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FG Hamburg 6. Senat 6 V 85/26 Beschluss Abgabenordnung: Finanzgerichtlicher Eilrechtsschutz von Vollstreckungsschuldnern gegen Maßnahmen der Vollstrec

Abgabenordnung: Finanzgerichtlicher Eilrechtsschutz von Vollstreckungsschuldnern gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde nach § 284 AO Leitsatz

  1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft fehlt bzw. entfällt nachträglich selbst dann nicht, wenn der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft versäumt worden und zwischenzeitlich ein Haftbefehl erlassen worden ist.
  2. Die Möglichkeit der Existenzgefährdung ist im Rahmen des § 284 AO eine typische Folge und begründet daher keine unbillige Härte nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 FGO.
  3. Der Antrag auf Anordnung der Haft nach § 284 Abs. 8 AO ist kein Verwaltungsakt, sondern eine verwaltungsinterne Willenserklärung, für die ein Antrag nach § 114 FGO statthaft ist.
  4. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, einen Antrag auf Anordnung der Haft nach § 284 Abs. 8 AO beim Amtsgericht zu stellen ist eine Ermessensentscheidung. Mangels Überprüfung der Ermessensentscheidung durch das den Haftbefehl erlassende Amtsgericht, mangelt es einem Antrag nach § 114 FGO - trotz eines bereits erlassenen Haftbefehls - auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
  5. Angesichts des für § 284 Abs. 8 AO intendierten Ermessens liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens nur vor, wenn der Vollstreckungsbehörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekanntgeworden oder erkennbar sind, die eine andere als die vorgeprägte Entscheidung möglich erscheinen lassen, und diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde wird zugelassen. Tatbestand I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz wegen einer von dem Antragsgegner angeordneten Abgabe einer Vermögensauskunft sowie eines von dem Antragsgegner gestellten Antrags auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft. Randnummer 2 Der Antragsteller ist als eingetragener Kaufmann unter der Firma A ... tätig. Eine Veranlagung zur Gewerbesteuer (unter der Steuernummer xxx-1) erfolgte in der Vergangenheit teilweise durch das Finanzamt Hamburg-1 und zuletzt, ab dem
  6. Februar 2026, durch den Antragsgegner. Eine Veranlagung des Antragstellers zur Einkommensteuer erfolgte im Streitzeitraum durch den Antragsgegner; im Einzelnen durch Zusammenveranlagung des Antragstellers mit seiner Ehefrau unter der Steuernummer xxx-
  7. Randnummer 3 Der Antragsgegner erließ am ... Mai und am ... Oktober 2024 wegen rückständiger Steuerforderungen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Höhe von ... Euro und von ... Euro an Drittschuldnerinnen. Mit Schreiben vom
  8. Mai 2024 erklärte die Drittschuldnerin der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom ... Mai 2024 (B AG), dass dort bereits eine vorrangige Pfändung wegen rückständiger Beträge in Höhe von ... Euro vorliege. Mit Schreiben vom
  9. Oktober 2024 erklärte die Drittschuldnerin der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom ... Oktober 2024 (C eG), dass dort bereits eine vorrangige Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Hamburg-1 wegen rückständiger Beträge in Höhe von ... Euro vorliege. Randnummer 4 Mit Rechenschaftsvermerk vom
  10. Oktober 2024 zum Vollstreckungsauftrag vom ... Oktober 2024 berichtete der Vollziehungsbeamte des Antragsgegners über die fruchtlose Pfändung beim Antragsteller. Darin stellte er die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner Ehefrau nach deren Angaben wie folgt dar: die Eheleute hätten monatliche Mietaufwendungen in Höhe von insgesamt ... Euro, bestehend aus Mietkosten in Höhe von ... Euro für die Wohnung der Eheleute, ... Euro für den Betrieb des Antragstellers und ... Euro für den Betrieb der Ehefrau des Antragstellers. Der Antragsteller habe seit Mai 2024 keine Auftraggeber mehr gehabt und habe sich Geld von Freunden leihen müssen. Die Ehefrau erziele ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. ... bis ... Euro. Den betrieblichen Forderungen des Antragstellers in Höhe von ... Euro stünden Verbindlichkeiten in Höhe von ca. ... Euro gegenüber. Die Ehefrau habe Schulden in Höhe von ca. ... Euro. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  11. April 2025 ordnete der Antragsgegner wegen rückständiger Beträge in Höhe von insgesamt ... Euro die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung (AO) gegenüber dem Antragsteller an. Der Antragsteller sei nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet, eine Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, wenn er die Rückstände nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ladung begleiche. Er wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, am
  12. Juni 2025, um 11:30 Uhr beim Antragsgegner zu erscheinen und an Amtsstelle eine Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner, sollte der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung an dem anberaumten Termin nicht erscheinen oder ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft verweigern, das zuständige Amtsgericht ersuchen könne, die Haft zur Erzwingung der Abgabe anzuordnen. Dem Schreiben war eine Übersicht über die einzelnen Steuerrückstände in Höhe von insgesamt ... Euro beigefügt, bestehend aus Forderungen zur Einkommensteuer für die Jahre 2017, 2020 und 2021 sowie Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für die Jahre 2022 (
  13. Quartal), 2023 (
  14. Quartal) und 2024 (
  15. -
  16. Quartal) sowie Kirchensteuer für die Jahre 2017, 2020, 2021 und zu den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer
  17. Quartal 2022,
  18. Quartal 2023 und
  19. -
  20. Quartal 2024, Verspätungszuschlag und Zinsen, jeweils für 2021, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2020 und 2021 sowie Vollstreckungskosten. Randnummer 6 Hiergegen erhob der Antragsteller am
  21. Mai 2025 Einspruch. Zur Begründung führte er aus, die geltend gemachten Rückstände entsprächen nicht den tatsächlichen Rückständen bzw. dem betreffenden Guthaben. Steuererklärungen, insbesondere für die Jahre 2022 und 2023, seien an das zuständige Finanzamt Hamburg-1 übermittelt worden. Hieraus ergebe sich ein Verlust. Es sei zudem nicht statthaft, aus geschätzten Steuerbeträgen die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft abzuleiten. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  22. Juni 2025 wies der Antragsgegner daraufhin, dass der Einspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung habe. Zudem seien die geltend gemachten Einwendungen des Antragstellers wegen § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu verfolgen. Randnummer 8 Der Antragsteller erschien nicht zu dem Termin am
  23. Juni 2025 beim Antragsgegner zur Abgabe der Vermögensauskunft. Daraufhin beantragte der Antragsgegner mit Schreiben vom
  24. Juni 2025 beim Amtsgericht Hamburg-1 die Anordnung der Haft nach § 284 Abs. 8 AO zur Erzwingung der Abgabe. Darin führte er aus, der Antragsteller sei zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen. Der Antragsteller sei zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet. Die Voraussetzungen zur Anordnung der Haft lägen vor. Dem Schreiben war eine Abschrift des Bescheids vom
  25. April 2025 beigefügt. Laut dem betreffenden Absendevermerk sowie dem Empfangsbekenntnis über die Zustellung nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) wurde das Schreiben vom
  26. Juni 2025 am
  27. Juni 2025 an das Amtsgericht Hamburg-1 versandt. Randnummer 9 Mit weiterem Schreiben vom
  28. Juni 2025 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller den Antrag vom
  29. Juni 2025 und wies auf § 284 Abs. 8 AO hin. Dem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Randnummer 10 Am
  30. Juni 2025 ging bei dem Antragsgegner ein auf den
  31. Juni 2025 datiertes Schreiben des Antragstellers, vertreten durch den Rechtsanwalt D, ein. Laut dem Schreiben sei der Antragsteller "urlaubs- bzw. krankheitsbedingt" daran gehindert, den Termin "am heutigen Tage" wahrnehmen zu können. Zudem sei der behauptete Rückstand in Höhe von ... Euro absurd und nicht richtig. Obwohl Steuererklärungen für 2022 und 2023 vorlägen, bestünden die Steuerschulden aus Schätzungen. Mit Schreiben vom
  32. Juni 2025 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass eine unverschuldete Verhinderung nicht belegt worden sei. Eine urlaubsbedingte Abwesenheit sei angesichts des Zeitraums zwischen der Ladung mit Schreiben vom
  33. April 2025 und des Zeitpunkts des Termins am
  34. Juni 2025 keine ausreichende Entschuldigung. Eine krankheitsbedingte Abwesenheit sei nicht nachgewiesen worden. Die weiteren Einwendungen seien gemäß § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zur verfolgen. Randnummer 11 Das Amtsgericht Hamburg-1 erließ am ... September 2025 antragsgemäß einen Haftbefehl (Aktenzeichen xxx) gegen den Antragsteller. Das Amtsgericht Hamburg-1 informierte den Antragsgegner am
  35. September 2025 über den Erlass des Haftbefehls. Mit Schreiben vom
