G zunächst für unbestimmte Zeit nicht erfolgt (Abgrenzung zu VG München, Beschluss vom 4.11.2020, M 27 E 20.3903, juris Rn. 21). Ist die Fahrlehrererlaubnis erteilt worden, so ist diese bis zu ihrem gesetzlich vorgesehenen Ruhen, Erlöschen, einem Verzicht oder ihrer für sofort vollziehbar erklärten oder bestandskräftigen Aufhebung wirksam. Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
einer kurzen Zeit der Beschäftigung als angestellter Fahrlehrer führte er bis zu seinem Verzicht auf die ihm von der Antragsgegnerin erteilte Fahrschulerlaubnis am
dem FahrlG und den auf dem FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen aufgegeben seien. Sie verwies u.a. auf Unregelmäßigkeiten und Verstöße bei der Durchführung von Ausbildungsseminaren für Fahranfänger und ein unangemessenes Verhalten gegenüber der Polizei
einer Auffälligkeit im Straßenverkehr am
G für den vorgeschriebenen betriebswirtschaftlichen Lehrgang komme nicht in Betracht. Den zunächst gegen die Ablehnung des Antrags eingelegten Widerspruch nahm der Antragsteller am
. Mit Schreiben vom 10. Juni 2026 verwies sie darauf, der Antrag habe nicht abschließend bearbeitet werden können. Die Aktenführung sei im Jahr 2022 von Hamburg auf den Kreis Ostholstein übergegangen; erst mit der heutigen Antragstellung sei die Zuständigkeit Hamburgs wieder gegeben. Zwar habe der Antragsteller weiterhin eine Fahrlehrererlaubnis. Da die Aktenführung in den vergangenen Jahren jedoch beim Kreis Ostholstein gelegen habe, sei nunmehr sicherzustellen, dass die Eignung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG bei dem Antragsteller weiterhin vorliege und er seine Fortbildungspflichten erfüllt habe. Er sei in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen worden, dass er seinen Pflichten nicht
gekommen sei. Es sei der Behörde unbenommen, einen Antrag auf Eintragung eines Beschäftigungsverhältnisses bei begründeten Verdachtsmomenten zum Anlass zu nehmen, die Voraussetzungen für die Erteilung des Fahrlehrerscheins erneut zu überprüfen (VG München, Beschl. v. 4.11.2020, M 27 E 20.3.9.2003, juris). Wegen des Widerspruchs gegen die Ablehnung der beantragten Fahrschulerlaubnis befinde sich die Akte gegenwärtig bei der Rechtsabteilung. Eine Überprüfung sei am selben Tag nicht möglich gewesen. Randnummer 5 Am 16. Juni 2026 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hamburg um vorläufigen Rechtsschutz
gesucht und beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis spätestens zum
prüfbarkeit bei einem Zuständigkeitswechsel geradezu aufdrängten. Es habe in der Vergangenheit zahlreiche auch durch den Kreis Ostholstein dokumentierte Verstöße unter anderem gegen die Fortbildungspflicht und beim Abhalten von Aufbauseminaren im Hinblick auf die Dokumentation der Teilnahmebescheinigungen und bei der Durchführung der Seminare gegeben (z.B. hinsichtlich der Zahl der Teilnehmer, der Dauer der Fahrproben, des Datums der Bescheinigungen). Seminare seien zum Teil
dem Verzicht auf die in Hamburg erteilte Fahrschulerlaubnis durchgeführt worden. Der Kreis Ostholstein habe den Widerruf der von ihm erteilten Fahrschulerlaubnis beabsichtigt. Unstimmigkeiten gebe es auch im Hinblick auf ein gegen den Antragsteller geführtes Ermittlungsverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung. Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund der Darstellung eines Fahrschülers zweifelhaft, ob in der Fahrschule Theorieunterricht erteilt worden sei. Mit der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vom 7. Dezember 2023 und der Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fahrlehrerfortbildung vom 28. Oktober 2022 komme der Antragsteller darüber hinaus seiner Pflicht, aktuelle
weise zu übersenden, weiterhin nicht
. Er hätte bereits im Jahr 2024 erneut an einem Fortbildungslehrgang teilnehmen müssen. Dies werde angemahnt. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 24. Juni 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, die schon vor Klageerhebung
