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LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen 415 HKO 21/26 Urteil Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung u.a. der Teilnahme an Wettbe

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit der Antragsgegnerin verboten werden soll, eine Teilnahme an Wettbewerben insbesondere der European Football Alliance vorzubereiten. Im Übrigen wird er als unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung u.a. der Teilnahme an Wettbewerben der European Football Alliance (im folgenden Text abgekürzt als EFA) mit ihrem Team M. R. in Anspruch. Randnummer 2 Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. L. o. F. GmbH (im folgenden Text abgekürzt als ELF). Unternehmensgegenstand der ELF ist die Organisation, die Durchführung und die Vermarktung der European Football League (ELF), einer professionellen American-Football-Liga in Europa. Gesellschafter der ELF sind neben Investoren auch Unternehmen, die Träger von American-Football-Teams sind. Mehrheitsgesellschafterin der ELF ist die S. S. B. GmbH, hinter der als wirtschaftlich Berechtigter der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer der ELF Ž. K. steht. Die S. S. B. GmbH ist auch Mehrheitsgesellschafterin der S. F. B. GmbH, die Trägerin des Football-Teams H. S. D. ist. Randnummer 3 In Verfolgung ihres Unternehmenszwecks hat die ELF mit mehreren Kapitalgesellschaften, die Träger von American-Football-Teams sind, ein „Franchise Agreement“ abgeschlossen. Randnummer 4 Die erste Saison wurde von der ELF 2021 durchgeführt; dabei dauert eine Saison von Mai bis September eines Jahres. Randnummer 5 Auch die Antragsgegnerin, Trägerin des American-Football-Teams M. R. ist, hat mit der ELF ein „Franchise Agreement“ abgeschlossen, und zwar am 2. September 2022 (Anlagenkonvolut ASt 3). Randnummer 6 Zugleich ist die Antragsgegnerin Gesellschafterin der ELF mit einem Gesamtumfang von 3,48 % am Stammkapital (Anlage ASt 1). Randnummer 7 Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 10. Dezember 2025 hat die Antragsgegnerin ihre Geschäftsanteile an der ELF an eine Mitgesellschafterin verkauft und abgetreten (Anlage AG 22). Die Abtretung erfolgte aufschiebend bedingt durch die Erklärung der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der ELF. Die Mitgesellschafter wurden über die Veräußerung informiert und die Antragsgegnerin hat die ELF und die Mitgesellschafter aufgefordert, eine Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über die Zustimmung zur Veräußerung der Anteile einzuberufen (Anlagen AG 23 und AG 24). Erteilt wurde die Zustimmung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht. Randnummer 8 Die Satzung der ELF (Anlage ASt 2) enthält in Ziffer 14. ein Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter und Geschäftsführer. Hinsichtlich des Wortlauts des Wettbewerbsverbotes wird auf die Anlage ASt 2 Bezug genommen. Randnummer 9 Auch das Franchise Agreement enthält ein Wettbewerbsverbot. Randnummer 10 In Ziffer 10. des Vertrages ist ein Wettbewerbsverbot wie folgt geregelt: Randnummer 11 “10. Non-Compete Randnummer 12 The Parties may not compete with the League during the Term of the Franchise Agreement ("Non-Compete"). Thus, the Franchise may not participate in any other American football league in Europe, including any organized serial matches (e.g. any cup competition, bowl or any other awarded games) during the Term of this Franchise Randnummer 13 Agreement………” Randnummer 14 Die Vertragslaufzeit ist in Ziffer 17) des Vertrages geregelt; danach ist der Vertrag mit einer festen Laufzeit bis zum 31. Dezember 2028 (Ziffer 17.1.) geschlossen worden. Randnummer 15 Nach Ziffer 17.3. ist eine vorherige ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund ist indessen möglich. In Ziffer 17.3. heißt es: Randnummer 16 “This Agreement may be terminated by the parties prior to the expiry of the Term of the Franchise Agreement only for good cause, to the exclusion of ordinary termination. Good cause shall be deemed to be in particular Randnummer 17

  1. a)- the breach of obligations under this contract despite prior warning or Randnummer 18
  2. b)- the filing of an insolvency petition against the assets of a contracting party or the rejection of the opening of insolvency proceedings for lack of assets.” Randnummer 19 Die ELF und die Antragsgegnerin haben in dem Vertrag die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Randnummer 20 Zum weiteren Inhalt des Vertrages wird auf das Anlagenkonvolut ASt 1 Bezug genommen. Randnummer 21 Für den Fall von Streitigkeiten über den Vertrag wurde ein Schiedsverfahren auf der Grundlage eines ergänzend zu dem Franchisevertrag abgeschlossenen „Arbitration Agreement“ vereinbart In der Schiedsvereinbarung ist als Sitz des Schiedsgerichts Hamburg vereinbart worden. Randnummer 22 2025 kam es zwischen Franchisenehmern und der ELF zu Differenzen u.a. über die zukünftige Struktur und Finanzierung der Liga, über die öffentlich berichtet wurde (Anlage AG 1). Mehrere Franchisenehmer schlossen sich zur European Football Alliance (EFA) als Interessengemeinschaft der Franchisenehmer zusammen. Auch der Träger des American-Football-Teams F. G. schloss sich der EFA an. Gesellschafter des Trägers dieses Teams ist Herr Dr. J. Z.. Randnummer 23 In einer Pressemitteilung vom 9. September 2025 (Anlage ASt 4 und AG 10) teilte die EFA mit, dass verschiedene EFA-Teams ab der Saison 2026 nicht mehr an der E. L. o. F. (ELF)teilnehmen würden. Das Team der Antragsgegnerin gehörte zu diesem Zeitpunkt nicht zur EFA und ist auch weiterhin nicht Mitglied des als Verein errichteten E. F. A. e.V.. Randnummer 24 Zeitlich danach führte die ELF mit Herrn Dr. J. Z. Gespräche über eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den Franchisenehmern und eine Veränderung der Strukturen der Liga unter stärkerer Einbindung der Franchisenehmer. Thema war auch ein Rückzug des umstrittenen Geschäftsführers der ELF K. und es wurde eine Kapitalerhöhung durch einen Investor geplant, und zwar hatte eine Investoren-Gesellschafterin der ELF - die D1 GmbH - signalisiert, der ELF weiteres Kapital zur Verfügung stellen zu wollen. Randnummer 25 Am 26. November 2025 veröffentlichte „F. G.“ eine Pressemitteilung mit der Überschrift „Gemeinsame Erklärung: EFA und ELF“, in der mitgeteilt wurde, dass die E. F. A. und ELF eine strategische Kooperationsvereinbarung vereinbart hätten, um den American Football ab der Saison 2026 wieder zu vereinen (Anlage ASt 8). Randnummer 26 Hierzu kam es indessen nicht. Die geplante Kapitalerhöhung scheiterte; die D1 GmbH war nicht mehr bereit, weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen (Anlage AG 13). Randnummer 27 Am 30. Dezember 2025 stellten zwei (frühere) Arbeitnehmer der ELF einen Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ELF zu eröffnen (Anlage AG 25). Randnummer 28 Am 22. Januar 2026 stellte die ELF in dem daraufhin eröffneten Insolvenzantragsverfahren beim Amtsgericht H. einen Antrag auf Durchführung eines vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens. Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit einer Eingabe am 27. Februar 2026. Am selben Tag hat das Amtsgericht H. durch Beschluss ein vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren angeordnet (Anlage ASt 11). Zum vorläufigen Sachwalter wurde der Antragsteller bestellt. Randnummer 29 Am 6. Februar 2026 verkündete die EFA, die Anfang März als eingetragener Verein errichtet und wurde, einen eigenen Ligabetrieb für die Saison 2026 aufnehmen zu wollen (Anlage ASt 12). Als teilnehmende Teams wurden neben dem Team der Antragsgegnerin die Teams F. G., N. S2, R1 T., M1 B1, P. M. und P1 L. genannt. Randnummer 30 Ebenfalls 6. Februar 2026 kündigte die Antragsgegnerin das Franchise Agreement fristlos, und zwar u.a. wegen der Anordnung des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens (Anlage ASt 13). Randnummer 31 Bereits zuvor - am 9. Oktober 2025 (Anlage ASt 5) und am 17. Dezember 2025 (Anlage ASt 9) - hatte die Antragsgegnerin den Vertrag wegen verschiedener Vertragsverstöße gekündigt. In dem Kündigungsschreiben vom 9. Oktober 2025 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass ihr Team am Spielbetrieb nicht mehr teilnehmen werde. Zum weiteren Inhalt der Kündigungsschreiben wird auf die Anlagen ASt 5 und ASt 9 Bezug genommen. Randnummer 32 Am 23. März 2026 wurde das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen der ELF eröffnet; der Antragsteller wurde zum Insolvenzverfahren bestellt. Randnummer 33 Die Antragsgegnerin kündigte den Franchisevertrag daraufhin am 2. April 2026 erneut und begründete die Kündigung mit der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens (Anlage AG 28). Randnummer 34 Außer der Antragsgegnerin haben weitere Franchisenehmer ihre Verträge mit der Antragstellerin zu unterschiedlichen Zeiten gekündigt bzw. vertragsgemäß auslaufen lassen, und zwar die Träger der Teams F. G., V. V1, P1 L., R2 F2, P. M. (die Kündigungen sind Gegenstand des Parallelverfahrens LG Hamburg 415 HKO 22/26), N. S2 (die Kündigungen sind Gegenstand des Parallelverfahrens LG Hamburg 415 HKO 16/26), R1 T. (die Kündigungen sind Gegenstand des Parallelverfahrens LG Hamburg 415 HKO 15/26) W. P., M1 B1 (die Kündigungen sind Gegenstand des Parallelverfahrens LG Hamburg 415 HKO 17/26), F. E2, H. M2 und B. T.. Die Träger weiterer (früherer) Teams der Liga sind ihrerseits insolvent (S3 S4 und C. C1) bzw. haben nach Presseberichten angekündigt, weitere Spiele nicht bestreiten zu wollen. Spieler der „H. S. D.“ beschwerten sich öffentlich über ausbleibende Gehaltszahlungen. Randnummer 35 Ihre Geschäftsräume in H. hat die ELF aufgegeben (Anlage AG 18). Randnummer 36 Schiedsrichter für American - Football - Spiele der europäischen Liga haben erklärt, nicht mehr bereit zu sein, Spiele der ELF in der Saison 2026 zu leiten (Anlage AG 11). Randnummer 37 Der Antragsteller will im Wege des Eilrechtsschutzes der Antragsgegnerin im Kern untersagen lassen, mit ihrem Team an der Liga der EFA teilzunehmen. Randnummer 38 Das Landgericht Hamburg sei örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergebe sich aus dem in der Schiedsvereinbarung vereinbarten Schiedsort. Die Vereinbarung sei so auszulegen, dass für den zulässigen Eilrechtsschutz vor staatlichen Gerichten Hamburg als Gerichtsstand vereinbart gelte. Abgesehen davon ergebe sich die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg aus dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes. Durch den Sitz der ELF in H. ergebe sich eine klare Ortsbeziehung zu H.. Schließlich ergebe sich die Zuständigkeit auch aus § 32 ZPO. Der drohende Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot stelle nicht nur eine Vertragsverletzung dar, sondern sei als konzertierte Abkehr mehrerer Franchisenehmer auch eine unerlaubte Handlung in Form eines rechtswidrigen betriebsbezogenen Eingriffs, dessen Erfolg in H. eintrete. Randnummer 39 Der Antragsteller sei auch prozessfähig. Ob der eingetragene Geschäftsführer K. bei Antragstellung vertretungsbefugt gewesen sei, sei unerheblich, nachdem er - der Antragsteller als Insolvenzverwalter - das Verfahren aufgenommen habe. Für die Prozessvoraussetzungen komme es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Randnummer 40 Die ELF sei im Übrigen schon bei Antragstellung wirksam vertreten worden. In der Gesellschafterversammlung am 30. Juli 2024 sei über eine Abberufung von Herrn K. lediglich diskutiert worden. Es sei jedoch kein Beschluss gefasst worden. Randnummer 41 Die Anträge seien auch hinreichend bestimmt, und zwar auch soweit sie sich gegen Vorbereitungshandlungen richteten. Hiervon erfasst seien Handlungen, die nach außen Randnummer 42 objektiv auf die konkrete Verwirklichung einer während der Bindungsdauer stattfindenden Konkurrenzteilnahme gerichtet seien. Randnummer 43 Er macht geltend, dass die Antragsgegnerin mit der angekündigten Teilnahme an der Liga der EFA in der Saison 2026 gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen würde und gegen das in dem Franchise Agreement vereinbarte Verbot, an einer anderen American – Football – Liga in Europa teilzunehmen, verstoßen würde. Randnummer 44 Das satzungsmäßige Wettbewerbsverbot sei wirksam. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Wettbewerbsverbote zu Lasten von Gesellschaftern satzungsmäßig zulässig seien. Von dem Wettbewerbsverbot sei auch die Teilnahme an anderen Ligen mit einem Team und nicht nur das Betreiben einer eigenen Liga erfasst. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Dieser Schutz, den das Wettbewerbsverbot bieten solle, liefe weitgehend leer, wenn Gesellschafter zwar nicht selbst formelle Ligaträger sein dürften, wohl aber ungehindert als Franchiseinhaber an einem konkurrierenden Ligabetrieb teilnehmen oder diesen funktional fördern könnten. Gerade dies solle die Regelung verhindern. Randnummer 45 Er könne sich auch ungeachtet der Veräußerung und Abtretung der Geschäftsanteile durch die Antragsgegnerin auf das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot berufen. Die Abtretung stehe unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Antragsgegnerin sei daher weiterhin Gesellschafterin der ELF. Ein etwaiger Anspruch auf Zustimmung zu einer Veräußerung suspendiere die Pflichten aus der Satzung bis zur Entscheidung über den Anspruch nicht. Randnummer 46 Dieses Wettbewerbsverbot sei wirksam. Insbesondere verstoße es nicht gegen Kartellrecht, da es eine für das Funktionieren eines Franchisesystems notwendige Nebenabrede darstelle. Ohne ein Exklusivitätsbindung sei ein koordinierter Ligabetrieb praktisch nicht möglich. Zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes unter Berücksichtigung des Kartellrechts macht der Antragsteller Rechtsausführungen. Randnummer 47 Der Franchisevertrag sei auch nicht durch die Kündigungen der Antragsgegnerin beendet worden. Die Kündigung vom 9. Oktober 2025 sei unwirksam, weil es an einem wichtigen Grund fehle. Die von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe beträfen überwiegend pauschale Kritik an der Organisation und wirtschaftlichen Situation der Liga sowie Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung einzelner Vertragsleistungen und rechtfertigten eine fristlose Kündigung jedenfalls ohne eine vorherige Abmahnung nicht. Entsprechendes gelte für die außerordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2025. In dem Schreiben vom 25. November 2025 sei eine Mahnung und Zahlungsaufforderung, aber keine Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden. Randnummer 48 Die Kündigungen vom 6. Februar 2026 und vom 2. April 2026 seien unwirksam, weil der Antrag auf Durchführung eines vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sich genommen keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstelle. Ziffer 17.3. des Franchise Agreement sei nach § 119 InsO i.V. mit § 103 InsO unwirksam, soweit danach Grund für eine außerordentliche Kündigung ein Insolvenzantrag sein solle. Nach dem Wortlaut der Regelung solle der