gemäß § 2307 Abs. 1 Satz 2
aus. 2. Die bei Annahme eines Vermächtnisses zutreffende, später aber enttäuschte Erwartung des Vermächtnisnehmers, seinen betagten Vermächtnisanspruch dinglich sichern zu können, begründet keinen zur Anfechtung der Annahme des Vermächtnisses berechtigenden Eigenschaftsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 2
.
gehandelt. Er sei bereit gewesen, den Willen des Erblassers zu respektieren und das Vermächtnis zu akzeptieren, damit die Beklagte nicht aus dem Haus müsse bzw. gezwungen sei, die Immobilie zu veräußern, um seinen Pflichtteilsanspruch zu erfüllen. Hätte er zum Zeitpunkt der Annahme des Vermächtnisses allerdings gewusst, dass die Beklagte beabsichtige, das Grundstück auf ihre Tochter zu übertragen und damit eine Sicherung des Pflichtteilsanspruchs zu vereiteln, hätte er – so sein Vortrag – das Vermächtnis ausgeschlagen und stattdessen sogleich seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Randnummer 23 Sollte eine Anfechtung nicht durchgreifen, habe er jedenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 283, 275 Abs. 1
in Höhe der Pflichtteilsforderung, da es der Beklagten wegen der Übertragung des Grundbesitzes auf ihre Tochter unmöglich geworden sei, die Eintragung einer Hypothek zur dinglichen Sicherung des Vermächtnisanspruches des Klägers zu bewilligen. Darüber hinaus bestehe der Anspruch auch aus § 826
, da die Übertragung des Grundstückes offensichtlich allein zu dem Zweck erfolgte sei, die Sicherung des Vermächtnisanspruchs zu verhindern. Zudem stelle die Grundstücksübertragung im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit des Testaments vom 26.01.2001 eine vertragswidrige Verfügung im Sinne von § 2287
dar. Randnummer 24 Nach Erledigung der Auskunftsstufe hatte der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 07.12.2023 (Blatt 84 der Akte) beantragt, Randnummer 25 zugunsten des Klägers eine Hypothek in Höhe von 101.643,99 € nebst 4 % Zinsen p.a. jährlich, beginnend mit dem 14.10.2020, in das Grundstück …, … Hamburg, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek von Oldenfelde, Blatt … einzutragen. Randnummer 26 Zuletzt (Protokoll vom 18.12.2024, Blatt 118; Protokoll vom 16.04.2025, Blatt 150) hatte der Kläger erstinstanzlich beantragt, Randnummer 27 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 101.643,99 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2021 zu zahlen, Randnummer 28 hilfsweise, Randnummer 29 zu seinen Gunsten eine Hypothek in Höhe von 101.643,99 € nebst 4 % Zinsen p.a. jährlich, beginnend mit dem 14.10.2020, in das Grundstück …, … Hamburg, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek von Oldenfelde, Blatt … einzutragen. Randnummer 30 Die Beklagte hatte erstinstanzlich beantragt, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Die Beklagte erhebt in Bezug auf den zuletzt geltend gemachten Pflichtteilsanspruch die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, dem Kläger sei schon Jahre vor dem Tod seines Vaters im Detail und auch im Gespräch mit Freunden der Familie der Inhalt des streitgegenständlichen Testaments mitgeteilt worden. Die langjährige Krebserkrankung des Erblassers sei Anlass gewesen, den Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und der Beklagten offen mit der Familie und auch in Anwesenheit von Freunden der Familie zu besprechen, damit alle Beteiligten Klarheit hätten, welche Regelungen nach dem Tod des Erblassers oder der Beklagten Geltung haben sollten. Der Kläger habe daher bereits am Todestag des Erblassers Kenntnis davon gehabt, welche Regelungen das Testament vorsah, insbesondere auch in Bezug auf seine Beschränkung auf den Pflichtteilsanspruch bzw. das Vermächtnis. Die Kenntnis von dem Inhalt des Testaments sei ihm unter anderem vor etwa fünf Jahren auf einer Feier im Haus des Erblassers und der Beklagten vermittelt worden, bei der der Inhalt des Testaments in allen Einzelheiten besprochen worden sei. Neben dem Kläger und dessen Ehefrau, der Zeugin M… K…, seien auch die Tochter der Beklagten, die Zeugin