← Deutschland

FG Hamburg 4. Senat 4 V 44/26 Beschluss Vollstreckungsverfahren: Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis § 124 A

Vollstreckungsverfahren: Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Leitsatz

  1. Für die Anordnung der Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 Abs. 9 AO erfüllt sein und die Vollstreckungsbehörde muss ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt haben.
  2. Der Eintragungsgrund nach § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 AO liegt vor, wenn eine begründete Prognose auf Basis der Gesamtumstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis führt, dass die vorliegende Vollstreckungsmasse nach dem Inhalt der vom Vollstreckungsschuldner erteilten Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 1 AO für die Befriedigung der rückständigen Forderung voraussichtlich nicht ausreichen wird.
  3. Der Eintragungsgrund nach § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 AO liegt vor, wenn die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt worden ist, nicht binnen eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft vollständig befriedigt wird.
  4. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde kann zu Lasten des Vollstreckungsschuldners berücksichtigt werden, dass die Gefährdung seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz vom Gesetzgeber in Kauf genommen wird, um das Ziel der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral zu erreichen (im Anschluss an FG Düsseldorf, Beschluss vom
  5. August 2018, 10 V 1958/18 A, juris, Rn. 30 ff.). Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Randnummer 2 Der Antragsgegner vollstreckte im Auftrag der A (Vollstreckungsgläubigerin) Forderungen wegen rückständiger Krankenkassenbeiträge (aus zurückliegenden Beitragsjahren bis einschließlich 2016) und Säumniszuschläge gegen den Antragsteller. Die Vollstreckungsgläubigerin übermittelte dem Antragsgegner seit dem Jahr 2023 mehrere Vollstreckungsanordnungen, im Einzelnen am -
  6. Februar 2023, Az. XXX (Gz. 2023-XXX-1), -
  7. September 2023, Az. XXX (Gz. 2023-XXX-2), -
  8. Mai 2024, Az. XXX (Gz. 2024-XXX-3), -
  9. Oktober 2024, Az. XXX (Gz. 2024-XXX-4), -
  10. März 2025, Az. XXX (Gz. 2025-XXX-5), -
  11. Juli 2025, Az .XXX (Gz. 2025-XXX-6) sowie am -
  12. Dezember 2025, Az. XXX (Gz. 2026-XXX-7). Randnummer 3 Mit Vollstreckungsankündigung vom
  13. März 2023 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Zahlung der rückständigen Beträge in Höhe von zu diesem Zeitpunkt ... € auf. Nachdem der Antragsteller die kurzfristige Zahlung der rückständigen Beträge in mehreren Raten angekündigt hatte, setzte der Antragsgegner die Vollstreckung zunächst bis zum
  14. April 2023 aus. Bis Februar 2024 reduzierte der Antragsteller die ausstehenden Forderungen durch mehrere Zahlungen auf ... €. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  15. Februar 2024 mahnte der Antragsgegner die noch ausstehenden Beträge an und setzte eine Zahlungsfrist bis zum
  16. Februar
  17. Randnummer 5 Daraufhin bat der Antragsteller mit Schreiben vom
  18. Februar 2024 um erneuten Vollstreckungsaufschub, da das kurzfristige Begleichen der Forderungen nicht möglich sei. Es stünden jedoch erhebliche Einkünfte im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses im Raum. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  19. April 2024 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf, die jedoch zunächst nicht erfolgte. Randnummer 7 Nachfolgende Vollstreckungsversuche durch Vollstreckungsbeamte des Antragsgegners verliefen ebenso erfolglos wie eine Kontopfändung bei der Bank-
  20. Randnummer 8 Einen weiteren Antrag des Antragstellers auf Vollstreckungsaufschub lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom
  21. Februar 2025 ab, und lud den Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tage, zugestellt per Postzustellungsurkunde (PZU) am
  22. Februar 2025, zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen eines zu vollstreckenden Betrags - zu diesem Zeitpunkt - in Höhe von ... €. Randnummer 9 Am
  23. März 2025 erschien der Antragsteller zur Abgabe der Vermögensauskunft und gab die Vermögensauskunft ab. Den gegen die Ladung eingelegten Einspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Entscheidung vom XX. August 2025 (RL xx/25) bestandskräftig zurück. Randnummer 10 Nach Abgabe der Vermögensauskunft ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom XX. März 2025 (2023-XXX-1), zugestellt per PZU am
