weitere Auskünfte. Mit Schreiben vom 31.03.2024 (Anlage K4) wies die Beklagte den Auskunftsanspruch zurück.Mit Anwaltsschreiben vom 11.05.2023 (Anlage K5) erneuerte die Klägerin ihr Begehren. Randnummer 6 Randnummer 7 Mit Schreiben vom 06.06.2023 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Liste mit honorarfreien Nutzungen (Anlage K6 = B1) . Zudem übersandte die Beklagte zu einem nicht mitgeteilten Datum eine weitere Aufstellung über alle Lizenzausgaben, über die in der Vergangenheit bereits abgerechnet worden war (Anlage B2) , wobei diese Aufstellung keine Angaben zu den Erlösen enthält, welche die Beklagte durch die genannten Lizenzierungen erzielt hatte. Mit Schreiben vom 12.06.2023 (Anlage K7) wies die Klägerin darauf hin, dass ihr weiterhin Auskünfte über die von der Beklagten erzielten Erträge und Vorteile aus sämtlichen (honorarfreien und honorarpflichtigen) Nutzungen fehlten. Randnummer 8 Mit ihrer ersten Klagerweiterung vom 29.01.2025 (Bl. 61 ff. d.A.) macht die Klägerin zudem Schadensersatz wegen ihrer Nichtnennung auf den Covern der finnischen, dänischen und polnischen Lizenzausgaben der Buchreihe „D.S.d.m.T.“ geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 9 Bereits im Jahr 2021 war es zu Unstimmigkeit zwischen den Parteien darüber gekommen, in welcher Form die Klägerin als Illustratorin bei Nutzungen unter „D.S.d.m.T.“ als „Reihenlabel“ zu benennen sei. Die Parteien schlossen daraufhin im Juli 2021 die als Anlage K11 vorgelegte Vereinbarung. Aus dieser ergibt sich, dass die Klägerin künftig bei sämtlichen Nutzungen bei Neuproduktionen und rückwirkend bei neuen Auflagen, in denen Illustrationen der Klägerin verwendet werden, in der Form, wie sie in der Vereinbarung näher geregelt wird, neben der Textautorin als Urheberin der Illustrationen genannt wird. Konkret hinsichtlich der „im C.V. erscheinenden Bücher“ vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin auf dem Cover zu nennen ist. Randnummer 10 Die Beklagte vergab Lizenzen für Auslandsausgaben von Büchern der „S.d.m.T.“-Reihe in finnischer, dänischer und polnischer Sprache an finnische, dänische bzw. polnische Verlage wie aus Anlage K10 ersichtlich. Auf diesen in dem jeweiligen finnischen, dänischen bzw. polnischen Verlag erschienenen Büchern wurde die Klägerin nicht auf dem Cover als Illustratorin benannt. Die Klägerin stellte daher der Beklagten unter dem 27.02.2024 für die polnischen Ausgaben einen zusätzlichen Betrag von 15.119,10 € (brutto), für die finnischen einen Betrag von 6.719,60 € (brutto) und für die dänischen einen Betrag von 21.838,70 € (brutto) in Rechnung (Anlage K10), dies ergibt in Summe die Klageforderung des zuletzt gestellten Antrags zu 5. Randnummer 11 Mit ihrer zweiten Klagerweiterung vom 05.09.2025 (Bl. 144 ff. d.A.) macht die Klägerin schließlich entgangenen Gewinn geltend, weil das Malbuch „D.S. d.m.T.: SELBERzeichnen“ nach Behauptung der Klägerin zeitweise vergriffen gewesen sei. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 12 Im Januar 2022 schlossen die Parteien einen Verlagsvertrag hinsichtlich des Malbuchs: „D.S.der d.m.T.: SELBERzeichnen“, damals noch unter dem Arbeitstitel „D1M.“ (Anlage K21). Randnummer 13 § 2 Abs.3 diese Verlagsvertrags lautet: Randnummer 14 „Der Verlag ist zur Vervielfältigung und Verbreitung oder zur öffentlichen Zugänglichmachung einer der in § 2 Abs. 1 (
, hilfsweise aus § 242 BGB und §§ 101, 101a
. Randnummer 23 Nach § 32d
habe sie Anspruch auf mindestens jährliche Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Mitzuteilen seien die mit den Werknutzungen erzielten Bruttoeinnahmen abzüglich der Umsatzsteuer. Gleichfalls mitzuteilen seien sämtliche Einnahmen aus Merchandising, geldwerte Vorteile aus weiteren Nutzungen, wie etwa Fördergelder, Werbe- und Sponsoringentgelte und Werbeeinnahmen, sowie Angaben über Einnahmen durch die Vergabe von Lizenzen oder durch die Weiterübertragung von Rechten. Randnummer 24 Ihr Auskunftsanspruch sei auch nicht durch die jährlichen Lizenzabrechnungen entsprechend Anlage K2 (entspricht Anlage B1) bzw. K15 erfüllt. Die Auskunftspflicht nach § 32d
gehe über die vertraglich vereinbarten jährlichen Lizenzabrechnungen hinaus und betreffe die Erträge und Vorteile in Bezug auf die Werke insgesamt und nicht nur in Bezug auf die vereinbarten Lizenzanteile. Ziel der Einführung der Neuregelung nach § 32d
sei es gewesen, ein höheres Maß an Transparenz zu schaffen und Urheber bei d er Evaluierung eventueller Nachvergütungsansprüche zu unterstützen. Dies sei nur dann möglich, wenn der Urheber die Gesamterträge kenne und diese mit den ihm zugestandenen Lizenzanteilen vergleichen und ins Verhältnis setzen könne. Die geschlossenen Verträge gingen dem Anspruch aus § 32d
auch nicht vor, da § 32d
