wuchsleistungszentrums eines Profifußballvereins. Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 2. September 2025 [Az.] wird angeordnet, soweit sich der Widerspruch gegen den Betrieb des Vorhabens richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu je einem Drittel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller wenden sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für den ersten Bauabschnitt der Erweiterung eines
wuchsleistungszentrums eines Profifußballvereins. Die Antragsteller sind Miteigentümer des Flurstücks [...] in der Gemarkung Niendorf. Das Grundstück ist im Wesentlichen mit zwei Doppelhäusern bebaut. Die Antragsteller haben Sondereigentum an der westlichen Doppelhaushälfte [Straße L., Hausnummer]. Sie sind bezüglich des Gartenbereichs dieser Doppelhaushälfte
dem notariellen Teilungsvertrag ausschließlich nutzungsberechtigt. Laut FHH-Atlas liegt das Grundstück auf einer Höhe von 8,1 mNHN. Das Grundstück der Antragsteller liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Niendorf 70, festgestellt am 27. September 1989 (HmbGVBl. Nr. 38, S. 194 f.) der die Festsetzung „Reines Wohngebiet“ für das im Miteigentum der Antragsteller stehende Flurstück trifft. Es liegt südlich der einspurigen Stichstraße L. Auf der nördlichen Seite dieser Stichstraße, gegenüber dem Grundstück der Antragsteller, liegt bereits derzeit das Trainingszentrum des Beigeladenen, eines Profifußballvereins, bestehend aus derzeit drei Fußballtrainingsplätzen (zwei Naturrasenplätze und ein Kunstrasenplatz) und einem Funktionsgebäude. Westlich hieran, ebenfalls auf der Nordseite der Straße L., grenzt eine Baseballanlage („Jackie Robinson Ballpark“) an, die insbesondere Austragungsort für Spiele der „Hamburg Stealers“ ist. Das Grundstück der Antragsteller ist das
Westen hin letzte bebaute Grundstück auf der südlichen Seite der Straße L. In weitere westliche Richtung folgt eine nicht bewirtschaftete Grünfläche von circa 5,5 h. Entlang der südlichen Seite dieser Grünfläche verläuft die Kollau, ein insgesamt circa 8 km langer Bach. In nord-südlicher Richtung verläuft durch die Grünfläche ein Entwässerungsgraben (L.graben). Randnummer 2 Ein Großteil der Grünfläche ist gemäß der Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Kollau vom
wuchsleistungszentrum zu errichten. Mit Mitteilung im Amtlichen Anzeiger vom
wuchsleistungszentrums
Bebauungsplan umzusetzen, näher bestimmte Umsetzungsfristen einzuhalten, Gestaltung und Freiflächen mit der Stadt abzustimmen sowie Maßnahmen zu
haltigkeit, Mobilität, Regenwasser- und Artenschutz umzusetzen. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich insbesondere dazu, das Vorhaben zu unterstützen, Leitungen und Straßenrückbau zu organisieren sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (z. B. Biotop- und Baumschutz) zu sichern. Die Bezirksversammlung Eimsbüttel stimmte der Feststellung des Bebauungsplanes Niendorf 97 am
wuchs- und Leistungszentrums des FC [...],
Westen hin verkürzt wird, sodass sie kurz hinter dem Grundstück, das im Miteigentum der Antragsteller steht, endet. Am neu vorgesehenen Ende der Straße ist eine 22,4 bis 27 m breite (1256 qm Fläche) und 62 m tiefe Verkehrsfläche ausgewiesen. Weiter weist der Bebauungsplan drei Baufenster in dem Bereich nördlich der Straße L. aus, von denen sich eines direkt gegenüber dem Grundstück der Antragsteller befindet. Randnummer 13 Die Antragsteller haben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu diesem Bebauungsplan Stellung genommen und insbesondere Abwägungsmängel gerügt. Randnummer 14 Mit Baugenehmigung vom 2. September 2025 genehmigte die Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren
O a.F. die Erweiterung des „
wuchs- und Leistungszentrums“ des Beigeladenen für den ersten Bauabschnitt. Räumlich umfasst der erste Bauabschnitt im Wesentlichen die Grünfläche südlich der Straße L. sowie eine Dreiecksfläche nördlich hiervon. Randnummer 15 Den zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Bauvorlagen sind zusammengefasst folgende wesentliche Realisierungsziele des ersten Bauabschnitts zu entnehmen: Südlich der Straße L. sollen zwei Fußballplätze errichtet werden, ein Kunstrasenplatz (Spielfeld 5) auf der westlichen Seite und ein Naturrasenplatz auf der östlichen Seite (Spielfeld 4). Die äußere östliche Grenze des östlichen Spielfeldes 4 weist auf der kürzesten Verbindungslinie eine Distanz von circa 45 m zur westlichen Außenwand des im Sondereigentum der Antragsteller stehenden Hauses auf . Spielfeld 5 soll auf eine Höhe von 7,80 mNHN aufgehöht werden und mit einem umlaufenden Hochbord mit einer Anstauhöhe von 7,92 mHN versehen werden. Spielfeld 4 soll auf 7,4 mNHN aufgehöht werden und mit einem umlaufenden Hochbord mit einer Anstauhöhe von 7,55 mHN versehen werden. Zweck dieser Aufhöhung ist es, die Spielfelder einer Überspülung im Falle eines hundertjährigen Hochwassers zu entziehen. Die umgebenden Flächen sollen auf 6,8 mNHN abgesenkt werden, um das durch die Aufhöhung verloren gehende Retentionsvolumen im Überschwemmungsgebiet auszugleichen. Weiter soll der nördliche Uferrandstreifen der Kollau auf einer Breite von 20 m von derzeit rund 7,2 – 7,5 mNHN auf bis zu 6,3 – 6,5 mNHN mit einzelnen höher liegenden Bereichen abgetragen und eine Sekundäraue der Kollau geschaffen werden. Durch die Aufhöhung der Spielfelder geht ein Retentionsvolumen des Überschwemmungsgebiets von 3.500 m 3 verloren. Durch die Ausgleichsmaßnahmen soll Retentionsvolumen in Höhe von 4.000 m 3 gewonnen werden. Das auf den Sportplätzen anfallende Regenwasser soll mittels jeweils unterschiedlicher Auffangtechnik gesammelt und in eine Vorbehandlungsanlage weitergeleitet werden, von der es dann in Rigolen (Speicherkapazität 4500 m 3 ) unter dem Kunstrasenplatz gesammelt wird. Für den Fall einer Überschreitung der Kapazitätsgrenze soll das überschüssige Wasser in den L.