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VG Hamburg 18. Kammer 18 K 2557/24 Urteil 1. Adoptieren Pflegeeltern ihr Pflegekind kann von ihnen überzahltes Pflegegeld (§§ 27, 33 und 39 SGB VIII)

Leitsatz 1. Adoptieren Pflegeeltern ihr Pflegekind kann von ihnen überzahltes Pflegegeld (§§ 27, 33 und 39 SGB VIII) ab der Wirksamkeit der Adoption mit Verwaltungsakt zurückgefordert werden. 2. Die Aufhebung der Pflegegeldgewährung für die Vergangenheit erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X und ist nur innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X möglich. 3. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs richtet sich nach § 50 Abs. 4 SGB X. Tenor Der Bescheid vom 19. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2024 werden aufgehoben, soweit darin ein Erstattungsbetrag von mehr als 28.782,35 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von nach dem SGB VIII ausgezahltem Pflegegeld. Randnummer 2 Die Kläger waren zunächst Pflegeeltern und sind mittlerweile Adoptiveltern des am 17. September 2011 geborenen Kindes X, ehemals Y (nachfolgend: X). Randnummer 3 Seit dem 21. Oktober 2011 befand sich X in der Pflege bei den Klägern. Im November 2011 wurde für X eine erzieherische Hilfe in Form von Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII bei den Klägern als Pflegefamilie bewilligt. Mit an die Klägerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 5. Dezember 2011 bewilligte die Wirtschaftliche Jugendhilfe des Bezirksamts Hamburg-A für X ab dem 21. Oktober 2011 ein Pflegegeld in Höhe von zunächst 709 EUR monatlich zuzüglich einer Weihnachtsbeihilfe im Monat Dezember von 33 EUR. In diesem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass die Pflegeeltern verpflichtet sind, „jede Veränderung unverzüglich mitzuteilen (z.B. Verschickungen, Krankenhausaufenthalte, Beendigung des Betreuungsverhältnisses, den Bezug bzw. die Änderung von Renten, Kindergeld, Unterhaltsgeld u.s.w.)“ und dass Überzahlungen von Pflegegeld zurückgefordert würden. Denselben Hinweis erhielten die Kläger in der Mitteilung über die Bewilligung einer Hilfe in Form der Pflege nach § 33 SGB VIII vom 2. Juli 2012 und in den Mitteilungen über die Änderung des Pflegegeldes vom 27. November 2015 und vom 9. Dezember 2017 jeweils vom Allgemeinen Sozialen Dienst des Bezirksamts Hamburg-A. Randnummer 4 Am 19. Oktober 2012 stellten die Kläger einen Antrag auf Adoption von X. Mit Beschluss vom 12. Juli 2013 ersetzte das Familiengericht die elterliche Einwilligung in die Adoption. Randnummer 5 Mit E-Mail vom 12. Februar 2015 teilte die Mitarbeiterin der Adoptionsvermittlungsstelle des Fachamts für Jugend- und Familienhilfe des Bezirksamts Hamburg-B, …, dem Jugendamt Hamburg-A mit, dass sie zeitnah zum Adoptionsantrag Stellung nehmen werde und etwa drei Monate später der Adoptionsbeschluss ergehen dürfte. Randnummer 6 Mit E-Mail vom 25. September 2015 teilte die Amtsvormundin dem Jugendamt Hamburg-A mit, dass die Adoption von X durch die Kläger mit Beschluss vom 30. Juli 2015, erlassen am 31. Juli 2015 und rechtswirksam am 3. September 2015, erfolgt sei. Randnummer 7 Mit E-Mail vom 24. August 2018 wurde die zuständige Mitarbeiterin der Wirtschaftlichen Jugendhilfe Hamburg-A vom Allgemeinen Sozialen Dienst darüber informiert, dass es zu einer Überzahlung von Pflegegeld seit dem 12. Juli 2013 wegen der zu diesem Zeitpunkt begonnenen Adoptionspflege gekommen sein dürfte. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 19. Juni 2019 hob die Wirtschaftliche Jugendhilfe des Bezirksamts Hamburg-A die Bewilligung der Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII ab dem 12. Juli 2013 rückwirkend auf und forderte überzahlte Pflegegeldleistungen in Höhe von 46.794 EUR und Krankenhilfekosten in Höhe von 1.334,39 EUR, insgesamt 48.128,39 EUR, von den Klägern zurück. Durch den Eintritt der sogenannten Adoptionspflege ab dem 12. Juli 2013 sei der Anspruch auf Pflegegeldleistungen entfallen. Denn mit der Ersetzung der Einwilligung der Mutter von X in die Adoption am 12. Juli 2013 habe die Adoptionspflege begonnen. Darüber seien die Kläger durch den Notar bei der Adoptionsantragstellung informiert und belehrt worden. Dennoch hätten die Kläger das zuständige Jugendamt Hamburg-A nicht über den Eintritt in die Adoptionspflege informiert. Randnummer 9 Mit E-Mail vom 20. Juni 2019 legten die Kläger dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass sie nicht darüber informiert worden seien, dass aufgrund des Eintritts in die Adoptionspflege der Anspruch auf Pflegegeld entfalle. Darüber hinaus seien die Amtsvormundin und das Jugendamt in den Adoptionsprozess einbezogen gewesen, so dass die Beklagte Kenntnis von der Adoptionspflege und der dann erfolgten Adoption gehabt habe. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2024 hob die Beklagte den Bescheid vom 19. Juni 2019 auf, soweit die Rückforderung den Betrag von 48.127,48 EUR übersteigt. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Widerspruch zwar zulässig sei, weil die Kläger das Originalschreiben eigenhändig unterschrieben hätten und die Beklagte das übermittelte Schreiben ausgedruckt habe. Der Widerspruch sei aber ganz überwiegend unbegründet. Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der Hilfe zur Erziehung zum 12. Juli 2013 sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfolgt. Durch den Eintritt in die Adoptionspflegschaft für X und ihre damit verbundene Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1751 Abs. 4 Satz 1 BGB hätten sich die Verhältnisse für die Kläger wesentlich nachteilig geändert. Anders als die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII sei die Adoptionspflege unentgeltlich. Sie gelte gemäß § 1744 BGB als Probezeit für die beantragte Adoption mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Mit der rechtskräftigen Ersetzung der Einwilligung der Kindesmutter in die Adoption durch das Gericht (vgl. § 1748 BGB) am 12. Juli 2013 hätten alle Voraussetzungen der Adoptionspflegschaft vorgelegen. Denn X habe zu diesem Zeitpunkt schon bei den Klägern gelebt und mit dem notariellen Adoptionsantrag vom 19. Oktober 2012 sei auch die Adoptionsabsicht der Kläger erkennbar gewesen. Die Kläger seien ihrer Pflicht zur Mitteilung der nachteiligen Änderung der Verhältnisse grob fahrlässig nicht nachgekommen. Sie seien in jeder Mitteilung über die Gewährung des Pflegegeldes am 5. Dezember 2011, 2. Juli 2012, 27. November 2015 und 9. Dezember 2017 über ihre Mitteilungspflicht informiert worden. Trotzdem hätten sie dem Fachamt weder den Eintritt der Adoptionspflegschaft noch die Adoption mitgeteilt. Zudem sei die Aufhebung innerhalb der Jahresfrist der § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ab vollständiger Kenntnis der Tatsachen erfolgt, welche die Aufhebung des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigten. Zwar liege ein atypischer Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vor. Denn die Beklagte habe in Gestalt des zuständigen Jugendamts bereits durch Übersendung des Adoptionsbeschlusses durch den Amtsvormund am 25. September 2015 erkennen können, dass die Pflegegeldzahlungen an die Kläger einzustellen gewesen seien. Das deshalb eröffnete Ermessen sei jedoch rechtmäßiger Weise dahingehend ausgeübt worden, dass von einer rückwirkenden Aufhebung nicht abzusehen sei. Rechnerisch seien die zurückgeforderten Beträge richtig, bis auf eine Krankenhilfe in Höhe von 0,91 EUR, die zu viel zurückgefordert worden sei. Eine Verjährung des Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs. 4 SGB X komme nicht in Betracht, da die Verjährungsfrist erst mit Unanfechtbarkeit des die Erstattung festsetzenden Bescheids zu laufen beginne. Randnummer 11 Dagegen haben die Kläger am 18. Juni 2024 