S… L…, sowie Freunde der Familie, unter anderen die Zeugen V… T… und H… E…, zugegen gewesen. Ferner sei auch am Weihnachtsabend 2017 in der Familie über das Testament gesprochen worden. Dabei habe das Testament auf dem Tisch gelegen. Zudem sei es der Wille des Erblassers gewesen, dass sie über das ererbte Vermögen frei verfügen könne, was sich auch aus § 5 des Testaments ergebe. Randnummer 33 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S… L…, H… E…, V… T… und M… K…. Hinsichtlich deren Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2025 (Bl. 150 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 34 Beide Parteien haben nach streitiger Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme noch Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Protokolls erhalten. Das Protokoll ist dem Beklagtenvertreter am 28.04.2025 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12.05.2025 hat die Beklagte beantragt, zum Beweis ihrer Behauptung hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnisnahme des Klägers vom Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments den Kläger als Partei nach § 445 ZPO sowie ergänzend den Zeugen R… E… zu vernehmen. Randnummer 35 Das Landgericht hat den nach der mündlichen Verhandlung angebotenen Beweis nicht erhoben und die Beklagte mit Urteil vom 28.05.2025 dazu verurteilt, an den Kläger 101.643,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2024 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht den Klagantrag hinsichtlich des Zinsanspruchs teilweise abgewiesen. Randnummer 36 Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 37 Der Kläger habe einen der Höhe nach insgesamt unstreitigen Anspruch auf Zahlung seines Pflichtteils nebst Pflichtteilsergänzung gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2325
. Es könne dahinstehen, ob der Kläger die Annahme des ihm zugewandten Vermächtnisses wirksam anfechten konnte, denn auch bei Annahme des Vermächtnisses sei der Pflichtteilsanspruch nicht ausgeschlossen, wie im Teilurteil vom 11.01.2023 – dort unter Bezugnahme insbesondere auf BGHZ 28, 177, 180 – ausgeführt. Der Pflichtteilsanspruch sei nicht verjährt. Die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist sei nicht abgelaufen, da der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch erstmals mit dem bei Gericht am 11.11.2024 eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig geltend gemacht habe. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass der Kläger bereits vor dem Erhalt des Schreibens des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 10.03.2021, mit dem ihm das Eröffnungsprotokoll vom 28.01.2021 sowie eine Kopie des gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und der Beklagten vom 26.01.2001 übermittelt worden war, und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters Kenntnis von dem Inhalt dieses Testaments hatte. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 28.05.2025 (Bl. 185 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 38 Eine von der Beklagten beantragte Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2025 hat das Landgericht mit Beschluss vom 07.07.2025, auf den wegen der Einzelheiten (Bl. 214 ff d.A.) verwiesen wird, abgelehnt. Randnummer 39 Gegen das ihr am 30.05.2025 zugestellte Urteil vom 28.05.2025 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.06.2025, eingegangen beim Hanseatischen Oberlandesgericht am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese nach einer mit Verfügung vom 29.07.2025 bis zum 30.08.2025 verlängerten Berufungsfrist am Montag, den 01.09.2025 begründet. Randnummer 40 Die Beklagte rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, da das Landgericht die zuletzt von der Beklagten angebotenen Beweise nicht verwertet habe und die Beweisaufnahme daher zu wiederholen sei. Der nachbenannte Zeuge R… E… habe der Beklagten erst nach der Beweisaufnahme am 16.04.2025 offenbart, dass er den Vortrag der Beklagten auch selbst aus eigener Wahrnehmung vollumfänglich bestätigen könne. Der