nicht disponibel sei. Randnummer 25 Auch in Bezug auf der Buchpreisbindung unterliegende Bücher bestehe ein berechtigtes Informationsbedürfnis. Soweit die Beklagte insoweit auf die Buchpreisbindung und kartellrechtliche Vorgaben zur Gewährung von Buchhandelsrabatten verweise, bestünden gleichwohl „Handlungsspielräume“. Selbst wenn sich diese in einer niedrigen Prozentzahl bewegen sollten, könnten sie dennoch für die Angemessenheit der Vergütung relevant sein. Zudem gäben die Abrechnungen nur die Anzahl von honorarpflichtigen Exemplaren an, nicht jedoch die Gesamtanzahl der Auflage und die Anzahl der kostenlos abgegebenen Exemplare. Für die Klägerin sei somit ohne die begehrte Auskunft nicht überprüfbar, ob sich die Beklagte an die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben hinsichtlich der Abgabe von kostenlosen Exemplaren halte. Randnummer 26 Die erteilten Honorarabrechnungen seien zudem auch unvollständig. Nicht aufgeführt sei u.a. ein Puppenspiel in Berlin unter Nutzung der Logoillustration der Klägerin. Soweit die Beklagte insoweit darauf verweise, dass das Puppenspiel ordnungsgemäß durch den mit der Lizenzierung beauftragen Verlag für Kindertheater mit der ersten Quartalsabrechnung 2024 abgerechnet worden sei, sei diese Abrechnung ungenügend. Randnummer 27 Die Lizenzen für die Gestaltung der Spiele der F.-K.-V.-GmbH & Co. KG sowie der Kalender der N.V.GmbH & Co. KG seien von der Beklagten nicht direkt an diese Gesellschaften, sondern über die W.m.GmbH erteilt worden, die wiederum an die vorgenannten Gesellschaften weiterlizenziert habe. Lizenzeinnahmen von der W.m.GmbH tauchten in den Honorarabrechnungen der Beklagten aber nicht auf. Randnummer 28 Auch habe die Beklagte keine Auskünfte über die Lizenz an die K1& K1F.GmbH erteilt. Allein die Tatsache, dass die K1& K1Film GmbH auf Grundlage der Buchreihe „D.S.d.m.T.“ bisher drei Filme veröffentlicht habe, verpflichte die Beklagte zur Auskunftserteilung gegenüber der Klägerin. Auch wenn es keinen Lizenzvertrag zwischen der Filmproduktionsfirma und der Beklagten hinsichtlich des von der Klägerin geschaffenen Logos gebe, müsse die Beklagte das Logo zumindest unentgeltlich weitergegeben haben; anderenfalls wäre die Einbindung in Filmmaterial nicht möglich gewesen. Die Beklagte müsse aber auch unentgeltliche Weitergaben beauskunften. Randnummer 29 Soweit die Beklagte eine Nachhonorierung für die Lizenzierung von „Tonies“ erteilt habe, sei für die Klägerin aus der nachträglichen Honorarabrechnung nicht nachvollziehbar, worauf der darin ausgewiesene Nettoerlös der Beklagten beruhe. Es fehle die Angabe, wie viele „Tonies“ mit der von ihr geschaffenen Illustration produziert und verkauft worden seien. Randnummer 30 Auch die Abrechnung über die Anthologie „D.H.G.-B.“ sei unvollständig. Das entsprechende Buch ist – unstreitig –2020 in einer Auflage von 20.000 Exemplaren erschienen und wurde kostenlos an zukünftige Vorschüler abgegeben. Die Klägerin macht geltend, sie habe hierfür eine Pauschale in Höhe von 500,- € zzgl. Umsatzsteuer erhalten, Nachauflagen sollten anteilig honoriert werden. In der Abrechnung der 4. und 5. Auflage vom 03.03.2025 habe die Beklagte nicht angegeben, wie hoch diese (Nach-)Auflagen gewesen seien, weshalb die Klägerin nicht nachvollziehen könne, ob ihr Anteil richtig berechnet worden sei. Randnummer 31 Die begehrte Auskunft sei der Beklagten auch möglich. Insbesondere könne sie zu privaten Kunden jedenfalls in Bezug auf ihren eigenen Online-Shop Auskunft geben. Randnummer 32 Die Beklagte –so meint die Klägerin – schulde auch Auskunft für den gesamten hauptweise begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2014. Die Neuregelung des § 32d
sei zum 07.06.2021 in Kraft getreten und erfasse ausweislich § 133 Abs. 3 Satz 1
auch Altverträge. Es sei daher Auskunft über den gesamten Nutzungszeitraum zu erteilen. Soweit sich die Beklagte auf Verjährung berufe, sei dies schon aus dem Grund irrelevant, dass der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch nicht vor dem Hauptanspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen solle, verjähren könne. Randnummer 33 Schließlich begehrt die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs auch Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unter Verzugsgesichtspunkten nach einem Gegenstandswert von 50.000,- €. Randnummer 34 Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes wegen Nichtnennung der Klägerin auf den Buchcovern der finnischen, dänischen und polnischen Lizenzausgaben (Klagantrag zu 5.) macht die Klägerin geltend, eine solche Nennung sei notwendig gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihren finnischen, dänischen bzw. polnischen Lizenznehmerinnen entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Weil sie dies – unstreitig – nicht getan hat, habe sie sich schadenersatzpflichtig gemacht. Randnummer 35 Die unterlassene Verpflichtung der Urhebernennung der Klägerin auf dem Cover stelle eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folge auch aus § 97 Abs. 2
und § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Randnummer 36 Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes wegen Nichtlieferbarkeit des Malbuchs (Klagantrag zu 6.) behauptet die Klägerin, das Malbuch sei mindestens seit dem 01.12.2024 vergriffen und frühestens ab dem 09.05.2025 wieder lieferbar gewesen. Die Beklagte sei aber durch den Verlagsvertrag (Anlage K21) zur Vervielfältigung und Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung verpflichtet gewesen. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Randnummer 37 Der Klägerin sei daher ein Gewinn von mindestens 43.481,62 € entgangen: Das Buch sei am 30.08.2023 erschienen. Seitdem habe sie laut den Abrechnungen Honorareinnahmen in Höhe von 71.254,80 € für das Jahr 2023 (September bis Dezember) und 37.449,25 € für das Jahr 2024, insgesamt also 108.704,05 € für maximal 15 Monate erhalten. Hieraus errechne sich für eine Nichtlieferbarkeit von 6 Monaten ein entgangener Gewinn von 43.481,62 € (=108.704,05 € / 15 x 6). Zusätzlich seien die Kosten der anwaltlichen Geltendmachung dieses Anspruchs zu erstatten (Klagantrag zu 8.). Randnummer 38 Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Klage zweimal, nämlich mit Schriftsätzen vom 29.01.2025 und vom 05.09.2025, erweitert. Ferner hat sie mit Schriftsatz vom 09.04.2026 ihre Anträge neu gefasst und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.04.2026 klarstellende Angaben gemacht. Randnummer 39 Die Klägerin beantragt nunmehr: Randnummer 40 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Nutzung der Werke gem. Anlage K14, sowie des nachstehenden Logos Randnummer 41 2. nämlich deren Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Weiterlizenzierung und ggf. öffentliches Zugänglichmachen (jeweils selbst und/oder durch Dritte). Randnummer 42 Insbesondere hat die Beklagte darüber Auskunft zu erteilen, Randnummer 43
