auszusetzen. 2. Zum Verhältnis der verfahrensrechtlichen Verpflichtung der Notare zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 14b Abs. 1
zu den materiellen Formvorschriften des Adoptionsrechts gemäß § 1750 Abs. 1 Satz 2 BGB einerseits und §§ 1752 Abs. 2, 1767 BGB andererseits. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Barmbek,
die Aussetzung des Verfahrens zum Regelfall gemacht, indem es die Auffassung vertrete, ein wichtiger Grund für die Aussetzung liege nur dann nicht vor, wenn das andere Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Außerdem läge selbst unter Zugrundelegung dieser unzutreffenden Auffassung kein wichtiger Grund für die Aussetzung vor, weil der Adoptionsantrag offensichtlich unzulässig und das Adoptionsverfahren deshalb offenkundig aussichtslos sei. Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf diese beiden Schriftsätze verwiesen. II. Randnummer 9 Die gemäß § 21 Abs. 2
statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. 1. Randnummer 10 Zu Recht und mit vollständig zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.04.2025 das dort geführte Erbscheinsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Amtsgericht Hamburg-Barmbek – Familiengericht – zum Aktenzeichen 887 F 100/22 geführten Adoptionsverfahrens ausgesetzt. Randnummer 11 Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1
kann das Gericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet. Diese Voraussetzungen hat das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu Recht bejaht.
vom zutreffenden Maßstab ausgegangen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt die Entscheidung des Nachlassgerichts das in § 21
verankerte Regel-Ausnahme-Prinzip nicht „auf den Kopf“. Für die von den Beschwerdeführern behauptete Auffassung des Nachlassgerichts, eine Aussetzung sei immer gerechtfertigt, es sei denn, das andere Verfahren erweist sich als offenkundig unbegründet, bieten die Gründe des Beschlusses vom 17.04.2025 keinen Anhaltspunkt. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Nachlassgericht zu 1) der Gründe dargelegt, dass die Anhängigkeit des wegen § 1753 Abs. 3 BGB vorgreiflichen Adoptionsverfahrens an sich einen wichtigen Grund im Sinne von § 21
darstelle. Das ist unbestreitbar richtig, denn die Vorgreiflichkeit eines anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ist schließlich der wichtigste Fall der Aussetzung (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 21
, Rn. 2). Randnummer 14 Das Nachlassgericht hat ferner unter 2) der Gründe eine sachgerechte Abwägung des für die Aussetzung streitenden wichtigen Grundes mit den einzelnen Aspekten des Beschleunigungsinteresses der Beschwerdeführer vorgenommen. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Formulierung zu Ziffer II 2
elektronisch in beglaubigter Abschrift und nicht als Urschrift oder Ausfertigung in Papierform beim Familiengericht eingegangen ist, trifft so nicht zu. Randnummer 17 Zwar müssen nach wohl unbestrittener Auffassung bei der Minderjährigenadoption die Notarurkunden über die gemäß § 1750 Abs. 1 Satz 2 BGB formbedürftigen Einwilligungserklärungen ungeachtet der verfahrensrechtlichen Pflicht des Notars gemäß § 14b Abs. 1
zur Einreichung von Anträgen in elektronischer Form weiterhin in Papierform als Urschrift oder Ausfertigung beim Familiengericht eingereicht werden, weil die Herstellung elektronischer Ausfertigungen bisher gesetzlich nicht vorgesehen ist und die Übersendung einer beglaubigten Abschrift grundsätzlich nicht genügt, um die Form des § 1750 Abs. 1 Satz 2 BGB zu wahren (grundlegend dazu das Gutachten des Deutschen Notarinstituts in DNotI 2022, 25, hier 28). Randnummer 18 Richtig ist weiter, dass die herrschende Auffassung in der Literatur davon ausgeht, dass im Verfahren zur Annahme Minderjähriger als Kind sowohl die nach § 1750 Abs. 1 BGB formbedürftigen Einwilligungserklärungen als auch der gemäß § 1752 Abs. 2 BGB formbedürftige Antrag selbst dem Familiengericht in Papierform als Urschrift oder Ausfertigung zugehen müsse, da die Herstellung einer elektronischen Ausfertigung der Notarurkunde bisher gesetzlich nicht vorgesehen sei und die Formvorschriften des materiellen Rechts Vorrang gegenüber der verfahrensrechtlichen Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs genössen (Sternal/Sternal, 22. Aufl. 2025,
OK
/Perleberg-Kölbel, 56. Ed. 1.12.2025,
BZ 2022, 90; vgl. ferner - für das Erbscheinsverfahren - OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juli 2023 – 20 W 151/23 –, Rn. 49, juris). Ob dieser generelle Vorrang der materiellrechtlichen Formvorschriften gegenüber den verfahrensrechtlichen Formvorschriften zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für den Fall gilt, dass allein ein Antrag auf Volljährigenadoption gemäß § 1768 Abs. 1 BGB zu beurkunden ist und für diese zu beantragende Adoption auch keine gemäß §§ 1749, 1750 Abs. 1 Satz 2 BGB formbedürftige Einwilligung zu beurkunden ist, ist im Schrifttum bisher nicht diskutiert worden. Randnummer 19 Mit tragfähigen Argumenten begründet worden ist bisher nur die Auffassung, dass für den Fall der Beurkundung eines auf Minderjährigenadoption gerichteten Antrages gemäß § 1752 BGB und der erforderlichen Einwilligungserklärungen gemäß § 1750 BGB zusammen in einer Notarurkunde die gemäß § 14b Abs. 1
grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Notars zur elektronischen Einreichung des Verfahrensantrags ausnahmsweise im Wege teleologischer Reduktion zu verneinen ist, weil die gemäß § 1750 Abs. 1 Satz 2 BGB zwingend in Papierform vorzulegende Ausfertigung der Notarurkunde dem Familiengericht bereits vorliegt und in diesem Fall mit ihr dann zugleich der in derselben Urkunde mitbeurkundete Antrag (DNotI-Report 2022, 25, 29; ihm folgend BeckOK BGB/Pöcker, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 1752 Rn. 2.1, beck-online; BeckOGK/Flöck, 1.12.2025,
14-14.1, beck-online). Randnummer 20 Die umgekehrte Frage, ob im Fall der Volljährigenadoption gemäß §§ 1767 ff. BGB, für die keine Einwilligungserklärungen im Sinne der §§ 1746, 1747 und 1749 BGB erforderlich sind und demgemäß keine Formbedürftigkeit gemäß § 1750 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht, gleichwohl die materiellrechtliche Formvorschrift gemäß § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB Vorrang genießt oder sich hier die verfahrensrechtliche Formvorschrift gemäß § 14b Abs. 1
durchsetzt, ist in der Literatur bisher nicht ausreichend geklärt. Insbesondere existiert zu dieser Frage bisher keine veröffentlichte Rechtsprechung. Sternal und Keuter, die sich für einen uneingeschränkten Vorrang der Formvorschrift nach § 1752 Abs. 2 BGB gegenüber § 14b
auch für den Fall aussprechen, dass nur ein Adoptionsantrag ohne formbedürftige Einwilligungserklärungen nach § 1750 Abs. 1 Satz 2 BGB einzureichen ist, beziehen sich für diese Auffassung zu Unrecht auf das Gutachten des Deutschen Notarinstituts im DNotI-Report 2022, 25 ff., welches in dieser Frage gerade die Gegenauffassung vertritt: Randnummer 21 „Diese Überlegungen [ nämlich zur teleologischen Reduktion des § 14b
für den Fall, dass dem Familiengericht die einheitliche Notarurkunde mit Einwilligungserklärungen und Adoptionsantrag bereits in Papierform vorliegt ] gelten allerdings dann nicht mehr, wenn der Antrag in einer anderen Urkunde enthalten ist und daher diese insgesamt nach § 14b
elektronisch übermittelt werden kann. Eine teleologische Reduktion ist aus unserer Sicht nur dann geboten, wenn es sich um dieselbe Urkunde handelt, die sowohl den Antrag als auch die in Ausfertigung zu übersendenden Zustimmungen enthält. Handelt es sich dagegen um zwei Dokumente, ist der Antrag nach § 14b
elektronisch einzureichen, da insoweit die vom Gesetz verfolgten Zwecke durch die Übersendung in elektronischer Form gewahrt werden.“ (DNotI- Report 2022, 25, 29). Randnummer 22 Für diese unterschiedliche Gewichtung der Formvorschriften von § 1750 Abs. 1 Satz 2 BGB einerseits und § 1752 Abs. 2 bzw. §§ 1768 Abs. 1, 1667 BGB andererseits im Verhältnis zu § 14b Abs. 1
gibt es jedenfalls bedenkenswerte Gründe. Während nämlich die gemäß § 1750 Abs. 1 Satz 2 BGB formbedürftigen Einwilligungserklärungen einseitige amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen sind (MüKoBGB/Maurer, 9. Aufl. 2024, BGB § 1750 Rn. 5), die nur bei Eingang in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beim Amtsgericht wirksam werden, dann aber auch unwiderruflich sind (§ 1750 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist der Adoptionsantrag selbst sowohl amtsempfangsbedürftige Willenserklärung als auch verfahrenseinleitender Antrag und kann jederzeit formlos mit verfahrensbeendender Wirkung zurückgenommen werden. Dass angesichts des gegenüber § 1750 BGB geringeren Schutzbedürfnisses des Erklärenden, der lediglich mit seinem isoliert beurkundeten Antrag nach § 1752 BGB das Verfahren einleitet, aber keine unwiderrufliche Willenserklärung abgibt, die verfahrensrechtliche Formvorschrift gemäß § 14b Abs. 1
Vorrang beansprucht, wie vom Deutschen Notarinstitut vertreten, ist eine zwar bestrittene, aber keine völlig fernliegende Auffassung.
nur erteilen darf, wenn es nach Abschluss aller zielführenden, von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen die maßgeblichen Tatsachen für festgestellt erachtet, d. h. vom Bestehen des bescheinigten Erbrechts überzeugt ist; es darf sich dabei nicht mit der bloßen Möglichkeit oder der überwiegenden Möglichkeit ihres Bestehens und ihrer Richtigkeit begnügen (MüKoFamFG/Grziwotz, 4. Aufl. 2026,
10 f.). Eine solche Überzeugung kann sich das Nachlassgericht nicht bilden, solange im Hinblick auf das vorgreifliche Adoptionsverfahren die gesetzliche Erbfolge nach der Erblasserin unklar ist. Die Möglichkeit des Nachlassgerichts, einen unrichtigen Erbschein aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse später gemäß § 2361 BGB einzuziehen, ändert an den Voraussetzungen der Überzeugungsbildung des Nachlassgerichts vor Erbscheinserteilung nichts.
bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht von einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.