Beweisantrag habe nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen, da den Parteien eine Frist eingeräumt wurde, innerhalb derer sie zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nehmen konnten, so dass die mündliche Verhandlung noch nicht geschlossen gewesen sei. Die vollständige Beweisaufnahme werde ergeben, dass der Kläger nicht erst vom Inhalt des Testaments erfahren hat, als ihm dieses Monate nach dem Tod des Vaters übersandt worden ist. Es sei auch völlig unglaubwürdig, dass alle möglichen Personen nachweislich Kenntnis vom Inhalt des Testaments erlangt haben, nicht aber der einzige Sohn des Erblassers. Randnummer 41 Die Beklagte beantragt, Randnummer 42 das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Mai 2025 abzuändern und die Klage abzuweisen; Randnummer 43 hilfsweise die Zurückweisung an das Landgericht. Randnummer 44 Der Kläger beantragt, Randnummer 45 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Beweisangebote auf Vernehmung des Zeugen R… E… und des Klägers als Partei als verspätet zurückzuweisen und die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen. Nachdem der Kläger bestritten habe, dass der Erblasser zu Lebzeiten in Gegenwart des Klägers über den Inhalt seines Testaments gesprochen habe, habe die Beklagte am 04.12.2024 mehrere Zeugen benannt, darunter die Zeugin H… E…, nicht aber ihren Ehemann R… E…. Das Landgericht habe diese Zeugen entsprechend der prozessleitenden Verfügung vom 06.03.2025 zu der streitigen Frage vernommen, ob in Gegenwart des Klägers auf einer Geburtstagsfeier des Erblassers im Jahr 2019 über dessen Testament gesprochen worden sei. Dieses Beweisthema sei nicht erweitert worden. Da der Personenkreis bei der Geburtstagsfeier nach den Zeugenaussagen überschaubar gewesen sei und hierbei auch die Beklagte anwesend gewesen sei, hätte es einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entsprochen, nicht nur die Zeugin H… E…, sondern auch deren Ehemann R… E… als Zeugen zu benennen. Dass die Beklagte nicht gewusst haben will, dass der nachbenannte Zeuge etwas zum Beweisthema beitragen könne und sich der Beklagten erst nach dem Termin offenbart habe, sei daher unglaubhaft. Auch hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, den während des Termins im Zuschauerraum anwesenden Zeugen R… E… bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu sistieren. Randnummer 47 Der Senat hat mit Verfügung des Berichterstatters vom 02.03.2026 darauf hingewiesen, dass er den Zahlungsanspruch entgegen der Annahme des Landgerichts nicht als Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch, sondern als Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Vermächtniserfüllung begründet sehe, und es demgemäß nicht auf die prozessualen Fragen hinsichtlich der vom Landgericht durchgeführten Zeugenvernehmungen ankomme, sondern für den Anspruch der Höhe nach darauf, inwieweit die Erfüllung des Vermächtnisses durch Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks an die Zeugin L… schadensgleich gefährdet worden ist. Zum Senatstermin am 28.04.2026 ist die Beklagte trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 26.05.2026 behauptet die Beklagte, sie habe auch nach Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks ausreichend Vermögen, um den Vermächtnisanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Beklagte stellt außerdem in Abrede, dass das Vermächtnis in § 4 Abs. 1 des gemeinschaftlichen Testaments der Höhe nach neben dem Pflichtteilsanspruch auch Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers umfasse. II. Randnummer 48 Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 101.643,99 € an den Kläger verurteilt, wenngleich der Zahlungsanspruch nicht als Pflichtteilsanspruch gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2325
, sondern als Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus einem Vermächtnisanspruch gemäß §§ 2174, 275, 280 und 283
begründet ist. 1. a) Randnummer 49 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 101.643,99 € wegen Vereitelung des Sicherungsanspruchs aus einem Vermächtnis gemäß §§ 2174, 275, 280 und 283