-graben abgeleitet werden. Die Sportplätze sollen mit je einer 6-Mast-Flutlichtanlage ausgestattet werden. Auf der nördlichen Seite beider Spielfelder sollen je zwei 55 m lange Stehstufen errichtet werden. Dabei soll je eine Stufe 100 Personen Platz bieten. Nördlich der Straße L. soll eine Dreiecksfläche für temporär erforderliche Stellplätze (PKWs und Fahrräder) hergerichtet werden. Des Weiteren soll dort eine technische Einrichtung zur Speicherung und Vorbehandlung des auf den Sportplätzen anfallenden Regenwassers errichtet werden. Randnummer 16 Auf den Spielfeldern soll zum einen Trainingsbetrieb stattfinden. Zum anderen soll auf ihnen an Wochenenden der Punktspielbetrieb von Jugendmannschaften, der U17 und der U19-Mannschaft des Beigeladenen, stattfinden. Randnummer 17 Insbesondere zum Gegenstand der Genehmigung gemacht wurden: Randnummer 18 - eine Untersuchung zu Lichtemissionen vom 20.3.2023, geändert am 25.8.2023, Randnummer 19 - eine schalltechnische Untersuchung vom 18. Juli 2025, die die schalltechnische Untersuchung vom 5. März 2024 um einen weiteren Lastfall ergänzt, Randnummer 20 - ein Erläuterungsbericht zum Überflutungsnachweis und zur mengenmäßigen Bilanzierung der Einleitmenge eines Ingenieurbüros vom 5. Mai 2025, Randnummer 21 - eine verkehrliche Kurzstellungnahme eines Ingenieurbüros vom April 2025, Randnummer 22 - das hydrogeologische Gutachten vom 17. Juli 2023, das bereits bei der Planaufstellung erstellt wurde, Randnummer 23 - eine Betriebsbeschreibung des Beigeladenen, die im Wesentlichen angibt, dass die Plätze 4 und 5 für den Trainingsbetrieb genutzt und auf ihnen an den Wochenenden Punktspiele durchgeführt werden sollen. Die Trainings- und Spielzeiten änderten sich dadurch nicht. Die maximale Anzahl an Spielern, Betreuern und Besuchern an Spieltagen zeitgleich auf dem Gelände betrage 150 Personen. Randnummer 24 Der Genehmigungsbescheid schließt unter anderem folgende Genehmigungen und Erlaubnisse ein: Randnummer 25 - eine Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in einer bestimmten – näher bezeichneten – Menge in den L.graben (Ziff. 1), Randnummer 26 - eine Ausnahmegenehmigung
5 WHG zur Errichtung eines Natur- und Kunstrasenplatzes innerhalb des Überschwemmungsgebietes Kollau (Ziff. 2). Randnummer 27 Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen weiterhin eine planungsrechtliche Befreiung
GB für das Errichten von 14 PKW-Stellplätzen auf der nördlich der Straße L. gelegenen Dreiecksfläche. Diese enthält die Bedingung, dass die Stellplatzanlage
Aufnahme der Nutzung des zu errichtenden Funktionsgebäudes an der Straße K. umgehend zurückgebaut wird. Randnummer 28 Der Genehmigungsbescheid enthält Auflagen und Hinweise zum Bauordnungsrecht, Abfallrecht, Bundesbahnrecht, zur Benutzung von oberirdischen Gewässern, zum Überschwemmungsgebiet, zum Immissionsschutzrecht, zum Luftverkehrsrecht, zum Naturschutzrecht, zum Straßenverkehrsrecht, zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie zum Wegerecht. Hier relevant sind insbesondere die folgenden Auflagen und Hinweise: Randnummer 29 - die Auflagen und Hinweise zum Bauordnungsrecht (Ziff. 19 bis 24) verpflichten den Beigeladene zur Errichtung von 12 Stellplätzen, wobei sieben Stellplätze für den Besucherverkehr/Zuschauerverkehr zu kennzeichnen sind. Die Ziff. 20 verweist auf die Bauvorlage Nr. 0104, in der 14 Stellplätze eingezeichnet sind. Randnummer 30 - Die Auflagen und Hinweise zum Überschwemmungsgebiet verpflichten den Beigeladenen zusammengefasst dazu, die Aufhöhung der Spielfelder parallel mit der Abtragung des neuen Retentionsraums durchzuführen. Randnummer 31 - Die Auflagen und Hinweise zum Immissionsschutz sehen Betriebszeiten von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr montags bis samstags und von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr sonntags vor (Ziff. 82). Sie verpflichten den Beigeladenen zur Einhaltung der Pflichten
G (Ziff. 88) und sehen eine Abnahmemessung der Flutlichtanlagen
deren Fertigstellung und Abschluss aller Bauabschnitte vor (Ziff. 94). Randnummer 32 - Ein Hinweis zum Straßenverkehr sieht vor, dass die bauzeitliche Verkehrsführung als Einbahnstraßenregelung durchgeführt werden soll (Ziff. 117). Randnummer 33 Unter dem
GB zu beurteilen. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Es fehle an der materiellen Planreife, weil der Bebauungsplan Niendorf 97 an zahlreichen Abwägungsmängeln leide. Insbesondere seien die Belange
GB unzureichend berücksichtigt worden. Die Abwägung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Verschärfung der Hochwasser- und Überflutungssituation für die Antragsteller vor dem Hintergrund der klimawandelbedingt in Zukunft häufiger auftretenden Extremwetterereignisse nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Auch wenn das Wohngrundstück der Antragsteller außerhalb des Plangebiets liege, sei dessen Überflutungssituation in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Auch seien die Belange des Klimaschutzes und des Hochwasserschutzes nicht ausreichend berücksichtigt worden, wobei die Antragsteller auf ihr Vorbringen zum wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot verweisen. Mithin seien auch die unmittelbar gegenüber dem Grundstück der Antragsteller geplanten Umgestaltungen zu würdigen. Das Bauvorhaben widerspreche in mehrfacher Hinsicht den Festsetzungen im Bebauungsplan Niendorf 70. Die geplanten Funktionsgebäude und Parkflächen würden außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet. Auch die durch den Bebauungsplan Niendorf 70 festgesetzten Flächen für Dauerkleingärten und ein Gehrecht würden festsetzungswidrig überlagert. Veränderungen der Erdoberfläche seien
den Festsetzungen des Bebauungsplans Niendorf 70 nicht zulässig. Randnummer 36 Sie seien durch das Vorhaben in eigenen Rechten verletzt. Das Bauvorhaben verstoße gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO. Das Vorhaben führe zu einer unzumutbaren Belästigung durch den Verkehr während der Bauphase und während des Betriebs. Während der Bauphase sei ein enormes Verkehrsaufkommen zu erwarten. Es sei gänzlich unverständlich, wie sich die Antragsgegnerin eine Einbahnstraßenregelung mit Fahrtrichtung Straße N. vorstelle. Ohne eine vorherige Umgestaltung des Stichweges zwischen den Straßen L. und S. würde eine Einbahnstraßenregelung dazu führen, dass die Antragsteller und alle Anlieger des östlichen L. und der westlich des Plangebiets gelegenen Kleingärten und Wohngebäude in der Bauphase nicht mehr zurück zu ihren Grundstücken fahren könnten. Bei umgekehrter Verkehrsrichtung könnten die Antragsteller und andere Anlieger ihr Grundstück nicht mehr verlassen. Dass die Einbahnstraßenregelung nur für den LKW-Verkehr gelte, sei aus der Genehmigung nicht ersichtlich. Auch während des Betriebes entstünden unzumutbare Verkehrsbelästigungen. Diese entstünden durch das gegenüber dem Grundstück der Antragsteller geplante Funktionsgebäude samt Parkraum. Das Mobilitätskonzept weise für den Event-Verkehr, also an Tagen mit Punktspielbetrieb der Jugendmannschaften, erhebliche Lücken auf. Randnummer 37 Von dem Vorhaben gingen auch unzumutbare Lärmimmissionen aus. Die schalltechnische Untersuchung habe zwar eine Einhaltung der Anforderungen der 18. BImschV am oberen Ende der Richtwerte ergeben. Die tatsächliche Schallbelastung dürfte diese Richtwerte jedoch überschreiten, insbesondere beim Spielbetrieb. Die zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Untersuchung enthalte nicht alle Lastfälle. Es sei im Übrigen nicht