GO als einstweilige Sicherungsanordnung oder als Regelungsanordnung zulässig sei, lägen nicht vor. Im Falle einer vorübergehenden Vorwegnahme der Hauptsache bedürfe es einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache. Hier fehle es an einem Anordnungsanspruch. Ein gegenwärtiger Anspruch auf die begehrte Eintragung sei ausgehend vom Erkenntnisstand des Gerichts nicht hoch wahrscheinlich. Der Fahrlehrerschein diene mit seiner Aushändigung oder Zustellung
G der Erteilung der Fahrlehrererlaubnis. Der Fahrlehrerschein müsse die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule enthalten; den Fahrlehrerschein müsse der Inhaber einer Fahrlehrererlaubnis bei Fahrten mit Fahrschülern mitführen, bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen aushändigen und der zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorlegen. Das Gericht folge dem Ansatz des Verwaltungsgerichts München. Es sei der Behörde unbenommen, eine entsprechende Vorlage bei begründeten Verdachtsmomenten zum Anlass einer Prüfung zu nehmen, ob die Voraussetzungen der Erteilung des Fahrlehrerschein vorgelegen hätten und gegenwärtig noch vorlägen. Dies gelte insbesondere im Fall eines Zuständigkeitswechsels und wenn die nunmehr zuständige Behörde begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Erteilung des Fahrlehrerscheins haben dürfe. So liege es hier. Die Antragsgegnerin habe als Wohnsitzgemeinde des Antragstellers wegen seiner vormaligen Beschäftigung im Kreis Ostholstein erst mit Verzicht auf die Fahrschulerlaubnis für die Fahrschule in Bad Schwartau (zum 31.12.2025) ihre örtliche Zuständigkeit für die Fahrlehrererlaubnis wiedererlangt. Im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis für die Fahrschule in Hamburg habe sie fortwährend die Zuverlässigkeit des Antragstellers verneint. Es dränge sich auf, dass die Antragsgegnerin prüfe, ob sie die dem Antragsteller im Jahr 1990 erteilte Fahrlehrererlaubnis
G widerrufen dürfe und müsse, weil inzwischen Tatsachen vorlägen, die den Antragsteller für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen ließen. Die Antragsgegnerin habe in der Kürze der Zeit bereits in der Antragserwiderung eine Vielzahl von Umständen aufgezeigt, die eine fortbestehende Zuverlässigkeit des Antragstellers infrage stellen könnten. Diese Umstände seien nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Selbst über die Fortbildungsverpflichtung hinaus bleibe zu prüfen, ob und in welchem Umfang systematische Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von Aufbauseminaren durch den Antragsteller inmitten stünden. Die Umstände werde die Antragsgegnerin weiterhin prüfen müssen. Solange sie eine Prüfung in einem Widerrufsverfahren weiterhin zügig durchführe, dürfte der Antragsteller
Treu und Glauben nicht durchsetzbar verlangen können, dass eine neue Beschäftigung in die Fahrlehrererlaubnis eingetragen werde. Denn dies würde den unzutreffenden Rechtsschein setzen, alles habe seine behördlich geprüfte Ordnung. Randnummer 8 Gegen den dem Antragsteller am
Rücknahme oder Widerruf zurückzugeben. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass der Fahrlehrerschein bis zu einer entsprechenden Entscheidung bei dem Fahrlehrer zu verbleiben habe und das aktuelle Beschäftigungsverhältnis beinhalten müsse. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts München, die sich das Verwaltungsgericht zu eigen mache, werde nicht geteilt. Das Verwaltungsgericht bejahe eine mögliche Rücknahme wegen eines Mangels und einen Widerruf. Es liege kein solcher Mangel vor. Er, der Antragsteller, habe seine Fortbildungspflicht ausweislich der vorgelegten Dokumente erfüllt. Das Verwaltungsgericht setze im Hinblick auf eine vermeintliche Unzuverlässigkeit die Unzuverlässigkeit für die Erteilung eines Fahrlehrerscheins und die Unzuverlässigkeit für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis gleich. Die im Übrigen bestrittenen Behauptungen der Antragsgegnerin, er sei unzuverlässig als Leiter einer Fahrschule, seien hier nicht heranzuziehen. Ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom
G enthalte dazu klare Regelungen. Ein Widerruf oder eine Rücknahme seiner Fahrlehrererlaubnis sei nicht erfolgt. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. II. Randnummer 10 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe erschüttern die tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (hierzu unter 1.).