. Randnummer 50
15) umfasst den gesamten Pflichtteil gemäß § 2303
einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß § 2325
, der sich aus der im Wesentlichen unentgeltlichen Zuwendung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück vom Erblasser an die Beklagte gemäß Überlassungsvertrag vom 04.12.2000 (Anlage zum notariellen Nachlassverzeichnis vom 17.08.2023, Anlage K 12) ergibt. Ein entsprechender Wille der Testierenden, der für diese Auslegung streitet, ist in §§ 2 und 4 des Testaments hinreichend angedeutet. Mit der Einsetzung der jeweils einzigen Abkömmlinge der beiden Testierenden aus jeweils vorangegangener Ehe als Schlusserben je zur Hälfte einschließlich entsprechender Ersatzerbenregelung haben die Testierenden ihrem wechselbezüglichen Willen, den jeweiligen Abkömmling gleichmäßig als Schlusserben zu bedenken, hinreichend Ausdruck verliehen. Zugleich sollte der Kläger als Pflichtteilsberechtigter nach dem Erblasser für den – dann tatsächlich eingetretenen – Fall des Erstversterbens des Erblassers durch Zuwendung des Vermächtnisses in § 4 des gemeinschaftlichen Testaments erkennbar davon abgehalten werden, seinen Pflichtteil nach dem Erblasser gegenüber der Beklagten zu liquidieren und die Beklagte so in die Lage zu bringen, das von ihr weiterhin zu Wohnzwecken zu nutzende Hausgrundstück als einzigen werthaltigen Nachlassgegenstand zur Erfüllung der Pflichtteilsforderung veräußern oder jedenfalls beleihen zu müssen. Um eine Schlechterstellung des Klägers durch den betagten Vermächtnisanspruch gegenüber dem bereits mit dem ersten Erbfall fälligen Pflichtteilsanspruch zu vermeiden und den Kläger von einem Vorgehen nach § 2307 Abs. 1 Satz 1
– Ausschlagung des Vermächtnisses und Beanspruchung des Pflichtteils – abzuhalten, haben die Testierenden flankierend in § 4 Abs. 2 des Testaments den streitgegenständlichen Sicherungsanspruch vorgesehen. Um wiederum eine Besserstellung des Klägers gegenüber der Zeugin L… durch das Vermächtnis zu vermeiden, ist in § 4 Abs. 1 des Testaments ausdrücklich eine Anrechnung des Vermächtnisses auf den Schlusserbteil vorgesehen. Randnummer 53 Den von den Testierenden verfolgten Zweck, den Kläger mit Zuwendung des Vermächtnisses vom Verlangen des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall abzuhalten, konnte das Vermächtnis gemäß § 2307 Abs. 1 Satz 2
jedoch nur erreichen, wenn es den gesamten Pflichtteil einschließlich der Ergänzungsansprüche nach § 2325
umfasste. Randnummer 54 Dass sich der Pflichtteilsanspruch einschließlich Pflichtteilsergänzungsanspruch der Höhe nach auf 101.643,99 € beläuft, wie mit anwaltlichem Schreiben des Klägervertreters vom 07.11.2023 (Anlage K 13) berechnet, steht nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen im Urteil des Landgerichts fest. Randnummer 55
OGK/Forschner, 1.1.2026,
18). Die Erklärung muss dabei nicht dem Nachlassgericht, sondern dem Beschwerten zugegangen sein, um wirksam zu werden (BeckOGK/Forschner, 1.1.2026,
9). Beschwerte ist hier gemäß § 2147
die Beklagte als Alleinerbin des Erblassers. Mit dem Schreiben vom 08.04.2021 hat der Kläger gegenüber der Beklagten erklärt, die geforderte Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu benötigen, um den Geldanspruch beziffern zu können, welcher durch die Hypothek auf dem Grundstück gesichert werden soll. Damit hat er bereits zum Ausdruck gebracht, das Vermächtnis anzunehmen. Spätestens das Schreiben vom 03.09.2021, in dem der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch beziffert und die Beklagte auffordert, die Forderung im Grundbuch durch die Eintragung einer Hypothek sichern zu lassen, das Vermächtnis also zu erfüllen, ist als Annahme des Vermächtnisses zu sehen. Randnummer 57 Das Vermächtnis konnte gemäß § 2180 Abs. 1
nach Annahme nicht mehr ausgeschlagen werden. Der Kläger hat die Annahme des Vermächtnisses auch nicht wirksam angefochten. Die Annahme des Vermächtnisses kann zwar grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff.
