Leitsatz Der Bezug von öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts kann bei Ablehnung der Erteilung einer Arbeitserlaubnis trotz vorliegender Einstellungszusage ein besonderes Vollziehungsinteresse nur dann begründen, wenn die Ablehnung der Arbeitserlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist. Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
- Oktober 2025 gegen den Bescheid vom
- Oktober 2025 wird wiederhergestellt soweit er gegen die Rücknahme ihrer nach § 18a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist und angeordnet, soweit er sich gegen die Abschiebungsandrohung richtet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer Aufenthaltserlaubnis und gegen die damit verbundene Abschiebungsandrohung. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige, wurde im Juli 1998 geboren, ist ledig und hat keine Kinder. Randnummer 3 Im August 2022 reiste sie in das Bundesgebiet ein mit einem bis zum
- Oktober 2022 gültigen Visum zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zum Zweck der Anerkennung ihrer türkischen Qualifikation als Krankenschwester. Randnummer 4 Auf ihren Antrag aus September 2022 wurde ihr am
- Oktober 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 1 AufenthG für die Qualifizierungsmaßnahme bei der … Klinik X bis zum
- Juni 2023 erteilt. Randnummer 5 Im März 2023 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 1 AufenthG. Mit E-Mail vom
- Juni 2023 übersandte der Arbeitgeber der Antragstellerin an die Antragsgegnerin einen neuen befristeten Arbeitsvertrag ab dem
- August 2023 bis zum
- August 2024 als Pflegehelferin in Anerkennung zur Pflegefachkraft sowie eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, die den Hinweis enthält, dass die türkische Berufsausbildung als Krankenschwester bisher nur teilweise anerkannt worden sei. Am
- Juli 2023 legte die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine Bestätigung ihres Arbeitgebers vom
- Juni 2023 vor, dass sie ab dem
- August 2023 unbefristet beschäftigt werde. Randnummer 6 Am
- November 2023 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin versehentlich eine bis zum
- Juni 2027 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG zur Beschäftigung als Pflegefachkraft mit dem Zusatz Beschäftigung nur erlaubt als Pflegefachfrau bei der Firma … Klinik X. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
- Dezember 2023 teilte das … Seniorenpflegeheim der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin ab dem
- Januar 2024 als Pflegehelferin in Anerkennung zur Pflegefachkraft beschäftigt werden solle und bat um Ausstellung einer Arbeitserlaubnis für die Antragstellerin. Randnummer 8 Bei Bearbeitung dieses Antrags fiel der Antragsgegnerin auf, dass das Anerkennungsverfahren noch nicht beendet worden sei und die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG nicht hätte erteilt werden dürfen. Randnummer 9 Am
- Januar 2024 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung als Pflegehilfskraft im Anerkennungsverfahren beim … Seniorenpflegeheim befristet bis zum
- März
- Randnummer 10 Anfang April 2024 teilte die Antragstellerin mit, dass sie die erste mündliche Abschlussprüfung für die Pflegefachkraftanerkennung im Juni 2023 nicht bestanden habe und die zweite Prüfung für Ende Juni 2024 angesetzt worden sei. Bis dahin werde sie weiter ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin nachgehen. Randnummer 11 Daraufhin verlängerte die Antragsgegnerin die Beschäftigungserlaubnis der Antragstellerin bis zum
- August
- Randnummer 12 Mitte August 2024 informierte die Antragstellerin die Antragsgegnerin darüber, dass sie auch die zweite Prüfung nicht bestanden habe und sie den Anpassungslehrgang erneut für acht Monate absolvieren müsse. Randnummer 13 Im September und Dezember 2024 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin, einen aktuellen Bildungsplan über die verlängerte Anpassungsqualifizierung einzureichen. Daraufhin teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit E-Mail vom
- Dezember 2024 mit, dass das … Seniorenpflegeheim ihren Arbeitsvertrag am
- September 2024 gekündigt habe. Ab dem
- Oktober 2024 bezog die Antragstellerin Arbeitslosengeld. Randnummer 14 Mit Schreiben vom
- Februar 2025 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung ihrer nach § 18a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis an. Randnummer 15 Im April 2025 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine neue Arbeitsstelle bei der … Klinik Y. Randnummer 16 Diese wurde nicht erteilt, weil die Bundesagentur für Arbeit – Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Erteilung der Arbeitserlaubnis nicht zustimmte, da ein Rest-Weiterbildungsplan nicht eingereicht und ein Termin für die erneute Kenntnisprüfung nicht mitgeteilt worden seien. Randnummer 17 Im August 2025 legte die Antragstellerin einen Weiterbildungsplan für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine neue Arbeitsstelle bei der … Klinik Z ab dem
- Oktober 2025 vor. Randnummer 18 Auch diese Arbeitserlaubnis wurde nicht erteilt, weil die ZAV Anfang September 2025 nicht zustimmte, da aus dem Weiterbildungsplan nicht zu erkennen sei, welche Punkte nachgeschult werden müssten und weil nicht klar sei, ob die maximale Zustimmungsdauer von drei Jahren im Rahmen des § 16d AufenthG überschritten sei. Randnummer 19 Mit Bescheid vom