vollziehbar, weshalb dort die Pkw-Bewegungen pro Stunde unabhängig vom Trainings- oder Spielbetrieb durchgehend mit 37 Fahrzeugen zugrunde gelegt würden. Von dem Vorhaben gingen auch unzumutbare Lichtimmissionen aus. Die Lichtimmissionsuntersuchung gehe von der Bedingung aus, dass die Flutlichtsysteme exakt ausgerichtet seien und Blendschuten an allen Flutern montiert würden. Die Störwirkungen seien aber bereits bei graduellen Abweichungen erheblich. Aufgrund der Vielzahl der Flutlichtmasten und vor allem der geplanten Nutzungszeiten ließen sich Störungen gar nicht vermeiden. Randnummer 38 Jedenfalls verletze die wasserrechtliche Genehmigung die Antragsteller in dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot aus § 78 Abs. 5 WHG in Verbindung mit dem Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG. Im Rahmen der Entscheidung
5 WHG gelte das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG. Die Genehmigung beruhe auf einer unzutreffenden Datenlage. Die Annahmen des hydrogeologischen Gutachtens zum Hochwasser der Kollau seien ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels getroffen worden. Es sei unverständlich, weshalb es den linearen Trend zu höheren Pegelständen nicht berücksichtige, sondern Werte seit dem Jahr 2000 zugrunde lege. Eine private Foto-Dokumentation der Pegelstände eines Anwohnerzusammenschlusses [...] ergebe höhere Werte als die zugrunde gelegten. Darüber hinaus betrachte das Gutachten lediglich die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen innerhalb des Überschwemmungsgebiets. Richtigerweise hätte jedoch das gesamte Bauvorhaben inklusive der Umgestaltung der nördlich der Straße L. gelegenen Flächen betrachtet werden müssen. Auch das Entwässerungsgutachten vom
dem Bebauungsplan Niendorf 97 unzulässig. Auch diesbezüglich sei das Bauvorhaben insgesamt zu betrachten. Auch diesbezüglich sei das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG, § 1 HmbKliSchG sei insoweit ebenfalls verletzt. Die Grundstücksgrenzen seien in den Unterlagen fehlerhaft dargestellt. Auf Bauvorlage 0104 sei dies daran erkennbar, dass die eingezeichneten Grundstücksgrenzen zum Teil sogar die Häuser von
barn des Plangebiets überschnitten. Randnummer 40 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 41 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 06.10.2025 gegen die Baugenehmigung für die Erweiterung des
wuchs- und Leistungszentrums des FC St. Pauli,
1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Die Flächen nördlich der Straße L. und das geplante Funktionsgebäude seien nicht Teil der im Entwässerungsgutachten betrachteten Fläche, da das Bearbeitungsgebiet nur den ersten Bauabschnitt, also die Spielfelder vier und fünf und ihre Nebenflächen, umfasse. Hinsichtlich des Überflutungsnachweises fordere die für Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke gültige DIN-Norm 1986-100 in ihrer gültigen Fassung den
weis für die Dauerstufen 5, 10 und 15 Minuten für ein 30-jährliches Regenereignis sowie den
weis für die Dauerstufe 5 Minuten für ein 100-jährliches Regenereignis. In der DIN 1986-100 bezögen sich der Starkregenindex SRI 5 (intensiver Starkregen, 30-jährlich) und der Starkregenindex SRI 7 (außergewöhnlicher Starkregen, 100-jährlich) auf verschiedene Kategorien von Starkregenereignissen, die für den Überflutungsnachweis und die Dimensionierung von Entwässerungsanlagen relevant seien. Darüber liegende Ereignisse, Starkregenindexe SRI 8–12 fielen in den Bereich der Katastrophenvorsorge. Im Entwässerungsgutachten werde
gewiesen, dass ein 100-jährliches Regenereignis mit 20 % Klimaaufschlag über alle Dauerstufen (7 Tage) auch dann zurückgehalten werden könne, wenn der Lastfall eintrete, dass die Regenwasser-Nutzungsrigolen voll seien. Das berücksichtigte 100-jährige Regenereignis übersteige die für Grundstücke in der Regel zu wählende 30-jährige Wiederkehrzeit bei Weitem und spiegele die besondere Berücksichtigung der Starkregenvorsorge wider. Es liege überdies keine Verletzung von Vorschriften vor, die die Antragsteller schützen. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Weder durch den Baustellenverkehr noch durch den ruhenden Verkehr träten unzumutbare Belästigungen ein. Eine Einbahnstraßenregelung auf der Straße L. sei nicht generell vorgesehen, sondern nur für den Bauverkehr. Im Übrigen sei eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Verkehrsbewegungen nicht substantiiert worden. Der Anknüpfungspunkt zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot erschließe sich bereits nicht. Das Funktionsgebäude sei nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides. Auch das Mobilitätskonzept sei nicht Gegenstand des Bescheides. In Bezug auf Immissionskonflikte sei das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Die Grenze der Zumutbarkeit werde vom Bundesimmissionsschutzgesetz definiert. Das Vorhaben halte hinsichtlich des Schallschutzes die hiernach erforderlichen Grenzwerte ein. Der Vortrag der Antragsteller hierzu sei unsubstantiiert; die schalltechnische Untersuchung vom
Fertigstellung der Flutlichtanlagen eine Abnahmemessung durchzuführen. Der Betrieb der Flutlichtanlagen in der dunklen Jahreszeit beeinträchtige die Antragsteller nicht unzumutbar. Die der Prognose zugrunde gelegten Nutzungszeiten entsprächen den genehmigten Betriebszeiten und seien ausdrücklich in die immissionsschutzrechtliche Bewertung einbezogen worden. Die LAI-Hinweise seien vollständig berücksichtigt worden. Allein der Umstand, dass der Sportbetrieb in der dunklen Jahreszeit überwiegend unter Flutlicht stattfinde, führe nicht per se zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Maßgeblich sei ausschließlich, ob die einschlägigen Richtwerte eingehalten würden. Auch eine Verletzung des in § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG zum Ausdruck kommenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots liege nicht vor. Es seien umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und mit den entsprechenden Fachplanern beispielsweise die Größe und Ausprägung des Retentionsvolumens für das Überflutungsgebiet abgestimmt worden. Aufgrund der Lage in Flussnähe sei der Grundwasserstand so hoch, dass keine Versickerung von Regenwasser auf den Spielfeldern zu erwarten sei. Sie seien daher so abgedichtet, dass keine Einsickerung in den Boden erfolge. Das anfallende Niederschlagswasser werde durch eine Einleitmengenbegrenzung gedrosselt in die Kollau geleitet. Laut hydrologischem Gutachten werde auch eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser keine negative Veränderung der Grundwasserstände außerhalb des Planungsraums bewirken. Ergebnis des Entwässerungsgutachtens sei, dass durch die Versickerung keine schädlichen Auswirkungen auf die
bargrundstücke zu erwarten seien.