  36. September 2025 bat der Antragsgegner das Amtsgericht Hamburg-1 um Verhaftung des Antragstellers zur Vorführung bei dem Antragsgegner oder Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher. Randnummer 12 Mit Schreiben des Antragstellers vom
  37. Oktober 2025 beantragte dieser die Aufhebung des Haftbefehls beim Amtsgericht Hamburg-
  38. Mit weiterem Schreiben vom
  39. Oktober 2025 beantragte der Antragsteller die Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines Haftbefehls gemäß § 130 AO beim Antragsgegner. Der Antrag auf Erteilung eines Haftbefehls beruhe auf unrichtigen und sachlich unzutreffenden Beträgen und sei damit rechtswidrig. Randnummer 13 Mit Entscheidung vom
  40. April 2026 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung stellte der Antragsgegner unter anderem fest, dass der Antragsteller Einkommensteuererklärungen regelmäßig nur verspätet eingereicht habe. Es bestünden weiterhin Rückstände in Höhe von insgesamt ... Euro. Unter seiner betrieblichen Steuernummer seien derzeit Beträge in Höhe von insgesamt ... Euro rückständig. Der Einkommensteuerbescheid für 2021 vom
  41. Dezember 2024 sei bestandskräftig. Die rückständigen Beträge aus der Einkommensteuerfestsetzung für 2021 samt darauf entstandener Säumniszuschläge bestünden weiterhin. Der Antragsteller sei ohne ausreichende Begründung nicht zu dem Ladungstermin erschienen, daher habe der Antragsgegner die Haft mit Schreiben vom
  42. Juni 2025 beantragt. Im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der Haft sei von dem Gericht zu prüfen, ob tatsächlich die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestehe, ein Haftgrund vorliege und durch die Anordnung der Zwangshaft der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sei. Die Entscheidung des Amtsgericht Hamburg-1 sei rechtsmittelfähig. Einen entsprechenden Antrag habe der Antragsteller beim Amtsgericht gestellt, wodurch grundsätzlich dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers Genüge getan worden sei. Allerdings könne er, der Antragsgegner, auf Grundlage der Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft den Antragsteller jederzeit neu laden, weshalb der Antragsteller weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis habe und sein Einspruch zulässig sei. Allerdings beträfen die bislang vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen ausschließlich die Höhe der rückständigen Abgabenforderungen und die etwaige Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Festsetzungen. Da es sich bei dem Festsetzungs- und dem Erhebungsverfahren um zwei rechtlich selbständige Verfahren handele, seien die Einwendungen des Antragstellers gegen die Festsetzung ausschließlich außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 AO). Eine Maßnahme nach § 284 AO dürfe erst ergriffen werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach §§ 251, 254 und 259 ff. AO erfüllt seien. Die Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Der Vollstreckungsmaßnahme lägen vollstreckbare Verwaltungsakte zugrunde, deren Vollziehung nicht ausgesetzt worden sei. Überdies seien die betreffenden Abgabenforderungen bereits vor dem
  43. April 2025 fällig geworden. Leistungsgebote seien ergangen. Eine Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 AO setze nicht voraus, dass zuvor erfolglos Vollstreckungsversuche unternommen worden seien, da der Vollstreckungsschuldner eine zentrale Mitwirkungspflicht im Vollstreckungsverfahren habe. Im Streitfall seien bereits vor dem
  44. April 2025 wiederholt Maßnahmen zur Beitreibung der Rückstände ergriffen worden, welche allerdings nicht erfolgreich gewesen seien. Unter anderem die erlangten Informationen, zum Beispiel der in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Betriebsstättenfinanzamts genannte Rückstand in Höhe von ... Euro sowie die mangelhafte Mitwirkung des Antragstellers im Vollstreckungsverfahren hätten den Antragsgegner vor dem Hintergrund der Zweckmäßigkeit und Effizienz dazu veranlasst, das Ermessen dahingehend auszuüben, den Antragsteller zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden. Darüber hinaus seien die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers und seiner Ehefrau auf der Grundlage der Niederschrift vom
  45. Oktober 2024 über die fruchtlose Pfändung weiterhin unklar. Angesichts der erklärten Beträge stelle sich die Frage der Finanzierung der betrieblichen Aufwendungen sowie des Lebensunterhalts der Familie. Die betrieblichen Verhältnisse des Antragstellers seien nicht mittels der bisherigen Maßnahmen aufklärbar gewesen. Es bestünden zudem weiterhin erhebliche Rückstände, welche sich bis heute nicht wesentlich reduziert oder gar erledigt hätten. Folge des Zahlungsverzugs seien stetig steigende Säumniszuschläge. Vor diesem Hintergrund sei die Abgabe der Vermögensauskunft erfolgversprechender als andere Maßnahmen gewesen. Die Ermessensentscheidung sei vorliegend verhältnismäßig. Die übrigen Voraussetzungen des § 284 AO seien erfüllt. Randnummer 14 Mit Schreiben vom
  46. Mai 2026 wies der Obergerichtsvollzieher E den Antragsteller darauf hin, dass gegen diesen ein Haftbefehl vorliege. In der Vollstreckungssache des Antragsgegners betrügen die geltend gemachten Forderungen inklusive Vollstreckungskosten ... Euro. Um die Verhaftung abzuwenden, könne der Antragsteller am Dienstag, den
  47. Juni 2026 um 10:00 Uhr beim Amtsgericht Hamburg-1 freiwillig eine Vermögensauskunft abgeben. Für den Fall, dass der Antragsteller zu dem Termin nicht anwesend sein werde, um die Vermögensauskunft freiwillig abzugeben, müsse der Antragsteller mit seiner Verhaftung, gegebenenfalls auch zur Nachtzeit oder am Wochenende rechnen. Randnummer 15 Das Amtsgericht Hamburg-1 wies die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl mit Beschluss vom
  48. Mai 2026 zurück. Randnummer 16 Der Antragsteller hat per Fax am
  49. Mai 2026 um einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht ersucht. Die Angelegenheit sei außerordentlich eilbedürftig. Angesichts des Schreibens des Obergerichtsvollziehers vom
  50. Mai 2026 drohe kurzfristig eine freiheitsentziehende Maßnahme. Ein weiteres Zuwarten oder die Durchführung eines vorgeschalteten behördlichen Verfahrens seien ihm angesichts der drohenden Freiheitsentziehung nicht zumutbar. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie an der weiteren Aufrechterhaltung der darauf gestützten Vollstreckungsmaßnahmen. Insbesondere bedürfe es einer vertieften gerichtlichen Prüfung der zugrunde gelegten Rückstände. Der Vollstreckung lägen unzutreffende, nicht plausible, aber jedenfalls nicht ausreichend überprüfte Schätzungs- und Berechnungsgrundlagen zugrunde. Der Vollstreckung stünden zudem die kürzlich ergangenen Bescheide zu den Gewerbesteuerverlusten, Gewerbesteuermeßbeträgen und Vorauszahlungen entgegen. So sei unter anderem für das Jahr 2019 ein Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag in Höhe von -... Euro sowie für den
  51. Dezember 2020 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Höhe von ... Euro festgestellt worden. Für das Jahr 2022 sei trotz eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... Euro ein Gewerbesteuermeßbetrag in Höhe von null Euro festgesetzt worden. Für das Jahr 2023 sei ein Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag in Höhe von -... Euro festgesetzt worden und zum
  52. Dezember 2023 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in selbiger Höhe. Die Gewerbesteuervorauszahlung für 2026 seien mit null Euro festgesetzt worden. Es sei bislang nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang diese Bescheide bei der Rückstandsberechnung bzw. der Vollstreckungsentscheidung berücksichtigt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei eine aktuelle, vollständige und nachvollziehbare Rückstandsaufstellung zwingend erforderlich. Diese müsse gesondert darstellen, welche Beträge dem ursprünglichen Haftbefehlsantrag zugrunde gelegt worden seien, welche Beträge aktuell vollstreckt werden sollen und ob die festgestellten Gewerbeverluste, Verlustvorträge und Gewerbesteuermeßbeträge, etc. berücksichtigt worden seien. Die betreffenden Gewerbesteuerbescheide seien zudem für die Plausibilität der Einkommensteuervorauszahlungen, Schätzungen, Rückstandsberechnungen und Vollstreckungsentscheidungen erheblich. Aus ihnen ergebe sich ein wesentlicher Unterschied zwischen den wirtschaftlichen Ergebnissen des Einzelunternehmens und den zugrunde gelegten Schätzungen bzw. Vorauszahlungsbeträgen. Die Vollziehung stelle eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Die angedrohte Verhaftung hätte erhebliche persönliche, berufliche und wirtschaftliche Folgen. Eine spätere Entscheidung in der Hauptsache könne diese Folgen nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Randnummer 17 Der Antragsteller beantragt,
  53. die Vollziehung der Anordnung des Finanzamts Hamburg-2 vom 25.04.2025 zur Abgabe der Vermögensauskunft in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2026 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, hilfsweise bis zur anderweitigen Entscheidung des Gerichts, ohne Sicherheitsleistung auszusetzen;
  54. dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur Entscheidung über diesen Eilantrag keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen aus der angefochtenen Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu betreiben oder betreiben zu lassen;