- Oktober 2025 nahm die Antragsgegnerin die nach § 18a AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis zurück, ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an, lehnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nach § 16d AufenthG ab, und drohte die Abschiebung in die Türkei an, wenn die Antragstellerin nicht bis zum
- November 2025 ausgereist sei. Eine Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges der Rücknahme enthält dieser Bescheid nicht. Randnummer 20 Dagegen legte die Antragstellerin am
- Oktober 2025 Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO, über den die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden hat. Randnummer 21 Am
- Dezember 2025 stellte die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag. Im laufenden Verfahren hat die Antragstellerin eine Einstellungszusage der … Klinik Z vom
- Dezember 2025 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Antragstellerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Pflegekraft im Anerkennungsprozess eingestellt werden soll. Zudem hat sie ein Schreiben der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration vom
- Juli 2024 vorgelegt, wonach die Antragstellerin den Anpassungslehrgang einmal entsprechend der im ursprünglichen Bescheid festgelegten Lehrgangsdauer wiederholen dürfe. Randnummer 22 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 23
- die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom
- Oktober 2025 gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom
- Oktober 2025 wiederherzustellen; hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Randnummer 24
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom
- Oktober 2025 anzuordnen. Randnummer 25 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 26 den Antrag abzulehnen. II. Randnummer 27 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat insgesamt Erfolg, sowohl bezüglich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin (1.) als auch gegen die damit verbundene Abschiebungsandrohung (2.). Randnummer 28
- Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom
- Oktober 2025 gegen die gemäß § 48 HmbVwVfG erfolgte Rücknahme der am
- November 2023 erteilten Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom
- Oktober 2025 ist zulässig (a) und begründet (b) Randnummer 29 a) Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Rücknahme ihrer nach § 18a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis infolge der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Randnummer 30 b) Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in denen die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung aufgrund einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist erfolgreich, wenn die behördliche Vollziehungsanordnung nicht formell ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO erging, eine Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zugunsten der Antragstellerin ausfällt oder kein besonderes, über das Vollzugsinteresse hinausgehendes Vollziehungsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt. Randnummer 31 Nach dieser Maßgabe ist der vorliegende Antrag begründet. Randnummer 32 aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis ist schon formell rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin – entgegen den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO – gar nicht begründet. Der Bescheid vom
- Oktober 2025 enthält keinerlei Begründung des Sofortvollzuges und auch im laufenden Eilverfahren hat die Antragsgegnerin eine solche Begründung, die als erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung – gegebenenfalls unter konkludenter Aufhebung der vorangegangenen rechtswidrigen Anordnung – ausgelegt werden könnte (vgl. Puttler in: Sodan / Ziekow,
- Aufl. 2025, § 80 Rn. 99 m.w.N.), nicht nachgeholt. Randnummer 33 bb) Davon unabhängig liegt auch kein über das Vollzugsinteresse hinausgehendes besonderes Vollziehungsinteresse vor. Die Anordnung einer sofortigen Vollziehung im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO setzt ein besonderes Interesse an der Vollziehung schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens voraus. Die Anordnung bezieht sich auf eine Besonderheit in zeitlicher Hinsicht und unterscheidet sich inhaltlich vom Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 5.11.2018, 3 VR 1/18, juris Rn. 24). An dieses besondere öffentliche Interesse sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die dem Bürger durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.10.2008, 1 BvR 2466/08, juris Rn. 20; Beschl. v. 10.5.2007, 2 BvR 304/07, juris Rn. 29; jeweils m.w.N.). Ein den vorgenannten Kriterien entsprechendes besonderes öffentliches Interesse ist auch bei der hier in Frage stehenden Rücknahme der der Antragstellerin erteilten Aufenthaltserlaubnis erforderlich (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.3.2009, 18 B 1719/08, juris Rn. 7 f.). Randnummer 34 Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung gar nicht begründet und eine Begründung auch im laufenden Eilverfahren nicht nachgeholt. Ein besonderes – über das Interesse an der Rücknahme der voraussichtlich rechtswidrig gemäß § 18a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis hinausgehendes – Vollziehungsinteresse ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 35
(1)Die Antragstellerin hat die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG nicht durch eine Täuschung der Behörde erwirkt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass von der Antragstellerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Randnummer 36
