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FG Hamburg 4. Senat 4 V 52/26 Beschluss Vollstreckungsverfahren: Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis § 124 A

Vollstreckungsverfahren: Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Leitsatz 1. Für die Anordnung der Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 Abs. 9 AO erfüllt sein und die Vollstreckungsbehörde muss ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt haben. 2. Der Eintragungsgrund nach § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 AO liegt vor, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht nachgekommen ist, indem er entweder zum festgesetzten Termin unentschuldigt nicht erscheint oder, trotz Erscheinen zum Termin, die Auskunft verweigert oder nur unvollständige Angaben macht. 3. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung der Vollstreckungs-behörde kann zu Lasten des Vollstreckungsschuldners berücksichtigt werden, dass dieser die Forderung nach Ankündigung der Vollstreckung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht oder nicht wesentlich getilgt hat. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Randnummer 2 Der Antragsgegner vollstreckte im Auftrag der Krankenkasse A (Vollstreckungsgläubigerin) Forderungen aus rückständigen Krankenkassenbeiträgen (aus zurückliegenden Beitragsjahren einschließlich 2021) und andere Forderungen - im Wesentlichen Säumniszuschläge - gegen die Antragstellerin. Randnummer 3 Die Vollstreckungsgläubigerin übermittelte dem Antragsgegner seit dem Jahr 2024 mehrere Vollstreckungsanordnungen, im Einzelnen am - 10. Januar 2024, Az. xxx (Gz. XXX-2024-XXX-1), - 10. April 2024, Az. xxx (Gz. XXX-2024-XXX-2), - 10. Juli 2024, Az. xxx (Gz. XXX-2024-XXX-3), - 10. Oktober 2024, Az. xxx (Gz. XXX-2024-XXX-4), - 9. Januar 2025, Az. xxx (Gz. XXX-2025-XXX-5), - 10. April 2025, Az. xxx (Gz. XXX-2025-XXX-6) sowie - 10. Juli 2025, Az. xxx (Gz. XXX-2025-XXX-7). Randnummer 4 Mit Vollstreckungsankündigung vom 26. Januar 2024 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Zahlung der rückständigen Beträge in Höhe von zu diesem Zeitpunkt ... € auf. Randnummer 5 Die Antragstellerin wandte sich im Folgenden mit mehreren Schreiben an den Antragsgegner und machte im Wesentlichen geltend, dass die den Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegenden Bescheide der Vollstreckungsgläubigerin rechtswidrig seien. Sie stehe aus diesem Grund mit der Vollstreckungsgläubigerin in Kontakt. Sie führe außerdem entsprechende Verfahren aus den Jahren 2024 und 2025 vor dem Sozialgericht B, über die jedoch noch nicht entschieden sei. Die angeblich zu vollstreckenden Beträge seien zu hoch, da sie auf Grund eines geschätzten Einkommens berechnet worden seien, und im Übrigen bereits bezahlt. Randnummer 6 Vollziehungsbeamte des Antragsgegners suchten die Antragstellerin unter ihrer Wohnanschrift am ... März 2024 und ... Mai 2024 auf, trafen sie jedoch nicht an. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024, zugestellt per Postzustellungsurkunde (PZU) am 19. Oktober 2024, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Zahlung der rückständigen Forderungen binnen zwei Wochen auf und lud die Antragstellerin für den Fall der Nichtzahlung erstmalig zur Abgabe der Vermögensauskunft auf dem 10. Dezember 2024. Zu diesem Termin erschien die Antragstellerin nicht. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024, beim Antragsgegner eingegangen am 10. Dezember 2024, machte die Antragstellerin geltend, sie könne der Ladung zur Vermögensauskunft nicht folgen, da sie sich am 10. Dezember 2024 auf einer Fortbildung in C befinde. Sie habe auf ein vorgeblich abgesandtes Schreiben vom 2. November 2024, welches sie als Anlage erneut beifüge, bisher keine Antwort erhalten. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2024, zugestellt per PZU am 13. Dezember 2024, ordnete der Antragsgegner erstmalig die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Nachdem die Antragstellerin Nachweise über die in C durchgeführte Fortbildung vorgelegt hatte, half der Antragsgegner dem am 22. Dezember 2024 gegen die Eintragungsanordnung eingelegten Einspruch am 20. Januar 2025 ab. Randnummer 10 Nach weiterem Schriftverkehr sowie einer erneuten Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Forderungen durch die Vollstreckungsgläubigerin forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Mai 2025, zugestellt per PZU am 15. Mai 2025, binnen zwei Wochen zur Zahlung der weiterhin rückständigen Forderungen auf und lud die Antragstellerin für den Fall der Nichtzahlung - erneut - zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 8. Juli 2025. Auch zu diesem Termin erschien die Antragstellerin nicht. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 9. Juli 2025 (Gz.: XXX-2024-XXX-1), zugestellt per PZU am 12. Juli 2025, ordnete der Antragsgegner daraufhin - erneut - die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis für eine Gesamtforderung i.H.v. ... € an, da die Antragstellerin nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen sei. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 7. August 2025 legte die Antragstellerin Einspruch gegen die diese Eintragungsanordnung ein. Die Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin seien bereits vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft getilgt worden, so dass die Abgabe der Vermögensauskunft nicht mehr erforderlich gewesen sei. Randnummer 13 Im Laufe des Einspruchsverfahrens wies der Antragsgegner die Antragstellerin erneut darauf hin, dass Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Forderungen direkt gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin vorzubringen seien und die Vollstreckbarkeit der Forderungen nicht beeinflussen würden. Randnummer 14 Mit Bescheid vom 19. Januar 2026 (RL xxx/2025), zugestellt per PZU am 22. Januar 2026, wies der Antragsgegner den Einspruch gegen die erneute Eintragungsanordnung zurück. Die Vollstreckungsgläubigerin habe wiederholt die Vollstreckbarkeit der Forderungen bestätigt, zuletzt mit Schreiben vom 22. Dezember 2025. Die Voraussetzungen für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis lägen vor, da die Antragstellerin nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen sei. Die Forderungen seien auch nicht, wie von der Antragstellerin behauptet, zum Zeitpunkt des Termins getilgt gewesen. Entsprechende Nachweise habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Die im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Antragstellerin falle zu Lasten der Antragstellerin aus, da diese seit Beginn der Vollstreckung im Januar 2024 die zu vollstreckenden Forderungen nicht beglichen habe. Randnummer 15 Am 19. Februar 2026, hat die Antragstellerin Klage gegen die zweite Eintragungsanordnung vom 9. Juli 2025 erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 K 23/26 geführt wird. In der Klagebegründung vom 30. März 2026 beantragte sie, "die Eintragung bis zur Entscheidung über die Klage zu löschen bzw. als unkenntlich im Verzeichnis darzustellen." Auf Nachfrage des Gerichts hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. April 2026 mitgeteilt, dass darin ein eigenständiger Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz liege. Zur Begründung verweise sie im Wesentlichen auf die Begründungen der Klage, ihres Einspruchs sowie den vorgerichtlichen Schriftverkehr mit dem Antragsgegner und der Vollstreckungsgläubigerin. Sämtliche Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin seien mittlerweile getilgt. Hintergrund der Auseinandersetzung sei letztlich, dass in den strittigen Beitragsjahren Unternehmen, bei denen sie als Geschäftsführerin tätig gewesen sei, falsche Beitragsmeldungen an die Vollstreckungsgläubigerin übermittelt hätten. Deswegen führe sie - die Antragstellerin - mehrere Verfahren vor dem Sozialgericht B. Randnummer 16 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vom 9. Juli 2025 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2026 auszusetzen. Randnummer 17 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 18 Zur Begründung bezieht er sich auf seinen vorgerichtlichen Vortrag. Die Vollstreckungsgläubigerin habe das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen wiederholt ausdrücklich bestätigt, gerade auch unter Berücksichtigung der vor dem Sozialgericht B anhängigen Verfahren. Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der Forderungen seien von der Antragstellerin nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern ggf. im gesonderten Verfahren gegen die Vollstreckungsgläubigerin geltend zu machen. Die von der Antragstellerin behauptete zwischenzeitliche Tilgung der Forderungen sei weder durch entsprechende Zahlungseingänge bei ihm - dem Antragsgegner - oder beim Vollstreckungsgläubiger noch durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen, wie eines Überweisungsnachweises. Randnummer 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Vollstreckungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. Randnummer 20 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 21 1. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 22 Insbesondere musste die Antragsstellerin vor dem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) entgegen § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keinen vorherigen AdV-Antrag bei der Antragsgegnerin stellen. Ein solcher vorheriger Antrag ist nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO nicht erforderlich, wenn die Vollstreckung eines Bescheides droht. Diese Ausnahme findet - wie vorliegend - erst recht Anwendung, wenn der Antrag eine bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahme betrifft (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Oktober 1985, VII B 69/85, juris, Rn. 11). Randnummer 23 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Randnummer 24 Die Vollziehung der Eintragungsanordnung vom 9. Juli 2025 ist nicht auszusetzen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Randnummer 25 Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung vom 9. Juli 2025 (dazu a), noch stellt ihre Vollziehung eine unbillige Härte dar (dazu b). Randnummer 26

  1. a)Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass neben den für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 26. August 2004, V B 243/03, juris, Rn. 14), so dass sich bei abschließender Klärung dieser Frage der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.02.2007, IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351). Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen. Sie kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (BFH, Beschluss vom 23. August 2004, IV S 7/04, juris, Rn. 21). Randnummer 27 Nach diesen Maßstäben liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zweiten Eintragungsanordnung nicht vor. Der Tatbestand von § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung (AO) ist erfüllt (dazu aa und
  2. bb)und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (dazu cc). Randnummer 28