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass die Beklagte nicht zur Rückforderung des Pflegegeldes durch Verwaltungsakt befugt sei. Im Rahmen des sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses bestehe zwischen der Beklagten als dem Träger der Jugendhilfe und den Klägern als den Leistungserbringern (Pflegeeltern) kein öffentlich-rechtliches, sondern ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis. Dies zeige sich auch daran, dass die Kläger nicht befugt gewesen seien, die Jugendhilfemaßnahmen gemäß §§ 27, 33 SGB VIII und die entsprechenden Zahlungen gemäß § 39 SGB VIII als Annex zu beantragen oder zu beenden. Dafür sei ausschließlich die Amtsvormundin zuständig gewesen. Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis sei auch nicht durch den Vollzug der Adoption zustande gekommen. Eine solche Rechtsbeziehung setze vielmehr einen Antrag voraus. Einen Antrag auf Jugendhilfeleistungen hätten die Kläger nie gestellt. Insbesondere könne einer Privatperson ein öffentlich-rechtliches Verhältnis im Rahmen der Jugendhilfe nicht aufgedrängt werden. Dies zeige sich daran, dass es dem Jugendamt untersagt sei, eine Jugendhilfeleistung gegen den Willen des Sorgeberechtigten zu erbringen. Deshalb komme nur eine Rückforderung nach den zivilrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch sei aber verjährt. Das Jugendamt sei von Anfang an im Adoptionsverfahren beteiligt gewesen und habe vollumfänglich von diesem Verfahren Kenntnis gehabt. Da das Jugendamt Kenntnis von der Adoption gehabt habe, seien die Kläger nicht verpflichtet gewesen, dem Jugendamt die Adoption mitzuteilen. Jedenfalls sei das Handeln der Beklagten zu berücksichtigen. Diese habe das Pflegegeld in voller Kenntnis der Adoption weitergezahlt. Zudem greife der Einwand der Entreicherung, weil die Kläger die gezahlten Beträge für den allgemeinen täglichen Verbrauch genutzt hätten. Randnummer 12 Die Kläger beantragen, Randnummer 13 den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2024 aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Jugendhilfeakte und die Akte der Wirtschaftlichen Jugendhilfe bezüglich des Kindes X sowie die Akte des Widerspruchverfahrens Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nur bezüglich der Rückforderung des vom 12. Juli 2013 bis zum 2. September 2015 gezahlten Pflegegeldes in Höhe von 19.345,13 EUR begründet (1.). Hinsichtlich der Rückforderung des vom 3. September 2015 bis zum 24. August 2018 gezahlten Pflegegeldes in Höhe von 28.782,35 EUR ist die Klage hingegen unbegründet (2.). Randnummer 19 1. In Bezug auf die der Rückforderung des vom 12. Juli 2013 bis zum 2. September 2015 in Höhe von 19.345,13 EUR gezahlten Pflegegeldes ist die Klage begründet. Der Bescheid vom 19. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2024 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 20

  1. a)Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte das überzahlte Pflegegeld (§§ 27, 33 und 39 SGB VIII) von den in diesem Zeitraum nichtsorgeberechtigten Pflegeeltern mit Verwaltungsakt zurückfordern durfte (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 13.12.2022, 8 K 1120/19, juris Rn. 36, allerdings ohne Begründung) oder ob es ihr insoweit an der Verwaltungsaktbefugnis fehlte (vgl. VG München, Urt. v. 5.12.2023, M 18 K 19.710, juris Rn. 30 ff.). Randnummer 21
  2. b)Denn jedenfalls steht für den Zeitraum vom 12. Juli 2013 bis zum 2. September 2015 nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Pflegegeldgewährung für die Vergangenheit vorlagen. Randnummer 22 Die Beklagte durfte diese Aufhebung nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X stützen. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen lagen bezüglich des Zeitraums vom 12. Juli 2013 bis zum 2. September 2015 nicht vor. Randnummer 23
