Leitsatz 1. § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- c)SGB VIII setzt entsprechend seinem Wortlaut nur voraus, dass die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung außerhalb des Elternhauses erfolgt. Diese Norm ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine vollstationäre Leistung lediglich vorliegt, wenn eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ besteht (vgl. zu einer einschränkenden Auslegung bei § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- b)SGB VIII OVG Münster, Urt. v. 1.12.2014, 12 A 458/14, juris Rn. 47 ff.; VGH München, Beschl. v. 28.5.2014, 12 ZB 14.154, juris Rn. 7). 2. Ob die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung außerhalb des Elternhauses im Einzelfall geeignet und erforderlich war, stellt keine Voraussetzung des § 91 Abs. 1 SGB VIII dar, sondern ist gesondert von der Feststellung der vollstationären Leistung zu prüfen. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen wegen der Inobhutnahme ihres Sohnes und im Anschluss daran gewährter Jugendhilfeleistungen. Randnummer 2 Die Klägerin ist die Mutter des am xx.xx.xxxx geborenen A. Sie übte zunächst das alleinige Sorgerecht für A. aus. Der Kindsvater lebt seit 2005 von der Klägerin getrennt, er war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht sorgeberechtigt. Randnummer 3 A. wurde auf eigenen Wunsch am 19. April 2020 von der Beklagten in Obhut genommen. Vom 30. Juni bis zum 3. August 2023 absolvierte A. ein Praktikum außerhalb der Einrichtung der Beklagten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Inobhutnahme A.s wird auf die Darstellungen im Urteil der Kammer vom 15. Oktober 2025 (Az. 18 K 3361/21) verwiesen. In dem auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Inobhutnahme eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren wurden die Möglichkeiten der weiteren Unterbringung und Hilfen für A. erörtert. Nach A.s Inobhutnahme hatte die Klägerin zunächst eine ambulante Hilfe für A. in Form der Familientherapie beantragt. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek – Familiengericht hielt A.s Wohl im Haushalt der Klägerin zwar für gefährdet, erließ zunächst aber keine Maßnahmen, weil die Klägerin zwischenzeitlich der Fremdunterbringung A.s zugestimmt und die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zugesichert hatte (vgl. Beschl. v. 19.6.2020, Az. 887 F 64/20). Randnummer 4 In einer Stellungnahme an das Familiengericht im Juli 2020 schilderte die Beklagte, dass die Klägerin sich nicht an die Absprachen halte. Die Klägerin wolle, dass A. eine von ihr ausgewählte Einrichtung besuche. A. habe sich die Einrichtung angeschaut, aber wolle lieber in der von der Beklagten vorgeschlagenen Einrichtung „B.“ leben. Die Klägerin habe kein Verständnis für A.s Wunsch, sich sein Zimmer selbst einrichten zu wollen. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten erklärt, sie erwarte, dass die Beklagte A. dazu bringe, sich ihren Wünschen unterzuordnen. Die Klägerin sei nicht bereit, A. in einer Unterkunft wohnen zu lassen, die keine vollständige Kontrolle über seinen Computerkonsum garantiere. A.s Bedürfnis nach Selbstständigkeit und Eigenverantwortung toleriere die Klägerin nicht. Daraufhin entzog das Amtsgericht Hamburg-Barmbek – Familiengericht der Klägerin mit Beschluss vom 29. Juli 2020 vorläufig das Aufenthalts- und Erziehungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht zur Vertretung in jugendhilferechtlichen Angelegenheiten (Az. 887 F 64/20). Die Beklagte gewährte A. ab dem 3. August 2020 eine Hilfe zur Erziehung in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung auf Grundlage von §§ 27, 35 SGB VIII. A. war in der von ihm gewählten Einrichtung des Jugendhilfeträgers „B.“ untergebracht. Randnummer 5 Nachdem die Beklagte die Klägerin im Mai und August 2020 über ihre Kostentragungspflicht informiert hatte, beantragte die Klägerin, den Kostenbeitrag auf Null festzusetzen und stellte einen Härtefallantrag. Mit Bescheiden vom 25. August 2020 setzte die Beklagte Kostenbeiträge gegenüber der Klägerin fest. Wegen der Inobhutnahme wurde für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 29. Juni 2020 ein Kostenbeitrag in Höhe von 378 EUR festgesetzt, wegen der Hilfe zur Erziehung ein Beitrag in Höhe von ebenfalls 378 EUR ab dem 1. September 2020. Randnummer 6 Auf die dagegen erhobenen Widersprüche der Klägerin setzte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2021 die Kostenbeiträge vom 1. Juni bis zum 29. Juni 2020 und ab dem 1. September 2020 auf jeweils 342 EUR fest. Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Klägerin habe für das Jahr 2020 – auf das es wegen ihres Antrages nach § 93 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII ankomme – ein durchschnittliches Netto-Monatseinkommen in Höhe von 2.613,79 EUR gehabt. Nach Abzug der angemessenen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII bleibe ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen in Höhe von 2.482,46 EUR. Dieses Einkommen sei gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII pauschal um 25 % zu kürzen, da die Klägerin höhere Aufwendungen nicht nachgewiesen habe. Die Klägerin sei mit einem danach zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von 1.861,84 EUR in Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitragsverordnung einzuordnen, woraus ein monatlicher Kostenbeitrag von 342 EUR folge. Es lägen außerdem weder Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter noch ein Härtefall vor. Randnummer 7 Mit der im August 2021 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kostenbeitragsbescheide. Die Inobhutnahme ihres Sohnes sei rechtswidrig gewesen. Die Kostenentscheidungen seien unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die zu berücksichtigenden Belastungen überstiegen den pauschalen Abzug von 25 %. Es sei zudem ihr Studienkredit zu berücksichtigen. Die A. gewährte Hilfe zur Erziehung sei zudem nicht vollstationär, weswegen gar kein Kostenbeitrag nach § 91 Abs. 1 SGB VIII erhoben werden dürfe. Sie, die Klägerin, sei mit einer vollstationären Unterbringung A.s einverstanden gewesen. Die Beklagte hätte aber gewollt, dass A. in trägereigenem Wohnraum in einer eigenen Wohnung unterkam. Damit sei sie nicht einverstanden gewesen. A. sei in der Einrichtung „B.“ nicht rund um die Uhr betreut worden. Dass die Unterbringung A.s vollstationär gewesen sei, könne die Beklagte nicht darlegen oder beweisen. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Kostenbescheide vom 25. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2021 aufzuheben. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die A. gewährte Hilfe nach § 35 SGB VIII sei vollstationär gewesen. A. sei in einer nach § 48a SGB VIII i.V.m. §§ 45 ff. SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtung untergebracht gewesen und habe keine eigene Wohnung angemietet. Die Hilfe sei außerhalb des Elternhauses erbracht worden und erfülle damit die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- c)SGB VIII. Da A. einer Weitergabe seiner Daten widersprochen habe, könne sie, die Beklagte, nicht im Einzelnen zu seinem Hilfebedarf und den ihm konkret gewährten Maßnahmen vortragen. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 16. November 2021 hat das Verwaltungsgericht einen Eilantrag, mit dem die Klägerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zum Aktenzeichen 18 K 3351/21 begehrt hat, abgelehnt (Az. 13 E 3834/21). Sowohl an der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme als auch an der Rechtmäßigkeit der Hilfe zur Erziehung in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung bestünden keine ernstlichen Zweifel. Soweit die Beklagte voraussichtlich rechtswidrig die Ausgaben der Klägerin für eine Lebensversicherung nicht berücksichtigt habe, führe das neu berechnete zu berücksichtigende Einkommen jedoch nicht dazu, dass die Klägerin einer anderen Einkommensstufe zuzuordnen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 15. Februar 2022 zurückgewiesen (Az. 4 Bs 290/21). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Randnummer 14 Mit Bescheid vom 2. März 2022 hat die Beklagte einen Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 in Höhe von monatlich 437 EUR gegen die Klägerin festgesetzt. Das deswegen eingeleitete Widerspruchsverfahren (AZ.
