Tenor Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer … des Landgerichts Hamburg vom 03.02.2026 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin M.N. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen. Gründe I. Randnummer Randnummer 1 Der Angeklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer … vom 03.02.2026, mit der Rechtsanwältin K. als Vertreterin der Nebenklägerin M.N. – mit Ausnahme des vorläufigen psychiatrischen Sachverständigengutachtens betreffend den Angeklagten – umfassend Akteneinsicht bewilligt worden ist. Randnummer 2 Mit Anklageschrift vom 25.09.2025 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg dem Angeklagten vorgeworfen, in Hamburg und Norderstedt in dem Zeitraum vom 24.01.2018 bis zum 23.07.2021 in sechs Fällen jeweils Vergewaltigungen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung und in drei Fällen in Tateinheit mit Überlassung von Betäubungsmitteln entgegen § 13 Abs. 1 BtMG zum unmittelbaren Verbrauch, begangen zu haben, Verbrechen und Vergehen gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1., Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 52, 53 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 6b) BtMG. In den Fällen 1 und 2 sollen sich die Taten gegen die Nebenklägerin W., in den Fällen 3 bis 6 gegen die Nebenklägerin M.N. gerichtet haben. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 20.11.2025 hat das Landgericht die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die Nebenklagen zugelassen. Die Hauptverhandlung hat am 12.01.2026 begonnen und dauert an. Randnummer 4 Rechtsanwältin K. hat mit Schriftsatz vom 19.12.2025 umfassende Akteneinsicht, hilfsweise beschränkte Einsicht, beantragt. Mit Schreiben vom 22.01.2026 hat sie ihre Bereitschaft erklärt, zu versichern, dass sie den Akteninhalt Dritten, insbesondere ihrer Mandantin, nicht zugänglich machen werde; eine entsprechende Erklärung hat sie in der Hauptverhandlung am 23.01.2026 zu Protokoll abgegeben. Randnummer 5 Der Vorsitzende der Großen Strafkammer … hat Rechtsanwältin K. mit Anordnung vom 03.02.2026 Einsicht in die Akte bewilligt, mit Ausnahme des vorläufigen psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. B.-J. betreffend den Angeklagten. Die Akteneinsicht ist bislang nicht vollzogen worden; vielmehr wird der Ausgang des Beschwerdeverfahrens abgewartet. Randnummer 6 Der Angeklagte wendet sich gegen die gewährte Akteneinsicht mit der mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.02.2026 eingelegten Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16.02.2026 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Anordnung des Vorsitzenden vom 03.02.2026 aufzuheben, soweit der Verfahrensbevollmächtigten der Nebenklägerin M.N. Akteneinsicht in diejenigen Aktenteile, in welchen Anzeigen bzw. Vernehmungsprotokollen der Nebenklägerin M.N. enthalten sind und in den Sonderband, der das vorläufige aussagepsychologische Gutachten enthält, gewährt worden ist. Den Verteidigern und Rechtsanwältin K. ist hierzu rechtliches Gehör gewährt worden. II. Randnummer 7 Die Beschwerde des Angeklagten gegen die bewilligte Akteneinsicht für die Vertreterin der Nebenklägerin M.N. ist jedenfalls unbegründet. Randnummer 8
- Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Beschwerde über die Gewährung von Akteneinsicht für den Verletzten – wie hier – nach Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 304 Abs. 1 StPO (im Umkehrschluss aus § 406e Abs. 5 S. 4 StPO) statthaft oder vor dem Hintergrund der Regelung des § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen ist (offen gelassen BGH, Beschluss v. 03.03.2026 – StB 8/26, und v. 02.11.2022 – StB 47 und 48/22 m.w.N.), da die Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Randnummer 9
- Die Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 10 a. Für die Verletzte und nach § 395 Abs. 1 Nr.1 StPO anschlussberechtigte Nebenklägerin M.N. kann Rechtsanwältin K. gemäß § 406e Abs. 1 S. 1 StPO Akteneinsicht nehmen, ohne dass es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf (§ 406e Abs. 1 S. 2 StPO). Dieses Akteneinsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten Akteninhalt (vgl. Schmitt/Köhler, StPO,