  55. dem Antragsgegner aufzugeben, den Obergerichtsvollzieher E, Az. xxx, unverzüglich darüber zu informieren, dass bis zur Entscheidung des Finanzgerichts über den vorliegenden Eilantrag keine Vollziehungs- oder Verhaftungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen;
  56. dem Antragsgegner aufzugeben, gegenüber dem Amtsgericht Hamburg-1, Az. xxx, unverzüglich mitzuteilen, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von der Vollziehung des Haftbefehls abgesehen werden soll;
  57. hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Antrag nach § 69 FGO insoweit nicht für statthaft oder nicht für ausreichend erachtet, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO zu verpflichten, den beim Amtsgericht Hamburg-1 gestellten Antrag auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft zurückzunehmen, hilfsweise gegenüber dem Amtsgericht Hamburg-1 und dem Obergerichtsvollzieher E unverzüglich auf eine Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls bis zur Entscheidung über die vorliegende Klage und den vorliegenden Eilantrag hinzuwirken;
  58. äußerst hilfsweise im Wege einer gerichtlichen Zwischenverfügung anzuordnen, dass bis zur Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag keine Verhaftung des Antragstellers aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg-1, Az. xxx, erfolgen darf;
  59. den Antragsgegner zu verpflichten, dem Gericht unverzüglich eine aktuelle, vollständige und nachvollziehbare Rückstandsaufstellung vorzulegen, gegliedert nach Steuerart, Zeitraum, Hauptforderung, Nebenforderung, Säumniszuschlägen, Vollstreckungskosten, Verrechnungen und Erstattungsguthaben, und dabei gesondert darzustellen, welche Beträge dem ursprünglichen Haftbefehlsantrag zugrunde lagen und welche Beträge aktuell noch vollstreckt werden sollen; Die Rückstandsaufstellung soll ausdrücklich auch die festgestellten Gewerbeverluste, Verlustvorträge, Gewerbesteuermessbeträge von 0,00 EUR, Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheide sowie etwaige Verrechnungen aus den Jahren 2019, 2020, 2022, 2023 und 2026 ausweisen. Die Rückstandsaufstellung soll ausdrücklich auch die tatsächlichen Betriebsergebnisse des Einzelunternehmens A ..., die Schreiben des Steuerberaters vom 27.09.2024, die für 2022 ausgewiesene Umsatzsteuererstattung von ... EUR, die für 2023 ausgewiesene Umsatzsteuererstattung von ... EUR sowie die für 2022 und 2023 gemeldeten einkommensteuerlichen Ergebnisse ausweisen;
  60. hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner bis zur nachvollziehbaren gerichtlichen Klärung der Forderungshöhe und der Vollstreckungsvoraussetzungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Verhaftungsmaßnahmen betreiben oder betreiben lassen darf. Randnummer 18 Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Randnummer 19 Zur Begründung trägt der Antragsgegner wie folgt vor: Die streitigen Vollstreckungsmaßnahmen beträfen ausschließlich die Rückstände zu der Steuernummer xxx-
  61. Ausführungen zur Umsatzsteuer und Gewerbesteuer seien somit entbehrlich. Rückstände zum Zeitpunkt des Antrags bei Gericht seien in Höhe von ... Euro gegeben, welche aus der der Antragserwiderung beigefügten Rückstandsaufstellung ersichtlich seien. Den festgesetzten Steuerbeträgen lägen bestandskräftige Steuerbescheide zugrunde. Laufende Rechtsbehelfsverfahren zu den Steuerfestsetzungen lägen lediglich für die Einkommensteuerfestsetzung des Jahres 2020 (Bescheid vom
  62. Februar 2026) und damit für den festgesetzten und rückständigen Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2020 in Höhe von ... Euro vor. Für die Einkommensteuervorauszahlungen ab dem Jahr 2023 sei am
  63. März 2024 ein Antrag auf Herabsetzung gestellt worden; die angeforderte betriebswirtschaftliche Auswertung für die Jahre ab 2022 sei allerdings nicht eingereicht worden. Randnummer 20 Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Die Voraussetzungen von § 284 AO seien vorliegend gegeben, insbesondere lägen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Es bestünden unzweifelhaft Steuerrückstände, denen bestandskräftige Bescheide zugrunde lägen. Für die Jahre 2021 und 2022 habe der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau Einkommensteuererklärungen eingereicht. Eine Veranlagung sei unter Berücksichtigung der im Rahmen der durch das Finanzamt Hamburg-1 gesondert festgestellten Einkünfte nach § 15 EStG erfolgt. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom
  64. Dezember 2024 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom
  65. Januar 2020 habe der Antragsteller zunächst Einsprüche eingelegt, die allerdings mit Einspruchsentscheidung vom
  66. Mai 2025 als unbegründet zurückgewiesen worden seien. Beide Bescheide seien somit bestandskräftig. Eine Schätzung sei in diesem Zusammenhang gerade nicht erfolgt. Randnummer 21 Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2023 und 2024 seien bisher nicht eingereicht worden. Eine Berücksichtigung der am
  67. März 2026 unter der Steuernummer xxx-1 für das Jahr 2023 erklärten Verluste in Höhe von ... Euro sei bisher mangels Vorlage einer Einkommensteuerklärung nicht möglich gewesen. Am
  68. Mai 2026 habe der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt; der entsprechende Einkommensteuerbescheid, mit dem die Steuer auf Null festgesetzt worden sei, gehe am
  69. Juni 2026 zur Post. Entsprechende Vorauszahlung zur Einkommensteuer 2023 würden somit auf Null reduziert werden, Säumniszuschläge blieben jedoch bestehen. Selbst wenn auch die Einkommensteuervorauszahlungen für 2024 auf Null zu reduzieren seien, verblieben immer noch Rückstände in Höhe von ... Euro zuzüglich Säumniszuschlägen zu den Einkommensteuervorauszahlungen 2024 in Höhe von ... Euro. Diese Rückstände seien nicht von der Vollziehung ausgesetzt und damit vollstreckbar. Überdies seien die Abgabenforderungen bereits vor dem
  70. April 2025 fällig geworden. Leistungsgebote seien ergangen. Randnummer 22 Unter Berücksichtigung der Einspruchsentscheidung sei zu ergänzen, dass die betrieblichen Verhältnisse des Antragstellers selbst nicht mittels der bisherigen Maßnahmen hätten aufgeklärt werden können. Daher sei die Aufgabe der Vermögensauskunft mit der damit verbundenen strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung erfolgversprechender als andere Maßnahmen. Im Falle des Antragstellers sei die Ermessensentscheidung verhältnismäßig gewesen. Randnummer 23 Auch eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte könne nicht erfolgen. Diese müsse bereits ausscheiden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit fast ausgeschlossen seien. Darüber hinaus könne der Antragsteller in diesem Zusammenhang keine erheblichen persönlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Folgen geltend machen. Das mit der Abgabe der Vermögensauskunft eine Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz des Vollstreckungsschuldners einher gehe, sei vom Gesetzgeber bei Abfassung von § 284 Abs. 3 AO bewusst in Kauf genommen worden. Andernfalls, also wenn eine solche typische Folge zur Begründung einer unbilligen Härte ausreichend sei, würde die gesetzgeberische Vorgabe, dass ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft keine aufschiebende Wirkung habe, unterlaufen werden. Schließlich sei das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht hinreichend nachvollziehbar vom Antragsteller vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller habe lediglich ohne weitere Ausführung auf erhebliche persönliche, berufliche und wirtschaftliche Folgen verwiesen. Randnummer 24 Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie sich aus der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-1 vom ... September 2025 ergebe, seien die Voraussetzungen für die Abgabe der Vermögensauskunft sowie ein Haftgrund unzweifelhaft gegeben. Unzweifelhaft bestünden jedenfalls bestandskräftige Rückstände in Höhe von ... Euro aus dem Einkommensteuerbescheid 2021 vom
  71. Dezember 2024 zuzüglich Säumniszuschlägen bis zum Datum der Antragserwiderung in Höhe von ... Euro. Allein dieser enorme Rückstand rechtfertige vor dem Hintergrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers sowie der bisherige erfolglosen Vollstreckungsversuche die vollständige Aufdeckung der Vermögensverhältnisse im Rahmen der Vermögensauskunft. Der Antrag auf Erlass des Haftbefehls sei, auch vor dem Hintergrund der erheblichen Steuerrückstände und der fehlenden Mitwirkung inklusive des unentschuldigten Nichterscheinens des Antragstellers zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zweckmäßig gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Ermessenserwägungen und des im Rahmen des § 284 AO ohnehin bestehenden intendierten Ermessens für die Vollstreckungsbehörden seien vom Antragsteller auch keine zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Umstände vorgetragen worden, die ein anderes Vorgehen angezeigt hätten. Randnummer 25 Außerdem fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller habe nicht nachvollziehbar vorgetragen oder glaubhaft gemacht, dass seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz durch die Inhaftnahme zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft unmittelbar bedroht sei. Dazu wäre es erforderlich gewesen, die wirtschaftliche Lage und die mit der in Haft verbundenen Folgen für den Antragsteller im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. Die angeführten Verweise auf "erhebliche, persönliche, berufliche und wirtschaftliche Folgen" seien in diesem Sinne nicht ausreichend. Die mit der in Inhaftnahme verbundene Freiheitsentziehung alleine könne dazu nicht ausreichend sein. Abgesehen davon, dass Antragsteller die Dauer der Freiheitsentziehung durch seine Bereitschaft zur Abgabe der unzweifelhaft zurecht angeordneten Abgabe der Vermögensauskunft selbst in der Hand habe, hätte er den Antrag jederzeit durch Abgabe der Vermögensauskunft beim Antragsgegner vermeiden können. ... Entscheidungsgründe II. Randnummer 26 Die Anträge haben keinen Erfolg. Randnummer 27