fachlicher Einschätzung des Landesbetriebes Straßen, Brücken und Gewässer bestehe keine relevante hydraulische Wechselwirkung zwischen dem Überschwemmungsgebiet Kollau und dem hiesigen Vorhaben bzw. zwischen Flusshochwasserereignissen und dem 100-jährlichen Bemessungsregen. Die Lastfälle „Flusshochwasser“ und „Starkregen“ könnten getrennt voneinander fachlich betrachtet werden. Das entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der bestehende Hochwasserschutz bei Ober- und Unterliegern – also auch bei den Antragstellern – werde nicht beeinträchtigt. Die verlorengehende Retentionsfläche werde durch den vorgesehenen Ersatz um 500 m³ überkompensiert. Das Gutachten zur Hochwasserneutralität zeige, dass im bebauten Bereich das Überschwemmungsgebiet um 6000 m² verkleinert werde, sodass
Umsetzung die Grundstücke südlich der Straße L. bei einem HQ 100 nicht mehr überflutet würden. Um ein unkontrolliertes Abfließen von Niederschlag im Starkregenfall in die Kollau zu vermeiden, würden die Spielfelder zusätzlich mit einer Aufkantung von circa 10 cm, Höhe versehen, wodurch auch bei einem über den Bemessungsregen hinausgehenden Starkregen oder mehrerer kurz hintereinander auftretenden Regenereignissen ein Abfließen möglichst verhindert werde. Anforderungen an den Klimaschutz seien im Rahmen der Prüfung berücksichtigt worden. Bei der Dimensionierung von Starkregenvorsorgemaßnahmen sei ein Klimaänderungsfaktor von 1,2 auf die Bemessung zu verwendender Starkniederschlagshöhen und -spenden des KOSTRA DWD-2020 anzusetzen. Dieser Zuschlag sei bei den Berechnungen des Entwässerungsgutachtens angewandt worden. Für den Fall, dass der Bebauungsplan Niendorf 97 für unwirksam erklärt werden sollte, lebe das alte Planrecht gemäß der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 97 nicht wieder auf. Selbst im Falle eines Wiederauflebens würde sich die planungsrechtliche Situation nicht wesentlich verändern. Lediglich ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Niendorf 97 nicht unter wesentlichen Abwägungsmängeln leide. Randnummer 45 Die Grundstücksgrenzen seien richtig dargestellt. Der Irrtum der Antragsteller beruhe darauf, dass in der Bauzeichnung auch die Grenzen des Bebauungsplans Niendorf 97 dargestellt seien. Randnummer 46 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 47 den Antrag abzulehnen. Randnummer 48 Er führt aus, das Vorhaben verletze keine drittschützenden Vorschriften. Die Antragsteller könnten nicht mit Erfolg rügen, dass die
GB erforderliche materielle Planreife nicht vorliege.
Inkrafttreten des Planes sei das Vorhaben im Anfechtungsverfahren
GB zu beurteilen. Streitgegenstand dieses Verfahrens sei nur der erste Bauabschnitt; es sei keine Teilbaugenehmigung im Sinne von § 74 Abs. 1 HBauO erteilt worden. Für eine selbstständige Anwendung des Rücksichtnahmegebots des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bleibe kein Raum mehr,
dem ein Nutzungskonflikt im Bebauungsplan im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und erforderlichenfalls durch hinreichend konkrete Festsetzungen gelöst worden sei. Der Einwand unzumutbarer Verkehrsbelästigungen greife nicht. In tatsächlicher Hinsicht werde keine Einbahnstraßenregelung für die Antragsteller getroffen. In rechtlicher Hinsicht seien Verkehrsbeeinträchtigungen
der Rechtsprechung in der Regel hinzunehmen, wenn die Zu- und Abfahrt möglich bleibe. Hinsichtlich der Verkehrssituation
der Bauphase liege ebenso keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Eine bloße Verschlechterung der Parksituation könne ein solches nicht begründen, das gelte insbesondere, wenn die Bebauung rechtlich zulässig sei. Das Recht eines Anwohners zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründe kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden Straßenraums. Der Einwand unzumutbarer Lärmimmissionen werde ausschließlich auf Annahmen und Vermutungen der Antragsteller gestützt. Gleiches gelte für die Angriffe der Antragsteller bezüglich der Lichtimmissionen. Auch der Einwand eines Verstoßes gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht begründet. Das Gericht könne sich auf die gutachterlichen Stellungnahmen stützen. Auch einer Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde komme besonderes Gewicht zu. Zumindest komme aber eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots nur dann in Betracht, wenn dem
barn durch die genehmigte Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes ein nicht nur unerheblicher
teil drohe bzw. zu einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassergefahren führe. Das sei hier nicht ersichtlich. Das Grundstück der Antragsteller werde durch das Bauvorhaben keinen erheblich gestiegenen Gefahren durch Überschwemmung oder Starkregenereignisse ausgesetzt. Insbesondere werde durch die Vergrößerung des Retentionsvolumens um 500 m³ und die bauliche Verkleinerung des Überschwemmungsraums der Überschwemmungsschutz für die Antragsteller verbessert. Auch etwaige Starkregenereignisse seien von Seiten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen entsprechend bedacht worden. Grundsätzlich gebe es keine Verpflichtung gegenüber den
barn, auch für extrem seltene Starkregenereignisse Vorsorge zu treffen. Das klimarechtliche Berücksichtigungsgebot sei beachtet worden. Wie die Antragsgegnerin ausgeführt habe, sei bei der Dimensionierung von Starkregenvorsorgemaßnahmen ein Klimaänderungsfaktor von 1,2 und damit ein Zuschlag von 20 Prozent auf die zur Bemessung zu verwendenden Starkniederschlagshöhen berücksichtigt worden. Das klimarechtliche Berücksichtigungsgebot stelle im Übrigen keine drittschützende Rechtsvorschrift dar. Randnummer 49 Bei der Entscheidung haben der Kammer die Sachakten der Antragsgegnerin zum Genehmigungsverfahren und zur Planaufstellung des Bebauungsplans Niendorf 97 vorgelegen. Für die Einzelheiten wird hierauf und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Randnummer 50 Der Antrag ist zulässig (hierzu unter 1.) und teilweise begründet (hierzu unter 2.). Randnummer 51 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB statthaft. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Sie haben Sondereigentum an der Doppelhaushälfte L. [Hausnummer], die an das Vorhabengrundstück zwar nicht unmittelbar angrenzt, jedoch nur circa 45 m von seiner östlichen Grenze entfernt liegt. Das Sondereigentum gewährt dieselben Abwehrrechte wie das Eigentum außerhalb des Geltungsbereichs des WEG; das WEG enthält keinen Ausschluss öffentlich-rechtlichen
barschutzes (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992, 4 B 92/92, juris Rn. 9 f.). Aufgrund der mit dem umfangreichen Vorhaben einhergehenden Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die Hochwasser-, Lärm- und Verkehrssituation, ist eine Verletzung des wasser- und bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht von vornherein ausgeschlossen. Da sämtliche der gerügten Rechtsverletzungen sich
Auffassung der Kammer auch auf das Sondereigentum beziehen, sind die Antragsteller nicht mit einzelnen Rügen wegen mangelnder Antrags-/Prozessführungsbefugnis ausgeschlossen (vgl. zu § 9a Abs. 2 Satz 1 WEG und den damit verbundenen Konsequenzen etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 24.2.2021, 3 S 2373/20, juris Rn. 21; VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2021, 6 E 1860/21, juris Rn. 53 ff.). Randnummer 52 2. Der Antrag ist teilweise begründet.