  24. April 2025, erstmalig die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis für eine Gesamtforderung - zu diesem Zeitpunkt - in Höhe von ... € an. Nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses sei eine Vollstreckung offensichtlich nicht geeignet, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderungen zu führen. Randnummer 11 Gegen diese - erste - Eintragungsanordnung legte der Antragsteller mit Schreiben vom
  25. April 2025 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Er erwarte aus einem Arzthaftungsprozess kurzfristig Einkünfte in Höhe von ... €, so dass die Eintragung wegen des hieraus folgenden Widerrufs der Anwaltszulassung eine unbillige Härte darstellen würde. Randnummer 12 Den Antrag auf AdV lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom
  26. April 2025 (RL xxx/25) ab, und gewährte gleichzeitig rechtliches Gehör im Einspruchsverfahren. Mit Einspruchsentscheidung vom XX. März 2026 (RL xxx/25) wies der Antragsgegner den Einspruch gegen die erste Eintragungsanordnung als unbegründet zurück. Die hiergegen beim Finanzgericht Hamburg erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen 4 K 43/26 anhängig. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  27. März 2026 (Gz. 2023-XXX-1), zugestellt per PZU am
  28. März 2026, ordnete der Antragsgegner - erneut - die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis für eine Gesamtforderung - zu diesem Zeitpunkt - in Höhe von ... € an. Diese zweite Eintragungsanordnung sei erforderlich, da seit der ersten Eintragungsanordnung vom
  29. März 2025 nahezu ein Jahr vergangen sei. Randnummer 14 Am
  30. April 2026 legte der Antragsteller auch gegen die zweite Eintragungsanordnung vom
  31. März 2026 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig AdV. Beides begründete er im Wesentlichen unter Verweis auf die Begründung seines Einspruchs und AdV-Antrags vom
  32. April 2025 und führte ergänzend zum aktuellen Verfahrensstand des weiterhin anhängigen Arzthaftungsprozesses aus. Randnummer 15 Mit Bescheid vom XX. April 2026 (RL xxx/26) lehnte der Antragsgegner den AdV-Antrag gegen die zweite Eintragungsanordnung vom
  33. März 2026 ab und begründete dies inhaltlich weitgehend in Übereinstimmung mit der AdV-Ablehnung und der Einspruchsentscheidung betreffend die erste Eintragungsanordnung. Insbesondere habe er sein Ermessen zutreffend ausgeübt, da die durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis voraussichtlich verursachten schweren beruflichen Nachteile durch den Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen würden, und die Eintragung auch angesichts des Zahlungsverhaltens des Antragstellers damit insgesamt nicht unbillig erscheine. Randnummer 16 Über den Einspruch gegen die zweite Eintragungsanordnung vom
  34. März 2026 hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Randnummer 17 Am
  35. April 2026 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht nachgesucht. Er verweist auf die Begründungen seiner vorgerichtlichen Anträge. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis bedinge, dass er seine anwaltliche Zulassung verliere. Sie sei unbillig, da er in diesem Fall den von ihm betreuten Arzthaftungsprozess nicht weiterführen könne. In diesem Verfahren habe er beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der die jeweiligen Beklagten nicht bzw. nicht überzeugend entgegengetreten seien. Die Verschleppung derartiger Prozesse durch die jeweiligen Beklagten sei an der Tagesordnung, und die hierdurch eingetretenen Verzögerungen seien letztlich nicht ihm - dem Antragsteller - zuzurechnen. Er habe zwischenzeitlich erhebliche Beträge, insgesamt ca. ... €, an den Antragsgegner überwiesen bzw. diese könnten von seinem Konto gepfändet werden. Er habe dem Vollstreckungsgläubiger außerdem eine Einzugsermächtigung für künftig fällig werdende Krankenkassenbeiträge erteilt. Randnummer 18 Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung der Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vom
  36. März 2026 auszusetzen. Randnummer 19 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 20 Er bezieht sich auf die Begründungen der vorliegenden Bescheide. Die zweite Eintragungsanordnung vom
  37. März 2026 sei insbesondere ermessengerecht, da der Antragsgegner wiederholt und nachhaltig gegen seine Zahlungsverpflichtungen verstoßen habe. Über einen Zeitraum von drei Jahren seit der Ankündigung der Vollstreckung sei es ihm nicht gelungen, die rückständigen Beiträge nachhaltig zurückzuführen. Auch die wiederholte Gewährung von Vollstreckungsaufschub habe nicht dazu geführt, die rückständigen Beiträge und die aufgelaufenen Säumniszuschläge substantiell und nachhaltig zu reduzieren. Randnummer 21 Von den Zahlungen, die der Antragsteller nach dem gerichtlichen AdV-Antrag angekündigt habe, seien lediglich ... € eingegangen. Randnummer 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Vollstreckungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. Randnummer 23 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 24