angefochten werden (BeckOGK/Forschner, 1.1.2026,
28). Hier besteht aber kein Anfechtungsgrund, insbesondere liegt kein beachtlicher Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2
vor. Gemäß § 119 Abs. 2
kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn sich der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung in einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder der Sache befunden hat. Der Irrtum muss also im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung bestanden haben (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025,
160). Dies war hier nicht der Fall, denn bei Annahme des Vermächtnisses bestand die im Testament vorgesehene Möglichkeit, den Vermächtnisanspruch der Geldforderung über die Eintragung einer Hypothek im Grundbuch abzusichern, die Sache „Vermächtnis“ hatte also die für den Kläger verkehrswesentliche Eigenschaft. Dass die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt das Grundstück auf ihre Tochter übertragen und damit die Sicherungsmöglichkeit verhindert hat, was der Kläger bei Annahme des Vermächtnisses nicht wusste, stellt keinen Anfechtungsgrund dar. Der Kläger hat sich nicht über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache geirrt. Vielmehr hat der Kläger mit der Annahme des Vermächtnisses eine Erwartung verbunden, die nicht eingetreten ist, sich also über das zukünftige Verhalten der Beklagten geirrt. Randnummer 58
unmöglich geworden. Die Beklagte ist als Nichteigentümerin nicht mehr in der Lage, die Eintragung des entsprechenden Grundpfandrechts zu bewilligen. Nachdem beim Landgericht bereits ein Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits mit dem Inhalt, dass die Zeugin L… als Erwerberin des Grundstücks und künftige Miterbin nach der Beklagten neben dem Kläger die Bewilligung des Grundpfandrechts übernimmt, avisiert worden war, der Senat diesen Vergleichsvorschlag mit Hinweisverfügung vom 02.03.2026 erneut aufgegriffen hatte, der Beklagtenvertreter daraufhin ein Erscheinen der Zeugin im Senatstermin und deren Mitwirkung in diesem Sinne in Aussicht gestellt hatte, der Senat daraufhin mit Verfügung vom 23.04.2026 einen ausformulierten Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte mit der ausdrücklichen Bitte um Mitteilung, falls grundsätzliche Einwände gegen einen Vergleich in diesem Sinne bestehen, solche Einwände nicht mitgeteilt worden waren, der Beklagtenvertreter im Senatstermin am 28.04.2026 jedoch überraschend mitteilte, die Zeugin stehe für den avisierten Vergleichsschluss nicht mehr zur Verfügung, steht fest, dass es der Beklagten auch nicht möglich ist, den Sicherungsanspruch durch ihre Tochter als Dritte im Sinne von § 267
zu erfüllen. Randnummer 59
zu vertreten. Sie hat das Grundstückseigentum in Kenntnis des vom Kläger mit Schreiben vom 03.09.2021 geltend gemachten Sicherungsanspruchs auf ihre Tochter übertragen und diesbezüglich keine erheblichen Tatsachen vorgetragen, die das gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2
vermutete Vertretenmüssen widerlegen. Entgegen ihrem jetzigen Vorbringen hatte die Beklagte insbesondere keinen Grund, aufgrund der in § 5 des gemeinschaftlichen Testaments vorgesehenen Befugnis des überlebenden Ehegatten, über das eigene und das ererbte Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen, anzunehmen, sie dürfe das in § 4 Abs. 2 des gemeinschaftlichen Testaments ausgesetzte und ausdrücklich auf das betroffene Grundstück bezogene Sicherungsvermächtnis durch Veräußerung des Sicherungsgegenstandes vereiteln. Da die Testierenden in § 5 des gemeinschaftlichen Testaments die Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten dahin beschränkt haben, dass nur Vermächtnisse bis zu einem Wert von höchstens 10.000,00 DM angeordnet werden dürfen, war der Beklagten auch bewusst, dass sie mit Übertragung des einzigen werthaltigen Nachlassgegenstandes ohne adäquate Gegenleistung der von den Testierenden gemeinsam verfolgten Absicht, den Nachlass in seinem wesentlichen Bestand den Schlusserben zu erhalten, zuwiderhandelte. Randnummer 60
(BeckOGK/Schellenberger, 1.11.2025,
33). Im Rahmen des nach § 283