- Aufl., § 406e Rn. 5). Randnummer 11 b. Dem Akteneinsichtsrecht stehen vorliegend keine Versagungsgründe nach § 406e Abs. 2 StPO entgegen. Randnummer 12 aa. Gemäß § 406e Abs. 2 S. 1 StPO ist die Einsicht in die Akten zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen, d.h., wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichen Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Verletzten, den Akteninhalt zu kennen (vgl. KG NStZ 2016, 438; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 13.09.2023 – 1 Ws 141/23 (S); Schmitt/Köhler, a.a.O., Rn. 8, 9). Randnummer 13 Grundsätzlich kommt den durch § 406e Abs. 2 S. 1 StPO geschützten Interessen des Beschuldigten in einem Verfahren hohes Gewicht zu, weil die Gewährung von Akteneinsicht einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 05.12.2006 – 2 BvR 2388/06). Folge ist, dass bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht die gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen sind, um festzustellen, welches Interesse im Einzelfall schwerer wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 04.12.2008 – 2 BvR 1043/08; Schmitt/Köhler, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.). Randnummer 14 Diese Interessenabwägung ergibt hier – mit Ausnahme des von der bewilligten Akteneinsicht in der angefochtenen Anordnung bereits ausgenommenen und damit nicht dem Beschwerdegegenstand unterliegenden vorläufigen psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. B.-J. betreffend den Angeklagten – kein Überwiegen der Interessen des Angeklagten. Die Akte enthält über dieses Gutachten hinaus keine besonders sensiblen Daten des Angeklagten wie z.B. weitere medizinische oder psychiatrische Gutachten. Zwar enthält der in der Akte vorhandene Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten mehrere Einträge, jedoch werden diese Vorstrafen ohnehin Gegenstand der mündlichen Erörterung in der Hauptverhandlung sein , weshalb das berechtigte Interesse der Nebenklägerin, den Akteninhalt diesbezüglich zu kennen, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Angeklagten an seinen in den Akten enthaltenen persönlichen Daten überwiegt (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 9). Randnummer 15 bb. Die Akteneinsicht kann weiter – auch noch nach Erhebung der öffentlichen Klage – nach pflichtgemäßem Ermessen versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint (§ 406e Abs. 2 S. 2 StPO). Dies ist dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass bei Gewährung der Akteneinsicht die Sachaufklärung beeinträchtigt wird, weil etwa die Kenntnis der Nebenklägerin vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihr noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen kann (vgl. KK-StPO/Zabeck, StPO,
- Aufl., § 406e Rn. 7 m.w.N.). Allgemeine Erwägungen bzw. eine schematische Handhabung sind nicht ausreichend; es bedarf vielmehr einzelfallbezogener Gründe (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., Rn. 11), da eine generalisierende Beurteilung die freie Entscheidung eines Verletzten, Akteneinsicht zu beantragen, unzulässig beschränken würde (vgl. BGH NStZ 2016, 367). Hinsichtlich der Beurteilung der Gefährdung besteht ein weiter Entscheidungsspielraum (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 11.01.2005 – 1 StR 498/04). Dabei ist der Senat als Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 03.12.2015 – 1 Ws 309/15; KG, Beschluss v. 21.11.2018 – 3 Ws 278/18; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 06.05.2025 – 1 Ws 56/25). Randnummer 16 Allein die Rolle der Nebenklägerin als Zeugin in dem anhängigen Strafverfahren und die deshalb durch ihr Akteneinsichtsrecht grundsätzlich eröffnete Möglichkeit einer „Präparierung“ ihrer Aussage anhand des Akteninhalts reicht für eine Versagung der Akteneinsicht nicht aus (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 23.10.2018 – 1 Ws 108/18). Denn zum einen geht mit der Wahrnehmung des gesetzlich eingeräumten Akteneinsichtsrechts nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher (vgl. BGH NStZ 2016, 367). Zum anderen würde durch die generalisierende Annahme, dass mit einer Akteneinsicht durch den Nebenklägervertreter die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Nebenklägers stets in besonderer Weise in Zweifel zu ziehen sei, dessen freie Entscheidung, Akteneinsicht zu beantragen, beeinträchtigt werden; gerade denjenigen, die Opfer einer Straftat geworden sind, würden damit die Schutzfunktionen der §§ 406d ff. StPO entzogen (vgl. dazu BGH, a.a.O; OLG Brandenburg, a.a.O.). Maßgeblich für die Prüfung der Gefährdung des Untersuchungszwecks ist vielmehr stets eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall (vgl. KG, a.a.O.; Hanseatisches Oberlandesgericht, a.a.O.). Randnummer 17 Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 406e Abs. 2 S. 2 StPO bei der hier gegebenen Sachlage nicht vor. Randnummer 18 Der Senat hat nicht verkannt, dass in den die Nebenklägerin M.N. betreffenden Fällen 3 bis 6 der Anklageschrift vom 25.09.2025 hinsichtlich des engeren Kernbereichs der erhobenen Tatvorwürfe eine sog. Aussage gegen Aussage-Konstellation vorliegt, in der das Tatgericht angesichts der