ein. Zudem könne eine Rechnungslegung nur unter Wahrung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten geschehen. Es entspreche dabei dem üblichen Vorgehen, zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte zu beauftragen, die Rechnungen der Beklagten bezüglich der Auskünfte zu überprüfen. Randnummer 63 In zeitlicher Hinsicht bestehe ein Anspruch ohnehin nur für Nutzungen ab dem 07.06.2022. Soweit die Verpflichtung nach § 32d
n.F. gem. § 133 Abs. 3 Satz 1
auch auf Verträge anzuwenden sei, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsanpassungsgesetzes am 07.06.2021 geschlossen wurden, bedeute das nur, dass ab dem 07.06.2022 ein jährlicher Auskunftsturnus beginne. Randnummer 64 Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung, soweit die geltend gemachten Klagansprüche der Verjährung unterliegen. Randnummer 65 Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzes wegen Nichtbenennung auf den Buchcovern der finnischen, dänischen und polnischen Lizenzausgaben macht die Beklagte geltend, sie sei nicht verpflichtet gewesen, eine solche Verpflichtung in die Verträge mit ihren Lizenznehmerinnen aufzunehmen. Die Vereinbarung der Parteien gem. Anlage K11 beziehe sich ausdrücklich nur auf „im C.V.erscheinende Bücher“; Lizenzausgaben seien von dieser Regelung nicht umfasst. Randnummer 66 Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes wegen der angeblichen Nichtlieferbarkeit des Malbuchs behauptet die Beklagte, das Buch sei tatsächlich ununterbrochen lieferbar gewesen. Randnummer 67 Wegen Störungen der Lieferketten durch Angriffe der Huthi-Rebellen auf Frachter im Roten Meer seien die Bücher aus der Druckerei in China verspätet angekommen; die tatsächliche Lieferung sei am 02.05.2025 erfolgt. Darum sei das Buch zwar für kurze Zeit nicht über die Verlagsauslieferung verfügbar gewesen, es hätten sich aber noch genügend Exemplare im Buchhandel befunden. Dies zeige sich daran, dass im Dezember 2024 noch 8.200 Exemplare abverkauft worden seien. Alle vorgemerkten Betellungen seien nach Eintreffen der Lieferung aus China im Mai 2025 umgehend ausgeliefert worden. Randnummer 68 Auch sei der Klägerin kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Es habe – wie ausgeführt – über das ganze Jahr 2024 hindurch Verkäufe des Buchs gegeben, die gegenüber der Klägerin abgerechnet worden seien und an denen sie beteiligt worden sei. Randnummer 69 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2026 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 70 Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist überwiegend zulässig (hierzu unter A.), aber – soweit sie zulässig ist – nur zu einem geringen Teil begründet (hierzu unter B.). Randnummer 71 A. Die Klage ist überwiegend zulässig. Randnummer 72 I. Die zuletzt gestellten Klaganträge sind unter Berücksichtigung der ergänzenden Erklärungen, die die Klägerin im Termin vom 09.04.2026 abgegeben hat, überwiegend zulässig, insbesondere sind sie hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO (hierzu unter 1.). Lediglich der Antrag zu 2.b), der zweite Teil des Antrags zu 2.c) und der zweite Teil des Antrags zu 4. sind unzulässig (hierzu unter 2.). Randnummer 73 1. Auch Anträge auf Auskunft und Rechnungslegung müssen hinreichend bestimmt sein. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Schutzrechte und Nutzungshandlungen; insofern gelten dieselben Maßstäbe wie bei Unterlassungsanträgen (BGH, GRUR 2007, 871 Rn. 21 – Wagenfeldleuchte; GRUR 2008, 357 Rn. 21 – Planfreigabesystem; Cepl/Voß/Zigann/Werner, 3. Aufl. 2022, ZPO § 253 Rn. 252). Aber auch der Zeitraum, die Art und der Umfang der Auskunftserteilung sowie der Zeitraum und der Umfang der Rechnungslegung müssen konkret beschrieben werden, damit der Beklagte im Falle seiner Verurteilung weiß, was er konkret zu tun hat, um dem gerichtlichen Handlungsgebot nachzukommen (Cepl/Voß/Zigann/Werner, 3.Aufl. 2022, ZPO § 253 Rn.252). Insgesamt gilt, dass bei einer den Klageanträgen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststehen muss und nicht der Klärung im Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben darf. Erläuterungen des Klägers sind zur Auslegung des Klagebegehrens mit heranzuziehen und können zu einer hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO führen (BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 23 – Kinderhochstühle im Internet III). Randnummer 74 Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Klaganträge zu 1. bis 4., wie sie zuletzt gestellt wurden, und unter Berücksichtigung der im Termin vom 09.04.2026 erfolgten Klarstellungen überwiegend hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der bezifferten Zahlungsanträge zu 5. bis 8. bestehen ohnehin keine Bestimmtheitsbedenken. Im Einzelnen: Randnummer 75 a) Die Gegenstände, über deren Nutzung im Sinne von §§ 15 ff.