  72. Der
  73. Hauptantrag, mit dem der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Anordnung zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 284 AO begehrt, ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 28 a) Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen bzw. aufheben, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vgl. nur BFH, Beschlüsse vom
  74. Juli 2012, X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008, juris-Rn. 16; vom
  75. Februar 2005, I B 208/04, BStBl. II 2005, 351, juris-Rn. 10; vom
  76. Februar 1993, I B 90/92, BStBl. II 1993, 426, juris-Rn. 16). Die Entscheidung ergeht bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -) ergibt. Mittel der Glaubhaftmachung sind neben den präsenten Beweismitteln auch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und Dritter (BFH, Beschluss vom
  77. November 1999, VI B 318/98, juris-Rn. 3). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH, Beschluss vom
  78. März 2002, IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809, juris-Rn. 8 m.w.N.). Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast finden auch im Aussetzungsverfahren Anwendung. Randnummer 29 b) aa) Der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ist statthaft. Insbesondere handelt es sich bei der Anordnung zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 1 AO um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO. Dies ergibt sich bereits aus § 284 Abs. 6 Satz 3 AO, wonach ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft keine aufschiebende Wirkung hat und entspricht zudem der herrschenden Meinung (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rn. 19, Stand: Mai 2024; Werth in Klein, AO,
  79. Auflage 2025, § 284 Rn. 42; vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom
  80. September 2015, 9 V 2588/15 A(KV), EFG 2015, 2147, juris-Rn. 22), der sich der Senat vorliegend anschließt. Randnummer 30 bb) Der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ist auch nicht deswegen nach § 69 Abs. 4 FGO unzulässig, weil der Antragsteller zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Antragsgegner gestellt hat. Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO gilt das Zugangserfordernis nicht, wenn eine Vollstreckung droht. Dieser Tatbestand ist vorliegend erfüllt. Bei der Anordnung der Abgabe einer Vermögensauskunft handelt es sich bereits um eine Vollstreckungsmaßnahme, von der vorliegend auch bereits in der Weise Gebrauch gemacht worden ist, dass auf deren Grundlage der Antragsteller zu den Terminen am
  81. Juni 2025 und
  82. Juni 2026 geladen worden ist sowie dass infolge des Nichterscheinens zu dem Termin am
  83. Juni 2025 zwischenzeitlich sogar ein Haftbefehl erlassen worden ist. Der Regelung des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO ist zu entnehmen, dass auch in den Fällen, in denen die Vollstreckung bereits begonnen hat, die Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung das Gericht nicht von der Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde abhängig sein soll. Entsprechendes muss gelten, wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - wie hier - gegen einen Verwaltungsakt gerichtet ist, der als Vollstreckungsmaßnahme anzusehen ist. Denn in diesen Fällen wird die Rechtsstellung des Antragstellers durch die Vollstreckung sogar wesentlich stärker beeinträchtigt als in den Fällen, in denen eine Vollstreckung nur droht (BFH, Beschluss vom
  84. Oktober 1985, VII B 69/85, BStBl. II 1986, 236, juris-Rn. 11). Randnummer 31 cc) Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Weder das Nichterscheinen des Antragstellers zu dem Termin am
  85. Juni 2025 noch der zwischenzeitliche Erlass des Haftbefehls durch das Amtsgericht führen dazu, dass sich das Begehren des Antragstellers vorliegend erledigt hätte; vielmehr hat er weiterhin ein berechtigtes, schutzwürdiges Interesse daran, eine gerichtliche Klärung auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erlangen. Randnummer 32

(1)Bei der Terminbestimmung handelt es sich lediglich um einen unselbstständigen Teil der Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft, die nicht selbstständig anfechtbar ist (Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO Rn. 47, Stand: September 2025; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rn. 29, Stand: Mai 2024; vgl. BFH, Beschluss vom
  1. März 2008, VII B 13/07, BFH/NV 2008, 1104, juris-Rn 6 zu § 284 Abs. 6 a.F.). Zwar ist grundsätzlich streitig, ob es sich bei der Terminbestimmung um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO handelt (hierfür Loose in Tipke/Kruse AO/FGO, § 284 AO Rn. 19, Stand: Mai 2024; Zeller-Müller in Gosch, AO/FGO, § 284 AO Rn. 19, Stand: Januar 2026; Werth in Klein, AO,
  2. Auflage 2025, § 284 Rn. 20), gleichwohl gehen selbst die Vertreter dieser Auffassung weitgehend (jedenfalls Loose in Tipke/Kruse AO/FGO, § 284 AO Rn. 19, Stand: Mai 2024; Zeller-Müller in Gosch, AO/FGO, § 284 AO Rn. 19, Stand: Januar 2026) davon aus, dass die Terminbestimmung nicht selbstständig anfechtbar ist. Dies gilt umso mehr, als im Gegensatz zu § 284 Abs. 6 a.F. (in der Fassung vor dem
  3. Januar 2013) die Terminbestimmung nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung gerade nicht neu erlassen werden muss (so noch BFH, Beschluss vom
  4. März 2008, VII B 13/07, BFH/NV 2008, 1104, juris-Rn 6), sondern nunmehr - wegen des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung nach § 284 Abs. 6 Satz 3 AO - jederzeit bereits mit der Anordnung erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund gehen von einer etwaig bestandskräftig gewordenen Anordnung zur Abgabe einer Vermögensauskunft trotz des Nichterscheinens weiterhin Rechtswirkungen aus. Eine neue Terminbestimmung verschafft der Ladung keinen über die bloße Wiederholung hinausgehenden Regelungsgehalt und stellt damit keine neuerliche Anfechtbarkeit her (vgl. BFH, Beschluss vom
  5. März 2008, VII B 13/07, BFH/NV 2008, 1104, juris-Rn 6), sodass das Finanzamt den Steuerpflichtigen auf dieser Grundlage jederzeit erneut laden kann. Randnummer 33
(2)Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Amtsgericht den beantragten Haftbefehl am ... September 2025 erlassen hat und der Antragsteller dagegen bereits mit seinem Schreiben vom
  1. Oktober 2025 beim Amtsgericht die Aufhebung des Haftbefehls beantragt hat. Der Antragsteller wendet sich mit seinem
  2. Hauptantrag gegen die Anordnung der Abgabe einer Vermögensauskunft und nicht gegen den Antrag auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe nach § 284 Abs. 8 AO (vgl. unten). Die Auffassung, wonach das Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch gegen das von der Finanzbehörde an das Amtsgericht gerichtete Ersuchen um Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Erlass des Haftbefehls entfallen soll (BFH, Beschluss vom
  3. Oktober 2004, VII B 108/04, BFH/NV 2005, 659, juris-Rn. 7 f.; Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO Rn. 71, Stand: September 2025), ist hierauf nicht anwendbar, da den Rechtsschutzsuchenden ansonsten keine Möglichkeit offen stünde, unmittelbar gegen die Anordnung gerichtlich vorzugehen. Das Amtsgericht hat zwar auch das Bestehen einer Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft (erneut) zu prüfen (BGH, Beschluss vom
  4. August 2008, I ZB 10/07, NJW 2008, 3504, juris-Rn. 18; Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO Rn. 73, Stand: September 2025; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rn. 23, Stand: Mai 2024), das Amtsgericht ist aber allenfalls durch eine rechtskräftige Entscheidung an der nach Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich gebotenen eigenständigen Prüfung gehindert (dies offenlassend: BGH, Beschluss vom
  5. August 2008, I ZB 10/07, NJW 2008, 3504, juris-Rn. 18). Randnummer 34 c) Der
  6. Hauptantrag ist allerdings nicht begründet, es bestehen nach summarischer Prüfung weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abgabe einer Vermögensauskunft noch hätte die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Randnummer 35 aa) Der Tatbestand des § 284 Abs. 1 AO ist vorliegend erfüllt, zudem sind bei der Entscheidung des Antragsgegners keine nach § 102 FGO überprüfbaren Ermessensfehler ersichtlich. Randnummer 36
