Vollstreckungsverfahren: Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Leitsatz 1. Für die Anordnung der Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 Abs. 9 AO erfüllt sein und die Vollstreckungsbehörde muss ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt haben. 2. Der Eintragungsgrund nach § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 AO liegt vor, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht nachgekommen ist, indem er entweder zum festgesetzten Termin unentschuldigt nicht erscheint oder, trotz Erscheinen zum Termin, die Auskunft verweigert oder nur unvollständige Angaben macht. 3. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung der Vollstreckungs-behörde kann zu Lasten des Vollstreckungsschuldners berücksichtigt werden, dass dieser die Forderung nach Ankündigung der Vollstreckung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht oder nicht wesentlich getilgt hat. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Randnummer 2 Der Antragsgegner vollstreckte im Auftrag der Krankenkasse A (Vollstreckungsgläubigerin) Forderungen aus rückständigen Krankenkassenbeiträgen (aus zurückliegenden Beitragsjahren einschließlich 2021) und andere Forderungen - im Wesentlichen Säumniszuschläge - gegen die Antragstellerin. Randnummer 3 Die Vollstreckungsgläubigerin übermittelte dem Antragsgegner seit dem Jahr 2024 mehrere Vollstreckungsanordnungen, im Einzelnen am - 10. Januar 2024, Az. xxx (Gz. XXX-2024-XXX-1), - 10. April 2024, Az. xxx (Gz. XXX-2024-XXX-2), - 10. Juli 2024, Az. xxx (Gz. XXX-2024-XXX-3), - 10. Oktober 2024, Az. xxx (Gz. XXX-2024-XXX-4), - 9. Januar 2025, Az. xxx (Gz. XXX-2025-XXX-5), - 10. April 2025, Az. xxx (Gz. XXX-2025-XXX-6) sowie - 10. Juli 2025, Az. xxx (Gz. XXX-2025-XXX-7). Randnummer 4 Mit Vollstreckungsankündigung vom 26. Januar 2024 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Zahlung der rückständigen Beträge in Höhe von zu diesem Zeitpunkt ... € auf. Randnummer 5 Die Antragstellerin wandte sich im Folgenden mit mehreren Schreiben an den Antragsgegner und machte im Wesentlichen geltend, dass die den Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegenden Bescheide der Vollstreckungsgläubigerin rechtswidrig seien. Sie stehe aus diesem Grund mit der Vollstreckungsgläubigerin in Kontakt. Sie führe außerdem entsprechende Verfahren aus den Jahren 2024 und 2025 vor dem Sozialgericht B, über die jedoch noch nicht entschieden sei. Die angeblich zu vollstreckenden Beträge seien zu hoch, da sie auf Grund eines geschätzten Einkommens berechnet worden seien, und im Übrigen bereits bezahlt. Randnummer 6 Vollziehungsbeamte des Antragsgegners suchten die Antragstellerin unter ihrer Wohnanschrift am ... März 2024 und ... Mai 2024 auf, trafen sie jedoch nicht an. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024, zugestellt per Postzustellungsurkunde (PZU) am 19. Oktober 2024, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Zahlung der rückständigen Forderungen binnen zwei Wochen auf und lud die Antragstellerin für den Fall der Nichtzahlung erstmalig zur Abgabe der Vermögensauskunft auf dem 10. Dezember 2024. Zu diesem Termin erschien die Antragstellerin nicht. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024, beim Antragsgegner eingegangen am 10. Dezember 2024, machte die Antragstellerin geltend, sie könne der Ladung zur Vermögensauskunft nicht folgen, da sie sich am 10. Dezember 2024 auf einer Fortbildung in C befinde. Sie habe auf ein vorgeblich abgesandtes Schreiben vom 2. November 2024, welches sie als Anlage erneut beifüge, bisher keine Antwort erhalten. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2024, zugestellt per PZU am 13. Dezember 2024, ordnete der Antragsgegner erstmalig die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Nachdem die Antragstellerin Nachweise über die in C durchgeführte Fortbildung vorgelegt hatte, half der Antragsgegner dem am 22. Dezember 2024 gegen die Eintragungsanordnung eingelegten Einspruch am 20. Januar 2025 ab. Randnummer 10 Nach weiterem Schriftverkehr sowie einer erneuten Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Forderungen durch die Vollstreckungsgläubigerin forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Mai 2025, zugestellt per PZU am 15. Mai 2025, binnen zwei Wochen zur Zahlung der weiterhin rückständigen Forderungen auf und lud die Antragstellerin für den Fall der Nichtzahlung - erneut - zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 8. Juli 2025. Auch zu diesem Termin erschien die Antragstellerin nicht. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 9. Juli 2025 (Gz.: XXX-2024-XXX-1), zugestellt per PZU am 12. Juli 2025, ordnete der Antragsgegner daraufhin - erneut - die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis für eine Gesamtforderung i.H.v. ... € an, da die Antragstellerin nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen sei. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 7. August 2025 legte die Antragstellerin Einspruch gegen die diese Eintragungsanordnung ein. Die Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin seien bereits vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft getilgt worden, so dass die Abgabe der Vermögensauskunft nicht mehr erforderlich gewesen sei. Randnummer 13 Im Laufe des Einspruchsverfahrens wies der Antragsgegner die Antragstellerin erneut darauf hin, dass Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Forderungen direkt gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin vorzubringen seien und die Vollstreckbarkeit der Forderungen nicht beeinflussen würden. Randnummer 14 Mit Bescheid vom 19. Januar 2026 (RL xxx/2025), zugestellt per PZU am 22. Januar 2026, wies der Antragsgegner den Einspruch gegen die erneute Eintragungsanordnung zurück. Die Vollstreckungsgläubigerin habe wiederholt die Vollstreckbarkeit der Forderungen bestätigt, zuletzt mit Schreiben vom 22. Dezember 2025. Die Voraussetzungen für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis lägen vor, da die Antragstellerin nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen sei. Die Forderungen seien auch nicht, wie von der Antragstellerin behauptet, zum Zeitpunkt des Termins getilgt gewesen. Entsprechende Nachweise habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Die im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Antragstellerin falle zu Lasten der Antragstellerin aus, da diese seit Beginn der Vollstreckung im Januar 2024 die zu vollstreckenden Forderungen nicht beglichen habe. Randnummer 15 Am 19. Februar 2026, hat die Antragstellerin Klage gegen die zweite Eintragungsanordnung vom 9. Juli 2025 erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 K 23/26 geführt wird. In der Klagebegründung vom 30. März 2026 beantragte sie, "die Eintragung bis zur Entscheidung über die Klage zu löschen bzw. als unkenntlich im Verzeichnis darzustellen." Auf Nachfrage des Gerichts hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. April 2026 mitgeteilt, dass darin ein eigenständiger Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz liege. Zur Begründung verweise sie im Wesentlichen auf die Begründungen der Klage, ihres Einspruchs sowie den vorgerichtlichen Schriftverkehr mit dem Antragsgegner und der Vollstreckungsgläubigerin. Sämtliche Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin seien mittlerweile getilgt. Hintergrund der Auseinandersetzung sei letztlich, dass in den strittigen Beitragsjahren Unternehmen, bei denen sie als Geschäftsführerin tätig gewesen sei, falsche Beitragsmeldungen an die Vollstreckungsgläubigerin übermittelt hätten. Deswegen führe sie - die Antragstellerin - mehrere Verfahren vor dem Sozialgericht B. Randnummer 16 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vom 9. Juli 2025 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2026 auszusetzen. Randnummer 17 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 18 Zur Begründung bezieht er sich auf seinen vorgerichtlichen Vortrag. Die Vollstreckungsgläubigerin habe das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen wiederholt ausdrücklich bestätigt, gerade auch unter Berücksichtigung der vor dem Sozialgericht B anhängigen Verfahren. Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der Forderungen seien von der Antragstellerin nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern ggf. im gesonderten Verfahren gegen die Vollstreckungsgläubigerin geltend zu machen. Die von der Antragstellerin behauptete zwischenzeitliche Tilgung der Forderungen sei weder durch entsprechende Zahlungseingänge bei ihm - dem Antragsgegner - oder beim Vollstreckungsgläubiger noch durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen, wie eines Überweisungsnachweises. Randnummer 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Vollstreckungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. Randnummer 20 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 21 1. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 22 Insbesondere musste die Antragsstellerin vor dem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) entgegen § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keinen vorherigen AdV-Antrag bei der Antragsgegnerin stellen. Ein solcher vorheriger Antrag ist nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO nicht erforderlich, wenn die Vollstreckung eines Bescheides droht. Diese Ausnahme findet - wie vorliegend - erst recht Anwendung, wenn der Antrag eine bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahme betrifft (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Oktober 1985, VII B 69/85, juris, Rn. 11). Randnummer 23 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Randnummer 24 Die Vollziehung der Eintragungsanordnung vom 9. Juli 2025 ist nicht auszusetzen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Randnummer 25 Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung vom 9. Juli 2025 (dazu a), noch stellt ihre Vollziehung eine unbillige Härte dar (dazu b). Randnummer 26
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