der daraus folgenden, nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 VwGO beschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern (hierzu unter 2.). Randnummer 11 1. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO abzustellen ist, die Richtigkeit der entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen. Er hat sinngemäß u.a. geltend gemacht, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin könne anlässlich der Eintragung eines Beschäftigungsverhältnisses eine Prüfung der Zuverlässigkeit vornehmen mit der Folge, dass die gewünschte Eintragung im Fahrlehrerschein für den Inhaber der gültigen Fahrlehrererlaubnis zunächst nicht eingetragen werde, stehe dem Willen des Gesetzgebers entgegen. Rechtsgrundlage für die Eintragung des Beschäftigungsverhältnisses sei allein § 10 Abs. 2 Nr. 6 FahrlG. Es handele sich um eine zwingend vorzunehmende Verwaltungshandlung. Der Gesetzgeber habe keine Vorgaben normiert. Er sei im Besitz der Fahrlehrererlaubnis. Randnummer 12 Mit diesen Ausführungen erschüttert der Antragsteller die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, er könne die begehrte Eintragung in seinen Fahrlehrerschein vorläufig nicht beanspruchen, weil es der Behörde bei § 10 Abs. 2 Nr. 6, Satz 2 FahrlG im Fall eines Zuständigkeitswechsels oder bei begründeten Zweifeln trotz eines grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Eintragung unbenommen sei, eine entsprechende Vorlage des Fahrlehrerscheins bei begründeten Verdachtsmomenten zum Anlass einer Prüfung zu nehmen, ob die Voraussetzungen der Erteilung eines Fahrlehrerscheins vorgelegen hätten und gegenwärtig noch vorlägen. Denn eine solche Prüfung, die dazu führt, dass eine Eintragung
G zunächst nicht erfolgt, ist
dem FahrlG nicht vorgesehen. Randnummer 13 2. Die hiernach grundsätzlich zulässige vollständige Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Beschwerdegericht ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO führt zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang. Randnummer 14
dem wohlverstandenen Interesse des Antragstellers ist sein Antrag gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass er auch
Verstreichen des
gewiesen, dass er bei der Fahrschule beschäftigt werden soll, sobald die Eintragung erfolgt ist. Randnummer 15 Der so verstandene Antrag hat Erfolg.
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der streitige Anspruch in der Hauptsache zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dessen vorläufige Regelung nötig erscheint (sog. Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Randnummer 16 a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat
gewiesen, dass es der einstweiligen Regelung bedarf, weil es ihm nicht zumutbar ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seinen Beruf als Fahrlehrer im Anstellungsverhältnis nicht auszuüben und seinen Lebensunterhalt insoweit nicht sichern zu können. Dazu hat er vorgetragen, dass er
jahrzehntelanger Selbständigkeit mit der Fahrschule … einen der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsvertrag geschlossen habe, wonach er dort ab dem 1. Juli 2026 als angestellter Fahrlehrer beschäftigt werden solle. Dieses Beschäftigungsverhältnis, dessen Eintragung in den Fahrlehrerschein zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sei, diene der Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz,
dem er mehrere Monate wegen einer Erkrankung nicht arbeitsfähig gewesen sei und keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld erworben habe. Den Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis zum Betrieb einer eigenen Fahrschule hatte die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. März 2025 abgelehnt. Danach war der Antragsteller ohne Beschäftigung. Randnummer 17 b) Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Randnummer 18 Der Antragsteller hat
gewiesen, dass er die Eintragung des am 1. Juli 2026 begonnenen Beschäftigungsverhältnisses bei der Fahrschule … als angestellter Fahrlehrer
G verlangen kann. Randnummer 19
G - vom 30. Juni 2017 (BGBl I Seite 2162, 3784) bedarf derjenige, der Fahrschüler ausbildet, der Fahrlehrererlaubnis, welche auf Antrag von der
G zuständigen Behörde erteilt wird.
G wird die Fahrlehrererlaubnis durch die Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die die in § 10 Abs. 2 FahrlG vorgesehenen Angaben enthalten muss.
G muss der Fahrlehrerschein die Beschäftigungsverhältnisse mit den jeweiligen Inhabern einer Fahrschule enthalten und ist bei Beginn und Ende einer entsprechenden Tätigkeit der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 2 FahrlG ist es, dass bei Kontrollen u.a.
vollzogen werden kann, dass die Vorgabe von § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG erfüllt ist. Danach darf von der Fahrlehrererlaubnis nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Randnummer 20
zuweisen (vgl. dazu Dauer, Fahrlehrerrecht,
dem 1. Juli 2026 wird antreten können, wird von den Beteiligten nicht bezweifelt. Randnummer 21 Es besteht ein Anspruch auf Eintragung des Beschäftigungsverhältnisses in den Fahrleh-rerschein.
