Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg,
- Oktober 2025, 312 O 319/25, Beschluss Tenor
- Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.10.2025, Az. 312 O 319/25, teilweise abgeändert und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern, Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, weitergehend verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Werbung an den Antragsteller elektronische Post zu versenden und/oder versenden zu lassen, wenn nicht dieser zuvor der Antragsgegnerin gegenüber ausdrücklich in den Erhalt von Werbung in Gestalt von elektronischer Post eingewilligt hat oder die kumulativen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 UWG nicht vollständig vorliegen, wenn dies wie in der Anlage AS4 geschieht.
- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
- Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,00 € und der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde dagegen, dass das Landgericht Hamburg seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise zurückgewiesen hat. Randnummer 2 Der als Rechtsanwalt tätige Antragsteller bestellte am 09.09.2025 online unter Angabe seiner geschäftlich genutzten E-Mail-Adresse bei der Antragsgegnerin Kontaktlinsen zu einem Gesamtpreis von 145,60 € brutto. Noch am selben Tag erhielt er von der Antragsgegnerin an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse die als Anlage AS4 eingereichte „Bestellbestätigung“, in der nach der Wiedergabe der Bestellung, der Kosten und der Versandinformationen im Fließtext auf den Newsletter der Antragsgegnerin und darauf hingewiesen wurde, dass die Antragsgegnerin Klimaschutzprojekte unterstütze. Dazu waren ein Link „hier den Apollo Newsletter abonnieren“ und ein weiterer Link zum „Apollo Klimaschutzbeitrag“ eingeblendet. Am 25.09.2025 erhielt der Antragsteller die als Anlage AS5 eingereichte weitere E-Mail der Antragsgegnerin mit einer Kundenzufriedenheitsbefragung zu seiner Bestellung. Randnummer 3 Der Antragsteller sieht diese beiden E-Mails als rechtswidrige unerwünschte Werbung an. Mit seiner Abmahnung vom 28.09.2025 (Anlage AS6) machte er einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. mit § 7 UWG wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb und in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geltend, dem er einen Gegenstandswert von 7.000,00 € beimaß und daher neben einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auch Kostenersatz in Höhe von 599,80 € verlangte. Die Antragsgegnerin gab keine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Randnummer 4 Daraufhin hat der Antragsteller am 10.10.2025 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg beantragt, wobei er einen Streitwert von 6.000,00 € angegeben hat. Das Landgericht hat sich mit dem angegriffenen Beschluss vom 27.10.2025 gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 UWG für örtlich und sachlich zuständig erachtet und angenommen, dass die Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 1 UWG zu vermuten sei. Es hat jedoch dem Verfügungsantrag nur insoweit stattgegeben, als er sich auf die Unterlassung der Zusendung von unerwünschter Werbung durch elektronische Post in Gestalt der E-Mail gemäß Anlage AS5 bezog. Soweit er gleichlautend auch auf die Bestellbestätigung gemäß Anlage AS4 bezogen war, hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil es den Anspruch insoweit für unbegründet angesehen hat. Durch diese Zusendung sei der Betriebsablauf nicht maßgeblich beeinträchtigt worden bzw. keine nicht hinnehmbare Belästigung eingetreten, so dass es jedenfalls am rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder das Persönlichkeitsrecht fehle. Die Antragsgegnerin sei zur Versendung einer Bestellbestätigung nach § 312i BGB verpflichtet und die E-Mail gemäß Anlage AS4 daher in jedem Fall notwendig gewesen, und sie habe vom Antragsteller zur Kenntnis genommen werden müssen. Den Streitwert hat das Landgericht auf 6.000,00 € festgesetzt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Randnummer 5 Dem Antragsteller ist der Beschluss am 29.10.2025 zugestellt worden. Er hat gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrags am 11.11.2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat dieser durch Beschluss vom 12.11.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass er als Verbraucher bzw. Privatperson gehandelt habe und die Zusendung von E-Mails daher seine private Lebensgestaltung betreffe bzw. seine Privatsphäre von unerwünschter Einflussnahme freigehalten werden müsse. Er habe als Rechnungsadresse seine Kanzlei angegeben und seine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse für die Bestellung verwendet. In seinem Antrag stütze er sich auch primär auf sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das von ihm herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 2016, 530 - „No Reply“-E-Mails) betreffe einen Fall von mehreren Eingangsbestätigungen, und zudem sei die Abwägung explizit auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht bezogen und stelle maßgeblich auf die ausdrückliche Ablehnung von Werbung ab. Hier bleibe es jedoch dabei, dass der Antragsteller die E-Mail gemäß Anlage AS4 ohnehin zur Kenntnis habe nehmen müssen und seine Betriebsabläufe hierdurch nicht behindert worden seien, so dass es an einer maßgeblichen Beeinträchtigung bzw. nicht hinnehmbaren Belästigung und damit einem rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehle. II. Randnummer 6 Die statthafte sowie zulässige, nämlich insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat den Antrag, soweit er im Beschwerdeverfahren anhängig ist, also soweit er sich auf die Bestellbestätigung gemäß Anlage AS4 bezieht, zu Unecht zurückgewiesen, denn auch dieser Antrag ist zulässig und begründet.
