Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-St. Georg,
(2022)BGB § 364 Rn. 11). Wenn aber im Zeitpunkt der behaupteten Erklärung der Annahme an Erfüllungs statt noch überhaupt keine abtretbaren Ansprüche bestanden und künftige Forderungen nicht auf die Einlage anzurechnen sind, spricht die hier erkennbare Interessenlage dafür, dass die Erfüllungswirkung nach dem Willen der Schuldnerin auch erst mit Entstehen der Forderung eintreten sollte. Gegenteilige Anhaltspunkte vermag das Gericht nicht zu erkennen. Randnummer 27 Im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung und Abschluss des Rechtserwerbs auf Seiten der Schuldnerin war der Beklagte wiederum bereits Direktkommanditist. Ein Anspruch gegen den Kommanditisten selbst kann auch keine taugliche Einlage darstellen (vgl. für die GmbH Kammergericht Berlin, Beschluss vom
- Mai 2005 – 1 W 319/03 –, juris). Zudem ist nicht ersichtlich, warum die Wirkung der von der Schuldnerin gegenüber der Treuhandkommanditistin erklärte Annahme an Erfüllungs statt dann nicht der Einlage der Treuhandkommanditistin, sondern dem Beklagten zu Gute kommen sollte. Auswirkungen auf die Einlage des Beklagten hätte diese Vereinbarung nur, wenn eine entsprechende Erklärung der Treuhandkommanditistin im Rahmen der Anteilsübertragung erfolgt wäre. Randnummer 28
- Die Inanspruchnahme des Beklagten ist auch zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich. Die auf Masse- und Verfahrenskonto befindlichen Beträge reichen zur Deckung der Gesellschaftsschulden bei Weitem nicht aus. Randnummer 29
- Hinsichtlich der Verjährung hat bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass vorliegend die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 159 Abs. 1 HGB i.V.m. §§ 131 Abs. 1, 3, 161 Abs. 2 HGB a.F. einschlägig ist. Randnummer 30
- Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Randnummer 31 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 32 IV. Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Dem Gericht ist keine auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, die Frage, inwieweit sich der Neukommanditist bei einer Teilanteilsübertragung auf die Einlageleistung des Altkommanditisten berufen kann, obergerichtlich nicht geklärt. Einer vorherigen Übertragung der Sache auf die Kammer nach § 526 Abs. 2 Nr.1 ZPO bedurfte es nicht, da sich nach Fassung des Einzelrichterbeschlusses keine wesentliche Änderung der Prozesslage ergeben hat. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.142,16 € festgesetzt.