geschuldeten Schadensersatzes statt der Leistung ist der Kläger so zu stellen, als hätte die Beklagte seinen Sicherungsanspruch auf entsprechendes Verlangen erfüllt, als wäre also zur Sicherung seines betagten Vermächtnisanspruchs einschließlich Zinsen ein Grundpfandrecht an dem betreffenden Grundstück bestellt worden. Randnummer 62 Die durch Veräußerung des betreffenden Grundstücks an die Zeugin S… L… eingetretene Gefährdung der Erfüllung des Vermächtnisanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 des gemeinschaftlichen Testaments steht nach den Feststellungen des Senats im konkreten Fall einem Schaden in Höhe des vollständigen Ausfalls des Vermächtnisanspruchs gleich. Randnummer 63 Der Nachlass nach dem Erblasser bestand unstreitig – wie das als Anlage K3 vorgelegte Nachlassverzeichnis gemäß anwaltlichem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 22.08.2021 belegt und des Weiteren durch das als Anlage K 12 vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis vom 17.08.2023 belegt ist – neben persönlichen Gegenständen des Erblassers und einem Kontoguthaben in hier vernachlässigbarer Höhe allein in dem hälftigen Miteigentumsanteil an dem betreffenden Grundstück als einzigem werthaltigen Nachlassgegenstand. Randnummer 64 Nach Veräußerung des Grundstücks von der Beklagten an die Zeugin S… L… fällt weder der der Beklagten zu Lebzeiten des Erblassers mit Übertragungsvertrag vom 04.12.2000 übertragene hälftige Miteigentumsanteil noch der im Wege der Universalsukzession vom Erblasser auf die Beklagte übergegangene andere hälftige Miteigentumsanteil in den Nachlass nach der Beklagten. Dass der Vermächtnisanspruch bei Fälligkeit, d. h. beim Erbfall nach der Beklagten, aus deren Nachlass noch erfüllt werden könnte, ist ohne das Vorhandensein des Grundstücks im Nachlass unwahrscheinlich, aber letztlich nicht entscheidend. Denn allein die Möglichkeit, dass der durch Grundpfandrecht zu sichernde Anspruch möglicherweise auch ohne diese Sicherung erfüllt werden kann, ändert nichts am Schadenseintritt, weil die dem Sicherungsgläubiger zu stellende Sicherheit gerade den Sinn hat, dass die Erfüllung der zu sichernden Forderung nicht mehr vom Willen des Schuldners oder eines Dritten abhängt (BGH, Urteil vom 19. März 1987 – IX ZR 166/86 –, NJW 1987, 3201, Rn. 14, juris). Randnummer 65 Daneben besteht auch kein nennenswertes Vermögen der Beklagten, mit dem sie entweder zu ihren Lebzeiten den aus § 4 Abs. 2 des gemeinschaftlichen Testaments folgenden und bereits fälligen Anspruch des Klägers auf grundbuchliche Sicherung seines betagten Vermächtnisses an Erfüllungs statt bedienen könnte oder mit dem jedenfalls nach dem Erbfall nach der Beklagten eine Erfüllung des betagten Vermächtnisses gemäß § 4 Abs. 1 des gemeinschaftlichen Testaments hinreichend gesichert wäre. Unstreitig ist diesbezüglich allein, dass sich die Beklagte im – nicht vorgelegten – Übergabevertrag vom 14.09.2023 zur Urkundenrolle Nummer … des Notars S… D… den Nießbrauch am betreffenden Grundstück vorbehalten hat, welcher indes gemäß § 1061 Satz 1
mit dem Tod der Beklagten erlöschen wird und daher ebenso wenig zur Sicherung des betagten Vermächtnisanspruchs geeignet ist. Randnummer 66 An der Feststellung, dass dem Kläger derzeit kein Vermögensgegenstand der Beklagten zur Sicherung seines Vermächtnisanspruchs zur Verfügung steht, ändert auch die unsubstantiierte und nicht einlassungsfähige Behauptung der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.05.2026, sie verfüge „über ein Vermögen, welches auch bei Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs ausreichen wird, diesen zu erfüllen“, nichts. Dieses Vorbringen ist zudem unerheblich, weil allenfalls das Vorhandensein konkret bezeichneten Grundeigentums, das für eine gleichwertige Sicherung und entsprechende Titulierung im Vermögen der Beklagten vorhanden gewesen wäre, zu einer abweichenden Beurteilung der Schadensgleichheit der Vermögensgefährdung geführt hätte, während allein das – unterstellt – aktuelle Vorhandensein ausreichenden liquiden Vermögens der Beklagten nichts darüber besagt, ob dieses Vermögen bei Fälligkeit des Vermächtnisses auch noch vorhanden wäre. Dem entsprechenden, ohnehin auf Ausforschung hinauslaufenden Beweisangebot Zeugnis der S… L… war deshalb nicht nachzugehen. Randnummer 67
seinen aus § 4 Abs. 1 des gemeinschaftlichen Testaments folgenden betagten Vermächtnisanspruch nach § 2174