- Randnummer 7 Es handelt sich entgegen der Annahme des Landgerichts hier nicht um eine Wettbewerbssache im Sinne von § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG, denn der Kläger stützt seinen Anspruch auf das BGB und nicht auf das Lauterkeitsrecht. Dass im Rahmen des hier allein in Rede stehenden Anspruchs gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog auch die Grundsätze des § 7 UWG heranzuziehen sind (vgl. BGH NJW 2017, 2119 Rn. 12 ff.), ändert daran nichts, denn die geltend gemachte und allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage entstammt dem BGB und nicht dem UWG (s. dazu auch OLG Frankfurt a.M., GRUR-RS 2020, 28049 Rn. 13, ebenfalls zu E-Mail-Werbung). Demnach war das Landgericht jedenfalls nicht gemäß § 14 Abs. 1 UWG sachlich zuständig; tatsächlich wäre es sachlich unzuständig gewesen, da sich der Streitwert dieses allgemeinen Zivilverfahrens in erster Instanz nicht auf 6.000,00 € beläuft, sondern lediglich auf bis zu 1.000,00 € (dazu noch unter 5.). Die Antragsgegnerin hat jedoch die Unzuständigkeit nicht gerügt, so dass das Landgericht gemäß § 39 Satz 1 ZPO zuständig war; im Übrigen wäre eine zu Unrecht angenommene sachliche Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- Randnummer 8 Der Antrag ist auch gemäß § 935, § 940 ZPO als dringlich anzusehen. Randnummer 9 Aus dem soeben unter
- Gesagten ergibt sich zugleich, dass entgegen der Bewertung des Landgerichts die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG hier nicht zur Anwendung kommt, auch nicht in analoger Anwendung. Eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 UWG findet schon für andere als Unterlassungsansprüche aus dem UWG nicht statt (s. dazu nur Köhler/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG,
- Auflage 2026, § 12 Rn. 2.14); erst recht gilt dies nach allgemeiner Ansicht für (Unterlassungs-) Ansprüche nach dem BGB (s. auch dazu nur Köhler/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG,
- Auflage 2026, § 12 Rn. 2.14 mit Verweis auf OLG München WRP 2013, 226 Rn. 13; s. speziell für den Fall unverlangter E-Mail-Werbung auch OLG Köln GRUR-RS 2021, 9944 Rn. 3 f.). Daher ist die Dringlichkeit nach allgemeinen zivilprozessualen Maßstäben zu prüfen. Randnummer 10 Gemäß § 935, § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes auch dann, wenn eine Regelung insb. zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss den Verfügungsgrund gemäß § 936, § 920 Abs. 2 ZPO darlegen und glaubhaft machen. Randnummer 11 Der Antragsteller macht einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf in einer per E-Mail zugesandten Bestellbestätigung enthaltene Werbung der Antragsgegnerin geltend. Es drängt sich angesichts dessen zwar nicht ohne Weiteres auf, dass er auf Eilrechtsschutz angewiesen bzw. ihm die Geltendmachung des Anspruchs in einem Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten sei. Eine fortbestehende Wiederholungsgefahr ist nicht gleichzusetzen mit der Dringlichkeit, auch wenn eine gewisse Wechselwirkung besteht. Das schnelle Handeln des Antragstellers kann keine Dringlichkeit gemäß §§ 935, 940 ZPO begründen, sondern spielt lediglich eine Rolle bei der Frage danach, ob er eine (vermutete) Dringlichkeit selbst widerlegt hat. Die Dringlichkeit ergibt sich – anders als dies etwa in Fällen von persönlichkeitsrechtsverletzenden öffentlichen Äußerungen der Fall sein kann – auch nicht quasi „aus sich selbst heraus“, weil auf der Hand liegt, dass die noch andauernde und / oder erneute Rechtsverletzung ganz erhebliche nachteilige Auswirkungen hat bzw. haben kann, so dass dieser Gefahr im Eilverfahren muss begegnet werden können. Dennoch hat die obergerichtliche Rechtsprechung auch in Fällen unerwünschter E-Mail-Werbung durchaus schon eine Dringlichkeit gemäß § 935, § 940 angenommen (vgl. OLG Köln GRUR-RS 2021, 9944 Rn. 3-5; KG BeckRS 2017, 141403 Rn. 7). Dem schließt sich der Senat für den Fall an, dass sich der zu Recht in Anspruch genommene – wie hier – auf die Abmahnung hin uneinsichtig zeigt und den Anspruch zurückweist. Denn dann sind jederzeit und wiederholt erneute Rechtsverletzungen konkret zu befürchten. Die hier noch in Rede stehende Rechtsverletzung ist zwar nicht schwerwiegend, im Gegenteil hat sie den Antragsteller in seinen Interessen inhaltlich nur geringfügig und zeitlich nur punktuell berührt. Nichts anderes würde für künftige gleichartige Rechtsverletzungen gelten. Aber auch konkret drohende geringfügige Rechtsverletzungen durch einen uneinsichtigen Schuldner müssen nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hingenommen werden, allemal wenn mit jederzeitiger und mehrfacher Wiederholung zu rechnen ist.