GB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Interessen oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht insbesondere zunächst die Erfolgsaussichten der Hauptsache als Indiz heranzuziehen, wie sie sich aufgrund der summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung darstellen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Randnummer 53 Bei der hiernach allein gebotenen summarischen Prüfung der Verletzung von Rechtsvorschriften, die die Antragsteller schützen, erweist sich die Baugenehmigung vom 2. September 2025 als rechtswidrig. Sie ist isoliert (hierzu unter a)) und
Maßgabe des § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m den Festsetzungen des Bebauungsplans Niendorf 97 (hierzu unter b)) zu beurteilen. Hiernach verletzt sie voraussichtlich drittschützende Vorschriften, insbesondere das Rücksichtnahmegebot in Bezug auf die Lärmbelastung (hierzu unter c)). Da die voraussichtlichen Verletzungen sich ausschließlich auf den Betrieb, nicht jedoch auf den Bau des geplanten
wuchsleistungszentrums beziehen, war nur hinsichtlich des Betriebes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen (hierzu unter d)). Randnummer 54
GB zu beurteilen. Denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt des Hauptsacheverfahrens und damit auch in diesem Verfahren (vgl. zur diesbezüglichen Akzessorietät Schoch, in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 418) ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. – bezogen auf dieses Verfahren – der Entscheidung des Gerichts. Zu diesem Zeitpunkt ist der Bebauungsplan Niendorf 97 bereits in Kraft getreten, sodass der Anwendungsbereich des § 33 BauGB nicht mehr eröffnet ist. Dies folgt daraus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angefochten werden kann und hier auch angefochten wurde. Da die Genehmigung ihre endgütige Fassung erst mit dem Widerspruchsbescheid findet und in diesem die gegenwärtige Rechtslage zugrunde gelegt wird, sind hier auch vom Gericht
trägliche Änderungen zu berücksichtigen ( OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16 , juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 6.12.1996, Bs VI 104/96, juris Rn. 6; Schoch, in: Schoch/Schneider, a.a.O, § 80 Rn. 421). Unabhängig von Vorstehendem ist § 33 BauGB
herrschender Ansicht objektives Recht und vermittelt selbst keinen
barschutz. Für den
barschutz im Anwendungsbereich des § 33 BauGB gelten dieselben Grundsätze wie für den
barschutz im Geltungsbereich eines bereits in Kraft gesetzten Bebauungsplans. Nur soweit die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans drittschützende Wirkung haben, kann sich der
bar gegen deren Missachtung zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.1994, 4 B 94.94, juris; VGH München, Beschl. v. 14.1.2003, 14 CS 02.2395, juris Rn. 9; VG Würzburg, Beschl. v. 15.6.2020, W 5 S 20.705, juris Rn. 30; VG München, Urt. v. 29.1.2019, M 1 K 18.3705, juris Rn. 27; VG Würzburg, Urt. v. 19.7.2018, W 5 K 16.931, juris Rn. 52; VG Augsburg, Urt. v. 20.3.2014, Au 5 K 12.1414 u.a., juris Rn. 38 f.; Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
Ansicht der Kammer zwar nicht schon grundsätzlich daran, dass eine Inzidentprüfung des Bebauungsplanes hier von den Antragstellern nicht beansprucht werden kann, da das System des
barrechtsschutzes sein Bezugsobjekt einzig in der angefochtenen Baugenehmigung hat. Vielmehr ist die Kammer der Auffassung, dass sie einen rechtswidrigen Bebauungsplan nicht anwenden muss. Dabei ist die gerichtliche Prüfung aber beschränkt: Zum einen können nur solche Abwägungsfehler einer Kontrolle unterzogen werden, die private Belange der Antragsteller berühren (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, 4 CN.98, juris Rn. 6 ff.). Dies ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsteller außerhalb des Plangebiets wohnen (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2013, 4 BN 13.12, juris Rn. 4). Weiter ist die Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf offensichtliche Fehler beschränkt (VGH Kassel, Beschl. v. 23.11.2022, 3 B 680/22, juris Rn. 23; OVG Münster, Beschl. v. 20.5.2019, 2 B 1649/18, juris Rn. 13, 19; VG Hannover, Beschl. v. 26.10.2023, 4 B 5339/22, juris Rn. 102: VG Meiningen, juris Rn. 28). Randnummer 57
diesen Maßgaben kann die Kammer nicht erkennen, dass das Gebot der gerechten Abwägung im Hinblick auf private Belange der Antragsteller offensichtlich verletzt ist. Das Abwägungsgebot
GB ist ein dem Wesen rechtstaatlicher Planung innewohnender Grundsatz (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, IV C 105.66, BVerwGE 34, 301, juris Rn. 26). Es bildet den Kern des eigentlichen Planungsaktes und bestimmt die wesentlichen rechtlichen Anforderungen an die Planung (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2025, § 1 BauGB Rn. 180). Denn Planung erfordert einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen, wobei häufig im Zuge der Planung dem einen Bedürfnis nichts zugestanden werden kann, was nicht zugleich einem anderen Bedürfnis genommen wird. Es ist der Kern der Planung, hierbei einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Sie äußert und bewährt sich darin, die erforderliche Entscheidung über Vorzugswürdigkeit und Priorität der Belange zu treffen (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O., juris Rn. 29). Daraus ergibt sich, dass das Abwägungsgebot verletzt ist, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung nicht das eingestellt wird, was
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O., juris Rn. 29). Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind (VGH München, Urt. v. 15.3.2022, 15 N 21.1422, juris Rn. 23).