Auskunft erteilt werden soll, sind hinreichend bestimmt. Randnummer 76 Gem. § 32d Abs.1 Satz1
erteilt der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Klagantrags, der auf diese Vorschrift gestützt ist, gehört daher auch die genaue Bezeichnung der Werke, welche vom Vertragspartner genutzt wurden. Nichts anderes gilt bei dem auf § 242 BGB gestützten, gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruch zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs gem. § 97 Abs.2
und den Auskunftsansprüchen gem. §§ 101, 101a
, auf die sich die Klägerin hilfsweise beruft. Randnummer 77 Durch die Antragsneufassung mit Schriftsatz vom 09.04.2026 und die im Termin vom selben Tag erfolgten Klarstellungen ist nunmehr deutlich geworden, dass sich das Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren auf die Nutzung der in Anlage K14 genannten Produkte (Bücher, Kalender, Spiele, Bekleidung/Accessoires, Postwertzeichen, Nahrungsmittel und Hörspiele) als solche und das im Klagantrag zu 1. eingeblendete Logo bezieht. Insbesondere hat die Klägerin im Termin klargestellt, dass sich die Anträge nicht auf einzelne ihrer Illustrationen beziehen – welche der Kammer nicht vorliegen und über deren Werkqualität im Sinne von § 2 Nr. 4
die Kammer deshalb nicht entscheiden kann –, sondern auf die in Anlage K14 genannten Produkte als Ganze und das eingeblendete Logo. Randnummer 78 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass eine gewisse sprachliche Widersprüchlichkeit darin liegt, dass in § 32d Abs. 1 Satz 1
von „Werknutzung“ die Rede ist, während die Anträge zu 1.-4. (nach Hinweis der Kammer) nicht auf einzelne Werke (in Sinne von einzelnen Illustrationen) bezogen sind, sondern auf die Nutzung der Produkte gem. Anlage K14 und das Logo. Dies liegt vorliegend darin begründet, dass die Klägerin die von ihr geschaffenen Illustrationen nicht in den Rechtsstreit eingeführt hat, der Kammer daher eine Prüfung der Schutzfähigkeit gem. § 2 ff.
jeder Illustration für sich nicht möglich ist und die Reichweite einer Verurteilung für Gericht und Gegner unklar geblieben wäre. Ob die in Anlage K14 genannten Produkte und das eingeblendete Logo ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder mehrere solche Werke der Klägerin enthalten, ist hingegen eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit. Randnummer 79 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die zwischen den Parteien zuvor streitige Frage, ob jede einzelne Illustration der Klägerin für sich genommen schutzfähig ist, was die Beklagte unter Verweis auf die als Anlagen B5 und B9 vorgelegten Zeichnungen von Laub, Schneeflocken, Sternen usw. in Abrede genommen hat, mit der zuletzt gewählten Form der Antragstellung erledigt hat, weil einzelne Illustrationen ohnehin nicht mehr von den Anträgen erfasst sind. Randnummer 80
), Verbreiten (§ 17
) und öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a
) enthalten sind und deshalb über diese hinausgehen. Bei einer antragsgemäßen Verurteilung bliebe letztlich dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen, über welche weiteren Handlungen die Beklagte Auskunft zu erteilen hat, was unzulässig ist (vgl. für Unterlassungsanträge nur: BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 12 – Konsumgetreide). Randnummer 94 b) Der zweite Teil des Antrags zu 2.c), wonach die Beklagte verurteilt werden soll, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, „welche weiteren Produkte und Dienstleistungen sie für die jeweiligen Kunden unter Verwendung der Werke / der Logi erstellt und diesen zugänglich gemacht hat“, ist nicht hinreichend bestimmt, weil unklar ist, was mit „unter Verwendung“ der Werke (gem. Anlage K14) bzw. des Logos gemeint ist. Randnummer 95 Bei dem Ausdruck „unter Verwendung“ handelt es sich nicht um einen etablierten und damit konturierten (urheberrechtlichen) Rechtsbegriff. Vielmehr kann der Ausdruck denkbar weit verstanden werden, sodass beispielsweise ein weiteres Produkt schon dann unter Verwendung eines Produkts gem. Anlage K14 erstellt wird, wenn ein Produkt gem. Anlage K14 für das weitere Produkt als Inspiration diente. Er kann aber auch eng verstanden werden im Sinne einer urheberrechtlich relevanten Nutzung gem. §§ 15
, in welchem Fall der Unterantrag allerdings nicht über den Hauptantrag zu
. In jedem Fall bleibt dann aber unklar, wie die begehrte Zurverfügungstellung bewerkstelligt werden soll, wenn entweder das Speichermedium selbst oder die darauf gespeicherten Inhalte flüchtig sind. Randnummer 98 Insgesamt bliebe hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags zu 4. wiederum dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung über die Reichweite der Verurteilung überlassen, was – wie ausgeführt –unzulässig ist. Randnummer 99 II. Die Kammer hat die Klaganträge zu 1. und 2. ausgelegt und den Begriff „Werke gem. Anlage K14“ bei der Tenorierung durch „Produkte gem. Anlage K14“ ersetzt. Randnummer 100 1. Die Kammer legt die Anträge zu 1. und 2. aus dem Schriftsatz vom 09.04.2026 dahingehend aus, dass diese einen einheitlichen Auskunftsantrag darstellen, der auch von der Kammer, soweit nach ihm erkannt wurde, einheitlich im Tenor zu 1. beschieden wurde. Randnummer 101 Mehrdeutige Anträge sind in gewissem Rahmen der Auslegung zugänglich (Cepl/Voß/Zigann/Werner, 3. Aufl. 2022, ZPO § 253 Rn. 194). Bei einer vom Gericht vorgenommenen Auslegung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 308 Rn. 6). Randnummer 102 Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei den Anträgen zu 1. und 2. um einen einheitlichen Antrag, gerichtet auf Auskunfterteilung über die Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Weiterlizenzierung und öffentliche Zugänglichmachung der Produkte gem. Anlage K14 und des in diesen Antrag eingeblendeten Logos, und zwar unter Beifügung der in den Unteranträgen zu
. Danach erteilt der Vertragspartner dem Urheber bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Auf Verlangen des Urhebers hat der Vertragspartner ferner Auskunft über Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 abzulegen. Randnummer 109
) geschaffene Werke, um verbundene Werke (§ 9