- Randnummer 12 Der Antrag ist auch in Bezug auf die in der Beschwerde allein noch in Rede stehende Anlage AS4 begründet, denn dem Antragsteller steht der Unterlassungsanspruch auch insoweit zu. Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, wobei der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anhand der Maßstäbe des § 7 UWG zu bewerten ist. Dazu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss unter II.2.a) zur Anlage AS5 verwiesen. Der Anspruch besteht entgegen der Annahme des Landgerichts auch hinsichtlich der Anlage AS4, weil auch diese einen werblichen Inhalt aufweist. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB zur Versendung einer Bestellbestätigung an den Antragsteller gesetzlich verpflichtet war, nachdem dieser bei ihr eine Bestellung tätigte. Diese Verpflichtung ist auch nicht auf Verbraucherverträge beschränkt (Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB,
- Auflage 2025, § 312i Rn. 7). Der Antragsteller musste daher mit einer entsprechenden E-Mail-Nachricht der Antragsgegnerin rechnen und diese zur Kenntnis nehmen. Er musste aber nicht auch darin enthaltene Werbung zur Kenntnis nehmen, in deren Erhalt er nicht eingewilligt hatte. Bei den Hinweisen auf den Newsletter der Antragsgegnerin und die Unterstützung von Klimaschutzprojekten handelt es sich um Werbung. Dabei ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nicht in den Erhalt von Werbung eingewilligt hat. Zwar ist seine eidesstattliche Versicherung insofern unzutreffend, als er darin seine Kenntnisnahme von der abgemahnten Handlung erst am 10.10.2025 versichert, obwohl er darauf bereits am 28.09.2025 mit seiner Abmahnung (Anlage AS6) reagiert hatte. Demnach ist der Wert der eidesstattlichen Versicherung zumindest in gewissem Maße erschüttert, auch wenn es sich wohl nur um eine versehentliche Falschangabe handelt. Allerdings hat die für eine Einwilligung darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Antragsgegnerin nicht substanziiert vorgetragen, dass, wann und wie der Antragsteller seine Einwilligung erteilt habe, so dass es auf die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller insoweit nicht ankommt. Auch die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 UWG sind schon nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht erfüllt, wie das Landgericht (betreffend Anlage AS5) ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der begangenen Rechtsverletzung indiziert und nicht durch den Abschluss eines Unterlassungsvertrags ausgeräumt worden.