G ist der Fahrlehrerschein der
Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen. Er muss, wie oben ausgeführt,
G u.a. die Beschäftigungsverhältnisse enthalten. Der zuständigen Behörde, hier der Antragsgegnerin, steht hinsichtlich der Eintragung eines Beschäftigungsverhältnisses in den Fahrlehrerschein kein Ermessen zu. Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Systematik der für die Ausübung des Berufs des Fahrlehrers relevanten Vorschriften ergeben sich Anhaltspunkte für ein Verständnis, dass die Behörde berechtigt wäre, die begehrte Eintragung eines Beschäftigungsverhältnisses in den Fahrlehrerschein mit der Begründung abzulehnen, die - unstreitig wirksame - Fahrlehrererlaubnis müsse zunächst noch darauf hin geprüft werden, ob die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch vorliegen (vgl. in diesem Sinne VG München, Beschl. v. 4.11.2020, M 27 E 20.3903, juris Rn. 21; Dauer, Fahrlehrerrecht, a.a.O., § 10 Nr. 13). Zwar ist die zuständige Behörde nicht gehindert, jederzeit - und damit auch anlässlich der Vorlage des Fahrlehrerscheins
G - in eine Prüfung einzutreten, ob die wirksame Fahrlehrererlaubnis z.B. wegen fehlender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen zu widerrufen ist (§ 14 Abs. 2 FahrlG). Diese Prüfung ist aber von der Eintragung
G zu trennen. Sie kann nicht dazu führen, dass eine Eintragung zunächst für unbestimmte Zeit nicht erfolgt. Denn die Bestimmungen des FahrlG regeln explizit u.a. die Voraussetzungen der (Neu-) Erteilung einer Erlaubnis, die Berufspflichten des jeweiligen Erlaubnisinhabers und die Rücknahme und den Widerruf bereits erteilter Erlaubnisse. Die dabei erforderliche Prüfung umfasst auch die - hier aus Sicht der Antragsgegnerin möglicherweise entfallene - Zuverlässigkeit. § 2 FahrlG bestimmt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis. Danach ist
G auch die Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers zu prüfen. Ihr Fehlen steht der Erteilung der Fahrlehrererlaubnis entgegen. Ist die Fahrlehrererlaubnis erteilt worden, so ist diese bis zu ihrem gesetzlich vorgesehenen Ruhen, Erlöschen, einem Verzicht (vgl. § 13 FahrlG) oder ihrer für sofort vollziehbar erklärten oder bestandskräftigen Aufhebung wirksam. § 14 Abs. 1 und 2 FahrlG ermöglichen die Rücknahme und den Widerruf einer bereits erteilten Fahrlehrererlaubnis. Sollte folglich - was hier im Raum stehen kann - die zuständige Behörde
einer Prüfung der Auffassung sein, dass ein Fahrlehrer, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrererlaubnis ist,
Erteilung der Fahrlehrererlaubnis unzuverlässig (geworden) ist, ist sie verpflichtet, die Fahrlehrererlaubnis zu widerrufen. Erst in diesem Fall hat der Inhaber des Fahrlehrerscheins diesen unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben (§ 14 Abs. 4 FahrlG), um einen durch den Besitz des Fahrlehrerscheins gegebenen Rechtsschein zu verhindern. Ein Verstoß gegen die Rückgabepflicht stellte eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 FahrlG). (Nur) der zwingende Widerruf der Fahrlehrererlaubnis im Fall der Unzuverlässigkeit ist eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie durch das große Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und angesichts dieses Schutzzwecks auch nicht unverhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.1996, 1 B 211.96, juris Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 9.3.2026, 11 ZB 26.147, juris Rn. 23). Randnummer 22 Aus der Systematik dieser Regelungen folgt, dass eine ergebnisoffene Prüfung der Vor-aussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs einer Fahrlehrererlaubnis in dem Fall, dass der Erlaubnisinhaber