Insolvenzantrag für sich allein die Lösung vom Vertrag ermöglichen, ohne dass bereits bei Vertragsschluss - ex ante - Gründe erkennbar wären, die eine sofortige Auflösung allein aufgrund des Insolvenzfalls rechtfertigten. Eine solche Regelung sei unzulässig. Das konkrete Vertragsgefüge stelle sich als wirtschaftlich geprägtes Austauschverhältnis dar, in dem die Leistungen der Antragsgegnerin auf die Teilhabe an den Einnahmeströmen gerichtet seien. Die Kündigung sei daher an den vom Bundesgerichtshof für Geldleistungsgläubiger entwickelten Maßstäben zu messen. Die Einschränkung einseitiger Lösungsmöglichkeit des Vertragspartners solle verhindern, dass für die Betriebsführung wesentliche und für die Insolvenzmasse günstige Verträge kurzfristig entzogen würden. Eine Sanierung wäre in diesem Fall gefährdet und diese Gefahr bestehe gerade in dem vorliegenden Fall in besonderer Weise, in dem ein einseitiges Lösungsrecht mehreren Franchisenehmern die Möglichkeit eröffne, sich gleichzeitig aus dem Vertragsgefüge zu lösen. Das Franchise Agreement bilde die strukturelle Grundlage für den gesamten Ligabetrieb, insbesondere für die zentrale Vermarktung sowie die Generierung und Verteilung von Einnahmen. Die Teilnahme der Franchisenehmer sei dabei nicht nur Einzelinteresse, sondern konstitutive Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Systems insgesamt. Mit der Kündigung nehme die Antragsgegnerin keine berechtigten Belange wahr, sondern verantworte eine massive Destabilisierung des Ligabetriebs. Für die Insolvenzlage sei die Antragsgegnerin mitverantwortlich. Die abgestimmte Vorgehensweise mehrerer Franchisenehmer habe die wirtschaftliche Lage derart verschärft, dass es zur Insolvenz gekommen sei. Randnummer 49 Der Antragsteller macht ausführliche Rechtsausführungen zur Wirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln und beruft sich hierzu auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. A. S. (Anlage ASt 13). Randnummer 50 Er trägt weiter vor, dass er tatsächlich und rechtlich in der Lage sei, einen eigenen Spielbetrieb gemäß dem von der Insolvenzschuldnerin aufgestellten Spielplan zu organisieren. § 70 GmbHG stehe einer werbenden Tätigkeit nicht entgegen. Zulässig und vom Gesetz ausdrücklich vorausgesetzt seien nicht nur Abwicklungsmaßnahmen, sondern auch Maßnahmen zum Erhalt des Unternehmens. Randnummer 51 Es bestehe auch ein Verfügungsgrund. Die Voraussetzungen für eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit lägen nicht vor. Erstmals mit der Ankündigung der EFA vom 6. Februar 2026 habe die hinreichend konkrete Gefahr einer bevorstehenden Verletzung des Wettbewerbsverbotes durch die Antragsgegnerin bestanden. Vor dem 6. Februar 2026 habe keine konkrete Erstbegehungsgefahr bestanden. Die vorherigen Erklärungen der EFA seien zu vage gewesen, um eine konkrete Gefahr begründen zu können. Randnummer 52 Es müssten auch keine gesteigerten Voraussetzungen nach den Maßstäben einer Leistungsverfügung vorliegen. Die begehrte Verfügung führe nicht zu einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache, sondern nur für den Zeitraum, in dem die Verfügung wirke. Im übrigen stehe keine Befriedigung einer Hauptpflicht, sondern die Erfüllung einer Nebenpflicht zur Sicherung einer Hauptpflicht in Rede. Randnummer 53 Es lägen jedoch auch die besonderen Voraussetzungen für eine Leistungsverfügung vor, da die vertragswidrige Abkehr eines Franchisenehmers mit dem Ziel, gemeinsam mit anderen Franchisenehmern der Insolvenzschuldnerin eine Konkurrenzliga zu unterstützen, die Grundlagen und die Existenz der Insolvenzschuldnerin gefährde. Randnummer 54 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 55 der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu Randnummer 56 EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Randnummer 57 Monaten, im Falle der Wiederholung Ordnungshaft bis zu zwei Jahren – Randnummer 58 Ordnungshaft hinsichtlich der Antragsgegnerin jeweils zu vollziehen an ihren Randnummer 59 jeweiligen gesetzlichen Vertretern –, im Wege der einstweiligen Verfügung, und Randnummer 60 zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein, Randnummer 61 z u u n t e r s a g e n, Randnummer 62 während der Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen Franchise Randnummer 63 Agreements und/oder solange sie Gesellschafterin der Antragstellerin ist, an einer anderen American-Football-Liga in Europa, insbesondere der sogenannten E. F. A. („EFA“), oder an sonstigen organisierten Wettbewerben oder Wettbewerbsserien im Bereich American Football in Europa teilzunehmen, oder eine solche Teilnahme rechtsverbindlich zu vereinbaren oder vorzubereiten, soweit diese Teilnahme ganz oder teilweise während der Laufzeit des Franchise Agreements oder während ihrer Gesellschafterstellung erfolgen soll. Randnummer 64 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 65 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 66 Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Insbesondere ergebe sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus § 29 ZPO. Die Antragsgegnerin macht hierzu Rechtsausführungen. Randnummer 67 Sie macht weiter geltend, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, ob die Antragstellerin über eine wirksam bestellte Geschäftsführung verfüge und der in der Antragsschrift als Vertreter genannte Geschäftsführer K. die ELF noch vertreten dürfe. Mit Gesellschafterbeschluss vom 31. Juli 2025 sei der Geschäftsführer mit Wirkung zum 8. September 2025 als Geschäftsführer abberufen worden. Die Abberufung von Ž. K. und Bestellung von I. S1 zum Geschäftsführer sei auch auf der Webseite der ELF mitgeteilt worden (Anlage AG 4 und AG 5). Vor diesem Hintergrund seien die Organstellung und die Vertretungsbefugnis von Herrn K. sowie die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten nachzuweisen. Randnummer 68 Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Prozessbevollmächtigten aufzugeben, die Prozessvollmacht nach § 80 ZPO vorzulegen und die Organstellung und Vertretungsbefugnis der Vollmachtgeber nachzuweisen. Randnummer 69 Die Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter ändere hieran nichts, da der Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt worden sei und daher auch nicht ordnungsgemäß habe aufgenommen werden können. Randnummer 70 Sie macht weiter geltend, dass eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vorliege und der Antrag zu unbestimmt sei, da es an einer hinreichend präzisen Umschreibung der Handlungen fehle, die von dem Unterlassungsgebot erfasst sein sollten. Randnummer 71 Nach Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens fehle es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe sich der Gesellschaftszweck geändert und sei auf die Abwicklung der ELF beschränkt. Es sei dem Antragsteller verwehrt, einen neuen Ligabetrieb aufzunehmen. Randnummer 72 Der Antrag sei auch unbegründet. Randnummer 73 Ein Verfügungsgrund sei unter Berücksichtigung der Grundsätze von der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Randnummer 74 Die Insolvenzschuldnerin habe seit der ersten Kündigung vom 9. Oktober 2025 gewusst, dass ihr Team für die Saison 2026 nicht mehr zur Verfügung stehe und sich für ihren Spielbetrieb nach anderen Ligen umsehen werde. Randnummer 75 Dennoch habe die ELF bis Anfang März gewartet, bis sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt habe. Randnummer 76 Spätestens seit dem 15. Januar 2025 habe die ELF auch gewusst, dass die EFA die Entwicklung einer