  38. Der Antrag ist zulässig. Zwar hat der Antragsgegner über den gegen die zweite Eintragungsanordnung vom
  39. März 2026 eingelegten Einspruch noch nicht entschieden, jedoch ist ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bereits vor Klageerhebung zulässig. Darüber hinaus hat der Antragsgegner einen bei ihm gestellten Antrag auf AdV hinsichtlich der zweiten Eintragungsanordnung zuvor mit Entscheidung vom XX. April 2026 abgelehnt, § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO. Randnummer 25
  40. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Vollziehung der zweiten Eintragungsanordnung vom
  41. März 2026 ist nicht auszusetzen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Randnummer 26 Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zweiten Eintragungsanordnung vom
  42. März 2026 (dazu a), noch stellt ihre Vollziehung eine unbillige Härte dar (dazu b). Randnummer 27 a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass neben den für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom
  43. August 2004, V B 243/03, juris, Rn. 14), so dass sich bei abschließender Klärung dieser Frage der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH, Beschluss vom
  44. Februar 2007, IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351). Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen. Sie kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (BFH, Beschluss vom
  45. August 2004, IV S 7/04, juris, Rn. 21). Randnummer 28 Nach diesen Maßstäben liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zweiten Eintragungsanordnung nicht vor. Der Tatbestand von § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung (AO) ist erfüllt (dazu aa bis cc) und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (dazu dd). Randnummer 29 aa) Vorliegend sind sowohl die Voraussetzungen des § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 AO als auch die des § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 AO erfüllt. Randnummer 30

(1)Nach § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 AO kann eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgen, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung derjenigen Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt worden ist. Hierfür ist eine Prognose erforderlich, in deren Rahmen zu bewerten ist, ob die nach dem Vermögensverzeichnis vorliegende Vollstreckungsmasse für die Befriedigung der rückständigen Forderungen voraussichtlich ausreichen wird (vgl. Wackerbeck in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO, Rn. 89, Stand Mai 2025). Randnummer 31 Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt, da der Antragsteller nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses über kein nennenswertes oder verwertbares Vermögen verfügt und keine regelmäßigen Einkünfte in einer Höhe erzielt, die eine vollständige oder auch nur teilweise Befriedigung der rückständigen Krankenkassenbeiträge aus den Jahren 2016 bis 2025 in näherer Zukunft erwarten lassen. Diese zu Lasten des Antragstellers ausfallende Prognose wird dadurch bestätigt, dass es dem Antragsteller zwar durch mehrere Zahlungen bis einschließlich Februar 2024 gelang, seine Rückstände von ... € auf ... € zu reduzieren, er jedoch seitdem und bis Mitte April 2026 keine weiteren wesentlichen Zahlungen mehr geleistet hat, weswegen der rückständige Betrag wieder auf über ... € angestiegen ist. An dieser Prognose ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsteller auf Grund abgeschlossener Honorarvereinbarungen in zwei von ihm betreuten Arzthaftungsprozesse künftig möglicherweise Einnahmen in erheblicher Höhe wird generieren können, da diese Vereinbarungen nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nur im Falle des Obsiegens greifen würden. Ob die Kläger in den vom Antragsteller betreuten Rechtstreitigkeiten obsiegen, ist nach dem bisherigen Verhandlungsverlauf jedoch nicht sicher. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die zu vollstreckenden Krankenkassenbeiträge aus einem Zeitraum von über 10 Jahren resultieren, und noch erhebliche Rückstände aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 vorhanden sind. Auch dies spricht dafür, dass dem Antragsgegner eine vollständige oder zumindest wesentliche Befriedigung der Vollstreckungsgläubigerin absehbar nicht gelingen wird. Randnummer 32
