, unabhängig davon, ob der Vergütungsanspruch vor oder nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens entstanden oder festgesetzt worden ist. Die Vorschrift des § 1988 BGB über die Beendigung der Nachlassverwaltung mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist auf die Nachlasspflegschaft weder direkt noch entsprechend anzuwenden. Auch gibt allein die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens keinen Anlass zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Wandsbek,
lvenzverwalter über den Nachlass des am 07.12.2015 verstorbenen Erblassers … gegen eine vom Amtsgericht vorgenommene Vergütungsfestsetzung zugunsten des Nachlasspflegers. Randnummer 2 Für die unbekannten Erben des Erblassers richtete das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek – Nachlassgericht – mit Beschluss vom 23.05.2016 eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben ein und bestellte Herrn Rechtsanwalt … in Hamburg zum berufsmäßigen Nachlasspfleger. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 24.08.2017 eröffnete das Amtsgericht Hamburg –
lvenzgericht – zum Aktenzeichen 67g IN 352/16 das Nachlassinsolvenzverfahren und ernannte Herrn Rechtsanwalt … in Hamburg zum
lvenzverwalter. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 19.12.2024 beantragte der Nachlasspfleger Vergütungsfestsetzung für seine Tätigkeit vom 26.11.2023 bis zum 19.12.
lvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gemäß § 324 Abs. 1 Nummer 4
berücksichtigungsfähig. Er rügt außerdem, im Festsetzungsverfahren weder beigeladen noch angehört worden zu sein. Der angefochtene „Bescheid“ sei rechtswidrig. Die Nachlassverwaltung ende mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Der Nachlassverwalter (sic) sei mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu entpflichten und habe für den Zeitraum nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens keinen Vergütungsanspruch mehr. Randnummer 6 Nach Stellungnahme des Nachlasspflegers mit Schriftsatz vom 09.05.2025 wies das Nachlassgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerde voraussichtlich nicht abzuhelfen sei. Hier liege keine Nachlassverwaltung, sondern eine Nachlasspflegschaft vor, die nicht mit Eröffnung des
lvenzverfahrens ende. Randnummer 7 Der Beschwerdeführer hielt dem Nachlassgericht daraufhin mit Schriftsatz vom 27.05.2025 vor, die Grundsätze der Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu verkennen, und beantragte hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Randnummer 8 Das Nachlassgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 03.06.2025 nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht vor. Dabei stellte das Nachlassgericht insbesondere darauf ab, auch die Kosten eines Nachlasspflegers, der nach
lvenzeröffnung Tätigkeiten ausführt, seien Masseverbindlichkeiten. Randnummer 9 Mit seinem Schriftsatz vom 17.07.2025 wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt: Randnummer 10 Die Erbschaft sei mit einem
lvenzrechtlichen Arrest belegt, die vom Nachlassgericht vorgesehene Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass sei strafbar. Der Nachlasspfleger habe ab Eröffnung des
lvenzverfahrens keinen Vergütungsanspruch im Rang einer Masseverbindlichkeit. Die Nachlassverwaltung gemäß §§ 1975 ff. BGB sei eine von drei Arten der Nachlasspflegschaft. Da Voraussetzung für eine Nachlasspflegschaft ein Sicherungsanlass sei, sei die Nachlassverwaltung (sic) aufzuheben, wenn die Sicherung des Nachlasses auf andere Art und Weise erfolgt ist. Randnummer 11 Die Nachlasspflegschaft sei eine Art der Nachlassverwaltung. Da die Nachlassverwaltung gemäß § 1988 BGB mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet und mit Eröffnung des
lvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über den Nachlass gemäß § 80
auf den
lvenzverwalter übergeht, sei gegebenenfalls eine gesetzliche Lücke dahingehend zu schließen, dass entsprechendes für die Nachlasspflegschaft gilt. Randnummer 12 Privilegiert als Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 324 Abs. 1 Nr. 4
seien nur Nachlassverwaltungsschulden, die bis zur Eröffnung des
lvenzverfahrens entstanden sind. Randnummer 13 Der Nachlasspfleger und die Verfahrenspflegerin verteidigen die angegriffene Entscheidung. Auf deren Schriftsätze vom 19.08.2025 und vom 08.09.2025 wird Bezug genommen. II. Randnummer 14 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Randnummer 15 Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG. Sie ist formgerecht innerhalb der Frist des § 63 FamFG, die mangels Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung an den
lvenzverwalter ohnehin noch nicht zu laufen begonnen hatte, eingelegt worden. Randnummer 16 Der
lvenzverwalter ist auch beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerde steht nach dieser Vorschrift demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft steht dem Nachlassinsolvenzverwalter zwar keine Beschwerde zu, weil er
weit nicht in seinem Wirkungskreis betroffen ist (hM., etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1902, OLGE 5, 436; OLG Hamm, Beschluss vom
weit in das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des
lvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1
ein. In ähnlicher Weise ist etwa auch ein
lvenzverwalter in eigenen Rechten betroffen, wenn der Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechtes durchgeführt wird, das zur
lvenzmasse im Sinne von § 35
gehören kann (BGH, Urteil vom
. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel und die durch das Nachlassgericht festgesetzte Vergütung selbst aus dem Nachlass zu entnehmen bzw. den ihm zustehenden Betrag von dem Nachlassvermögen, das er nach § 1890 BGB herausgeben muss, abzuziehen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – IX ZA 3/04 –, Rn. 5, juris, mit weiteren Nachweisen; ferner Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2014 – 3 Wx 84/13 –, Rn. 16, juris; MüKoInsO/Siegmann/Scheuing, 4. Aufl. 2020,
OK InsR/Fridgen, 40. Ed. 1.8.2025,
22, beck-online; Burandt/Rojahn/Bangha-Szabo, 4. Aufl. 2022,
5, beck-online). b) Randnummer 20 Das gilt unabhängig davon, ob der Vergütungsanspruch vor oder nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens entstanden oder festgesetzt worden ist (so ausdrücklich BeckOK InsR/Fridgen, 40. Ed. 1.8.2025,
22, beck-online). Randnummer 21 Weder erlischt die Nachlasspflegschaft mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes, noch ist sie wegen dessen Eröffnung aufzuheben. Randnummer 22
lvenzordnung,
lvenzschuldners die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gebieten. Der Erbe hat dieselben Rechte und Pflichten wie jeder andere Schuldner im
lvenzverfahren, insbesondere die Auskunftspflicht nach § 20
, Mitwirkungspflichten nach §§ 98, 99
, Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Verfahrens (§ 34
) sowie die Möglichkeit des Bestreitens von Forderungen im Prüfungstermin (§ 176). Auch ist er Anspruchsinhaber bei Ansprüchen gegen den
lvenzverwalter nach § 60
. (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. Auflage, Rn. 606, 614, 851; MünchKomm/Leipold a.a.O. Rn. 20, 54, 100; Kübler/Prütting/Bork,
lvenzordnung, § 315 Rn. 6). Diese Pflichten erledigen sich nicht durch die endgültige Eröffnung des
lvenzverfahrens, [...].(OLG Stuttgart, Beschluss vom
ist als auch die weitere Frage, ob eine Nachlasspflegschaft mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet bzw. aufzuheben ist, ist höchst- bzw. obergerichtlich geklärt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.