- xy)ruht. Randnummer 15 Die Beklagte hat die Hilfegewährung ab dem xx.xx.xxxx – A.s 18. Geburtstag – in Form einer Volljährigenhilfe nach §§ 27, 35, 41 SGB VIII weitergeführt. Am 30. April 2022 hat die Beklagte die Hilfegewährung beendet. Entscheidungsgründe Randnummer 16 I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 17 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage gegen die Kostenbeitragsbescheide der Beklagten vom 25. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2021 ist unbegründet. Die angegriffenen Kostenbeitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl der Kostenbeitragsbescheid hinsichtlich der Inobhutnahme A.s (dazu 1.) als auch der Kostenbeitragsbescheid wegen der im Anschluss gewährten Hilfe zur Erziehung (dazu 2.) sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Randnummer 18 1. Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag wegen der Inobhutnahme ihres Sohnes vom 1. bis zum 29. Juni 2020 in Höhe von 342 EUR monatlich ist rechtmäßig. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII (in der Fassung v. 29.8.2013, im Folgenden: a.F.), § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII sind Elternteile zu den Kosten einer vorläufigen Maßnahme in Form einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII heranzuziehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Einzelnen: Randnummer 19
- a)An der formellen Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsbescheides bestehen keine Zweifel. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. über ihre Kostenbeitragspflicht informiert und den Kostenbeitrag erst ab dem 1. Juni 2020 erhoben, also nach Zustellung der Mitteilung vom 25. Mai 2020 am 29. Mai 2020. Randnummer 20
- b)Die Beklagte hat den Sohn der Klägerin vom 19. April bis zum 2. August 2020 nach § 42 Abs. 1 SGB VIII in ihre Obhut genommen. Die Inobhutnahme war rechtmäßig. Insofern wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 15. Oktober 2025 (Az. 18 K 3361/21) Bezug genommen. Randnummer 21
- c)Schließlich ist die Festlegung der Höhe des Kostenbeitrages auf 342 EUR monatlich nicht zu beanstanden. Die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitragsverordnung (in der Fassung vom 5.12.2013) entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Randnummer 22 Für die Klägerin ist zunächst gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (in der Fassung vom 29.8.2013, im Folgenden: a.F.) von einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.613,79 EUR auszugehen, von dem die in § 93 Abs. 3 SGB VIII a.F. genannten Positionen (im Fall der Klägerin die Riester-Rente, die Kapitallebensversicherung „Swing“ sowie die Lebensversicherung bei der HDI) abzuziehen sind, woraus sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 2.457,46 EUR ergibt. Von diesem Betrag ist ein pauschaler Betrag von 25% abzuziehen, oder die individuellen Belastungen der Klägerin, soweit sie den pauschalen Abzug um 25 % übersteigen (vgl. § 93 Abs 3 Satz 2 SGB VIII a.F.). Hinsichtlich der einzelnen in Abzug zu bringenden Positionen wird auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2021 (Az. 13 E 3834/21) sowie des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2022 (Az. 4 Bs 290/21) verwiesen, die die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Frage stellt. Da die individuellen Belastungen der Klägerin die pauschale Kürzung im Umfang von 25 % (614,36 EUR) nicht übersteigen, ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.843,10 EUR und damit ihre Einstufung in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitragsverordnung. Soweit die Klägerin darüber hinaus als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. einen Studienkredit in Höhe von monatlich 200 EUR und monatliche Zinszahlungen in Höhe von 112,37 EUR geltend macht, führt diese Belastung nicht zu einer Einstufung in einer niedrigeren Kostenstufe der Kostenbeitragsverordnung. Zwar ergibt sich bei Berücksichtigung des Studienkredits und der Zinsforderung eine Gesamtbelastung der Klägerin in Höhe von 645,70 EUR, die damit über der nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a.F. vorzunehmenden pauschalen Kürzung des einzusetzenden Einkommens um 25 % liegt. Aber bei Abzug der individuellen Belastungen anstatt der pauschalen Kürzung ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin von 1.811,76 EUR (2.457,46 EUR – 645,70 EUR), woraus ebenfalls die Einstufung in Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitragsverordnung folgt. Randnummer 23
- d)Gründe für ein Absehen von der Erhebung des Kostenbeitrages liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht von einer Heranziehung der Klägerin nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII a. F. abzusehen, weil sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergeben würde. Eine besondere Härte ist nur dann anzunehmen, wenn die Heranziehung zu den Kosten den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist oder sich aus den sonstigen persönlichen Verhältnissen des Beitragspflichtigen und seiner Beziehung zum Hilfeempfänger eine besondere Belastung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2015, 5 C 21/14, juris Rn. 31; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.10.2014, 7 D 10511/14, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Urt. v. 3.9.1993, Bf IV 28/92, juris Rn. 36). Die Klägerin hat zwar einen entsprechenden Härtefallantrag gestellt, aber nicht weiter dazu vorgetragen, dass die Erhebung des Kostenbeitrages für sie eine besondere Härte darstellen würde. Aspekte, die für einen besonderen Härtefall sprechen, sind auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 24 2. Auch die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag wegen der ihrem Sohn gewährten Hilfe zur Erziehung vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 342 EUR monatlich ist rechtmäßig. Randnummer 25 Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII a.F., § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- c)SGB VIII werden Eltern zu einem Kostenbeitrag für die vollstationäre Leistung der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung herangezogen, sofern die Leistung außerhalb des Elternhauses erfolgte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Einzelnen: Randnummer 26