im Wege der Vorteilsausgleichung an die Beklagte abzutreten. Denn aufgrund der Vereitelung des auf Bestellung eines Grundpfandrechts gerichteten Sicherungsanspruchs haftet die Beklagte nunmehr auf Schadensersatz in Höhe des Vermächtnisanspruchs. Mit Erfüllung dieses Schadensersatzanspruchs wird wirtschaftlich zugleich der betagte, erst künftig gegen den Nachlass nach der Beklagten fällig werdende Zahlungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 des gemeinschaftlichen Testaments erfüllt. Zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme der Beklagten einerseits und des Nachlasses nach der Beklagten andererseits hat der Kläger das – ihm bereits angefallene, wenngleich noch nicht fällige – Vermächtnis an die Beklagte abzutreten, so dass der Zahlungsanspruch gemäß § 2174
im Erbfall nach der Beklagten durch Konfusion erlischt (MüKoBGB/Leipold, 10. Aufl. 2026,
208). Randnummer 68 Dieser Vorteilsausgleich vollzieht sich in entsprechender Anwendung von § 255
(BGH, Urteil vom
OGK/Röver, 1.1.2026,
48). Der Vorteilsausgleich setzt nicht zwingend voraus, dass der Ersatzpflichtige die Herausgabe der dem Ersatzberechtigten verbleibenden Vorteile einredeweise im Wege eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273
geltend macht. Der Schadensersatzanspruch ist vielmehr nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Ersatzpflichtige die Abtretung verlangt bzw. eine entsprechende Einrede erhebt, sondern der Schadensersatz gegebenenfalls von Amts wegen dadurch zu begrenzen ist, dass der titulierte Zahlbetrag nur Zug um Zug gegen Herausgabe des betreffenden Vorteils geschuldet ist. Die Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs ist ein Weniger gegenüber dem unbedingten Zahlungsanspruch, weshalb die Bindung an die Klageanträge gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO einer entsprechenden Verurteilung nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 12. 5. 1958 - II ZR 103/57, NJW 1958, 1232, 1234; Urteil vom 21. 10. 2004 - III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170; Urteil vom 25.7.2022 – VIa ZR 485/21, NJW 2022, 3150, Rn. 20, beck online). b) Randnummer 69 Das dem Kläger gemäß § 2174
zugewandte und von ihm gemäß § 2180
angenommene, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Höhe nach erschöpfende Vermächtnis schließt konkurrierende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Sinne der §§ 2303, 2325
gemäß § 2307 Abs. 1 Satz 2
aus. Dass dem Pflichtteilsberechtigten trotz Annahme eines Vermächtnisses der aus dem Pflichtteilsrecht folgende Auskunftsanspruch nach § 2314
verbleibt, wie vom Landgericht im Teilurteil vom 11.01.2023 zutreffend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 01.10.1958 – V ZR 53/58 –, BGHZ 28, 177-182, ausgeführt, ändert nichts daran, dass ein angenommenes Vermächtnis, soweit sein Wert reicht, Pflichtteilsansprüche gemäß § 2307 Abs. 1 Satz 2
ausschließt, hier also in voller Höhe. Auch auf die unterschiedlich beantwortete Frage, ob dem mit einem bedingten Vermächtnis bedachten Pflichtteilsberechtigten zugestanden werden soll, seinen Pflichtteil entgegen dem Wortlaut von § 2307 Abs. 1
vorläufig geltend zu machen, um dem Risiko eines Bedingungsausfalls zu entgehen (dafür Schlitt, NJW 1992, 28; Strecker, ZEV 1996, 327; dagegen OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom
unterworfen ist (zur Unterscheidung vgl. MüKoBGB/Lange, 10. Aufl. 2026,
8). Randnummer 70 Auf die im Urteil des Landgerichts und in der Berufungsbegründung behandelte Frage, wann der Kläger Kenntnis von Pflichtteilsansprüchen aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments erlangt hat, kommt es deshalb nicht an. c) Randnummer 71 Der Zinsanspruch besteht jedenfalls im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung gemäß § 291
. Ob sich aufgrund des streitgegenständlichen Vermächtnisses ein weitergehender Zinsanspruch gemäß §§ 2174, 286 und 288
ergibt, ist vom Senat nicht zu prüfen, da der Kläger keinen Berufungsangriff gegen die Teilabweisung seines Zinsanspruchs führt (§ 528 S. 2 ZPO).
war von der Beklagten nicht einredeweise geltend gemacht und auch sonst im Berufungsverfahren nicht im Streit und wirkt sich deshalb hier bei der Kostenquote nicht aus.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.