Kostenrecht: Streitwert bei Feststellungen von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer Leitsatz 1. Die pauschalierende Staffelung zur Berechnung des Streitwerts bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist an die zum Stichtag geltenden Wertgrenzen und Prozentsätze aus § 19 ErbStG sowie die zum Stichtag geltenden Freibeträge anzupassen. 2. Die Staffelung aus dem BFH-Beschluss vom 11.11.2022, II E 3/22, BFH/NV 2023, 147, juris, Rn. 24, lässt sich auf die Streitwertberechnung bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer übertragen. Tenor Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 4. Dezember 2025 auf € 294.653,65 und ab dem 5. Dezember 2025 auf € 233.503,26 festgesetzt. Tatbestand I. Randnummer 1 Im Rahmen einer Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer stellte der Beklagte den Wert des verfahrensgegenständlichen Grundstücks mit € 41.348.517 fest. Der zu gleichen Teilen auf die drei Kläger entfallende Anteil am Grundbesitz belief sich auf 243/3.410. Während des gerichtlichen Verfahrens erließ der Beklagte am X. Dezember 2025 einen Änderungsbescheid, mit dem er den festgestellten Wert auf € 32.767.330 reduzierte. Mit Aufhebungsbescheid vom XX. März 2026 hob der Beklagte sodann alle Feststellungsbescheide ersatzlos auf. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Randnummer 2 Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 27. Mai 2026 die Festsetzung des Streitwerts beantragt. Zunächst ist beantragt worden, den Streitwert auf € 41.348.517 festzusetzen. Nach einem gerichtlichen Hinweis machen die Kläger nunmehr geltend, dass der Streitwert € 10.337.129,25 betrage. Nach der im Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit dargestellten Staffelung belaufe sich der Streitwert auf 25 % des festgestellten Wertes. Die Staffelung aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. November 2022 (II E 3/22, BFH/NV 2023, 147) sei nicht anwendbar, da sich die Entscheidung auf die Bewertung von Verwaltungsvermögen beziehe. Im Übrigen verweisen die Kläger auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2021 (II R 34/18, BFHE 272, 521). Der Beklagte hat von einer Stellungnahme abgesehen. Entscheidungsgründe II. Randnummer 3 1. Der Streitwert beläuft sich für die Zeit bis zum 4. Dezember 2025 auf € 294.653,65 und für die Zeit ab dem 5. Dezember 2025 auf € 233.503,26. Randnummer 4
- a)Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. § 52 Abs. 3 GKG, wonach bei einem Antrag auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt deren Höhe maßgebend ist, ist bei Feststellungsbescheiden nicht anwendbar (BFH, Beschluss vom 11. November 2022, II E 3/22, BFH/NV 2023, 147, juris, Rn. 8 m.w.N.). Randnummer 5 Nach ständiger Rechtsprechung sind die erbschaftsteuerlichen Auswirkungen der Bedarfswertfeststellung bei der Streitwertfestsetzung nicht konkret zu ermitteln, sondern in Form einer pauschalierenden Staffelung anzusetzen (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 9. April 2009, II E 2/09, BFH/NV 2009, 1138, juris, Rn. 7; BFH, Beschluss vom 22. August 2007, II E 9/07, BFH/NV 2007, 2319, juris, Rn. 7; BFH, Beschluss vom 11. Januar 2006, II E 3/05, BFHE 211, 422, juris, Rn. 6 f.; Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit, EFG 2026, 289, unter II. „Bewertungsgesetz“). Die Staffelung ist an die zum Stichtag geltenden Wertgrenzen und Prozentsätze aus § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie die zum Stichtag geltenden Freibeträge anzupassen (vgl. BFH, Beschluss vom 11. November 2022, II E 3/22, BFH/NV 2023, 147, juris, Rn. 17 ff.; Morsch in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Mai 2026, § 139 FGO Rn. 279c). Randnummer 6 Für die am Stichtag des vorliegenden Verfahrens (19. August 2020) und noch heute gültigen Tarife und Freibeträge hat der Bundesfinanzhof zur Bestimmung des Streitwerts bei der gesonderten Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. die folgende Staffelung angesetzt (BFH, Beschluss vom 11. November 2022, II E 3/22, BFH/NV 2023, 147, juris, Rn. 24): - 5 % auf Regelverschonungsbeträge bis einschließlich € 600.000 - 10 % auf Regelverschonungsbeträge bis einschließlich € 6.000.000 - 15 % auf Regelverschonungsbeträge bis einschließlich € 13.000.000 - 20 % auf Regelverschonungsbeträge bis einschließlich € 26.000.000 - 25 % auf Regelverschonungsbeträge über € 26.000.000 Randnummer 7 Diese Staffelung lässt sich auf die Streitwertbestimmung bei der Feststellung des Grundbesitzwerts übertragen (vgl. hierzu Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit, EFG 2026, 289, unter II. „Bewertungsgesetz“, Fußnote 55). Für die steuerlichen Auswirkungen macht es keinen Unterschied, ob um den Ansatz eines Wertes oder die Berücksichtigung einer Steuerbefreiung gestritten wird (BFH, Beschluss vom 11. November 2022, II E 3/22, BFH/NV 2023, 147, juris, Rn. 17). Randnummer 8
- b)Danach ist der Streitwert für die Zeit bis zum 4. Dezember 2025 mit € 294.653,65 und für die Zeit ab Bekanntgabe des Teilabhilfebescheids vom X. Dezember 2025 am 5. Dezember 2025 mit € 233.503,26 anzusetzen. Randnummer 9 Der Beklagte hatte den Wert des Grundbesitzes bei Eingang der Klage mit € 41.348.517 festgestellt. Auf die drei Kläger entfiel zusammen ein Anteil am Grundstück von 243/3.410 und somit ein anteiliger Wert von € 2.946.536,55. Damit ergibt sich für jeden Kläger ein anteiliger Wert von € 982.178,85. Nach der oben dargestellten Staffelung ist bei jedem Kläger von steuerlichen Auswirkungen in Höhe von 10 % dieses Wertes auszugehen. Nichts anderes ergibt aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2021 (II R 34/18, BFHE 272, 521). Die steuerlichen Auswirkungen betragen folglich bei jedem Kläger € 98.217,88. Die so ermittelten Werte der drei Kläger sind sodann zusammenzurechnen. Somit ergibt sich insgesamt ein Streitwert von € 294.653,65. Randnummer 10 Mit Teilabhilfebescheid vom X. Dezember 2025, der gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) am 5. Dezember 2025 bekannt gegeben worden ist, hat der Beklagte den festgestellten Wert auf € 32.767.330 reduziert. Damit beläuft sich der Streitwert für die Zeit ab dem 5. Dezember 2025 auf € 233.503,26. Randnummer 11 2. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Einzelrichter, da der Senat den Rechtsstreit – nach Anhörung der Beteiligten – mit Beschluss vom 4. August 2025 auf den Einzelrichter übertragen hat.