unabhängigen Liga vorantreiben wolle. Randnummer 77 Zudem seien Schäden durch Schadensersatz kompensierbar. Dass dies möglich sei, ergebe sich aus dem Vorbringen in der Antragsschrift, dass der ELF ein Schaden in Höhe von 5 Mio. Euro durch Einnahmeausfälle aus der Vermarktung der Spiele entgehe. Randnummer 78 Das Vorbringen des Antragstellers zur Gefährdung der wirtschaftlichen Stabilität und der strukturellen Integrität des Franchisesystems sei vollkommen unsubstantiiert. Randnummer 79 Jedenfalls seien die besonderen Voraussetzungen für eine Leistungsverfügung nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Die Antragsgegnerin macht zu diesen Voraussetzungen ausführliche Rechtsausführungen und macht geltend, dass zu keiner der Voraussetzungen ein Sachvortrag erfolgt und glaubhaft gemacht worden sei. Randnummer 80 Auch ein Verfügungsanspruch sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Randnummer 81 Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich kein Wettbewerbsverbot. Die ELF selbst könne in der Saison keinen Ligabetrieb durchführen. Die Berufung auf das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot diene daher lediglich der Marktabschottung und sei gegenüber dem Gesellschafter treuwidrig. Ein Wettbewerbsverbot bei Kleinstbeteiligung von Gesellschaftern sei im Übrigen kartellrechtswidrig und daher nichtig. Die Antragsgegnerin macht hierzu Rechtsausführungen. Das satzungsrechtliche Wettbewerbsverbote verbiete zudem die Teilnahme mit einem Team an einer Konkurrenzliga nicht. Vielmehr beziehe sich das Wettbewerbsverbot auf den Unternehmensgegenstand der ELF. Randnummer 82 Der Antragsteller könne sich zudem nicht auf ein fortbestehendes gesellschaftsrechtliches Wettbewerbsverbot berufen, weil sie ihre Anteile veräußert habe und die Einholung der erforderlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung treuwidrig verweigert bzw. vereitelt werde. Nach den Regeln in der Satzung seien die Mitgesellschafter verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen. Randnummer 83 Es bestehe auch kein vertragliches Wettbewerbsverbot. Randnummer 84 Das im Franchisevertrag in Ziffer 10. vereinbarte Wettbewerbsverbot sei kartellrechtswidrig und daher nichtig. Die ELF sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der einzige Betreiber einer Liga für American Football in Europa und daher markbeherrschend gewesen. Das Wettbewerbsverbot bezwecke den Schutz der ELF vor Wettbewerb. Die Antragsgegnerin macht hierzu ausführliche Rechtsausführungen und trägt vor, dass kein kartellrechtlich privilegiertes Randnummer 85 klassisches Franchise-know-how-System bestehe, dass durch ein Wettbewerbsverbot geschützt werden müsse. Es existiere kein know-how des Antragstellers, aus dem die Franchisenehmer und Wettbewerber des Antragstellers Nutzen ziehen könnten. Randnummer 86 Die Kündigungen seien im Übrigen sämtlich wirksam. Die Kündigung vom 9. Oktober 2025 sei aus den in dem Kündigungsschreiben dargelegten Gründen wirksam, nämlich weil Randnummer 87 - ein Spielbetrieb der ELF mit mindestens zwölf Teams nicht gesichert sei; die Teilnahme jedenfalls zwölf Teams sei vertraglich vereinbart, Randnummer 88 - der mittelbare Mehrheitsgesellschafter der ELF Ž. K. sei zu einer Neustrukturierung unter Beteiligung der EFA nicht bereit gewesen, Randnummer 89 - die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin sich wesentlich verschlechtert hätten, Randnummer 90 - die Antragstellerin beim Abschluss von Sponsoringverträgen insbesondere gegen vertragliche Abstimmungspflichten verstoßen habe, Randnummer 91 - die Antragstellerin Transparenzpflichten im Zusammenhang mit den Zahlungsverpflichtungen verletzt und Umsatzbeteiligungen wiederholt verzögert ausgezahlt habe, Randnummer 92 - es beim Merchandising insbesondere bei der Ausstattung mit Teamkleidung zu Fehlern und Verzögerungen gekommen sei Randnummer 93 - falsche Mediazahlen hinsichtlich der TV-Spiele angegeben worden seien Randnummer 94 - verschiedene Dienstleister von der ELF nicht bezahlt worden seien Randnummer 95 - das Risiko bestanden, dass für die Saison 2026 keine Schiedsrichter zur Verfügung stünden Randnummer 96 - es zu erheblichen personellen Veränderungen innerhalb der ELF gekommen sei. Randnummer 97 Eine vorherige Abmahnung sei in jedem Fall gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB entbehrlich gewesen und hätte im Übrigen keine Erfolgsaussicht gehabt. Randnummer 98 An dem Vertrag festzuhalten sei für sie unzumutbar. Die ELF sei nicht in der Lage einen Geschäftsbetrieb in der nächsten Saison zu gewährleisten. Schon nach eigenen Angaben stünden keine zwölf Teams (Ziffer 3.3. des Franchisevertrages) zur Verfügung. Sponsoren, Ausrüster sowie Schiedsrichter stünden ebenfalls nicht mehr zur Verfügung. Dass und wie der Antragsteller die Durchführung einer Saison 2026 gewährleisten wolle, sei weiterhin nicht glaubhaft gemacht worden, sondern werde ohne Substanz in den Raum gestellt. Randnummer 99 Zum Zeitpunkt der weiteren Kündigung vom 17. Dezember 2025 sei hinzugekommen, dass fällige Gutschriften bzw. Zahlungen für den Monat August 2025 und September 2025 ausgeblieben seien und die ELF erfolglos in Verzug gesetzt worden sei (Anlagen AG 19 bis AG 21). Die Zahlung des Franchise Shares sei eine wesentliche Vertragspflicht, so dass sie zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen sei. Randnummer 100 Auch die Kündigungen vom 6. Februar 2026 und vom 2. April 2026 aufgrund der Insolvenz der ELF seien wirksam. Insoweit definiere der Vertrag die Insolvenz als Kündigungsgrund. Dies sei auch wirksam. Die Antragsgegnerin macht hierzu und insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem von dem Antragsteller vorgelegten Rechtsgutachten ausführliche Rechtsausführungen. Randnummer 101 Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 102 Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 103 I. Der Antrag vor dem Landgericht Hamburg ist überwiegend zulässig. Randnummer 104 1. Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig. Randnummer 105 Aus dem „Arbitration Agreement“ ergibt sich, dass die Parteien für Streitigkeiten aus dem Franchise Agreement ein Schiedsverfahren nach den Regeln des Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. vereinbart haben. Damit sind die Gerichte der staatlichen Gerichtsbarkeit derogiert. Randnummer 106 Nach § 1033 ZPO schließt dies indessen nicht aus, dass ein Gericht der staatlichen Gerichtsbarkeit vor oder auch nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet. Auch der Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte kann in der Schiedsvereinbarung zwar vereinbart werden. Erforderlich hierfür wäre jedoch die ausdrückliche Regelung einer exklusiven Zuständigkeit des Schiedsgerichts auch für den einstweiligen Rechtsschutz. Der Abschluss der Schiedsvereinbarung unter Bezugnahme auf die Regeln des Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., die nach Art. 25 der Schiedsordnung auch den Erlass einstweiliger Regelungen zulassen, reicht für einen ausdrücklichen Ausschluss der Zuständigkeit staatlicher Gerichte für den Eilrechtsschutz nicht aus. Randnummer 107 Sind staatliche Gerichte nach § 1033 ZPO für einstweilige gerichtliche Maßnahmen zuständig, richtet sich die Zuständigkeit des für diese Maßnahmen zuständigen Gerichts nach den nationalen Regeln zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit und somit nach den §§ 12 ff ZPO. Randnummer 108 Ob sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts bereits aus § 29 ZPO und/oder § 32 ZPO ergeben würde, kann dahingestellt bleiben. Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht nämlich auch durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien - wie hier - Kaufleute sind. Eine solche stillschweigende Vereinbarung über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus der Vereinbarung des Schiedsortes in der Schiedsvereinbarung. Randnummer 109 Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg führt in der von dem Antragsteller herangezogenen Entscheidung vom 06.05.1996 - 6 W 32/96 - aus: Randnummer 110 1. „Mit dieser Vereinbarung haben die Parteien zugleich eine Regelung darüber getroffen, welche staatlichen Gerichte örtlich zuständig sein sollen für alle die Maßnahmen, die das Schiedsgericht nicht anordnen kann oder zu deren Durchführung es der Hilfe staatlicher Gerichte bedarf. Die Vereinbarung der Parteien über den Ort des Schiedsgerichts darf bei der Bestimmung des Gerichts der Hauptsache gem. § 919 ZPO nicht außer Betracht bleiben, denn gerade die ausdrückliche Bestimmung eines Schiedsgerichtsorts verdeutlicht das gemeinsame Interesse der Parteien der Schiedsgerichtsvereinbarung, auch alle ggf. erforderlichen gerichtlichen Handlungen örtlich bei den staatlichen Gerichten zu konzentrieren. Aufgrund dieser Erwägungen schließt sich der Senat der Auffassung an, daß Gericht der Hauptsache i.S. von § 919 ZPO das Gericht ist, das für die Vollstreckbarerklärung des in der Hauptsache zu erwartenden Schiedsspruchs zuständig wäre (so ausdr. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 1027a Rdnr. 6; Heinze, in: MünchKomm-ZPO, § 919 Rdnr. 5). Angesichts der Tatsache, daß mit der Vereinbarung der Parteien über einen Ort für das Schiedsgericht bereits eine Entscheidung für eine örtliche Präferenz vorliegt, vermag es demgegenüber nicht zu überzeugen, daß die örtliche Zuständigkeit gem. § 919 ZPO bei Vorliegen einer Schiedsgerichtsvereinbarung danach zu bestimmen ist, was ohne die Schiedsgerichtsvereinbarung zu gelten hätte (so OLG Frankfurt a.M., NJW 1959, 1088

(1089); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 919 Rdnr. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 919 Rdnr. 3).“ Randnummer 111 Entscheidend ist hierbei, dass die Parteien mit der Regelung über den Schiedsort ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, alle Streitigkeiten aus dem Vertrag - auch soweit sie zulässigerweise im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor staatlichen Gerichten geführt werden - an dem Ort des Schiedsgerichts zu konzentrieren (vgl. auch Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1033 Rn. 20, beck-online, mit einer Vielzahl weiterer Nachweise). Randnummer 112 2. Unzulässig wegen mangelnder Bestimmtheit ist der Antrag, soweit der Antragsgegnerin auch verboten werden soll, eine Teilnahme an Wettbewerben einer anderen Liga als der Liga der ELF vorzubereiten. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Gegenstand des Verfahrens und der Klageantrag hinreichend bestimmt sein. Für Unterlassungsanträge gilt, dass sie so konkret gefasst werden müssen, dass für die Rechtsverteidigung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt, und im Fall einer Vollstreckung erkennbar wird, ob gegen ein Verbot verstoßen worden ist. Dies ist bei der von dem Antragsteller gewählten Formulierung, dass der Antragsgegnerin verboten werden soll, eine Teilnahme „vorzubereiten“ nicht der Fall. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, welche Maßnahmen oder Tätigkeiten - abgesehen von dem ausdrücklich erwähnten und gesonderte aufgeführten Fall einer rechtsverbindlichen Vereinbarung einer Teilnahme - hierunter fallen sollen oder könnten. Insbesondere ergibt sich aus der Formulierung keine Beschränkung auf Handlungen, die nach außen objektiv auf die konkrete Verwirklichung einer während der Bindungsdauer stattfindenden Konkurrenzteilnahme gerichtet sind (so die Formulierung in dem Schriftsatz vom 4. Mai 2026). Randnummer 113 3. Ob der eingetragene Geschäftsführer der ELF K. zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Geschäftsführer der ELF war und die Prozessbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt über eine Prozessvollmacht verfügten, kann dahingestellt bleiben. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ELF hat der als Insolvenzverwalter hierzu befugte Antragsteller das Verfahren aufgenommen und sich sämtliches vorheriges Vorbringen in dem Verfahren zu eigen gemacht. Durch die Anwesenheit des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung hat er zudem deutlich gemacht, dass er auch die Prozessbevollmächtigten mit der Prozessführung bevollmächtigt. Zweifel an den Prozessvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bestehen daher nicht. Randnummer 114 4. Ob der Antrag die Hauptsache vorwegnimmt, ist keine Frage der Zulässigkeit des Antrags, sondern kann für die Frage des Verfügungsgrundes von Bedeutung sein. Randnummer 115 II. Soweit der Antrag des Antragstellers zulässig ist, ist er unbegründet. Randnummer 116 1. Der Antragsteller hat bereits einen Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Randnummer 117
  1. a)In einer Teilnahme der Antragsgegnerin an Spielen der Liga der EFA mit ihrem Team der M. R. liegt nach Auffassung der Kammer schon kein Verstoß gegen das satzungsmäßige Wettbewerbsverbot. Das Wettbewerbsverbot in Ziffer 14.1. der Satz bezieht sich ausdrücklich und vom Wortlaut her eindeutig auf den Unternehmensgegenstand der ELF gemäß Ziffer 2) der Satzung, also auf die Vermarktung und Verwaltung von American Football als Profiliga. Der Betrieb einer American-Football-Mannschaft und damit im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, zu denen auch die Teilnahme an einer Konkurrenzliga stehen würde, sollen nicht gegen das in der Satzung vereinbarte und gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Diese am Wortlaut der Satzung orientierte Auslegung wäre auch nicht sinnentleert, wenn die Teilnahme eines Gesellschafters mit einem Team an einer Konkurrenzliga erlaubt ist. Es ist unstreitig, dass Gesellschafter an der ELF beteiligt sind, bei denen es sich um bloße Investoren im Sinne von Finanzgebern handelt, die keine eigenen Mannschaften betreiben. Es ist daher nachvollziehbar, dass es den Investoren verboten sein soll, eine eigene Konkurrenzliga aufzubauen und zu vermarkten, oder sich parallel an weiteren Ligen zu beteiligen, dass es aber den Gesellschaftern, die selbst eine Mannschaft unterhalten, erlaubt sein soll, mit ihren Teams auch an einer Konkurrenzliga teilzunehmen, die ggfs. von Dritten, die nicht Gesellschafter der ELF sind, aufgebaut wird. Im Lichte der Bedeutung des Art. 12 GG ist die Regelung eng und nicht über ihren Wortlaut hinausgehend auszulegen. Randnummer 118 Ob die Satzungsregelung kartellrechtswidrig ist, kann daher offen bleiben. Randnummer 119