) oder um Produkte handelt, die außer dem mindestens einen Werk der Klägerin keine weiteren urheberrechtlich geschützten Gegenstände enthalten (vgl. Regierungsbegründung zum insofern wortgleichen § 32d a.F., BT-Drs. 18/8625 S. 26, wonach grundsätzlich nur Auskunft über die Verwertung des Gesamtwerks geschuldet sein soll ohne eine Pflicht des Verwerters, einzelne Anteile mehrerer Kreativer zu quantifizieren). Randnummer 112 Auch das im Tenor zu 1. eingeblendete Logo genießt als Werk der bildenden Kunst Urheberschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4
). Dies wurde von der Beklagten nicht in Abrede genommen und im Übrigen von der Kammer hinsichtlich einer hochgradig ähnlichen Logo-Gestaltung der Klägerin im Verfahren 310 O 181/23 mit Urteil vom 07.06.2024 bejaht. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde durch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 10.04.2025 (Az. 5 U 69/24) zurückgewiesen. Beide Urteile sind der Beklagten bekannt, weil sie an jenem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beteiligt war. Randnummer 113 b) Die inhaltliche Reichweite der Auskunftspflicht ergibt sich ebenfalls aus § 32d Abs.1 Satz1 und Abs.1a
. Nach dieser Vorschrift ist über den Umfang der Werknutzung und, wenn wie hier ein entsprechendes Verlangen des Urhebers vorliegt, über Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer Auskunft zu erteilen. Hieraus folgt, dass eine auskunftspflichtige Werknutzung auch in der Vergabe von Lizenzen oder der Weiterübertragung von Rechten liegt (Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025,
7). Der zu beauskunftende Umfang der Werknutzung umfasst auch den Zeitpunkt der jeweiligen Werknutzung. Randnummer 114 Entsprechend hat die Klägerin Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte Auskunft erteilt über Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Weiterlizenzierung und öffentliche Zugänglichmachung, wobei die Beklagte auch Angaben zum Zeitpunkt (Tenor zu 1.
ist zum 07.06.2021 in Kraft getreten und ist ausweislich § 133 Abs. 3 Satz 1
in der ab diesem Datum geltenden Fassung ab dem 07.06.2022 auch auf vor dem 07.06.2021 geschlossene Verträge anzuwenden. Hieraus folgt, dass die Auskunftspflicht auch bei Altverträgen Verwertungshandlungen umfasst, die ab dem 07.06.2021 vorgenommen wurden (BGH, GRUR 2025, 1088 Rn. 46 – Portraitfoto). Randnummer 117
, ist dies schon aus dem Grund unbeachtlich, weil gem. § 32d Abs. 3 Satz 1
von den Bestimmungen des § 32d Abs. 1 und 2
nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden kann, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel oder einem Tarifvertrag beruht. Dies ist hinsichtlich der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Informationsrechte der Klägerin unstreitig nicht der Fall. Randnummer 119 bb) Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin verfüge bereits über alle relevanten Informationen, und sich damit der Sache nach auf Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB beruft, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Klägerin hat, wie von ihr beantragt und tenoriert, Anspruch auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses. Ein solches einheitliches und geordnetes Verzeichnis hat die Beklagte bislang nicht vorgelegt. Randnummer 120 Zwar ist die Vorlage einer „geordneten Zusammenstellung“ (vgl. § 259 Abs. 1 BGB) grundsätzlich nur geschuldet, wenn ein Anspruch auf Rechnungslegung besteht (vgl. BeckOK UrhR/Soppe, 49. Ed. 1.3.2026,
31). Ein solcher Rechnungslegungsanspruch besteht aber gem. § 32d Abs. 1a
. Der Klägerin stand es frei, im Rahmen der Anträge zu
geltend zu machen. Ebenso stand es der Klägerin frei, die mit Anlage K15 bereits mitgeteilten Informationen von ihrem Klagebegehren auszunehmen. Randnummer 122 cc) Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs im tenorierten Umfang hat die Beklagte den Einwand der Unverhältnismäßigkeit gem. § 32d Abs. 2 Nr. 2
schon nicht erhoben. Die Beklagte hat lediglich geltend gemacht, die Zusammenstellung sämtlicher Belege sei mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden und insofern seien auch Geschäftsgeheimnisse der Beklagten betroffen (S.7 des Schriftsatzes vom 21.03.2025 = Bl.106 d.A.). Im Rahmen der Klaganträge zu
n.F. wurde nach dem Vorstehenden erstmals zum 07.06.2022 fällig; folglich begann die Regelverjährung gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2022 zu laufen und wurde durch Zustellung der Klage am 18.03.2024 rechtzeitig gehemmt. Randnummer 124
. Danach hat der Vertragspartner des Urhebers auch Auskunft zu erteilen über die aus der Werknutzung gezogenen Erträge und Vorteile und hat auf Verlangen über diese Auskunft Rechenschaft abzulegen. Ein entsprechendes Verlangen liegt mit dem Klagantrag der Klägerin, die verlangt, dass ihr „im Wege der Rechnungslegung Auskunft“ erteilt werde, vor. Randnummer 126 Der Anspruch auf Rechnungslegung ist kein gesonderter Anspruch, sondern nur eine besondere, gesteigerte Form des Anspruchs auf Auskunft. Ein Wesensunterschied besteht nicht (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG vor § 8 Rn. 66; Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 9 Rn. 5.6). Die Rechnungslegung geht über die bloße Auskunft insofern hinaus, als eine geordnete Aufstellung von Einnahmen erfolgen muss und zudem Belege über die Auskünfte vorzulegen sind (Fromm/Nordemann/Jaworski, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 32d
Rn.25). Die Begriffe „Rechenschaft ablegen“, „Rechnung legen“, „Rechnungslegung“ etc. werden synonym verwendet, ohne dass damit ein Unterschied in der Sache verbunden wäre (Grüneberg/ders., BGB, 85. Aufl. 2026, § 259 Rn.4). Randnummer 127 b) Die Klägerin hat inhaltlich Anspruch auf Rechnungslegung über die erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den erstellten Produkten, erbrachten Dienstleistungen und Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten. Randnummer 128 In § 32d Abs. 1 Satz 1
ist – gleichlautend zu § 32a Abs. 1 Satz 1