  3. aa)Zwar handelt es sich bei der Gewährung von Pflegegeld als Teil der Hilfe zur Erziehung um einen Dauerverwaltungsakt (vgl. Wiesner in: Wiesner/Wapler, 7. Aufl. 2026, SGB VIII, vor § 11 Rn. 31 m.w.N.). Randnummer 24
  4. bb)Auch hatten sich die Verhältnisse für die Kläger durch den Eintritt in die Adoptionspflegschaft für X und ihre damit verbundene Unterhaltsverpflichtung für diesen gemäß § 1751 Abs. 4 Satz 1 BGB wesentlich nachteilig geändert. Denn nach dieser Norm sind die Annehmenden – vorliegend die Kläger – dem Kind (X) vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Diese Voraussetzungen lagen ab dem 12. Juli 2013 vor, weil zu diesem Zeitpunkt das Familiengericht gemäß § 1748 BGB die Einwilligung der Eltern von X wirksam ersetzt hat und die Kläger X mit dem Ziel der Adoption bereits zuvor in ihre Obhut aufgenommen hatten. Randnummer 25
  5. cc)Zudem bestand eine gesetzliche Mitteilungspflicht, denn die Kläger waren gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, diese erhebliche Änderung in ihren Verhältnissen in Gestalt der neu entstandenen Unterhaltspflicht der Beklagten mitzuteilen. Randnummer 26
  6. dd)Jedoch steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger diese Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt haben. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist in Bezug auf die Unterlassung der Mitteilung der Veränderung dann der Fall, wenn eine betroffene Person einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss (vgl. Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 48 SGB X, Stand: 15.11.2023, Rn. 132 m.w.N.). Wird in Antragsformularen, Merkblättern oder im Bescheid selbst deutlich und verständlich auf entsprechende Mitteilungspflichten hingewiesen, so kann dem Betroffenen bei Unterlassen der Mitteilung in der Regel grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden (vgl. BSG, Urt. v. 24.4.1997, 11 RAr 89/96, juris Rn. 23; J. O. Merten in: Hauck/​Noftz, SGB X Kommentar, Stand: Dezember 2022, § 48 SGB 10, Rn. 40). Randnummer 27 Danach steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung des Eintritts der Adoptionspflegschaft grob fahrlässig war. Zwar wurden die Kläger zeitlich vor dem Eintritt der Adoptionspflegschaft von der Beklagten auf die Pflicht zur Mitteilung jeder Veränderung in ihren Verhältnissen hingewiesen (vgl. Bescheid vom 5. Dezember 2011 und Mitteilung vom 2. Juli 2012). Jedoch beinhalteten die Hinweise keinen Bezug zu einer Adoptionspflegschaft. Trotz ihrer weit überdurchschnittlichen Kenntnis im Umgang mit Pflegekindern – die Kläger haben noch zwei weitere Pflegekinder und der Kläger zu 2) war in einem Verein zur Beratung und Unterstützung von Pflege- und Adoptivfamilien aktiv – musste sich den Klägern nicht aufdrängen, dass gemäß § 1751 Abs. 4 BGB bereits die Adoptionspflegschaft zur vorrangigen Unterhaltspflicht und zum Entfall des Anspruchs auf Pflegegeld und damit zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse führte, die ihre Mitteilungspflicht auslöste. Randnummer 28 Etwas anderes wäre dann der Fall gewesen, wenn die Kläger bei Stellung des Adoptionsantrags notariell explizit über die Folgen der Adoptionspflegschaft gemäß § 1751 Abs. 4 BGB belehrt worden wären. Es steht aber nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine solche Belehrung stattgefunden hat. Die Kläger haben vorgetragen, dass eine solche Belehrung nicht erfolgt sei. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten und sie hat keinerlei Beweisangebote für eine solche Belehrung gemacht. Randnummer 29 2. Hinsichtlich der Rückforderung des vom 3. September 2015 bis zum 24. August 2018 gezahlten Pflegegeldes in Höhe von 28.782,35 EUR ist die Klage hingegen unbegründet. Der Bescheid vom 19. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2024 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 30