(2)Auch der Eintragungsgrund nach § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 AO liegt nach summarischer Prüfung vor. Hiernach kann die Vollstreckungsbehörde die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnen, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung vollständig befriedigt, wegen der die Vermögensauskunft verlangt worden ist. Die Vermögensauskunft wurde wegen der rückständigen Krankenkassenbeiträge aus den Jahren 2016 bis 2025 angeordnet, die seit Abgabe der Vermögensauskunft am 27. März 2025 bis zum heutigen Tage, also innerhalb eines Zeitraums von über 14 Monaten durch den Antragsteller nicht befriedigt wurde, abgesehen von einer zwischenzeitlich - unstreitig - geleisteten Zahlung in Höhe von ... € im April 2026. Randnummer 33
  1. bb)Die Eintragungsanordnung erfüllt die weiteren Voraussetzungen des § 284 Abs. 9 Satz 2 AO sowie des § 284 Abs. 9 Satz 4 AO i.V.m. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung. Randnummer 34
  2. cc)Dass gegen den Antragsteller bereits die Eintragungsanordnung vom 27. März 2025 ergangen war, steht der Rechtmäßigkeit der zweiten Eintragungsanordnung nicht entgegen. Denn die zweite Eintragungsanordnung ersetzte die erste, so dass sich letztere durch Wegfall der Regelungswirkung i.S.v. § 124 Abs. 2 AO erledigt hat (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 13. Februar 2025, 10 K 676/23, juris, Rn. 25 m.w.N.). Randnummer 35
  3. dd)Der Antragsgegner hat bei summarischer Prüfung sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Randnummer 36 Die nach dem Wortlaut des § 284 AO erforderliche Ermessensentscheidung des Antragsgegners ist gerichtlich nur innerhalb des von § 102 FGO vorgegebenen Rahmens zu überprüfen, also ob der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. § 102 FGO findet auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung (Rauda in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 102 FGO, Rn. 25, Stand April 2023). Randnummer 37 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind bei der zweiten Eintragungsanordnung vom 17. März 2026 keine Ermessensfehler ersichtlich. Zutreffend hat der Antragsgegner die - formularmäßig erstellte - Eintragungsanordnung vom 17. März 2026 nach den Vorgaben des § 284 Abs. 9 Satz 2 AO kurz begründet und dabei im Rahmen seiner Ermessensausübung die erforderliche Abwägung zwischen der Höhe der rückständigen Beträge und der einschneidenden Wirkung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorgenommen. Seine Erwägungen hat er im Rahmen der Ablehnung des Antrags auf AdV vom 10. April 2026 und im gerichtlichen AdV-Verfahren nach § 102 Satz 2 FGO zulässigerweise dahingehend ergänzt, dass er das Alter und die erhebliche Höhe der Rückstände sowie die Erfolglosigkeit bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der durchgeführten Kontenpfändung mit den möglicherweise erheblichen beruflichen Folgen für den Antragsteller abgewogen hat. Randnummer 38 Diese Ermessensentscheidung erging ermessensfehlerfrei. Insbesondere hat der Antragsgegner zutreffend den Gesetzeszweck berücksichtigt. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners wird nämlich vom Gesetzgeber in Kauf genommen, um das Ziel der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral zu erreichen (ausführlich FG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2018, 10 V 1958/18 A, juris, Rn. 30 ff.). Randnummer 39
  4. b)Die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ist schließlich nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO auszusetzen. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH, Beschluss vom 16. September 2025, II B 23/25 (AdV), BFHE 290, 54, Rn. 29 m.w.N.). Einer Prüfung der Billigkeitsfrage bedarf es jedoch nicht, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach der erforderlichen summarischen Prüfung jedenfalls zurzeit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (BFH, Beschluss vom 24. November 1988, IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295 m.w.N.). Sind Zweifel fast ausgeschlossen, ist eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann nicht zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH, Beschluss vom 24. Mai 2016, V B 123/15, juris, Rn. 25; BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2004, I B 95/04, BFH/NV 2005, 160, unter II.1.). Randnummer 40 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zweiten Eintragungsanordnung liegen - wie unter
  5. a)ausgeführt - nicht vor, so dass eine unbillige Härte bereits deshalb zu verneinen ist. Darüber hinaus können die vom Antragsgegner angeführten Gründe der Gefährdung seiner konkreten beruflichen Existenz als Rechtsanwalt dem grundsätzlich vom Gesetzgeber bezweckten Druck auf alle Vollstreckungsschuldner zur Zahlung nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.