– von „Erträgen und Vorteilen“ die Rede. Der Begriff „Erträge und Vorteile“ ist weit zu verstehen und betrifft nicht nur finanzielle Erträge, sondern auch geldwerte Vorteile aus sämtlichen Nutzungen, z.B. Fördergelder, Werbe- und Sponsoringentgelte, Werbeeinnahmen und andere Vorteile, die im Rahmen der Nutzung des Werkes erwirtschaftet werden (Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025,
8). Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen, weil diese auch im Rahmen des Anspruchs auf weitere angemessene Verfügung gem. § 32a
, dessen Geltendmachung durch den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gem. § 32d
vorbereitet werden soll, maßgeblich sind (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 – Das Boot). Belastungen des Verwerters, insbesondere Gestehungskosten, sind indes bei der Prüfung, ob ein Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 zwischen den Erträgnissen des Verwerters und der Gegenleistung besteht, mit einzubeziehen, weil hierfür die gesamten Beziehungen zwischen dem Urheber und Werknutzer zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2012, 496 Rn.33 – Das Boot I; GRUR 2012, 1248 Rn. 37 – Fluch der Karibik; Dreier/Schulze/Mantz, 8.Aufl. 2025,
28; Schricker/Loewenheim/Haedicke/Peifer, 6. Aufl. 2020,
17). Hinsichtlich des gewohnheitsrechtlich anerkannten unselbstständigen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Bezifferung des deliktischen Schadensersatzanspruchs gem. § 97 Abs. 2
ist ferner anerkannt, dass der Anspruch auch sog. Kontrolltatsachen erfasst, also Tatsachen, die lediglich der Überprüfung der Haupttatsachen dienen (BGH, GRUR 1980, 227, 232 f. – Monumenta Germaniae Historica; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025,
101). Randnummer 129 Ausgehend hiervon besteht der Anspruch auf Rechnungslegung in dem geltend gemachten Umfang: Randnummer 130 aa) Soweit die Klägerin Rechnungslegung verlangt hinsichtlich der erzielten Umsätze, handelt es sich lediglich um einen anderen Ausdruck für die Bruttoeinnahmen, welche den Ausgangspunkt der „Erträge und Vorteile“ im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1
darstellen und über die deshalb auch im Rahmen von § 32d
Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ist. Randnummer 131 bb) Der Anspruch auf Rechnungslegung über die erzielten Gewinne folgt daraus, dass der Anspruch nach § 32d Abs. 1 und 1a
den Urheber in die Lage versetzen soll, abschätzen zu können, ob eine Anpassung der Vergütung begründet sein kann (Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025,
1). Da für die Prüfung eines Missverhältnisses zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters, wie ausgeführt, die gesamten Beziehungen zwischen dem Urheber und Werknutzer zu berücksichtigen sind und es hierbei auch auf die Gestehungskosten ankommen kann, ist dem Urheber auch im Rahmen von § 32d
über den Gewinn, also den Umsatz abzüglich Gestehungskosten, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (vgl. Fromm/Nordemann/Jaworski, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 32d
Rn. 25, der dies allerdings nur „im Einzelfall“ für „opportun“ erachtet). Randnummer 132 cc) Die Herstellungskosten unter Aufschlüsselung der einzelnen Kostenfaktoren und die Mitteilung der Kunden sind Kontrolltatsachen, um eine Nachprüfung der Rechnungslegung zu ermöglichen. Auch im Rahmen von § 32d Abs. 1 Satz 1
sind solche Kontrolltatsachen zu beauskunften und über sie Rechnung zu legen, denn der Urheber, der einen Anspruch nach § 32d Abs. 1
hat, ist auf diese genauso angewiesen wie der Verletzte, der einen Anspruch nach § 97 Abs. 2
beziffern will und hierfür Auskunft verlangt. Randnummer 133
der Schaffung von Transparenz dahingehend dient, ob dem Urheber ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a
zustehen kann oder nicht. Hierfür muss die Klägerin wissen und – sofern sie einen Anspruch nach § 32a Abs. 1
geltend machen sollte –vortragen können, welche Erträgnisse (im Sinne von Bruttoeinnahmen) die Beklagte erzielt hat, wozu sie wissen muss, welche Buchhandelsrabatte die Beklagte auf den Nettoladenverkaufspreis gewährt hat. Randnummer 138 Vor diesem Hintergrund ist es auch irrelevant, dass die Beklagte der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zugestanden hat, dass sie den Umfang der Buchhandelsrabatte nicht zu ihren Gunsten für die Angemessenheit der Beteiligung der Klägerin einwenden wird(S. 4 f. des Schriftsatzes vom 31.03.2025 = Bl. 103 f. d.A.). Es geht nicht darum, ob die Beklagte auf etwaige Entgegenhaltungen verzichtet, sondern darum, dass sich die Klägerin ein Bild darüber machen kann, ob die Vergütung, die sie erhalten hat, in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgen und Vorteilen der Beklagten steht. Randnummer 139 bb) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Rechnungslegungsanspruch bestehe nicht, weil der hierfür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig im Sinne von § 32d Abs. 2 Nr. 2
wäre. Randnummer 140 Die Beklagte ist hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der Ausnahmen gem. § 32 Abs. 2
darlegungs- und beweisbelastet (Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025,
15). Vorliegend fehlt es insofern hinsichtlich der Rechnungslegung über die erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den erstellten Produkten, erbrachten Dienstleistungen und Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten, an hinreichend substantiiertem Vortrag der Beklagten dazu, warum der hierfür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig sein sollte. Randnummer 141 Die Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, es seien für den Zeitraum 2013 bis 2024 ca. 1,5 Mio. Datensätze fakturiert worden. Dieser Vortrag liegt bereits deshalb neben der Sache, weil die Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht bedeutet, dass jeder einzelne fakturierte Datensatz vorzulegen wäre. Vorzulegen sind die Belege, aus denen sich die Zahlen, die in die geordnete Zusammenstellung gem. § 259 Abs. 1 BGB eingestellt wurden, ergeben. Dazu, wie viele Belege dies wären und wie groß der Aufwand dafür wäre, diese zusammenzustellen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ferner bezieht sich die Angabe der Beklagten der 1,5 Mio. Datensätze auf den deutlich längeren Zeitraum 2013 bis 2024. Die Klägerin hat aber auf Grundlage von § 32d n.F.
