, ohne dass es insoweit auf die umstrittene Frage der Reichweite des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
ankommt. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg,
steht nicht entgegen, ohne dass es vorliegend auf die vom Landgericht im angegriffenen Beschluss erörterte Frage ankommt, wie dieser Ausschlusstatbestand auszulegen ist. Randnummer 5 Bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch, der im Rahmen eines so bezeichneten Haupt- und Hilfsantrags gestellt wird, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. Die Antragstellerin stützt ihr Unterlassungsbegehren auf verschiedene Gesichtspunkte, die sich jeweils auf denselben Lebenssachverhalt, nämlich auf das von der Antragsgegnerin verbreitete Video, beziehen. Sie beanstandet einzelne Äußerungen des von ihr angegriffenen Videos als wettbewerbswidrig im Sinne des
. Daneben stützt sie ihren Antrag auf §§ 823 Abs.1, 1004 BGB. Es handelt sich bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht um einen echten Haupt- und Hilfsantrag, sondern bei der Berufung auf Deliktsrecht handelt es sich um eine Hilfsbegründung. Wird ein und dieselbe Äußerung eines Dritten zugleich unter Berufung auf lauterkeitsrechtliche und deliktsrechtliche Vorschriften angegriffen, so handelt es sich hierbei nur um einen Streitgegenstand (BGH, Urt. v. 27.3.2025 – I ZR 64/24, GRUR 2025, 589 Rn. 13 – Fluggastrechteportal; BGH, Urt. v.
70, beck-online). Bei Konkurrenz von
- und BGB-Anspruchsgrundlagen sind wahlweise die allgemeinen Gerichtsstände nach §§ 12 ff. ZPO eröffnet (vgl. Köhler/Feddersen/Feddersen, 44. Aufl. 2026,
10, beck-online sowie speziell zu § 32 ZPO und § 14 Abs. 2
Cepl/Voß/Zöllner, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, § 32 ZPO Rn. 71, beck-online). Das Landgericht hat zu Recht den Gerichtsstand des § 32 ZPO bejaht. Es hätte dann aber schon deshalb auch über die Anspruchsgrundlagen des
zu befinden gehabt. Randnummer 7 b) Der Antragstellerin steht jedoch ein weitergehender Anspruch als mit Beschluss vom 31.03.2026 ausgesprochen nicht zu. Randnummer 8 Aus dem Umstand, dass es sich bei dem in einen „Haupt- und Hilfsantrag“ aufgeteilten Unterlassungsbegehren um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, folgt auch, dass dem Begehr der Antragstellerin mit der Stattgabe des sog. „Hilfsantrags“ vollumfänglich entsprochen wurde. Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH, Urteil v. 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser, GRUR 2013, 401, 404 Rn. 19, beck-online). In Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu denen die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (BGH, a.a.O., GRUR 2013, 401 Rn. 24, beck-online). So liegt der Fall auch hier. Der Streitgegenstand wird vorliegend durch das von der Antragstellerin angegriffene Video bestimmt. Dieses Video beanstandet die Antragstellerin unter mehreren Gesichtspunkten. Sie wendet sich gegen die in dem Video enthaltenen Aussagen, sie mahne Tierheime ab, sie warte mit der Rechtsverfolgung zu, um den Lizenzschaden hochzutreiben sowie sie lege keinerlei Beispiele für die nach der Lizenzanalogie ermittelten und als Schadensersatzanspruch in den Raum gestellten Beträge vor. „Hilfsweise“ wird zudem die Aussage angegriffen, die Antragstellerin mahne „ehrenamtliche Organisationen“ ab. Sie beanstandet damit das Video unter mehreren Gesichtspunkten. Sie überlässt es aber bei einem Erfolg ihres Antrags dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Diese Bestimmung hat das Landgericht vorgenommen, indem es die Aussagen bezogen auf die Abmahnung der Tierheime und ehrenamtlicher Organisationen untersagt hat. Soweit der Kläger sein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützt, begründet dies nicht eine Mehrheit von Streitgegenständen. Auch ist das Gericht nicht gehalten, alle vom Kläger angeführten Verbotstatbestände und noch dazu in der von ihm angegebenen Reihenfolge zu prüfen. Das Gericht hat insoweit ein Wahlrecht. Hält das Gericht eine Anspruchsgrundlage für gegeben, kann es sich daher damit begnügen, das Verbot darauf zu stützen. Die Klage ist nur dann abzuweisen, wenn die konkrete Verletzungsform unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, für den der Kläger die tatsächlichen Grundlagen vorgetragen hat, untersagt werden kann (Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026,
1.23ff., beck-online mit zahlreichen Verweisen auf die Rspr.). Randnummer 9 Der Antragstellerin ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in denen sie eine konkrete Werbeanzeige bzw. ein konkretes Video unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss sie die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben. In diesem Fall nötigt die Antragstellerin das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß muss die Antragstellerin dann einen Teil der Kosten tragen, wenn sie nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat (vgl. BGH, a.a.O., GRUR 2013, 401 Rn. 25, beck-online). Solche kumulativen Anträge hat die Antragstellerin mit ihrem „Hauptantrag“ aber vorliegend nicht gestellt. Auch der „Hilfsantrag“ steht nicht in einem kumulativen Verhältnis zum „Hauptantrag“. Vielmehr hat sie mehrere alternative Begründungen gegeben, warum ihrem Antrag bezogen auf das streitgegenständliche Video zu entsprechen sei. Indem das Landgericht der Antragsgegnerin untersagt hat, wie in dem Video geschehen in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten etc. es treffe sogar Tierheime, die abgemahnt werden, und / oder es würden ehrenamtliche Organisationen abgemahnt, hat es sich zwei der von der Antragstellerin angeführten Begründungen herausgegriffen und so dem Unterlassungsantrag entsprochen. Es ist mit der Tenorierung auch nicht hinter dem Hauptbegehren der Antragstellerin zurückgeblieben. Denn auch ein Tenor, der sich auf ein Verbot der Werbung mit dem streitgegenständlichen Video bezieht, wäre in seinem Verbotsinhalt beschränkt auf eine Verbreitung des Videos mit einer Aussage, auf die sich die Entscheidungsgründe beziehen. Sobald das Video diese Aussage nicht mehr beinhaltete, wäre es vom Verbotsausspruch nicht mehr umfasst. Tatsächlich ist das vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot sogar weiter als ein Verbotsausspruch entsprechend dem Wortlaut das „Hauptantrags“ gewesen wäre, da es nicht auf ein „geschäftlich handelnd“ beschränkt ist und zudem auf zwei Äußerungen bezogen ist, während für einen Erfolg des „Hauptantrags“ bereits eine unzulässige Äußerung genügt hätte. Randnummer 10 2. Allerdings sind der Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Aus dem oben Gesagten folgt, dass die Antragstellerin erstinstanzlich voll obsiegt hat. Dementsprechend hat gemäß § 91 Abs.1 ZPO die Antragsgegnerin vollumfänglich die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. § 99 Abs.1 ZPO steht der Änderung der Kostenentscheidung nicht entgegen. Danach ist die Kostenentscheidung nicht isoliert anfechtbar. Das ist vorliegend aber nicht geschehen, vielmehr hat die Antragstellerin gegen die Hauptsacheentscheidung ein zulässiges (s.o.), wenn auch unbegründetes Rechtsmittel eingelegt. Randnummer 11 II. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die Hauptsacheentscheidung blieb ohne Erfolg. Randnummer 12 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, von dem ein Wert von 3/4 festgesetzt wurde. Nach der landgerichtlichen Kostenentscheidung entspricht dies der Beschwer der Antragstellerin.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.