  3. aa)Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 AO erfüllt. Randnummer 29 Nach § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 AO kann eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgen, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Dies ist der Fall, wenn der Vollstreckungsschuldner entweder zum festgesetzten Termin unentschuldigt nicht erschienen ist oder die Auskunft verweigert oder nur unvollständige Angaben gemacht hat. Die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft muss jedoch wirksam bekannt gegeben und nicht von der Vollziehung ausgesetzt sein (Wackerbeck in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO, Rn. 88, Stand Mai 2025). Randnummer 30 Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt, da die Antragstellerin zum festgesetzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 8. Juli 2025 nicht erschienen ist. Entschuldigungsgründe hat die Antragstellerin, anders als bei der vorangegangenen Ladung, weder im Einspruchsverfahren gegen die Anordnung der Eintragung vom 9. Juli 2025 noch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren bzw. Eilverfahren geltend gemacht. Nach den präsenten Unterlagen, insbesondere der vorliegenden PZU, bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Antragstellerin die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 12. Mai 2025 am 15. Mai 2025 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Zu keiner abweichenden Beurteilung führt der Vortrag der Antragstellerin, dass die durch den Antragsgegner zu vollstreckenden Forderungen zum Zeitpunkt des festgesetzten Termins bereits getilgt waren. Weder die Vollstreckungsgläubigerin noch der Antragsgegner konnten entsprechende Zahlungseingänge feststellen, und es liegen auch keine präsenten Unterlagen vor, die eine Tilgung durch Zahlung zumindest glaubhaft machen könnten, wie beispielsweise Kontoauszüge oder Überweisungsaufträge. Soweit die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner vorgetragen hat, im März 2026 bzw. im April 2026 würden Beitragszahlungen Dritter auf ihr Beitragskonto umgebucht, wodurch die Forderungen erlöschen würden, sind bis zum heutigen Tage keine - präsenten - Unterlagen ersichtlich, die diesen Vortrag der Antragstellerin stützen, wie beispielsweise Auszüge von Beitragskonten der Vollstreckungsgläubigerin oder eine entsprechende Bestätigung der Vollstreckungsgläubigerin über die beabsichtigte oder erfolgte Umbuchung. Randnummer 31
  4. bb)Die Eintragungsanordnung erfüllt die Voraussetzungen des § 284 Abs. 9 Satz 2 AO sowie des § 284 Abs. 9 Satz 4 AO i.V.m. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung. Randnummer 32
  5. cc)Der Antragsgegner hat bei summarischer Prüfung sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Randnummer 33 Die nach dem Wortlaut des § 284 AO erforderliche Ermessensentscheidung des Antragsgegners ist gerichtlich nur innerhalb des von § 102 FGO vorgegeben Rahmens zu überprüfen, also ob der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. § 102 FGO findet auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung (Rauda in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 102 FGO, Rn. 25, Stand April 2023). Randnummer 34 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind bei der Eintragungsanordnung vom 9. Juli 2025 keine Ermessensfehler ersichtlich. Zutreffend hat der Antragsgegner die - formularmäßig erstellte - Eintragungsanordnung vom 9. Juli 2025 nach den Vorgaben des § 284 Abs. 9 Satz 2 AO kurz begründet und dabei im Rahmen seiner Ermessensausübung auf die erforderliche Abwägung zwischen der Höhe der rückständigen Beträge und der Wirkung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen. Seine Erwägungen hat er im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2026 und im gerichtlichen AdV-Verfahren nach § 102 Satz 2 FGO zulässigerweise dahingehend ergänzt, dass die Antragstellerin nach Aktenlage weder durch die Zahlung der zu vollstreckenden Forderungen noch durch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis in ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz bedroht ist. Da die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral dient (hierzu ausführlich FG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2018, 10 V 1958/18 A, juris, Rn. 30 ff.), ist auch die zu Lasten der Antragstellerin angestellte Erwägung des Antragsgegners tragfähig, dass die Klägerin seit über zwei Jahren die zu vollstreckenden Forderungen hätte bedienen können, um die Vollstreckung insgesamt und damit auch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu verhindern. Randnummer 35
  6. b)Die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ist schließlich nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO auszusetzen. Randnummer 36 Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH, Beschluss vom 16. September 2025, II B 23/25 (AdV), BFHE 290, 54, Rn. 29 m.w.N.). Einer Prüfung der Billigkeitsfrage bedarf es jedoch nicht, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach der erforderlichen summarischen Prüfung jedenfalls zurzeit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (BFH, Beschluss vom 24. November 1988, IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295 m.w.N.). Sind Zweifel fast ausgeschlossen, ist eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann nicht zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH, Beschluss vom 24. Mai 2016, V B 123/15, Rn. 25; BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2004, I B 95/04, BFH/NV 2005, 160, unter II.1.). Randnummer 37 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung vom 9. Juli 2025 liegen - wie unter
  7. a)ausgeführt - nicht vor, so dass eine unbillige Härte bereits deshalb zu verneinen ist. Darüber hinaus hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass ihre Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu erheblichen und nur schwer wiedergutzumachenden Nachteilen für sie oder zu einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führen würde. Randnummer 38 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 135 Abs. 1 FGO und den §§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO.

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