GB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung
GB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation
Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 310; juris Rn. 29). Ein Abwägungsmangel liegt danach auch dann vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauG) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. VGH München, Urt. v. 18.1.2017, 15 N 14.2033, juris Rn. 50). Da ein Planbetroffener jedoch keinen von abwägungserheblichen Belangen unabhängigen Anspruch auf Zugrundelegung richtiger Tatsachen hat, können unzutreffende Sachverhaltsannahmen nur dann einen Verfahrensfehler i. S. des § 2 Abs. 3 BauGB begründen, wenn diese einen schutzwürdigen und damit abwägungserheblichen Belang betreffen (VGH Mannheim, Urt. v. 3.9.2019, 8 S 2056/17, juris Rn. 68). Randnummer 58 Der Bebauungsplan Niendorf 97 weist
Ansicht der Kammer keinen offensichtlichen Abwägungsfehler zulasten der Antragsteller auf. Randnummer 59 Den Belangen der Antragsteller hinsichtlich des Hochwasserschutzes dürfte hinreichend Rechnung getragen worden sein. Die Antragsteller rügen insofern im Wesentlichen ein Ermittlungsdefizit. Sie zweifeln im Hinblick auf das hydrogeologische Gutachten (hier insbesondere S. 5) zum einen die Belastbarkeit der Mittelwertsbildung der Pegelstände der Kollau seit 2000 an, da der Trend zu höheren Pegelständen zu berücksichtigen sei und ein größerer Fokus auf die Werte der vergangenen Jahre zu legen sei. Weiter rügen sie, dass die in diesem Gutachten zugrunde gelegten Höchststände (ebenfalls S. 5) zu niedrig angesetzt seien. Im Hinblick auf das Gutachten zur Hochwasserneutralität rügen sie ebenfalls die Ansetzung zu niedriger Maximalwasserstände und überdies einen zu engen Betrachtungsrahmen. Die Kammer kann hierin keinen offensichtlichen Abwägungsmangel zulasten der Antragsteller erkennen.
dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens scheinen zum einen die zugrunde gelegten Werte plausibel. Der Antragsgegnerin dürfte darin zuzustimmen sein, dass sich aus der Entwicklung der Wasserstände in jüngerer Zeit kein derart erheblicher Trend ergibt, der zu einem stärkeren Fokus auf die letzten Jahre zwingt. Die privat beobachteten Abweichungen von den in den Gutachten zugrunde gelegten Maximalständen sind nicht derart signifikant, dass sie das jeweilige Gutachten insgesamt in Frage stellen würden. Gleiches gilt für die zugrunde gelegten Starkregenkategorien. Überdies – und vor allem – ist aber von den Antragstellern nicht hinreichend dargelegt worden, dass die gerügten Ermittlungsdefizite sich erheblich negativ auf die Situation der Antragsteller auswirken können. Denn bei allem ist zu berücksichtigen, dass die Situation der Antragsteller sich insgesamt – unabhängig von den zugrunde gelegten Werten hinsichtlich der bestehenden Hoch- und Grundwasserlage – durch die im Bebauungsplan vorgesehene Schaffung zusätzlichen Retentionsraumes verbessern wird. Denn dass der Bau der auf ein Niveau von 7,4 mHN bzw. 7,8 mHN aufgehöhten Sportplätze 4 und 5 zunächst zu einem Verlust von Retentionsraum des Überschwemmungsgebiets führt, ist bei der Planaufstellung berücksichtigt worden. Das hierdurch verloren gehende Retentionsvolumen wird in unmittelbarer Nähe mehr als kompensiert: Durch die Schaffung einer Sekundäraue und die Absenkung von Teilen der die Sportplätze umgebenden Grünflächen werden circa 500 m 3 Retentionsvolumen mehr als bisher geschaffen. Durch die Neumodellierung verändert sich die Lage des Überschwemmungsgebiets derart, dass es nicht mehr an das im Miteigentum der Antragsteller stehende Flurstück heranreicht, sondern deutlich weiter südlich endet (vgl. Abb. 10 des Gutachtens zur Hochwasserneutralität vom 13.7.2023). Dies ist von den Antragstellern unwidersprochen und
Ansicht der Kammer auch plausibel. Randnummer 60 Soweit die Antragsteller weiter rügen, dass durch den Bau der Spielfelder der Abfluss von (Stark-)Regenwasser blockiert werde und dadurch die benachbarten Grundstücke im Westen und im Osten durch den Rückstau überschwemmt würden, ergibt sich auch hieraus kein offensichtlicher Abwägungsmangel des Bebauungsplans. Der Belang wurde ermittelt (vgl. Entwässerungsgutachten vom 4. März 2024, S. 23 ff.) und abgewogen (Abwägungsvermerk v. 29.4.2025, S. 130 ff.). Das Entwässerungsgutachten kommt zu dem Schluss, dass mit „keinen nennenswerten Zu- oder Abflüssen von oder in benachbarte/n Gebieten zu rechnen“ sei. Zwar wird auf Seite 25 ausgeführt: „Unabhängig davon soll vereinbart werden, dass auf dem Gelände keine baulichen Barrieren geschaffen werden, die ein Abfließen von Regenwasser, welches von Norden zufließt, verhindern“. Zum einen ist diesem Petitum aber soweit ersichtlich Rechnung getragen worden, da auch
den planerischen Festsetzungen keine vollständige Verhinderung des Wasserabflusses aus Richtung Norden erfolgen muss. Vielmehr lässt der Plan ausreichend Spielraum, um dies auf Ebene der einzelnen Baugenehmigung konfliktarm zu regeln. Zum anderen ist die Empfehlung auf Seite 25 explizit als unabhängig von den vorherig gefundenen Ergebnissen gekennzeichnet. Randnummer 61 Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG sei bei der Planaufstellung verletzt, können sie sich hierauf mangels Drittschutz des § 13 KSG nicht per se, sondern allein unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit eigener Belange berufen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.5.2024, 7 MS 81/23, juris Rn 35 m.w.N). Eine solche ist – wie oben ausgeführt – nicht offensichtlich erkennbar. Randnummer 62 c) Die somit
GB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Niendorf 97 zu beurteilende Baugenehmigung vom 2. September 2025 verletzt voraussichtlich drittschützende Vorschriften. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein Grundstückseigentümer gegen ein Bauvorhaben auf einem
bargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen kann, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die
dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht für ihn als
barn begründen (BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8.84, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris Rn. 6). Eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung kann er hingegen weder im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren erreichen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig bzw. das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob die Baugenehmigung solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die gerade den Schutz des betroffenen
barn bezwecken. Randnummer 63 Das insofern
summarischer Prüfung einzig in Betracht kommende (hierzu unter aa)) Rücksichtnahmegebot dürfte zwar nicht in seiner wasserrechtlichen (hierzu unter bb)), jedoch in seiner baurechtlichen Ausprägung (hierzu unter
5 WHG erteilt hat. Gemäß § 78 Abs. 4 S. 1 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt.
5 S. 1 WHG kann die zuständige Behörde abweichend hiervon die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn (1.) das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird (lit. a), den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht
teilig verändert (lit. b), den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (lit.
teiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 S. 1 WHG sind gemäß Satz 2 dieser Vorschrift auch die Auswirkungen auf die
barschaft zu berücksichtigen . Durch die ausdrückliche Nennung der
barschaft entfaltet die Vorschrift Drittschutz. Diese Wirkung entfaltet sich nur, soweit die Rechtsgüter der Betroffenen mehr als nur geringfügig beeinträchtigt sind. Dies erfordert einen spürbaren qualifizierten
teil, d.h. eine mehr als unerhebliche Verschlechterung der Hochwassersituation, die dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist (VGH München, Beschl. v. 10.8.2021, 8 ZB 21.1330, juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 10.8.2022, 3 S 138/22, juris Rn. 41; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL, § 78 WHG, Rn. 52). Hier ist
summarischer Prüfung bereits kein objektiver Verstoß gegen hochwasserrechtliche Vorschriften zu erkennen. Jedenfalls fehlt es aber an einer mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigung der Antragsteller, sodass ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot aller Voraussicht
zu verneinen ist. Die Antragsgegnerin hat durch die Auflagen zum Hochwasserschutz, insbesondere unter der Ordnungsnummer 65, die Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 Nr. 2 WHG voraussichtlich erfüllt. Die
teiligen Auswirkungen durch die Errichtung der Spielfelder 4 und 5 dürften durch die Schaffung des Ausgleichsretentionsvolumens ausgeglichen werden können. Für die Antragsteller wird sich die Hochwassersituation aller Voraussicht
sogar verbessern, da das Überschwemmungsgebiet, das derzeit an das Wohnhaus der Antragsteller heranreicht,
den von der Genehmigung umfassten Kompensationsmaßnahmen vom Wohnhaus der Antragsteller wegrückt. Randnummer 66 cc) Allerdings dürfte ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO
summarischer Prüfung voraussichtlich vorliegen. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot beinhaltet in seiner hier allein maßgeblichen subjektiv-rechtlichen Ausprägung nicht, jede Beeinträchtigung eines
barn zu vermeiden. Ein
bar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den
barn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983,4 C 96/79, juris, Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 10; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 7). Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits
Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, 4 C 5/93, juris, Rn. 17; Urt. v. 13.3.1981, 4 C 1/78, juris, Rn. 33; Urt. v. 25.2.1977, IV C 22.75, juris, Rn. 22). Bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Konkreten, d.h. zur Bestimmung des jeweils Zumutbaren, ist dementsprechend für die Gewichtung der beteiligten Interessen grundlegend danach zu unterscheiden, ob bzw. inwieweit die Baugenehmigung für das Vorhaben dem durch den Bebauungsplan oder – im unbeplanten Innenbereich – den Vorgaben der näheren Umgebung gezogenen Rahmen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 15, st. Rspr.; vgl. insb. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2016, 2 Bs 105/16, n.v.). Randnummer 67
diesen Maßstäben ist das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zwar nicht im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Lichtimmissionen (hierzu unter
barn im Rahmen des Rücksichtnahmegebots an Immissionen zumutbar ist, richtet sich danach, welche Immissionen er
den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen hat. Der Maßstab für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze ergibt sich danach aus § 22 BImSchG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2020, 2 Bs 183/19 juris Rn. 59 ). Ein darüberhinausgehendes bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot gibt es nicht ( OVG Hamburg, Urt. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18 , juris Rn. 52 ).
SchG sind schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen, die
Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
barschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) zu verhindern oder zumindest auf ein Mindestmaß zu beschränken. Randnummer 69 Die Antragsteller haben hiernach voraussichtlich keine unzumutbaren Lichtimmissionen zu befürchten. Das diesbezüglich eingeholte Gutachten vom
Fertigstellung der Flutlichtanlage verbindlich festgelegt. Randnummer 70
Ansicht der Kammer aber nicht hinreichend sichergestellt, dass auf dem Spielfeld 4 in diesen Zeiten kein Punktspielbetrieb stattfindet. Sie enthält lediglich eine Betriebszeitbegrenzung auf 22:00 Uhr, verbunden mit einer Spielzeitbegrenzung auf 21:30 Uhr. Angesichts der auch
der
Auffassung der Kammer auch, den bereits im Planverfahren identifizierten möglichen Immissionskonflikten durch möglichst klare und konkrete Auflagen vorzubeugen. Das ist hier nicht erfolgt. Streitgegenständlich ist ein vergleichsweise komplexes Vorhaben, das verschiedene Nutzungskombinationen zulässt, an die jeweils unterschiedliche immissionsschutzrechtliche Anforderungen gestellt werden. Entsprechend kommt auch die schalltechnische Untersuchung nicht zu einer umfassenden Zulässigkeit, sondern zu einem differenzierenden Ergebnis, wonach einzelne Nutzungsweisen nicht zulässig sind. In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde den Kreis der in einem Gutachten identifizierten zulässigen Nutzungsweisen auch in der Genehmigung abbilden. Anderenfalls wäre es den
barn aufgebürdet, die wenig überschaubaren Ergebnisse der Untersuchung auf die Realität zu übertragen, um einschätzen zu können, ob sie sich mit Erfolg gegen einzelne Nutzungen wehren können. Randnummer 73 Zum anderen ergeben sich unzumutbare Lärmimmissionen voraussichtlich daraus, dass in der Genehmigung keine Begrenzung der Besucherzahl im Hinblick auf die beabsichtigten Punktspiele der U 17 und U 19-Mannschaften des Beigeladenen erfolgt ist. Das Lärmschutzgutachten legt insoweit eine Besucherzahl von 50 Personen pro Spiel zugrunde. Diese Begrenzung wird aber in der Genehmigung nicht abgebildet. Dies wäre erforderlich, denn es ist erwartbar, dass die tatsächliche Besucherzahl bei Punktspielen, jedenfalls der U 19-Mannschaft des Beigeladenen, deutlich höher als 50 ausfällt. Die hier gegenständlichen Spielflächen 4 und 5 weisen bereits ein Fassungsvermögen von jeweils mindestens 200 Zuschauern auf, wobei dies sich nur auf die jeweils an der Nordseite geplanten Stufentreppen bezieht, die aber keineswegs den einzig möglichen Aufenthaltsort für Zuschauer darstellen. Weiter erklärt schon die Betriebsbeschreibung des Beigeladenen (Bauvorlage 001), dass die maximale Anzahl an Spielern, Betreuern und Besuchern „auf dem Gelände“ 150 Personen betragen werde. Selbst wenn diese Zusage dadurch, dass die Betriebsbeschreibung zum Gegenstand der Genehmigung gemacht wurde, als hinreichend gesichert anzusehen wäre, ergäbe sich eine deutliche Überschreitung der im Gutachten zugrunde gelegten Zuschauerzahl von 50 Besuchern. Dass eine realitätsnahe Prognose der zu erwartenden Besucherzahlen deutlich höher ausfällt als 50 Besucher zeigt auch eine öffentlich zugängliche Zuschauererhebung.