  2. b)Ein Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Franchise Agreement. Randnummer 120 Zwar ist unstreitig, dass in dem Vertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Antragsgegnerin ein Wettbewerbsverbot dergestalt geregelt ist, dass die Antragsgegnerin an Wettbewerben konkurrierender europäischer Ligen nicht teilnehmen darf. Daraus würde sich - vorbehaltlich der Wirksamkeit dieser Vereinbarung - jedenfalls ein Anspruch der Insolvenzschuldnerin - nunmehr geltend zu machen durch den Antragsteller - auf Unterlassung der Teilnahme an solchen Wettbewerben ergeben. Randnummer 121 Die Antragsgegnerin hat jedoch ihrerseits hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie den Franchisevertrag wirksam gekündigt hat, so dass sie an das Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden ist. Randnummer 122 Nach Ziffer 17.3. des Vertrages kann der Vertrag vor Ablauf der Laufzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies entspricht der Regelung in § 314 Abs. 1 BGB. Danach können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese allgemeine Regelung wird in dem Vertrag nicht abbedungen. Es werden vielmehr zwei Gründe als Beispiele für einen wichtigen Grund genannt, die indessen nicht abschließend sind. Randnummer 123 Als definierten Fall eines wichtigen Grundes sieht der Vertrag die Verletzung von Vertragspflichten trotz vorheriger Abmahnung vor und die Stellung eines Insolvenzantrags vor. Randnummer 124 Nach diesen Regeln in Verbindung mit § 314 BGB hat jedenfalls die Kündigung vom 2. April 2026 zu einer Beendigung des Franchisevertrages geführt. Unstreitig ist am 23. März 2026 das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen der ELF eröffnet worden. Damit hat sich einer der vertraglich geregelten Beispielsfälle eines wichtigen Grundes realisiert und mit der Insolvenz sind auch wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB eingetreten. Randnummer 125 Die Regelung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Grund für eine außerordentliche Kündigung ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 27. 10. 2022, Az. IX ZR 213/21, nicht gemäß § 119 InsO i.V. mit § 103 InsO unwirksam. Die aus Sicht der Kammer entscheidenden Passagen aus dem Urteil lauten wie folgt: Randnummer 126 „
(2)Soll die Privatautonomie eingeschränkt werden, bedarf dies grundsätzlich einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Randnummer 127 (
  1. a)Zu entscheiden, welche Regelungen rechtspolitisch sinnvoll sind, ist nicht Sache des Gerichts. In welchem Umfang Sanierungschancen dadurch gefördert werden sollen, dass ein Vertragspartner trotz einer vorhandenen Lösungsklausel in einem Insolvenzfall weiter an einen Vertrag gebunden ist, ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers (vgl. Jaeger/Jacoby, InsO, 2. Aufl., § 119 Rn. 29; Piekenbrock, ZIP 2018, 1, 5). Die Vor- und Nachteile insolvenzabhängiger Lösungsklauseln stellen sich aus der Sicht ex ante und ex post unterschiedlich dar (Piekenbrock, aaO S. 4). Randnummer 128 (
  2. b)Allerdings beruht die Vorschrift des § 119 InsO auf der Wertung des Gesetzgebers, dass die privatautonom begründete Bindung an einen gegenseitigen Vertrag grundsätzlich auch in der wirtschaftlichen Krise fortbesteht. Sie steht daher einem freien, anlasslosen Auflösungsrecht einer der Parteien entgegen. Ein insolvenzabhängiges Lösungsrecht steht in einem Spannungsfeld zu den haftungsrechtlichen Grenzen der Vertragsfreiheit (vgl. Berger, ZInsO 2016, 2111, 2112; Huber, ZIP 2013, 493, 496). Die vertragliche Bindung gilt grundsätzlich auch im Insolvenzfall. Dies zeigt besonders deutlich das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO. Dieser Regelung liegt zugrunde, dass die vertragliche Bindung eines (Insolvenz-)Gläubigers im Insolvenzfall fortbesteht. Lösungsklauseln, welche diese gesetzgeberische Wertung unterlaufen, sind unwirksam, wenn es dafür keinen rechtfertigenden Grund gibt. Randnummer 129 Hierfür spricht, dass § 119 InsO auf der gesetzgeberischen Wertung beruht, das Verwalterwahlrecht nach § 103 InsO und die differenzierten Regelungen der §§ 103 bis 118 InsO vor zum Nachteil der Insolvenzmasse abweichenden Regelungen zu schützen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 152). An dieser zwingenden Regelung hat der Rechtsausschuss des Bundestags nichts geändert. Das Gesetz selbst enthält keine ausdrückliche Regelung, wie weit dieser Schutz reichen soll. Er trifft sicher den unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 103 bis 118 InsO. Umgekehrt bleiben die kraft Gesetzes bestehenden Lösungsmöglichkeiten von den Regelungen der §§ 103 bis 118 InsO jedenfalls im Grundsatz unberührt. In welchem Umfang Vereinbarungen, welche die gesetzlichen Lösungsmöglichkeiten zugunsten einer Vertragspartei modifizieren und so mittelbar den Anwendungsbereich der §§ 103 bis 118 InsO beeinflussen, unwirksam sind, lässt sich deshalb nicht allgemein beantworten. Randnummer 130 (
  3. c)Auf dieser Grundlage begrenzt § 119 InsO nach Auffassung des Senats die Gestaltungsfreiheit der Parteien. Die Bestimmung erfasst Lösungsklauseln, deren Zweck sich bei objektiver Betrachtung der wechselseitigen Interessen der Parteien darauf beschränkt, den Vertragspartner von den mit dem Vertrag eingegangenen Bindungen zu befreien und somit die Ausübung des Wahlrechts nach § 103 InsO zu vereiteln. Randnummer 131 Dies ist immer dann der Fall, wenn bei objektiver Betrachtung der wechselseitigen Interessen der Parteien aus der Sicht ex ante bei Vertragsschluss keine berechtigten Gründe für eine sofortige Auflösungsmöglichkeit allein aufgrund des Insolvenzfalls in Betracht kommen. § 119 InsO legitimiert Einschränkungen der Privatautonomie, wenn Risiken aus der Vertragsdurchführung einseitig allein auf die zukünftigen Insolvenzgläubiger verlagert werden. Freie, anlasslose Lösungsrechte ohne rechtfertigenden Grund führen dazu, dass die privatautonom eingegangene Bindung an einen Vertrag letztlich negiert wird und sich eine Vertragspartei der aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärungen entstandenen Pflichten aus einem vertraglichen Schuldverhältnis (vgl. § 241 BGB) entziehen kann. Dies ist der Fall, wenn die über ihre eigenen Interessen, sondern allein über diejenigen der Insolvenzgläubiger disponieren (vgl. Hoffmann, KTS 2018, 343, 364). Dann wirkt sich eine insolvenzabhängige Lösungsklausel allein dahin aus, das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO zu unterlaufen und verstößt deshalb gegen § 119 InsO. Daran fehlt es, wenn bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei objektiver Betrachtung ex ante berechtigte Gründe bestehen, die einer einseitigen Verlagerung des Vertragsrisikos allein auf die zukünftigen Insolvenzgläubiger entgegenstehen. Solche Gründe können sich aus den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ergeben. Sie können sich auch durch die Besonderheiten der Interessenlage im Zeitpunkt des Insolvenzantrags oder der Insolvenzeröffnung ergeben. Randnummer 132 (
  4. d)Hingegen haben weder der Grundsatz der schuldnerischen Vermögenshaftung noch die Sanierungschancen für den Schuldner eine hinreichende gesetzliche Ausprägung erhalten, auf deren Grundlage § 119 InsO als allgemeine Regel für eine Unwirksamkeit aller insolvenzabhängigen Lösungsklauseln auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstanden werden könnte. Randnummer 133
(3)Ob die insolvenzabhängige Lösungsklausel eines nach Maßgabe des § 119 InsO insolvenzrechtlich beachtlichen Gebrauchs der Privatautonomie entspringt, hängt von den betroffenen Interessen ab. Randnummer 134 (
  1. a)Entscheidend ist, ob aus der Sicht ex ante - sei es im Hinblick auf die bei Vertragsabschluss bestehenden Umstände, sei es im Hinblick auf die durch eine Insolvenzsituation ausgelösten Umstände - für eine insolvenzabhängige Lösungsklausel ein sachlicher Grund besteht, welcher der Lösungsklausel einen anderen Charakter verleiht als das bloße Bestreben des Vertragspartners, den Vertrag den zwingenden Regelungen der §§ 103 bis 118 InsO zu entziehen. Hierbei kommt es in erster Linie auf die objektive Sachlage an. Subjektive Vorstellungen des Einzelfalls sind hingegen unerheblich. Randnummer 135 (
