend hat das OLG Stuttgart dazu ausgeführt: Randnummer 27 Auch zwingt die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft, vielmehr kann die Notwendigkeit der Wahrung der Rechte und Pflichten des noch nicht feststehenden Erben-

lvenzschuldners die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gebieten. Der Erbe hat dieselben Rechte und Pflichten wie jeder andere Schuldner im

lvenzverfahren, insbesondere die Auskunftspflicht nach § 20

, Mitwirkungspflichten nach §§ 98, 99

, Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Verfahrens (§ 34

) sowie die Möglichkeit des Bestreitens von Forderungen im Prüfungstermin (§ 176). Auch ist er Anspruchsinhaber bei Ansprüchen gegen den

lvenzverwalter nach § 60

. (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. Auflage, Rn. 606, 614, 851; MünchKomm/Leipold a.a.O. Rn. 20, 54, 100; Kübler/Prütting/Bork,

lvenzordnung, § 315 Rn. 6). Diese Pflichten erledigen sich nicht durch die endgültige Eröffnung des

lvenzverfahrens, [...].(OLG Stuttgart, Beschluss vom

  1. April 2012 – 8 W 136/12 –, Rn. 10, juris). Randnummer 28 Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
  2. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
  3. Randnummer 30 Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 61 GNotKG und entspricht der Höhe der festgesetzten Vergütung.
  4. Randnummer 31 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 70 FamFG bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Sowohl die Frage, ob die Nachlasspflegervergütung Masseverbindlichkeit im Sinne von § 324

ist als auch die weitere Frage, ob eine Nachlasspflegschaft mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet bzw. aufzuheben ist, ist höchst- bzw. obergerichtlich geklärt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.