– wie ausgeführt – lediglich Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung für die Zeit ab dem 07.06.2021, wodurch die Anzahl der beizufügenden Belege erheblich geringer ausfallen wird. Randnummer 142 cc) Soweit die Beklagte schließlich einwendet, die Rechnungslegung könne nur unter „Wahrung ihrer Schutzinteressen“ erfolgen, etwa indem die Einsicht in die Belege nur einem beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu gewähren sei, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Randnummer 143 Die zwischen den Parteien getroffene vertragliche Vereinbarung, wonach die Klägerin anstelle aller anderen Prüfungsrechte eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers der Klägerin verlangen könne (z.B. § 4 Abs.10 des Verlagsvertrags über Bänder 1 und 2, vorgelegt als Teil des Anlagenkonvoluts K1), ist für den gesetzlichen Anspruch gem. § 32d
wegen § 32d Abs. 3
ohne Belang. Randnummer 144 Im Übrigen kann sich eine Unverhältnismäßigkeit gem. § 32d Abs. 2 Nr. 2
zwar grundsätzlich aus berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Verwerters ergeben (vgl. Regierungsbegründung zu § 32d a.F.: BT-Drs. 18/8625, 27). Vorliegend fehlt es aber auch insofern an hinreichend konkretem Vortrag der Beklagten dazu, hinsichtlich welcher Angaben und Belege aus welchem Grund welches Geheimhaltungsbedürfnis besteht. Ohne einen solchen Vortrag ist die Kammer schon nicht in der Lage, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen das spezifische Geheimhaltungsinteresse der Beklagten mit dem spezifischen Informationsinteresse der Klägerin abzuwägen ist. Randnummer 145 II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Klägerin stehen weder weitergehende Ansprüche auf Auskunft und Zugänglichmachung zu (hierzu unter 1.), noch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche (hierzu unter
. Randnummer 149 Soweit die Klägerin mit dem Klammerzusatz „jeweils selbst und/oder durch Dritte“ im Antrag zu 2. auch Auskunft über die Auswertungshandlungen Dritter begehrt, ist der Antrag unbegründet. Die Beklagte hat lediglich über eigene Auswertungshandlungen Auskunft zu erteilen sowie über die Vergabe von Lizenzen oder die Weiterübertragung von Rechten, die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile und über Namen und Adressen ihrer Unterlizenznehmer. Sofern die Klägerin meint, auf weitere Informationen hinsichtlich der Nutzung durch Dritte angewiesen zu sein, ist sie darauf zu verweisen, diese Dritten gem. § 32e
auf Auskunft in Anspruch zu nehmen (vgl. BeckOK UrhR/Soppe, 49. Ed. 1.3.2026,
30.1). Randnummer 150 Es besteht auch kein Anspruch auf Auskunft über die nicht-gewerblichen Kunden (Antrag zu 2.c.). Nach § 32d Abs. 1a
hat der Vertragspartner zwar Auskunft über Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen. Die Beklagte räumt aber – unstreitig – keine Lizenzen an nicht-gewerbliche Kunden ein. Sie verkauft allenfalls Bücher an Endkunden (wobei die Beklagte bestritten hat, dass sie dies selbst tut, weil sie keinen eigenen Online-Shop betreibe). Der Verkauf eines Buchs an einen Endkunden beinhaltet aber keine Lizenzierung, sondern verschafft diesem ein Vervielfältigungsstück, an dem sich das Verbreitungsrecht erschöpft hat. Randnummer 151 Ein Anspruch auf Nennung der zuständigen Mitarbeiter bei den Kunden der Beklagten (Antrag zu 2.c.), seien es gewerbliche oder nicht-gewerbliche Kunden, besteht grundsätzlich nicht. Diese Angabe ist in § 32d
nicht genannt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Angabe zur Herstellung von Transparenz mit Blick auf § 32a
nützlich sein könnte. Randnummer 152 Schließlich ist auch der Zweck der Werknutzung, auf welche Art und Weise ihre Kunden die Produkte bzw. das Logo nutzen konnten und genutzt haben und mit welchen vertraglichen Vereinbarungen dies geschah (Antrag zu 2.d.) nicht von § 32d
erfasst. Auch insofern ist die Klägerin darauf zu verweisen, ggf. die Dritten, die ihre Rechte von der Beklagten ableiten, gem. § 32e
in Anspruch zu nehmen. Randnummer 153 bb) Ein weitergehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB oder §§ 101, 101a
, worauf sich die Klägerin hilfsweise beruft. Randnummer 154
sowie Ansprüche gem. §§ 101, 101a
bestehen schon aus dem Grunde nicht, dass diese Ansprüche sämtlich eine Urheberrechtsverletzung voraussetzen. Eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte macht die Klägerin aber schon nicht geltend. Randnummer 155
a.F. in der Zeit vom 01.03.2017 bis zum 06.06.2021 eine Anspruchsgrundlage für Auskunft und Rechnungslegung bestand, die hinsichtlich des Anspruchsumfangs im Wesentlichen § 32d Abs. 1 und Abs. 1a
n.F. entsprach. Diese Vorschrift des § 32d
a.F. war indes ausweislich § 132 Abs. 3a
nicht auf Altverträge, also auf Verträge, die vor dem 01.03.2017 geschlossen worden waren, anwendbar. Randnummer 161 Zwar käme demnach –vorbehaltlich der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung– durchaus in Betracht, dass der Klägerin hinsichtlich der Auswertung solcher Produkte, die auf einem Vertrag beruhen müsste, der zwischen den Parteien zwischen dem 01.03.2017 und dem 06.06.2021 geschlossen worden sein müsste, kraft § 32d