  2. b)Die Vereinbarung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel kann dazu dienen, die Frage des Lösungsgrundes rechtssicher auszugestalten und nicht mehr von den schwierigen, streitanfälligen und möglicherweise nur schwer beweisbaren Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen. Sieht das Gesetz eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund vor, ist es möglich, ein Insolvenzereignis als wichtigen Grund einzuordnen. ...... Der Übergang zwischen insolvenzabhängigen und insolvenzunabhängigen Lösungsklauseln ist gleitend. Wie insbesondere die Kündigung aus wichtigem Grund zeigt, kann ein insolvenzunabhängiger Tatbestand - der wichtige Grund - allein oder zusätzlich insolvenzabhängige Sachverhalte erfassen. In solchen Fällen liegt die Bedeutung insolvenzabhängiger Lösungsklauseln vor allem darin, abschließend zu regeln, worin ein wichtiger Grund liegt, und damit Streit darüber zu vermeiden, ob die mit dem Insolvenzantrag oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Veränderungen im konkreten Einzelfall ihrer Art nach die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes erfüllen. Entsprechendes gilt für eine allgemeine Anknüpfung an eine - insolvenzunabhängige - Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Eine solche Lösungsklausel bringt erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich, ob der Tatbestand tatsächlich erfüllt ist. Randnummer 136 (
  3. c)Die Insolvenz eines Vertragspartners kann die Interessen des anderen Teils an der Durchführung des Vertrags beeinträchtigen. Dies hängt davon ab, ob die Insolvenz eines Vertragspartners zu einer Risikoerhöhung für den anderen Vertragspartner führt (vgl. von Wilmowsky, JZ 2013, 998, 1000). Solche das vertraglich vorausgesetzte Austauschverhältnis beeinträchtigende Umstände können gegeben sein, wenn die Zuverlässigkeit des Schuldners erhebliche Bedeutung für die weitere Leistungserbringung hat. Dies kann - wie etwa bei einem Bauvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - VII ZR 56/15, BGHZ 210, 1 Rn. 35
  4. ff)- die weitere Leistungserbringung selbst betreffen. Es gilt aber auch dann, wenn der Gläubiger damit rechnen muss, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich der vom Schuldner weiter zu erbringenden Leistungen nicht ausreichend gesichert erscheint, oder wenn der Gläubiger ein Interesse an zusätzlichen Leistungen des Schuldners - etwa Wartungsleistungen - hat, die nicht mehr gesichert erscheinen. Randnummer 137
  5. cc)Sieht ein Vertrag - wie im Streitfall - vor, dass der Auftraggeber berechtigt ist, einen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, und bestimmt dieser Vertrag, dass es als wichtiger Grund gilt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung eines Insolvenzverfahren beantragt ist, ist für die Wirksamkeit der Klausel mithin zu unterscheiden.enthaltenen, ausdrücklich auch die Zeit vor Insolvenzeröffnung erfassenden Regelungen umgehen. Deshalb führt etwa die gesetzliche Regelung in § 112 InsO dazu, dass Lösungsklauseln unwirksam sind, die eine Auflösung des Vertrags an geringere Voraussetzungen knüpfen als die vom Gesetzgeber für die Zeit ab Insolvenzantragstellung für unzureichend angesehenen. Randnummer 138
(2)Lösungsklauseln zugunsten eines Geldleistungsgläubigers sind regelmäßig unwirksam, soweit sie den gesetzlichen Rahmen überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 169/11, BGHZ 195, 348 Rn. 13). Die Risiken für einen Geldleistungsgläubiger bestehen darin, dass er mit seiner Gegenforderung auf Geldzahlung ausfällt; hiergegen schützt ihn § 320 BGB und - sofern er vorleistungspflichtig sein sollte - § 321 BGB. Hierfür spricht auch, dass die von § 105 Satz 1, § 107 Abs. 2 Satz 1 und § 112 InsO ausgehenden Eingriffe in das vertragliche Gefüge vor allem Geldleistungspflichten des Schuldners betreffen (vgl. Hoffmann, KTS 2018, 343, 356). Demgemäß mutet das Gesetz dem Geldleistungsgläubiger erheblich stärkere Eingriffe in die vertraglich geschützte Sphäre zu als dem Sach- und Dienstleistungsgläubiger. Randnummer 139
(3)Auf der anderen Seite sind solche Lösungsklauseln wirksam, bei denen die Vertragsparteien nach der Interessenlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine insolvenzrechtlich gerechtfertigte Zielsetzung innerhalb der vertragsautonomen Gestaltung der Verhältnisse verfolgen. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag als Teil einer Sanierung des Schuldners zustande kommt und die Klausel dazu dient, die Risiken eines Scheiterns der Sanierung abzumildern (vgl. den der Entscheidung BAGE 117, 1 ff zugrunde liegenden Sachverhalt; Berger, ZInsO 2016, 2111, 2112, 2117 f). Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers. Die Ablehnung des § 137 Abs. 2 InsO-E ist gerade darauf gestützt worden, dass die in einer Sanierung enthaltenen Risiken ohne eine Lösungsklausel Sanierungen erschweren könnten. Randnummer 140
(4)Schließlich sind Lösungsklauseln bei Verträgen wirksam, für die das Gesetz eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässt und die vertragliche Ausgestaltung der wichtigen Gründe durch eine typisierte Interessenbewertung für die darin geregelten Fälle gerechtfertigt ist. Für die typisierte Bewertung ist entscheidend, ob die mit der Insolvenz einhergehenden Risiken die weitere Vertragserfüllung in einem Ausmaß gefährden, das nach der Art der geschuldeten vertraglichen Leistungen und der wechselseitigen Interessen der Parteien bei einer vom Einzelfall losgelösten Betrachtung einen wichtigen Grund darstellen kann. Dies gilt für alle Verträge, die unabhängig von einer Sanierung oder außerhalb von Sanierungsversuchen abgeschlossen worden sind. Randnummer 141 dd) Darüber hinaus können vertragliche Lösungsklauseln einer Ausübungskontrolle unterliegen. Hat der andere Vertragsteil kein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung des vertraglich eingeräumten insolvenzabhängigen Lösungsrechts oder überwiegen die schutzwürdigen Belange des Schuldners das Interesse des Ausübungsberechtigten, schließt dies die Ausübung des insolvenzabhängigen Lösungsrechts mit Blick auf Treu und Glauben aus (vgl. Wagner/Klein in Festschrift Prütting, 2018, S. 805, 813). Im Regelfall nimmt der Kündigungsberechtigte berechtigte Belange wahr; anders ist dies, wenn er die Insolvenz dazu nutzt, um höhere Preise durchzusetzen, oder sich von einem Vertrag lösen möchte, dessen Durchführung durch die Insolvenz nicht weiter erschwert wird (vgl. Wagner/Klein, aaO S. 814 f). vorleistungspflichtig sein sollte - § 321 BGB. Hierfür spricht auch, dass die von § 105 Satz 1, § 107 Abs. 2 Satz 1 und § 112 InsO ausgehenden Eingriffe in das vertragliche Gefüge vor allem Geldleistungspflichten des Schuldners betreffen (vgl. Hoffmann, KTS 2018, 343, 356). Demgemäß mutet das Gesetz dem Geldleistungsgläubiger erheblich stärkere Eingriffe in die vertraglich geschützte Sphäre zu als dem Sach- und Dienstleistungsgläubiger. Randnummer 142
(3)Auf der anderen Seite sind solche Lösungsklauseln wirksam, bei denen die Vertragsparteien nach der Interessenlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine insolvenzrechtlich gerechtfertigte Zielsetzung innerhalb der vertragsautonomen Gestaltung der Verhältnisse verfolgen. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag als Teil einer Sanierung des Schuldners zustande kommt und die Klausel dazu dient, die Risiken eines Scheiterns der Sanierung abzumildern (vgl. den der Entscheidung BAGE 117, 1 ff zugrunde liegenden Sachverhalt; Berger, ZInsO 2016, 2111, 2112, 2117 f). Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers. Die Ablehnung des § 137 Abs. 2 InsO-E ist gerade darauf gestützt worden, dass die in einer Sanierung enthaltenen Risiken ohne eine Lösungsklausel Sanierungen erschweren könnten. Randnummer 143