  7. a)Für diesen Zeitraum durfte die Beklagte das überzahlte Pflegegeld (§§ 27, 33 und 39 SGB VIII) von den Klägern mit Verwaltungsakt zurückfordern, denn diese waren aufgrund der am 3. September 2015 erfolgten Adoption sorgeberechtigte Eltern ihres Adoptivkindes X. Ab diesem Zeitpunkt waren sie auch Leistungsempfänger der in Bezug auf ihr Adoptivkind bewilligten Vollzeitpflege (§ 27 i.V.m. § 33 SGB VIII) und damit des in Höhe von 28.782,35 EUR gewährten und gezahlten Pflegegeldes und der Krankenhilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.9.1996, 5 C 31/95, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschl. v. 19.1.2024, 12 A 706/23, juris Rn. 9 m.w.N.). Randnummer 31 Entgegen der Auffassung der Kläger setzt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis keinen eigenen Antrag der Kläger auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung und Zahlung von Pflegegeld – den sie nicht gestellt haben – voraus. Vielmehr waren die Kläger als Personensorgeberechtigte ab der Adoption am 3. September 2015 kraft Gesetzes allein befugt, die zuvor von der Amtsvormundin beantragten Jugendhilfemaßnahmen gemäß §§ 27, 33 SGB VIII und die entsprechenden Zahlungen gemäß § 39 SGB VIII als Annex zu beenden oder erneut zu beantragen. Hingegen hätte die Amtsvormundin nach der Adoption mangels Sorgerechts einen Antrag auf Beendigung der Hilfe zur Erziehung nicht mehr stellen dürfen. Randnummer 32 Zudem ist die nach der Adoption fortgesetzte Pflegegeldzahlung den Klägern nicht gegen ihren nach außen kundgetanen Willen aufgedrängt worden. Die Kläger, die das Pflegegeld nach der Adoption monatlich weiter erhalten haben, haben dieses widerspruchslos entgegengenommen und sich nicht an die Beklagte gewendet und zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Hilfe zur Erziehung mehr benötigen. Randnummer 33
  8. b)Für den Zeitraum vom 3. September 2015 bis zum 24. August 2018 lagen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Dauerverwaltungsakts in Gestalt der Pflegegeldgewährung für die Vergangenheit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vor. Randnummer 34
  9. aa)Die Verhältnisse haben sich ab dem 3. September 2015 für die Kläger wesentlich nachteilig geändert. Durch die wirksame Adoption und die damit begründete Unterhaltsverpflichtung gegenüber X als eigenem Kind (vgl. § 1754 Abs. 1 BGB) lagen die Voraussetzungen der Pflegegeldgewährung an sie als Pflegeeltern nicht mehr vor. Randnummer 35
  10. bb)Auch in Bezug auf diese Änderung der Verhältnisse bestand eine gesetzliche Mitteilungspflicht der Kläger gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Randnummer 36 Nichts anderes folgt aus dem Vortrag der Kläger, das Jugendamt sei von Anfang an im Adoptionsverfahren beteiligt gewesen und habe vollumfänglich von diesem Verfahren Kenntnis gehabt, so dass die Kläger nicht verpflichtet gewesen seien, dem Jugendamt die Adoption mitzuteilen. Randnummer 37 Dass das Jugendamt auf anderem Wege Kenntnis von der Adoption erlangt, lässt die Pflicht zur Mitteilung anzeigepflichtiger Änderungen nicht entfallen, denn der zur Mitwirkung Verpflichtete kann sich nicht darauf berufen, dass dem Leistungsträger eine Änderung bereits bekannt ist. Die Pflicht des Leistungsempfängers, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen, bezweckt nämlich nicht nur, dem Leistungsträger die Kenntnis von den Änderungen zu verschaffen. Die Anzeige, die letztlich Überzahlungen verhindern soll, soll nämlich auch eine – von der Kenntnis der Behörde unabhängige – Überprüfung des Leistungsfalles veranlassen. Deshalb ist mit der Kenntnis der Behörde das mit der Anzeigepflicht verfolgte Ziel des Gesetzes noch nicht erreicht (zum Vorstehenden: BSG, Urt. v. 12.2.1980, 7 RAr 13/79, juris Rn. 26; Sichert in: Hauck/Noftz, SGB I, Dez. 2010, § 60 Rn. 37; vgl. auch Merten in: Hauck/Noftz, SGB X, Dez. 2022, § 48 Rn. 42). Randnummer 38
  11. cc)Diese Mitteilungspflicht haben die Kläger grob fahrlässig verletzt (zum Maßstab s.o. 1.