(1)Für die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft muss die Vollstreckungsreife gegeben sein, d.h. es müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt, und der Vollstreckungsschuldner muss von der Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf seine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert worden sein, die Forderung binnen einer Frist von zwei Wochen zu begleichen. Neben der letzten Voraussetzung, die - ausweislich des Bescheids vom
  1. April 2025 - vorliegend erfüllt ist, bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Vollstreckungsreife nach den §§ 249, 251, 254 und 259 ff. AO. Die der Anordnung vom
  2. April 2025 zugrunde gelegten Steuerrückstände betreffen nach § 249 AO Verwaltungsakte, mit denen Geldleistungen gefordert werden. Diese sind auch vollstreckbar, da ihre Vollziehung weder ausgesetzt noch durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist, § 251 Abs. 1 Satz 1 AO. Zudem ist der Antragsteller zur Leistung der fälligen Geldforderungen auch aufgefordert worden, § 254 Abs. 1 Satz 1 AO. Einwendungen gegen die Vollstreckungsreife hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind diese nach Aktenlage ersichtlich. Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte sind demgegenüber, worauf der Antragsgegner zu Recht wiederholt hingewiesen hat, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu verfolgen, § 256 AO. Randnummer 37
(2)Der Antragsgegner hat nach summarischer Prüfung, wie sich aus der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2026 ergibt, sein Ermessen erkannt und dahingehend ausgeübt, den Antragsteller zur Abgabe der Vermögensauskunft zu verpflichten und zur Abgabe zu laden. Die Ermessensgrenzen bestimmen sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rn. 6a, Stand: Mai 2024). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Ermessen der Vollstreckungsbehörde angesichts der vom Gesetzgeber gewollten zentralen Mitwirkungspflicht des Vollstreckungsschuldner im Vollstreckungsverfahren kaum eingeschränkt ist (Werth in Klein, AO, 19. Auflage 2025, § 284 Rn. 5; FG Sachsen, Urteil vom 12. Dezember 2018, 4 K 1019/17, juris-Rn. 32). Dies gilt nicht zuletzt angesichts der Funktion des im Rahmen des Termins abzugebenden Vermögensverzeichnisses, das zunächst nur dem Sachaufklärungsinteresse im internen Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner dient. Maßstab der Ermessensausübung sind die Zweckmäßigkeit und Effizienz. Die Ermessensentscheidung, den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft aufzufordern, bedarf in der Regel keiner näheren Begründung. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Einzelfallumstände vorliegen, die eine Abwägung der Interessen des Betroffenen mit dem behördlichen Interesse an einer Sachaufklärung in Gestalt des Vermögensverzeichnisses gebieten (FG Sachsen, Urteil vom 12. Dezember 2018, 4 K 1019/17, juris-Rn. 32 m.w.N.; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rn. 6a, Stand: Mai 2024; Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO Rn. 24, Stand: September 2025). Vor diesem Hintergrund sind Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 38 (
  1. a)Insbesondere war die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft nicht offensichtlich ungeeignet. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Schuldners kennt oder weiß, dass der Schuldner pfändbares Vermögen nicht besitzt (Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO Rn. 25, Stand: September 2025). Ein solcher Fall liegt trotz der Erkenntnisse aus der Niederschrift vom 24. Oktober 2024 über den erfolglosen Pfändungsversuch nicht vor. Die Vollstreckungsbehörde muss sich nicht auf Erklärungen und Darlegungen des Vollstreckungsschuldners verweisen lassen, um alleine daraus eine zuverlässige und sichere Kenntnis bestehender Vollstreckungsmöglichkeiten zu erhalten (BFH, Beschluss vom 14. August 2000, VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, juris-Rn. 8 für Angaben im Steuer- und Erlassverfahren). Die betreffenden Angaben hat der Antragsteller zwar im Vollstreckungsverfahren gemacht, aber nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 284 AO unter dem Eindruck einer eidesstattlichen Versicherung (§ 284 Abs. 3 AO) sowie eines andernfalls (bei Nichterscheinen) gegebenenfalls zu stellenden Antrags auf Anordnung der Haft (vgl. BFH, Beschluss vom 14. August 2000, VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, juris-Rn. 8 für den Fall einer freiwillig abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu § 284 AO a.F. vor Einführung der ermessensunabhängigen Abgabe nach § 284 Abs. 3 AO). Dies hat der Antragsgegner vorliegend berücksichtigt, indem er unter anderem festgestellt hat, dass die finanziellen Verhältnisse - insbesondere trotz der Erkenntnisse aus der Niederschrift vom 24. Oktober - weiterhin unklar seien. Randnummer 39 (
  2. b)Nicht zu berücksichtigen brauchte der Antragsgegner die etwaig noch nicht eingetretene Bestandskraft einzelner Steuerfestsetzungen (vgl. für diesen ggf. zu berücksichtigenden Umstand Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO Rn. 28 m.w.N., Stand: September 2025). Nach den Ermessenserwägungen des Antragsgegners bis zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung am 14. April 2026 war jedenfalls die Festsetzung zur Einkommensteuer 2021 durch Bescheid vom 27. Dezember 2024 mangels Anfechtung der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2025 bestandskräftig geworden. Allein diese, im Einzelnen erhebliche Steuerfestsetzung in Höhe von ... Euro (laut der Rückstandsaufstellung zu dem Bescheid vom 25. April 2025), hätte angesichts ihrer Bestandskraft im Einzelfall ausgereicht, um den Antragsteller zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichten zu können. Dies gilt unabhängig davon, ob man der Höhe der zu vollstreckenden Forderung eine ermessensrelevante Bedeutung beimisst (verneinend Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO Rn. 26 m.w.N., Stand: September 2025). Im Übrigen ist fraglich, ob die Bestandskraft wegen § 251 Abs. 1 Satz 1 AO überhaupt eine Rolle bei der Vollstreckung spielen kann. Randnummer 40 (
  3. c)Auch auf etwaig vorausgegangene Versuche der Vollstreckung in bewegliches Vermögen kommt es für die Anordnung nicht (mehr) an (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 Rn. 4, Stand Mai 2024). Die Verpflichtung besteht bereits vor Beginn einzelner Vollstreckungsmaßnahmen, da der Vollstreckungsschuldner nach Verwirklichung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht leistet. Zudem hat der Antragsgegner vorliegend jedenfalls am 24. Oktober 2024 erfolglos versucht, in das (bewegliche) Vermögen des Antragstellers zu vollstrecken. Randnummer 41 (
  4. d)Gründe, die gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft sprechen, sind im Einzelfall weder ersichtlich noch vorgetragen. Vom Antragsteller vorgetragene Einwendungen gegen die Verhältnismäßigkeit betreffen im Wesentlichen den Antrag auf Anordnung der Haft nach § 284 Abs. 8 AO und sind daher in diesem Zusammenhang zu prüfen (siehe unten). Randnummer 42
  5. bb)Die Aussetzung der Vollziehung der Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist auch nicht wegen unbilliger Härte nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. 69 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 FGO geboten. Eine nach dieser Vorschrift unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die über den eigentlichen Regelungsgehalt des Verwaltungsakts hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind und die seine wirtschaftliche Existenz gefährden würden (st. Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Beschluss vom 19. April 1968, IV B 3/66, BStBl. II 1968, 538, juris-Rn. 15; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 344 m.w.N., Stand: Januar 2016). Einer Prüfung der Billigkeitsfrage bedarf es nicht, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach der erforderlichen summarischen Prüfung jedenfalls zurzeit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; denn dann ist die Aussetzung der Vollziehung in jedem Fall zu versagen (BFH, Beschluss vom 24. November 1988, IV S 1/86, BFH/NV 1990, juris-Rn. 16). Randnummer 43 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 25. April 2025 liegen hier, wie oben ausgeführt, nicht vor, sodass bereits deshalb eine unbillige Härte zu verneinen ist. Randnummer 44 Darüber hinaus ist die Möglichkeit der Existenzgefährdung im Rahmen des § 284 AO eine typische Folge. Deshalb begründet dieser Gesichtspunkt bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keine unbillige Härte (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rn. 20 m.w.N., Stand Mai 2024; vgl. BFH, Beschluss vom 9. August 2006, VII B 238/05, BFH/NV 2006, 2227, juris-Rn. 9 für die Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu § 284 Abs. 3 a.F.). Randnummer 45 2. Der 2. Hauptantrag zu ist unzulässig. Diesem Antrag, welcher sinngemäß dahin auszulegen ist, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO zu verpflichten, aus der Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht weiter zu vollstrecken, fehlt wegen § 114 Abs. 5 FGO das Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 114 Abs. 5 FGO gelten die Vorschriften über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht für Fälle des § 69 FGO. Der aus dem Wortlaut erkennbare Sinn dieser Regelung geht dahin, dass kein Schutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, wenn § 69 Abs. 3 FGO greift (BFH, Beschluss vom 11. Januar 1984, II B 35/83, BStBl. II 1984, 210, juris-Rn. 9). So liegt der Fall hier, da vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich über § 69 Abs. 3 FGO gewährt werden kann (siehe unter 1.). Randnummer 46 3. Der 3. und 4. Hauptantrag haben sich mit dem Wirksamwerden dieser Entscheidung - zu einem Zeitpunkt, der vor der drohenden Vollstreckung am 2. Juni 2026 liegt - erledigt, sodass diese Anträge jedenfalls in diesem Zeitpunkt nicht mehr statthaft sind. Neben dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO, der Möglichkeit des Vollstreckungsaufschubes (§ 258 AO) und der zeitweiligen Aussetzung der Verwertung (§ 297 AO) wird von der Rechtsprechung als weiteres "Recht" i.S.d. § 114 Abs. 1 FGO, dessen Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Steuerschuldner im Wege der einstweiligen Anordnung rügen kann, das Recht auf eine ungestörte Durchführung eines Verfahrens nach § 69 FGO anerkannt. Dieses Recht steht dem Steuerpflichtigen als Ausprägung der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; FG Saarland, Beschluss vom 7. Januar 2000, 1 V 389/99, EFG 2000, 449; FG Bremen, Beschluss vom 2. Juli 1993, 2 93 068 V 2, EFG 1994, 78). Dies bedeutet, dass die Finanzverwaltung während eines schwebenden Aussetzungsverfahrens von der Vollstreckung des zur gerichtlichen Überprüfung nach § 69 FGO gestellten Verwaltungsaktes Abstand zu nehmen hat, soweit nicht überwiegende, besonders wichtige Gründe den sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes gebieten (FG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2002, II 475/01, juris-Rn. 22). Vorliegend kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig und begründet gewesen wäre, da der mit der Antragstellung verbundene Schwebezustand vor dem Zeitpunkt der drohenden Vollstreckung durch Wirksamwerden der Entscheidung beseitigt sein wird. Mit dem vorherigen, rechtzeitigen Wirksamwerden der Entscheidung, auch aufgrund der Zustellungsmöglichkeiten nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 168 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, 176 Abs. 2, 177 bis 181 ZPO, werden sich die bereits mit Antragstellung erhobenen Anträge erledigen. Randnummer 47 4. Der auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 114 FGO gerichtete 5. Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Randnummer 48
  6. a)Der 5. Antrag ist als Hilfsantrag (jedenfalls) zu dem 1. Hauptantrag (ggf. auch zu dem 2. Hauptantrag) auszulegen. Mit diesem Hilfsantrag begehrt der Antragsteller, in Abgrenzung zu dem auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO gerichteten 1. Hauptantrag betreffend die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft, eine auf die Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft gerichtete einstweilige Anordnung nach § 114 FGO. Soweit der Antragsteller mit dem 5. Antrag weiter hilfsweise einen weiteren Antrag stellt, ist darin ein eigener (echter) Hilfsantrag zu sehen (siehe unten). Randnummer 49
  7. b)Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 114 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2006, VII B 121/06, BStBl. II 2009, 839, juris-Rn. 12). Randnummer 50
  8. c)Der (wie unter
  9. a)ausgelegte) Antrag ist zulässig. Randnummer 51
  10. aa)Der 5. Hilfsantrag ist als Antrag nach § 114 Abs. 1 FGO statthaft und nicht nach § 114 Abs. 5 FGO unzulässig. Randnummer 52
(1)Nach § 114 Abs. 5 FGO gelten die Vorschriften über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht für Fälle des § 69 FGO. Der aus dem Wortlaut erkennbare Sinn dieser Regelung geht dahin, dass kein Schutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, wenn § 69 Abs. 3 FGO greift (BFH, Beschluss vom 11. Januar 1984, II B 35/83, BStBl. II 1984, 210, juris-Rn. 9). Randnummer 53 Die Abgrenzung zwischen § 114 FGO und § 69 FGO korrespondiert mit der Klageart in der Hauptsache. In Anfechtungssachen kann die Vollziehung nach § 69 FGO ausgesetzt werden. Folglich ist eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zulässig, wenn in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage, sonstige Leistungsklage oder Feststellungsklage erhoben werden soll oder bereits erhoben ist (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rn. 8 m.w.N., Stand: September 2023). Randnummer 54
(2)Vor diesem Hintergrund ist der Antrag nach § 114 FGO deswegen statthaft, weil es sich bei dem Antrag auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO handelt - in der Hauptsache ist damit jedenfalls keine Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 Alt. 1 FGO zulässig, sodass auch der Rechtsbehelf nach § 69 FGO nicht einschlägig ist. Randnummer 55 (
  1. a)Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 118 Satz 1 AO jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob im jeweiligen Einzelfall ein Verwaltungsakt gegeben ist, ist durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont entsprechend den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln. Randnummer 56 Der Antrag auf Anordnung der Haft ist, wovon jedenfalls zuletzt auch der Antragsteller und der Antragsgegner ausgehen, kein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Abs. 1 AO. Dies entspricht der wohl herrschenden Auffassung in der Literatur (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rn. 22, Stand: April 2025; Baldauf in BeckOK, § 284 AO Rn. 183, Stand: April 2026; Werth in Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 284 Rn. 28; Zeller-Müller in Gosch, AO/FGO, § 284 AO Rn. 16, Stand: Januar 2026; a.A. Klüger in Koenig, AO, 6. Auflage 2026, § 284 Rn. 30; Neudert in AO eKommentar, § 284 AO Rn. 28, Stand: Februar 2024; Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO Rn. 69 Stand: September 2025) sowie jedenfalls Teilen der Rechtsprechung (FG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2025, 2 V 768/25 A(KV), EFG 2025, 1343, juris-Rn. 43; FG Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2025, 4 V 106/25 , juris- Rn. 5 ; a.A. FG Köln, Beschluss vom 12. Oktober 2016, 3 V 593/16; vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. Dezember 1984, VII B 41/84, BStBl. II 1985, 197 zur früheren Rechtslage für die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung eines Vermögensverzeichnisses). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Dem Antrag auf Anordnung der Haft enthält jedenfalls keine Regelung mit Außenwirkung. Die Regelung, in Form der Anordnung der Haft, wird vorliegend durch das zuständige Amtsgericht getroffen, dem im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Richtervorbehalt (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) die Entscheidung über die Haftanordnung obliegt. Das Ersuchen der Vollstreckungsbehörde, hier des Antragsgegners, setzt damit - anders als die Anordnung nach § 284 Abs. 1 FGO - keine eigenständige Rechtsfolge gegenüber dem Vollstreckungsschuldner, hier dem Antragsteller, fest. Die konkrete Rechtswirkung tritt erst durch den betreffenden Beschluss des Amtsgerichts ein. Dem Antrag kommt gerade keine dem Unmittelbarkeitserfordernis des § 118 AO entsprechende Rechtswirkung zu, da gerade noch eine weitere Maßnahme - die Entscheidung durch das Amtsgericht - erforderlich ist, um die Rechtswirkung eintreten zu lassen (anders FG Köln, Beschluss vom 12. Oktober 2016, 3 V 593/16, juris-25). Die etwaige Bekanntgabe des Antrags durch die Finanzbehörde (vor Erlass des Haftbefehls) ändert hieran nichts, da die sofortige Beschwerde nach §§ 567, 793 ZPO nur gegen Entscheidungen stattfindet. Randnummer 57 (
  2. b)Dem Antrag auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe kommt auch aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG keine Verwaltungsaktqualität zu. Randnummer 58 Im Falle der Annahme eines Verwaltungsakts nach § 118 AO wäre vielfach fraglich, ob dieser dem betreffenden Vollstreckungsschuldner überhaupt nach §§ 122, 124 AO wirksam bekanntgegeben worden ist. § 284 Abs. 8 AO trifft hierzu keine Regelung. Auch Abschn. 52 Abs. 5 Satz 3 VollstrA sieht lediglich vor, dass dem Vollstreckungsschuldner "gleichzeitig" eine Durchschrift des Ersuchens zu übersenden ist. Insofern in diesen Fällen, wovon auszugehen ist, lediglich die "Information" des Empfängers bezweckt ist, wäre der betreffende Verwaltungsakt dem Vollstreckungsschuldner vielfach nicht wirksam bekanntgegeben (vgl. für die fehlende Wirksamkeit der Bekanntgabe nur BFH, Urteil vom 22. Juli 1999, V R 44/98, BStBl. II 1999, 749, juris-Rn. 18). Randnummer 59 In der Folge könnte es zu Rechtsschutzlücken insbesondere dadurch kommen, dass aus den genannten Gründen die Wirksamkeit gegenüber dem Vollstreckungsschuldner für diesen, insbesondere wenn er nicht rechtskundig vertreten ist, nicht erkennbar ist oder es (jedenfalls nach einer wohl in der Literatur vertretenen Meinung) schon gar nicht auf die Bekanntgabe gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ankommen, sondern eine Bekanntgabe gegenüber dem Amtsgericht ausreichend sein soll (so wohl Klüger in Koenig, AO, 6. Auflage 2026, § 284 Rn. 30). In beiden Fällen, ohne dass sich der Senat vorliegend der zuletzt genannten Auffassung anschließt, besteht die Gefahr, dass der Vollstreckungsschuldner es mangels Kenntnis versäumt, rechtzeitig Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (aus vergleichbaren Gründen gegen die Einordnung als Verwaltungsakt argumentierend auch Baldauf in BeckOK AO, § 284 Rn. 183). Dies gilt umso mehr, da das Amtsgericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde nicht darüber entscheidet, ob die Finanzbehörde das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2025, 2 V 768/25 A(KV), EFG 2025, 1343, juris-Rn. 51). Randnummer 60 (