- Randnummer 13 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- Randnummer 14 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Randnummer 15 Der Senat hatte sich bereits in ähnlichen Fällen des hiesigen Antragstellers wegen Werbe-E-Mails mit Streitwertfragen zu befassen. So hat der Senat mit Urteil in einem Hauptsacheverfahren vom 05.09.2024 (Az. 15 U 29/24, Az. LG: 312 O 100/22) und mit Beschluss vom 11.06.2025 (Az. 15 W 6/25, Az. LG: 312 O 410/24) in einem Eilverfahren die Streitwerte auf Beträge bis zu 1.000,00 € festgesetzt; dabei ging es jeweils um eine E-Mail. In dem genannten Beschluss hat der Senat ausgeführt: Randnummer 16 „Mangels Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien ist das UWG nicht anwendbar. Der Streitwert ist nach allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Maßgeblich bei einem Unterlassungsantrag nach – wie im Streitfall geltend gemacht – bereits erfolgter Verletzungshandlung ist das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung gleichartiger Verstöße, welches maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Rechts bestimmt wird. Allerdings kann auch anderen, von der bereits erfolgten Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren – etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen – Rechnung zu tragen sein. Das Gefährdungspotential ist dabei allein mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs ebenso wenig Raum wie für eine Orientierung an einem etwaigen (Gesamt-)Schaden unter Einbeziehung anderer Betroffener (BGH, Beschluss vom 10.12.2024 - VI ZR 22/24, BeckRS 2024, 43241 Rn. 13). Randnummer 17 Nach diesen Grundsätzen ist eine Festsetzung des Werts des Unterlassungsantrags auf bis € 1.000,- sachgerecht. Das Landgericht zitiert in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 23.01.2025 zwar zutreffend den Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2009, I ZR 218/07, wonach bereits die einmalige E-Mail-Versendung einen rechtsverletzenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb darstellt. Mit der Bejahung eines rechtsverletzenden Eingriffs begründet sich aber nicht gleichsam die Angemessenheit eines festgesetzten Streitwerts. Nach den oben dargestellten Grundsätzen sind hierbei vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls bedeutsam. Diese sind im vorliegenden Fall zum einen dadurch bestimmt, dass es sich um eine einzige unerwünscht versandte E-Mail handelt. Die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Rechtsverletzung sind damit in einem unteren Bereich anzusiedeln. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, aber dennoch erklärt hat, von der Zusendung weiterer E-Mails zu Werbezwecken in Zukunft abzusehen. Der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Zuwiderhandlung wird durch diese Erklärung jedenfalls reduziert, was im Rahmen der Streitwertfestsetzung wie oben ausgeführt auch zu berücksichtigen ist. Zum anderen ist insbesondere bedeutsam, dass der Beschwerdeführerin die verwandte E-Mail-Adresse aufgrund vorangegangener Geschäftskontakte bekannt war. Der Beschwerdegegner gab seine geschäftliche E-Mail-Adresse von sich aus im Rahmen von privaten Online-Käufen an. Die Verwendung einer so bekannt gewordenen E-Mail-Adresse zu Werbezwecken mag zwar rechtswidrig sein. Dieser Umstand relativiert gleichwohl die Intensität der Rechtsverletzung. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt soweit ersichtlich - auch von dem Sachverhalt, der der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag. Wie sich aus dem vorangegangenen Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 11.10.2007 - 3 U 294/06 ergibt, handelte es sich dort um die Zusendung einer E-Mail mit angehängtem 15 - seitigen Newsletter zu Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt. Es ist nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, dass die dortigen Beklagten die verwandte E-Mail-Adresse aufgrund eines vorangegangen Geschäftskontakts erlangt hatten. Auch der Umfang der unerwünschten Werbung und damit die Lästigkeit der Sichtung der E-Mail unterscheidet sich im vorliegenden Fall erheblich von dem Sachverhalt der vorgenannten Entscheidung. Randnummer 18 Im vorliegenden Fall ist die Art der Rechtsverletzung und damit auch das Interesse des Beschwerdegegners an der Unterbindung gleichartiger Verstöße im hier allein maßgeblichen konkreten Streitverhältnis zwischen den Parteien mit bis € 1.000,- ausreichend, aber auch angemessen bewertet.“ Randnummer 19 Die dort aufgeführten Grundsätze gelten auch hier, wobei hier ebenso wie dort zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein Eilverfahren handelt, dessen Streitwert aufgrund seines vorläufigen Charakters niedriger ist als der Wert eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, dass auch hier der Antragsteller seine (geschäftliche) E-Mail-Adresse von sich aus im Rahmen eines Online-Kaufes angab und dass er aufgrund seiner bewussten geschäftlichen Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin mit einer E-Mail von ihr rechnen musste. Zudem ist für den Streitwert des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin erstinstanzlich mitgeteilt hat, sie werde an die vom Antragsteller verwendete E-Mail-Adresse keine weiteren E-Mails versenden. Damit entfällt zwar nicht die Wiederholungsgefahr, aber der Angriffsfaktor stellt sich als geringer dar. Überdies geht es im Beschwerdeverfahren nur um Werbung in einer Bestellbestätigung, welche dort auch keineswegs dominant platziert ist, und damit um ein deutlich weniger gefährliches bzw. schädliches Verhalten als bei der unvermittelten Zusendung einer reinen Werbe-E-Mail, so dass der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 300,00 € zu bemessen ist. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Art der vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzung bzw. der damit für ihn einhergehende Grad der Beeinträchtigung so gering ist, dass ein Streitwert von 1.000,00 € oder mehr auch für das erstinstanzliche Eilverfahren, in dem noch zwei E-Mails der Antragsgegnerin in Streit standen, nicht angezeigt ist. Der Senat ändert die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung daher von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG ab.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.