  12. b)dd)). Sie wurden zeitlich vor dem Wirksamwerden der Adoption am 3. September 2015 von der Beklagten wiederholt auf die Pflicht zur Mitteilung jeder Veränderung in ihren Verhältnissen hingewiesen (vgl. Bescheid vom 5. Dezember 2011 und Mitteilung vom 2. Juli 2012). Anders als in Bezug auf die Adoptionspflegschaft (s.o. 1.
  13. b)dd)) musste sich den Klägern aufdrängen, dass X durch die Adoption die rechtliche Stellung ihres gemeinschaftlichen Kindes erlangt hat (vgl. § 1754 Abs. 1 BGB), sie nicht mehr Pflegeeltern, sondern rechtliche Eltern geworden sind und sich damit ihre Verhältnisse wesentlich änderten. Denn dass die Adoption zur rechtlichen Elternschaft und folglich zur Übernahme aller damit verbundenen Rechte und Pflichten führt, so dass die Voraussetzungen für die Zahlung von Pflegegeld an die nunmehr rechtlichen Eltern entfallen, muss jedem an einer Adoption Interessierten einleuchten. Randnummer 39
  14. dd)Außerdem hat die Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn die für die Aufhebung zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Aufhebungsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984, BVerwG GrSen 1/84 (u.a.), juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 20.12.1999, 7 C 42/98, juris Rn. 21 f.; Beschl. v. 10.1.2018, 3 B 59/16, juris Rn. 10). Dabei kommt es auf die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters an (vgl. BSG, Urt. v. 31.1.2008, B 13 R 23/07 R, juris Rn. 24). Randnummer 40 Vorliegend war für die Aufhebung der Pflegegeldbewilligung die Wirtschaftliche Jugendhilfe des Bezirksamts Hamburg-A zuständig. Die zuständige Mitarbeiterin der Wirtschaftlichen Jugendhilfe wurde erstmals mit E-Mail vom 19. Juli 2018 darüber informiert, dass es zu einer Überzahlung von Pflegegeld an die Kläger seit dem 12. Juli 2013 gekommen ist. Die damit zu laufen begonnene Jahresfrist für die Aufhebung hat die Beklagte durch den Bescheid vom 19. Juni 2019 gewahrt. Randnummer 41
  15. ee)Die Aufhebung der Pflegegeldbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte auch ermessensfehlerfrei. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn ein Aufhebungsgrund – wie hier § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X – vorliegt. Es handelt sich also um ein intendiertes Ermessen, so dass die Behörde regelmäßig verpflichtet ist, die Bewilligung rückwirkend aufzuheben, wenn nicht ein atypischer Fall gegeben ist, der die Ausübung von Ermessen erforderlich macht (vgl. BSG, Urt. v. 31.1.2008, B 13 R 23/07 R, juris Rn. 30 m.w.N.). Randnummer 42 Die Beklagte ist vorliegend zurecht davon ausgegangen, dass ein atypischer Fall gegeben ist, in dem sie ihr Ermessen auszuüben hatte, das sich sowohl auf das „Ob“, als auch auf das „Wie“ (also den Umfang) der rückwirkenden Aufhebung bezieht (vgl. Merten in: Hauck/Noftz, SGB X, Dez. 2022, § 48 Rn. 81). Die Atypik eines Einzelfalls kann sich etwa aus dem mitwirkenden Fehlverhalten des Leistungsträgers ergeben (vgl. Sandbiller in: BeckOGK, SGB X, 15.11.2025, § 48 Rn. 54). Ein solcher atypischer Fall ist hier gegeben, weil das Jugendamt durch die Übersendung des Adoptionsbeschlusses durch den Amtsvormund am 25. September 2015 hätte erkennen können, dass die Pflegegeldzahlungen an die Kläger einzustellen gewesen wären. Diese Information hätte das Jugendamt auch an die Wirtschaftliche Jugendhilfe weitergeben müssen. Dieses Fehlverhalten des Jugendamtes war mitursächlich für die Überzahlung des Pflegegeldes. Randnummer 43 Die deshalb erforderliche Ermessensentscheidung der Beklagten, das überzahlte Pflegegeld dennoch zurückzufordern, ist aber nicht fehlerhaft. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ihre Ermessensentscheidung ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Kläger zum einen keine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse vorgetragen hätten, die einer Rückforderung entgegenstünden. Zum anderen überwiege der schwerwiegende und wiederholte Verstoß der Kläger gegen ihre Mitteilungspflicht trotz vielfacher Aufklärung über diese Pflicht das Mitverschulden der Behörde. Randnummer 44 Dass diese Ermessensentscheidung fehlerhaft sein könnte, haben die Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Tatsache, dass die Kläger – auch im gerichtlichen Verfahren – keine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse vorgetragen haben, die einer Rückforderung entgegenstehen, eine in der Rechtsprechung anerkannte zulässige Ermessenserwägung (vgl. BSG, Urt. v. 31.1.2008, B 13 R 23/07 R, juris Rn. 31). Darüber hinaus ist auch der Aspekt, dass die Kläger trotz vielfacher Aufklärung wiederholt gegen ihre Mitteilungspflicht verstoßen haben, sachlich zutreffend. Denn die Kläger wurden am 5. Dezember 2011, 2. Juli 2012, 27. November 2015 und 9. Dezember 2017 schriftlich auf ihre Mitteilungspflicht hingewiesen und sind dieser Pflicht – in Bezug auf die Adoption von X – dennoch seit dem 3. September 2015 bis zur Aufhebung der Pflegegeldgewährung im August 2018 nicht nachgekommen. Diesen langandauernden Verstoß als schwerwiegend und als das Mitverschulden der Behörde überwiegend zu werten, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 45
  16. c)Die Geltendmachung der Erstattung des im Zeitraum vom 3. September 2015 bis zum 24. August 2018 überzahlten Pflegegelds – einschließlich der in diesem Zeitraum gewährten Krankenhilfe – in Höhe von insgesamt 28.782,35 EUR ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Im Zeitraum vom 3. September 2015 bis zum 24. August 2018 hat die Beklagte den Klägern 28.097,07 EUR Pflegegeld und 685,28 EUR Krankenhilfe, also insgesamt 28.782,35 EUR ausgezahlt. Die Gewährung des in dieser Höhe ausgezahlten Pflegegeldes wurde wirksam aufgehoben (s.o. b)). Randnummer 46 Der Erstattungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs richtet sich nach § 50 Abs. 4 SGB X. Danach verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, durch den die zu erstattende Leistung festgesetzt wird (§ 50 Abs. 3 SGB X), unanfechtbar geworden ist. Diese Vierjahresfrist hat noch nicht zu laufen begonnen, weil der Bescheid vom 19. Juni 2019, durch den der zu erstattende Betrag gegenüber den Klägern festgesetzt worden ist, bisher nicht unanfechtbar geworden ist. Randnummer 47 Neben dieser speziellen Verjährungsregel des § 50 Abs. 4 SGB X bleibt kein Raum für eine analoge Anwendung der allgemeinen Verjährungsregeln nach §§ 195, 199 BGB. Randnummer 48 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Erstattungsanspruchs. Denn dieser Anspruch ist ohne jegliche zeitliche Verzögerung mit demselben Bescheid wie die Aufhebung der Bewilligung des Pflegegeldes, durch die der Erstattungsanspruch entstanden ist, festgesetzt worden. Wie die Regelung des § 50 Abs. 4 SGB X zeigt, bleibt in dem Zeitraum zwischen der Festsetzung des Erstattungsbetrages durch den Bescheid vom 19. Juni 2019 und der – bisher noch nicht eingetreten – Unanfechtbarkeit dieses Bescheids kein Raum für eine Verwirkung, auch wenn das Widerspruchsverfahren – wie vorliegend – lange andauert. Insoweit besteht nämlich kein Bedarf für die Regelungen der Verwirkung, denn die Kläger können in den Fällen, in denen über ihren Widerspruch nicht in angemessener Zeit entschieden wird, Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben. Randnummer 49 II. Da der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO betrifft, ist das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO.

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