- a)Da der Kostenbeitrag für die Hilfe zur Erziehung erst ab dem 1. September 2020 von der Beklagten erhoben wurde und damit nach der Zustellung der Mitteilung über die Kostentragungspflicht an die Klägerin am 7. August 2020 sind die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. eingehalten. Randnummer 27
- b)A. wurde auch eine vollstationäre Hilfe nach § 35 SGB VIII außerhalb des Elternhauses gewährt. Insbesondere handelt es sich bei der ihm gewährten Hilfe um eine vollstationäre Leistung (dazu aa). Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung war auch rechtmäßig (dazu bb). Randnummer 28
- aa)A. wurde eine vollstationäre Hilfe im Sinne des § 91 Abs. 1 SGB VIII gewährt. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Hilfegewährung nach § 35 SGB VIII und deren Ausgestaltung als vollstationär im Sinne des § 91 Abs. 1 SGB VIII ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.5.2005, 10 C 8/04, juris Rn. 26). Randnummer 29 Mit Bescheid vom 30. Juli 2020 wurde A. eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 35 SGB VIII in Form einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung gewährt. § 91 Abs. 1 SGB VIII stellt für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag auf „folgende vollstationäre Leistungen“ ab, die der Gesetzgeber im Anschluss aufgezählt hat. Hierzu zählt nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- c)SGB VIII auch eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, „sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt“. Dies ist vorliegend der Fall, da A. außerhalb seines Elternhauses bei einem Jugendhilfeträger untergebracht war. Randnummer 30 Für die Vorschrift des § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- b)SGB VIII, wonach für vollstationäre Hilfen zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII Kostenbeiträge erhoben werden, wird allerdings zum Teil gefordert, dass eine „sonstige betreute Wohnform“ nur dann vollstationär sein soll, wenn sie der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gleichzusetzen sei. Dafür seien eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ sowie die Letztverantwortung für die Lebensführung des Hilfeempfängers beim Träger der Maßnahme erforderlich (vgl. OVG Münster, Urt. v. 1.12.2014, 12 A 458/14, juris Rn. 47 ff.; VGH München, Beschl. v. 28.5.2014, 12 ZB 14.154, juris Rn. 7). Randnummer 31 Bereits der Wortlaut und die Systematik von § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- c)SGB VIII sprechen jedoch dagegen, diese einschränkende Auslegung auf die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- c)SGB VIII zu übertragen. Vielmehr wird der Begriff „vollstationär“ bereits durch den Wortlaut des § 91 Abs. 1 SGB VIII konkretisiert. Der Gesetzgeber hat bei § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- c)SGB VIII ausdrücklich die zusätzliche Voraussetzung aufgenommen, dass ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, wenn die Maßnahme außerhalb des Elternhauses erfolgt. Eine entsprechende Einschränkung fehlt in § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- b)SGB VIII. Eine einschränkende Auslegung von § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- c)SGB VIII würde daher über den Tatbestand hinausgehen. Zudem gibt es bei § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- c)SGB VIII – anders als bei § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- b)SGB VIII – nicht mehrere Tatbestandsvarianten und deswegen auch keine Veranlassung, die Gleichwertigkeit verschiedener Tatbestandsmerkmale herzustellen. Hinzu kommt, dass die „sonstige betreute Wohnform“ nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- b)SGB VIII viele Arten der Unterbringung erfasst (vgl. OVG Münster, Urt. v. 1.12.2014, 12 A 458/14, juris Rn. 29), was eine Einschränkung nachvollziehbar erscheinen lässt. Demgegenüber ist der auf § 35 SGB VIII verweisende Tatbestand des § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- c)SGB VIII enger gefasst. Anders als bei einer Hilfe nach § 34 SGB VIII drückt sich die Intensität der Betreuung bei einer Maßnahme nach § 35 SGB VIII nicht allein über den zeitlichen Betreuungsumfang aus, sondern folgt aus der individuell auf die Bedürfnisse der – häufig besonders belasteten und gefährdeten – Hilfeempfänger zugeschnittenen Hilfeleistung (vgl. Kepert/Dexheimer, in: Kinkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35 Rn. 8; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 35 Rn. 13 f.). § 35 SGB VIII erfasst schließlich nicht nur die geschlossene Unterbringung (vgl. BT-Drs. 11/6748, S. 81). Der Gesetzgeber hat deshalb allein eine Hilfegewährung nach § 35 SGB VIII außerhalb des Elternhauses als vollstationär angesehen. Nur bei einer solchen Unterbringung außerhalb des Elternhauses sind vom Träger der Jugendhilfe auch die Kosten des Unterhalts nach § 39 SGB VIII zu übernehmen. Lediglich in diesen Fällen rechtfertigt der gesteigerte Einsatz staatlicher Mittel die Heranziehung der Eltern zu einem Kostenbeitrag. Randnummer 32 Ob die vollstationäre Hilfe – wie von der Klägerin bezweifelt – im Einzelfall geeignet und erforderlich war (dazu sogleich bb), stellt keine Voraussetzung des § 91 Abs. 1 SGB VIII dar, sondern ist gesondert von der Feststellung der vollstationären Leistung zu prüfen. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Konzept zum Ambulant betreuten Wohnen für junge Menschen in Hamburg folgt nichts Anderes. Das vorgelegte Konzept bezieht sich schon nicht auf die Hilfen nach § 35 SGB VIII, sondern nach § 30 SGB VIII. Randnummer 33 Eine einschränkende Auslegung von § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit.