  3. c)Obgleich der BFH in der Vergangenheit (Beschluss vom 11. Dezember 1984, VII B 41/84, BStBl. II 1985, 1) von der gegenteiligen Auffassung ausgegangen ist, hat derselbe Senat später zur Ersatzzwanghaft nach § 334 AO entschieden, dass in einem Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft keine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Verfügung, Entscheidung oder hoheitliche Maßnahme i.S.d. § 118 AO gesehen werden kann (Beschluss vom 18. November 1986, VII S 16/86, BFH/NV 1987, 669, juris-Rn. 11). Zwar hat der Senat insoweit keine Abgrenzung zu seiner früher zur Beugehaft nach § 284 AO ergangenen Entscheidung vorgenommen, die für die Einordnung als Regelung mit Außenwirkung zu berücksichtigen Umstände - in Form des Antrags durch die Vollstreckungsbehörde ohne eigene Entscheidungsbefugnis nach Ausübung behördlichen Ermessens - sind jedoch gleich gelagert. Randnummer 61 (
  4. d)Auch die von der Gegenauffassung vorgebrachte Erwägung, dem Antrag auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe nach § 284 Abs. 8 AO habe eine Ermessensentscheidung vorauszugehen und sei daher, auch aus Rechtsschutzgesichtspunkten, als Verwaltungsakt anzusehen, überzeugt nicht. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Finanzgerichts Düsseldorf zu der insoweit vergleichbaren Entscheidung der Finanzbehörde über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an (FG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2025, 2 V 768/25 A(KV), EFG 2025, 1343, juris-Rn. 47). In dieser Konstellation stellt der Antrag nach ständiger Rechtsprechung des BFH gerade keinen Verwaltungsakt, sondern schlicht hoheitliches Handeln dar (vgl. nur BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011, VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763, juris-Rn. 8). Randnummer 62
  5. bb)Dem Antrag des Antragstellers nach § 114 FGO mangelt es auch - trotz des Haftbefehls vom ... September 2025 - nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 63 Der Senat folgt nicht der Auffassung des BFH, der festgestellt hat, dass mit der Möglichkeit, den Haftbefehl vor den ordentlichen Gerichten überprüfen zu lassen, den Anforderungen an die in Art. 19 Abs. 4 GG festgelegte Rechtsweggarantie Genüge getan sei und deshalb für die Anfechtung vor dem FG kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) bestehe (BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2004, VII B 108/04, BFH/NV 2005, 659, juris-Rn. 7, 9). Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass das Amtsgericht bei Erlass des Haftbefehls nicht zu prüfen hat, ob die Vollstreckungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen, den Antrag nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO zu stellen, rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Dazu sind nur die Finanzgerichte nach § 102 Satz 1 FGO berechtigt und verpflichtet (FG Köln, Beschluss vom 12. Oktober 2016, 3 V 593/16, EFG 2017, 6, juris-Rn. 39; vgl. insoweit auch FG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2025, 2 V 768/25 A(KV), EFG 2025, 1343, juris-Rn. 50 f.). Zudem lassen sich die vom BFH aufgestellten Grundsätze zum Rechtsschutz beim Insolvenzantrag des Finanzamts auf den Rechtsschutz gegen den Antrag nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO übertragen (FG Köln, Beschluss vom 12. Oktober 2016, 3 V 593/16, EFG 2017, 6, juris-Rn. 39; FG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2025, 2 V 768/25 A(KV), EFG 2025, 1343, juris-Rn. 52). Die aus den nicht deckungsgleichen Prüfaufträgen an Insolvenzgerichte mit denjenigen der Ermessenskontrolle an die Finanzgerichte nach § 102 FGO (BFH, Beschluss vom 31. August 2011, VII B 59/11, BFH/NV 2011, 2105, juris-Rn. 6) entstehende Situation ist mit der hiesigen Situation vergleichbar, sodass auch hier finanzgerichtlicher Rechtsschutz daneben zuzulassen ist. Randnummer 64
  6. d)Der Antrag ist allerdings unbegründet. Randnummer 65
  7. aa)Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zurücknahme seines Antrags auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe glaubhaft gemacht, weil die Voraussetzungen von § 284 Abs. 8 Satz 1 AO vorlagen und der Antragsgegner nicht ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Randnummer 66
(1)Die Voraussetzungen von § 284 Abs. 8 Satz 1 AO lagen vor. Danach kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen, wenn der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der Behörde nicht erschienen ist oder er die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend vor. Dass der Antragsgegner den Antragsteller vorliegend zu dem Termin am
  1. Juni 2025 geladen hatte, ist nicht streitig. Laut der betreffenden Postzustellungsurkunde ist dem Antragsteller die Ladung am
  2. April 2025 zugestellt worden. Die mit der Terminbestimmung verbundene Fristsetzung nach § 284 Abs. 1 AO zur Zahlung binnen zwei Wochen war fruchtlos abgelaufen. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller zu dem Termin vom
  3. Juni 2025 "ohne ausreichende Entschuldigung" nicht erschienen ist. Randnummer 67 Insbesondere reichen die mit dem Schreiben vom
  4. Juni 2025 vorgetragenen Gründe als Entschuldigung nicht aus. Hierfür ist zunächst zu beachten, dass das Schreiben erst nach dem Termin, am
  5. Juni 2025, beim Antragsgegner eingegangen ist und damit der Antragsteller unentschuldigt nicht zu dem Termin erschienen ist. Ein etwaiges Verschulden seines Vertreters an dem verspäteten Vorbringen muss sich der Antragsteller insoweit zurechnen lassen. Insoweit kommt es - aufgrund der fachkundigen Vertretung - auch nicht darauf an, ob der Antragsteller selbst an dem
  6. Juni 2025 nicht verhandlungs- oder vernehmungsfähig gewesen ist. Selbst wenn die von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe für das Nichterscheinen zu berücksichtigen wären, wäre weder eine Erkrankung noch eine urlaubsbedingte Abwesenheit vorliegend substantiiert dargelegt oder gar glaubhaft gemacht worden. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte, da anlasslos, ohne Vorlage etwaiger Atteste oder der Darlegung näherer Einzelfallumstände pauschal auf zwei Alternativen in Form der Erkrankung bzw. Abwesenheit hingewiesen wurde. Randnummer 68
(2)Es sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Randnummer 69 (
  1. a)Bei der Entscheidung nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO handelt es sich dem Grunde nach um eine Ermessensentscheidung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Behörde die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe erzwingen "kann". Randnummer 70 Vor diesem Hintergrund obliegt dem Finanzgericht die eingeschränkte Ermessenskontrolle nach § 102 FGO in Verbindung mit den Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung. Die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde kann im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 102 FGO nur daraufhin überprüft werden, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Randnummer 71 (
  2. b)Bei der Ausübung des Ermessens ist zu berücksichtigen, dass das Ermessen der Vollstreckungsbehörde angesichts der vom Gesetzgeber gewollten zentralen Mitwirkungspflicht des Vollstreckungsschuldner im Vollstreckungsverfahren kaum eingeschränkt ist (Werth in Klein, AO, 19. Auflage 2025, § 284 Rn. 5; FG Sachsen, Urteil vom 12. Dezember 2018, 4 K 1019/17, juris-Rn. 32; siehe auch bereits die Ausführungen oben zu dem Ermessen im Rahmen der Anordnung der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft). Für den Fall des § 284 Abs. 8 AO geht jedenfalls ein Teil der Rechtsprechung von einem sogenannten intendierten bzw. vorgeprägten Ermessen aus (so etwa FG Köln, Beschluss vom 12. Oktober 2016, 3 V 593/16, EFG 2017, 6, juris-Rn. 57; vgl. BFH, Urteil vom 26. Juli 2005, VII R 57/04, BStBl. II 2005, 814, juris-Rn. 6 für § 284 Abs. 3 a.F.; wohl nicht FG Düsseldorf, 2 V 768/25 A(KV), Beschluss vom 16. Juni 2025, EFG 2025, 1339, juris-Rn. 60). Ein solches liegt vor, wenn die einschlägige Norm das Ermessen in eine bestimmte Richtung vorgeprägt, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht. Versteht sich das Ergebnis von selbst, so bedarf es nach § 121 Abs. 1 AO auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Sofern also ein Vollstreckungsschuldner auf die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft überhaupt nicht reagiert und den Termin verstreichen lässt, dürfte es keinem Zweifel unterliegen, dass die Vollstreckungsbehörde sogleich den Haftanordnungsantrag stellt. Ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens liegt deswegen nur vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere als vorgeprägte Entscheidung möglich erscheinen lassen, und diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (FG Köln, Beschluss vom 12. Oktober 2016, 3 V 593/16, EFG 2017, 6, juris-Rn. 57; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, 3 C 22/96, NJW 1998, 2233, juris-Rn. 14; BFH, Beschlüsse vom 5. September 2002, VII B 71/02, BFH/NV 2003, 139, juris-Rn. 7 und vom 29. Juni 2006, VII B 19/06, BFH/NV 2006, 1795, juris-Rn. 10 zu § 284 Abs. 3 a.F.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat vorliegend an. Für den Senat ist, über die bereits dargestellten Gründe hinaus, insbesondere von Bedeutung, dass es sich bei der Entscheidung nach § 284 Abs. 8 AO um eine Fortsetzung des bereits eingeleiteten Verfahrens handelt. Insofern der Vollstreckungsschuldner nicht zu dem Termin für die Abgabe der Vermögensauskunft erscheint, kann das mit der ursprünglichen Anordnung bezweckte Ziel der Aufklärung der finanziellen Verhältnisse letzten Endes nur wirksam durch die Maßnahme nach § 284 Abs. 8 AO durchgesetzt werden. Eigene Zwangsmittel nach § 328 AO kommen (entsprechend § 95 Abs. 6 AO) demgegenüber nicht in Betracht (Wackerbeck in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO Rn. 68, Stand: September 2025). Randnummer 72 (
