Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 22.670,67 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung angeblich überhöhter Zinsen aus einem Kreditkartenvertrag sowie auf Bereinigung des Kreditkartensaldos in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B1 Bank PLC (nachfolgend: Bank) einen Kreditkartenvertrag über ein revolvierendes Kreditkartenkonto mit der Nr. …. Dem Vertrag lagen das Preisverzeichnis der Bank sowie die Allgemeinen Bedingungen der Bank zugrunde (Anlage K 2). Im Preisverzeichnis waren Sollzinsen bei Teilzahlung und für Kartenzahlungen von „ 17,30 % (veränderlich) “ und für Barabhebungen von „ 17,94% (veränderlich) “ ausgewiesen. Randnummer 3 In Ziffer 8.2 der Bedingungen enthält der Vertrag eine Zinsanpassungsklausel mit folgendem Wortlaut: Randnummer 4 „ Den Zinssatz gemäß Ziffer 8.1 und 8.1.1 werden wir wie folgt anpassen: Wir werden die Zinsen entsprechend den Änderungen des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptrefinanzierungsgeschäfte „EZB-Leitzins", der von der EZB veröffentlicht wird, wie folgt ändern: An den Stichtagen 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres überprüfen wir die Änderungen des „EZB-Leitzinses“. Hat sich an einem Stichtag dieser Zinssatz um 0,25 Prozentpunkte oder mehr gegenüber dem Zinssatz zum vorangegangenen Stichtag verändert, werden wir den Zinssatz mit Wirkung zum Beginn der dem Stichtag folgenden monatlichen Abrechnungsperiode entsprechend anpassen. Dies gilt für Zinserhöhungen und Zinssenkungen gleichermaßen. Wir werden Sie über die Anpassung Ihres Zinssatzes spätestens mit der nächsten, dieser Zinsanpassung folgenden Saldomitteilung informieren “. Randnummer 5 Die Beklagte erteilte dem Kläger monatliche Rechnungsabschlüsse, in denen sie u.a. „ Monatliche Zinsen für Einkäufe/Überweisungen “ und „ Monatliche Zinsen für Barabhebungen einschließlich möglicher Gebühren “ ausweist. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Zeiträumen Sollzinssätze zunächst um 17,76% bzw. 18,36% p.a., später – unter Hinweis auf EZB-Erhöhungen – u.a. 19,01% bzw. 19,61% p.a. in Rechnung stellte. Einwendungen gegen einzelne Rechnungsabschlüsse erhob der Kläger während der Laufzeit des Vertrags nicht. Randnummer 6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. April 2025 verlangte der Kläger von der Beklagten Rückzahlung überzahlter Zinsen in Höhe von insgesamt 22.670,67 € für den Zeitraum April 2013 bis April 2025 und eine Bereinigung des zum Stichtag bestehenden Negativsaldos des Kreditkartenkontos in Höhe von 10.553,38 € durch Aufrechnung. Der Kläger stellte hierzu tabellarische Berechnungen auf (Anlagen K 3, K 4, K 8), in denen er die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Zinsbeträge einem „ objektiv angemessenen Vergleichszinssatz “ von 0,5% p.a. (= 0,0416% monatlich) gegenüberstellt und die Differenzsummen als überzahlte Zinsen ausweist. Die Beklagte wies das Begehren mit Email vom 26. Mai 2025 zurück. Randnummer 7 Der Kläger ist der Auffassung, die Zinsanpassungsklausel ist Ziffer 8.2 der Allgemeinen Bedingungen sei intransparent und unwirksam. Sie entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, da aus ihr nicht mit hinreichender Klarheit hervorgehe, wie eine Anpassung der Zinsen auf Kreditkartensalden zu erfolgen habe. Der Wortlaut „ entsprechend “ sei mehrdeutig, was zu Lasten der Beklagten gehe. Die verlangten Zinsen seien im Vergleich zu marktüblichen Zinsen, insbesondere im Vergleich zur EZB, deutlich überhöht. Zudem habe eine symmetrische Anpassung bei sinkendem Zinsniveau nicht stattgefunden. Die Beklagte habe sich nicht die Anpassungsklausel gehalten, als sie die dem Kläger berechneten Zinsen nicht an die Veränderungen des Referenzzinses angepasst habe. Näher könne der Kläger aber nicht dazu vortragen, da die Klausel weder eine Rechenformel noch einen Anpassungsfaktor oder eine sonstige quantitative Kopplung zwischen Referenzzins und Vertragszins enthalte. Die Beklagte habe nicht dargelegt, nach welchen internen Parametern sie die Anpassungen konkret berechnet habe. Randnummer 8 Die Beklagte habe die Zinsen einseitig nach Belieben festgesetzt und damit ihr Leistungsbestimmungsrecht nach 315 BGB unbillig ausgeübt. Aus der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Zinsen und den bei Anwendung eines Vergleichszinses von 0,5% p.a. angefallenen Zinsen ergebe sich ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 22.670,67 €. Hiervon habe er gegenüber dem Debetsaldo von 10.553,38 € die Aufrechnung erklärt, so dass noch 12.117,29 € in Geld geltend gemacht würden. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf die Unzulässigkeit von Zustimmungsfiktionen und auf Sittenwidrigkeit der Zinsgestaltung nach 138 BGB. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.117,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 11 2. die Beklagte zu verurteilen, das Kreditkartenkonto Nr. … um den Betrag von 10.553,38 € zu bereinigen, indem dieser Betrag dem Konto gutgeschrieben wird, Randnummer 12 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.583,89 € nebst Zinsen hieraus in gleicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie trägt vor, Ziffer 8.2 enthalte eine wirksame, an den dort genannten EZB-Leitzins gekoppelte Zinsanpassungsklausel, die sowohl Zinserhöhungen als auch Zinssenkungen vorsehe. Die tatsächlich angewandten Zinssätze seien für revolvierende Kreditkartenkredite marktüblich; maßgeblicher Referenzrahmen sei die MFI der Deutschen Bundesbank zu „ echten Kreditkartenkrediten “ an private Haushalte im Euroraum. Eine Überschreitung marktüblicher Zinsen sei nicht gegeben. Die Zinsen seien entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen belastet worden. Randnummer 16 Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Etwaige Bereicherungsansprüche aus einzelnen Zinsbelastungen seien mit Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist verjährt. Die vom Kläger gewählte Berechnungsmethode mit einem Vergleichszinssatz von 0,5% p.a. sei sachwidrig und unsubstantiiert; es obliege dem Kläger, konkret darzulegen, in welchen Zeiträumen die vertragliche Zinsanpassungsklausel nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sein soll. Das Verhalten des Klägers sei im Übrigen treuwidrig, da er den Kredit in Kenntnis der Zinshöhe jahrelang in Anspruch genommen habe. Randnummer 17 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.3.2026 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 19 1. Kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Randnummer 20 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung angeblich überhöhter Zinsen in Höhe von 22.670,67 € aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht zu. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.