- c)SGB VIII käme lediglich in den Fällen in Betracht, in denen der Jugendliche eine eigene Wohnung anmietet und diese selbst bzw. mit Sozialleistungen finanziert. Das war im Fall von A., der mit 16 Jahren nicht in der Lage war, alleine einen Mietvertrag abzuschließen, nicht der Fall. Randnummer 34
- bb)Die A. gewährte Hilfe nach § 35 SGB VIII war auch rechtmäßig. Insbesondere war die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung auch geeignet und erforderlich. Randnummer 35 Die Rechtmäßigkeit der im konkreten Fall gewährten Hilfe ist ausnahmsweise im Rahmen des Kostenbeitragsverfahrens zu prüfen. Denn der Klägerin wurden mit familiengerichtlichem Beschluss vom 29. Juli 2020 ihre Elternrechte weitgehend vorläufig entzogen, sodass sie die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung nicht bereits bei Erlass des Hilfebescheides überprüfen lassen konnte (vgl. OVG Lüneburg Beschl. v. 27.8.2018, 10 LA 7/18, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Randnummer 36 Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung ist deswegen darauf beschränkt, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2014, 5 C 32/13, juris Rn. 30 m.w.N). Nach diesem Maßstab war die Gewährung einer vollstationären intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung für A. geeignet und erforderlich. Randnummer 37 Zwar hatte die Klägerin zunächst eine ambulante Hilfemaßnahme in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII beantragt. Diese Hilfeform wäre nach der Einschätzung der Beklagten, die das Gericht nur im wie dargelegt eingeschränkten Maße überprüfen kann, aber nicht geeignet gewesen. Die ambulante Hilfe nach § 31 SGB VIII hätte erfordert, dass A. in den Haushalt der Klägerin hätte zurückkehren müssen. A.s Wunsch, nicht in den mütterlichen Haushalt zurückzukehren, hatte sich allerdings im Laufe des Sommers 2020 so verfestigt, dass sein Wohl nur bei einer Unterbringung außerhalb seines Elternhauses gesichert werden konnte. Zudem fehlte es wegen der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Klägerin an der nach § 31 Satz 2 SGB VIII für die sozialpädagogische Familienhilfe erforderlichen Mitarbeit der Familie (vgl. Beschl. des AG Hamburg Barmbek – Familiengericht v. 19.6.2020 und v. 29.7.2020, Az. 887 F 64/20). Da A. bei Beginn der Hilfemaßnahme erst 16 Jahre alt war, kam es auch nicht in Betracht, dass er sich eine eigene Wohnung anmietete. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Gewährung einer vollstationären intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung für A. von sachfremden Erwägungen oder falschen Tatsachen ausgegangen wäre. Dass die vollstationäre Hilfe für A. beim Träger „B.“ – insbesondere im Vergleich zu der von der Klägerin gewünschten, von A. aber abgelehnten anderen Einrichtung – ungeeignet gewesen wäre, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 38
- c)Auch die Höhe des festgesetzten Kostenbeitrages ist rechtmäßig. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.
- c)verwiesen, da hinsichtlich der Einkommensverhältnisse und der Belastungen der Klägerin keine Unterschiede zum Kostenbeitrag für die Inobhutnahme bestehen. Randnummer 39
- d)Schließlich hat die Klägerin auch hinsichtlich des Kostenbeitrages für die Hilfe zur Erziehung nicht dargelegt, warum die Erhebung des Kostenbeitrages eine unzumutbare Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII a. F. für sie darstellen würde. Es wird auf die Ausführungen unter 1.
- d)verwiesen. Randnummer 40 II. Da der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO betrifft, ist das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO.
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