  3. c)Vor diesem Hintergrund war vorliegend eine konkrete Begründung entbehrlich. Hierfür ist zudem zu beachten, dass es sich bei dem Antrag nach § 284 Abs. 8 AO gerade nicht um einen Verwaltungsakt handelt (siehe oben), sodass schon über die oben dargestellten Grundsätze hinaus fraglich wäre, ob die Ermessenserwägungen, welche gerade nicht vom Amtsgericht zu überprüfen sind, in dem Antrag darzulegen sind. Es liegt allerdings auch kein Ausnahmefall vor, wonach der Antragsgegner die Entscheidung hätte gesondert begründen müssen. Randnummer 73 Zwar hat der Antragsteller vor dem Antrag nach § 284 Abs. 8 AO mit Schreiben vom 19. Juni 2025, welches erst am 24. Juni 2025, übersandt worden ist, mit Schreiben vom 18. Juni 2025, welches erst am 20. Juni 2025 bei dem Antragsgegner eingegangen ist, nochmals auf die Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung verwiesen und das Nichterscheinen mit einer "urlaubs- bzw. krankheitsbedingten" Verhinderung begründet und insofern "neue Umstände" vorgetragen, die grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein könnten bzw. zu einer von einem intendierten Ermessen abweichende Begründung bzw. Entscheidung führen könnten. Hierbei handelt es sich zum einen allerdings um von dem Antragsgegner bereits berücksichtigte Einwendungen des Antragstellers, welche der Antragsgegner nach § 256 AO richtigerweise als im Vollstreckungsverfahren nicht relevantes Vorbringen verworfen hat (etwa mit Schreiben vom 3. Juni 2025). Zum anderen hat der Antragsgegner das Vorbringen zu den Verhinderungsgründen mit Schreiben vom 23. Juni 2025, und damit vor Absendung des Antrags nach § 284 Abs. 8 AO am 24. Juni 2025 berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist zudem bereits fraglich, ob es sich bei dem Vorbringen zu den Entschuldigungsgründen überhaupt um solche im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Umstände handelt, da diese bereits auf Tatbestandsebene nach § 284 Abs. 8 AO von Bedeutung sind (so aber wohl FG Köln, Beschluss vom 12. Oktober 2016, 3 V 593/16, EFG 2017, 6, juris-Rn. 58). Unabhängig davon brauchte der Antragsgegner den Antragsteller nicht vor dem Haftanordnungsantrag zu den Verhinderungsgründen anzuhören (so jedenfalls FG Köln, Beschluss vom 12. Oktober 2016, 3 V 593/16, EFG 2017, 6, juris-Rn. 60). Eine allgemeine Pflicht zur Anhörung dürfte jedenfalls bei einem derart unsubstantiierten und nicht ansatzweise glaubhaft gemachten Vorbringen nicht in Betracht kommen. Die vereinzelt für eine solche Anhörung vorgebrachte Begründung, dass dem Vollstreckungsschuldner die Anforderung an die Darlegungs- und Nachweiserfordernisse für eine ausreichende Entschuldigung nicht bekannt seien bzw. ihm diese nicht bekannt sein müssten, trägt vorliegend jedenfalls bereits deswegen nicht, weil der Antragsteller fachkundig vertreten war. Randnummer 74
  4. e)Der mit dem 5. Antrag weiter hilfsmäßig gestellte Antrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antrag, mit welchem wohl das Finanzgericht selbst dazu veranlasst werden soll, gegenüber dem Amtsgericht Hamburg-1 und dem Obergerichtsvollzieher E auf eine Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die vorliegende Klage und den Eilantrag hinzuwirken, ist jedenfalls nicht statthaft. Das Finanzgericht kann nicht selbst Beteiligter am Verfahren sein, § 57 FGO (analog). Hierdurch entstehen auch keine Rechtsschutzlücken, da dem Vollstreckungsschuldner im einstweiligen Rechtsschutz die Rechtsbehelfe nach § 69 Abs. 3 FGO im Falle einer Anfechtungsklage bzw. § 114 FGO im Übrigen offenstehen. Randnummer 75 5. Der 6. Hilfsantrag, welcher auf eine gerichtliche Zwischenverfügung im Sinne eines Hängebeschlusses (vgl. hierfür Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 114 FGO Rn. 118 m.w.N., Stand: Januar 2025) gerichtet ist, hat keinen Erfolg. Eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens geltende Zwischenregelung, die in der FGO nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann das Gericht in begründeten Einzelfällen treffen, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisten kann. Die Befugnis zum Erlass eines sog. Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. September 2021, 3 V 544/21, juris-Rn. 17 m.w.N.; FG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2021, 4 V 33/21 , juris- Rn. 3 ). Da effektiver Rechtsschutz vorliegend durch eine Entscheidung in der betreffenden Eilsache gewährt werden kann (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter 3.), kommt eine Zwischenverfügung vorliegend nicht in Betracht. Randnummer 76 6. Der 7. Hauptantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Selbst wenn dieser rechtschutzwahrend als Antrag im einstweiligen Rechtsschutz, etwa nach § 114 FGO wegen der darin zum Ausdruck kommenden Leistungsklage (auf "Zurverfügungstellung einer Forderungsaufstellung"), auszulegen wäre, fehlt dem Antrag vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses setzt voraus, dass der Antrag zweckmäßig und nicht mutwillig oder rechtsmissbräuchlich ist (Stapperfend in Gräber, FGO, 10. Auflage 2025, § 114 Rn. 15). Vorliegend ist der Antrag bereits deshalb mutwillig, weil den Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners, insbesondere den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom ... Mai 2024 bzw. ... Oktober 2024, der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 25. April 2025 und dem Antrag auf Anordnung der Haft nach § 284 Abs. 8 AO stets Rückstandsaufstellungen beigefügt waren. Der Antragsteller selbst hat mit seinem an das Amtsgericht Hamburg-1 auf Aufhebung des Haftbefehls gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 2025 auf die "im Antrag angegebenen Forderungsbeträge" verwiesen. Zudem hat der Antragsgegner mit der Antragserwiderung nochmals die "aktuellen" Rückstände übersandt. Randnummer 77 Soweit der Antragsteller eine Darstellung "festgestellter Gewerbesteuerverluste, etc." begehrt, wird daraus schon nicht erkenntlich, welche "Rückstände" aus Verlusten oder (Umsatzsteuer-)Guthaben dargestellt werden sollten bzw. woraus sich ein entsprechender Anspruch ergeben soll. Randnummer 78 Jedenfalls fehlt einem entsprechenden Antrag nach § 114 FGO ein Anordnungsgrund, der hier nicht glaubhaft gemacht worden ist. Insofern für die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen Vollstreckungsmaßnahmen die Höhe etwaiger Steuerrückstände von Bedeutung ist (siehe hierfür allerdings nicht zuletzt § 256 AO), sind diese vorliegend berücksichtigt worden. Randnummer 79 7. Der 8. Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Selbst wenn dieser rechtschutzwahrend als Antrag im einstweiligen Rechtsschutz, wegen des geltend gemachten Feststellungsbegehrens, als Antrag nach § 114 FGO ausgelegt werden könnte, fehlt diesem vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsschutz gegen den vom Antragsgegner gestellten Antrag auf Anordnung der Haft nach § 284 Abs. 8 AO erfolgt im Wege des auf Rücknahme des Antrags gerichteten Antrags nach § 114 FGO (siehe oben) und im Übrigen gegen den Haftbefehl selbst im Wege der sofortigen Beschwerde nach §§ 567, 793 ZPO. Randnummer 80 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Zwischenentscheidungen im Sinne der Anträge 3. und 4. ergehen im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz; ein selbstständiges Nebenverfahren liegt insoweit nicht vor ( FG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2021, 4 V 33/21 , juris- Rn. 9 und die schlussendliche Kostenentscheidung in BFH, Beschluss vom 10. Februar 2022, VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514). Randnummer 81 9. Die Zulassung der Beschwerde ergibt sich aus § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO. Über den finanzgerichtlichen Rechtsschutz von Vollstreckungsschuldnern gegen Anträge der Vollstreckungsbehörden auf Anordnung der Haft nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist bisher vom BFH nicht entschieden worden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.