(2)Auch der Bezug von öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin kann ein besonderes Vollziehungsinteresse vorliegend nicht begründen. Denn dieser Bezug dürfte maßgeblich darauf beruhen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die von ihr wiederholt beantragte Arbeitserlaubnis bisher nicht erteilt hat. Wie die Einstellungszusage der … Klinik Z vom
- Dezember 2025 zeigt, wird die Antragstellerin bei Erteilung einer Arbeitserlaubnis umgehend eingestellt werden, einen Bruttomonatslohn von … EUR verdienen können und wäre damit in der Lage, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu sichern. Vor diesem Hintergrund dürfte der Bezug der öffentlichen Mittel nur dann ein besonderes Vollziehungsinteresse begründen können, wenn die Ablehnung der Arbeitserlaubnis durch die Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig wäre. Denn dann käme es auf die Einstellungszusage nicht an, weil die Antragstellerin nicht (mehr) berechtigt wäre, ihren Lebensunterhalt durch ihre Berufstätigkeit zu sichern. Die Ablehnung der Arbeitserlaubnis dürfte aber nicht offensichtlich rechtmäßig sein. Die ZAV hat der Erteilung der Arbeitserlaubnis nicht zugestimmt, da aus dem Weiterbildungsplan nicht zu erkennen sei, welche Punkte nachgeschult werden müssten und weil nicht klar sei, ob die maximale Zustimmungsdauer von drei Jahren im Rahmen des § 16d AufenthG überschritten sei. Beide Punkte dürften der Erteilung einer Arbeitserlaubnis jedoch nicht entgegenstehen. Randnummer 37 Zum einen dürfte die Vorlage eines Weiterbildungsplans, aus dem zu erkennen ist, welche Punkte des Anpassungslehrgangs noch nachgeschult werden müssen, nicht erforderlich sein. Die Antragstellerin dürfte nämlich berechtigt sein, den Anerkennungslehrgang noch einmal komplett zu wiederholen. Denn aus dem Schreiben der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration vom
- Juli 2024 ergibt sich, dass die Antragstellerin den gesamten Anpassungslehrgang noch einmal entsprechend der im ursprünglichen Bescheid festgelegten Lehrgangsdauer von acht Monaten wiederholen darf. Dem ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren nicht entgegengetreten. Eine Anpassung des Weiterbildungsplans auf bestimmte Punkte, die der Nachschulung bedürfen – wie von der ZAV gefordert –, ist bei einer solchen kompletten Wiederholung des Lehrgangs nicht erforderlich. Randnummer 38 Zum zweiten dürfte die Erteilung der Arbeitserlaubnis nicht deshalb verweigert werden, weil die Höchstdauer von drei Jahren überschritten würde, für die die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16d Abs. 1 Satz 3 AufenthG maximal erteilt werden darf. Vielmehr dürfte es der Antragstellerin möglich sein, einen weiteren Anpassungslehrgang von acht Monaten im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 1 AufenthG innerhalb der Höchstdauer zu absolvieren. Aufgrund der Rücknahme vom
- Oktober 2025 gilt die Aufenthaltserlaubnis vom
- November 2023 nämlich rückwirkend als von Anfang an nicht erteilt und kann deshalb – selbst wenn dies möglich sein sollte – nicht in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG umgedeutet werden. Insoweit dürfte die Antragstellerin derzeit erst für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr (
- Oktober 2022 bis
- November 2023) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG erhalten haben. Randnummer 39
(3)Dass die Antragstellerin durch die Einlegung eines Rechtsmittels die Vollziehung der Rücknahme der voraussichtlich rechtswidrigen Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG hinausschieben kann, gilt im vorliegenden Fall ebenso wie in jedem anderen Fall, in dem Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist demnach Folge des gesetzlichen, durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzsystems sowie davon, dass der Gesetzgeber die Fälle der Rücknahme von Aufenthaltstiteln nicht in den Katalog des § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgenommen hat. Randnummer 40 2. Auch der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2025 anzuordnen ist zulässig (
- a)und begründet (b). Randnummer 41
- a)Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung infolge der nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 29 Abs. 1 HmbVwVG angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Randnummer 42
- b)Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 8. Oktober 2025 ist anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung derzeit nicht vorliegen. Denn die Antragstellerin ist wegen der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Rücknahme ihrer bis zum 28. Juni 2027 gültigen Aufenthaltserlaubnis (s.o. 1.) derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Randnummer 43 3. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG bestehen. Insbesondere dürfte die Höchstdauer von drei Jahren, für die die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16d Abs. 1 Satz 3 AufenthG maximal erteilt werden darf, bisher noch nicht erreicht sein. Zudem kann der Zweck der Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG – nämlich die Anerkennung der türkischen Qualifikation der Antragstellerin – noch erreicht werden (s.o. 1.
- b)bb)
(2)). III. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei das Gericht in Anlehnung an Nr. 8.1.1 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 den hälftigen Regelstreitwert zugrunde gelegt hat.