a.F. ein Anspruch auf Auskunft auch für den Zeitraum ab dem 01.03.2017 zustehen könnte. Es fehlt aber an hinreichend spezifiziertem Vortrag der Klägerin dazu, welche Auswertungshandlung hinsichtlich welcher Produkte auf Grundlage welcher Verträge der Parteien erfolgt sind, obwohl die Kammer mit Verfügung vom 01.04.2026 (Bl. 212 d.A.) vor dem Hintergrund der intertemporalen Anwendbarkeit auf die Notwendigkeit solchen Vortrags hingewiesen hatte. Randnummer 162 Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.04.2026 (Bl. 221 f. d.A.) mitgeteilt, dass die dort gelb markierten Produkte auf Grundlage von Verträgen durch die Beklagte ausgewertet würden, welche nach dem 01.03.2017 und vor dem 07.06.2021 geschlossen worden seien, und zwar jeweils „kurz vor dem angegebenen Erscheinungsjahr“. Dies reicht als hinreichend spezifizierter Vortrag aber nicht aus. In der Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 09.04.2026 finden sich allein vier Produkte, bei denen als Erscheinungsjahr „2017“ bzw. „2017/2018“ angegeben ist. Sollten die diesbezüglichen Verträge tatsächlich „kurz vor dem Erscheinungsjahr“ geschlossen worden sein, wären sie im Jahr 2016 geschlossen, und damit vor Anwendbarkeit von § 32d
a.F. Aber auch hinsichtlich der übrigen Produkte ist die Angabe „kurz vor dem angegebenen Erscheinungsjahr“ nicht hinreichend genau, um der Kammer eine eigene Prüfung der intertemporalen Anwendbarkeit von § 32d
a.F. zu ermöglichen. Randnummer 163 2. Der Klagantrag zu 5., gerichtet auf Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin daraus entstanden sein soll, dass sie auf dänischen, finnischen und polnischen Buchcovern nicht als Urheberin benannt wurde, ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Im Einzelnen: Randnummer 164
ein materieller Schadensersatzanspruch in Form eines pauschalierten 100%-Zuschlags auf die Grundlizenz geschuldet sein kann (vgl. BGH, GRUR 2015, 780 Rn. 40 – Motorradteile). Dies beruht auf dem Gedanken, dass dem Urheber durch die fehlende Benennung mindestens ein gleichwertiger Folgeauftrag entgangen sein kann (BGH, aaO., Rn.39; Fromm/Nordemann/Nordemann-Schiffel, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 13
Rn.30). Maßgeblich ist stets die tatsächliche Werbewirkung der Benennung, welche das Gericht zu untersuchen hat (Fromm/Nordemann/Nordemann-Schiffel, aaO., Rn. 31). Randnummer 167 Diese Art der pauschalisierenden Schätzung im Sinne von § 287 ZPO ist indes auf die hier vorliegende Konstellation, in welcher die Klägerin nicht überhaupt nicht, sondern lediglich an anderer Stelle als Urheberin benannt wurde, nicht übertragbar. Die Klägerin macht schon nicht geltend, dass sie in den dänischen, finnischen und polnischen Ausgaben überhaupt nicht als Urheberin benannt sei, sondern sie beruft sich lediglich auf die fehlende Benennung auf dem Cover. Die Kammer hält es indes für unplausibel, dass die unterbliebene Benennung auf dem Cover Auswirkung auf Folgeaufträge für die Klägerin gehabt haben kann. Bei den Auftraggebern von Illustrationen für Kinder- und Jugendbücher handelt es sich um professionelle Marktteilnehmer. Diese werden sich nicht lediglich an den Angaben auf Buchcovern orientieren, sondern sich für den Fall, dass die Illustrationen der Klägerin deren Interesse geweckt haben, die geringe Mühe machen, in das Buch zu sehen. Dass die Klägerin in den Büchern auch nicht an anderer Stelle als Illustratorin benannt sei, hat sie nicht vorgetragen. Randnummer 168 Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer einen ersatzfähigen materiellen Schaden nicht festzustellen. Randnummer 169 bb) Der Klägerin steht auch kein vertraglicher Schadensersatzanspruch auf Ersatz immaterieller Schäden zu. Zwar macht die Klägerin auch eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung ihres Urheberpersönlichkeitsrechts geltend. Vertraglicher Schadensersatz gem. § 280 Abs.1 BGB wegen immaterieller Schäden kann jedoch gem. § 253 BGB nur bei Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter, also bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, verlangt werden (Grüneberg/ders., BGB, 85. Aufl. 2026, § 280 Rn.32; MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 280 Rn. 37). Eine – unterstellte – schwere Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts rechtfertigt demnach keinen vertraglichen Ersatzanspruch wegen immaterieller Schäden. Randnummer 170 Hieran ändert es nichts, dass gem. § 97 Abs. 2 Satz 4
der Urheber auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen kann, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Diese Vorschrift bezieht sich schon von der Systematik her nur auf den deliktischen Ersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 Satz 1
und kann im Rahmen eines vertraglichen Ersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1 BGB nicht herangezogen werden. Randnummer 171 b) Der Klägerin steht auch kein gesetzlicher Anspruch aus § 97 Abs. 2 Satz 1 und 4
auf immateriellen Schadensersatz zu. Randnummer 172 Es gilt das Schutzlandprinzip und es fehlt vorliegend an einer Verletzung des deutschen Urheberpersönlichkeitsrechts. Die Klägerin macht nicht geltend, dass die in Rede stehenden dänischen, finnischen oder polnischen Ausgaben im deutschen Inland verbreitet oder sonst genutzt worden seien. Auf eine Verletzung ihres in Dänemark, Finnland oder Polen geschützten Urheberpersönlichkeitsrechts beruft sich die Klägerin schon gar nicht. Randnummer 173 3. Auch wegen der von der Klägerin geltend gemachten zeitweisen Nichtlieferbarkeit des Malbuchs „D.S.d.m.T.: SELBERzeichnen“ steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu. Randnummer 174 Es kann dahinstehen, aus welchen Gründen und für wie lang das in Rede stehende Buch nicht in der Verlagsauslieferung durch die Beklagte verfügbar war. Ebenso kann dahinstehen, ob während dieser Zeit eine hinreichende Anzahl im Buchhandel zum Verkauf zur Verfügung stand. Die Parteien haben eine etwaige Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Nichtlieferbarkeit in dem zugrundeliegenden Verlagsvertrag (Anlage K21) jedenfalls abbedungen. Randnummer 175
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