G eine Aktualisierung des Beschäftigungsverhältnisses im Fahrlehrerschein unter Vorlage der erforderlichen Dokumente verlangt, nicht dazu führen kann, dass eine Eintragung zunächst unterbleibt. Dies würde wegen der sich aus § 10 Abs. 1 und 2 FahrlG ergebenden Pflichten des Erlaubnisinhabers, sich mit einem die aktuelle Beschäftigung abbildenden Fahrlehrerschein auszuweisen, zu einem zeitlich nicht befristeten faktischen Beschäftigungsverbot im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG führen. Dennoch kann dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrschüler stets durch eine Prüfung der zuständigen Behörde Rechnung getragen werden, ob der Fahrlehrer die sich aus der Erlaubnis ergebenden Berufspflichten erfüllt. Die zuständige Behörde ist, wie oben ausgeführt, nicht gehindert, jederzeit von der Möglichkeit des - hier allein relevanten - Widerrufs einer Fahrlehrererlaubnis
G Gebrauch zu machen und die sofortige Vollziehung der Verfügung anzuordnen. Auch in einem solchen Fall würde im Übrigen der Erlaubnisinhaber während des Verwaltungsverfahrens bis zu der Entscheidung der Behörde, die Erlaubnis (zurückzunehmen oder) zu widerrufen, von seiner Erlaubnis Gebrauch machen und damit einer Beschäftigung als (selbstständiger oder angestellter) Fahrlehrer
gehen können. Eine vorläufige Entziehung der Erlaubnis sieht das FahrlG nicht vor. Randnummer 23 Das Risiko, dass (auch kurze Zeit)
der Eintragung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses in den Fahrlehrerschein
G die Fahrlehrerlaubnis oder die Fahrschulerlaubnis widerrufen wird, trägt
der Systematik der Regelungen der Erlaubnisinhaber. Auch für ihn entsteht aus der Eintragung keine geschützte Rechtsposition. Gleiches gilt, soweit der Erlaubnisinhaber Dispositionen im Hinblick auf seinen geplanten Arbeitseinsatz auch hinsichtlich der Ausbildung von Fahrschülern getroffen hat. Randnummer 24
zukommen, Anlass für eine erstmalige und aktuelle Einschätzung seiner Zuverlässigkeit geben könnte (in diesem Sinne: VG München, Beschluss vom 4.11.2020, M 27 E 20.3.9.2003, juris Rn. 22). Denn die Antragsgegnerin hatte (spätestens) seit Januar 2025 Gelegenheit, Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer
zugehen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin, die bis zum Verzicht des Antragstellers auf die ihm von ihr erteilte Fahrschulerlaubnis im Mai 2022 wegen des Sitzes seiner Fahrschule in Hamburg
G örtlich zuständig war, ihre Zuständigkeit verloren hatte, weil der Antragsteller danach in Bad Schwartau den Betrieb einer von ihm geführten Fahrschule beantragt und der zuständige Kreis Ostholstein ihm dafür am
G wegen des Wohnsitzes des Antragstellers in Hamburg durchgehend weiter bestanden hat. Denn der Antragsteller hatte bereits am
G wegen Unzuverlässigkeit des Antragstellers abzulehnen, herangezogen. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer hat sie in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht oder jedenfalls nicht zum Anlass für die Prüfung eines Widerrufs genommen, obwohl ihr eine diesbezügliche (vorgelagerte) Prüfung ebenfalls möglich gewesen wäre. Auch aus dem Schriftwechsel ergibt sich, dass die Antragsgegnerin in regem Kontakt mit der zuständigen Behörde des Kreises Ostholstein stand und daher über die erforderlichen Informationen verfügen konnte (vgl. elektr. Sachakte 10 „Fahrschule II, Seite 130 ff.; vgl. elektr. Sachakte 13 „LBV Akte“, Seite 21 ff.). Zudem hat die Widerspruchsbehörde von dem Antragsteller weitere Unterlagen erbeten und eine eigene Prüfung der Pflichten des Antragstellers vorgenommen (vgl. elektr. Sachakte 13 „LBV Akte“, Seite 34 betr. Teilnahmebescheinigungen). Randnummer 26 (b) Im Übrigen geben die von der Antragsgegnerin angeführten Sachverhalte keinen Anlass, ohne vertiefte Prüfung bereits jetzt von einer offensichtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen, die zum Schutz Dritter, insbesondere der Fahrschüler, verlangt, dass eine Eintragung des Antragstellers
G unterbleibt. Randnummer 27 Die Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers kann