zentralen Bedeutung der Aussage der Nebenklägerin als Belastungszeugin besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu beachten hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 18.03.2025 – 6 StR 146/24, BGH, Urteil v. 6.12.2012 – 4 StR 360/12). Eine Aussage gegen Aussage-Konstellation ist dadurch charakterisiert, dass die Tatschilderung des Belastungszeugen von der des Angeklagten abweicht oder dieser – wie bislang hier – keine Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern sich durch Schweigen verteidigt (vgl. BGH, Beschluss v. 28.04.2022 – 4 StR 299/21; BGH, Urteil v. 06.12.2012 – 4 StR 360/12), ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, a.a.O., m.w.N.), zurückgegriffen werden kann. Trotz der in derartigen Fällen erforderlichen besonderen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Belastungszeugin und der damit verbundenen Betrachtung der Aussagekonstanz, ist es vorliegend nicht geboten, Teile der Akten – insbesondere die Protokolle der polizeilichen Vernehmungen und das die Nebenklägerin M.N. betreffende aussagepsychologische Gutachten des Sachverständigen D. vom 14.01.2026 – von der Akteneinsicht auszunehmen. Randnummer 19 Denn der Grad der Gefährdung der Wahrheitsermittlung bei einer umfassenden Akteneinsicht für Rechtsanwältin K. ist in dem hier zu beurteilenden Einzelfall so gering, dass vorliegend die berechtigten Interessen der Nebenklägerin M.N. an einer wirksamen Vertretung durch eine sachgerecht vorbereitete und informierte Vertreterin die für die Versagung der Akteneinsicht streitenden Gründe überwiegen. Dies ergibt sich – unter umfassender Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – bei einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände des hiesigen Einzelfalls. Randnummer 20 Eine Aussage gegen Aussage-Konstellation in dem oben genannten Sinne liegt insgesamt nicht vor; eine solche ist lediglich hinsichtlich des engeren Kernbereichs gegeben. Die Angaben der Nebenklägerin M.N. hinsichtlich des Randgeschehens werden hingegen durch weitere Ermittlungsergebnisse, insbesondere die Angaben der weiteren Nebenklägerin W., bestätigt. Die Nebenklägerin W., die mit dem Angeklagten verheiratet war, schildert übereinstimmend mit der Nebenklägerin M.N. dessen sexuelle Vorliebe für häufigen Analverkehr, dessen manipulatives Vorgehen in der Beziehung und sein Bestreben, seine Partnerin zur Prostitution zu veranlassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin M.N. versucht hat, ihre Angaben an die Angaben der Nebenklägerin W., die den Angeklagten bereits im Jahr 2020 erstmals wegen eines Sexualdelikts angezeigt hat, oder anderer Zeugen anzupassen oder mit diesen in Einklang zu bringen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 21 Hinzu tritt die anwaltliche Zusicherung der mit der Akteneinsicht betrauten Rechtsanwältin K., den Akteninhalt nicht an die Nebenklägerin weiterzugeben. Auch wenn die Einhaltung dieser Zusage nicht erzwungen und ein Verstoß nicht sanktioniert werden kann, ist diese Zusage, die die Nebenklägervertreterin als Organ der Rechtspflege (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss v. 05.12.2006 – 2 BvR 2388/06, NJW 2007, 1052) hierzu getätigt hat, nicht von vornherein ohne jede Bedeutung, sondern kann im Rahmen der Gesamtabwägung mit berücksichtigt werden (siehe Senatsbeschluss v. 18.02.2019 – 6 Ws 9/19). Zu der Frage, ob bzw. welche Aktenbestandteile der Nebenklägerin M.N. möglicherweise entgegen dieser Zusicherung zur Kenntnis gelangt sein sollten, kann das Tatgericht zudem die Nebenklägerin M.N. in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung befragen; sie ist insoweit als Zeugin zur Wahrheit verpflichtet und muss für den Fall einer nicht wahrheitsgemäßen Beantwortung mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Randnummer 22 Etwas Abweichendes gilt schließlich auch nicht für die Aktenbestandteile, die d ie Tatvorwürfe zu Lasten der Nebenklägerin W. (Fälle 1 und 2 der Anklageschrift vom 25.09.2025) betreffen. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts per se ausschließlich auf die Teile, die unmittelbar Tatvorwürfe zu Lasten der Nebenklägerin M.N. erfassen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Aufklärung dieser parallel erhobenen Vorwürfe ist vielmehr – wie bereits ausgeführt – auch für die Tatvorwürfe zu Lasten der Nebenklägerin M.N. von Relevanz. Randnummer 23 cc. Eine Versagung der Akteneinsicht wegen drohender erheblicher Verfahrensverzögerung (§ 406e Abs. 2 S. 3 StPO) kommt, da die Akte als elektronische Hilfsakte angelegt ist, ebenfalls nicht in Betracht. III. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin M.N. beruht auf § 473 Abs. 1 S. 2 StPO.