(4)Schließlich sind Lösungsklauseln bei Verträgen wirksam, für die das Gesetz eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässt und die vertragliche Ausgestaltung der wichtigen Gründe durch eine typisierte Interessenbewertung für die darin geregelten Fälle gerechtfertigt ist. Für die typisierte Bewertung ist entscheidend, ob die mit der Insolvenz einhergehenden Risiken die weitere Vertragserfüllung in einem Ausmaß gefährden, das nach der Art der geschuldeten vertraglichen Leistungen und der wechselseitigen Interessen der Parteien bei einer vom Einzelfall losgelösten Betrachtung einen wichtigen Grund darstellen kann. Dies gilt für alle Verträge, die unabhängig von einer Sanierung oder außerhalb von Sanierungsversuchen abgeschlossen worden sind. Randnummer 144 dd) Darüber hinaus können vertragliche Lösungsklauseln einer Ausübungskontrolle unterliegen. Hat der andere Vertragsteil kein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung des vertraglich eingeräumten insolvenzabhängigen Lösungsrechts oder überwiegen die schutzwürdigen Belange des Schuldners das Interesse des Ausübungsberechtigten, schließt dies die Ausübung des insolvenzabhängigen Lösungsrechts mit Blick auf Treu und Glauben aus (vgl. Wagner/Klein in Festschrift Prütting, 2018, S. 805, 813). Im Regelfall nimmt der Kündigungsberechtigte berechtigte Belange wahr; anders ist dies, wenn er die Insolvenz dazu nutzt, um höhere Preise durchzusetzen, oder sich von einem Vertrag lösen möchte, dessen Durchführung durch die Insolvenz nicht weiter erschwert wird (vgl. Wagner/Klein, aaO S. 814 f). Randnummer 145 (BGH, Urteil vom
  1. Oktober 2022 – IX ZR 213/21 –, BGHZ 235, 36-57, Rn. 38 - 55). Randnummer 146 Nach diesen Grundsätzen begegnet die an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geknüpfte Kündigungsmöglichkeit keinen Bedenken. Das Gesetz - nämlich § 314 BGB - lässt eine Kündigung aus wichtigem Grund zu und es ist zulässig, ein Insolvenzereignis als wichtigen Grund einzuordnen. Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund des vorliegenden Vertrages. Ein Insolvenzereignis gefährdet ganz offensichtlich - und zwar auch bei einer Betrachtung ex-ante - die weitere Vertragserfüllung in einem ganz erheblichen Ausmaß. Die Durchführung einer Saison setzt eine langfristige Planung und den Abschluss von Verträgen mit einer Vielzahl von Beteiligten sowohl auf Seiten der ELF als auch auf Seiten der Franchisenehmer und die Zuverlässigkeit der Vertragspartner bei der Erfüllung der wechselseitigen Verpflichtungen voraus. Kann der Franchisegeber - die ELF - seine Pflichten aufgrund der Insolvenz nicht gesichert erfüllen, begründet dies das Risiko, dass auch die Franchisenehmer ihre Pflichten gegenüber ihren Vertragspartnern - etwa den Spielern - nicht mehr erfüllen können und vertragsbrüchig werden. Randnummer 147 Der Antragsteller macht selbst geltend, dass das Franchise Agreement die strukturelle Grundlage für den gesamten Ligabetrieb bilde und die Teilnahme der Franchisenehmer an der Liga nicht nur Einzelinteresse sei, sondern konstitutive Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Systems insgesamt. Dies gilt jedoch gleichermaßen für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung durch die ELF als Franchisegeberin. Ebenso wie die Teilnahme der Franchisenehmer an der Liga konstitutive Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Systems ist, ist die zuverlässige Erbringung der Organisations- und Marketingleistungen durch den Franchisegeber konstitutive Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Systems, die durch die Insolvenz des Franchisegebers gefährdet wird. Ein Streit darüber, ob und in welchem Umfang die mit dem Insolvenzantrag oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Veränderungen die Vertragserfüllung im konkreten Einzelfall gefährden und ihrer Art nach die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes erfüllen, soll durch die Regelung, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund anzusehen ist, in zulässiger Weise gerade vermieden werden. Randnummer 148 Das Kündigungsrecht im Fall der Insolvenz stellt sich auch nicht als freies, anlassloses Lösungsrecht dar, das nur dazu dient, das Wahlrecht des Insolvenzverwalters zu unterlaufen und das Vertragsrisiko auf Insolvenzgläubiger zu verlagern. Vielmehr haben beide Seiten ein Interesse an einer Lösung von dem Vertrag im Fall der Insolvenz, um die eigenen Risiken zu verringern. Randnummer 149 Diese wechselseitige Abhängigkeit der Parteien voneinander und die Gefährdung der Interessen der Franchisenehmer durch die Insolvenz des Franchisegebers ist nicht dadurch zu lösen, dass Randnummer 150 den Franchisenehmern die Möglichkeit zur Kündigung im Fall einer Insolvenz des Franchisegebers genommen wird. Randnummer 151 Vielmehr gilt in diesem Fall, dass die privatautonom getroffene Entscheidung der Vertragspartei, die Insolvenz eines Vertragspartners als Kündigungsgrund anzusehen, zu gelten hat. Randnummer 152 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorzunehmenden Ausübungskontrolle. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, kann die Ausübung des Kündigungsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen. Randnummer 153 Umstände, aus denen sich ein treuwidriges Verhalten der Antragsgegnerin ergeben könnte, hat der Antragsteller, der insoweit die Last der Glaubhaftmachung trägt, jedoch nicht dargetan und nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat substantiiert dargelegt und unbestritten vorgetragen, dass der Antragsteller bzw. die ELF nicht in der Lage ist, eine Saison 2026 durchzuführen, und zwar unabhängig davon, ob die Vereine, die ihre Franchiseverträge nach Auffassung des Antragstellers zu Unrecht gekündigt haben, an der Saison teilnehmen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin zur fehlenden Bereitschaft von Schiedsrichtern bei Spielen der ELF tätig zu werden, ist nicht bestritten worden. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Spielplan, den die ELF aufgestellt hat, tatsächlich realisierbar ist. Auch das eine Finanzierung der Saison gesichert ist, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Damit in Einklang steht, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin nicht dahingehend in Anspruch nimmt, an von ihm bzw. der Insolvenzschuldnerin organisierten Spielen der Saison 2026 teilzunehmen, sondern untersagen will, dass das Team in einer anderen Liga spielt. Dass die Antragsgegnerin ihrerseits von ihrer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch macht, um nicht eine Saison ausfallen lassen zu müssen, sondern mit ihrem Team in der neuen Liga spielen zu können, lässt die Ausübung ihres Kündigungsrechts nicht als treuwidrig erscheinen. Nach allem ist der Franchisevertrag somit wirksam beendet worden, so dass auch eine Bindung an das Wettbewerbsverbot nicht mehr besteht. Randnummer 154 Ob das Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam ist, kann daher dahingestellt bleiben. Randnummer 155
  2. Ebenso kann offen bleiben, ob ein Verfügungsgrund besteht bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Randnummer 156 III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 330.000,00 € festgesetzt.

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