Zahlen der Website des Sportmagazins „kicker“ besuchen Spiele der U 19-Mannschaft des Beigeladenen durchschnittlich 132 Personen (https://www.kicker.de/u-19-dfb-
wuchsliga/zuschauer, zuletzt abgerufen am 12.6.2026). Somit gehen die realitätsnah zu erwartenden Besucherzahlen deutlich über das Maß hinaus, das in der schalltechnischen Untersuchung als noch immissionsverträglich erachtet wird. Randnummer 74 Diese Abweichungen können sich zulasten der Antragsteller auswirken, da ihre Wohnnutzung, hiervon geht das Lärmschutzgutachten aus, im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegt. Randnummer 75
barn
Lage der Dinge zuzumuten ist, ist allerdings auch die Situationsvorbelastung des Grundstücks des
barn zu berücksichtigen (VG München, Urt. v. 26.2.2018, M 8 K 16.2434, juris Rn. 136 ff.). Randnummer 76
diesem Maßstab dürfte eine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung zwar nicht während der Bauphase zu erwarten sein (hierzu unter (a)). Während des Betriebs kommen solche Verkehrsbeeinträchtigungen
dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts aber jedenfalls in Betracht (hierzu unter (b)). Randnummer 77 (
der Aufnahme der Trainings- und Punktspieltätigkeiten, bestehen aber Zweifel daran, dass von dem Vorhaben keine unzumutbaren Verkehrsbeeinträchtigungen ausgehen. Randnummer 79 Diese Zweifel rühren insbesondere daher, dass die Annahmen der Antragsgegnerin im Hinblick auf den an Punktspiel- („Event“-) Tagen zu erwartenden motorisierten Besuchsverkehr zu niedrig scheinen. Dies zeigt sich zum einen an der Berechnung der Stellplätze. Die Ermittlungen des notwendigen Stellplatzbedarfes (Anlagen 0008 und 0009 der Baugenehmigung) gehen davon aus, dass kein paralleler Punktspielbetrieb auf den streitgegenständlichen Spielfeldern 4 und 5 stattfindet. Dies ist aber nicht durch Auflagen sichergestellt. Eine solche Beschränkung lässt sich auch der zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Betriebsbeschreibung nicht entnehmen. Des Weiteren gehen die Berechnungen von nur 100 Besuchern an Eventtagen aus, was weder realistisch erscheint (siehe oben), noch durch Auflagen in der Genehmigung sichergestellt ist. Randnummer 80 Zum anderen bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass die verkehrstechnische Untersuchung vom 23. April 2024 den Besuchsverkehr an Eventtagen hinreichend und realitätsnah berücksichtigt hat. Sie nennt als Spitzenbelastungsfälle lediglich wochentägliche Zeiten von einerseits 16 bis 17 Uhr und andererseits 18 bis 19 Uhr (S. 16). Dass als Spitzenbelastung jedoch nicht die An- und Abfahrtszeiten an den Eventtagen an Wochenenden genannt werden, scheint angesichts der jedenfalls bei einzelnen Spielen zu erwartenden hohen Besucherzahlen bei Punktspielen der U 19-Mannschaft zweifelhaft, zumal sich aus der Untersuchung nicht ergibt, von welchen Besucherzahlen an Eventtagen sie ausgeht. Dass sie auf Seite 9 von „gelegentlichen“ Spielen der
wuchsmannschaften ausgeht und die Annahme zu treffen scheint, dass der erhöhte Besucherverkehr durch die Abnahme des Verkehrs durch die Belegschaft neutralisiert wird, verstärkt diese Zweifel noch. Randnummer 81 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Schwelle einer unzumutbaren Verkehrsbeeinträchtigung zulasten der Antragsteller hoch ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Straße L. bereits jetzt erheblich vorbelastet ist und die Antragsteller – ausweislich der Schrägluftbilder im FHH-Atlas – über eigenen und exklusiven Parkraum an ihrem Wohnhaus verfügen. Weiter hat sich der Beigeladene bereits im städtebaulichen Vertrag vom 11. Februar 2025 (hier § 10 Abs. 2) zu einer Entlastung der Straße L. von Besuchsverkehr verpflichtet. Dies soll laut dieser Bestimmung etwa dadurch gewährleistet werden, dass der Beigeladene zukünftig Vereinbarungen mit Dritten zur Bereitstellung von Parkfläche außerhalb des Plangebiets trifft, die angebotenen Stellplätze vorab bekannt gemacht werden und die Wegweisung vor Ort bei hohem Parkdruck durch den Einsatz von Stellplatzeinweisern ergänzt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann die Antragsgegnerin gemäß § 14 des städtebaulichen Vertrags von der Antragsgegnerin eine Vertragsstrafe verlangen. Trotzdem hält die Kammer es für angebracht, auf die obigen Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Annahmen hinzuweisen, um der Antragsgegnerin die Gelegenheit zu geben, die sich abzeichnenden Konflikte durch entsprechende Auflagen zur Baugenehmigung zu lösen bzw. neue Tatsachenermittlungen anzustellen. Es mag auch angezeigt sein, die Auflagen zu Stellplätzen in der Genehmigung auf ihre Vereinbarkeit mit den zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Berechnungen zu überprüfen. Hier dürfte ebenfalls die tatsächlich zu erwartende Besucherzahl an Eventtagen zu berücksichtigen sein. Überdies besteht ein Widerspruch zwischen Ziffer 20 der Genehmigung, der 12 Stellplätze vorsieht und der in dieser Ziffer in Bezug genommenen Bauvorlage 0104, die 14 Stellplätze vorsieht. Randnummer 82 d) Die Kammer hält es für angezeigt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur hinsichtlich des Betriebs, nicht aber hinsichtlich des Baus des Vorhabens vorläufig anzuordnen. Denn die Baugenehmigung erweist sich
den obigen Ausführungen nur insoweit als voraussichtlich rechtswidrig. Überdies sind die aufgezeigten Fehler im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens behebbar, ohne dass die Behebung bauliche Veränderungen erfordern würde (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2019, 2 Bf 176/18.Z , juris Rn 25 ). III. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an Nr. 9.6.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.