G gegeben sein, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen zu erwarten ist, dass der Bewerber um eine Fahrlehrererlaubnis seine Aufgaben als Ausbilder nicht korrekt, sachgerecht und gewissenhaft erfüllen wird. Im Hinblick auf die Vorbildfunktion des Pädagogen darf nicht die Fähigkeit fehlen, sich im Straßenverkehr nicht nur regelkonform, sondern darüber hinaus vorbildlich zu verhalten. Unzuverlässigkeit kann sich auch aus Verfehlungen außerhalb des Straßenverkehrs ergeben. Besonders negativ sind Verhaltensweisen zu beurteilen, die sich im Rahmen der Ausbildung von Fahrschülern für diese wirtschaftlich oder persönlich
teilig auswirken können. Auch nicht verkehrsrechtliche Zuwiderhandlung des Fahrlehrers, die seine Vorbildfunktion ausschließen, können zur Unzuverlässigkeit führen (z.B. finanzielle Unregelmäßigkeiten, Straftaten wie Diebstahl, Betrug, Untreue), wenn sie negative Auswirkungen auf die Tätigkeit als Fahrlehrer befürchten lassen; insbesondere, wenn die Delikte zum
teil der Fahrschüler begangen werden (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht,
PO eingestellt. Ob diese Sachverhalte dennoch bei der Prüfung der Zuverlässigkeit als Fahrlehrer Berücksichtigung finden könnten, bedarf ggf. einer weiteren Untersuchung durch die Antragsgegnerin und einer Bewertung im Einzelfall. Randnummer 29 Weiter hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 6. August 2025 (elektr. Sachakte „LBV Akte“, Seite 185) erstmals u.a. auf mehrere an den Antragsteller versandte Ermahnungen wegen Eintragungen von eigenen Verkehrsverstößen im Fahrerlaubnisregister/Fahreignungsregister, auf unangemessenes Verhalten im Straßenverkehr und auf verspätet eingereichte Fortbildungsnachweise hingewiesen (in den Jahren 2010, 2014, 2017; vgl. auch Schreiben des Landkreises Ostholstein an den Antragsteller vom 13.10.2023, elektr. Sachakte 4, „Fahrlehrer Band I, Seite 63). Diese Sachverhalte können grundsätzlich geeignet sein, Anlass zu der Prüfung zu geben, ob der Antragsteller die Anforderungen an die Pflichten des Fahrlehrers
G, Fahrschüler zu verantwortungsvollem Bewusstsein und rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr zu erziehen und insoweit selbst ein als Vorbild dienendes Verantwortungsbewusstsein beim Führen von Kraftfahrzeugen an den Tag zu legen, (noch) erfüllt. Dies erfordert ggf. eine - auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende - Prüfung, ob die in der Vergangenheit liegenden Sachverhalte dem Antragsteller (mangels Tilgungsreife) noch entgegengehalten werden können und inwieweit sie eine Prognose im Hinblick auf sein zukünftiges Verhalten als angestellter Fahrlehrer ermöglichen (vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 14.12.2020, 6 B 162/20, juris Rn. 20). Gleiches gilt hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 19. Juni 2026 von der Antragsgegnerin angemahnten hinreichend aktuellen
weise über die Teilnahme an der Fahrlehrerfortbildung, die der Antragsteller zuletzt im Jahr 2022 besuchte und für die er sich erneut Ende des Jahres 2026 angemeldet hat (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 22.6.2026 mit Anlage). Das Ergebnis dieser der Antragsgegnerin
G obliegenden, dem Einzelfall Rechnung tragenden Prüfung kann gegenwärtig nicht vorgenommen werden. Randnummer 30 c) Soweit die einstweilige Anordnung die Hauptsache teilweise vorwegnimmt, ist dies aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.12.2025, 2 BvR 1511/25, juris Rn. 28). Die Regelung ist erforderlich, weil die dem Antragsteller anderenfalls drohenden
teile, für eine nicht absehbare Zeitdauer keiner Beschäftigung als Fahrlehrer
gehen zu können, durch eine Entscheidung über die bisher nicht erhobene Hauptsacheklage (vgl. dazu § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO) nicht zu beseitigen wären (vgl. zum Maßstab: BVerfG, Beschl. v. 30.9.2024, 2 BvR 150/24, juris Rn. 40; Beschl. v. 25.1.2023, 2 BvR 2189/22, juris Rn. 22). III. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beurteilt sich
1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.